302 VI. Kapitel. Vorschläge zur Lösung des Problems,

Kartellgesetzgebung unangefochten, Prinzipien, die Professor
Menzel sowie Klein, letzterer mit der Idee der Unterstellung
der Kartelle unter das gemeine Recht, schon früher ausgesprochen
hatten. Die Versammlung schloß mit dem ‚von Rathgen gehaltenen.
 Schlußresume, in welchem eigentlich nicht viel mehr als
dieses negative Resultat konstatiert wurde.

$ 35. Versuche zur Lösung des Trustproblems in den
Vereinigten Staaten.

Seit fünfzehn Jahren steht die Trustfrage im Mittelpunkt der
wissenschaftlichen und politischen Diskussion, ohne bisher ihrer
Lösung nahe gerückt worden zu sein. All der Haß, welcher in
der Kulturwelt gegen die Anhäufung von Vermögen und ungerechtfertigte
 Kapitalrente sich angesammelt, zieht in den Krieg
gegen die amerikanischen Trusts; und all die Hartnäckigkeit und
Zähigkeit, mit welcher selbsterworbenes Gut verteidigt, all das
Raffinement, womit dasselbe zu vergrößern versucht wird, all
die Macht, die die Herrschaft über ganze Gebiete der Produktion
den Trusts gesichert hat, wird zur Verteidigung derselben ins
Treffen geführt. Wir sahen, wie die Gesetzgebungsversuche der
heunziger Jahre gescheitert und wie es den Trusts gelungen ist,
sozusagen unter dem Schutz der gegen sie gerichteten Gesetzgebung
 weiter zu gedeihen. Dies wurde wesentlich erleichtert
durch die praktischen Schwierigkeiten, die sich aus der Verfassung,
 namentlich aus dem Verhältnis des Machtkreises der
Einzelstaaten zu dem des Kongresses ergeben. Die Aktiengesellschaften
 unterstehen der Kontrolle der Einzelstaaten, aber nur
insofern, als sie kein „interstate commerce“ treiben, sondern mit
ihrem Geschäft innerhalb der Grenzen des Einzelstaates bleiben.
Nachdem die Trusts den Binnenhandel ebenso gut wie den Außenhandel
 betreiben, so ist schon in diesem Punkt ein unlösbarer
Zusammenstoß von Kompetenzen gegeben. Um die Kontrolle
der Aktiengesellschaften zu verschärfen, sind eine Reihe von
Gesetzentwürfen ausgearbeitet worden. Wir heben bloß die
New-York Business Companies’ Act!) hervor, welche auf
Veranlassung Roosevelts ı900 verfaßt wurde. Zweck des Entwurfs
 war. den soliden Aktiengesellschaften größere Vorrechte

1) Text‘ des Entwurfs siehe im Anhang bei Jenks a. a, 0. S. 270.