288 V. Kapitel. Stellung der Kartelle und Trusts im Rechtssystem. ©

seitig eine freiwillige Einschränkung ihrer Produktions- oder
Geschäftsfreiheit vereinbaren. Im allgemeinen wird auch der
Kartellvertrag dem Privatrecht unterstellt, jedoch mit wesentlichen,
 im weiteren Verlauf des Entwurfs umschriebenen Beschränkungen
 ($ ı). Zur Gültigkeit des Vertrags wird eine
schriftliche Fassung gefordert. Wesentlicher Inhalt und Generalien
des Vertrags sind im Schriftsatz anzugeben ($ 2). Über die
Kartellverträge soll im Handelsministerium ein Register geführt
und die Einregistrierung im Amtsblatt verlautbart werden (8 5).
Die Offenkundigkeit der Verträge wird auch dadurch verbürgt;
daß auf schriftliches Ansuchen jedem eine Abschrift eines beliebigen
 Kartellvertrags verabreicht werden soll ($ 6). Der
Kartellvertrag ist nur gültig, wenn er einregistriert und verlautbart
 wurde ($ 9). Bis dahin sind auch jene Verträge ungültig,
 die im Rahmen der dem Kartellvertrag unterliegenden
Unternehmungen mit dritten Personen geschlossen wurden (8 10).
Der Kartellvertrag ist anfechtbar, a) wenn darin zum Zweck des
Ausschlusses dritter Personen aus der Konkurrenz von den Verkehrspreisen
 auffallend verschiedene Ausnahmspreise oder ein
Verweigern der Lieferung von Waren vereinbart wird; b) wenn
darin die Verkehrspreise zum Zweck der Ausbeutung des Publikums
 und mangels sonstiger auf die Preisbildung einwirkender
außerordentlicher Umstände so geregelt oder beeinflußt werden,
daß die Differenz zwischen Produktionskosten und Verkehrspreis
den allgemein üblichen Gewinn auffallend unverhältnismäßig
übersteigt ($ ı2). Die oben erwähnten und ähnliche Boykottmaßregeln
 ziehen auch eine Schadensersatzverpflichtung nach sich
{$ 13), Die Anfechtung besorgt der Handelsminister von Amts
wegen und betraut damit den königlichen Staatsanwalt ($&amp; 15);
ihre: Form ist eine Klage, die beim zuständigen Gerichtshof eingereicht
 wird ($ 17); ihre Folge die Außerkraftsetzung des
Kartellvertrags und die Löschung der ihm zufolge entstandenen
Verbandsorganisation ($ 14), Zur Lösung der Sachverständnis
erfordernden Fragen sollen zwei Kommissionen eingesetzt werden;
die begründete Gutachten abzugeben berufen sind. Ihre Mitglieder
sollen vom Justizminister auf je sechs Jahre ernannt und: beeidet
werden ($ 20). Dies die wesentlichen Bestimmungen des Entwurfs,
 der übrigens dem deutschen Publikum, auch abgesehen
von der. Tagespresse, insofern nicht ganz unbekannt ist, als er