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Kartells, 7. Organisationsform des Kartells, 8. Örtliche Ausdehnung,
 9. Jahr der Gründung und vereinbarte Dauer, 10. Besondere
Bemerkungen.
Während die amtlichen Kreise bisher nur eine vorbereitende
 Tätigkeit entwickelt. haben, besprachen die halbamtlichen
der Rechts- und Wirtschaftswissenschaft eingehend die rechtliche
Regelung der Kartelle. Der 26. deutsche Juristentag setzte noch
im Jahre 1902 die Frage auf seine Tagesordnung in der Form:
„Welche Maßnahmen empfehlen sich für die rechtliche Behandlung
 der Ringe und Kartelle?“ Dem Juristentag lagen zwei
Gutachten. vor; das eine von Professor Heinrich Waentig
(Greifswald, Verhandlungen des deutschen Juristentags, Band ı,
S. 63), das andere von Dr. Julius Landesberger (Wien, a. a. O.,
S. 294). Ersterer hält einen Eingriff in der Richtung erwünscht,
daß die Neigung der Interessenten — Arbeiter und Konsumenten —
zur Selbsthilfe erweckt und begünstigt und der Wettbewerb im
Verkehr durch Öffentlichkeit der Kartellsatzung und sämtlicher
auf die Preisfeststellung, Absatz- und Lieferungsverhältnisse und
auf die produzierten Quantitäten bezüglicher Beschlüsse gestärkt
werde. Gegebenenfalls wäre zu erwägen, ob nicht eine Verstaatlichung
 die Kartellbewegung in einer oder der anderen Industrie
ablösen sollte. Landesberger hingegen wünscht eine verwaltungsrechtliche
 Handhabung der Frage und seine Postulate sind:
staatliche Aufsicht, Offenkundigkeit der Kartellsatzung, Anmeldepflicht
 im Falle der Abänderung derselben, öffentliches Kartellregister,
 Feststellung des Mimimums des Inhalts des Kartellvertrages,
Anmeldepflicht in Bezug auf gewisse Kartellbeschlüsse und ein
Kartellgericht mit streng umschriebener Jurisdiktion.
Der Juristentag wies die Frage an die dritte (Strafrechts)-Abteilung;
 wie der Vorsitzende hervorhob, ohne damit Stellung‘ zu
nehmen in der Frage, ob die Lösung des Problems auf dem Gebiet
des Strafrechts oder anderweitig zu suchen sei. In der Abteilung
brachte Menzel einen. Beschlußantrag vor, wonach der Juristentag
 der Überzeugung Ausdruck gebe, daß zur rechtlichen Regelung
 der Kartelle vor allem erwünscht sei a) die Aufstellung
eines Kartellregisters und b) die Statuierung einer Aufklärungspflicht
 den Verwaltungsbehörden gegenüber von seiten der kartellierten
 Unternehmer, ihrer Organe und Kommissionäre; und
daß er die Ausbildung des Rechts der wirtschaftlichen Verbände