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durch das jeweilige Verhältnis von Angebot und Nachfrage bedingten
 natürlichen Grenzen zu zwingen. Dies bedeutet aber
nicht, daß die Rechtsordnung entsprechender Maßregeln zur
Ahndung von wucherischen Preistreibereien nunmehr überhaupt
nicht bedürfte. Solche werden hie und da vorkommen, so lange
überhaupt die wirtschaftliche Ordnung sich auf dem Grundsatz
des freien Verkehrs aufbaut. Sie können um so weniger ungestraft
 geduldet werden, als das Gelingen eines derartigen Manövers
 eben diejenigen bevorzugte, die es verstehen, den ganzen
groß angelegten staatlichen Plan einer gerechten Preisregelung
zu hintergehen. Im allgemeinen wird nun zu diesem Zweck der
Wucherbegriff herangezogen und vorgeschlagen, dieses Vergehen
mit der Ungültigerklärung des wucherischen Rechtsgeschäfts,
der hieraus entspringenden Rückerstattungspflicht des Geleisteten
und entsprechender Geld- oder Freiheitsstrafe zu belegen. Die
Analogie ist unbedingt treffend, soweit sie sich auf den Tatbestand
 bezieht: eine Preisfestsetzung mit der Absicht der Ausbeutung
 des Leichtsinns, der Unerfahrenheit oder Notlage eines
andern, die den Wert der Leistung dergestalt übersteigt, daß
den Unständen nach die Vermögensvorteile in auffälligem Mißverhältnisse
 zu der Leistung stehen, — ist Wucher (vgl. BGB.
8 138). Doch ist schon ausgeführt worden, warum die Nichtigkeit
 des Vertrags und Rückleistungspflicht Monopolisten gegenüber
 nicht anwendbar oder wenigstens in den meisten Fällen
dem andern Teil äußerst nachteilig sind. Wenig Erfolg kann
man sich auch von Geld- und Freiheitsstrafen versprechen,
Erstere können kaum so hoch ausgemessen werden, daß sich ein
geschicktes Kartellmanöver trotz ihrer nicht rentiere, und werden
deshalb zu den Kartellkosten gerechnet; und bei letzteren wird
sich auch leicht die Sache ähnlich gestalten, wie bei Preßvergehen,
 für die jede besser organisierte Zeitung einen Angestellten
mit der „Absitzung“ der Strafen beschäftigt.
Erfolgreich kann das Verfahren gegen wucherische Preisfestsetzungen
 der Kartelle nur werden, wenn dasselbe ähnliche Folgen
hat, wie jenes zur Bekämpfung des Einzelwuchers, nämlich den
Verlust des ganzen Wuchergewinnes. Bei dem Einzelwucher geschieht
 dies, wenn der Wucherer infolge der Nichtigkeit des Vertrags
 alles vom andern Vertragsteil Geleistete zurückerstatten muß;
wird aber das Kartell hierzu verpflichtet, so bedeutet dies für