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„de faire directement avec des’ entreprises de transport, de voyageurs ou de
marchandises par terre ou par eau, sous quelque denomination ou forme que ce
puisse &amp;tre, des arrangements qui ne seraient pas &amp;galement consentis avec toutes les
autres entreprises desservants les mö&amp;mes routes.“

Eine behördliche Konzession schließt auch hier die Strafbarkeit
 aus.
4. Das Vereinsgesetz vom ı. Juli 1901. Dieses Gesetz (Loi
du 1. juillet relative au contrat d’association) bezieht sich nicht
unmittelbar auf die Unternehmerverbände, denn es bestimmt in
seinem $ ı den Begriff des Vereins dahin, er sei eine Vereinbarung,
 infolge welcher zwei oder mehr Personen ihre Kenntnisse
oder Tätigkeit in ständige Verbindung bringen zu einem andern
Zweck, als um einen Gewinn zu erzielen; und sagt in seinem
$ 21 Absatz z ausdrücklich: „Dieses Gesetz berührt nicht die für
Gesellschaften, gewerbliche Syndikate, Handelsgesellschaften und
Selbsthilfegenossenschaften bestehenden gesetzlichen Vorschriften“.
Da die Kartelle immer den Zweck haben, für ihre Mitglieder
einen Gewinn zu erzielen (juristisch ist Gewinn auch die Verminderung
 des Verlustes, damnum cessans): so ist das Gesetz
auf die Kartelle, wenn sie offenkundig auftreten, unmittelbar nicht
anzuwenden. Nur insofern kann das Gesetz einen Einfluß auf
die Kartelle ausüben, als sich Vereine bilden, anscheinend nicht
aus Gewinnzwecken, die in der Tat Kartellzwecke befolgen.
Einem solchen Verein gegenüber wäre, wenn diese Zwecke das
Gemeinwohl in einem Maße schädigten, daß sie aus diesem Grund
als unsittlich zu betrachten wären, $ 3 des Gesetzes anwendbar,
nach welchem jeder Verein, dessen Zweck gegen die guten Sitten
verstößt, null und nichtig ist, und er müßte laut $ 7 des Gesetzes
vom zuständigen Zivilgericht aufgelöst werden. Direkt auf die
Kartelle aber scheint 8 ı2 des Gesetzes abzuzielen, welcher lautet:

„Vereine, die größerenteils aus Ausländern bestehen, oder in deren Direktion
sich auch Ausländer befinden, oder die ihren Sitz im Ausland haben, können vom
Präsidenten der Republik, bei Vorhandensein der in Art, 75, 101 umschriebenen
Bedingungen mittels eines im Ministerrate erbrachten Dekrets aufgelöst werden, wenn
ihre Tätigkeit . ., den ordnungsmäßigen Verlauf des Waren- oder
Effektenverkehrs fälscht. ..

$ 20. Die moderne Rechtsentwicklung in Österreich.

Dem deutschen Leser wird der Rechtszustand in Österreich
und Deutschland aus der umfangreichen Kartellliteratur wohl
Baumgarten-Meszleny.

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