274 V. Kapitel. Stellung der Kartelle und Trusts im Rechtssystem.

bekannt sein; wir beschränken uns daher in. diesem auf eine
skizzenhafte Darstellung und verweilen nur bei den allerneuesten
Ereignissen etwas länger.
Österreich ist der einzige Staat in Europa, welcher ausdrückliche
 Rechtsnormen in Beziehung auf die privatrechtliche Ungültigkeit
 der Kartellvereinbarung besitzt. Sie sind im sogenannten
 Koalitionsgesetz (7. April 1870, RGBl Nr. 43) enthalten,
dessen 8 4 die Ungültigkeit und Strafbarkeit solcher Koalitionen
von Gewerbetreibenden ausspricht, die auf die Erhöhung des
Preises einer Ware zum Nachteil des Publikums gerichtet sind.
Auf Grund des Referats von Menzel!) faßte in der österreichischen
 Gerichtsbarkeit eine extensive Auslegung dieser gesetzlichen
 Verfügungen Wurzel, nach welcher nicht nur Preisvereinbarungen,
 sondern jede Art von Kartellabmachungen unter
das Gesetz fallen, und daher alle diese Verträge auf Erhöhung
der Warenpreise gerichtet seien, ohne Rücksicht darauf, ob sie
mittelbar oder unmittelbar oder vielleicht auch äußerlich gar nicht
bemerkbar die Preisbildung beeinflussen; daß alle diese Verträge
demzufolge privatrechtlich nichtig seien. Es erwachse aus solchen
 nicht nur kein Klagerecht, sondern sie müßten auch incidentaliter
 als nichtige Verträge angesehen werden. Abgemachte
Konventionalstrafen könnten gerichtlich nicht geltend gemacht,
die gegebene Kaution könne zurückgefordert werden. Unter
„Gewerbsleuten“ verstehe das Gesetz jeden Unternehmer; „zum
Nachteil des Publikums“ sei die Vereinbarung auch dann, wenn
sie sich nicht auf fertige Fabrikate, sondern auf Rohprodukte
oder Halbzeug beziehe.?)
Die Praxis blieb bis zum heutigen Tage dieselbe. In einer soeben
(8, Oktober 1905) ergangenen Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof entgegen
den Urteilen der beiden Unterinstanzen mit besonderer Schärfe der Rechtsansicht
Ausdruck gegeben, daß Kartellverabredungen, die eine Verteuerung der Waren zum
Nachteile des Publikums bezwecken, rechtsungültig sind.
Es handelt sich um eine bei dem Handelsgericht eingebrachte Klage der
Wiener elektrischen Glühkörperfabrik „Watt“ gegen die Verkaufsstelle der Vereinigten
Glühkörperfabriken in Berlin, die Berliner Elektrizitätsgesellschaften Siemens &amp; Halske

1) Siehe Menzel: Die Kartelle und die Rechtsordnung 1902 S. 19-—20, 37.
?) Siehe die bei Landesberger a. a. O. S. 352 angeführten Entscheidungen
des Obersten Gerichtshofes vom 20, Januar 1898 Z. 242, abgedruckt in der Samm-(ung
 von Entscheidungen zum Handelsgesetzbuch von Adler und Friedländer unter
Nummer 1987; vom 6. April 1899 ebenda unter Nummer 2073; und die Entscheidung
 des Wiener Oberlandesgerichts vom 2. Tuni 1900.