318 ‘ VI Kapitel. Vorschläge zur Lösung des Problems,

hierzu der Beschluß, wonach eine Ware fürderhin nicht dutzendweise,
 sondern zehnweise verpackt, Säcke nicht mehr zurückgenommen
 oder statt solcher Fässer gebraucht, Neujahrsgeschenke
nicht mehr gegeben würden usw. Das Gesetz müßte angewandt
werden auf Vereine zur Hebung des Exports und auf sämtliche
Genossenschaften. Die Macht der administrativen Behörde, zumal
 die Anwendung gewisser Sanktionen (8 7) von ihrem Ermessen
 abhängt, würde durch das Gesetz eine unerwünschte
Steigerung erfahren.
Als höchstes Prinzip stellt der Entwurf jenes der staatlichen
Beaufsichtigung auf. Der Kartellvertrag wird an die Form der
Notariatsurkunde gebunden, um Verheimlichung des wahren
Sachverhalts zu verhindern. Der Zweck würde kaum erreicht
werden. Dem Notar ist es unmöglich, die wahre Absicht und
eigentlichen Zwecke der Kontrahenten ausfindig zu machen, Der
Vertrag und jede spätere Abänderung sind beim Finanzministerium
anzumelden. Der erste Text des Entwurfs enthielt noch keine
Maßnahme über das Kartellregister. Unter dem Druck der in
der Literatur ausgeführten Argumente!) wurden als $ 5 die entsprechenden
 Bestimmungen aufgenommen.
Hingegen tauchten der Anmeldepflicht der Kartellbeschlüsse
gegenüber berechtigte Bedenken auf. Der Zweck, das ganze
innere Geschäftsgebaren des Kartells, die Größe des den Teilnehmern
 zufallenden Gewinnes und ihren Einfluß auf den Konsum
 behördlich beobachten zu können, wäre kaum erreichbar;
eine rücksichtslose Anwendung dieser Maßregeln könnte aber
ganze Industrien lahm legen. Eine entsprechende Aufschlußpflicht
 der Kartelle würde eventuell auch einen vielseitigeren
Einblick in das Getriebe der Kartelle gestatten als eine lästige
behördliche Kontrolle. Wenig beruhigend ist auch die Verfügung,
wonach es dem Ermessen des Finanzministers anheimgegeben
wird, ob ein Kartellbeschluß den Preis einer Ware oder Leistung
in einem der objektiven wirtschaftlichen Lage des betreffenden
Gewerbes nicht entsprechenden Maße und in einer Weise erhöht
oder herabsetzt, die das staatliche Steuereinkommen oder die
Steuer- oder Absatzfähigkeit der Bevölkerung mindert (8 7).

*) Vergl. Landesberger in Grünhuts Zeitschrift a. a. O.; Wittelshofer
a, a, O. S. 125; Pohle a. a, O0. S. 136.