8 32. Die Stellungnahme des ungarischen Rechts gegenüber den Kartellen, 283

in der Lage, all dies aufzuklären, so folgt hieraus nicht eine unbedingte
 Ungültigkeit, sondern im Gegenteil eine unbedingte Gültigkeit
 der Kartellverträge, da doch im allgemeinen der Ungültigkeitsgrund
 erwiesen und bis dahin der Vertrag als gültig behandelt
 werden muß. Und endlich ist dieser Standpunkt der Gerichte
 auch wegen seiner Unzweckmäßigkeit zu verwerfen; denn
da nach ungarischem Prozeßrecht ein Schiedsgerichtsurteil einen
vollstreckbaren Titel enthält!), so brauchen die Kartelle nur ein
Schiedsgericht zu vereinbaren, um der Ungültigkeit des Kartellvertrags
 aus dem Wege zu gehen.
Gegen ein Fleischkartell wäre 8 53 des Gewerbegesetzes anwendbar,
 welcher die Behörden zur Vornahme außerordentlicher
Maßregeln ermächtigt für den Fall, daß die Versorgung einer
Gemeinde mit Rindfleisch im Zustand des freien Wettbewerbes
nicht gesichert schiene. Ähnliche Vorschriften desselben Gesetzes
schließen auch eine Kartellierung des Schornsteinfeger-, Dienstmann-,
 Dienstvermittlungsgewerbes, der Unternehmungen zur Beförderungen
 von Personen und der Apotheken aus.
Durch eine Schiedsgerichtvereinbarung sind die Kartelle in
der Lage, sich der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu entziehen. Die
betreffenden Gesetzesstellen (&amp; 495. G-A. LIV vom Jahre 1868)
knüpfen die Schiedsgerichtvereinbarung an gar keine materiellen
Voraussetzungen; gegen das Urteil des Schiedsgerichts findet
Berufung und Nichtigkeitsklage nur auf Grund formeller Mängel,
Klagerneuerung aber überhaupt nicht statt, und eine neue
Klage ist auch nur im Fall einer unterlaufenen strafbaren Handlung
 möglich. Das Urteil des Schiedsgerichts ist Vollstreckungstitel.?)

Wir müssen noch einen Blick auf das Vereinsrecht werfen,
welches, mangels spezieller Verfügungen, auch auf die Kartelle
Anwendung findet. Dasselbe ist in den Verordnungen des

*‘) S. weiter unten,
?) Das Börsenschiedsgericht zu Budapest war zweimal in der Lage, über Kartelle
einen Spruch zu fällen. Das eine Mal (Zahl 142/1902) handelte es sich um eine Feststellungsklage,
 die auf Bestand eines Ziegeleikartells gerichtet war. Das Schiedsgericht
zejahte die Gültigkeit und den Bestand der Verpflichtung. Der zweite Fall hatte ein
Unmöglichwerden des Zwecks eines Preiskartells, nämlich das Scheitern der Versuche,
einen satzungsmäßigen Beschluß über die Preisfestsetzung hervorzurufen, zu grunde,
Es wurde auf Aufhebung des Vertrags geklagt, und das Gericht erkannte der Klage
gemäß,