$ 32. Die Stellungnahme des ungarischen Rechts gegenüber den Kartellen. 281

Zum Ausgleich der Reibungen der Arbeiter und Arbeitgeber
konstituierte das Gewerbegesetz einen Einigungsausschuß, welcher
 unter dem Vorsitz des Vorstandes der Gewerbebehörde aus
sechs Arbeitgebern und sechs Arbeitern bezw. Gehilfen, besteht.
Ein späteres Gesetz (8 35 Gesetzartikel XX VIII vom Jahre 1893)
ermächtigt den Handelsminister zur Ernennung eines Gewerbeaufsehers
 behufs Schlichtung der Zwistigkeiten, wenn der Einigungsausschuß
 kein Resultat erzielte.
Der ganze sozialpolitische Versuch, welcher übrigens schon
als Gesetzentwurf zu ernsten Bedenken Anlaß gab‘), muß übrigens
als praktisch ziemlich wertlos bezeichnet werden.
Die Verabredungen selbst sind nicht strafbar; dies sind
nur jene Handlungen, die Arbeiter oder Arbeitgeber‘ zum
Zweck des Zustandekommens, Verbreitens oder Durchführens
solcher Vereinbarungen in der Geltendmachung ihres freien Willens
 durch Drohung oder tätliche Beleidigung hindern oder zu
hindern trachten. Solche Handlungen werden als Übertretungen
mit einer Geldstrafe bis zu 300 fl. und einer Freiheitsstrafe von
30 Tagen geahndet ($ 164 des Gesetzes).
Die Gerichtspraxis ging aber weit über den Wortlaut des
Gesetzes hinaus und behandelt als privatrechtlich ungültig nicht
nur jene Verträge, die eine Herabsetzung oder Erhöhung der
Löhne durch Entlassung bezw. Streik bezwecken, sondern alle
Verträge, die diesem Zwecke, wenn auch mit andern Mitteln,
dienen. So wurde durch den höchsten Gerichtshof eine Klage
abgewiesen, die sich darauf gründete, daß der Beklagte, der sich
dem Kläger gegenüber verpflichtet hatte, seinen Arbeitern nicht
höhere als die verabredeten Löhne zu zahlen, dieser Vereinbarung
zuwider handelte.
Eine zweite ausdrückliche gesetzliche Bestimmung über eine
andere Art von Kartellen enthält das Strafgesetzbuch für Übertretungen
 (G.A., XL. vom Jahre 1879), dessen 8 128 von den
Subhastationskartellen handelt und denjenigen als strafbar erklärt,
der durch Verabredung oder Versprechen irgend eines Vorteils
zur Vereitelung oder Verminderung des Resultats einer öffentlichen
 Versteigerung mitwirkt oder zu diesem Zweck eine Belohnung,
 einen Gewinnanteil oder eine andere Vergütung annimmt.

N) Vergl. Bela Földes in „Nemzet“, 13.—15. Febr. 1884.