8 34. Kodifikatorische Versuche in Deutschland. 297

Aufsicht hält er eine Art Beschwerdeinstanz gegen abnorme, die
Allgemeinheit schädigende Preisgestaltung vor Augen. Es wäre
dies eine unter Zuziehung von Sachverständigen entsprechend
zusammengesetzte Kommission, die auf Anrufen einer Gemeindevertretung,
 eines größeren Produktions- oder Händlerverbandes
die gegen die Preisfestsetzung vorgebrachten Beschwerden kontradiktorisch,
 jedoch nicht öffentlich behandelte. Nur die Entscheidung
 selbst sollte veröffentlicht werden. Die Autonomie der
industriellen Kreise wäre durch Einbeziehung von Delegierten der
Fachkreise in diese Kommission gewahrt. Dieses „Preisrichteramt“
 hätte nicht über die Moralität, sondern über die Berechtigung
der Kartellpreise und über die Höhe des Kartellaufschlags zu
entscheiden. Es wäre mehr ein Einigungsamt, als eine Spruchstelle,
 Die Mitglieder oder die Leiter der Kartelle, die an den
durch die Kommission mißbilligten Preisen. festhalten, sollten die
Fähigkeit zur Bekleidung gewisser bürgerlicher Ehrenämter verlieren.
 Eventuell könnte der Beschluß der Kommission auch
auf die bereits abgeschlossenen Rechtsgeschäfte zurückwirken
und zu Schadensersatz verpflichten.
Außer dem Verhalten der Kartelle zu ihren Abnehmern
wären auch ihre Beziehungen zu den Arbeitern und Kartellmitgliedern
 durch die Gesetzgebung zu beeinflussen. So wäre die
Koalitionsfreiheit der Arbeiter gesetzlich zu sichern und die Auflösung
 des Dienstverhältnisses im Interesse der Angestellten an
einen längeren Termin (6 Monate) zu binden, damit die Arbeiter
durch Betriebseinstellungen und. Reduktionen nicht allzu hart getroffen
 werden. Schließlich wären die Kartellmitglieder sowie
die Konkurrenten des Kartells gegen Zwang, Drohung, Schikane
und unlauteren Wettbewerb zu Schützen, wobei insbesondere
$ 826 BGB. in Betracht gezogen werden soll. Im ziemlich allgemein
 gehaltenen Schlußantrag Kleins sind alle diese Vorschläge
nur teilweise enthalten. Sein Schlußantrag lautet:
„Der Juristentag ist der Ansicht, daß die Ordnung der
Fragen, die bisher durch den Kartellierungsprozeß und die
Tätigkeit der Kartelle hervorgerufen wurden, hauptsächlich
der Verwaltungspolitik und der Wirtschaftsgesetzgebung
zufällt.

Er hält jedoch rasch eingreifenden und tunlichst wirksamen
 Schutz gegen übertriebene, wirtschaftlich ungerecht-