320 VI. Kapitel. Vorschläge zur Lösung des Problems,

schuß angenommenes Resultat in folgende Punkte zusammenzufassen
 ist:
1. Es besteht die Notwendigkeit der gesetzlichen Regelung
der Kartelle,
2. Die Regelung hat sich auf sämtliche Kartelle zu erstrecken,
darf also nicht, wie in der Regierungsvorlage, auf einzelne Industriezweige
 beschränkt werden.
3. Die Regelung hat auf administrativem Wege mittels wirtschaftspolitischer
 Maßregeln zu erfolgen.
4. Wichtigste Vorbedingung derselben ist die Einregistrierung
der Kartelle; das Register muß mit einer gewissen Publizität
ausgestattet werden und die wesentlichen Merkmale der einzelnen
Kartelle, aber nicht ihre sonstigen Beschlüsse, enthalten.
5. Während der Zeit ihres Wirkens unterstehen die Kartelle
staatlicher Aufsicht.
6. Dem gegenüber gewährt ihnen der Staat die Anerkennung
ihrer Gültigkeit.
7. Als Aufsichtsbehörde fungiert das Handelsministerium.
8. Neben ihm ist ein Fachsenat (Kartellsenat) aufzustellen.
In den Details weichen natürlich auch die Ansichten der
beiden Referenten vielfach voneinander ab.!) Ohne auf dieselben
weiter einzugehen, gedenken wir nur noch des Schemas der anzuwendenden
 Maßregeln, welches Reich aufstellte für den Fall,
daß die Kartelle ihre wirtschaftliche Stellung in einem das Publikum
 schädigenden Maße ausnützten. Er schlägt nämlich vor,
der Handelsminister sollte folgende Verfügungen im Verordnungswege
 und eventuell im Einvernehmen mit dem Ressortminister
ins Leben treten lassen:
a) zeitweilige Erhöhung oder Herabsetzung der Zollsätze,
die sich auf Gegenstände des Kartells beziehen, solange, bis die
durch das Kartell verursachte Schädigung beseitigt erscheint;
b) die Erhebung von Ausfuhrzöllen oder Einführung von
Ausfuhrverboten auf Artikel, die Gegenstand des Kartells
bilden;
c) Ermäßigungen in den Frachtsätzen für den Import von
Konkurrenzwaren und Erhöhung der Frachtsätze für den Export
der Kartellwaren;

!‘) Vergl. Grunzel a, a. 0.