322 VI. Kapitel. Vorschläge zur Lösung des Problems.

bezwecken, binnen 24 Stunden anzumelden. Doch dient der Inhalt
 dieser Anmeldung bloß zur Kenntnis des. Kartellrats und
wird nicht veröffentlicht (8 7 a).
Die Kartelle unterstehen einer staatlichen Aufsicht, welche
in Beziehung auf die Geschäftsführung sich auch auf solche
Einzelunternehmungen erstreckt, deren. patentrechtlich nicht geschützte
 Waren dem freien Verkehr tatsächlich entzogen sind.
Die Aufsicht wird vom Handelsministerium und dessen Organen
sowie vom Kartellrat ausgeübt. Der Kartellrat wählt aus seiner
Mitte einen aus fünf Mitgliedern bestehenden Einigungssenat, der
in außerordentlichen Fällen durch die an den Sitzen der Handelskammern
 zu bildenden Einigungsausschüsse vertreten wird (88 9, 10).
Der Kartellrat hält auf Antrag eines Mitglieds Enqueten ab, stellt
Anträge zur Weiterentwicklung des Kartellwesens und verhandelt
über einschlägige Fragen ($ 16). Im allgemeinen aber geht der
Rat nur auf Grund einer Klage vor, welche glaubhaft macht,
daß der Bestand eines Kartells oder die Tätigkeit der daran
beteiligten Unternehmer beträchtliche Schäden verursacht oder
wenigstens solche, die die wirtschaftliche Lage oder Leistungsfähigkeit
 des Klägers wesentlich beeinflußt. Im Falle einer solchen
 Klage wird vor allem ein geheimes Einigungsverfahren vor
dem Einigungsrat, bezw. Einigungsausschuß, eingeleitet (8 10).
Ist dies erfolglos, so wird vor dem Kartellrat ein öffentliches
Schiedsverfahren abgehalten, im Verlauf dessen der Rat berechtigt
 ist, Sachverständige und Zeugen, namentlich Produzenten und
Konsumenten der kartellierten Waren unter Handschlag zu verhören
 und überhaupt jede auf den Streitfall bezügliche Untersuchung
 durchzuführen ($ ı1). Leistet eine Partei dem Beschluß
des Rats in acht Tagen keine Folge, so entscheidet in letzter
Instanz der Handelsminister, der jedoch den Antrag des Kartellrats
 nur aus wichtigen Gründen außer acht lassen kann (8 14).
Wird von seiten des Kartells oder eines Unternehmers die Zwangslage
 anderer bei der Produktion, Anschaffung oder Absatz einer
Ware offenbar rechtswidrig oder wucherisch ausgenutzt und hierdurch
 ein anderer wirtschaftlich geschädigt, so kann der Handelsminister
 dem Kartell oder Unternehmer auf Antrag des Kartellrats
 auferlegen, von dieser Handlungsweise binnen acht Tagen
abzulassen, bei einer Ordnungsstrafe bis zu 20000 Kronen (8 18).
Nützen aber die Kartelle ihre wirtschaftliche Lage dermaßen aus,