344 VI. Kapitel, Vorschläge zur Lösung des Problems,

Wie aus diesen Zahlen ersichtlich, stieg die Einfuhr zollpflichtiger
 Waren aus den Vereinigten Staaten seit 1904 nicht
mehr wesentlich, und wenn in Betracht gezogen wird, daß durch
die Dumpingklausel auch die Preise dieser Waren sich erhöhten,
wird anzunehmen sein, daß das Quantum der eingeführten
Fertigwaren abgenommen hat.
Eine Antiexportprämienklausel finden wir auch im amerikanischen
 Zolltarif vom Jahre 1897 (Dingley Bill), und durch
die Androhung einer ähnlichen Maßnahme ist es England gelungen,
 die Brüsseler Zuckerkonvention zustande zu bringen.!)
Wäre demnach ein Staat aus eigener. Kraft oder durch
Unterstützung des unternehmungslustigen Kapitals nicht imstande,
 eine Konkurrenz der Kartelle im eigenen Lande zu
schaffen, so könnte er diesen Zweck auch durch Einberufung
der ausländischen Konkurrenz mittels einer wirksamen und vernünftigen
 Zoll- und Tarifpolitik erreichen. Auch könnten diese
zwei Richtungen parallel nebeneinander befolgt werden, denn
jedes der beiden Vorgehen hat seine eigenen Vorteile. Die inländische
 Konkurrenzunterstützung ist zugleich Industrieförderung,
ein wirksames Mittel des wirtschaftlichen Fortschritts, welchen
der Ausschluß des Schleuderexports ausländischer Kartelle nur
beschleunigen und unterstützen wird. Andererseits ist eine Zollpolitik,
 welche gegen Kartellmißbräuche durch jeweilig entsprechend
festgesetzte Zollsätze einschreitet, noch nicht gleichbedeutend mit
dem Einlaß der fremden und feindlichen Industrie, wie dies manche
allzueifrige Freunde der Kartelle behaupten, sondern eine Maßregel,
 um die einheimischen Unternehmerverbände zu rechter
Zeit zur Einsicht zu bringen. Ebenso, wie der Schleuderexport
selbst für die Kartelle eine Entlastung zur Zeit abnormaler
Überproduktion bedeutet, soll die Antiexportprämienklausel als
eine. Art Sicherheitsventil für die Abnehmer der betreffenden
Waren fungieren, um allzuhohe unverhältnismäßige Preise unmöglich
 zu machen.
Hebung der Kaufkraft der Konsumenten nebst entsprechender
Belastung der Großindustrie und Sicherung der Durchführbarkeit
dieser Reform durch staatliche Aufrechterhaltung der Konkurrenz
werden wohl genügen, um die Preisfestsetzungen zwischen die
1) Vergl. S. 118.