328 vL Kapitel. Vorschläge zur Lösung des Problems,

forderung der Differenz zwischen dem gegebenen und dem Marktpreis
 zu berechtigen. An Analogien fehlt es weder im römischen
Recht (actio quanti minoris), noch im heutigen (Minderungsklage,
 Wucherprozeß). Gleichzeitig wird durch diese Maßnahme
eine wirksame Stütze des Verfahrens gegen gemeinschädliche
Kartelle gewonnen (vergl. weiter unten).
Viel schwieriger jedoch gestaltet sich die Frage, wie die
Rechtsfähigkeit der Kartelle auszustatten sei, um die Erwerbung
derselben seitens des Kartells als vorteilhaft erscheinen zu lassen.
Und doch wäre das nicht nur wegen der Kontrolle, sondern auch
vom Standpunkt der ökonomischen Entwicklung der Kartelle
begehrenswert, denn es würde die Entstehung vollkommenerer
Kartellformen begünstigen. Vorläufig steht uns zu diesem Zweck
keine entsprechendere Handhabe zur Verfügung als die, die
Kartelle auch mittels Strafbestimmungen zur Offenkundigkeit
 zu zwingen und den vor der Öffentlichkeit erschienenen
Kartellen die Rechtsfähigkeit zu verleihen. Im Verlauf der
weiteren Ausführungen werden sich aber Mittel ergeben,
die zur Begünstigung der rechtsfähigen Kartelle zu gebrauchen
 sind.
Es wird heute wohl — zumal auf dem Gebiet des deutschen
Rechts — kaum mehr bestritten werden, daß dem Kartellvertrag
die prinzipielle privatrechtliche Gültigkeit nicht zu versagen ist.
Und zwar nicht nur aus dem spekulativen Grund, daß er im allgemeinen
 und schlechthin als unsittlich und gemeingefährlich nicht
betrachtet werden kann; sondern hauptsächlich aus Zweckmäßigkeitsgründen,
 vor allen Dingen dem: den nicht ausbeuterischen
und deshalb die Offenkundigkeit nicht scheuenden Kartellen eine
günstigere Stellung zu sichern. Die Anerkennung der privatrechtlichen
 Gültigkeit und die Verweigerung des Rechtswegs
gegenüber den gemeinschädlichen Kartellverträgen wird geeignet
sein, sie zur Beobachtung einer entsprechenden Selbstbeherrschung
zu bestimmen.
So ausgerüstet, kann erst der Staat an die Frage herantreten,
 wie er im speziellen das Wirtschaftsleben gegen schädigende
Eingriffe .der Kartelle schützen und die weiteren Folgen der
Kartellbewegung beeinflussen soll, ohne die in ihr liegende
mächtige Triebkraft zu unterbinden und ohne doch untätig zu
bleiben, wo wichtige Interessen einen Eingriff erheischen.