324 VI. Kapitel. Vorschläge zur Lösung des Problems,

Wettbewerb ausgeschlossen wären, oder wer im Interesse der
Abschließung, Verbreitung oder Erzwingung dieser Verabredungen
die Eigentümer, Pächter, Direktoren, Werksleiter oder andere Angestellte,
 Agenten und Rübeneinkäufer oder die Rübenproduzenten
 beim Ankauf oder Lieferung der Rüben in der Geltendmachung
 ihrer Willensfreiheit durch Einschüchterung oder Gewalt
hindert oder zu hindern versucht, begehe, sofern seine Handlung
keiner schwereren strafrechtlichen Beurteilung unterliegt, eine
Übertretung und werde mit einer Freiheitsstrafe von 8 Tagen
bis 3 Monaten oder einer Geldstrafe bis 2000 Kronen bestraft,

$ 37. Der ungarische Kartellgesetzentwurf.
Ehe wir auf unsere Schlußbetrachtungen, die Vorschläge zur
Lösung des Problems übergehen, noch eine Kritik des neuesten
Kartellgesetzentwurfs, des ungarischen; er hat bisher noch nicht
nach Verdienst die Fachkreise beschäftigt, trotzdem er schon 1904
im Druck erschien.!)
Auf der Grundlage des Öffentlichkeitsprinzips aufgebaut,
fordert der Entwurf zur Gültigkeit des Kartellvertrags schriftliche
 Form, zur Vollwirksamkeit desselben Eintragung ins Kartellregister
 auf Grund einer Anmeldung beim Handelsminister, und
Verlautbarung. Bis dies nicht geschehen, sind Verträge, die
durch Kartellmitglieder mit dritten Personen geschlossen wurden,
auch diesen gegenüber ungültig, Dies ist die einzige Sanktion
der Anmeldepflicht.
Wirtschaftlich unberechtigte Maßnahmen der Kartelle sollen
teilweise eine Anfechtbarkeit der betreffenden Rechtsgeschäfte,
teilweise eine Schadenersatzverpflichtung nach sich ziehen. Beides
ist die Folge einer wucherischen Preisfestsetzung, der Verpflichtung
 zu Maßnahmen, welche auf die Ausschließung des Outsiders
aus der Konkurrenz oder auf die Verweigerung von Warenlieferungen
 gerichtet sind. Die Anfechtung erfolgt von Amts
wegen durch den Staatsanwalt im Auftrag des Handelsministers
auf dem Klagewege. Zum Schadenersatz sind verpflichtet jene
1) Vergl. über den Entwurf: Dr. K. Diehl in der Zeitschrift für das gesamte
Handelsrecht Bd. 56; Dr. S, Rundstein im Jahrbuch der internationalen Vereinigung
für vergleichende Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre, 8. Bd. 1. Abteilung
S. 192; „Zur Kartellfrage“, in der Frankfurter Zeitung 12. Dez. 1905.