8 36. Gesetzgebungsversuche in Österreich.

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Bekanntlich ist die Beurteilung dieser Momente eine der schwierigsten
 nationalökonomischen Aufgaben. Es würde von der persönlichen
 Disposition, ökonomischen Schulung und Auffassung des
jeweiligen Finanzministers abhängen, wie und wem gegenüber
die gesetzliche Sanktion zu handhaben sei. Nicht weniger labil
sind die tatsächlichen Voraussetzungen, an die der Bescheid des
Ministers gebunden ist, nämlich die Preisbildung, die Konkurrenzverhältnisse
 und andere auf die Konjunktur maßgebend wirkende
Umstände. Die Regierung würde die durch das Kartell hervorgerufene
 Veränderung sicherlich nicht mit dem Tatbestande vergleichen,
 welcher ohne Kartell vorhanden wäre, denn dann müßte
sie ja jeden Kartellbeschluß annullieren; unter den maßgebenden
Tatsachen würde also auch der Bestand des Kartells selbst Platz
nehmen, und es müßte untersucht werden, ob der betreffende
Beschluß auf übermäßigen Gewinn abzielt, d.h. ob er eine durch
die Konjunktur nicht gerechtfertigte Preisveränderung bezweckt.
Die Regierung wünscht der hieraus folgenden Notwendigkeit
einer behördlichen Preisfestsetzung dadurch zu entgehen, daß sie
sich nur das Recht zur Untersagung einer Preisveränderung
vorbehält, hingegen die auf‘ das Aufrechterhalten bereits erreichter
 Preise gerichteten Beschlüsse freigibt. Dies ist aber eine Inkonsequenz,
 denn ein ungerechtfertigter Gewinn kann in beiden
Fällen gleich erzielt werden. Und eben durch diese Inkonsequenz
verfällt die Regierung der Notwendigkeit einer behördlichen
Preisfestsetzung; denn indem der Minister eine Preisänderung
untersagt, setzt er ebenso als justum pretium den eben vorhandenen
 Preis, wie er eine Konservierung eines Preises sanktioniert
unter Umständen, welche dessen Herabsetzung oder Erhöhung
fordern würden.!) Die Strafbestimmungen des Entwurfs (8 16)
greifen infolge des weitgefaßten Begriffs des Kartells zu weit;
sie könnten für das Ganze der Verbände ökonomischen Zwecks
den Todesstoß bedeuten.
Die gesetzliche Regelung des Kartellwesens erfuhr einen
neuen Anstoß durch den von seiten des Industrierats 1900 aufgestellten
 Kartellausschuß. Die von letzterem betrauten Referenten
 Karl Urban und Julius Reich legten in der Sitzung
vom 1ı0. Januar 1901 ihr Referat vor, dessen auch vom Aus-1)

 Vergl. Grunzel a. a, O. S. 188.