$ 35. Versuche zur Lösung des Trustproblems in den Vereinigten Staaten. 307

Trustgesetzgebung und ein für das ganze Gebiet der Union gültiges
 Korporationsrecht, so daß alle Gesellschaften und Verbände,
die zwischenstaatliches Geschäft betreiben, sich auf Grund des
neuen Rechts neu organisieren müssen. Die Kommission wirft
auch die Idee einer einheitlichen Besteuerung und Aufsicht auf
und empfiehlt dem Kongreß ebenso wie der Gesetzgebung der
Einzelstaaten, eine unverhältnismäßige Überkapitalisierung gesetzlich
 zu verbieten. Endlich wünscht sie die auf die Unterdrückung
der Konkurrenz gerichteten Machinationen der Trusts, namentlich
die sog. factor’s agreements!) und boykottartigen Preisherabsetzungen
 für strafbar erklären zu lassen.
Dem großen Eifer in der Suche nach dem Schlüssel des
Trustproblems während der Jahre 1898—1903 folgte im Jahre
1904 ein plötzlicher Stillstand. Ursache dieser Erscheinung waren
die Vorbereitungen zur Präsidentenwahl, während welcher man
der Erörterung dieser heiklen Frage gern aus dem Wege ging.
Attorney General Knox, der im März 1904 die Klage gegen
die Northern Securities Company mit Erfolg vertritt, schied,
im Juni desselben Jahres zum Senator erwählt, von seiner Stelle
und übergab sein Amt dem gewesenen Marineminister Moody.
Die allgemeine Meinung wähnte auch hierin einen Wechsel in
der Richtung der Trustpolitik zu finden.
Trotzdem kam die Frage nie ganz vom Tapet. Die Mitglieder
 des Kongresses Esch und Townsend brachten 1904
einen nach ihnen benannten Gesetzentwurf ein, der geeignet gewesen
 wäre, eine wesentliche Verbesserung des Tarifwesens
herbeizuführen, Die Interstate Commerce Commission soll diesem
Entwurf zufolge nicht nur das Recht haben, die hohen Tarife
einer Bahn zu beanstanden, sondern auch die ihr nötig erscheinende
 Herabsetzung derselben ziffermäßig zu bestimmen.
Der von der Kommission festgesetzte neue Tarif hätte sofort in
Kraft zu treten und so lange zu gelten, bis eventuell gegen die
Beschwerde der Bahn das ordentliche Gericht eine andere Reduktion
 ausspreche.‘ Der Vorschlag bedeutet selbstverständlich
einen tiefen Eingriff in das Tarifbestimmungsrecht der Bahnen,
die außerdem verpflichtet sein sollten, nur einen Tarif, und zwar
für alle Verfrachter denselben, zur Anwendung zu bringen. Die

1) Vergl. oben S. 214,

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