346 VI, Kapitel, Vorschläge zur Lösung des Problems,

dasselbe im einzelnen Fall nur einen ganz minimalen Verlust.
Da es aber kaum denkbar ist, alle Geschäfte mit übermäßiger
Preisfestsetzung rückgängig zu machen, so muß in unserem Fall
der Zweck, den wucherischen Kartellen ihren ganzen Wuchergewinn
 zu entziehen, auf eine andere Weise erreicht werden. Den
Kartellen muß jener Teil ihres Gewinnes, welcher als wucherisch,
d. h. als den Wert der Leistung auf der oben umschriebenen
Art übersteigend (BGB. 8 138), festgestellt wurde, in seiner
ganzen Summe strafweise entzogen, konfisziert werden. Es
handelt sich darum, das Motiv einer übermäßigen Bereicherung
lahm zu legen; dies geschieht offenbar am wirksamsten durch
Entziehung dieser Bereicherung. Natürlich kann ein so weitgehender
 Eingriff in Privatrechte nur gebilligt werden, wenn er
von sämtlichen Garantien eines öffentlichen Verfahrens unabhängiger
 Gerichte umgeben ist. Ja es kann sogar das Postulat
nicht unterdrückt werden, für die Beurteilung des Tatbestandes
und Ausmessung der Strafe ein spezielles Forum zu schaffen.
Beide erwähnten Teile der richterlichen Funktion erfordern eine
Schulung und Gewandtheit in wirtschaftlichen Dingen, die von
den Mitgliedern der ordentlichen Gerichte heute im allgemeinen
nicht vorauszusetzen sind. Um das Vorgehen von Amts wegen
zu ermöglichen, muß auch für die Vertretung der öffentlichen
Interessen gesorgt werden. Als Träger derselben ist jedoch der
Staatsanwalt!) am wenigsten geeignet. Die Funktion des „Kartellsenats“
 erstreckt sich in erster Linie auf die Feststellung des
wucherischen Tatbestandes, d.h. die Lösung der Frage, ob die
Preisfestsetzung‘ des Kartells ihm einen Vermögensvorteil gewährt,
welcher den im Verkehr üblichen Nutzen auffallend unverhältnismäßig
 übersteigt. Zweitens muß der Senat auch die Summe
bestimmen, mit welcher der Gewinn diese Grenze überschreitet.
Das Kartell wird sodann zur Einzahlung der Differenz binnen
einer bestimmten Frist und bei Zwangsvollstreckung verurteilt.
Mit dem Kartell sind als Gesamtschuldner jene Personen haftbar,
die das Kartell oder jene juristischen Personen, durch deren Zusammenschluß
 das Kartell gebildet ist, vertreten. Die eingezahlten
 oder eingetriebenen Summen sollen einem Fonds zufließen,
welcher zu Zwecken dient, die die Kaufkraft der Konsumenten

‘) Wie dies z, B. der ungarische Kartellgesetzentwurf ($ 15) vorsieht.