282 V, Kapitel. Stellung der Kartelle und Trusts im Rechtssystem,

Obwohl diese Strafbestimmung selbst kaum je angewendet wurde,
ziehen die Gerichte doch den Schluß der privatrechtlichen Ungültigkeit
 jener Verträge, die auf die Vereitelung oder Minderung
des Erfolges öffentlicher Versteigerungen gerichtet sind. Und
auch hier geht die Gerichtspraxis über den eigentlichen Sinn des
Gesetzes hinaus, und gründet darauf den Satz, daß auch die
Vereinbarungen, die auf den Ausschluß eines freien Wettbewerbes
bei privaten Konkurrenzen gerichtet sind, keine Gültigkeit haben.
Ebenso werden übrigens durch die ungarische Gerichtspraxis
die Kartelle im allgemeinen behandelt. Der oberste Gerichtshof
hat wiederholt ausgesprochen, daß Verträge, die den im Interesse
des verzehrenden Publikums eingeführten freien Wettbewerb ausschließen
 und hierdurch auf die Schädigung des Publikums abzielen,
 den guten Sitten zuwider laufen und deshalb eine richterliche
 Anerkennung nicht beanspruchen können. Aus demselben
Grunde wurde auch ein Wechsel, welcher zur Sicherung des
Kartellvertrags unterschrieben worden war, als nicht einklagbar
abgewiesen. Und in allerneuester Zeit stellte sich der oberste
Gerichtshof sogar auf den Standpunkt, der Kartellvertrag sei auch
dann ungültig, wenn er, von bloß einigen Vertretern der betreffenden
 Industrie geschlossen, den Wettbewerb nicht vollkommen
 ausschließt, denn das, was seine Ungültigkeit hervorruft,
sei nicht der Erfolg, sondern die Absicht der Kontrahenten.
Zweifellos bedeutet diese Stellungnahme der ungarischen Gerichte
eine ungerechte Härte gegen die Kärtelle und ist weder vom
juristischen noch vom ökonomischen Standpunkt gerechtfertigt.
Juristisch ist es unrichtig, einen Ungültigkeitsgrund in einer Absicht
 zu finden, die sich auf unzureichende Mittel stützt, d. h.
deren Durchführung im konkreten Fall das allgemeine Wohl nicht
beeinträchtigen würde. Ökonomisch aber ist der Standpunkt,
daß die Kartelle unbedingt und in jeder Form dem Gemeinwohl
widerstritten, geradezu unhaltbar. Es wäre mindestens in jedem
konkreten Fall zu untersuchen und als Tatbestand festzustellen,
ob die betreffende Kartellvereinbarung nichts als ein Angriff auf
das Interesse des Publikums, oder aber vielmehr eine durch die
Marktlage begründete Verteidigungsmaßregel der betreffenden
Industrie gegen einen vernichtenden Preiskampf, oder vielleicht
sogar eine Maßnahme bedeute, welche die ganze Volkswirtschaft
vor einer verderblichen Krise schützt. Sind die Gerichte nicht