272 V. Kapitel. Stellung der Kartelle und Trusts im Rechtssystem,

kann. Das Kartell besitzt also bloß einen Outsiderkonkurrenten
mehr: ein Umstand, mit welchem eben ein erfolgreiches Kartell
für alle Fälle rechnen muß.
Die strengen Vorschriften des französischen Rechts übten
äbrigens auf die äußere Erscheinungsform der Kartelle!) eine gewisse
 Wirkung aus, so wie auch im allgemeinen die Stellung, die
die Rechtssysteme den Unternehmerverbänden gegenüber einnahmen,
 nicht so sehr auf ihr Wesen als auf ihre äußere Form
Einfluß hatte. Was das französische. Recht betrifft, so drängt
es die Kartellbewegung den Trusts und zwar den geheimen
Trusts zu, so, daß sogar die Kartelle im engeren Sinne die Form
von Aktiengesellschaften annahmen. Der Trust der Zuckerraffinerien,
der Sodatrust, der Trust chemischer Produkte (syndicat des produits
 chimiques), die Societe&amp; Generale des papeteries du Limousin
sind Beispiele der ersteren; in Beziehung der letzteren weisen
wir auf die vorangegangenen Ausführungen hin.?) Diesen Tatsachen
 gegenüber behauptet umsonst Duchaine®) nach Leroy-Beaulieu,
 der französische Geist befreunde sich nicht leicht mit
der Trustherrschaft; gerade jener übertriebene Individualismus,
welchen auch sein Rechtssystem widerspiegelt, und welcher eine
wahre Anarchie der Konkurrenz schafft, drängt und zwängt die
Produktion in straffere Organisationen.*)
Außer den erwähnten gesetzlichen Bestimmungen kommen
im französischen Recht noch folgende in Betracht:
I. Artikel 412 Code Penal bezieht sich auf die Subhastationskartelle.

2. Das Berggesetz vom 21. April 1810 gestattete die Vereinigung
 mehrerer Bergwerkskonzessionen in einer Hand (Art. 31);
eine Veroränung vom 23. Oktober 1852 verbot solche Vereinbarungen,
 insofern sie sich nicht auf behördliche Konzessionen
stützten.
3. Das Gesetz vom 26. Juli 1844 verbot den Eisenbahngesellschaften
 mit Androhung der Strafen des Artikels 419
Code Penale,

') Alle diese erwähnt Duchaine a. a. O. S, 442—447 als wirkliche Trusts.
') Siehe oben S. 171.
) A. 8a OS. 440.
*) Vergl. hierüber die Ausführungen S., Rundsteins im Archiv für bürgerl.
Recht, Bd. 28 Heft ı S. 137,