$. 36. Gesetzgebungsversuche in Österreich.

317

Recht als seine schwächste Seite bezeichnet. Die in den Motiven
enthaltene Begründung dieser Selbstbeschränkung, daß nämlich
dafür steuerpolitische Gesichtspunkte maßgebend waren, namentlich
 die Sicherung der Einnahmen der mittelbaren Besteuerung,
hat die allgemeine Meinung nicht als richtig anerkannt. Besonders
 verwarf sie die Unterscheidung zwischen geregelten und
nichtgeregelten Kartellen. Die Motive selbst erkennen als Mangel
an, daß die Kartelle der Rübenbauer, insofern sie sich nur auf
das Züchten und den Preis der Rüben beziehen, dem Gesetz
nicht unterworfen wären, im Gegensatz zu den auf die Anschaffung
 und den Preis der Rüben bezüglichen Kartellen der Rohzuckerfabrikanten.
 Die erwähnte Beschränkung wurde auch angefochten,
 weil man durch sie den ausdrücklich betonten Zweck,
Erfahrungen zu einer endgültigen Regelung des Kartellwesens
zu sammeln, gefährdet sah. Man befürchtete eine Einseitigkeit
dieser Erfahrungen, zumal der Maßstab der Einschränkung ein
ganz willkürlich gewählter und es nicht ersichtlich sei, warum
z. B. ein Mineralölkartell mehr der öffentlichen Kontrolle bedürfe
als ein Kohlen- oder Eisenkartell.
Der Entwurf hebt bei der Begriffsbestimmung des Kartells
drei Merkmale hervor und zwar ı. Wesen des Kartells: Verband
selbständiger Unternehmer; 2. Mittel des Kartells: gemeinsames
Vorgehen, besonders Beschränkung oder Ausschluß des freien
Wettbewerbs; 3. Zweck des Kartells: ein Erlangen maßgebenden
Einflusses auf die Produktions-, Preis- oder Absatzverhältnisse.
Theoretisch ist diese Definition unstreitig zu weit gefaßt. Der
Gesetzgeber fordert als Zweck des Verbandes nicht eine einheitliche
 Regelung der Produktion und des Absatzes, sondern begnügt
 sich mit einem maßgebenden Einfluß auf die Produktions-,
Preis- und Absatzverhältnisse; als Mittel des Kartells begnügt er
sich mit dem „einheitlichen Vorgehen“ — das übrige ist bloß
als Beispiel erwähnt. Mit Recht hebt Grunzel!) hervor, daß
streng genommen beinahe jeder gewerbliche und Handelsfachverein
 unter den Paragraphen fallen würde, denn es genüge

Loen, Soziale Praxis Bd. 6 und Handelsmuseum Bd. ı2; Singer in der „Zeit“
19. Juni 1897; Strauß in „Juristische Blätter“ 13. und 19. Juni 1897; Winter in
„Neue Zeit“ 15. Jahrgang Nr, 44; Schäffle in der Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft
 Bd. 54 Heft 3 u. 4.
’) A. a. O0. S. 185.