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VL Kapitel.

Vorschläge zur Lösung des Problems.

$ 33. Allgemeine Bemerkungen.

ie Untersuchung des herrschenden Rechtszustandes bringt
D den unvermeidlichen Schluß mit sich, daß die rechtliche
Regelung der Kartelle und Trusts in allen Staaten bisher
noch unbefriedigend, in den meisten aber überhaupt fehlt, und
daß eben deshalb ihre rechtliche Stellung als eine zufällige,
von anderweitigen Dispositionen der einzelnen Rechtssysteme
bedingte erscheint. ;
Dieser Rechtszustand veranlaßte natürlich Gesetzgebung und
Wissenschaft zu einer ganzen Reihe von kodifikatorischen Versuchen.
 An der Spitze steht Österreich mit einem Gesetzentwurf,
der den Gegenstand ex professo behandelt; die Vereinigten
Staaten stehen noch im Vorbereitungsstadium der Sammlung des
Materials, welches in den Bänden der reports der Industrial
Commission Verkörperung fand. In Deutschland wurde November
1905 das erste Heft einer Denkschrift über das Kartellwesen dem
Reichstag vorgelegt und veröffentlicht; und Ungarn besitzt bloß
einen Privatentwurf eines Kartellgesetzes, der allerdings in amtlichem
 Auftrage angefertigt wurde. Was die wissenschaftliche
Seite der Sache betrifft, so ist der Vorrang der deutschen Literatur
 zuzuerkennen, die in ihrer bald kaum übersehbaren Fülle
von Produkten auch an kodifikatorischen Vorschlägen das meiste
bietet. Ihr schließt sich Österreich an, wo besonders der erwähnte
 Gesetzentwurf eine wertvolle Kritik und bemerkenswerte
Vorschläge hervorrief. Das Trustproblem blieb Amerikas Eigentum,
 obwohl einzelne europäische Schriftsteller, namentlich Deutsche
 und Franzosen, sich auch an diesen Gegenstand wagten.