$ 32, Die Stellungnahme des ungarischen Rechts gegenüber den Kartellen, 287

Der Entwurf der Zivilprozeßordnung verdient unsere Aufmerksamkeit
 wegen seiner Verfügungen betreffend die Schiedsgerichtsvereinbarung.
 Diese Verfügungen weichen kaum vom
geltenden Recht ab. Es bleibt also den Kartellen auch auf
Grund dieses Entwurfs der Ausweg offen, sich durch eine Schiedsgerichtsvereinbarung
 der Gerichtsbarkeit der ordentlichen Gerichte
und somit auch der privatrechtlichen Ungültigkeitserklärung zu
entziehen.
Eine nachdrücklichere Beaufsichtigung der in der Form von
Genossenschaften entstehenden Kartelle würde durch das Inkrafttreten
 des Entwurfes eines Genossenschaftsgesetzes möglich,
welcher im Auftrag des Justizministers von Dr. Franz Nagy
verfaßt, im Jahre 1904 im Druck erschien. Laut diesem könnte
die Genossenschaft vom beaufsichtigenden Gericht mit Beschluß
aufgelöst werden, wenn sie ihr Wirken auf andere als vom Gesetz
vorgesehene Zwecke erstreckte, Verbote des Gesetzes wiederholt
außer acht ließe oder Handlungen beginge, die das allgemeine
Wohl gefährden ($ 83, Punkt 2).
Endlich muß noch der Entwurf eines Gesetzes über den unlauteren
 Wettbewerb erwähnt werden, den der Handelsminister
1899 veröffentlichte, Der Entwurf stellt an die Spitze seiner Verfügungen
 den Satz: „Jede Handlung, die berechtigte Geschäftsinteressen
 eines Konkurrenten zu schädigen geeignet ist und
gegen die guten Sitten oder den geschäftlichen Anstand verstößt,
ist verboten.“ Die Motive des Entwurfs gedenken ausdrücklich
der Kartelle und besonders der boykottartigen Preisherabsetzungen
derselben. Zuwiderhandlungen sollen als Übertretungen bestraft
und dem Beklagten die betreffende Handlung untersagt werden, der
Geschädigte erhält einen Schadensersatzanspruch. Die privatrechtliche
 Gültigkeit des Kartellvertrags oder der demzufolge geschlossenen
 Verträge wird nicht berührt.
Die angeführten Entwürfe enthalten wie ersichtlich keine zielund
 selbstbewußte Kartellpolitik. Sie setzen den heutigen Rechtszustand
 in dieser Hinsicht fort. Anders der Entwurf eines Kartellgesetzes,
 den Dr. Paul Mandel im Auftrage des Handelsministers
im Jahre 1904 verfertigt und veröffentlicht hat. Der Gesetzentwurf,
 aus 22 Paragraphen bestehend, betitelt sich als Gesetzentwurf
 über die Kartellverträge und bestimmt den Begriff derselben
 als einen Vertrag, mittels welchen die Parteien gegen-