280 V. Kapitel. Stellung der Kartelle und Trusts im Rechtssystem.

nicht aufweisen, Über die Stellungnahme des ungarischen Rechts
können wir uns nur durch die mosaikartige Zusammenstellung
von Rechtssätzen ein klares Bild schaffen, die bei ihrer Entstehung
nicht eben die Kartelle vor Augen hatten, sondern anderweitige
Beziehungen und Handlungen, die nur zufällig auch im juristischen
Sinn mit den Kartellen oder‘ Kartellübereinkommen zusammenfallen.
 Die Bewegungen des ungarischen Rechts den Kartellen
gegenüber sind bloße Reflexbewegungen; ihre Wirkungen auf
die Kartelle sind vom Gesetzgeber nicht gewollt, noch vorausgesehen.

Eine ausdrückliche Verfügung enthält aber das ungarische
Recht über jene Kartelle, die sich auf das Feststellen der Arbeitslöhne
 beziehen. Eine Bestimmung des Gewerbegesetzes nämlich
(Artikel XVII vom Jahre 1884, 8 162) lautet folgendermaßen:

„Unterredungen der Gewerbsleute, welche durch Unterbrechung des Betriebs
oder Entlassung von Arbeitern oder Gehilfen, eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen,
 besonders eine Herabsetzung der Löhne bezwecken, oder solche der
Arbeiter oder Gehilfen, welche durch gemeinsamen Ausstand die Arbeitgeber zur
Gewährung höheren Lohnes oder besserer Arbeitsbedingungen zu zwingen trachten,
ebenso alle jene Vereinbarungen, durch welche die Unterstützung jener, die an diesen
Unterredungen festhalten, oder die Schädigung derjenigen, die davon abstehen, bezweckt
wird, — sind ungültig.“

Dieser Paragraph, welchem übrigens 8 2 des österreichischen
Koalitionsgesetzes vom 7. April 1870 zugrunde liegt, enthält die
gesetzliche Enunziation der liberalen Arbeiterpolitik, eine einfache
und leichte Stellungnahme in den Lohnkämpfen, davon ausgehend,
daß die formelle Gleichstellung des Arbeiters mit dem Unternehmer
 den Ansprüchen des Rechtsstaates genüge. Indem der
Paragraph die darin umschriebenen Vereinbarungen privatrechtlich
 ungültig bezeichnet, nimmt er ihnen den gerichtlichen Schutz,
verweigert den Schadensersatz wegen Nichterfüllung, bezeichnet
die eventuell ausbedungene Vertragsstrafe als nicht klagbar,
nimmt auch einem gegebenen Faustpfand und einer geleisteten
Bürgschaft ihre Wirksamkeit und läßt sogar einem gegebenen
Wechsel gegenüber — innerhalb der Grenzen des gutgläubigen
Verkehrs — eine Einwendung zu. Das zufolge einer solchen
Vereinbarung Geleistete kann immerhin nicht zurückgefordert
werden, aber nur deshalb nicht, weil dieselbe, beiderseitig unerlaubt
 (turpis causa bilateralis), überhaupt keinen privatrechtlichen
 Schutz beanspruchen kann.