310 VI. Kapitel. Vorschläge zur Lösung des Problems.

fassungsmäßigkeit dieser Lösung ist fraglich, und auch diese entbehrt
 allgemeiner Sympathie, wie dies aus dem Fall des Antrags
Littlefield erhellt.
Die zweite Gruppe bilden die auf das Verbands- und Aktiengesellschaftsrecht
 gerichteten Vorschläge. Auch hier kommt eine
strengere Fassung des Rechts der Einzelstaaten (New-VYork
Business Companies Act) oder die Schaffung eines einheitlichen
 Rechts in Frage, letzteres aber nur in der Form einer
freiwilligen Unterwerfung der betreffenden Gesellschaften (J. B.Di1l).
Letztere Lösung begünstigte auch Professor Huffcut, ein Sachverständiger
 der Industrial Commission.!) Mit Recht konnte er
sich auf den Präzedenten der National Banking Act berufen,
welche die an sie geknüpften Hoffnungen rechtfertigte. Die
Öffentlichkeit und Beaufsichtigung der Aktiengesellschaften gehört
 auch hierher. Es werden alle Grade und Stufen einer solchen
 vorgeschlagen. Die bisherigen Erfahrungen lehren, daß
eine Öffentlichkeit, die bloß auf die Verlautbarung der Satzungen
und Gründungsverträge (meistens gleichlautende Blanketten) sich
erstreckt, an sich nicht genügt. Ein obligatorischer Reservefonds
und die Realität-der Apports (Verbot des „watering“) sind Maßregeln,
 die die neuere deutsche und englische Gesetzgebung bereits
 als befolgungswürdige Beispiele darbietet.,
Zur dritten Gruppe gehören die Vorschläge zu energischerem
Eingreifen und strafrechtlichem Vorgehen. Die Radikaleren fordern
geradezu einen staatlichen Konkurrenzkampf gegen die Trusts,
ihre Verstaatlichung durch Enteignung und ihre Belastung mit
schweren Steuern. All diesen sozialistisch angehauchten Maßregeln
 ist aber der amerikanische Geist ungemein abhold, und
deshalb finden dieselben wenig Anklang. Auch solche, die die
Trusts auf jede Art und Weise vernichten wollen und von der
Kongreßregierung eine Verweigerung der Postbeförderung den
Trusts gegenüber fordern, berühren die Maßregel einer schweren
Besteuerung mit großer Vorsicht. Eine andere interessante Idee
ist die, die Monopol ausübenden Trusts zu öffentlichen Gesellschaften
 erklären zu lassen, wodurch ihre Preisfestsetzungen usw.
einer öffentlichen Kontrolle der Gerichte untergeordnet würden.
Eine vierte Gruppe endlich wünscht das Rechtssystem der

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