8 36. Gesetzgebungsversuche in Österreich,

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d) Erleichterung der Gründung von Konkurrenzunternehmungen,
 die sich mit Herstellung derselben Artikel beschäftigen
wollen wie das Kartell, namentlich:
1. Gewährung von Steuerfreiheit,
2. Gestattung zollfreien Imports der zur Einrichtung des Betriebs
 nötigen Maschinen,
3. Gewährung von billigeren Frachtsätzen bei der Anschaffung
von Rohmaterial und Lieferung der fertigen Ware,
4. Überlassung der dem Staat zur Verfügung stehenden
Rohprodukte zu billigen Preisen, endlich
5. Verzinste oder zinsfreie Subvention;
e) Unterstützung der Verbände der Konsumenten, die geeignet
 sind, gegen Mißbrauch treibende Kartelle dem Publikum
einen Schutz zu bieten, namentlich Gründung und Unterstützung
von Verbrauchsgenossenschaften;
f) liberalste Handhabung des Refaktialverfahrens in Beziehung
auf Kartellwaren.
Mit Beachtung all dieser Vorschläge wurde 1901 ein neuer
Entwurf veröffentlicht, der sich übrigens auch an 8 ı4 des Gesetzes
 vom 7. April 1870 anlehnt. Nach 8 ı des neuen Entwurfs
 sind Kartelle Vereinigungen oder Verbände selbständiger
Unternehmer zu dem Zweck, durch gemeinsames Vorgehen und
besonders durch einmütige Beschränkung und Aufhebung des
freien Wettbewerbs, die Produktion, den Preis, die Anschaffungsund
 Absatzverhältnisse maßgebend zu beeinflussen. Solche Kartelle
werden eines Rechtsschutzes teilhaftig, wenn sie im Handelsministerium
 angemeldet wurden.
Der Entwurf schreibt also eine Anmeldung bloß fakultativ
vor und beschränkt sich darauf, hierzu durch das Versprechen des
Rechtsschutzes anzuspornen. In Ausnahmefällen aber kann der
Handelsminister auf Antrag des Kartellrats gewisse Kartelle bei
Strafe zur Anmeldung zwingen ($ 7a), Diese Anmeldepflicht erstreckt
 sich auf die Statuten, deren Änderung und auch auf die
Auflösung des Kartells (&amp;$ 4). Sie geschieht zum Kartellregister
und wird vollinhaltlich in den hierzu bestimmten Blättern verlautbart
 ($ 5). Dabei kann der Handelsminister auf gewisse Artikel
bezügliche Kartelle auf Antrag des Kartellrats nach Bedarf auch
verpflichten, sämtliche Kartellbeschlüsse, die die Bestimmung von
Preisen, Produktionsquanten, Absatz- und Angebotsverhältnissen
Baumgarten-Meszl&amp;ny.