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Anhang.

Ein Beschluß des Reichsgerichts vom 15. Mai 1893 erklärt
die Kartellvereinbarung als ein Geschäftsgeheimnis, über welche
die Zeugenschaft nach 8 349 Nr. 3 ZPO. verweigert werden darf.1)
Betreffs der Schranken dieses Weigerungsrechts vergl. Denkschrift
 a. a. O, S. o3f.
Ein Urteil des Reichsgerichts vom 29. November 1900%
erklärt: „sollten die Kartellfirmen ... sich einen Teil ihres
Geschäftsgewinnes durch Preistreiberei mittels Unterbindung
der unter dem Schutze der gesetzlich gewährleisteten Gewerbefreiheit
 stehenden Konkurrenz zu verschaffen suchen, so wäre
dieser Teil ihres Gewinns ohne Zweifel ein gegen die
Rechtsordnung erworbener, ein rechtswidriger Vermögensvorteil.“

Betreffs der Begriffsunterschiede zwischen Verein und Verband
 (oben S. 36ff) vergl. die Ausführungen des Urteils des
RG. in Zivilsachen vom 2. Februar 1905, Entsch. Bd. 60 S. 94 ff,
Denkschrift a. a. O. S. 128ff.
Auch wurden die kontradiktorischen Verhandlungen
fortgesetzt, und das ıı. Heft über die Tapetenindustrie ist bereits
erschienen.?) In dieser Industrie sind 3 Verbände tätig. Der
wichtigste ist der Verein der deutschen Tapetenfabrikanten,
 dem gegenwärtig 42 deutsche Betriebe und 4 Fabriken
in Österreich-Ungarn angehören. Im Jahre 1889 gegründet, hat
er sich anfangs darauf beschränkt, dem Reklameunwesen entgegenzutreten.
 Doch auch nach der Neuorganisation im Jahre 1896
beschränkt er weder die Produktion noch den Absatz, sondern
stellt bloß Mindestpreise auf. Eine über die Regelung der Preise
hinausgehende Kontrolle des Verbandes besteht nur hinsichtlich
der sogenannten Lagerware, das heißt derjenigen Waren, die
innerhalb eines Jahres von den Fabriken nicht verkauft worden
sind. Die Mindestpreise werden alljährlich vom Fabrikantenverein
 im Einverständnis mit den Händlern festgesetzt, wobei
zugleich die von letzteren zu erhebenden Aufschläge geregelt
werden. Den Bestimmungen für den Wiederverkauf liegen
zwei Preistafeln zu Grunde, von denen die eine für das Laden-')

 Denkschrift a. a. O0, S, 58.
%) Entsch. in Strafsachen Bd. 34 S. ı5ff.; Denkschrift S. 651 ff.
‘) Auch das 12. Heft soll fertiggestellt sein, ist aber derzeit noch nicht an
die Öffentlichkeit gelangt.