286 V. Kapitel. Stellung der Kartelle und Trusts im Rechtssystem.

vorteil zu Lasten eines protokollierten Kaufmanns ausbedungen
wurde, ausgeschlossen ist.
Um auf den Entwurf des bürgerlichen Gesetzbuches noch
einmal zurückzukommen, muß dessen $ 959 hervorgehoben werden,
 laut welchem ein Vertrag, mittels welchem jemand auf das
Betreiben eines Gewerbes oder einer andern Beschäftigung zu
Gunsten eines andern verzichtet, nichtig ist. Und nachher fährt
der Paragraph fort:

„Unterwirft sich jemand bloß in Beziehung auf eine gewisse Zeit oder auf ein
bestimmtes Gebiet einer ähnlichen Beschränkung, so ist der Vertrag gültig, insofern
sich die Beschränkung notwendig erweist, damit die andere Partei in ihrem Gewerbe
oder Beschäftigung durch die Konkurrenz des verpflichtenden Teils nicht geschädigt
werde.“

Widerstreitet es aber der Absicht des Gesetzgebers nicht,
daß jemand zwischen den angeführten Grenzen auf einen ganzen
Erwerbszweig verzichtet, so wird das Prinzip der individuellen
Freiheit — denn diese soll beschützt werden — um so weniger
dadurch gefährdet, wenn jemand sich in Beziehung auf sein Gewerbe
 bloß gewissen Beschränkungen unterwirft, z. B. sich verpflichtet,
 unter einem gewissen Preis nicht zu verkaufen, über
eine gewisse Quantität nicht zu produzieren, usw. Vom Standpunkt
 des Entwurfs wäre also ein auf eine gewisse Zeit oder ein
bestimmtes Gebiet beschränkter Kartellvertrag gültig, wenigstens
insofern er sich notwendig erweist, um die Verbandsmitglieder
vor der Konkurrenz der übrigen zu schützen. — Die andere
Seite der Sache, nämlich ob ein Konkurrenzverbot als dem konsumierenden
 Publikum schädlich, ungültig betrachtet werden soll,
berührt der Entwurf nicht, ein Mangel, der sich unangenehm
geltend machen würde.
Der Entwurf schließt Vereine mit geschäftlichem, gewerblichem
 oder überhaupt ökonomischem Zweck von seinem Gebiete
aus ($ 21, Absatz 2). Bildeten sich also Kartelle in der Form
eines privatrechtlichen Vereins, so würden sie der Rechtsfähigkeit
 entbehren, dadurch aber gleichzeitig der nachdrücklicheren
öffentlichrechtlichen Aufsicht entwischen, der die Vereine unterworfen
 sind.1)

*) Den Begriff des „nicht rechtsfähigen Vereins“ hat der Entwurf nicht übernommen.
