$ 38. Vorschläge zur Lösung des Problems.

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zu heben geeignet sind. Auf diese Weise würde sich das Strafverfahren
 gegen wucherische Kartellpreise organisch an das
System anschließen, welches oben zur Regelung der Preisschwankungen
 im allgemeinen entworfen wurde, Wir schlugen
vor, den unverdienten Gewinnzuwachs der Kartelle mit einer
Spezialsteuer von 20—50°%, zu belegen; steigert sich dieser Gewinn
 bis zum Wucher, so soll er nicht bloß zur Hälfte, sondern
vollkommen den Kartellen entzogen werden.
Der Kartellsenat hätte ferner über die Schadenersatzansprüche
zu erkennen, natürlich nur auf Antrag des Beschädigten, übrigens
nach freiem Ermessen. Ein eventuell höherer Schaden kann
trotzdem bei den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden.
Eventuell könnte eine Pauschalsumme als Schadenvergütung nach
Analogie des Anspruchs aus Verletzung des Patentrechts eingeführt
 werden. Das Urteil muß motiviert und nach Beschreitung
der Rechtskraft veröffentlicht werden.
Wir glauben mit dieser Art der Lösung dem Ziel näher
kommen zu können als mit andern ähnlichen Vorschlägen. So
sind z. B. mit der Parlamentskommission von Klein!) schwerwiegende
 Inkonvenienzen verbunden. Er selbst mußte das fühlen:
am 27. Deutschen Juristentag nähert er sich unserm Vorschlag, will
dem Senat nur keine Jurisdiktion verleihen. Es wäre ein Urteilsspruch
 ohne die Möglichkeit, ernstlich vollstreckt zu werden. Im
entgegengesetzten Extrem bewegte sich der Vorschlag Dr. Emil
Steinbachs?), wonach das Gericht nicht nur eine kontrollierende
Funktion hätte, sondern auch den Bestand und die Tätigkeit der
Kartelle durch positive Weisungen und Vorschriften mit den Interessen
der Gesamtheit in Übereinstimmung zu bringen und denselben
auf diese Weise unter Umständen innerhalb gewisser Grenzen eine
staatliche Sanktion zu verleihen, Der Gedanke kann weder als
zweckdienlich, noch überhaupt als durchführbar betrachtet werden:
eine ähnliche Funktion des Gerichts wäre gleichbedeutend mit
der Übertragung der Leitung der Industrie an den Staat, mit
einer staatlichen Festsetzung des justum pretium, mit der
Unterbindung der in der Industrie enthaltenen Urkraft. Hierzu
käme die Schwierigkeit der Umgrenzung der Kompetenz des
Gerichts, welches leicht zu einer bloßen Benennung herabsinken

1) Am 26. Deutschen Juristentag, vergl. Verhandlungen,
?) Septembernummer 1905 der Holdheimschen Monatsschrift,