Anhang.

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geschäft, die andere für das Musterkartengeschäft durch Vermittlung
 von Agenten bestimmt ist.
Dem Kartell der Fabrikanten steht die Vereinigung der
Abnehmer gegenüber, Dieselbe ist in dem Hauptverein
deutscher Tapetenhändler organisiert, welcher derzeit 378
Mitglieder hat. Die Vereinbarungen zwischen diesen beiden
Kartellen werden dadurch gesichert, daß die Händler nur von
den dem Kartell angehörigen Fabrikanten kaufen, dieselbe nur
an solche Händler verkaufen dürfen, die der Organisation beigetreten
 sind. Die Zwangsmittel des Vereins sind: die Verhängung
der Sperre, d. h. des Verbots der Lieferung an den Gesperrten,
sowie die Festsetzung von Vertragsstrafen. Allerdings sind bisher
 Sperren nur ausnahmsweise verhängt und nach kurzer Zeit
wieder aufgehoben worden (Kontr. Verh. Heft ı1 S. 117, Langhammer).
 Es ist demnach hier nur von einer loseren Verbindung
die Rede; und Prof, Liefmann hat wohl recht, wenn er seinem
Zweifel bezüglich der Beständigkeit des Kartells Ausdruck gibt
Heft ız S. 67).
Die Preise der Tapeten sind ständig gesunken, da die außerordentliche
 Entwicklung der Technik eine stets billigere Produktion
 ermöglicht. Allerdings sind andererseits auch die Reklameund
 Betriebskosten gewachsen (Heft ıx S. 129). Schließlich
sei noch der Verband deutscher Linkrustafabriken und
als Gegenorganisation die freie Vereinigung deutscher
Tapetenhändler erwähnt, der 38 größere Tapetenhandlungen
angehören.
Das ı2. Heft enthält die Verhandlungen über die Verbände
in der deutschen Spiritus-Industrie, abgehalten am 8.—10. Februar
1906. Wie bereits erwähnt (S. ıos5), ist das Kartell in der
Zentrale für Spiritusverwaltung organisiert.
Das Syndikat beruht auf dem Zusammenwirken der Spiritusbrennereien,
 die das Rohprodukt herstellen, und der Spritfabriken,
die es gereinigt oder ungereinigt verwerten. Das Vertragsverhältnis
 stellt sich seinem Wesen nach als ein in sehr großem
Umfange gehaltenes Kommissionsgeschäft dar. Den in der
Zentrale für Spiritus- Verwertung G. m. b. H. vereinigten Sprit-Fabriken
 stehen als Auftraggeber die Brenner gegenüber, von
denen jeder einzelne sich der Zentrale gegenüber durch den
Hauptvertrag vom 209. März 1899 verpflichtet hat.