296 VI. Kapitel. Vorschläge zur Lösung des Problems.
ah ———— A

und namentlich der Aktiengesellschaften wünschenswert halte in
der Richtung, daß es der Staatsgewalt ermöglicht werde, diesen
Verbänden gegenüber das allgemeine Interesse zu wahren.
Gegen den Antrag nahm der Korreferent Landgerichtspräsident
 Nentwich (Gleiwitz) Stellung. Sektionschef Dr. Klein
(Wien) äußerte sich auch gegen den Antrag Menzel und betonte
die Notwendigkeit einer ergänzenden Gesetzgebung, um die
Geltung der allgemein anerkannten privatrechtlichen Prinzipien,
die von den Kartellen gewissermaßen verwischt wurden, wieder
zur alten Herrschaft zu verhelfen.
Wenig Anklang fanden Kulemanns Ausführungen; die
Anträge Boyens, Thumin, Scherer, Simon sind auch zu erwähnen.
 Die Abteilung nahm endlich Menzels vermittelnden
Antrag an und beschloß, die Kartellfrage dem Plenum des
Juristentages zu unterbreiten. Das Plenum aber wies sie, als
noch nicht genügend geklärt, dem nächsten Juristentag zur neuerlichen
 Beratung zu.
Somit wurde die Debatte im September 1904 in Innsbruck
wieder aufgenommen und gab Dr. Klein Anlaß zu neuerlichen
geistvollen Ausführungen. Sein Vortrag entrollt ein einheitliches,
oft überraschend grelles Bild der ganzen Kartell- und Trustbewegung.
 Nachher scheidet er vor allem jene Maßregeln aus,
die er bei der gerichtlichen Behandlung der Kartelle ausgeschlossen
 haben will. Es sind ihrer drei. Es kann seines Erachtens
 zu allererst keine Rede von einem Verbot der Kartelle
 und deren zivil- oder strafrechtlicher Unterdrückung sein,
Nur die schädliche Ausübung des Monopols sei zu bekämpfen.
Ferner ist er ein Gegner der verwaltungsrechtlichen Regelung
des Kartellwesens und hält eine Registeranmeldung und die Veröffentlichung‘
 der Kartellverträge für wirkungslos, sobald eine inhaltliche
 Zensur ausgeschlossen ist. Der dritte Punkt, in dem er
das Einschreiten der Gesetzgebung zurückweist, ist eine einheitliche
 obligatorische Rechtsform für Kartellvereinigungen, die nur
die Form der Association einschränken würde, ohne ihrem Wesen
nahezutreten.
Der Hauptpunkt, an welchem die Gesetzgebung zur Lösung
der Kattellfrage einsetzen muß, sei die Frage der Preishaltung.
Auch die bestehenden Strafgesetze hatten schon durch ihren Bestand
 als Drohung wohltätig gewirkt. Als Organ der staatlichen