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Anhang.

je ständig fortschreitende Kartellbildung so wie die stets
D sich erneuernden Bestrebungen, dieselbe in die richtigen
Bahnen zu leiten, machen es notwendig, die bisherigen
Ausführungen mit folgenden kurzen Bemerkungen zu ergänzen,
um dieselben mit den während der Drucklegung vorliegender
Arbeit aufgetauchten neuen Erscheinungen in Einklang zu bringen.
Zunächst ist neuestens in Deutschland der zweite Teil der
Denkschrift über das Kartellwesen erschienen, welcher
die Vorschriften des Zivil- und Strafrechts unter Berücksichtigung
der Rechtsprechung des Reichsgerichts zusammenfaßt. Dieser
Teil behandelt die verschiedenen Arten der Kartellorganisation,
insbesondere die Formvorschriften und Publizität, die Rechtsgültigkeit
 der Kartellvereinbarungen mit Berücksichtigung der
Gewerbeordnung, die Vertragsstrafen und die Schiedsklausel, mit
welcher die Kartelle ihre Bestimmungen zu sichern trachten.
Bei Auflösung und Ausscheiden kommen $8 39 und 43 des Bürgerlichen
 Gesetzbuchs in Anwendung, während die Kündigung in
S 723 geregelt ist. Das Verhältnis der Kartelle zu Dritten ist
mit Berücksichtigung der bereits mitgeteilten Urteile auf Grund
der 88 823, 824 und 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erörtert,
Ein Anhang zur Denkschrift enthält 19 Urteile, die wir ebenfalls
gesammelt und größtenteils in unserem 8 27 (Seite 248 ff.) bereits
besprochen haben. Nicht erwähnt, weil mittlerweile gefällt,
wurde das Endurteil in der Angelegenheit des Börsenvereins
deutscher Buchhändler!); neue Gesichtspunkte wirft es in der
Kartellfrage nicht auf. Dieselben Grundsätze kommen im Urteil
des RG. in Zivilsachen vom ı4. Dezember 1903?) zur Geltung.

‘) Vergl. oben S, 248; Denkschrift II. Teil S. 50ff.
*) Entsch, Bd. 56 S. 271ffü; Denkschrift a. a. O. S. 101 ff.