$ 30. Die moderne Rechtsentwicklung in Österreich, 275

und die Allgemeine Elektrizitätsgesellschaft, auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit
der Gründungsverträge des Internationalen Glühlampensyndikats,
Nachdem die beiden ersten Instanzen die Klage gänzlich abgewiesen hatten,
gab der Oberste Gerichtshof der Revisionsbeschwerde Folge und hob das Urteil der
beiden unteren Instanzen auf. Zugleich wurden die Beweise über die von der Klage
behauptete Absicht, die Preise zu erhöhen, zugelassen, und hierüber eine neuerliche
Verhandlung angeordnet.
Die Begründung führt aus, daß in diesem Falle auf die Bestimmungen des
5sterreichischen Koalitionsgesetzes Bedacht genommen werden müsse, und sagt dann,
die Gerichte dürften zu gesetzlich verbotenen Rechtshandlungen keine Rechtshilfe
{eisten und haben demnach bei derartigen von einem Inländer im Auslande abgeschlossenen
 Verträgen immer an der Hand des Österreichischen Gesetzes zu entscheiden,
 ob diese Verträge auch in Österreich als rechtswirksam anzusehen sind.
Was die Anwendung der Bestimmung des $ 4 des Koalitionsgesetzes betrifft, hebt der
Oberste Gerichtshof hervor, daß auch, wenn die Absicht der Kontrahenten nicht
ausschließlich, sondern nur neben anderen Zwecken auch auf Preiserhöhungen
gerichtet war, die Verbotsnorm des österreichischen Rechtes zur Anwendung kommen
müsse. Allerdings könne, wenn ein solches Kartell den höheren Preis durch bessere
Qualität aufwiegt, nicht mehr gesagt werden, daß die Preise zum Nachteil des
Publikums, wie das Gesetz es erheischt, erhöht wurden. Allein auch in diesen
Fällen sei immer darauf Rücksicht zu nehmen, ob nicht trotz der besseren Qualität
die Preiserhöhung für die Minderbemittelten, also für die breitesten Schichten der
Bevölkerung, welche sich oft mit einer geringeren Qualität begnügen würden, den
erhöhten Preis der Ware aber sehr schwer oder gar nicht bezahlen können, dennoch
mit Nachteilen verbunden ist. Es waren daher nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes
alle Beweise darüber zu führen, ob von den kartellierten Fabrikanten eine Preiserhöhung
 beabsichtigt wurde, ob eine solche tatsächlich eintrat, ob infolge des Kartells
die Qualität der Glühlampen eine bessere wurde, und ob diese Verbesserung eine so sehr
bedeutende war, daß dadurch die Preiserhöhung vollständig aufgehoben wurde, damit
das Publikum in keiner Weise benachteiligt erscheint.

Mit Recht behauptet Landesberger!), die österreichische
Judikatur interpretiere das Koalitionsgesetz in einer Weise, die
den österreichischen Kartellen den Rechtsboden vollständig entzieht.
 Richtig weist er auch auf 88 595 und 598 der österreichischen
 Zivilprozeßordnung vom ı. August 1895 und auf
Artikel 23 des Einführungsgesetzes hierzu hin, aus welchen ersichtlich
 ist, daß die österreichischen Unternehmer ihren Kartellverträgen
 auch dadurch nicht rechtliche Wirkung verleihen können,
daß sie bezüglich der Streitigkeiten aus denselben auf die Entscheidung
 durch ein Schiedsgericht kompromittieren.
Trotz alledem wiederholt sich in Österreich, was wir schon
in Frankreich und in den Vereinigten Staaten sahen: trotz aller
privatrechtlichen . Ungültigkeit und Strafbestimmungen bestehen
Unternehmerverbände in großer Zahl, mit dem einzigen Unter-')

 A. a. O, S. 354.

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