$ 38. Vorschläge zur Lösung des Problems.

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Al dies ist aber nur Voraussetzung des gesetzgeberischen
Eingreifens ebenso wie die Aneignung der Mittel zur Ausübung
der staatlichen Oberherrschaft. Als solche kommen zu allererst
in Betracht jene gesetzlichen Verfügungen, die es den Kartellen
nicht nur verbieten, sondern unmöglich machen, sich einem
Schiedsgerichte zu unterwerfen und auf diesem Wege gleichsam
 außerhalb des Rechtssystems zu stellen. Am zweckentsprechendsten
 ist die Verweigerung der Vollstreckung von
schiedsgerichtlichen Urteilen in Kartellsachen. Ein anderes
Mittel zu demselben Zweck bietet die Frage der Rechtsfähigkeit
der Kartelle. Zweifellos ist ihnen diese zu gewähren, aber mit
einer doppelten Beschränkung. Einmal soll.sie nur jenen Kartellen
 zukommen, die ihren Pflichten betreffs der Offenkundigkeit
Genüge getan haben. Zweitens aber soll sich der Staat das
Recht der Auflösung des Kartells vorbehalten. Schwierig ist es
aber, diese zwei Beschränkungen auf eine wirksame Weise auszugestalten.
 Und doch ist es davon abhängig, ob der Staat den
Kartellen gegenüber die Überhand behalten kann. Das Auf-Jösungsrecht
 ist noch leichter zu sichern. Eine energische behördliche
 Kontrolle und hohe progressive Strafsätze auf das Zusammenbleiben
 des Kartells wird genügen. Doch die Sache hat
auch eine andere, bisher noch nicht genügend beleuchtete Seite.
Organisationen (Vereine, Handelsgesellschaften, Korporationen,
Verbände usw.) können aufgelöst werden, doch nicht ein Vertrag.
Die Waffe des Auflösungsrechts versagt, wenn das Kartell sich
in keiner Organisation verkörpert, sondern aus bloßen Verabredungen
 besteht. Hier muß also an Stelle der Auflösung die
Nichtigkeitserklärung treten. Doch kann Auflösung und Nichtigkeit
 unmöglich auf dritte Personen wirksam sein. Die Sicherheit
des Verkehrs wäre in ihrer Grundlage erschüttert, wenn die
Verträge des aufgelösten Kartells mit dritten Personen ungültig
würden. Es hätten demzufolge noch die Kartellmitglieder ein
Klagerecht auf Rückgabe des Geleisteten. Wäre dies vom
Gesichtspunkt der Kartellmitglieder erwünscht (z. B. zufolge
einer entsprechenden Änderung in der Konjunktur), so könnten
sie eventuell selbst die Auflösung bezw. Nichtigkeit des Kartells
hervorrufen, um ihren Verpflichtungen zu entgehen. Dies darf
nicht gestattet werden. Dritten Personen gegenüber kann Auflösung
 und Nichtigkeit bloß die eine Folge haben, sie zur Rück-