342 VI. Kapitel, Vorschläge zur Lösung des Problems,

Eine derartige Zollherabsetzung kann in Ausnahmefällen
wohltuend wirken und die anormal hohe Preishaltung mit einem
Schlag unmöglich machen. In Kanada wurde diese Maßregel
1902 gegen den Papiertrust angeblich mit gutem Erfolg angewendet,
 Freilich liegt die Schwierigkeit darin, wer über die
Zollherabsetzung zu entscheiden habe. Ist es eine administrative
Behörde, so bietet ihr Vorgehen nicht die absolute Sicherheit der
Unparteilichkeit. Wird jedoch der nicht immer schlagfertige und
nur schwer in Bewegung zu setzende Mechanismus der Gesetz.
gebung angerufen, so erfolgt der Eingriff nicht mit der nötigen
raschen Entscheidung. Am zweckmäßigsten wäre es also, die
Möglichkeit einer derartigen Zollherabsetzung bereits in den Zolltarifgesetzen
 zu statuieren und mit ihrer Durchführung ein hierzu
geeignetes, unparteiliches Organ (Kartellgericht, Kartellamt, Kartellkommission)
 zu betrauen.
Ähnlichen Zwecken dient die Ausdehnung des freien Veredlungsverkehrs,
 welche in Deutschland neuerdings viele
Anhänger fand.!) Zweck des freien Veredlungsverkehrs ist, die
weiterverarbeitenden Industrien gegen allzuhohe Kartellpreise der
Rohwaren und Halbfabrikate zu schützen. Er ermöglicht den
zollfreien Bezug ausländischer Ware zum Zweck der Weiterverarbeitung
 für den Export. Dies geschieht, indem der Zoll
bei der Einfuhr gestundet und bei der Ausfuhr definitiv erlassen
wird. Der freie Veredlungsverkehr ist also eigentlich eine vollkommenere
 Art der Zollrückvergütung.?) Er bietet zwar nur für
die weiterverarbeitenden Industrien und nur für den Export eine
direkte Abhilfe gegen die Mißbräuche der Kartelle, indirekt jedoch
 wird er auch überhaupt auf die Kartellpreise eine günstige
Rückwirkung ausüben, da die Syndikate, deren bisherige Abnehmer
 billigere ausländische Waren beziehen, weiter verarbeiten
und exportieren können, ohne sich an die Bedingungen des
Kartells halten zu müssen, schließlich doch gezwungen sind,

') Liefmann, Schutzzoll und Kartelle 1903; Kartellrundschau 1903, Heft 3;
F. Lusensky, Der zollfreie Veredlungsverkehr, Berlin 1903; Tschierschky,
Neuordnung des zollfreien Veredlungsverkehrs in Kartellrundschau 1905 S. 244.
Vergl. auch Schmidt, Zur Geschichte des deutschen Veredlungsverkehrs, Zeitschrift
für die ges. Staatswissenschaft, 1906 Heft I S. 59ff.
") Vergl. Liefmann (Schutzzoll und Kartelle, S. 48), der richtig bemerkt,
daß der Veredlungsverkehr sämtliche Vorteile der Zollrückvergütung mit vollkommen
durchgeführtem Identitätszwang gewährt.