Anhang.

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zieht und den Kongreß ersucht, durch ein Gesetz der Regierung
das Apellationsrecht zu gewähren, falls der volle Tatbestand des
Falles in dem gerichtlichen Verfahren nicht genügend festgestellt
erscheint.
Die neuerdings enthüllten Mi£bräuche und insbesondere die
gesundheitsschädliche Behandlung und Präparierung der Fleischkonserven
 haben Präsident Roosevelt veranlaßt, eine energische
administrative und legislatorische Aktion gegen den Fleischtrust
einzuleiten. — Zur Ermittelung der Geschäftsgebarung der
Standard Oil Company wurde ebenfalls eine Untersuchung
eingeleitet, deren Resultate im ausführlichen Bericht des Commissioner
 of Corporations (Report on the transportation of petroleum,
May 2. 1906) zusammengefaßt sind. Wie aus demselben ersichtlich,
erzielt die Standard Oil Company durch heimliche und verbotene
 Frachtbegünstigungen allein einen jährlichen Gewinn von
3/, Million Dollar und schädigt hierdurch ihre Konkurrenten aufs
empfindlichste.
Schließlich sei der Vollständigkeit halber erwähnt, daß die
neue Fassung des Österreichischen Gesetzentwurfes über den
unlauteren Wettbewerb, den der Industrierat am 23. April 1906
verhandelt hat, im $&amp; 16 folgende Generalklausel enthält, die den
Intentionen einer ähnlichen Verfügung des Ungarischen Gesetzentwurfs
 (vergl. S. 287) entspricht. $ 16 lautet:
„Als unlauterer Wettbewerb ist nebst den in den vorstehenden Abschnitten
ı bis 4 und in den Abschnitten 4 und 5 des zweiten Teiles (1. Hauptstück, 8 33
und 8 34) dieses Gesetzes mit ihren kennzeichnenden Merkmalen angeführten Begehungsarten,
 für welche die bezüglichen besonderen Vorschriften dieses Gesetzes ausschließlich
 Anwendung finden, ferner auch jede bei dem Betriebe eines geschäftlichen
Unternehmens vorgenommene Handlung anzusehen, welche gegen die guten Sitten
gröblich verstößt und geeignet ist, den geschäftlichen Absatz oder sonst den Geschäftsbetrieb
 eines oder mehrerer Mitbewerber zu beeinträchtigen. Wegen einer solchen
Handlung besteht, wenn sie nicht ohnedies einer, besondere Vorkehrungen anordnenden
 gesetzlichen Vorschrift unterliegt, ein Anspruch auf Unterlassung der Wiederholung
oder Fortsetzung der Handlung gegen den Inhaber des geschäftlichen Unternehmens,
welcher bei dessen Betrieb die Handlung vorgenommen hat. Dieser Anspruch :teht,
wenn die Handlung nicht ausschließlich gegen bestimmte Mitbewerber gerichtet ist,
jedermann zu, der ein gleiches oder ähnliches Unternehmen ($ 2) betreibt, sowie den
in $2 genannten Vereinen und Körperschaften. Wurde durch eine solche Handlung
einem Mitbewerber vorsätzlich Schaden zugefügt, so steht diesem auch der Anspruch
auf Ersatz des Schadens zu.“

Baumgarten-Meszleny.

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