$8 35. Versuche zur Lösung des Trustproblems in den Vereinigten Staaten. 309

Übereinkommens, ob gut oder böse, welches auf eine Einengung
der Konkurrenz abzielt, sondern eine angemessene Oberaufsicht
und Regulierung, welche es verhindert, daß sich eine solche Einengung
 zu einem öffentlichen Schaden auswächst, ebenso andere
Auswüchse, die sich nicht gerade aus der Einengung der Konkurrenz
 ergeben.“ Allerdings enthält die Botschaft auch die
Andeutung, daß der Kongreß vielleicht zur Erlassung eines derartigen
 Gesetzes heute nicht kompetent sei und hierzu eine
Verfassungsänderung notwendig sein könnte, Bei der Schwierigkeit,
 in Amerika eine Verfassungsänderung durchzuführen,
würde dies eine Verschiebung der Aktion auf unbekannte Zeit
bedeuten.
Was die ungemein reichhaltige Trustliteratur betrifft, so ist
darin eine ganz unglaubliche Verschiedenheit und Fülle gesetzgeberischer
 Vorschläge vertreten. Trotzdem sind einige Gruppen
zu unterscheiden, die vielleicht den Überblick erleichtern können.
Die erste Gruppe bilden jene Vorschläge, die auf die Beseitigung
der Kompetenzzusammenstöße einerseits der Kongreß-, anderseits
 der Einzelstaatsgesetzgebung und auf die einheitliche Regelung
 des zwischenstaatlichen Verkehrs gerichtet sind. Dies ist
natürlich auf zweierlei Arten möglich: es kann der ganze Verkehr
entweder dem Kongreß oder aber den KEinzelstaaten unterstellt
werden. Ersteres wurde schon 1897 von der Trustkommission
in New-York vorgeschlagen, ist aber schon deshalb schwierig,
weil es eine Änderung in der Verfassung zum Nachteil der Unabhängigkeit
 der Einzelstaaten erfordern würde. Und sogar die
Industrial Commission betont, daß diese Maßregel eine mit dem
Grundgedanken der amerikanischen Staatenverfassung kaum vereinbare
 Zentralisation bedeuten würde. Andererseits hätte eine
Erweiterung der Kompetenz der Einzelstaaten auf die Regelung
des zwischenstaatlichen Verkehrs eine Vielheit der gesetzlichen
Maßregel zur Folge, die eine unabsehbare Reihe von Wirren und
Unsicherheiten züchtete. Staaten, in welchen eine antitrustliche
Richtung vorherrscht, würden die Trusts von ihrem Gebiet überhaupt
 ausschließen, andere wieder sich jeder Aufsicht enthalten,
um sich die mit dem Betrieb der Trusts verbundenen Einkünfte
zu sichern. Als vermittelnde Lösung tauchte der Plan auf, den
Kongreß nur mit der Aufsicht über die zwischenstaatlichen Handel
 betreibenden Gesellschaften zu betrauen. Aber auch die Ver-