$ 37. Der ungarische Kartellgesetzentwurf,

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Unterzeichner des Kartellvertrags, die die Tat unmittelbar verübten,
 die mit der Führung der Kartellgeschäfte betraute Person,
Firma, Handels- oder Aktiengesellschaft oder Genossenschaft.
Die Schadenersatzpflicht erstreckt sich auch auf nicht angemeldete
oder nicht verlautbarte Kartelle.
Der Entwurf stellt auch Sachverständigenkommissionen auf,
die dem Gerichte auf Ansuchen ihre Meinung abgeben.
Wie ersichtlich, erstreckt sich der Entwurf nur auf einen
verhältnismäßig geringen Teil des Gebiets des Kartellwesens.
Er regelt nur Gültigkeit, Anfechtbarkeit und Rechtsfolgen des
Kartellvertrags; gibt keine Handhabe zur Wiederherstellung‘ des
Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage, läßt die Staatsgewalt
 nur in repressiver Weise, nach verübter Tat und nur in
den auffallendsten Fällen des Kartellwuchers, Boykotts und der
illoyalen Konkurrenz eingreifen und schützt das große Publikum
in den überaus zahlreichen Fällen unberechtigter, aber doch nicht
eben wucherischer Preiserhöhungen überhaupt nicht. Hierzu
kommt, daß eine, wenn auch erfolgreiche Anfechtung eines
Kartellbeschlusses gar keine Gewähr für die Nichtanwendung
desselben enthält; sie hat nichts als die privatrechtliche Ungültigkeit,
 d. h. Unklagbarkeit und eventuell condictio sine causa zur
Folge, natürlich nur, wenn der Beschluß durch die Kartellmitglieder
 aus freien Stücken nicht erfüllt wird. Auch die Schadenersatzpflicht
 wird sich in den meisten Fällen auf ganz unbedeutende
 Summen beziehen und deshalb illusorisch bleiben,
wenigstens was den Schutz des Konsumenten (das weitaus
wichtigste Problem der Kartellgesetzgebung) anbelangt.
Wie ersichtlich, legt sich der Entwurf in seinen Reformvorschlägen
 weitgehende Selbstbeschränkung auf. Hierbei geht
er offenbar davon aus, daß eine durchgreifende Lösung der Frage
während des Bestandes der Zollgemeinschaft nur im Einvernehmen
 mit Österreich zu schaffen wäre, andererseits aber die
Sanierung der schreiendsten Mißstände dringend notwendig erscheint.


$ 38. Vorschläge zur Lösung des Problems.
Die kaum zu überwältigende Fülle der gesetzgeberischen
Vorschläge einer eingehenden Kritik zu unterziehen, wäre eine
wenig lohnende, aber unerquickliche Aufgabe. Die Verschieden-