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        <title>Kartelle und Trusts</title>
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            <forname>Ferdinand</forname>
            <surname>Baumgarten</surname>
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          <persName>
            <forname>Artur</forname>
            <surname>Meszlény</surname>
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        </author>
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        Kartelle und Trusts.

Ihre Stellung im Wirtschafts- und Rechtssystem
der wichtigsten Kulturstaaten.

Eine nationalökonomisch-juristische Studie

Dr. Ferdinand Baumgarten w« Dr. Arthur Meszleny
Zechtsanwalt. Privatdozent an der Universität Budapest,

Amtsrichter in Budapest,

Preisgekrönt von der Ungarischen
Akademie der Wissenschaften.

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890

Berlin 1906.
Verlag von Otto Liebmann,
Verlagsbuchhandlung für Rechts- und Staatswissenschaften,
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        OTTO LIEBMANN, Verlagsbuchhandlung, BERLIN W. 57.

Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
Fünfte, vollständig umgearbeitete Auflage.
Von Justizrat Dr. J. Liebmann.
Erscheint 1906. Geb. etwa © M.

Kommentar zum Gesetz betreffend die

Das Bankdepotgesetz.
Für die Praxis bearbeitet von

Geh, Justizrat, Professor Dr. Riesser, Berlin.
Zweite, gänzlich umgearbeitete und erweiterte Auflage, erscheint 1906. Etwa 3 M.

Zur Aufsichtsratsfrage.
Von Geh. Tustizrat, Professor Dr. Riesser, Berlin.
1902. 1.20 M.

Betrachtungen über
Bilanzen und. Geschäftsberichte der Aktiengesellschaften
aus Anlaß neuerer Vorgänge.
Von Justizrat Dr. Herman Veit Simon.
Zweite, unveränderte Auflage, 1906. 1,20 M.

Die Praxis der Finanzierung
bei Errichtung, Erweiterung und Verbesserung, Fusionierung und Sanierung
von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften
mit beschränkter Haftung, Bergwerken sowie Kolonialgesellschaften.
Handbuch für Juristen, Gesellschaften, Industrielle, Kapitalisten usw
von Dr. Emil Wolff,
Großh. Kreisamtmann a. D, und Syndikus, Frankfurt a. M.
1905. 4 M.; geb. 4,75 M.

Die Praxis des Gesetzes zur

Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes.
Dargestellt auf Grund von 310 Entscheidungen nebst Vorschlägen zur
Abänderung des Gesetzes.
[m Auftrage des Bundes der Handel- und Gewerbetreibenden
bearbeitet von H. Poeschl.
1903. 3,50 M.; geb. 4,20 M.

Zu beziehen durch alle Buchhandlungen sowie direkt vom Verlage. I
        <pb n="3" />
        Kartelle und Trusts.

Ihre Stellung im Wirtschafts- und Rechtssystem
der wichtigsten Kulturstaaten.

Eine nationalökonomisch-juristische Studie

Ve

Dr. Ferdinand,Baumgarten
Rechtsanwalt, Privatdozent an der Universität Budapest.

und . Dr. Arthur Meszleny

Amtsrichter in Budapest.

Preisgekrönt von der Ungarischen
Akademie der Wissenschaften.

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Berlin 1906.
Verlag von Otto Liebmann,
Verlagsbuchhandlung für Rechts- und Staatswissenschaften.
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        Alle Rechte vorbehalten,

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1A. 28SH-Druck

 von C, G. Naumann, Leipzig,
        <pb n="5" />
        Vorwort

it nachstehendem Werk vor das deutsche Lesepublikum
M zu treten, wurden die Verfasser besonders durch den Umstand
 bestimmt, daß die europäische Kartellbewegung
ihren Hauptsitz in den Industrieländern deutscher Sprache hat,
und daß daher diese Länder vor anderen ein gewisses Anrecht
auf die Ergebnisse der Forschungen über die Kartellfrage besitzen,
 und ihnen auch das Verständnis und die erforderliche
praktische und theoretische Schulung für dieselbe eigen ist. Die
deutsche Wissenschaft und öffentliche Meinung befaßt sich schon
seit Jahrzehnten mit dem Problem, ohne daß es ihr gelungen
wäre, die Gesetzgebung zu einem aktiven Eingreifen oder wenigstens
 zur Stellungnahme für das Prinzip des laisser faire zu
bewegen; und in der Flut von widerstreitenden und oft extremen
Meinungen und Auseinandersetzungen mangelt es vollkommen
an einer Darstellung, die, das ganze Material der Gesetzgebung,
Rechtsprechung, tatsächlichen Umstände und wissenschaftlicher
Folgerungen zusammenfassend, ein einheitliches Bild des heutigen
Standes der Frage zu geben sich anschickte. Zumal seitdem die
Kontradiktorischen Verhandlungen über die Kartellfrage seitens
der deutschen Reichsregierung abgehalten und das überaus wertvolle
 Material der Denkschrift über das Kartellwesen — wenn
auch vorderhand nur zum Teil — vor die Öffentlichkeit gebracht
 wurde, ist es zu einem wissenschaftlich wie praktisch
gleich berechtigten Erfordernis geworden, die bisher aufgetauchten
 Meinungen auf ihre Richtigkeit zu prüfen, den Schluß
aus dem gelieferten tatsächlichen Material zu ziehen und dem
Ergebnis gemäß eventuell die Postulate gegenüber Gesetzgebung,
Rechtsprechung und Geschäftspraxis zu formulieren.
Es handelte sich demnach in diesem Werke zunächst um
eine tunlichst vollständige Verwertung der Vorarbeiten, des
        <pb n="6" />
        [VY

Vorwort,

reichen tatsächlichen Materials bis auf den gegenwärtigen Stand;
88 wurde nach Möglichkeit alles benutzt, was bisher wissenschaftlich
 bearbeitet, amtlich oder halbamtlich veröffentlicht wurde
oder durch persönliche Information zu ermitteln war; einer der
Verfasser nahm Gelegenheit, mit hervorragenden Führern des
industriellen und öffentlichen Lebens der Vereinigten Staaten
persönlich Rücksprache zu pflegen, deren Resultate nach ihrer
Wichtigkeit Würdigung fanden; endlich trachteten die Verfasser
das Material ihres Heimatlandes, welches zufolge der sprachlichen
 Schwierigkeit in Deutschland teils unbekannt, teils lückenhaft
 und verstümmelt bekannt ist, möglichst vollständig und
objektiv vorzuführen, um eventuell zur Bildung abweichender
richtigerer Schlüsse Daten zu liefern. Die Verfasser hoffen mit
alldem auch an Rohstoff Neues und zum Teil vielleicht sogar
manch Erhebliches zutage gefördert zu haben.
In ihren ökonomischen und juristischen Ausführungen waren
die Verfasser bestrebt, nicht jene Grenzen zu überschreiten, bis
zu denen ihnen nicht nur der Jurist und Nationalökonom, sondern
 auch der gebildete Laie folgen kann. Sie bezwecken eine
Orientierung in der Frage für jedermann und besonders auch
für Praktiker der Industrie und des Rechtslebens; sie hoffen
damit auch zur Ergänzung der ökonomischen Kentnisse letzterer,
die doch Tag für Tag in die Lage kommen, Kartellangelegenheiten
 juristisch zu handhaben, beizutragen.
Der Schrift sind zur Veranschaulichung der durch die Kartelle
 hervorgerufenen Preisänderungen drei graphische Tabellen
und zur Erleichterung des Nachschlagens ein ausführliches Sachregister
 beigefügt.
Das Werk, welches von der Ungarischen Akademie der
Wissenschaften preisgekrönt wurde, erscheint gleichzeitig in
deutscher und ungarischer Sprache und tritt somit in der Hoffnung
 einer freundlichen Aufnahme vor die Öffentlichkeit deutscher
 Zunge.

Budapest im Juni 1906.

Die Verfasser.
        <pb n="7" />
        Inhaltsverzeichnis.

Vorwort . .
Einleitung . 0.0.00 0 0 0 0 2 0 0 0 a n04
Die Literatur der Kartell- und Trustfrage . ... 2...

Seite
HI

4

zı. Kapitel.” Über Kartelle und Trusts im allgemeinen.
&amp;amp; 1. Ursachen, Vorbedingungen und Arten der Kartellentstehung . . ..... 8
$ 2. Die Entstehung der Trusts . 0 WW Wenn ne us HI5
8 3. Einfluß des Schutzzolles auf Kartelle und Trusts. .... 4.4 „22
4. Begriff der Kartelle und Trusts . ........ ‚35
&amp;amp;$ 5. Abgrenzung von ähnlichen Begriffen . ... 0.0.0040. 00 4 ‚48
S$ 6. Zurückführung der Entstehung der Kartelle und Trusts auf die elementaren
Erscheinungen der Volkswirtschaft . . zz 22000000001

„ „51

II. Kapitel. Arten der Kartelle und Trusts.
&amp;amp; 7. Übliche Klassifikationen der Kartelle und Kritik derselben . .
8 8. Methoden der Kartellbldung .....
S 9. Arten der Kartelle . , ...
S 10. Arten der Trusts ......

„58
v6 © S
„67

III. Kapitel. Die Kartell- und Trustbewegung.

N
8 ı2. Österreichisch-ungarische Kartelle . . , .
$ 13. Kartelle in Ungam. ........ 4
8 14. Kartelle in Österreich... .. 2.0.0.0...
$ 15. Die Trustbewegung in den Vereinigten Staaten . .
$ 16. In den übrigen Staaten . ....... 0.4
8 17. Internationale Kartelle und Trusts 2... ..

‚83
106
132
150
152
170
177

IV. Kapitel. Wirkungen der Kartelle und Trusts,
$ 18, Im allgemeinen .. 0.0 0000000 00. 0.0.0.0 0.0 0 0 un 187
8 19. Die Wirkung der Kartelle und Trusts auf die Produktion . .... . 188
$ 20. Die Wirkung der Kartelle und Trusts auf die Unternehmer . ... . 196
$ 21. Die Wirkung der Kartelle und Trusts auf die Stellung der Arbeiter . . 203
$ 22. Die Wirkung der Kartelle und Trusts auf den Zwischenhandel . . . . 213
$ 23. Die Wirkung der Kartelle und Trusts auf den Konsum und die Preis-U

$ 24. Zusammenfassung, Folgerungen, . .. „231
        <pb n="8" />
        YI

Inhaltsverzeichnis.

Seite
V. Kapitel. Stellung der Kartelle und Trusts im Rechtssystem,
$ 25. Allgemeine Charakteristik , ....0.00000.00000000.4. 0 a o a 243
S$ 26. Rechtssätze älterer Rechte, kartellähnliche Bewegungen betreffend , . . 244
3 27. Die moderne Rechtsentwicklung in Deutschland .......... 248
S 28. Die moderne Trustgesetzgebung in den Vereinigten Staaten, , .... 253
$ 29. Die moderne Rechtsentwicklung in Frankreich . ......0.0... 264
8 30. Die moderne Rechtsentwicklung in Österreich ........... 273
3 31. Übersicht des Rechtszustandes in anderen Staaten ......... 276
3 32. Die Stellungnahme des ungarischen Rechts gegenüber den Kartellen . . 279
VI, Kapitel. Vorschläge zur Lösung des Problems.
8 33. Allgemeine Bemerkungen . » 0 00002 00.0.0.0.0.0.551
3 34. Kodifikatorische Versuche in Deutschland . . ...0.0..0.0.0.0.0 4
8 35. Versuche zur Lösung des Trustproblems in den Vereinigten Staaten . .
3 36. Gesetzgebungsversuche in Österreich. .....00000.0000 4
8 37. Der ungarische Kartellgesetzentwurf . . . . . &amp;gt;,
$ 38. Vorschläge zur Lösung des Problems .
Anhang + 00.0.0014
Alphabetisches Sachregister .

x“
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        (PLo:

CO

Püq

-.

Einleitung,

° fartelle und Trusts sind hervorragende Beispiele jener großen
* Selbstwidersprüche, deren die moderne Gesellschaft so viele
aufweist, die aber vielleicht wesentliche Glieder jenes nie
innehaltenden und unendlichen Stroms der Evolution bilden,
welche in ihrer Gesamtheit die Welt selbst ist. Das Leben ist
ein Dahinsterben: es nützt sich selbst ab, es vernichtet sich selbst;
und im geraden Verhältnis mit seiner Intensität vermehren sich
die Faktoren, die sein Ableben verursachen. Freiheit ist Gebundenheit:
 die Unterwerfung des einzelnen. unter die Herrschaft
höherer, aber um so zwingenderer Gesetze. Als die französische
Revolution die Gründung von Vereinen untersagte, übte sie einen
Terrorismus über die individuelle Freiheit, den sie an Ludwig XVI.
mit Feuer und Schwert gerächt hätte. Das Dilemma ist unausweichlich:
 denn was ist die Vertragsfreiheit sonst, als Freiheit
zur Unterwerfung des individuellen Willens dem Willen eines
andern Individuums? und was die Vereinigungsfreiheit, als Recht
des einzelnen zur Unterwerfung seines Willens dem Willen der
Vereinsmehrheit? Der Satz der Vertrags- und Vereinigungsfreiheit
 ist gleichbedeutend mit der Anerkennung des Rechts des
einzelnen, auf seine schrankenlose Freiheit teilweise aus freien
Stücken zu verzichten, und nichts gefährdet daher drohender die
Vertrags- und Vereinsfreiheit als sie selbst. Was Wunder also,
wenn jene Parteien, die kein Vorwurf weniger als der des übertriebenen
 Kultus der individuellen Freiheit trifft, gegen die
Kartellbewegung das Prinzip der individuellen Freiheit ins Treffen
führen; und was Wunder, wenn die außer Kartell Stehenden, die
Baumgarten-Meszl6ny.
        <pb n="10" />
        Einleitung,

also. Vor- und Nachteile der freien Konkurrenz genießen und
dulden, die Einschränkung der Vertragsfreiheit fordern zum
Schutz gegen die aus der Vertragsfreiheit entsprungenen und in
ihr wurzelnden Kartelle!
Der der Kartellbewegung innewohnende Selbstwiderspruch
reicht aber mit seinen Wurzeln noch weiter, bis zum Urgrund
ihrer Entstehung. Ohne Wettbewerb keine Beschränkung des
Wettbewerbs; das Bestehen einer Konkurrenz bildet den Humus
der Kartellbewegung. Nun ist der Wettbewerb selbst — samt
seinen Nebenerscheinungen — die Mutter eigenartiger Widersprüche.
 Der Wettbewerb bewirkt, daß jener, der Güter auf den
Markt bringt, eine seinen Interessen stracks zuwiderlaufende
Handlungsweise befolgen muß: er muß viel produzieren und
billig verkaufen, während . es sein Interesse wäre, wenig zu
produzieren .und teuer zu verkaufen. Die Beschränkung‘ des
Wettbewerbs steckt sich das Ziel, diesen Widerspruch zu beseitigen
 und den natürlichen Zweck des Produzenten zur Geltung
zu bringen. Diese Bestrebungen bedrohen aber, wenn von Erfolg
 begleitet, eine Reihe anderer wichtiger Interessen, die teilweise
 wieder nur in der Aufrechterhaltung des Wettbewerbs
ihren Schutzwall sehen; und die Aufrechterhaltung des Wettbewerbs
 ist in unserer heutigen Gesellschaftsordnung gleichbedeutend
 mit der Sicherung der Konkurrenzfreiheit.
All diese Zusammenhänge in ihren verschiedensten Richtungen
aufzusuchen, aufzuklären und zu ordnen, ist der Zweck vorstehender
 Abhandlung, die zur Erreichung dieses Ziels ein von
der hergebrachten Behandlungsweise gewissermaßen abweichendes
System befolgt.
Bei der. Untersuchung der Kartellbewegung, einer Erscheinung
 des modernen, ja allerneuesten wirtschaftlichen Lebens,
steht vorläufig das Erkennen der Erscheinung selbst im Vordergrund.
 Von vornherein festgesetzten und umgrenzten Begriffen
 ausgehend, würden wir Gefahr laufen, mit dem Wellenschlag
 der noch in Wallung begriffenen Entwicklung in Gegensatz
 zu kommen; und dies würde nichts anderes bedeuten als
Fälschung der Wahrheiten des Lebens. Vor allem beobachten
wir daher, ergründen — So weit es das uns zugängliche Material
gestattet — den Ursprung, die Entwicklung, Arten der zu beobachtenden
 Erscheinungen, beschreiben die einzelnen derartigen
        <pb n="11" />
        Einleitung,

Vereinigungen, und erst nachdem die Erscheinung selbst, wie sie
leibt und’ lebt, erkannt ist, gehen wir zur Würdigung unserer
Erfahrungen, zur Kritik unserer Beobachtungen, zur Feststellung
und Beurteilung ihrer Wirkungen über, Diese induktive Methode
ist die Ursache, daß wir die wirtschaftlich-dogmatischen Ausführungen
 — schon aus ökonomischen Gründen — neben der
Beschreibung der Erscheinung zurücktreten lassen. Wir begnügen
uns vielmehr größtenteils damit, die volkswirtschaftlichen Berührungspunkte
 gleichsam nur anzudeuten. Diese induktive
Methode bedingt auch das übrige System unserer Schrift, welches
sonst keiner näheren Aufklärung bedarf.
Bloß noch eine Bemerkung über unsern Wortgebrauch. Dem
von uns vertretenen prinzipiellen Standpunkt zufolge — der
unten des weiteren entwickelt wird — ist der Begriff des
Kartells so weit zu fassen, daß auch der Trust darunterfällt.
Deshalb, und der Einfachheit wegen, reden wir von Kartell,
Kartellbewegung, Kartellierung usw., auch wo wir darunter Trust,
Trustbewegung, Trustgründung inbegriffen wissen wollen, ohne
besonderes Gewicht darauf zu legen, daß das. Gesagte sich auch
auf Trusts bezieht. Nur wenn dies hervorgehoben werden
soll, erwähnen wir ausdrücklich auch den Trust. Wir finden
übrigens diesen Wortgebrauch allgemein verbreitet, Und da er
zweckmäßig ist, nehmen wir ihn an, wenn er auch den strengsten
logischen Anforderungen nicht entspricht.
Es soll demnach zu allererst untersucht werden, wie Kartelle
und Trusts entstehen? was sind ihre charakteristischen Merkmale?
welche Begriffsbestimmung folgt aus diesen Merkmalen? worin
unterscheiden sie sich von anderen verwandten Gebilden? und
endlich: wie fügen sich die so gewonnenen Resultate in den Rahmen
der Grundgesetze der Volkswirtschaftswissenschaft?
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        me

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Die Literatur der Kartell- und Trustfrage.

m eine kurze Übersicht der Kartell- und Trustliteratur zu
Ü bieten, beschränken wir uns auf die Erwähnung der hervorragendsten
 Schriftsteller.
Unstreitig ist es Kleinwächters Verdienst, zuerst diese
Frage wissenschaftlich behandelt zu haben, indem er in seinem
im Jahre 1883 erschienenen Werke die nationalökonomische und
soziale Wirkung der Kartelle ausführlich schilderte. Er war also
der Pfadfinder auf diesem bisher unbekannten Gebiet, an dessen
Bearbeitung die Größten der deutschen wissenschaftlichen Literatur
teilnahmen.
In erster Linie stehen drei Koryphäen der deutschen Volkswirtschaftslehre:
 Schäffle, Die Kartelle, 1885, Brentano, Die
Ursachen, der heutigen sozialen Not, und Schmoller, Über wirtschaftliche
 Kartelle, 1894, und auf dem Kongreß des Vereins für
Sozialpolitik, 1905.
Infolge ihrer Wirksamkeit ist eine stets zunehmende Kartellliteratur
 entstanden, welche von Jahr zu Jahr größere Dimensionen
annimmt.
„Die Unternehmerverbände“ von Liefmann, im Jahre 1897
erschienen, sind schon deshalb beachtenswert, weil Liefmann
seine Resultate durch eingehende Studien über 300 deutsche
Kartelle gewonnen hat. Besondere Beachtung verdienen auch
Liefmanns neuere Werke: „Schutzzoll und Kartelle“, 1903,
und „Kartell und Trust“, 1905.
Menzel hat in seinem im Jahre 1902 erschienenen Hefte:
„Die Kartelle und die Rechtsordnung“ die Frage der rechtlichen
Regelung in den Vordergrund gestellt; diese Frage dominiert
auch in der neuesten Literatur, so in der Abhandlung Hirschs:
„Die rechtliche Behandlung der Kartelle“.
        <pb n="13" />
        Die Literatur der Kartell- und. Trustfrage,

Als grundlegende Werke der deutschen und österreichischen
Literatur sind die Arbeiten Steinmann-Buchers, SchönlJangs,
 Tschierschkys, van der Borghts und Grunzels
zu erwähnen.
Neuerdings hat der Deutsche Juristentag sich mit unserer
Frage beschäftigt und dem Referat Landesbergers für die Verhandlungen
 des Jahres 1903 ist es gelungen, eine Reihe neuer
Ideen in dieser Frage aufzuwerfen. Den Kernpunkt des im
Jahre 1904 abgehaltenen XXVII Deutschen Juristentages. bildete
der Vortrag Franz Kleins, dessen Beschlußantrag auch angenommen
 wurde,
In der französischen Literatur ist die parallele Behandlung
der amerikanischen Trusts und der europäischen Kartellbewegung
 üblich, wodurch der gemeinsame Grundgedanke dieser Unternehmerverbände
 veranschaulicht wird.
Von diesem Standpunkte ist zu erwähnen das Werk Duchaines
„Les Associations de Producteurs“. Das Buch Raffalovichs
„Trusts, Cartells et Syndicats“, als Materialsammlung gut zu
gebrauchen, ermangelt eines zweckentsprechenden Systems, da
er nach den einzelnen Staaten klassifiziert, wodurch viele
Wiederholungen entstehen. Aus der französischen Literatur erwähnen
 wir noch Babled „Les Syndicats des producteurs et
detenteurs de marchandises“ und Colliez „Les coalitions industrielles
 et commerciales. d’aujourd’hui“.
Die hervorragendste Autorität der englischen Literatur ist
H. W. Macrosty, der in seinem im Jahre 1902 erschienenen
Werke: „Trust and the State“ unsere Frage auch mit Rücksicht
auf das englische Aktiengesetz vom Jahre 1900 beleuchtet, wobei
er jedoch die Trusts und Kartelle von anderen Unternehmungen
und Vereinigungen nicht mit der gehörigen Präzisität scheidet.
Aus dem Kreise der italienischen Literatur erwähnen wir die
Werke von: Cossa, Flora und Marghieri.
Die Literatur der amerikanischen Trustfrage ist vielleicht
noch größer und vielseitiger als die Kartellliteratur. Vor allem
muß der Werke jener ausländischen Gelehrten gedacht werden,
die, die amerikanischen Verhältnisse beobachtend, ihre Kunde in
die europäische Nationalökonomie verpflanzten. Unter ihnen ist
an erster Stelle von Halle zu erwähnen, dessen im Jahre 1895
erschienenes Werk auch in englischer Sprache in Amerika Ver-
        <pb n="14" />
        3

Die Literatur der Kartell- und Trustfrage,

breitung fand, wo zwar vielfach der Vorwurf erhoben wird, daß
er die dortigen Verhältnisse nicht genügend gewürdigt hat.
Ebenfalls viel Bemerkenswertes enthält die Arbeit Roussiers,
and auch Aschrott hat sich auf diesem Gebiete Verdienste erworben;
 doch zweifellos ist das gründlichste und verläßlichste
Macrostys erwähntes Werk sowie eine Abhandlung desselben,
welche im „Archiv für Sozialpolitik“ ıgoz erschienen, auf eingehenden
 Studien der amerikanischen Verhältnisse beruht.
Aus der Riesenmenge der amerikanischen Werke können
nur die neuesten und wichtigsten erwähnt werden. Als solches
ist das Werk Jenks „The Trust Problem“, 1900, zu betrachten,
welches in kurzer Fassung sämtliche Fragen dieses großen Materials
arfaßt. Jenks war der Sachverständige der „Industrial Commission“
und hat als solcher an ihrer. Wirksamkeit teilgenommen, Auf
anseren Gegenstand bezieht sich insbesondere Band I, II, III
und XIX der Protokolle, welche nicht nur den Wortlaut des
Zeugenverhöres, sondern auch die sich hieraus ergebenden Folgerungen
 und eine sehr interessante Preisstatistik enthalten.
Meade, Professor der Universität Pennsylvania, beschäftigt
sich in seinen „Trust Finances“ insbesondere mit der finanziellen
Seite der Frage und bespricht die finanziellen Operationen der
Trustgründung vom praktischen, jedoch ‚auch vom kritischen
Standpunkte. Ein trustfeindliches, teilweise einseitiges und polemisches
 Buch ist „Wealth against Commonwealth“ von Henri
Demarest Lloyd, welches sich jedoch großer Popularität erfreut;
 von Halle behauptet, es wäre ein. derart epochemachendes
 Werk, wie seinerzeit das berühmte „Uncle Tom’s Cabin“.
Einer ähnlichen Richtung folgt I. Hardesty in: „The mother
of trusts“, .
Als Standardwerke der amerikanischen Literatur sind noch
zu erwähnen: Bolen: Plain facts as to the trusts and tariff; Beach:
A. treatise on the law of monopolies; Cooke: The law of trade
and labor combinations; Dodd: Combination; Ely: Monopolies
and trusts; Eddy: The law of combinations; die Frage der
rechtlichen Regelung behandelt ferner J. B. Clark:. „Control
of trusts“,
Die ungarische. Literatur hat sich mit der Kartellfrage noch
wenig beschäftigt... Professor Z. Rath wurde vom Handelsminister
 Hegedüs mit dem Studium der Kartellfrage betraut.
        <pb n="15" />
        Die Literatur der Kartell- und Trustfrage.

Sein Werk, im Jahre 1900 veröffentlicht, ist in unserer Literatur
als bahnbrechend zu bezeichnen. Er ist gleichermaßen verläßlich
in seinem Material, wie auch in seinen wissenschaftlichen Folgerungen,
 und gibt manche bemerkenswerte Proposition zur rechtlichen
 Regelung des Kartellwesens. Leider ist dieser hervorragende
 Schriftsteller vor kurzem gestorben.!) )
Da die Kartellfrage in engerem Kontakt mit der Volkswirtschaftslehre
 steht, sind selbstverständlich die allgemeinen
nationalökonomischen Werke bei dem Studium der Kartellliteratur
in Betracht zu ziehen. Wir werden wiederholt die Gelegenheit
haben, auf dieselben hinzuweisen.
4) Aus der sonstigen ungarischen Literatur wären noch die Abhandlungen von
Mandello, Arkövy, Messinger, Nädas und Räcz zu erwähnen,
        <pb n="16" />
        HAAR

{. Kapitel.

Über Kartelle und Trusts im allgemeinen.
$ ı. Ursachen, Vorbedingungen und Arten der Kartellentstehung,

a ber die Gründe der Kartellentstehung ist man ziemlich im
UÜ klaren. Betrachten wir auch nur ganz oberflächlich den
Entstehungsprozeß der ersten Kartelle und Trusts, so fällt
es ins Auge, daß denselben gewöhnlich ein heißer Konkurrenzkampf
 vorangegangen ist. Ohne Konkurrenz gibt es kein Kartell
und keinen Trust, und je hartnäckiger und verzweifelter der
Kampf gewesen, desto leichter und sicherer entsteht der Friede.
Es gibt keinen Unternehmer, der seine Freiheit einschränkt,
wenn er nicht dazu durch zwingende Gründe veranlaßt wird.
Dieses zwingende Motiv wirkt naturgemäß in erhöhtem Maße
bei der Kartellbildung, welche immer eine Entäußerung der wirtschaftlichen
 Freiheit enthält. Und dies ist in den Augen des
Unternehmers, der gewöhnt ist, auch mit unerwarteten Zufallsfällen
 zu rechnen und zu deren Ausnützung stets bereit zu sein,
das allergrößte Opfer, welches nur der Druck außergewöhnlichen
 Zwanges, die Furcht vor außergewöhnlichen Gefahren und
die Hoffnung auf außergewöhnlich großen Gewinn erträglich
macht.!)
In der Tat ist der Gedanke der Kartellierung zur Zeit der
Krisen entstanden und die historische Entwicklung derselben
im Einklang mit der oft zitierten Bemerkung Kleinwächters,
der die Kartelle „Kinder der Not“ nennt (a. a. O. S. 143); auch
Brentano beleuchtet richtig die Entstehungsart der Kartelle in
seinem Werke über die „Ursachen der heutigen sozialen Not“,

7) Diesen Gedanken veranschaulicht der Spruch Stephensons (siehe von
Halle a, a.O. S. 10) „Where combination is possible, competition becomes impossible,“
        <pb n="17" />
        $ ı. Ursachen, Vorbedingungen und Arten der Kartellentstehung.

wenn er behauptet, daß die Kartelle „die Fallschirme sind, deren
sich die zu hoch geflogene Produktion bediente, um wieder auf
festen Boden zu gelangen“. .
Ist auch all dem vom geschichtlichen Standpunkt beizustimmen,
so müssen wir doch damit im klaren sein, daß dieser Entwicklungsprozeß
 mit der allgemeinen Verbreitung der Kartellidee eine
Änderung erfährt, da die Erfahrung zweifellos zeigt, daß die
Kartelle nicht nur nach den Krisen, sondern auch während
günstigerer Wirtschaftsverhältnisse entstehen, um einerseits die
Unternehmerposition intensiver auszunützen, andererseits aber der
späteren ungünstigen Reaktion vorzugreifen.
Die Kartellbewegung ist ja zu ihrer eigentlichen Blüte zur
Zeit des neuesten wirtschaftlichen Aufschwungs gelangt; und die
Statistik beweist zweifellos, daß die Zahl und die Macht der
Kartelle und Trusts mit der wirtschaftlichen Konsolidation gleichen
 Schritt hält. Wir sehen auch, daß während einer günstigen
 Konjunktur die Konsumenten am leichtesten die Kartelle
„ertragen“, da ihre Belastungsfähigkeit derart steigt, daß die mit
der Kartellbildung parallele Preiserhöhung das wirtschaftliche
Gleichgewicht nicht ins Wanken bringt. Wir müssen uns jedoch
stets vor Augen halten, daß die Entstehung der Kartelle das
Endresultat der verschiedensten und verwickeltsten Ursachen und
Wirkungen ist, deren keine einzige bei dem Studium der Kartelle
außer acht gelassen werden darf. Die fortschreitende Entwicklung
der Kartelle im XIX. Jahrhundert zeigt am besten, daß ihre Entstehung
 durch die verschiedensten wirtschaftlichen Verhältnisse
gefördert wird.
Es ist daher richtig, wenn Liefmann im Gegensatz zu der
Theorie „der Kinder der Not“ betont, daß mit der Entwicklung
des Kartellsystems die Vereinigung immer mehr ein Präventivmittel
 wird (a. a. O. S. 53) und nicht so sehr unter dem Druck
der Krise und des Konkurrenzkampfes, als um demselben 'vorzugreifen
 entsteht.
Andererseits ist es sicher, daß die Vorstellung der Konkurrenz
als Motiv bei jeder Kartell- und Trustgründung auftaucht und
mitwirkt, und zwar: ı. in der Form eines starken Konkurrenzkampfes,
 welcher hauptsächlich in dem rapiden Sinken der Preise
zur Schau tritt; oder 2. zufolge einer Gestaltung des Marktes,
welche die Gefahr oder wenigstens die Möglichkeit eines starken
        <pb n="18" />
        10 XI. Kapitel, Über Kartelle und Trusts im allgemeinen.

Konkurrenzkampfes involviert, wie z. B. bei Gründung einer
mächtigen Konkurrenzgesellschaft; oder 3. infolge einer äußeren
Veränderung, welche die Konkurrenz erschwert und hierdurch
die Erhöhung des Preises rechtfertigt, SO zZ. B. Preissteigungen
des Rohmaterials, des Arbeitslohnes, der Transportkosten, Zollerhöhung
 usw.; endlich kann auch 4. der Gedanke einer Konkurrenz
 bei denjenigen Trust- und Kartellbildungen entscheidend
sein, deren unmittelbarer Zweck das Steigern des Einkommens
einer Unternehmung bildet; denn das Kartell kann ja dies auch
nur durch Vernichtung oder durch vertragsweise Ausschließung
der Konkurrenz erreichen.
Infolgedessen ergibt sich auch naturgemäß der maßgebende
Einfluß der Preisbildungen und Preisschwankungen auf die Entstehung
 der Kartelle und Trusts; und zwar nicht nur die Preisschwankungen
 der durch die betreffenden Industriezweige selbst
erzeugten Waren, sondern auch die Preisänderung jener Rohmaterialien,
 welcher sich diese Industrie bedient.
Die letzteren können einen zweifachen Einfluß auf die
Kartellierung ausüben: sie können die Unternehmer des betreffenden
 Produktionszweiges zum Abschluß von Angebotkartellen
 veranlassen, durch welche sie den Preis der eigenen
Produkte erhöhen und hierdurch die Preiserhöhung des Rohmaterials
 oder des Halbzeuges auf die Konsumenten überwälzen,
oder aber sie können Nachfragekartelle abschließen, wodurch sie
den Preis des Rohmaterials zurückschrauben. Das Resultat dieses
zwiefachen Vorgehens ist im Falle des Erfolges das gleiche und
bewirkt, daß die Einträglichkeit der kartellierten Industrie trotz
der eingetretenen ungünstigen Veränderungen ständig bleibt oder
sogar noch gesteigert wird.
Im Laufe unserer Erörterungen werden wir mehrere Beispiele
 für beiderlei Arten der Kartellierung aufweisen können;
das Wesentliche ist hier, die Wichtigkeit der Preisbildung vom
Standpunkt der Kartellierung hervorzuheben, Ä
Die weitere Beobachtung der Kartellbewegung zeigt uns
nun, daß die erwähnten Vorbedingungen ‚nicht in jedem
Produktionszweig gleichmäßig zur Kartellgründung führen. Von
diesem Standpunkte gesehen, gibt es Produktionszweige, welche
zur Kartellbildung geeignet und wieder andere, die hierzu ungeeignet
 sind.
        <pb n="19" />
        8 ı. Ursachen, Vorbedingungen und Arten der Kartellentstehung. 11

Der Unternehmer, der in ein Kartell eintritt, opfert immer
sinen Teil seiner individuellen Freiheit. Selbstverständlich wird
er dies nur dann tun, wenn der aus dem Kartell zu erwartende
Gewinn denselben aufwiegt. Das Zustandekommen des Kartells
ist auch infolge der divergierenden Interessen und übertriebenen
Forderungen öfters erschwert und die diesbezüglichen Versuche
mißlingen oft. Ein interessantes Beispiel gibt hierfür Tschierschky
(„Kartell und Trust“ S. 28—50), indem er ausführlich nachweist,
warum eine festere Konzentration in der deutschen Baumwollund
 Spinnereiindustrie nicht zustande kommen konnte.
Ein wichtiges Moment ist auch ferner das zur Produktion
nötige Kapital. Je größer das Kapital, desto notwendiger die Vereinigung,
 denn die Einschränkung oder Reduzierung des Betriebes
 bedeutet nicht nur entgangenen Gewinn, sondern auch
tatsächlichen Schaden, da die Entwertung und nicht gehörige
Verzinsung des Kapitals ebenfalls in Betracht kommt. Brentano
bemerkt richtig, daß die Notwendigkeit der Kartellbildung „heutzutage
 in dem fortschreitenden Zunehmen des fixen unübertragbaren
 Kapitals im Gegensatze zu dem früheren Vorherrschen des
Aüssigen Kapitals wurzelt“.
Die Ähnlichkeit oder die Identität der Produktionsbedingungen
und Produktionsarten sind ebenfalls für die Kartellierungsfähigkeit
 entscheidend: der Mangel derselben veranlaßt all jene Unternehmer,
 welche wirtschaftlich günstiger gestellt sind zur Aufnahme
 des Konkurrenzkampfes, in welchem sie voraussichtlich
den Sieg davontragen werden. In diesem Fall kann das Kartell
 nur zustandekommen, wenn die ungünstiger Ssituierten
Unternehmer durch Abschluß des Kartells große Opfer bringen,
um die noch schädlicheren Folgen des Konkurrenzkampfes zu
vermeiden, So geschah dies bei dem Kartell der Sodafabriken
nach dem System Leblanc und Solvay, worauf wir noch
zurückkommen werden.
Die Kartellgründung ist wesentlich erleichtert bei jenen Industrien,
 welche Massenwaren gleicher Qualität erzeugen: und
zwar nicht nur deshalb, weil diese Waren der Konkurrenz
leichter zugänglich sind, während die individuell verschiedenen
und insbesondere von der Mode oder von dem Geschmack abhängenden
 Waren ohnehin einen eigenen Kundenkreis besitzen;
sondern auch deswegen, weil, wie die Erfahrung zeigt, ein Über-
        <pb n="20" />
        [2 I. Kapitel, Über Kartelle und Trusts im allgemeinen,

einkommen bezüglich verschiedener Waren selten gelingt, da die
Kompliziertheit des Vertrages, die Schwierigkeiten der Evidenzhaltung
 und Kontrolle sowie die Unmöglichkeit der einheitlichen
Preisbestimmung dies besonders erschweren, oft auch unmöglich
machen. Bei Waren, bei deren Erzeugung die persönliche Fähigkeit
eine größere Rolle spielt, erschwert eine Vereinbarung der Umstand,
 daß der Abgang, also auch der Preis eines jeden einzelnen
Exemplars von dessen Gelingen abhängt, und folglich im vorhinein
 nicht bestimmt werden kann. Bezüglich solcher Waren
endlich, die nur in einem oder wenigen Exemplaren erzeugt
werden, kann eine Konkurrenz überhaupt nicht, oder bloß in
angen Schranken entstehen, welche, in den tatsächlichen Verhältnissen
 wurzelnd, mächtiger sind als irgend ein Kartell und
deshalb dasselbe überflüssig machen.
Die Kartellierungsfähigkeit einer Industrie hängt auch davon
ab, ob die Käufer der durch sie produzierten Waren überhaupt —
und in welchem Maße — organisiert sind. So z.B. verkauft die
Halbzeugindustrie ihre Produkte weiterverarbeitenden Industrien,
die zum Zwecke des Einkaufs des Halbzeugs ein Kartell gründen
und dadurch ein derartiges Übergewicht gegen die erstere erlangen
können, daß die Gründung eines Gegenkartells zur Existenzbedingung
 wird, denn es hat den Charakter einer Defensivorganisation
gegenüber der Übermacht eines anderen Kartells. Andererseits
ist die Organisation des Handels oder des Konsums in Genossenschaften
 öfters ein wichtiger Beweggrund, daß die Kartellierung
— als Mittel der industriellen Organisation — ins Leben tritt.!)
Deswegen herrscht gewöhnlich auf den untersten Stufen der
industriellen Produktion die größte Kartellierungsfähigkeit, während
 jene entwickeltsten Industrien, die in dem direktesten Kontakt
 mit den Konsumenten stehen und sich seinem Geschmack
anpassen müssen, die geringste Tendenz zur Kartellierung aufweisen.

Bei der Kartellierung kommt auch die Anzahl der konkurrierenden
 Unternehmer in Betracht. Die geringe Anzahl der
Konkurrenten sowie die lokale Bedeutung eines Kartells, welche
z. B. durch die Höhe der Transportkosten gefördert wird, bereiten

1) Diesen richtigen Gedanken übertreibt Tschierschky (a. a. O. S. 27), welcher
lie Kartellbildung ausschließlich als Defensivorganisation betrachten will, durch
welche der Kontakt zwischen der Produktion und dem Absatz entsteht.
        <pb n="21" />
        8 ı. Ursachen, Vorbedingungen‘ und Arten der Kartellentstehung. 13

das Terrain für das Kartell vor, insbesondere in dem Fälle, wenn
die ausländische Konkürrenz intensiv und eventuell durch hohe
Zölle gehindert ist. Aus diesem Grunde bilden sich am schwersten
die internationalen Kartelle, die all diese Hindernisse und Verschiedenheiten
 überwinden müssen.
Außer diesen sachlichen‘ Momenten — wie die natürliche
und künstliche (Schutzzoll) Lokalisation der Industrie — spielen
auch persönliche Momente oft eine große Rolle bei der Entstehung
 des Kartells. So z. B. hat die stark individuelle, sogar
autozentrische Auffassung der Engländer oft den Kartellierungsprozeß
 aufgehalten, der ja im Endresultat stets eine Unterwerfung
des Einzelwillens erfordert.)
Schließlich ist zu bemerken, daß die Preisschwankung im
Rohmaterial sowie auch die stetige Änderung des Produktionsquantums
 die Entstehung des Kartells erschweren; wo also diese
Faktoren vorhanden sind, wird ein Kartell nicht leicht zustande
kommen,
Nachdem wir nun jene Faktoren kennen gelernt haben,
welche einerseits Kartelle hervorrufen und fördern und andererseits
 deren Existenz hindern, können wir leicht feststellen, welche
Zweige der Produktion kartellierungsfähig und aus welchem
Grund es gerade diese sind.
In der Agrikultur finden wir kaum Beispiele der Kartellierung.
Die Ursache liegt in der Verschiedenheit der Produktionsarten,
in den abweichenden Produktionskosten und in der riesig großen
Zahl der Unternehmer.?)
Am häufigsten kommen Kartelle in jenen Industriezweigen
vor, die mit großer Kapitalinvestition Massenwaren erzeugen;
auch sind die Transportunternehmungen in erhöhtem Grade kartellierungsfähig,
 insbesondere dann, wenn die öffentliche Gewalt
die Gleichheit der Tarife nicht kontrolliert und Begünstigungen
nicht ausgeschlossen sind.
Die bisherige Entwicklung der Kartell- und Trustbewegung
überzeugt davon, daß der eigentliche Schwerpunkt dieser

1) Bücher (a. a. O. S. 61) bemerkt richtig: Es scheint fast, als läge etwas im
Wesen der Kartelle, das starke Individualitäten ausschließt. Denn wo solche sind,
Ja wollen sie sich auch auswirken, da wollen sie zur besonderen Geltung gelangen
und das verträgt die Organisation des Kartells nicht.
2) Die näheren Details dieser Frage siehe bei Liefmann (a. a. O. S. 62) und
Schneider, Verhandlungen des XXWVI. Deutschen Juristentags, I. Band.
        <pb n="22" />
        14

I. Kapitel. Über Kartelle und Trusts im allgemeinen.

ganzen Bewegung in den Kartellen und Trusts der Großindustrie
sowie auch in den Vereinigungen der großen Transportunternehmungen
 enthalten ist; ganz geringe Bedeutung kommt neben
diesen den ähnlichen Organisationen des Handels zu, und die
Urproduktion kann auf diesem Gebiet bloß einige mißlungene
Versuche aufweisen. Hiervon bildet nur der Bergwerksbetrieb
eine Ausnahme, evident deshalb, weil dieser Zweig der Urproduktion
 eine großindustrielle Organisation erfordert und mit
der Großindustrie durch eine Reihe von Wechselwirkungen verbunden
 ist, so daß er aus diesem Grunde, wie auch insbesondere
infolge seiner regen Teilnahme an der großen Konkurrenz direkt
als großindustrielle Unternehmung betrachtet werden muß.
Die Entstehung der Kartelle wird auf dem Gebiete des
Handels durch zwei Umstände erschwert. Der eine ist die verhältnismäßig
 geringere Kapitalinvestition, wodurch der Kaufmann
nach Verkauf seines Vorrates leicht andere, mit den früheren
konkurrierende Waren absetzen kann, wobei eine infolge der
Entwicklung der Industrie billiger und ökonomischer gewordene
Produktion ihm eher zu Nutzen, als zu Schaden gereicht, um so
eher, da der vermittelnde Handel die Preisschwankungen, bis die
Waren zu den Konsumenten gelangen — was nicht selten längere
Zeit dauert — stets ausnützen kann. Das zweite Moment liegt in
der persönlichen Verpflichtung des Kaufmannes, welche jedenfalls
eine geringere Garantie bietet, als wenn nicht nur das einzelne
Individuum, sondern auch das Schicksal einer ganzen Industrieunternehmung
 an das Kartell gebunden ist.)
Auf dem Gebiete des Handels sind also die Kartelle mehr
vorübergehende, hie und da auftauchende, jedoch bald verschwindende
 Erscheinungen und werden nur dann permanent,
wenn sie-einem Kartell ihrer Vorgänger im Produktionsprozeß
zu dem Zwecke der Selbsthilfe entgegentreten.
So hat z, B. das Kartell der ungarischen Zuckergroßkaufleute
 und der Petroleumverkäufer einen ähnlichen Zweck ver-1)

 Der einzelne Kaufmann arbeitet mit einem viel geringeren stehenden Kapital,
als die Industrieunternehmung, welche nicht auf Lebensdauer einer Person, sondern
auf bedeutend längere Zeit. gegründet wird, so daß sie von dem jeweiligen Besitzer
anabhängig auch eine unabhängige Existenz führt. Insbesondere ist es bei industrisllen
 Kartellen üblich, zu bedingen, daß die Kartellverpflichtung die Fabrik auch im
Falle der Veränderung in der Person des Besitzers belastet.
        <pb n="23" />
        8 2. Die Entstehung der Trusts.

15

folgt, um die schädlichen Wirkungen der Kartelle der entsprechenden
 Industrie abzuwehren.)

$ 2. Die Entstehung der Trusts.
Al das, was über die Unternehmervereinigungen, über die
Gründe und Vorbedingungen der Kartellentstehung gesagt wurde,
bezieht sich auch auf die Trusts.?)
Außerdem aber hat die Trustentstehung ihre eigenartigen
Vorbedingungen und Arten, deren Kenntnis notwendig erscheint,
um den richtigen Begriff dieser Unternehmervereinigungen festzustellen.

Der Trust kann zur Erhöhung seiner Rentabilität nicht nur
sämtliche Mittel in Anwendung bringen, deren sich das Kartell
bedient, sondern ist auch bestrebt, durch die Umgestaltung der
Produktion die Herstellungskosten herabzusetzen. Diesen Zweck
kann das Kartell selbst nie verfolgen, denn die Art und das
System der Produktion bleibt ja der souveränen Disposition
eines jeden einzelnen Kartellmitgliedes vorbehalten, worauf das
Kartell keinen unmittelbaren Einfluß ausüben kann. Eine andere
Frage, und hiemit nicht zu verwechseln, ist, ob die Kartellierung
indirekt das einzelne Kartellmitglied zur Minderung der Produktionskosten
 aneifert, oder vielleicht dadurch, daß es allen beteiligten
Unternehmern ein im vorhinein bestimmtes Produktionsquantum
und Preis sichert, nicht eher eine Gleichgültigkeit erzeugt, wenn
es sich darum handelt, die Produktionskosten durch moderne
Einrichtungen und Umgestaltungen des Betriebes zu mindern.
Bei dem Kartell kann, da das Kartell nicht über die Produktionsart
 disponiert, nur davon die Rede sein, daß jedes einzelne
Kartellmitglied die Produktionskosten selbst regelt. Anders verhält
 es sich bei dem Trust. Der Trust ist imstande, alles aufzubieten,
 um die Produktionskosten zu vermindern, Der Trust kann

*) Im obigen wurde die Entstehung der modernen Kartelle und Trusts geprüft.
Die historischen Vorläufer derselben dürften wohl außer acht gelassen werden, Über
kartellähnliche Bestrebungen in den vorhergehenden Perioden berichten: Kleinwächter
 (a. a. O. S. 96—112) und Menzel (a. a. O. S. 12), vergl. ferner unten,
VI. Kapitel.
?) Vergl. auch Jenks (a. a. O. S. 201), der ausführt, daß der Trust am häufigsten
in jenen Industriezweigen vorkommt, in welchen das in die Fabrik investierte Kapital
verhältnismäßig hoch und der Konkurrenzkampf derartig heftig war, daß er die Preise
bedeutend gedrückt hat.
        <pb n="24" />
        6

I. Kapitel. Über Kartelle und Trusts im allgemeinen.

also auch dann erfolgreich sein, wenn die Erhöhung der Preise
durch ausländische Konkurrenz oder infolge anderer Umstände
a priori unmöglich ist, die Produktionskosten jedoch in bedeutenderem
 Maße reduzierbar sind.
Da also der Zweck des Trusts in dieser Hinsicht ein bedeutend
weiteres Gebiet in sich schließt, als das Kartell, ist es natürlich,
daß seine Entstehung in all jenen Fällen erleichtert wird, in
welchen zur Erreichung dieses Zweckes Aussicht vorhanden ist.
Während das Kartell nur in positiver Richtung wirken kann, in
dem Sinne, daß es die Verwertung der Produktion günstiger gestaltet,
 wirkt der Trust in positiver und negativer Richtung, denn
er hebt den Absatzpreis und reduziert die Produktionskosten.
Ein typisches Beispiel bietet die Geschichte des amerikanischen
Petroleumtrusts, welcher imstande war, die Petroleumpreise ständig
zu reduzieren und dabei seinen Gewinn durch Vervollständigung
des Produktionssystems stets zu steigern.!)
Auch die Entstehungsarten der Trusts sind wesentlich von
denen der Kartelle verschieden.
Währenddem die Idee des Kartells gewöhnlich von den beteiligten
 Unternehmern ausgeht und sie selbst auch unvermittelt
den Vertrag abschließen, ist: bei den Trusts die Vermittlungstätigkeit
 eines Gründers (promoter) üblich geworden. Diese Vermittlungstätigkeit
 ist deshalb notwendig, weil die Trusts gewöhnlich
 durch Vereinigung konkurrierender Unternehmungen zustande
kommen, die Konkurrenten gegenseitig mißtrauisch sind und den
Preis, bezw. den Wert ihrer Fabriken stets überschätzen. Der
praktische Yankee löst diese Schwierigkeit durch Hilfe des
Promoters, der mehr und mehr ein unentbehrlicher Vermittler bei
der Trustgründung wird.
Seine Wirksamkeit schließt nicht nur die Gründung einer
neuen Aktiengesellschaft in sich, sondern er leitet alle vorhergehenden
 Unterhandlungen und steht auch gewöhnlich mit größeren
Bankhäusern in Verbindung, auf deren finanzielle Unterstützung
er rechnen kann.
Die einzelnen Phasen der Trustgründungen schildert Meade
in seinem Werke „Trust-Finances“, in welchem er auf Grund
praktischer Beobachtungen alle Details derselben eingehend be-')

 Siehe Industrial Commission Bd. I S. 52.
        <pb n="25" />
        $ 2. Die Entstehung der Trusts,

handelt. Wir folgen seinen Ausführungen, indem wir diese Gründungsoperationen
 in ihren Hauptzügen darstellen.
Der Promoter sichert sich eine „Option“ auf die einzelnen
Fabriken, und zwar womöglich zu einem Preise, der unter dem
Kapitalwert des Einkommens bleibt. Diese Fabriken trachtet
er nun der neuen Gesellschaft zu möglichst hohen Preisen zu
verkaufen. Infolge der Option gewinnt er ein Vorkaufsrecht auf
die betreffenden Fabriken, welches er natürlich nur dann geltend
macht, wenn die Trustgründung gelungen ist.') Die Hauptsache
hierbei ist, daß der Promoter mit den Geschäfts- und Rentabilitätsverhältnissen
 der einzelnen Fabriken vertraut sei. Denn seine
Aufgabe ist es zu berechnen und festzustellen, wie die Rentabilität
der neuen Vereinigung‘ sich gestalten wird, welche Ersparnisse
durch Zentralisierung der Administration, Entlassung der zu hoch
bezahlten Beamten, zweckmäßige Einteilung der Lieferungen,
Ersparnisse an Frachtsätzen, Sicherung eines billigeren Eskompt-Zinsfußes,
 Herabdrückung der Preise des in größeren Quantitäten
angeschafften Rohmaterials usw. zu erreichen sind,
Wenn der Promoter mit all diesen Fragen im klaren ist,
nimmt er die Unterhandlungen mit den einzelnen Unternehmungen
auf, Keinem Fabrikanten teilt er mit, für welche Summe er den
Betrieb des Konkurrenten ankauft, denn jeder ist ja der Ansicht,
 daß sein Betrieb mehr wert ist, und es würde die Wertbestimmung
 am meisten erschweren, wenn die Konkurrenten
selbst oder deren Vereinigung in dieser Sache vorgehen könnten.
Als Erlös für die einzelnen Fabriken verspricht der Promoter
entweder bares Geld oder die Aktienscheine der neu zu gründenden
 Gesellschaft,
Selbstverständlich muß der Gründer — dieser überredende
Optimist, wie ihn Jenks richtig nennt, — vor allem bestrebt
sein, die in dem betreffenden Industriezweig wirkenden Großunternehmungen
 zu gewinnen, denn hiervon hängt der Erfolg
seines Unternehmens ab. Deshalb sichert er diesen Großindustrien
einen günstigen Kaufpreis und verpflichtet sich nötigenfalls denselben
 in bar zu bezahlen. Als Beispiel diene die Gründung

1) Dieses Vorkaufsrecht lautet selbstverständlich auf einen fixen Termin, Der
Fabrikant, dessen Unternehmung der Promoter in den Trust einzuschmelzen beabsichtigt,
wird gern und ohne Gegenwert ein kurz befristetes Vorkaufsrecht gewähren, da er
im Falle des Gelingens einen großen Nutzen zu erwarten hat.
Baumgarten- Meszleny,
        <pb n="26" />
        {8

X. Kapitel. Über Kartelle und Trusts im allgemeinen.

der amerikanischen Continental Tobacco Company, bei
welcher die Firma Ligett &amp;amp; Meyer ihre Fabrik für ı2 500000
Dollar verkauft hat, was einem Sechstel des gesamten Aktienkapitals
 entsprach. Bei der Gründung des Stahltrusts wurden die
Carnegie Fabriken für 500 000 000 Dollar gekauft. Beide Beispiele
zeigen, daß der Promoter die mächtigen Unternehmungen überzahlt,
 während er die schwächeren, oder diejenigen, deren Ausrüstung
 mangelhaft ist und die um jeden Preis den schädlichen
Folgen. der Konkurrenz ausweichen wollen, leicht tief unter dem
Wert anzuschaffen imstande sein wird.
Nach Feststellung des Preises wird bestimmt, ob man in
Bargeld oder in Aktien zu bezahlen hat. Falls die Barzahlung
nicht durchzusetzen ist, hat der Promoter für die Placierung der
entsprechenden Aktienscheine zu sorgen. Zu diesem Zwecke
wendet er sich an Bankhäuser oder Finanziers, die als Aktienunterzeichner
 (underwriters) bestrebt sind, sich den Löwenanteil
des Gewinnes zu sichern. Das berühmte Bankhaus J. P. Morgan
hat bei vielen Trustgründungen als Promoter und Aktienunterzeichner
 mitgewirkt; so z. B. hat die erwähnte Firma bei der
Gründung des Stahltrusts 200000000 Dollar gezeichnet. Der
underwriter übernimmt die Aktien zu einem im voraus bestimmten
Preise, zu welchem er dieselben leicht zu verwerten hofft. Gelingt
die Lanzierung der Aktien nicht, so entstehen für ihn Verluste,
während im entgegengesetzten Fall der Gewinn durch die Kursdifferenzen
 gegeben ist.
Eine spezielle Art der Aktienzeichnung ist das sogenannte
„insurance underwriting“, welches nur ein Optionsrecht gibt,
wobei der Promoter oder die neu gegründete Gesellschaft selbst
ihre Aktien in den Verkehr bringt; der erreichte Überschuß über
die Unterzeichnungssumme gebührt dem underwriter, während er
das eventuelle Manko zu ersetzen hat. Eine andere Art dieser
finanziellen Operation ist das sogenannte „privilege underwriting“;
 das „privilege“ gibt das Recht zur Übernahme von
hundert Prioritäts- und hundert Stammaktien, zu einer im voraus
bestimmten unter dem Nennwert bleibenden Summe; die Differenz
bei dem Verkaufe dieser 200 Aktien fällt dann zu Gunsten oder
zu Lasten des Unterzeichners.
Um möglichst viele Fabrikbesitzer zu veranlassen, Aktien
statt Bargeld anzunehmen, ist es üblich, das Aktienkapital in
        <pb n="27" />
        $ 2, Die Entstehung der Trusts,

_

Prioritäts- und Stammaktien zu teilen. Die Prioritätsaktien entsprechen
 dem Kapitalwert der Unternehmungen im Zustand der
Konkurrenz, während die Stammaktien dem Kapital jenes Einkommens
 entsprechen, welches durch die geplante Vereinigung
erhofft wird. Nach den Prioritätsaktien wird eine gewisse Dividende
‘7—10°%,) garantiert, so daß die Stammaktionäre so lange keine
Dividende erhalten, bis die den Prioritätsaktionären zugesicherten
Prozente nicht ausgezahlt sind. Bei manchen Gründungen wird
auch den Prioritätsaktionären die Ergänzung der garantierten
Zinsen versprochen, so daß sie das gesamte Einkommen erhalten,
bis sie. nicht die jährlich garantierten Zinsen voll ausbezahlt bekommen.
 So bestimmt z. B. das Statut der American Steel and
Wire Company ausdrücklich, daß, falls nach dem Prioritätsaktienkapital
 nicht in jedem Jahre 7° ausgezahlt werden, der fehlende
Betrag im nächsten Jahr zu ergänzen ist, bevor noch die Dividende
 für die Stammaktionäre bezahlt oder in die Reserve gelegt
wird.
Falls also der Promoter den anzukaufenden Fabriken Prioritätsaktien
 verspricht, so kann er eher darauf rechnen, daß die Barzahlung
 nicht verlangt wird. Öfters werden jedoch denjenigen,
die ihr Kapital in der neuen Gründung belassen, noch weitere
Begünstigungen gewährt. So ist es üblich, daß die Prioritätsaktionäre
 sozusagen als Draufgabe Stammaktien im selben Nennwert
 erhalten. Die Eigentümer der größeren Unternehmungen
bedingen sich auch, daß man sie zu Direktoren oder Hauptangestellten
 der neuen Gesellschaft ernenne, so daß die hiermit
verbundene Bezahlung sie auch zur weiteren Beteiligung veraniaßt.
 Dadurch wird der Promoter nicht nur von der Anschaffung
des Barkapitals befreit, sondern seine Unternehmung gewinnt
auch ein gutes Renommee, dadurch, daß die Interessenten augenscheinlich
 zu der Zukunft der Unternehmung Zutrauen hegen,
indem sie sich derselben anschließen.
Wenn die Gründung gelingt, so bildet den Gewinn des
Promoters der in seinen Händen bleibende Aktienbesitz. Diese
Summe ist gewöhnlich sehr bedeutend. Sie entspricht 5—10%
des Aktienkapitals, und wenn wir auch die bedeutenden Preis--eduktionen
 abrechnen, welche bei Verwertung dieser Aktien
antstehen, so ist der Promoter für seine Dienste dennoch gut
bezahlt. So z. B. hat William H. Moore bei Gründung der
        <pb n="28" />
        20

I. Kapitel, Über Kartelle und Trusts im allgemeinen,

American Tin Plate Company ıo Millionen, bei Gründung der
American Steel Hoop Company und der National Steel Company
je 5 Millionen Dollar Stammaktien erhalten. Bei Organisierung
der Distilling Company of America blieben 10710000 Dollar
Prioritäts- und 13360000 Dollar Stammaktien im Besitz der
Promoter.
Die Gewinnbeteiligungen der „Unterzeichner“ sind kaum
bescheidener. Bei Gründung der United States Steel A, G. hat
das Konsortium Morgan für 25 Millionen Dollar Bargeld, 52 600000
Dollar Prioritäts- und 54200000 Dollar Stammaktien erhalten, bei
deren Verwertung es natürlich mit größeren Preisreduktionen
rechnen mußte.
Aus all diesem ist ersichtlich, daß die Trustgründung mit
riesigen Kosten verbunden ist, zu deren Deckung das Aktienkapital
 derart aufgeschraubt werden muß, daß es oft die richtige
Proportion zum realen Wert verliert, Überhaupt wird als Basis
der Kapitalisierung nicht mehr der tatsächliche Wert des Vermögens
 (actual cash value), sondern die sogenannte „earning
power“, die Rentabilitätsfähigkeit angenommen, deren Bestimmung
 immer labil und zur Übertreibung geeignet ist, so z. B.
dadurch, daß der „good will“, der ideale Wert des Geschäftes
und dessen Verbindungen allzu hoch bewertet werden. Dieser
Kapitalisierung entspricht nun das Prioritätsaktienkapital. Und
je fraglicher dessen innerer Wert ist, desto zweifelhafter ist der
Wert des Stammaktienkapitals, bei welchem nicht selten die
Möglichkeiten, Hoffnungen und unbegründete optimistische Erwartungen
 mitgerechnet werden.
Das Resultat dieser Verhältnisse zeigt sich in der Überkapitalisierung
 (overcapitalisation), welche fast ausnahmslos
die neueren Trustgründungen charakterisiert und deren Folgen
im plötzlichen Sinken des Börsenkurses zum Ausdruck gelangen.
Um nur einige Beispiele der Überkapitalisierung zu erwähnen,
beträgt das Aktienkapital der United States Leather Company
ı25 Millionen Dollar. Der Kurswert im Jahre 1904 war 51 Millionen
 Dollar, so daß sich eine Überkapitalisierung von 74 Millionen
Dollar ergibt. Charakteristisch ist auch die Kapitalisierung des
United States Steel Trust, welcher selbst aus der Fusion stark
überkapitalisierter Unternehmungen entstanden ist. Es gab eine
Zeit, wo der Börsenkurs auf 40%, des Nennwertes gesunken war.
        <pb n="29" />
        $ 2. Die Entstehung der Trusts,

21

Allerdings ist in neuester Zeit durch die günstige Wendung in der
Stahlindustrie der Wert dieser Aktien wieder bedeutend gestiegen,
so daß derzeit die Stammaktien mit 37!/,, die Prioritätsaktien mit
105!/2 notiert werden.
Die Überkapitalisierung ist übrigens auf dem amerikanischen
Geldmarkt keine neue oder ungewohnte Erscheinung. Dieselbe
hat sich bei der Spekulation mit Eisenbahnaktien öfters wiederholt.
 Jene Eisenbahnen, welche heutzutage die einträglichsten
sind, haben oft mit riesigen Schwierigkeiten und Störungen zu
kämpfen gehabt, um sich vor dem Konkurs zu retten. Manche,
die die Lage der amerikanischen Trusts optimistisch beurteilen,
sind der Ansicht, daß, wie die Eisenbahnen die Krise überstanden
haben, so auch die Trusts einer entsprechenden Reorganisation
entgegensehen. Die Mißstände der Überkapitalisierung werden
ja ebenfalls — wie Jenks (a. a. O. S. 103) meint — dadurch gemindert,
 daß bei einem allzu hohen Kapital der Aktienkurs entsprechend
 geringer ist, und jeder, der sein Kapital investieren
will, dem Rechnung trägt. Man darf auch nicht außer acht
lassen, daß nicht sämtliche Trusts mit diesen Mißbräuchen verbunden
 sind; so z.B. hat die Industrial Commission (Band. S. 17)
festgestellt, daß der reale Wert der Aktien des Petroleumtrusts
den Nennwert bedeutend übersteigt. Andererseits wird jedoch
auf die großen Gefahren hingewiesen, mit welchen dieses System
das ganze Verkehrsleben bedroht. Die Verwässerung („watering“)
des Aktienkapitals gibt nur allzu oft zur Vergeudung, zu übertriebenen
 Honoraren und Agentengebühren Gelegenheit und
sichert der Spekulation die ausschließliche Herrschaft über derartige
 Aktienpapiere.
Daß die Trustgründung und der Finanzmarkt im engsten
Kontakte sind, ist auch daraus ersichtlich, daß die massenhaften
Trustgründungen in die Zeit des wirtschaftlichen Aufschwunges
fallen. So wurden in den Vereinigten Staaten in der Zeit von
1898—1901 industrielle Trusts im Kapitalwert von 3000—4000
Millionen Dollar gegründet. Mit dem Umschwung der günstigen
Finanzlage sind dann die plötzlichen Preisstürze und die riesigen
Verluste eingetreten. Ein oft zitierter Spruch Bolen’s („Plain
facts as to the trusts and the tariff“) besagt, daß die Krisen das
Wasser aus dem Trustkapital ausquetschen („hard times squeeze
out water“). Die Erfahrung zeigt, daß viele Trusts mit dem
        <pb n="30" />
        22

I. Kapitel. Über Kartelle und Trusts im allgemeinen,

Wasser auch ihre Lebenssäfte verlieren und in ihren Grundbedingungen
 erschüttert werden. Der Keim des Unterganges
liegt nämlich darin, daß der Trust auch nach dem fiktiven und
irrealen Kapital Dividenden zahlen muß; und da bei der Gründung
 ein beträchtlicher Teil des Kapitals zu unproduktiven
Zwecken durch Börsenmanipulationen und Unternehmergewinn
verschlungen wird, so kann der Trust die Dividende überhaupt
nicht oder nur durch vollständige Erschöpfung des Reservefonds
ausschütten. Der plötzliche Mangel der finanziellen Kraft verleitet
 dann die Trusts zu einer maßlosen Erhöhung der Preise
ihrer Produkte, und dadurch wird leicht eine neue Konkurrenz
wachgerufen, gegen die der Trust, durch seine riesigen Passiven
belastet, den Kampf mit Erfolg aufzunehmen, nicht mehr imstande
 ist.

$ 3. Einfluß des Schutzzolles auf Kartelle und Trusts.!)
Es ist eine allgemein verbreitete Ansicht, daß der Schutzzoll
und das Kartell in ursächlichem Zusammenhang stehn. Obzwar
wir bereits im obigen darauf hingewiesen haben, daß die Schutzzölle
 die Entstehung der Kartelle erleichtern und deren Bestand
sichern, können wir dieser Ansicht doch nur mit folgenden Beschränkungen
 beipflichten.
Die Geschichte der Kartelle beweist, daß trotz der Zollfreiheit
 bezüglich gewisser Artikel Kartelle entstanden sind, und
andererseits ist es allbekannt, daß die Produzenten vieler durch
den Zoll geschützter Industriewaren keine Kartelle gründeten.
Die mächtigste Unternehmervereinigung, der Standard Oil Trust,
hat das Petroleum zu einem Monopolartikel erhoben, obzwar
dieser Artikel zollfrei ist. Andererseits ist in der Textilindustrie
trotz des Zollschutzes das fest organisierte Kartell eine seltenere
Erscheinung.
Trotzdem müssen wir anerkennen, daß der Schutzzoll die
Kartellierung wesentlich erleichtert und fördert, und zwar noch
mehr als die Tarifpolitik der Frachtunternehmungen. Die Tarifpolitik
 bevorzugt nur gewisse Produktionsgebiete — und zwar

1) Vergl. Liefmann: Schutzzoll und Kartelle; Tschierschky, Die Exportorganisationen
 der Kartelle (Kartellrundschau 1905, Märzheft); A. Matlekovits:
Gemeinschaftliches Zollgebiet und wirtschaftliche Separation von Österreich, 1905;
L. Lang, Hundert Jahre Zollpolitik, Budapest, 1905, deutsch von A. Rosen.
        <pb n="31" />
        $ 3. Einfluß des Schutzzolles auf Kartelle und Trusts.

25

im verschiedensten Maße — gegenüber den ausländischen. Hingegen
 bietet der Schutzzoll eine gemeinsame Grundlage, um das
ganze Gebiet seiner Geltung in ein Kartell zu vereinen, und stellt
den geschützten Industriezweig dem ausländischen Konkurrenten
schroff gegenüber.
Auch die Industrieförderungsaktion ist bestrebt, die inländischen
 Fabrikanten gegenüber dem Auslande konkurrenzfähig
zu machen. Das Ziel des Schutzzolles ist nicht mehr die Gleichstellung
 der ausländischen und inländischen Produzenten, sondern
die Begünstigung der letzteren durch Ausschluß der ersteren.
Während es selbst bei einer richtig durchgeführten Tarifpolitik
vorkommen kann, daß zwei verschiedenen Staaten angehörige,
an der Grenze gelegene Fabriken in Interessengemeinschaft
stehen, zerschneidet der Schutzzoll mit einem Schlage jede lokale
Gemeinschaft und kreiert die Gemeinschaft sämtlicher inländischen
Fabrikanten gegen das Ausland, indem er durch Ausschluß resp.
Beschränkung der ausländischen Konkurrenz einen monopolartigen
Gewinn der Industrie im Inlande gewährt. Durch den Schutzzoll
 gelangen auch die Unternehmervereinigungen zur Gewalt
und oft zur Alleinherrschaft. Nach Einführung des Schutzzolles
werden die Produzenten desselben Industriezweiges bestrebt sein,
den ganzen Schutzzoll und die Transportkosten, mit welchen belastet
 die ausländische Konkurrenz auftritt, als Reingewinn zu
behalten. Zur Erreichung dieses Zweckes bietet sich ‘die Kartellierung
 dar, womit auch bei den Trusts oft die Einstellung der
nicht rentablen Betriebe, die Ausdehnung der mit Gewinn arbeitenden
 Fabriken und womöglich auch die Minderung der Produktionskosten
 verbunden ist. In diesem Stadium ist auch die
Gründung neuer Fabriken erschwert, da sie mit großen Investitionen
 verbunden ist, und da die Kartelle oft durch zeitweilige
Preisherabsetzungen die neue Konkurrenz in ihrem Keime zu
ersticken trachten.
Dieser flüchtige Blick zeigt, in welch engem Zusammenhang
der Schutzzoll mit der Kartellfrage steht. Manche Schriftsteller!)
behaupten sogar, daß ohne Schutzzölle Kartelle nie entstanden
wären. Insbesondere sind die Anhänger des Freihandels bestrebt,

1) So Raffalovich: Les coalitions de producteurs et le protectionisme;
Rosenberg: Zeitschrift für Staats- und Volkswirtschaft, Bd. IV; vgl. Liefmann
a. a O. S. 5, 64.
        <pb n="32" />
        24 I. Kapitel. Über Kartelle und Trusts im allgemeinen.

die durch die Kartelle entstehenden Übel auf Rechnung des
Schutzzolles zu schreiben. Auch Havemeyer, der Präsident des
amerikanischen Zuckertrusts, der den Schutzzoll als die Mutter
aller Trusts (mother of all trusts) bezeichnet, erklärt, daß er nie
sein Kapital in Zuckerraffinerien investiert, hätte er nicht auf die
Dauerhaftigkeit der hohen Zuckerschutzzölle gerechnet.
Dem gegenüber führt Liefmann (Schutzzoll und Kartelle)
richtig aus, der Schutzzoll sei weder die Ursache, noch die unbedingte
 Vorbedingung des Kartells, sondern nur Mittel desselben,
 indem er dessen Entstehung erleichtert. Dies bestärkt
also unsere obige Behauptung, daß in der durch Zoll geschützten
Industrie nicht unbedingt ein Kartell entsteht und andererseits
auch ohne Schutzzoll Kartelle entstehen können. Letzteres ist
der Fall in allen jenen Industrien, welche ein natürliches
Monopol besitzen. Ein derartiges Monopol wird ermöglicht infolge
der Seltenheit des Rohmaterials oder durch eine Einrichtung
der Industrie, derzufolge sie über das Rohmaterial mit Ausschluß
 neuerer Konkurrenten allein verfügen kann. Es entsteht
auch, wenn die Transportkosten der Produkte im Verhältnis zu
ihrem Werte so bedeutend sind, daß die Konkurrenz mit denselben
 belastet, nicht erfolgreich in die Schranken treten kann.
Als Beispiel der ersteren Situation diene der Erfolg des Standard
 Oil Trust in Amerika, der letzteren die Häufigkeit der
sog. Lokalkartelle (z. B. die Ziegelkartelle in Hamburg, Budapest,
Wien etc.). Das Übergewicht einer Industrie gegenüber ausländischen
 Konkurrenten kann die Kartellierung auch in Ermangelung
 des Schutzzolles zur Folge haben; ein frappantes
Beispiel hierzu bietet die Situation der österreichischen Industrie
gegenüber der ungarischen. Erstere konnte Kartelle organisieren,
ohne die Konkurrenz der ungarischen Unternehmungen befürchten
oder nur berücksichtigen zu müssen, während letztere ihre Existenz
 durch Anschluß an die österreichischen Kartelle zu sichern
suchte. Schließlich sind als neuestes Entwicklungsstadium die
internationalen Kartelle zu erwähnen, bei welchen die das internationale
 Kartell abschließenden Unternehmervereinigungen auf
dem ihnen zugewiesenen Gebiete selbst bei dem System des
Freihandels ungestört wirken könnten.
Aus alledem folgt, daß Schutzzoll und Kartell nicht in, einem
derartigen ursächlichen Zusammenhang miteinander stehen, daß
        <pb n="33" />
        $ 3. Einfluß des Schutzzolles auf Kartelle und Trusts, 25

der erstere ohne das letztere, und letzteres ohne den ersteren
überhaupt nicht vorkommen könnte. Diesen Zusammenhang
müssen wir also in anderer Richtung suchen.
Der Einfuhrzoll ist ein Mittel der Finanz- und Handelspolitik.
Je nachdem der eine oder der andere Zweck überwiegend ist,
unterscheiden wir zwischen Finanzzoll und Schutzzoll (vergl. van
der Borght: Handel und Handelspolitik S, 430). Die handelspolitische
 Aufgabe des Schutzzolles ist die Unterstützung‘ und
Förderung der einheimischen Industrie, Durch den Schutzzoll
baut der Staat einen Damm gegen die Flut der ausländischen
Konkurrenz, ohne welchen dieselbe die allzu schwache einheimische
 Industrie überschwemmen würde, Dies allein wäre jedoch
 erfolglos, da nach Ausschließung der ruinösen ausländischen
Konkurrenz das bellum omnium contra omnes zwischen den inländischen
 Industrien sich erneuern und der innere Streit denselben
 Zustand erzeugen würde wie der Angriff der äußeren
Konkurrenz. Das ist jener Punkt, wo das Selbstinteresse gebieterisch
 auftritt und jeder Unternehmer ein Stück seiner individuellen
 Freiheit opfert, um sein wirtschaftliches Wohlergehen zu
sichern. Der Schutzzoll erzeugt also eine Situation, welche den Plan
der Kartellierung erweckt: isoliert von der ausländischen Konkurrenz,
kann eine Verständigung zwischen den inländischen Unternehmern
leichter zustandekommen. Somit erscheint Schutzzoll und Kartell
als Resultat ein und derselben Bestrebung: als eine Maßnahme
im Interesse der Industrie. Während jedoch durch den Schutzzoll
 der Staat die Situation der Industrie erleichtert, ist das Kartell
eine Selbsthilfe der Industrie, mittels welcher sie den Zollschutz
in vollem Maße auszunützen bestrebt ist. Doch ist diese Unternehmervereinigung
 ein Übergriff über jenen Schutz, den der Staat
durch den Zoll gewähren wollte, und belastet den Konsumenten
doppelt, indem sie auch noch die aus der inländischen Konkurrenz
 entstehende Preisverminderung ausschließt. Denn der
Schutzzoll, obzwar er die Einströmung der ausländischen Ware
hindert, bedeutet noch nicht unbedingt die Preissteigerung, da
Angebot und Nachfrage ja im Bereich der Zollgrenze weiterwirken.
 Wenn jedoch unter den Schutzflügeln des Zolles ein
Kartell zustande kommt, kann dasselbe in Ermangelung der Konkurrenz
 die Preise bis zur Höhe des Zoll- und Frachtzuschlags unbehindert
 steigern. Andererseits dürfen wir jedoch nicht außer
        <pb n="34" />
        26 I. Kapitel. Über Kartelle und Trusts im allgemeinen,

acht lassen, daß die allzu große Preissteigerung durch die Überproduktion
 des Auslandes erschwert wird, denn es gibt Situationen
 — auf deren Gründe wir noch zurückkehren —, in welchen
ein Land gezwungen ist, seinen Export auch mit Verlust aufrecht
 zu erhalten. Während der Schutzzoll unter staatlicher
Autorität steht, ist das Kartell oft gesetzlich ausgestoßen und
nicht anerkannt. Wenn der Schutzzoll für die Industrie eine
staatliche Hilfe bedeutet, so ist das Kartell meistens Selbsthilfe,
obzwar es die gesetzlichen und berechtigten Schranken derselben
nur allzu oft übersteigt.
Der Zusammenhang von Kartell und Schutzzoll wird am
besten durch den Einfluß charakterisiert, den die Zollpolitik einzelner
 Staaten auf die Kartellierung ausübt. Die Kartellbildung
Belgiens wird stets intensiver, trotzdem Belgien im Jahre 1865
zu dem System des Freihandels übergegangen ist. Auch in
England, in der Heimat‘ des Freihandels, verbreitet sich rasch
die Idee der Kartellierung, obzwar sie in dem stark individualistischen
 Charakter des Unternehmers und in der geographischen
Lage dieses Landes starke Hindernisse zu überwinden hat.!)
Und auch in Deutschland sind ja bereits vor dem Zolltarif des
Jahres 1879 Kartelle entstanden, welche als Folgen der 1870er
Krise zu betrachten sind. Die Zollvereinigung Österreichs mit
Ungarn verfolgt in stets gesteigertem Maße eine Tendenz zur
Schutzpolitik, wie dies die stets steigenden Zollsätze der 1869 er,
1878 er und 1882er Tarife zeigen.?) Trotzdem beginnt die intensivere
 Kartellbildung in Österreich mit dem Jahre 1873, in Ungarn
 erst mit dem Jahre 1890. Die nordamerikanische Union
wurde infolge des bis zum äußersten gesteigerten Protektionismus
ein wahres Treibhaus für die Trustbildung.
Al dies zeigt, daß der Schutzzoll die Kartell- und Trustbildung‘
 erleichtert, jedoch auch der Freihandel diesen Entwicklungsprozeß
 nicht vereitelt.
Während die Wirkung des Schutzzolles auf die Entstehung
des Kartells eher vom theoretischen Standpunkt wichtig erscheint,
ist die Wirkung des Zolles auf die Tätigkeit des Kartells
 resp. die wirtschaftlichen Folgen der Kombination
 dieser beiden eines der wichtigsten Probleme der Kar-1)
 Vergl. Liefmann a. a. O0. 5. 9.
?) Vergl. L. Lang, Hundert Jahre Zollpolitik, übersetzt von A, Rosen, 1905.
        <pb n="35" />
        8 3. Einfluß des Schutzzolles auf Kartelle und Trusts, 27

tellfrage. Auch in den Verhandlungen der deutschen Kartell-Enquete
 bildete den Kern der Debatte der Fragepunkt: „Welche
Preise konnte das Kartell auf dem inländischen und ausländischen
Markte für seine Erzeugnisse erzielen? Welche Erwägungen waren
für die Festsetzung des Inlands- und Auslandspreises maßgebend?“
Auch bei diesen Verhandlungen wurde wiederholt auf jene Erscheinung
 hingewiesen, daß parallel mit der Ausnützung des
Schutzzolles die Fabrikanten einen Teil ihrer Produktion zu
Schleuderpreisen exportieren und die inländischen Preise künstlich
 hoch halten.
Dieses Vorgehen, das sogenannte „underselling“ oder
„dumping“, wird zu einem regelmäßigen Mittel der Kartellpolitik,
 wenn der Export des betreffenden Landes weder ganz
unbedeutend, noch unverhältnismäßig groß ist. Falls der Export
unbedeutend ist (z. B. aus Ungarn), so hat die Verschleuderung
keinen Zweck, denn zu billigem Preise kann man ja die Waren
auch im Inlande leicht absetzen, da die Produktionskraft der
Industrie mit der Könsumtionsfähigkeit der Bevölkerung ohnehin
nicht Schritt hält. Andererseits, wenn der innere Markt eines
Staates im Verhältnis zu dem überwiegenden Export klein ist
— wie dies das Beispiel der belgischen Eisen- und Stahlindustrie
zeigt — so würde durch Herabsetzung der Preise die Industrie
in erster Linie sich selbst schädigen, denn sie könnte in dem verhältnismäßig
 geringen Quantum des inländischen Absatzes selbst
bei beträchtlicher Erhöhung der Inlandspreise keinen Ersatz für
das große Quantum des Exports zu niedrigen Preisen finden. So
wurde bei den kontradiktorischen Verhandlungen konstatiert, daß
das Koks-Kartell mit 8—10 Mark exportiert hat, während der
Inlandspreis ı7 Mark betrug, daß Bleche zu 103 Mark, Stabeisen
zu 100 Mark exportiert und trotzdem der Inlandspreis bis 150,
resp. ı25 Mark künstlich hochgehalten wurde. Infolge des
deutschen Schleuderexports sind sogar Schienen an dem Antwerpener
 Markte bis zu 100 Francs gesunken.
Auch die amerikanische Enquete brachte ähnliche Erscheinungen
 ans Licht. So exportierte der Stahltrust zu 23 Dollar
per Tonne jene Waren, welche in Amerika zu 28 Dollar abgesetzt
 wurden. Die American Tobacco Company hat den
Exportpreis der Zigaretten bedeutend unter dem Inlandspreis
festgesetzt. Zur Verteidigung eines ähnlichen Vorgehens heruft
        <pb n="36" />
        28 I. Kapitel. Über Kartelle und Trusts im allgemeinen.

man sich darauf, daß der Produktionsüberschuß auf dem Inlandsmarkte
 sowieso nicht abgesetzt werden könnte. Falls die Fabriken
ihre vollständige Produktionsfähigkeit nicht ausnützten, würden
die Produktionskosten derart steigen, daß die Inlandspreise noch
höher wären als die jetzigen. Das Zeugenverhör der Industrial
Commission hat auch gezeigt, daß von den Trusts unabhängige
Fabrikanten und sogar die Konkurrenten derselben ebenfalls den
billigen Export als Lebensbedürfnis der Industrie betrachtet und
auch ausgeübt haben.
Zweifellos ist der billige Export eine Folge der Zusammenwirkung
 von Schutzzoll und Kartell: ohne Kartell kann der
billigere Export nicht bestehen, denn infolge der Konkurrenz
sinken die Inlandspreise auf das Niveau der Auslandspreise herunter;
 in Ermangelung des Schutzzolles aber — abgesehen
von dem Fall eines tatsächlichen Monopols oder übermäßiger
Transportkosten — wird die ausländische Konkurrenz die Preise
herunterdrücken. Wegen der ausländischen billigen Preise wurden
die Kartelle öfters angegriffen. Vielfach wird behauptet, das
Kartell schraube die Inlandspreise in die Höhe und verderbe die
Auslandspreise, schädige hiermit die inländischen Konsumenten
empfindlich und verschiebe die wirtschaftliche Bilanz zu Gunsten
des Auslandes. Gegen die Angriffe, welche sich im Laufe der
deutschen und amerikanischen Enquete öfters wiederholten, hat
insbesondere Liefm ann Stellung genommen und betont, daß nicht
der ausländische niedere, sondern der inländische hohe Preis es
sei, der den Kartellen zur Last fällt. Seiner Ansicht nach ist es
eine irrige Auffassung, daß das Kartell durch künstliche Erzeugung
 einer Warenknappheit die Preise in die Höhe treibt. Monopolistische
 Organisationen bedürften dieser Mittel nicht, denn sie
könnten ja ohne Rücksicht auf die Nachfrage ihre Preise bestimmen.
Allerdings wird durch die künstliche Erhaltung schwacher
Unternehmungen die Produktion und das Quantum des Exportes
gesteigert; die Steigerung des Exportes ist jedoch nicht ein Mittel
zur Erzeugung der Warenknappheit und Preiserhöhung, sondern
umgekehrt, die Folge des hohen Preises und der Überproduktion.
Tritt in irgend einer Industrie das Stadium der Überproduktion
 ein, so ist der billige Verkauf auch vom privatrechtlichen
Standpunkt weniger schädlich als die Einschränkung oder Einstellung‘
 der Produktion, wodurch die in den Betrieb investierten
        <pb n="37" />
        8 3. Einfluß des Schutzzolles auf Kartelle und Trusts, 29

Kapitalien zu Grunde gehen. Auch volkswirtschaftlich ist dies
vorteilhafter, als wenn der betreffende Betrieb überhaupt eingestellt
 und dessen Angestellte der ‚Arbeitsgelegenheit verlustig
gingen, Der billigere Export versieht auch in kritischen Zeiten
— wenn der Inlandsmarkt derart übersättigt ist, daß er für die
Aufnahme neuerer Produkte überhaupt keinen Raum mehr hat —
die Rolle eines Sicherheitsventils. Die inländische Industrie vermag
hierdurch, ohne ihre Produktion mit riesigem Verluste absetzen
und ohne ihren Betrieb einschränken zu müssen, zur Zeit einer
günstigen wirtschaftlichen Entwicklung der gesteigerten Nachfrage
 wieder zu entsprechen. Die moderne Handelspolitik strebt
ebenfalls nach Steigerung des Exportes, welcher stets mit den
Schleuderpreisen der konkurrierenden ausländischen Überproduktion
 Schritt halten muß, Dieser Tendenz dienen auch die
staatlichen und privaten Ausfuhrprämien, welche den billigen
Export künstlich hervorrufen.
Die Folgerung demnach, daß der inländische Konsument
nicht durch die billigen Auslands-, sondern durch die allzu hohen
Inlandspreise geschädigt wird, ist unbedingt richtig. Es kann
auch die allzu hohe Bemessung der Preise den Konsum mindern
und auf dem Wege des wirtschaftlichen Kreislaufes jene Industrie
selbst nachteilig beeinflussen, die ihre Lage mißbraucht hat. Die
billigen Auslandspreise können den inländischen Markt nur dann
schädlich beeinflussen, wenn Rohmaterial oder Halbprodukte zu
solchen Preisen exportiert werden, daß die ausländische Industrie
ihre fertigen Waren billiger auf den Markt bringen kann als
die inländische Industrie, welche, durch die hohen Anschaffungspreise
 belastet, eben der ausländischen Industrie unterliegt, welche
ihre Rohprodukte zu billigen Exportpreisen anschaffen konnte.
Auf eine frappante Weise ist dies bei den kontradiktorischen Verhandlungen
 zu Tage getreten, und wir müssen Adolf Wagner
beipflichten, wenn er bemerkt, das Vorgehen des Halbzeugverbandes,
 der mit 20% billiger exportiert, schädige die inländische
Industrie, welche die betreffenden Halbprodukte aufarbeitet, so
daß sie sich gegen diese Schädigung nur durch eine entsprechende
Organisation der Nachfrage schützen könne (Heft 6, 5. 420 u. 463;
2. u. 3. Dez. 1903).
Hingegen führt Liefmann (a. a. O, S. 28) aus, die Situation
der verarbeitenden Industrie wäre auch dann nicht besser, wenn
        <pb n="38" />
        30 I. Kapitel. Über Kartelle und Trusts im allgemeinen,

die Rohwaren überhaupt nicht exportiert würden. Auch hier
seien nicht die Exportpreise sondern ausschließlich die Inlandspreise
 maßgebend. Hierbei bleibt jedoch der Umstand unbeachtet,
daß der billige Export der Rohwaren auch die ausländischen Preise
verdirbt, so daß er im Endresultate doch das Rohmaterial der
ausländischen Industrie im Preis herunterdrückt und hierdurch
dieselbe in ihrem Konkurrenzkampf gegen die inländische Industrie
kräftigt. Wenn also in dem angeführten Beispiel Deutschland
nicht zu herabgesetzten Preisen exportiert hätte, würden auch die
Auslandspreise der Rohprodukte, die eben durch diesen Schleuderexport
 herabgedrückt wurden, sich höher gestellt haben, so
daß die Konkurrenz des Auslandes mit den Fertig- Produkten
auf dem deutschen Markt nicht unter so günstigen Umständen
hätte auftreten können.
Andererseits aber bewegt sich der Export nicht nur in
einer Richtung, sondern diese verschiedenen Exportlinien kreuzen
 sich durch alle Länder, so daß im Endergebnis die entgegengesetzten
 Kräfte sich teilweise im Gleichgewicht halten,
Es scheint auch, daß die Kartelle durch den billigen Export
einander gegenseitig die Preise herunterdrücken, so daß die
Kartellsünden des einen Landes die Kartellmißbräuche des andern
Landes mildern können und umgekehrt. In letzter Folge wirkt
also der weltwirtschaftliche Tauschverkehr auf abnorme Situationen
in gewissem Grade ausgleichend und mildernd.
Ohne diesen Gedanken in seinen Konsequenzen weiter zu
verfolgen, können wir feststellen, daß die Kombination von Schutzzoll
 und Kartell billigen Export und die hohen. Inlandspreise erzeugt,
 welche Erscheinung jedoch durch die internationale Konkurrenz
 der produzierenden Länder gegenseitig im Gileichgewicht
 gehalten wird. Der billige Export als Folge des Schutzzolls
 kann einerseits durch internationale Kartelle, andrerseits aber
durch Entstehung von Unternehmungen, welche durch Filialgründungen
 ihre Wirksamkeit auf mehrere Länder erstrecken
und überall eine einheitliche Preispolitik verfolgen, eliminiert werden.
 In diesem Sinne gehen die Dynamitfabriken Nobel und ‘die
Solvay-Sodafabriken voran, deren nähere Geschäftsgebarung wir
im folgenden noch eingehender kennen lernen werden.
Die Zollpolitik kann jedoch nicht nur die Entstehung der
Kartelle und Trusts erleichtern oder deren weitere Wirkung
        <pb n="39" />
        $ 3. Einfluß des Schutzzolles auf Kartelle und Trusts, 31

günstig beeinflussen, sondern sie kann auch eine gegen die
Kartelle gerichtete Tendenz einnehmen, indem sie gegen die
Mißbräuche derselben Schutz bietet. Mit dieser Seite des Problems
 werden wir uns bei der gesetzlichen Regelung der Kartelle
zu beschäftigen haben (s. Kapitel VI). Hier sei nur so viel
bemerkt: ebenso wie der Schutzzoll nicht die alleinige Ursache
der Kartellierung ist, bewirkt auch seine Aufhebung nicht
unbedingt die Auflösung der Kartelle. Die Aufhebung des
Schutzzolles trifft in erster Linie jene schwachen Konkurrenten
des Kartells, welche ohne Schutzzoll nicht einmal ihre Produktionskosten
 einbringen könnten. Wenn auch die Umänderung
 des Zollsystems die Kartelle und Trusts stark erschüttern
könnte, so ist sie doch nicht unbedingt als geeignetes Mittel zu
einem Einschreiten gegen die Kartelle zu betrachten. Ist der
Schutzzoll für eine Industrie entbehrlich, so leiden durch dessen
Aufhebung in erster Linie die Konkurrenten der Kartelle und
Trusts. Falls jedoch der Schutzzoll unentbehrlich wäre, würde
durch Aufhebung desselben dieser ganze Industriezweig arg geschädigt.
 Die vollständige Aufhebung des Schutzzolles, wenn auch
aus anderen Gründen wünschenswert, ist ein Mittel, welches nur
mit ganz besonderer Vorsicht angewendet werden darf. Anders
die zeitweise Herabsetzung des Schutzzolles, die, mit richtiger
Mäßigung auf richtige Art und zu richtiger Zeit angewendet,
ein wirksames Repressivmittel der Aktion gegen die Kartellmißbräuche
 werden kann.
Schließlich wollen wir unser Thema noch vom Standpunkt
des österreich- ungarischen Zollgebietes beleuchten. Durch das
gemeinsame Zollgebiet entsteht eine ähnliche Situation, als wenn
diese zwei Staaten untereinander im Verhältnisse des Freihandels
ständen, während sie dem Auslande gegenüber ein geschlossenes
Zollgebiet bilden. Die industrielle Überlegenheit Österreichs
Ungarn gegenüber bietet selbst abgesehen von dem Schutzzoll
eine besonders günstige Gelegenheit zur Kartellierung. In Österreich
 konnten also trotz des gemeinsamen Zollgebietes Kartelle
entstehen, ohne die ungarische Industrie einzubeziehen, deren
Konkurrenz anfangs füglich außer acht gelassen wurde. Dies
war die Situation bis zum Jahre 1890, bis zu welchem Zeitpunkt
den österreichischen Kartellen in allen Industriezweigen ein
offenes Absatzgebiet in Ungarn zur Verfügung stand. Seither
        <pb n="40" />
        32

I. Kapitel. Über Kartelle und Trusts im allgemeinen,

ist nun infolge der Industrieförderungsaktion eine entschiedene
Entwicklung in mehreren ungarischen Industriezweigen eingetreten,
 was dann die Gründung gemeinsamer Kartelle zur Folge
hatte, und zwar entweder in der Form, daß die ungarischen und
österreichischen Fabriken ein einheitliches Kartell gründeten (z; B.
das Petroleum- und Sodakartell), oder derart, daß einerseits die
österreichischen und andererseits die ungarischen Unternehmungen
sich in selbständigen Kartellen konstituierten, welche dann untereinander
 in ein Vertragsverhältnis getreten sind. Den Nutzen
dieser gemeinsamen Kartelle genießt in erster Reihe die österreichische
 Industrie infolge ihres Übergewichtes, der geringeren
Produktionskosten und des offenen Absatzgebietes in Ungarn,
dessen Bedürfnisse die einheimische Industrie nicht befriedigen
kann. In jenen seltenen Fällen, wo die ungarische Industrie
kartelliert ist und die entsprechende österreichische Industrie
nicht, konkurriert dieselbe frei und meistens auch erfolgreich.
Am schädlichsten für die ungarische Industrie ist jedoch jene
Konstellation, wenn die österreichischen Fabrikanten ein Kartell
gründen, ohne die ungarischen Fabrikanten miteinzubeziehen.
In diesem Falle kann das österreichische Kartell mit der ganzen
Wucht seiner industriellen Überlegenheit und frei von jeder Zollbelastung
 das schädliche Vorgehen der Kartellpolitik ausüben: es
kann Ungarn mit Waren zu Schleuderpreisen überschwemmen
und deren Preise in Österreich künstlich hochhalten.
Im gemeinsamen Zollgebiet ist das gemeinsame Kartell die
günstigste Lösung für die ungarische Industrie, so daß unter den
jetzigen Verhältnissen jede Tendenz, die Kartelle in Ungarn
einzuschränken oder zu schwächen ohne Garantie einer ähnlichen
Politik Österreichs die ungarische Industrie empfindlich schädigen
würde. Das soll keineswegs bedeuten, daß selbst eine unberechtigte
 Kartellierung unbehindert bleiben müßte. Soviel steht jedoch
 fest, daß derartige Tendenzen dem gemeinsamen Zollgebiet
und der hierdurch erzeugten Abhängigkeit der ungarischen Industrie
 von Österreich Rechnung tragen müssen.!)
Anders würde sich die Lage bei einem selbständigen ungarischen
 Zollgebiet gestalten. Diesbezüglich wollen wir keine

1) Die hieraus de lege ferenda entstehenden Folgerungen sind in unserem
VI. Kapitel enthalten.
        <pb n="41" />
        $ 3. Einfluß des Schutzzolles.auf Kartelle und Trusts. 33

weitergehenden Erörterungen pflegen, sondern nur die Folgerungen
aus einigen statistischen Tatsachen ziehen.
Der Bericht des Verbandes Ungarischer Fabriksindustrieller
vergleicht die statistischen Daten des Jahres 1898 für Ungarn
mit denen Österreichs vom Jahre 1890. Während in ı1 Industriezweigen
 Ungarns 2494 Fabriken mit 230223 HP. und 242009
Angestellten. gezählt wurden, waren in Österreich in denselben
Industriezweigen vor 8 Jahren 10653 Fabriken mit 478553
HP. und 843930 Angestellten. Die Fabriksindustrie Österreichs
war also, was die Zahl der Fabriken anlangt, fünffach, was
die Zahl der Angestellten anlangt, vierfach größer als die
ungarische Fabriksindustrie. Das richtige Bild ist dies jedoch
nicht, da die Unterschiede tatsächlich bedeutend größer sind, so
daß in manchen Industriezweigen die Situation der ungarischen
Industrie noch ungünstiger erscheint, wenn der in den letzten
10 Jahren erfolgte Aufschwung der österreichischen Industrie in
Betracht kommt. Diese einzelnen Industriezweige können wir
mit der optimistischsten Berechnung für Ungarn bloß derart bewerten,
 daß wir die österreichische Industrie auf das Zehnfache
der ungarischen setzen. Wenn schließlich auch die heutigen
Verhältnisse Österreichs berücksichtigt werden und insbesondere
jene wichtigsten Industriezweige, in denen die Produktion Österreichs
 sehr groß, die Ungarns verhältnismäßig unbedeutend ist
(z.B. die Textilindustrie): dürften wir das Verhältnis der Industrie
in diesen beiden Staaten nur mit ı zu 20 bezeichnen.
Da Österreich im Jahre 1901 in Fabrikaten und Halbfabrikaten
 818 Millionen Kronen Wert nach Ungarn exportiert
hat, während von Ungarn nach Österreich bloß 390 Millionen
importiert wurden, ist es evident, daß ein selbständiges Zollgebiet
die ungarische Industrie bedeutend heben würde, indem es die
Möglichkeit der Deckung des dortigen Konsums durch die einheimische
 Industrie sicherte.!)
Andererseits darf nicht außer acht gelassen werden, daß bei
einer Zollseparation die mit der Agrikultur und Forstwirtschaft

1) Die bisherigen Zolltarife der Jahre 1869, 1878, 1882 und 1906 haben trotz
ihres stets zunehmenden protektionistischen Charakters der ungarischen Industrie
wenig geholfen, da sie nur die Lage ihres mächtigsten Konkurrenten, der Ööster*
reichischen Industrie, durch Hinderung des KEinströmens ausländischer Ware er*
Jeichterten.
Baumgarten-Meszleny.
        <pb n="42" />
        34

I. Kapitel. Über Kartelle und Trusts im allgemeinen.

in engem Zusammenhang stehende Industrie (insbesondere die
Mühlen- und Holzindustrie) dadurch leiden würde, daß ihr Absatz
 nach Österreich erschwert wäre, wie dies insbesondere
Matlekovics hervorhebt.
Im Falle eines selbständigen Zollgebietes würden die ungarischen
 Kartelle eine ganz neue Entwicklung erfahren. Für die
rein ungarischen Kartelle würde das selbständige Zollgebiet eine
Befreiung von der österreichischen Konkurrenz bedeuten. In
jenen Industriezweigen, in: welche die österreichischen Kartelle
die ungarische Industrie bis heute nicht aufgenommen haben,
könnten neue selbständige Kartelle gegründet werden. Schließlich
würde das selbständige Zollgebiet auch denjenigen Industrien
zu gute kommen, in denen derzeit gemeinsame Kartelle existieren,
 denn Ungarn müßte nicht den Kartellnutzen mit Österreich
 teilen und wäre nicht gezwungen, der größeren Produktionsfähigkeit
 der österreichischen Industrie Opfer zu bringen und
hierdurch seine eigene Produktionserweiterung d. h. seine eigene
industrielle Entwicklung einzuschränken. .
Ein selbständiges Zollgebiet würde demnach voraussichtlich —
in Ermangelung von gesetzlichen Repressivmaßregeln — für
Ungarn einen Aufschwung der Kartellierung verursachen. Ob
diese Entwicklung für Ungarns Industrie und im allgemeinen für
seine wirtschaftliche Existenz günstig oder wünschenswert wäre,
ist eine andere Frage. Gegenüber Österreich würde die Lage
seiner Industrie sich derart gestalten, daß den zwei Zollgebieten
entsprechend zwei Kartellgebiete einander gegenüberstünden.
Das Österreichs mit der Überlegenheit seiner entwickelten
Industrie und mit seiner, den Absatz bedeutend übersteigenden
Produktion, die derzeit von Ungarn konsumiert wird; das andere
Kartellgebiet mit einer halbentwickelten Industrie und mit einem
Konsumentenpublikum, das an den Ankauf ausländischer Produkte
 gewöhnt ist. Falls eine Konkurrenz dieser zwei Kartellgebiete
 entsteht, wäre Ungarn augenscheinlich der schwächere
Teil; und Österreich müßte gezwungenerweise, um nicht durch
seine eigene Überproduktion erdrückt zu werden, in einem
Export zu Schleuderpreisen Rettung suchen, um den ungarischen
Markt auch auf Kosten von Verlusten beizubehalten. Dieses
Entwicklungsstadium tritt notwendig überall ein, wo der
Markt einer Industrie plötzlich knapper wird. Und die Politik
        <pb n="43" />
        $ 4. Begriff der Kartelle und Trusts,

35

eines Schleuderexports mag mit Erfolg gegenüber einem Staate
befolgt werden, dessen Industrie unentwickelt und nicht konkurrenzfähig
 ist. Doch eine derartige Spannung würde wieder
einen Kampf auf Leben und Tod bedeuten, welcher früher oder
später zu einem Friedensschluß der feindlichen Kartelle führen
müßte, und zwar in der Form eines gemeinsamen Kartells, welches
 die Absatzgebiete zwischen den Industrien der beiden Staaten
aufteilt und der Produktionsfähigkeit derselben anpaßt,

$ 4. Begriff der Kartelle und Trusts.
Die Beobachtung der äußeren Erscheinungen bei der Bil
dung der Kartelle und Trusts hat gezeigt, daß dieselben Vereinigungen
 und Assoziationen ‚sind, welche die Einträglichkeit
der Produktion heben wollen, indem sie die Konkurrenz einschränken
 oder ausschließen. Dies ist natürlich keine Definition;
doch nähert sie sich ihr mehr, als man auf den ersten Blick wohl
denken könnte. Definitionen sind entweder logisch richtig, aber
nichtssagend; oder sie enthalten die praktisch wesentlichen Bestandteile
 der unter sie gehörigen Erscheinungen, sind jedoch in
diesem Falle begrifflich meist zu eng. Dies trifft in erhöhtem
Maße auf die Definition der Kartelle und Trusts zu. Scheiden
wir aus derselben alles aus, was nicht unbedingt bei jedem Kartell
und Trust vorkommt, so bleibt uns kaum ein faßbares Kriterium;
beide Begriffe haben die Eigenart, keinen prinzipiell einheitlichen,
von verwandten Begriffen streng abgeschiedenen Erscheinungskreis
 zu bezeichnen; sie umfassen eine Menge auch untereinander
wesentlich verschiedener und äußerlich nicht streng abgegrenzter
wirtschaftlicher Gebilde, in welchen allen ein gemeinsames Grundprinzip
 enthalten ist, welches jedoch auch in anderen Zusammenstellungen
 vorkommt, die wir von unserem Begriff abgrenzen
müssen. Dies erklärt auch die Verschiedenheit und Vielartigkeit
der Kartelldefinitionen, deren keine zur allgemeinen Anerkennung
gelangt ist. Ein jeder Schriftsteller begrenzt sie so zu sagen
zum eigenen Gebrauch und hält es für unwesentlich, gegen diejenigen
 Stellung zu nehmen, die jene Grenzen anders bestimmen.)

') Von den verschiedenen Kartelldefinitionen wollen wir nur einige erwähnen:
Pohle (Die Kartelle der gewerblichen Unternehmer, Leipzig 1898, S. 11):
„Die auf dem Wege des freien Vertrags entstandenen Vereinigungen von Wirtschafts-
        <pb n="44" />
        36 I. Kapitel. Über Kartelle und Trusts im allgemeinen.

Den Begriff der Unternehmerverbände hat Liefmann einer
eingehenden Behandlung und Kritik unterzogen.!) Er hat insbesondere
 versucht denselben von den Vereinen und Gesellschaften
abzugrenzen. Nach seinen Ausführungen ist der hauptsächliche
Unterschied der Zweck der Vereinigung. Die Verbände unterschieden
 sich darin von den Vereinen, daß erstere unmittelbar durch
gegenseitige Verpflichtung ihrer Mitglieder ihren Zweck erreichten,
welcher Zweck jedoch nicht die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder
 beanspruche; während letztere auf einem anderen Wege,
z. B. durch Propaganda die Erreichung des gemeinschaftlichen
Vereinszweckes anstrebten, welcher Zweck zwar außerhalb der
wirtschaftlichen Tätigkeit der Mitglieder liege, jedoch trotzdem
auf denselben von Einfluß sei. Die Gesellschaft hingegen unterscheide
 sich von den zwei ersteren Formationen dadurch, daß sie
eine unmittelbare und gemeinsame wirtschaftliche Tätigkeit ihrer
Mitglieder erfordere.?)
Dieser Abgrenzung des Begriffs der Unternehmerverbände,
welche in der Literatur mehrere Nachfolger gefunden, können wir
nicht beipflichten; nur soviel dürfte zugegeben werden, daß jene
Vereinigungen, welche einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen,
diesen in den verschiedensten Organisationen erreichen können,

zsubjekten gleicher oder verwandter Berufe . .., welche in einer auf dem System
der freien Konkurrenz beruhenden Volkswirtschaft durch die aus der Einschränkung
des freien Wettbewerbes unter den Beteiligten hervorgehende monopolistische Beein-Aussung
 der Marktverhältnisse den größtmöglichen Vorteil für ihre Mitglieder zu
erreichen suchen.“
Grunzel („Über Kartelle“ 1902): „Ein Kartell ist eine auf dem Wege freien
Übereinkommens geschaffene Vereinigung von selbständigen Unternehmungen mit
gleicher Interessengemeinschaft zum Zwecke gemeinsamer Regelung der Produktion
und des Absatzes.“
Tschierschky („Kartell und Trust“ S, 2) schließt sich letzterer Definition an,
proponiert jedoch „Unternehmer“ statt „Unternehmung“, um das persönliche Moment
der Kartellierung‘ zu betonen,
Liefmann („Unternehmerverbände“ S, 17): „Vereinigung von Unternehmern,
welche die wirtschaftliche Tätigkeit ihrer Mitglieder, die im übrigen selbständig bleiben,
in einem bestimmten Punkte regelt und durch eine gegenseitige Verpflichtung aller
Beteiligten den gemeinsamen Abmachungen gemäß zu handeln, zu stande kommt.“
All diese Definitionen sind in gewisser Beziehung zu eng, da sie auch solche
Elemente aufnehmen, die nicht allen Kartellen gemeinsam sind. Vergl. $ 5.
‘') Die Unternehmerverbände S. 1—18.
23) Diese Unterscheidung führt Liefmann des weiteren aus in Beziehung
auf ihre Einwirkung auf die Verbandsmitglieder, dann auf das Verhältnis dieser
zu Außenstehenden.
        <pb n="45" />
        &amp;amp; 4. Begriff der Kartelle und Trusts,

37

und daß in der Geschichte der Kartellbewegung den Verbänden
der Unternehmer als Organisationen zum Zusammenschluß der
Fachkreise und zur Beratung der gemeinsamen Interessen eine
führende Rolle zukam.
Die Gegenüberstellung von Verband einerseits und Verein
und Gesellschaft andererseits leidet an demselben Mangel, der,
wie wir sehen werden, den wesentlichen Unterschied zwischen
Kartell und Trust verdunkelte. Die Form nämlich, in welcher die
sozialen Gebilde auftreten, deckt nicht immer ihr Wesen und
ihren Zweck. Die Ursache dieser Erscheinung ist einleuchtend:
zur Zeit des Auftauchens einer neuen sozialen. Formation, da sie
noch starke Gegenströmungen zu gewärtigen hat, finden die
Interessierten oft erst nach längeren Versuchen die ihrer Interessengemeinschaft
 entsprechenden Organisationsformen. Man
bedient sich entweder der schon bestehenden Rahmen oder ist
gezwungen, die den neuen Zwecken entsprechenden Formationen
neu zu schaffen. Bei der Klassifizierung der gesellschaftlichen
Organisationen ist demnach die organisatorische Tätigkeit selbst
vom Zweck der Organisation und beide wieder von der äußeren
Form derselben strengstens zu scheiden, und die Klassifizierung
entweder auf der einen oder auf der anderen Grundlage aufzubauen.
 Dies haben Liefmann und seine Anhänger außer acht
gelassen, indem sie die Verbände den Vereinen und Gesellschaften
gegenüberstellen. Die letzteren zwei sind Organisationsformen,
in welchen die‘ verschiedensten gesellschaftlichen Zwecke angestrebt
 werden können. Wohl wird die „Gesellschaft“ juristisch
auf das wirtschaftliche Gebiet gebannt; doch sozial genommen
kann auch ein nicht wirtschaftlicher Zweck im Rahmen der Gesellschaft
 verwirklicht werden. Der Verband hingegen, wie das
gerade aus der Liefmannschen Definition folgt, ist nicht Form,
sondern Zweck: Förderung der Interessen gewisser gesellschaftlicher
 Klassen; noch näher: die zu diesem Zweck entwickelte
organisatorische Tätigkeit selbst !); und dies ist der Grund, weshalb
Liefmann auch des Falles gedenken muß, daß Verein und Ver-1)

 Dem widerspricht nicht, daß in manchen Staaten die juristische Persönlichkeit
gewisser Verbände z. B. Fachvereinigungen anerkannt ist. Die Verbände müssen
sich, je nach dem positiven Recht, entweder als Vereine konstituieren, oder es entsteht
eben unter dem Namen des Verbandes jene neue Organisationsform, welche wir
soeben erwähnt haben,
        <pb n="46" />
        38 I. Kapitel. Über Kartelle und Trusts im allgemeinen.

band sowie Gesellschaft und Verband zusammen vorkommen.
Für uns ist dies ausgeschlossen: als Form der Organisation
kennen wir bloß Verein und Gesellschaft, beide können jedoch
einen Verbandszweck haben: die Förderung der Interessen einer
bestimmten gesellschaftlichen Klasse. Mit der Benennung „Unternehmerverband“
 bezeichnen wir also bloß eine organisatorische
Tätigkeit, deren Verwirklichung die Unternehmer nur in gewissen
Organisationsformen erreichen können. Die Formen dieser Organisation
 sind dann sehr mannigfaltig: von der einfachen Beschränkung
 der Verfügungsfreiheit auf dem Wege des Vertrags
bis hinauf zum Trust. Unmöglich jedoch kann der Verband
unter diesen Formen Platz finden; denn er ist nicht Form der
Organisation, sondern diese selbst, der unmittelbare Zweck der
verschiedenen Organisationsformen.
Die Kartelle und Trusts als Unternehmerverbände bezeichnen
also eine zielbewußte organisatorische Tätigkeit, die, da von einer
Organisation mehrerer wirtschaftlicher Subjekte die Rede ist,
einen gemeinsamen Zweck besitzt.
Was ist dieser gemeinsame Zweck? Die Beschränkung
oder Ausschließung der Konkurrenz.
Unter Kartellen und Trusts verstehen wir also Unternehmerverbände,
 welche die Einschränkung oder Ausschließung der
Konkurrenz bezwecken.
Mehrere Schriftsteller bezeichnen als wesentliches Merkmal
der Definition, daß die Unternehmer zu demselben Produktionszweige
 gehören. Dieser Zusatz ist entweder überflüssig oder
unrichtig. Überflüssig, wenn wir den „Produktionszweig“ im
weitesten Sinne gebrauchen, und unter demselben alle jene
Unternehmer verstehen, zwischen welchen eine Konkurrenz entstanden
 ist, oder entstehen kann; überflüssig, denn der Zweck
der Vereinigung: die Beschränkung: oder Ausschließung der
Konkurrenz, enthält ja schon begrifflich das Merkmal, daß nur
von Vereinigungen derjenigen Unternehmer die Rede sein kann,
zwischen denen Konkurrenz existiert, oder möglich ist. Als
unrichtig bezeichnen wir jedoch diesen Zusatz dann, wenn der
Produktionszweig im engsten Sinne nur auf einen streng umgrenzten
 Produktionskreis beschränkt [wird, denn nach Leroy-Beaulieus
 „Gesetz der Verschiebungen“ kann auch zwischen
verschiedenen Produktionszweigen eine Konkurrenz entstehen
        <pb n="47" />
        $ 4. Begriff der Kartelle und Trusts,

sobald sie nur denselben wirtschaftlichen Zweck verfolgen. So
z. B. gehören eine Glesfabrik und eine Elektrizitätsanlage gewiß
nicht zum selben Produktionszweige; da jedoch beide dasselbe
wirtschaftliche Bedürfnis: die Beleuchtung befmedigen, _so_kang
ENTE rteit geschlessen werden,
© Se RE DPA. Zn Si .
Schließlich enthält unsere Definition, wenn sie die Ausschließung
 der Konkurrenz hervorhebt, auch die Prevention der
Konkurrenz in sich. Nach Verbreitung der Kartelltendenzen
wiederholt sich natürlich nicht mehr jener geschichtliche Prozeß,
daß die Unternehmer, durch die schädliche Konkurrenz gezwungen,
 dem Selbsterhaltungstriebe folgend sich vereinigen,
sondern das Kartell kommt teilweise zur Sicherung einer monopolistischen
 Situation und zur Ausbeutung der hiermit verbundenen
 Vorteile, teilweise um der unbedingt auftauchenden Konkurrenz
 entgegentreten zu können, zustande, lange bevor die Unternehmer
 die schädlichen Folgen der Konkurrenz empfinden bezw.
eine Konkurrenz zwischen ihnen entstanden ist.
Dies und nicht mehr ist es demnach, was in die Definition der
Kartelle aufgenommen werden kann: dieselben sind Vereinigungen
von Unternehmern oder Unternehmungen, welche die Beschränkung
 oder Ausschließung der Konkurrenz bezwecken. In diesem
allgemeinen Begriff des Kartells ist auch der Trust enthalten —
eine wesentliche Abweichung von den gewöhnlichen Definitionen,
weshalb sie einer weiteren Begründung bedarf.
Die übliche Parallele resp. Gegenüberstellung von Kartell
und Trust ist das Resultat eines logischen Fehlers.!) Die herr-1)
 Die Grenzlinie zwischen Trust und Kartell zieht Tschierschky (a. a. O.
S. ır) in folgenden 5 Punkten: a) Die Organisation des Trusts beruht nicht auf
Vertrag, sondern auf (Aktien) Besitz; b) Das Kartell kann gekündigt werden,
während der Trust sich nur infolge einer Krise auflöst; c) Das Kartell beeinflußt
nur das geschäftliche Resultat, der Trust hingegen auch die technische und Betriebseinrichtung;
 d) Der Trust hebt die Unternehmerselbständigkeit der einzelnen Fabriken
gänzlich auf, während das Kartell dieselbe nur zeitweise beschränkt; e) Das Kartell
umfängt nur ähnliche Industriezweige, während der Trust ganze Industriegruppen in
sich schließt. (Anderer Meinung Liefmann „Schutzzoll und Kartell“ S. 36.) . —
Tschierschky betrachtet also Kartell und Trust als wesentlich verschiedene
Begriffe, definiert sie auf verschiedene Art und bemerkt auch, daß beim Kartell das
Organisationskapital unwesentlich und meist auch unbedeutend sei. All dies ist aber
im wesentlichen die Folge jener Grundverschiedenheit, daß der Trust den wirtschaftlichen
 Prozeß der Produktion vollkommen unterwirft, so daß die sich vereinigenden
Unternehmungen schon aus dem Grunde fester aneinander geschmiedet sind, da eine
Kündigung, wie bei dem Kartell, ausgeschlossen ist. Deshalb tritt auch das persönliche
Moment (die Individualität der Unternehmer) .beim Trust mehr in den Hintergrund,

WA

39

TE Anh
        <pb n="48" />
        430

I. Kapitel. Über Kartelle und Trusts im allgemeinen.

schende Theorie betrachtet das Kartell als eine zu bestimmten
Zwecken erfolgte Vereinigung der Unternehmer; sie betrachtet
als wesentliches Charakteristikon den speziellen Kartellzweck.
Dieser Zweck kann jedoch in den verschiedensten Organisationsformen
 erreicht werden: die Parteien können sich mit einer einfachen
 Vertragsbestimmung begnügen, ohne jedwede spezielle
Organisation, sie können spezielle Bureaus für Evidenzhaltung,
Rohmaterialbeschaffung und Verkauf errichten, sie können Vereine,
 Korporationen, Gesellschaften und Aktiengesellschaften begründen,
 sie können juristisch in eine Unternehmung fusionieren
und endlich können sie sich zusammenschließen zu einem Trust.
Kartelle und Trusts sind also keine Gegensätze: die Unterscheidung
 der ersteren beruht auf dem Zweck der Vereinigung, die
der letzteren auf ihrer Organisation. Beide besitzen also ein verschiedenes
 fundamentum divisionis: sie sind auf eine andere Art
abzugrenzen. Zweifellos ist es aber, daß auch der Trust die Ausschließung
 oder wenigstens die Beschränkung der Konkurrenz
bezweckt. Insofern also der Trust infolge der Vereinigung der
Unternehmer zu diesem Zweck zustande kommt, ist er die Erscheinungsform
 eines Kartells dieser Unternehmungen, ebenso
wie in anderen Fällen die Aktiengesellschaft, die Korporation
oder die Genossenschaft. Die Form allein darf uns nicht bezüglich
 des Wesens irreführen. Zwar steht bei Gründung eines
Kartells gewöhnlich ein Vertrag im Vordergrund: der Kartellvertrag,
 welcher die Rechtsverhältnisse der Mitglieder mit teilweiser
 Aufrechterhaltung ihrer Selbständigkeit regelt. Hingegen
ist die Entstehung eines Trusts ein Kreationsakt, welcher scheinbar
 aus dem Nichts eine neue Unternehmung ins Leben ruft,
Jedoch auch beim Kartell erfolgt ein derartiger Kreationsakt in
allen Fällen, in welchen zur Führung der gemeinsamen Angelegenheiten
 irgend ein Organ zu gründen ist; und es kommt oft
vor, daß neben diesem Kreationsakt der Kartellvertrag ganz in
den Hintergrund tritt, eventuell auch vollkommen wegbleibt.
Die Mitglieder mancher eng organisierten Kartelle haben auch
gar keinen Kartellvertrag abgeschlossen, sondern ein Organ, z. B.
eine neue Aktiengesellschaft gegründet, welche den Verkauf der
Waren besorgt; das Kartellübereinkommen pflegt in den Statuten
dieser Aktiengesellschaft enthalten zu sein. Dasselbe geschieht
auch bei den Trusts, wie dies aus der bereits im vorhergehenden
        <pb n="49" />
        $ 4. Begriff der Kartelle und Trusts,

An

gegebenen Beschreibung der Trustgründung ersichtlich war: Die
Beteiligung. der kartellierten Unternehmungen an Prioritäts- und
Stammaktien, am Stimmrecht, an Direktionsmitgliedschaften und
Ämtern ist in den Statuten der neuen, Unternehmung, des Trusts,
enthalten; auch fehlt es an einem Kartellvertrag nicht, denn der
Promoter muß vor allem mit dem Willen der zu fusionierenden
Unternehmungen ins reine kommen und eine Vereinbarung zustande
 bringen: zu einer äußerlich verbindlichen juristischen Form
verdichtet sich jedoch diese Willenseinigung nur in den Statuten
des Trusts.
Der Unterschied besteht also lediglich in einer Abstufung,
im Grad der Strenge der Organisation; und wird unter Kartellen
die Vereinigung der Unternehmungen verstanden, welche die
freie Konkurrenz ausschließen oder beschränken wollen, so gehören
 unter diesen allgemeinsten Begriff der Kartelle auch die
Trusts.
Zum Begriff der Kartelle im engeren Sinn gelangen wir
durch Ausschaltung des Trustbegriffs aus der obigen allgemeinen
Definition. Und so wenig dies auch in der Praxis Schwierigkeiten
 verursacht, so schwer gelingt die theoretische Lösung.
Die Ursache ist wohl in der Unbestimmtheit und mehrfachen
Bedeutung des Trustbegriffs zu erblicken. Der Ausdruck Trust
wird immer stets mehr verallgemeinert, und insbesondere benützt
denselben die amerikanische Literatur in einem ebenso weiten
Sinne, wie wir den der Kartelle; derart, daß sie unter der Benennung
 Trust sämtliche die Beschränkung oder Ausschließung
der Konkurrenz bezweckende Vereinigungen versteht.!) Die-1)

 Die amerikanische und englische Literatur benutzt den Begriff „Trust“ auch
im Sinne der Kartelle im allgemeinen, währenddem sie mit dem Ausdruck „pool“
die Kartellvereinbarungen im engeren Sinne bezeichnet. Die amerikanischen und
englischen Schriftsteller sehen von einer näheren Definition des Trusts ab und
bezeichnen nur in allgemeinen Umrissen dessen Zwecke und Wirkungen, ohne die
wesentlichsten Merkmale hervorzuheben,
So z. B. Dill: Die Trusts sind eine herrschende Vereinigung von Kapital,
Besitz, Geschäft oder von kommerzieller Macht und Energie.
Dodd: Der Trust bedeutet eine Handlung, Vereinbarung oder Gruppierung
von Personen oder Vermögen, von welchen vorausgesetzt wird, mit der Macht und
der Absicht begründet zu sein, um in einem Geschäft ein Monopol zu erreichen,
die Konkurrenz einzuschränken oder zu verhindern und den Preis zu beeinflussen
oder zu steigern.
Jenks versteht unter Trust Kapitalorganisationen, welche mit oder ohne
Berechtigung kapitalistische Monopole genannt werden,
        <pb n="50" />
        +2

I. Kapitel. Über Kartelle und Trusts im allgemeinen,

jenigen, welche in den Trusts eine Art juristischer Organisation
erblicken !), halten ein Gebilde vor Augen, welches seit dem
Jahre 1890 überhaupt nicht mehr existiert.
Die ursprüngliche Form des Trusts, dessen Vorbild der im
Jahre 1882 gegründete Standard Oil Trust war, nahm eine im
englisch-amerikanischen Recht entwickelte Art der Vollmacht
zur Hilfe, um den Kartellzweck zu verwirklichen. Die Aktionäre
der konkurrierenden Unternehmungen übertrugen ihre Aktien
und das mit denselben verbundene Stimmrecht gegen Quittungen
(Certificates) an Vertrauensmänner (Trustee)?), welche auf diese
Art über sämtliche sich vereinigenden Unternehmungen das
Dispositionsrecht erwarben und hierdurch ausschließlich die Geschäftsführung
 beeinflussen konnten, obzwar die einzelnen Gesellschaften
 ihre rechtliche Unabhängigkeit formell auch weiterhin
 bewahrten. Diese Formationen, welche ein Schriftsteller
treffend die Aktiengesellschaft der Aktiengesellschaften nannte,
bestehen heute nicht mehr, weil sie, als gegen die Rechtsordnung
verstoßend, nach beständiger Praxis der amerikanischen Gerichte
aufgelöst werden.
Zur Verwirklichung des Kartellzweckes sind also neue Formationen
 entstanden, deren juristische Organisationen teilweise
verschieden, teilweise äußerlich unerkennbar sind, so daß heutzutage
 die juristische Form nicht mehr ein geeignetes Kriterium
zur Begriffsbestimmung des Trusts bildet.
Unter diesen Formationen sind besonders zwei die gebräuchlichsten.
 Die erstere vereint sämtliche konkurrierende
Unternehmungen in eine Aktiengesellschaft, die andere besteht in
der Gründung einer neuen Aktiengeselischaft, welche die Aktien
oder wenigstens den größten Teil der Aktien der konkurrierenden
 Gesellschaften erwirbt, wodurch die Geschäftsführung in den

1) So auch Schmoller: Grundriß der allgemeinen Volkswirtschaftslehre I, Teil
5. 451, Leipzig 1901,
*) Dieses Institut entstand aus dem Anglo-Sächsischen Recht (cestuique trust),
Unter „trustee“ versteht das englische Recht eine Person, welche über ein Vermögen,
dessen Einkommen einer dritten Person gebührt, zu Gunsten dieser dritten Person
Ireies, bloß durch den fiduziarischen Zweck begrenztes, Verwaltungs- und Dispositionsrecht
 genießt, Bei dem Trust bleiben die übertragenen Aktien unwiderruflich im
Besitz der Vertrauensmäuner (trustees), und die früheren Aktionäre haben nur auf
die Dividenden Anspruch. Vgl. auch: Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen.
 Bd. 14 S. 406, 408.
        <pb n="51" />
        $ 4. Begriff der Kartelle und Trusts.

43

Machtkreis der neugegründeten Aktiengesellschaft (Holding Company)
 fällt.
Soll demnach die ultima differentia zwischen Kartell und
Trust ergründet werden, so dürfen wir dieselbe weder in. einer
speziellen Organisation, noch in einem formellen Kriterium suchen,
sondern in den wesentlichen technisch-wirtschaftlichen Verschiedenheiten
 dieser Unternehmervereinigungen.
Das Kartell ebenso wie der Trust unterwirft die Teilnehmer
im Interesse des gemeinsamen Zweckes gewissen Beschränkungen
in ihrer freien Selbstverfügung. Es gibt Kartelle, bei welchen
diese Unterwerfung durch ein besonderes Zentralorgan gesichert
wird. Die Selbständigkeit der einzelnen Unternehmer bleibt jedoch
 bis zu einem gewissen Grade trotzdem aufrecht. Wir begegnen
 oft Kartellen, welche das Verkaufsrecht der einzelnen
Unternehmer beschränken, oder ausschließlich sich selbst vorbehalten.
 Alltäglich ist auch die Bestimmung des Produktionsquantums
 und sehr häufig eine Beschränkung der Selbstvertretungsbefugnis
 der Unternehmer, so daß gegenüber dritten Personen
 ausschließlich das hierzu bestimmte Organ, z. B. eine Aktiengesellschaft
 als berechtigt und verpflichtet auftritt. Nur ein
Gebiet gibt es, in welchem das Kartell die Selbständigkeit
seiner Mitglieder nicht aufgeben kann, ohne ihre Existenz zu
vernichten: und das ist der wirtschaftliche Prozeß der Produktion.
 Die Produktion selbst bleibt den einzelnen Mitgliedern
des Kartells reserviert, denn ist dies nicht der Fall, so haben wir
es nicht mehr mit einem Kartell, sondern mit einer Fusion zu
tun (siehe 8 5). Die wirtschaftlich einheitliche Organisation der
Güterherstellung ist also das Gebiet, auf welches die Wirkung
des Kartells im engern Sinne sich nicht erstrecken kann. Dies
ist der Punkt, wo das Kartell aufhört und der Trust
beginnt.
Das Zentralorgan (Direktion des Trusts) oder die die Majorität
des Kapitals vertretenden Aktionäre können beschließen, daß sie
den Betrieb eines der fusionierenden Unternehmungen umgestalten
 oder einstellen. Sie können beschließen, daß sie die Produktion
 nach einem anderen System fortsetzen und, wenn auch
derartige Willenserklärungen formell als statutengemäße Beschlüsse
 der eventuell einzeln bestehenden juristischen Persönlichkeiten
 auftreten, so sind sie doch das Resultat der ‚einheit-
        <pb n="52" />
        14

I. Kapitel. Über Kartelle und Trusts im allgemeinen,

lichen wirtschaftlichen Organisation. Als z. B. der Whisky-Trust
beschlossen hatte, von 80 Fabriken 68 zu sperren, so präsentierte
 sich diese Entscheidung als Beschluß von 80 besonderen
juristischen Personen, wenn auch zu demselben Zweck erfolgt
und als Resultat der einheitlichen wirtschaftlichen Organisation.
Halten wir also in der Definition des Trusts die am häufigsten
 vorkommenden Gebilde vor Augen, so können wir sagen,
der Trust ist eine Aktiengesellschaft mit Kartellzweck,
welche heutzutage von den anderen Aktiengesellschaften sich
äußerlich durch nichts unterscheidet und nur im Zweck, in
der Beschränkung und Ausschließung der Konkurrenz sich das
Merkmal offenbart, wodurch der Trust vom allgemeinen Kartellbegriff
 auszuscheiden ist. Obwohl jedoch die Aktiengesellschaft
die gewöhnlichste Form des Trusts ist, gibt es auch andere
Formationen. So z. B. kennen wir Fälle, wo der Zusammenschluß
 der konkurrierenden Unternehmungen auf einem stillschweigenden
 Übereinkommen der Besitzer der Aktienmajoritäten
beruht. In diesem Falle wird der einheitliche Kartellzweck der
Geschäftsführung durch den gemeinsamen und einheitlichen Willen
sämtlicher Majoritäten bestimmt. Schließlich gibt es auch einige
Beispiele solcher Trusts, welche in Form einer offenen Handelsgesellschaft
 begründet wurden; so die Adams Express Company
und die American Express Company; beide sind Paketbeförderungsunternehmungen,
 beide haben den Betrieb der Konkurrenzgesellschaften
 teilweise angekauft, teilweise zu Grunde gerichtet,
und nachdem sie unter einander auch einen Kartellvertrag geschlossen,
 haben sie heutzutage sämtliche wirtschaftliche Charakterzüge
 der Trusts und werden auch allgemein als Trusts bezeichnet.
 Und es wäre sogar denkbar, daß ein einzelnes Individuum
 sämtliche Unternehmungen vereinigen und so ein Trust
auch ohne gesellschaftliche Form zustande kommen Könnte, bei
welchem die Führung mehrerer Unternehmungen dem Willen
eines einzelnen unterworfen wäre. All dies zeigt, daß der Trust
von. seiner ursprünglichen Form: der Organisation von Vertrauensmännern,
 weit abgewichen ist. Sein gemeinschaftlicher
Grundcharakterzug in all diesen Formen bleibt jedoch die einheitlich
 organisierte Produktion.
Selbstverständlich wird es kaum vorkommen, daß eine derartige
 Organisation von selbst, ohne Einschmelzung oder Unter-
        <pb n="53" />
        $ 4. Begriff der Kartelle und Trusts.

45

werfung der konkurrierenden Unternehmungen entsteht. Da
jedoch dies prinzipiell nicht ausgeschlossen ist und auch manche
große Gesellschaftsunternehmungen, welche sich sukzessive derart
entwickelt haben, daß sie in irgendwelchem Zweige der Industrie
eine monopolartige Position sich eroberten, ebenfalls als Trusts
bezeichnet!) werden, kann der Trust definiert werden als eine
Unternehmung mit Kartellzweck (zur Ausschließung oder
Beschränkung der Konkurrenz), welche die Produktion in
einer wirtschaftlich einheitlichen Organisation zusammenfaßt.

Diese Bestimmung ist der Natur nach allgemein und farblos,
weil sie sämtliche verschiedenartigen Formationen der Trusts
einschließen soll. Trotzdem ist sie geeignet dazu, die Trusts
von anderen — zum Zweck der Einschränkung oder Ausschließung‘
 der Konkurrenz gegründeten — Unternehmervereinigungen
(Kartelle im engeren Sinn) abzusondern. Sie eignet sich auch
dazu, die eigentlichen Trusts von anderen Formationen zu
scheiden, die ebenfalls Trusts genannt werden, jedoch gar keine
Ähnlichkeit mit diesen zur Ausschließung der Konkurrenz entstandenen
 Vereinigungen aufweisen, so daß sich die Verwandtschaft
 bloß auf den Namen beschränkt. So werden in England
und Amerika die zum Zwecke der Kapitaleinlagen dienenden
Geldinstitute Investment trust genannt und in letzteren Zeiten
sind mehrere Gesellschaften entstanden, die in ihre Firma die Bezeichnung
 Trust aufnehmen, um damit die Sicherheit der Kapitalseinlagen
 anzudeuten. Doch ist ein Mißtrauen solchen Instituten
gegenüber keineswegs unbegründet; der erst jüngst erfolgte Zusammenbruch
 der Merchants Trust Company zeigt zur Genüge,
daß ähnliche Firmen nicht immer des Vertrauens (trust) würdig
sind. Al diese Institute haben jedoch weder einen Kartellzweck,
noch eine monopolistische Tendenz, so daß sie ganz außerhalb
des Gebietes unserer Untersuchung fallen.
Schließlich müssen wir die sogenannten Trust Companies erwähnen,
 welche jener gesetzlichen Bestimmung entsprechen wollen,
daß jede Aktiengesellschaft in dem Staat, in welchem sie proto-1)

 So z. B. die Fabrik Krupp, welche sich aus einer Familiengründung zu
einem Trust auswuchs. Zwischen einer derartigen Riesenunternehmung und dem
durch Fusion entstandenen Trust ist der Unterschied eigentlich nur geschichtlich,
d. h. liegt nur im Entstehungsprozeß,
        <pb n="54" />
        16

I. Kapitel, Über Kartelle und Trusts im allgemeinen.

kolliert wird, einen Geschäftssitz haben muß. Eine derartige
Trust Company ist also nichts anderes als ein Agent mehrerer
Aktiengesellschaften mit Kartellzweck, welche einen Staat mit
weniger strengen gesellschaftlichen Gesetzen zum Domizil wählen,
um unter deren Schutz ihre Geschäfte in jedem einzelnen Staat
der Union betreiben zu können. So z. B. vertritt die New-Yersey
Corporation Trust Company 700 Aktiengesellschaften, deren Grundkapital
 1000 Millionen Z beträgt. Die New-VYersey Corporation
Guarantee and Trust Company beherbergt Aktiengesellschaften
mit einem Kapital von 500 Millionen £, die New-Yersey Registration
 and Trust Company bietet ein Heim einer Anzahl von
Gesellschaften, die beiläufig 300—400 Millionen £ Aktienkapital
besitzen. Diese Trust Companies führen die Aktienbücher der
Gesellschaften zur Evidenzhaltung der Aktienübertragungen; vor
ihrem Eingange prangen die Firmentafeln sämtlicher Gesellschaften.
 Meade erwähnt (a. a. O. S. 41), daß in Camden eine
derartige Trust Company das „Domizil“ von 800 Gesellschaften
bildet, deren größter Teil in anderen‘ Staaten ihre Geschäftsführung
 haben. 800 Firmen stehen auf einem Schild und ein Beamter
der Trust Company spielt die Rolle des Direktors von Hunderten
von Aktiengesellschaften.
Wir wiederholen: weder die Investment Trusts, noch die
Trust Companies fallen in den Kreis der Trusts, Und tatsächlich
hat sich die eigentümliche Situation entwickelt, daß all jene
Vereinigungen, welche eigentliche Trusts sind, sorgfältig den Gebrauch
 dieses Wortes in ihrer Firma vermeiden und gewöhnlich
sich nur Companies benennen, während all jene Gesellschaften,
welche in ihrer Firma die Trustbezeichnung gebrauchen, dem
eigentlichen Trustzweck vollkommen fern stehen.
Der eigentliche Trust unterscheidet sich von all diesen durch
seine auf Ausschließung oder wenigstens Beschränkung der
Konkurrenz gerichtete Absicht, während er andererseits von dem
Kartell im engeren Sinn, wie bereits erwähnt, dadurch abzugrenzen
 ist, daß er der einheitlichen Leitung und dem einheitlichen
Willen nicht bloß den Güterverkauf, sondern auch den eigentlichen
 Produktionsvorgang unterwirft. Die Selbständigkeit der
in einem Kartell vereinigten Unternehmer wird ausschließlich
durch den Kartellvertrag beschränkt; derselbe mag noch so tief
in die Unabhängigkeit des Kartellmitgliedes eingreifen, mag auch
        <pb n="55" />
        $ 4. Begriff der Kartelle und Trusts,

47

seine rechtliche Selbständigkeit ganz aufheben: der wirtschaftliche
 Prozeß der Erzeugung der Waren bleibt in gewissem Maße
doch immer seiner Disposition vorbehalten, widrigenfalls ist es
kein Kartell, sondern ein Trust. Damit soll keineswegs gesagt
sein, daß das Kartell die Produktion nicht beeinflussen kann.
Wir werden noch ausführlich von den Produktionskartellen
sprechen, die ja eben die Produktion zu regeln beabsichtigen.
Diese Regelung bezieht sich jedoch stets nur auf die erzeugte
Quantität und nicht auf den Produktionsprozeß der Güter;
letzterer bildet nie Gegenstand des Kartells.
Diese Grenzlinie zwischen Kartell und Trust ist unseres
Wissens in der Literatur bisher nicht genügend beleuchtet
worden. Wir können höchstens einen Vergleich von Halles
zitieren, welcher, zwar an und für sich nicht vielsagend, zur Beleuchtung
 unserer Definition doch beitragen kann. Halle bemerkt,
 zwischen Kartell und Trust bestehe dasselbe Verhältnis,
wie zwischen Staatenbund und einheitlichem Staat: ersterer sei
eine Vereinigung mehrerer Staaten mit Beschränkung, jedoch
nicht Aufopferung ihrer Unabhängigkeit zur Verwirklichung gewisser
 bestimmter politischer Zwecke; letzterer ein Subjekt,
eine einheitliche Organisation. Wir wissen, daß juristisch, vom
formellen Standpunkt aus dieser Vergleich nicht zutrifft, denn
auch das Kartell kann als Einheit auftreten und der Trust muß
nicht unbedingt äußerlich als Einheit zur Erscheinung gelangen,
Suchen wir jedoch die Einheit nicht in der Form, sondern in der
wirtschaftlichen Organisation des ganzen Produktionsprozesses,
so kann das Kartell als ein Bund von Unternehmungen
(Beschränkung der bezüglich der Produktion selbständigen Unternehmungen
 zu einem bestimmten wirtschaftlichen Zweck), der
Trust hingegen als eine einheitliche Unternehmung
mit einheitlicher Organisation des Produktionsprozesses
 bezeichnet werden.
Und in der Tat, der Begriff der Unternehmung ist für den
Trust zutreffend. Unter Unternehmung versteht die Volkswirtschaftslehre
 die selbständige, von der Familienwirtschaft der
Unternehmer, Beamten und Arbeiter äußerlich, lokal losgelöste
Geschäftsanstalt, welche nach rein kaufmännischen und technischen
Gesichtspunkten angelegt und betrieben, in der Hand des das
Kapital beschaffenden oder besitzenden Unternehmers mit Hilfe
        <pb n="56" />
        18

I. Kapitel. Über Kartelle und Trusts im allgemeinen.

geldgelohnter Beamter, Kommis, Techniker und Arbeiter einen
Zweig des Handels oder der Produktion auf ihre Gefahr übernimmt,
 für den großen Markt, oft einen nationalen und internationalen,
 arbeitet, aber in erster Linie einen Gewinn machen
will!) Es bedarf keines weiteren Beweises, daß der Trust eine
Unternehmung ist; und dieses Zusammentreffen zweier gänzlich
verschiedener Gedankengänge ist ein starkes Argument für die
Richtigkeit unseres Standpunkts.

$ 5. Abgrenzung von ähnlichen Begriffen.
Bei der Ausscheidung‘ des Begriffs der Kartelle von: einigen
ähnlichen Gebilden folgen wir teilweise den Ausführungen Landesbergers,
 dessen Referat (a. a. O. S. 298 u. f) in dieser
Frage als grundlegend zu betrachten ist.
So fällt vor allem eine Unternehmung, welche von vorneherein
 ein rechtliches oder tatsächliches Monopol (z. B. Patent etc.)
besitzt, nicht unter den Begriff des Kartells,
Andererseits sind Vereinigungen, welche gemeinsame Zwecke
der Unternehmer verfolgen, so z. B. Verbände und Korporationen,
 an sich keine Kartelle, denn ihr Zweck ist nicht die unmittelbare
 Regelung der wirtschaftlichen Konkurrenz.
Auch in jenen Fällen, wo die freie Konkurrenz gesetzlich
eingeschränkt oder wenigstens ihr Einfluß auf die Preise, den
Unternehmergewinn oder das Produktionsquantum ausgeschlossen
ist wie bei Gegenständen des staatlichen Monopols, kann von
einer Kartellierung keine Rede sein. Schließlich können mehrere
Unternehmer, die einander nicht Konkurrenz machen, sondern
deren Betriebe sich gegenseitig ergänzen (z. B. ein Kohlen-, ein
Eisen- und ein Transportunternehmen), miteinander im Vertragsverhältnis
 stehen, ohne ein Kartell im eigentlichen Sinne
zu bilden,. sondern eine sogenannte Kombination, die allerdings
oft auch mit einem Kartell verbunden ist. Insbesondere ist dies
bei den amerikanischen Trusts der Fall, welche nicht nur in
vertikaler, sondern auch in horizontaler Richtung verschiedene
Betriebe zusammenfassen. ?)

') Schmoller „Grundriß der allg. Volkswirtschaftslehre“ 1901 Bd. I, S. 429.
?) Vergl. Landesberger,. Verhandlungen des XXVI. Deutschen Juristentags,
Bd. III S. 298. — Manche, so auch Liefmann a. a. O. S. 8 betrachten diese
Kombinationen nicht als Trusts.
        <pb n="57" />
        8 5. Abgrenzung von ähnlichen Begriffen.

40

All diese Gebilde sind leicht von den Kartellen abzuscheiden,
da ihnen entweder das eine, oder das andere wesentliche Merkmal
 derselben abgeht. Dasselbe gilt für die Vereinigung der
Arbeiter („trade union“; Gewerkverein), selbst wenn sie den
Minimalarbeitslohn feststellen, denn die Arbeiter sind keine Unternehmer
 und ihre Wirksamkeit fällt nicht unter den Begriff der
Unternehmung.
Hingegen verfolgen einen kartellähnlichen Zweck, d.h. die
Einschränkung oder Aufhebung der Konkurrenz, die sogenannten
 Ringe und Fusionen, weshalb die Abgrenzung dieser
Gebilde von jenen Vereinigungen, die wir als Kartelle verzeichnet
haben, notwendig erscheint,
Was insbesondere die Ringe anbelangt, geschieht deren
Unterscheidung von den Kartellen in der Praxis mit einem fast
ebenso sicheren Takt, als es der Theorie schwer fällt, mit ihrem
Begriff ins klare zu kommen. . Vielfach wird auch der Ring mit
dem Korner verwechselt, welch’ letzteres Manöver auch durch
einen einzigen Unternehmer vollführt werden kann. Im Sinne
unseres Systems, nach welchem der Zweck der Organisation von
der organisatorischen Tätigkeit und die Organisationsform von
beiden ersteren streng geschieden wird, erscheint als Korner der
Zweck der Einengung des Absatzes, gleichviel ob daran eine oder
mehrere Personen teilnehmen, als Ring aber die organisatorische
Tätigkeit mit Teilnahme mehrerer, Die Organisationsform selbst
kann verschieden sein. Bei dem Ring trachten die Unternehmer
durch massenhaften Ankauf der Waren die Preise in die Höhe zu
schrauben und durch dieses spekulative Manöver dieselben mit Gewinn
 abzusetzen. Der Ring wird sich nicht um die ständige Regulierung
 der Produktion kümmern wie das Kartell, sondern ist
vielmehr bestrebt, eine zeitweilige Konjunktur in vollem Maße
auszunützen. Diese praktischen Merkmale werden oft genügen,
um Ring und Kartell auseinander zu halten. Van der Borght
(Handel und Handelspolitik) bemerkt, daß die Ringe nicht die
schädlichen Folgen der Konkurrenz aufheben wollen, sondern
daß dieselben einen spekulativen Gewinn erzielen, den sie durch
gewalttätige und künstliche Störung‘ des Marktes erreichen. „Sie
sind nicht Kinder der Not, sondern Früchte einer maßlosen
Spekulationssucht und Gewinngier.“ Diese sehr richtige Beobachtung
 legt jedoch das Hauptgewicht auf die Absicht der
Baumgarten-Meszleny,
        <pb n="58" />
        50 I. Kapitel. Über Kartelle und Trusts im allgemeinen.

Vereinigung, die oft nicht mit gehöriger Klarheit zur Schau
treten wird.
Die Grenzziehung zwischen industriellem Kartell und Ring
wird wohl am leichtesten sein. Am nächsten wird der Ring zu
jenem Kartell stehen, welches den Gewinn kontingentiert und
die Produktion ankauft. Doch selbst zwischen diesen Formen
besteht ein wesentlicher Unterschied, nämlich der, daß, während
bei dem Ring der Spekulant als Mittelglied zwischen Produzenten
und Konsumenten tritt, bei dem Kartell stets eine Interessengemeinschaft
 der Produzenten im Vordergrund steht.
Manche Schriftsteller wollen die Ringe derart von den Kartellen
 sondern, daß sie bei der Begriffsbestimmung der letzteren
spezielle Merkmale aufnehmen, So Grunzel, der als Zweck des
Kartells die Regelung der Produktion bezeichnet, und Pohle,
der darauf das Gewicht legt, daß die das Kartell begründenden
Unternehmer im Kreise ihrer üblichen geschäftlichen Tätigkeit
bleiben. Obzwar beide Beschränkungen bei vielen Kartellen zutreffen
 mögen, so ist ihre Verallgemeinerung doch nicht begründet,
denn einerseits ist die Regelung der Produktion nicht Zweck,
sondern bloß Mittel des Kartells zur Erhöhung des Produktionsertrags,
 andererseits regeln auch die Ringe indirekt die Produktion.
 Auch wird es oft vorkommen, daß die Begründer von
Ringen beim Abschluß derselben im Rahmen ihrer bisherigen
wirtschaftlichen Tätigkeit verbleiben.
Ähnlich verhält es sich mit der Unterscheidung von Trusts
und Fusionen. Es können nämlich zwischen Unternehmungen
Verbindungen entstehen, welche, ohne auf vorhergehendem Vertragsverhältnisse
 zu basieren, die Konkurrenz zwischen diesen
zusammenhängenden Unternehmungen tatsächlich ausschließen.
Die einfachste Form dieser Erscheinung bietet die Aktiengesellschaft,
 die von einer andern Person oder Gesellschaft durch
den Besitz der Majorität der Aktien beherrscht wird. Landesberger
bezeichnet diese Vereinigung mit der im internationalen Finanzverkehr
 gebräuchlichen Benennung „Concern“; in Frankreich
wird sie „Omnium“ genannt. Diese Fusionen haben viele Ähnlichkeit
 mit einzelnen Trustformationen und insbesondere mit den
älteren Formen derselben. Die Fusion selbst ist an sich kein
Kartell, obwohl die Unternehmungen oft zu Kartellzwecken fusionieren,
 und obwohl durch die Fusion die Konkurrenz, wenigstens
        <pb n="59" />
        $ 6. Zurückführung auf die element. Erscheinungen der Volkswirtschaft. 571

unter den betreffenden Unternehmungen, nicht bloß zeitweilig
beschränkt, sondern ein für allemal aufgehoben wird. ;
Al diese Formationen: Korners, Ringe, Concerns und
Fusionen kommen im folgenden nur als Hilfsmittel zur Verwirklichung
 von Kartellzwecken, aber .nicht als selbständige
Formationen in Betracht.

$ 6. Zurückführung der Entstehung der Kartelle und Trusts
auf die elementaren Erscheinungen der Volkswirtschaft.
Es fragt sich aber: wozu setzen sich die Unternehmer diesen
Zweck? Was veranlaßt sie, ganz oder teilweise ihrer Unabhängigkeit
 zu entsagen und hiermit auf das Recht der vollen und
rücksichtslosen Ausnützung jener Möglichkeiten zu verzichten,
die die „Sphinx Konjunktur“ in ihrem Schoße birgt, auf das
Recht, welches mit dem Begriff des Unternehmers sozusagen
untrennbar verwachsen ist?
Um auf diese Fragen die Antwort zu finden, geht Liefmann!)
 von jenen drei Formen des Tausches und der Preisbillung
 aus, die Menger in seinen „Grundsätzen“ der Volkswirtschaftslehre“
 unterscheidet, und betrachtet: ı. den Tausch eines
unteilbaren Monopolgutes, 2. den Tausch von Quantitäten eines
Monopolgutes, und 3. den Fall, daß Güter derselben Art von
mehreren vertauscht werden. So gelangt er zu dem Ergebnis,
daß Ausgangspunkt des Handelns des tauschwirtschaftlichen
Subjekts das Streben nach Gewinn sei. Um möglichst hohen
Gewinn aus dem Tausch zu erzielen, müsse das Wirtschaftssubjekt
 1. möglichst hohe Preise für seine Güter zu erlangen suchen.
Um diese zu erlangen, müsse es aber 2. eine rationelle Angebotspolitik
 betreiben können, d. h. die Tauschgüter in solchen Mengen
auf den Markt bringen, die es nur den kaufkräftigsten Käufern gestatten,
 zum Tausch zu gelangen und die weniger kaufkräftigen
vom Tausch ausschließen; hierzu müsse es wieder, da ihm die
Konkurrenz die Möglichkeit einer solchen Angebotspolitik abschneide,
 3. einen eigenen, mindestens relativ konkurrenzfreien
Markt. ein Monopol haben. Das Wirtschaftssubjekt müsse also
notwendigerweise zuerst Monopolisierungspolitik anfangen, d. h.
die Konkurrenten zu beseitigen suchen, und so entspinne sich der

ff
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Ss.
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BR,
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»
        <pb n="60" />
        52 I. Kapitel. Über Kartelle und Trusts im allgemeinen.

Konkurrenzkampf, der die Eigentümlichkeit habe, das Wirtschaftssubjekt
 zu einer der Monopolistenpolitik gerade widerstrebenden
Handlungsweise zu zwingen. Es müsse ı. nicht nur keine
höheren, sondern niedrigere Preise fordern wie seine Konkurrenten,
denn nur so werden alle Abnehmer sich ihm zuwenden; hierzu
sei 2. notwendig, daß das betreffende Wirtschaftssubjekt auch
die ganze Nachfrage zu jenen Preisen befriedigen könne, es
müsse also von einer vorteilhaften Angebotspolitik vorläufig absehen.
 Da aber meistens alle die, welche Güter derselben Art
auf demselben Markt vertauschen, dieselbe Politik zu gleicher
Zeit betreiben, so sei die Folge, daß das Erlangen eines Monopols
 keinem gelingt. Gelänge es aber einem, so würde sofort
wieder neue Konkurrenz entstehen. Tatsächlich komme es jedoch
gewöhnlich nicht so weit, und man begnüge sich damit, sich die
Absatzgelegenheit für den erzeugten Gütervorrat zu erkämpfen,
und zwar möglichst unter vollkommener Ausnutzung der jeweiligen
 Produktionsmittel, und suche dann in der Größe des Absatzes
einen Ersatz zu finden für die geringe Höhe der Konkurrenzpreise
 (Prinzip: großer Umsatz, kleiner Nutzen). Da nun der
fortgesetzte Konkurrenzkampf nur in den seltensten Fällen zum
Siege eines der Konkurrenten und zu dessen Monopol führe, so
hätten sich die tauschwirtschaftlichen Subjekte zu allen Zeiten
nach anderen Mitteln umgesehen, welche geeignet wären, die
Konkurrenz zu beseitigen, ihnen ein Monopol zu verschaffen.
Solche Mittel sind die staatlicher Hilfe und die gemeinsamer
Selbsthilfe, die Verbände.
Wie konsequent auch diese. Ableitung des Wesens und
Zwecks der Unternehmerverbände aus den typischen Bestrebungen
der Tauschsubjekte durchgeführt und wie tadellos sie auch vom
rein deduktiven Standpunkt sein mag, so können wir uns mit
ihr doch unmöglich zufrieden geben, ehe wir ihren weiteren Zusammenhang
 mit dem Ganzen des wirtschaftlichen Lebens, mit
den Gesetzen der Preisbildung, des Angebots und der Nachfrage,
aufgeklärt haben. Wir müssen uns vor allem vergegenwärtigen,
daß die Kartellbildung selbst eine Reaktion auf die Ergebnisse
 der frei waltenden Gesetze des Angebots und der Nachfrage
 bedeutet. Im Prinzip ist die Preisbildung das Ergebnis
der gegenseitigen Wertschätzungen einerseits der Subjekte des
Angebots, andererseits der der Nachfrage; also eine Ziffer, die
        <pb n="61" />
        $ 6. Zurückführung auf die element. Erscheinungen der Volkswirtschaft, 63
—

ohne ein absichtliches, planmäßiges Eingreifen insofern automatisch
 entsteht, als es sich immer nur um den Gedankengang und
Entschluß eines isolierten Tauschpaares handelt. Die Wirkung
aber, die diese Preisbildung auf die am Markt beteiligten übrigen
Wirtschaftssubjekte ausübt, ist eine rein psychologische; und indem
 sie als Motiv zu den verschiedensten Entschlüssen und Maßnahmen
 seitens der Beteiligten wirkt, wird sie selbst zu einem
sehr wesentlichen Faktor der Preisbildung. Dies ist die einzig
mögliche Erklärung für die Erscheinung, daß hohe Preise ein
Anwachsen des Angebots und dadurch ein Sinken der Preise
verursachen und umgekehrt niedere Preise ein Abnehmen im
Angebot und das Steigen der Preise nach sich ziehen. Dies ist
also die Ursache der Neigung des Preises nach der Höhe der
Herstellungskosten hin, da diese jenes Minimum bedeuten, unter
welchem der Produzent nur ausnahmsweise verkaufen kann, das
er aber auch im Zustand der freien Konkurrenz nicht wesentlich
zu übersteigen vermag, da ihm sonst neue Konkurrenz erwächst,
die den Preis wieder annähernd auf das Niveau der Herstellungskosten
 herabdrückt. Wie sich nun die Preisschwankungen im
wirtschaftlichen Leben abspielen, so ändert sich auch die Reaktion
der Beteiligten auf die Preisbildung, und so gibt es Marktlagen,
die notwendig Kartellbewegungen erzeugen, und auch solche,
die ähnlichen Bewegungen ungünstig entgegenwirken. ;
Das Bestreben, auf die Preisbildung durch gemeinsames
Vorgehen bestimmend einzuwirken, setzt vor allem bei den Beteiligten
 eine Meinung über die Unzulänglichkeit. des
Unternehmergewinnes voraus. Da dieser sich aus der
Differenz zweier Faktoren, nämlich der Herstellungskosten und
des Preises der Ware zusammensetzt, so ist es lediglich das
Wachsen der‘ Herstellungskosten und das Sinken der Warenpreise,
 die als Motive der Kartellierung in Betracht kommen.
Es ist bekannt, wie diese zwei Faktoren sich am Markt betätigen.
 Eine Erhöhung der Herstellungskosten ruft das Bestreben
 wach, die Kostenerhöhung durch Preiserhöhung auf die
Nachfrage abzuwälzen. Ist die Ware eine sehr notwendige und
das nachfragende Publikum ein sehr kaufkräftiges, so gelingt dies
auch ohne Kartell; sind die Käufer selbst Weiterverkäufer oder
Produzenten, so ist ein Widerstand schon wahrscheinlicher. Das
große Publikum reagiert in derselben Weise, wenn es in der
        <pb n="62" />
        54 I. Kapitel, Über Kartelle und Trusts im allgemeinen,

Lage.ist, den Verbrauch im betreffenden Artikel leicht einzuschränken,
 z. B. durch Übergang auf Surrogate usw. Diese
Reaktion zieht als Folge ein Überangebot, Preissturz und noch
größere Verluste für die Produzenten nach sich; die ungünstiger
gestellten Werke müssen ihre Produktion einschränken, bis das
Angebot wieder mit der Nachfrage ins Gleichgewicht gerät.!)
Die unliebsamen Folgen der Preiserhöhung werden durch eine
entsprechende Kartellierung ausgeschlossen: sie vermag die Produktion
 einzuschränken, noch ehe ein Überangebot vorhanden
ist, verhütet dadurch ein wesentliches Sinken der Preise und
stellt das frühere Verhältnis zwischen Herstellungskosten und
Preis, d. h. den Unternehmergewinn, wieder her,
Ähnliches geschieht, wenn der Unternehmergewinn infolge
der erschlafften Nachfrage durch Preissturz geschmälert wird.
Dies kommt, wie auch Schmoller?) treffend ausführt, in ungünstigen
 Ernte« und Geschäftsjahren, in Zeiten rückgängiger
Konjunktur, bei Stockung des Welthandels vor. Die verminderte
Nachfrage erzeugt bald Überfüllung der Märkte; die Preise
haben eine fallende. Tendenz. Erscheint die verminderte Nachfrage
 als ein vorübergehendes Ereignis, so wird ohne zu großen
Schaden für die Produzenten durch etwas kürzere tägliche
Arbeitszeit und ähnliche Maßregeln das Überangebot in verhältnismäßig
 kurzer Zeit zu beseitigen sein, und die Marktpreise
werden dann auf den Betrag der Produktionskosten zurückkehren.
 Dauert die Störung aber länger, ist der Preisfall zugleich
sehr stark, ist die Ware aus der Mode gekommen, durch andere
ersetzt, sind dauernd fremde Märkte verloren, so entsteht eine
längere Krisis für das betreffende Gewerbe. Es fragt sich jetzt,
wie die Einschränkung sich vollziehe. Am leichtesten ist es,
wenn es sich um Produkte handelt, welche die betreffenden Gewerbetreibenden
 nur nebenbei herstellen, ohne daß ihre Existenz
von dieser Einnahme wesentlich abhängt, Schwieriger wird es,
wenn das Überangebot in einem Hauptprodukt der Betreffenden
entstanden ist. Je größer, komplizierter, kapitalkräftiger die
Unternehmungen sind, desto widerstandsfähiger sind sie; sie
versuchen die Verluste durch technische Verbesserungen, Herabminderung
 der Generalkosten, Ausdehnung der Produktion aus-')
 Vergl. Schmoller a. a. O, Bd, II S. 156,
” A, a. O, Bd. II S. 1565,
        <pb n="63" />
        $ 6. Zurückführung auf die element. Erscheinungen der Volkswirtschaft, 55
"——

zugleichen; sie erzeugen so oft, wenn das Angebot schon zu
groß ist, ein weiteres Überangebot. Ist der Preisfall plötzlich
und stark, so machen zunächst die Betriebe Bankrott, die unter
ungünstigen Umständen arbeiten. Geschäfte, die technisch ihr
Kapital herausziehen können, versuchen dies, werfen sich auf
andere Tätigkeiten. Gelingt dies nicht, so wird das durch die
Einschränkung der Produktion unbrauchbar gewordene fixe
Kapital als Verlust abgeschrieben, und man arbeitet fort, wenn
nur das verminderte Kapital sich verzinst und die übrigen laufenden
 Kosten sich noch ersetzen. So wird der Reduktionsprozeß
 bald langsamer, bald schneller sich vollziehen, immer von
großen Verlusten begleitet, bis er sein Ziel erreicht, das Angebot
in eben dem Umfange zu beschränken, wie die Nachfrage es
erheischt. Ist dies geschehen, wozu aber oft viele Jahre gehören,
dann wird der Marktpreis wieder den Produktionskosten sich
gleichstellen.?!)
Besteht aber das betreffende Gewerbe aus wirtschaftlich geschulten
 und weitblickenden Unternehmern, die die Verschlechterung
 der Lage und deren Folgen rechtzeitig gewahr werden,
so lassen sie es nicht zu einem plötzlichen Krach und einer akuten
Krise kommen, sondern sehen sich vor,.das Angebot der verminderten
 Nachfrage durch gemeinsame Verabredung anzupassen.
Ungünstiger gestellte Werke werden aufgekauft und außer Betrieb
 gesetzt; die übrigen vereinbaren Ruheschichten, Einschränkung
 der Arbeitszeit usw. Ein Preisminimum wird festgesetzt.
Von neu entstehender Konkurrenz ist nichts zu fürchten; die
bestehenden Unternehmer sind froh, wenn sie ohne große Verluste
 davonkommen. Die Einschränkung der Produktion erfolgt
auf diese Weise rascher, mit geringeren Opfern, die nicht. einzeine
 zu tragen haben, sondern die auf eine wenigstens annähernd
gerechte Weise auf alle Unternehmer verteilt werden.
Nun kann natürlich diese Meinung über die Unzulänglichkeit
 des Unternehmergewinnes, von welcher ausgehend wir Soeben
 das Entstehen der Unternehmerverbände betrachteten, ebensogut
 eine berechtigte und richtige wie auch eine falsche, irrtümliche
 und unberechtigte sein; und ist sie eine solche, dann
ist natürlich auch der daraus gezogene Schluß ein falscher, und

A FE

) Schmoller a. a. O. Bd, II S. 155.
        <pb n="64" />
        56 I. Kapitel. Über Kartelle und Trusts im allgemeinen.

das auf Grund dieses falschen Schlusses entstandene Kartell
nichts anderes‘ als ein Mittel zu wucherischer Ausbeutung des
nachfragenden Publikums. Es ist demnach eine für uns bedeutsame
 Frage, ob der Unternehmergewinn überhaupt ein ökonomisch
berechtigter, und welches jenes Maß ist, nach dem die Berechtigung
 des Unternehmergewinnes zu messen sei, Wir begnügen
uns hierbei mit der Feststellung der Tatsache, daß unsere heutige
 Wirtschaftsordnung, auf dem Prinzip des Privateigentums
fußend und die Berechtigung des freien Erwerbs anerkennend,
den Unternehmergewinn an sich als eine rechtmäßige Entlohnung
des Unternehmers für seine Tätigkeit, sein Risiko, sein produktives
Schaffen betrachtet, und daß auch über das berechtigte Maß
dieses Gewinnes zu einer gewissen Zeit, auf einem gewissen
Gebiet, annähernd feste Anschauungen herrschen. Diese Anschauungen
 gehen hauptsächlich vom Konsum aus und gründen
sich auf die Bedürfnisse einer angemessenen Lebenshaltung des
Produzenten, indem: man sich denkt, daß ein Kleingewerbetreibender
 aus seinem Geschäft einen seiner bescheidenen Lebenshaltung
 entsprechenden kleineren Gewinn herausschlagen muß
als der Großindustrielle, der in seinem Unternehmen ein beträchtliches
 Vermögen aufs Spiel setzt, der, von den großen Schwankungen
 des Welthandels abhängiger, mit einem ungleich höheren
Risiko arbeitet, und der auch in seiner Lebenshaltung einen ungleich
 größeren Aufwand zu machen hat, um mit seinen Kunden
verkehren, Geschäfte abschließen und abwickeln zu können. Der
Umstand, daß der Unternehmer auch für eine Reserve zu sorgen
hat, welche zu seiner Erhaltung im Alter, bei einer eventuellen
Erwerbsunfähigkeit oder Bankrott usw. dienen muß, kommt
auch in Betracht. So lange nun der entsprechende Bruchteil
des genannten Unternehmergewinnes, welcher auf eine Einheit
der produzierten Ware fällt, nicht jenes Maß übersteigt, welches
als Gesamtgewinn die beschriebene Lebenshaltung sichert, so
lange kann von einer unberechtigten Erhöhung des Gewinnes, von
einer Ausbeutung des verzehrenden Publikums füglich nicht gesprochen
 werden, und bis zu dieser Grenze wird daher auch eine
Kartellierung nicht als unberechtigtes Mittel zur Erhöhung des
Unternehmergewinnes betrachtet werden können. So lange also
ein plötzliches, übermäßiges Reichwerden einer Anzahl von Unternehmern
 in irgend einem Industriezweig nicht bemerkbar wird:
        <pb n="65" />
        $ 6. Zurückführung auf die element. Erscheinungen der Volkswirtschaft, 57

so lange übermäßige Dividenden nicht verteilt, unnötige Reservefonds
 nicht aufgehäuft, unverhältnismäßig hohe Direktoren- und
Aufsichtsratsgehälter nicht gezahlt oder andere ähnliche Symptome
unverdienter Bereicherung einzelner Unternehmungen oder Beteiligten
 nicht beobachtet werden: so lange ist nichts geschehen,
was auf Grund der heutigen Gesellschaftsordnung als ungerecht,
ausbeuterisch, wucherisch gebrandmarkt werden könnte. Es ist
das unbestreitbare Recht. eines jeden Unternehmers, zu bestehen
und zu erwerben; einzelnen gelingts besser, anderen weniger
gut: die einen tragen den Vorteil ihres Glücks ebensogut
wie die andern den Fluch ihres Mißgeschicks, Einen unberechtigten
 Vorteil aus seiner Lage zieht nur der, der sich durch
gewaltsames Eingreifen in das freie Spiel der Kräfte ganz unverhältnismäßig
 günstig zu stellen versteht.
Was aus all dem in Beziehung auf die Berechtigung der
Kartellbewegung zu folgern sei, und wie sich die Gesellschaft
ihr gegenüber zu stellen habe: darauf kommen wir noch eingehend
 zu sprechen. Hier galt es, die Kartellbewegung auf
die elementaren Erscheinungen des wirtschaftlichen Lebens, auf
Angebot und Nachfrage, Preisbildung und Unternehmergewinn
zurückzuführen und ihren Zusammenhang mit dem Ganzen des
wirtschaftlichen Lebens darzutun.
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IL Kapitel.

Arten der Kartelle und Trusts.

$ 7. Übliche Klassifikationen der Kartelle und Kritik derselben,

rscheinungen, die ihre Wirkungen auf so vielerlei Gebieten
E des wirtschaftlichen Lebens äußern, wie die Kartelle, werden
&amp;amp; natürlicherweise von den verschiedensten Gesichtspunkten
aus klassifiziert. Man unterscheidet nach Subjekten, Gebiet, Methoden
 der Kartellierung, Organisation und Zweck des Kartells.
Alle diese fundamenta divisionis sind aber nicht von gleicher
Wichtigkeit, einzelne sogar ganz unbedeutend. So enthält z. B.
die Einteilung nach Zwecken der Kartelle, laut welcher zwischen
Überproduktion verhindernden und ein Monopol anstrebenden
Kartellen unterschieden wird, kein praktisch durchführbares Scheidungsmerkmal;
 denn einerseits kann das dem einen nachstrebende
 Kartell zum andern übergehen, andererseits bezweckt
das ein Monopol anstrebende Kartell auch vor allem, die Überproduktion
 zu verhindern, und dieser Zweck ist wieder nur zu
erreichen, wenn eine gewisse monopolistische Lage durch das
Kartell erkämpft wird. Nichtsdestoweniger ist diese Einteilung
in der französischen Literatur eingebürgert, und die Motive zum
österreichischen Kartellentwurf 1897 messen ihr auch eine gewisse
Wichtigkeit bei.!)
Ebenso kann die Einteilung übergangen werden, die nach
Gebieten der Kartelle unterscheidet. Es mag allerdings der
Umstand, ob ein Kartell ein lokales, nationales oder internationales
 ist, manchmal auch von Wichtigkeit sein. Für unsere
Verhältnisse von hervorragender Wesentlichkeit sind in dieser

1) Vergl. Grunzel a. a. O0.
        <pb n="67" />
        8 7. Übliche Klassifikationen der Kartelle und Kritik derselben. 59

Beziehung jene, die Zollgebietskartelle genannt werden können,
 und deren Wirkungskreis sich auf ein Zollgebiet erstreckt,
Dieser Art sind, der grundgesetzlichen Gemeinschaft des Zollgebiets
 zufolge, die österreichisch-ungarischen Kartelle, die die
wichtigsten, auf dem Gebiet der ungarischen Krone wirkenden
Kartelle in sich schließen.!) Diese Kartelle gehören dem staatsrechtlichen
 Vertragsverhältnis zufolge, in welchem einerseits die
Länder der Stephanskrone, andererseits Österreich miteinander
stehen, prinzipiell und theoretisch in die höhere Klasse der internationalen
 Kartelle; bei näherer Untersuchung wird sich aber
eine so tiefgehende Interessengemeinschaft und einheitliches Auftreten
 der Industrien der beiden Reiche zeigen, daß vom praktischen
 Gesichtspunkt aus diese Zollgebietskartelle sich als diejenigen
 eines einheitlichen Industriegebiets darstellen,
Endlich braucht auch bei jener Klassifikation nicht länger
verweilt zu werden, die die Subjekte der Kartelle als Einteilungsgrund
 nimmt, und Kartelle der Urproduzenten und solche der
Gewerbetreibenden unterscheidet. Erstere gibt es kaum; was
aber die weiteren Untereinteilungen (Kartelle im Groß- und Kleingewerbe,
 dann die Einordnung der Kartelle nach den einzelnen
Gewerbezweigen) betrifft, so sind dieselben — wenigstens vom
Standpunkt der Morphologie der Kartelle — wenig erheblich.
Es bleiben somit jene zwei Gesichtspunkte, von denen ausgehend
schon Menzel?) seine Einteilung trifft: nach der Kartellierungsmethode
 und nach der Organisation der Kartelle; oder, wie sie
Menzel nennt, eine materielle und eine formelle Einteilung.?)
Pohle*%) klassifiziert nach den Mitteln der Kartellierung,
und unterscheidet:. ı. Preisfeststellungen, 2. Verteilung der Absatzgebiete
 bezw. des einkaufenden Publikums, 3. Kartellierung
der Produktion, 4. Gewinnausgleichung, 5. Absatzkartellierung
(vgl. die weiteren Ausführungen unten),

!) Vergl. eingehender unten, $$ 12—14.
') Die Kartelie und die Rechtsordnung, 1902, S. 5.
*) Zur Kritik der Menzelschen „formalen“ Einteilung s. unten, S. 63. Vom
„materiellen“ Standpunkt aus unterscheidet Menzel Preiskartelle, Produktionskartelle,
 Absatzkartelle und Beteiligungskartelle. Zu den Preiskartellen zählt er auch
Jie gegen Lieferanten von Rohprodukten gerichteten Kartelle (Nachfragekartelle, vgl,
weiter unten), die natürlich nicht das Minimum, sondern das Maximum des Preises
feststellen (vgl. unten S. 64).
&amp;lt;) A. a, O. S. 15,
        <pb n="68" />
        Do

II... Kapitel. Arten der Kartelle und Trusts,

Schäffle!) unterscheidet marktverteilende und marktzusammenfassende
 Kartelle; die ersten verteilen den Markt und
schließen dadurch den Wettbewerb unter sich aus; die letzteren
zentralisieren die Versorgung des Marktes. Als Abart der ersten
Klasse erscheint das bei Preisausschreibungen übliche Kartell.
Die den Markt zusammenfassenden Kartelle teilt dann Schäffle
in Preiskartelle, die Produktion einschränkende, geschäftverteilende,
gewinnverteilende und gewinnausgleichende Kartelle. Die letzten
drei Gruppen nennt er „eigentliche“ Kartelle,
Eine komplizierte und doch nicht in jeder Beziehung befriedigende
 ist Liefmann’s Gruppierung. Liefmann hält für
Kartelle nur die Vereinigungen von Unternehmern als Subjekten
des Angebots, so daß z. B. die auf den Einkauf von Robhprodukten
 oder auf das Anwerben von Arbeitern gerichteten
Vereinigungen keine Kartelle wären, weil dieselben zwar auf
gemeinsame Preis- und Angebotspolitik, nicht aber auf gemeinsame
 Monopolpolitik. abzielen könnten. . Die eigentlichen Kartelle
könnten dann auf zweierlei Weise verfahren: ı. vom einzelnen
Wirtschaftssubjekt ausgehend, dessen wirtschaftliche Handlungsfreiheit
 sie in irgend einem Punkt, z. B. in Beziehung auf die Preisfeststellung,
 einschränken; 2. das Gesamtangebot feststellen und
auf Grund dieser Feststellung das Verhältnis des Angebots des
einzelnen zum Ganzen regeln. Auf dieser Grundlage unterscheidet
 Liefmann Verbände der. Unternehmer als Subjekte der
Nachfrage, die keine Kartelle sind, und solche der Unternehmer
als Subjekte des Angebots, Kartelle; letztere teilt er in Kartelle
 niederer Ordnung, beschränkende Kartelle, und solche höherer
Ordnung, verteilende Kartelle (Kontingentierungen); in jeder dieser
zwei Gruppen endlich unterscheidet er nach dem Zweck der
Kartellierung, und erwähnt als zur ersten Gruppe gehörig die
Produktionskartelle (Kartelle zum Zweck. gemeinsamer Angebotspolitik),
 die Gebietskartelle (Kartelle zum Zweck gemeinsamer
Monopolpolitik) und Preiskartelle (Kartelle zum Zweck gemeinsamer
 Preispolitik); in der Gruppe der Kartelle höherer Ordnung
aber unterscheidet er wieder nach demselben Prinzip das Angebot
 kontingentierende Kartelle (Kartelle zum Zweck gemeinsamer

1) „Die Kartelle“, in „Gesammelte Aufsätze“, Bd. I., 1885, S. 150, und „Zum
Kartellwesen und Kartellpolitik“, in der Zeitschrift für die ges, Staatswissenschaft,
LIV. Jahrg,, Heft 4.
        <pb n="69" />
        $ 7. Übliche Klassifikationen der Kartelle und Kritik derselben. 61

Angebotspolitik), die Nachfrage kontingentierende Kartelle (Kartelle
 zum Zweck gemeinsamer Monopolisierungspolitik) und den
Gewinn kontingentierende Kartelle (Kartelle zum Zweck gemeinsamer
 Preispolitik).!)
Eine ähnliche Stufenleiter der Kartelle stellt Grunzel1?) auf,
bei welcher jede einzelne Stufe, je höher sie steht, um so schwerer
zustande kommt, aber auch um so sicherer auf Erfolg rechnen
kann. Auf der niedersten Stufe stehen die Konditionskartelle;
dann folgen Preiskartelle, beschränkende Kartelle, Rayonnierungskartelle,
 Kontingentierungen, Absatzkartelle, Ausfuhrkartelle. Als
die Nachfrage regelnde Kartelle werden Arbeits- und Einkaufskartelle
 erwähnt.
All diese Einteilungen und Gruppierungen leiden an wesentlichen
 Fehlern; die Frage ist daher noch nicht als gelöst zu
betrachten. Allerdings hängt der Wert einer Klassifizierung davon
 ab, ob zunächst logische Vollkommenheit, oder die Geltendmachung
 praktischer Gesichtspunkte erstrebt wird. Vom ersten
Standpunkt aus kommt alles auf die Einheitlichkeit und logisch
richtige Durchführung der ultima differentia, vom zweiten auf
die praktisch geschickte Wahl des fundamentum divisionis
an. Menzels obenerwähnte Einteilung ist vom logischen Standpunkt
 aus grundfalsch, ebenso diejenige Pohles; vom Zweckmäßigkeitsstandpunkt.
 ist sie aber denjenigen Schäffles und
Liefmanns vorzuziehen. .Letztere entspricht am meisten den
Anforderungen der Logik; doch wäre sie auch von diesem Gesichtspunkt
 aus nur nach einigen Berichtigungen vollkommen zu nennen,
während sie vom praktischen Standpunkt aus an dem Grundfehler
 leidet, daß sie Vereinigungen, die im Leben ganz allgemein
als Kartelle gelten, die ihrem Zweck und ihrer Organisation nach
alles mit .den Kartellen gemein haben, und die in der Zukunft,
nach kräftigerem Durchdringen der Kartellidee, möglicherweise
auch eine den Angebotskartellen gleichkommende Mannigfaltigkeit
 der Erscheinungsformen entwickeln werden, — nicht zu den
Kartellen zählt. Lediglich wiederholt ‘sich auch bei den Vereinigungen
 der Unternehmer als Subjekte der Nachfrage derselbe
ökonomische Zweck: die Erhöhung‘ oder Festhaltung des Unternehmergewinnes,
 und das hierzu verwendete Mittel: die. Verein-1)
 Die Unternehmerverbände, S, 41.
2) Über Kartelle, Leipzig, 1902, S. 37—38,
        <pb n="70" />
        52

N. Kapitel. Arten der Kartelle und Trusts,

barung zur Beschränkung oder Beseitigung des freien Wettbewerbs,
 Wir finden übrigens einige Formen dieser Nachfrage-Kartelle
 auch heute schon vertreten: wir kennen Preiskartelle,
die in Beziehung auf die Anschaffung von Rohprodukten oder
die Anwerbung von Arbeitskraft die Verfügungsfreiheit des
Unternehmers einschränken, und solche, die ihm in derselben
Beziehung ein bestimmtes Gebiet anweisen (Rayonnierungskartelle).
 Ja, es wäre auch eine Vereinbarung recht gut denkbar,
den ganzen Absatz einer gewissen Ware an sich zu ziehen und
denselben dann unter den Mitgliedern des Kartells zu kontingentieren;
 und wir werden noch auf die Wichtigkeit eines solchen
Vorgehens bei den amerikanischen Trusts — namentlich beim
Petroleumtrust — zurückkommen.
Geringfügiger, aber praktisch nicht weniger erheblich, sind
noch zwei Bemerkungen, die Liefmanns Kategorien herausfordern.
 Die eine bezieht sich darauf, daß unter die aufteilenden
Kartelle, Kontingentierungen, auch die zeitlich aufteilenden
eingereiht werden müssen, wie sie bei öffentlichen Submissionen
vorzukommen pflegen; die zweite aber ist die, daß Liefmann
die Konditionskartelle unbeachtet läßt.
Was aber die systematischen Bedenken gegenüber Liefmanns
 Kategorien betrifft, so geht deren erstes eben davon
aus, daß darin eine logisch richtige Durchführung der ultima
differentia vermißt wird. Bei einer solchen kann nämlich das
Unterscheidungsmerkmal auch innerhalb der beiden Hauptgruppen
(Verbände der Unternehmer als Subjekte der Nachfrage und
solche derselben als Subjekte des Angebots) notwendig nur
dasselbe sein. Unterscheidet man also in der Angebots-Gruppe
„beschränkende“ und „aufteilende“ Verbände, so müssen die
Nachfrage- Verbände auch erst von diesem Gesichtspunkt aus geschieden
 werden; und teilt man dann weiter jede dieser beiden
Unterabteilungen nach dem Zweck der Verbände und unterscheidet
 zwischen solchen zum Zweck gemeinsamer Angebots-,
Monopol- und Preispolitik, so muß auch in der Nachfrage-Gruppe
die Unterscheidung: nach demselben Prinzip zwischen Verbänden
zum Zweck gemeinsamer Nachfrage-, Monopol- und Preispolitik
erfolgen. Wir berührten soeben, daß kaum eine dieser Kategorien
 auch heute schon vollkommen unbesetzt bliebe; aber wäre
dem auch so, so hätte ein logisch richtig aufgebautes System
        <pb n="71" />
        $ 8. Methoden der Kartellbildung,

623

wenigstens den Vorzug, auf Grund des angenommenen Unterscheidungsmerkmals
 jede denkbare Form der Kartellierung umfassen
 zu können. Doch ist man heute mit dem praktischen Wert
solcher logischen Kategorien im reinen. Wir brauchen ein
System, um die Erscheinungen des wirklichen Lebens in einer
gewissen Ordnung erschöpfend darzustellen: unser System kann
also von nichts anderem, als von den verschiedenen üblichen
Methoden der Kartellierung ausgehen.

$ 8. Methoden der Kartellbildung.
Als Methoden, Arten der Kartellbildung erwähnt Pohle‘):
1. Preisfeststellungen; 2. Aufteilung des Absatzgebiets bezw.
Einkaufspublikums; 3. Kartellierung der Produktion; 4. Gewinnausgleichung;
 5. Absatzkartellierung. Diese fünf Kartellierungsmethoden
 hat Landesberger?) mit richtigem Takt auf einen
gemeinsamen Nenner gebracht, indem er bemerkt, die wirtschaftlichen
 Funktionen derselben seien auf drei Hauptrichtungen
zurückzuführen: a) Beseitigung oder Einschränkung der Wirkungen
des Wettbewerbs; b) Beseitigung oder Einschränkung der Motive
des Wettbewerbs, so, daß dadurch, obwohl nur mittelbar, der
Wettbewerb selbst aufgehoben oder gemildert wird; und c) unmittelbare
 Beseitigung oder Beschränkung des Wettbewerbs.
Ersteres sei der Fall bei Preisfestsetzungen und Kartellierungen
der Produktion; das zweite bei der Gewinnausgleichung; das
dritte aber bei der Aufteilung des Absatzgebiets und der Absatzkartellierung.

Was diese Funktionen im einzelnen betrifft, so hat Landesberger?)
 richtig darauf hingewiesen, die Kartellierung durch
Preisfestsetzung sei dadurch charakterisiert, daß der Wettbewerb
der Unternehmer zwar fortbestehe, aber dessen Folgen nicht
eintreten könnten. Es ist klar, daß die unmittelbare Wirkung
jeder Konkurrenz, nämlich das Sinken des Verkaufspreises unter
und das Steigen des Einkaufspreises über das festgesetzte Niveau,
nicht eintreten kann, so lange es Preisfestsetzungen gibt und
dieselben eingehalten werden; und daher ist das Preiskartell die

3 A. a. O,
2 A, a. O. S. 319.
5 A, a. OS, 319.
        <pb n="72" />
        54

II. Kapitel. Arten der Kartelle und Trusts,

einfachste Methode der Beseitigung der Wirkungen der Konkurrenz.

Die gemeinsame Festsetzung der Preise kann einen doppelten
 Zweck haben: ı. das Anstreben von Minimal- oder Maximalpreisen,
 die eine gewisse Lukrativität der Produktion sichern;
und 2. eine stufenweise Erhöhung bezw. Herabdrückung‘ der
Preise, was der Erhöhung des Unternehmergewinnes gleichkommt.
Die Minimalpreisvereinbarungen und die stufenweise Erhöhung
des Preises ist das Vorgehen der Angebotskartelle, die Maximalpreisvereinbarungen
 und stufenweise .Herabdrückung des Preises
hingegen das der Nachfragekartelle. Namentlich bei Angebotskartellen
 pflegen die Preisvereinbarungen auch mit anderen Abmachungen,
 die sich auf die Bedingungen des Absatzes und der
Preisbestimmung beziehen, verbunden zu werden. Durch Begünstigungen'
 in diesen Absatzbedingungen wird oft die Wirkung
des Preiskartells wieder vereitelt.
Die Kartellierung der Produktion hat mit der Preiskartellierung
 soviel gemein, daß sie den Wettbewerb der Unternehmer
nicht aufhebt, sondern bloß das Eintreten der wirtschaftlichen
Folgen desselben verhindert. Diese Wirkung der Produktionskartellierung
 führt Landesberger!) auf jenes wirtschaftliche
Gesetz zurück, wonach die Höhe der Produktionskosten im verkehrten
 Verhältnis steht mit dem Wachsen des Umfanges der
Produktion. Diese Einschränkung der Produktion setzt den
Produktionskosten eine Minimalgrenze und verhindert dadurch
auch das Sinken des Preises unter diese Minimalgrenze. Es liegt
auf der Hand, daß diese Art der Kartellierung das weiteste Feld
bei Überproduktionskrisen besitzt, da sie die Grundursache des
Übels, die Überproduktion beseitigt.
Die Gewinnausgleichung — nach Pohle die vierte Kartellierungsmethode
 — will die Beweggründe des Wettbewerbs
schwächen oder einschränken und hierdurch ihn selbst und seine
Folgen auf das Minimum herabdämpfen. Da in der individualistischen
 Gesellschaftsordnung für den einzelnen nicht die Produktionsfähigkeit,
 sondern die Einträglichkeit seines Geschäfts
maßgebend ist, führt diese Kartellierungsmethode dahin, daß
der einzelne Unternehmer nicht mehr produziert, als notwendig

iy A, a. O. S. 218,
        <pb n="73" />
        $ 8. Methoden der Kartellbildung.

65

ist, um bei der Gewinnausgleichung den möglichst größten
Gewinnanteil zu erlangen.!) Die Gewinnausgleichung erfolgt
nach Maßgabe eines angenommenen Grundpreises — der beiläufig
 den Produktionskosten entspricht — und des durch die
Kartellvereinbarung festgesetzten Minimalverkaufspreises. Die
Differenz dieser beiden Größen ist der zur Aufteilung bezw.
Abrechnung gelangende Gewinn. Da demnach die Gewinnausgleichung
 weder auf Grund der wirklichen Herstellungskosten,
 noch auf Grund des wirklichen Verkaufspreises erfolgt,
so bleibt dem einzelnen Unternehmer am ganzen Verlauf der
Produktion nur das zweifache Interesse, einerseits die wirklichen
Herstellungskosten in seinem Geschäft dem angenommenen
Grundpreis gegenüber möglichst zu vermindern und andererseits
den wirklichen Verkaufspreis möglichst zu erhöhen. Damit eine
relative Minderung der Herstellungskosten durch Ausbreitung
der Produktion dem einzelnen Unternehmer nichts nütze, wird
die Gewinnausgleichung nicht auf Grund des wirklichen Absatzes
jedes einzelnen, sondern nach einem im vorhinein festgestellten
Maßstab durchgeführt. Um zu verhindern, daß die einzelnen
Unternehmer ihre Produktion übermäßig ‘einschränken, sind
mannigfache Präventivmaßregeln nötig. Automatisch wirkt dem
übrigens auch der angenommene Grundpreis entgegen, denn eine
wesentlichere Einschränkung der Produktion erhöht meistens die
relativen Herstellungskosten über das Maß des Grundpreises und
bedeutet daher für den einzelnen Unternehmer einen Verlust.
Das Wesen der Pohleschen zweiten Kartellierungsmethode
besteht darin, daß das Kartell den Absatz unter seinen Mitgliedern
 verteilt. Das einzelne Mitglied gerät dadurch, abgesehen
von einem immer möglichen Wettbewerb eines Outsiders, auf
dem ihm zugeteilten Gebiet in eine monopolistische Lage. Diese
Kartellierungsmethode ist nur bei den Angebotskartellen praktisch
 erprobt; sie ist aber auch für Nachfragekartelle nicht ausgeschlossen.?)
 Die Aufteilung des Kartellgebiets erfolgt gewöhnlich
 entweder auf Grund der Produktionsfähigkeit, die nach
einem Durchschnitt von der Produktion mehrerer verflossener
Jahre festgestellt wird, oder auf Grund der Produktion des letzt-’)

 Landesberger a. a, O0,
?) Siehe oben S, 62.
Baumgarten-Meszleny.
        <pb n="74" />
        56

II, Kapitel. Arten der Kartelle und Trusts.

vergangenen Jahres. Es kommen natürlich auch die Lage der
einzelnen Unternehmungen und die Frachtkosten in Betracht.
Zur Durchführung der Verteilung des Absatzes wird oft das
Errichten eines eigenen Organs, einer Verkaufsstelle, eines Syndikats
 notwendig. Wird aber mit der Befriedigung des Absatzes
ein derartiges Organ betraut, so fällt diese Vereinbarung schon
unter den Begriff der Absatzkartellierung, die Pohle, als die
fünfte Methode der Kartellierung, absondert.!) Nach seiner Ansicht
 kann von Aufteilungskartellierung nur die Rede sein, so
lange der Verkauf selbst in Händen des einzelnen Kartellmitglieds
 bleibt.?)
Auf der Verteilung des Absatzes beruhen auch jene Kartelle,
die bei Submissionen vereinbart werden. Die Vereinbarung kann
dahin gehen, die Offerte gemeinsam einzureichen und im Falle
der Erlangung des Auftrags denselben in einem vorher festgestellten
 Verhältnis unter sich zu verteilen; oder aber schon von
vornherein einen Turnus festzusetzen, nach welchem an den
Submissionen teilgenommen wird, wobei dann im einzelnen Fall
nur derjenige Bewerber offeriert, der nach dem Turnus an die
Reihe kommt, die übrigen aber entweder überhaupt nicht, oder
bloß zum Schein mit unannehmbaren Offerten teilnehmen. In
beiden Fällen werden die Aufträge nicht örtlich, sondern zeitlich
 aufgeteilt.
Wirtschaftlicher Zweck dieser Kartellierungsmethode ist die
gänzliche Ausschließung des Wettbewerbs unter den Kartellmitgliedern.
 Der Konsument ist nicht in der Lage, zwischen den
Kartellmitgliedern zu wählen: entweder hält er sich an den vom
Kartell ihm zugewiesenen Unternehmer, oder er muß von der Bestellung
 bezw. dem Kauf dem Kartell gegenüber Abstand nehmen.
Bei der Kartellierung des Absatzes endlich erfolgt die unmittelbare
 Beseitigung des Wettbewerbs ganz allgemein und auch
nach außen bemerkbar dadurch, daß die Konsumenten einem
Kartellorgan — Verkaufsstelle, Syndikat usw. — zugewiesen
werden, welches die Aufteilung des Absatzes nicht nach Maßgabe
 des Gesetzes des Angebots und der Nachfrage, sondern
eines im vorhinein festgesetzten Planes besorgt.)

1) Siehe unten S. 73.
” So auch Grunzel a. a. O.
N Landesbergera. a. O. S, 321,
        <pb n="75" />
        8 9. Arten der Kartelle,

€»

$ 9. Arten der Kartelle.

Die eben beendete Untersuchung der üblichsten Kartellierungsmethoden
 wird uns die Aufgabe, an deren Lösung wir herantreten,
 wesentlich erleichtern. Wir schicken uns an, jene Kartelltypen
 zu beschreiben, die sich zufolge ihrer Häufigkeit oder der
Nachhaltigkeit ihrer auf das wirtschaftliche Leben geübten
Wirkung als selbständige Arten der Kartelle ausgebildet haben.
Wir behalten die im vorigen Paragraphen befolgte Ordnung bei
und behandeln zuerst jene Kartellarten, die nicht den Wettbewerb
unmittelbar, sondern bloß dessen Symptome zu beseitigen suchen
(Konditionen- und Preiskartelle), dann jene, die die Motive der
Konkurrenz beseitigen oder schwächen (Gewinnkontingentierungen),
 und in dritter Reihe jene, die den Wettbewerb selbst aufheben
 oder einschränken (aufteilende und Absatzkartelle). Nachher
gehen wir auf die praktisch weniger bedeutenden Kartelle der
Unternehmer als Subjekte der Nachfrage (Arbeitskartelle, Einkaufskartelle)
 über.

I. Angebotskartelle.
I. Konditionenkartelle.

Zweck der Konditionenkartelle ist die gemeinsame Festsetzung
von Verkaufsbedingungen, deren Verschlechterung das erste
Signal einer ungesunden Entwicklung eines Industriezweiges zu
sein pflegt. Ungünstige Konjunkturen drücken den Verkaufspreis
 bis zu einer Höhe herab, wo die Produktion für ungünstiger
gestellte Unternehmungen aufhört gewinnbringend zu sein.‘ Die
kapitalstärkeren Unternehmungen versuchen nun, durch Gewährung
 von immer längeren und längeren Krediten, höheren
Kassaskonti, verschiedenen Rabatten usw. sich Käufer zu werben.
Die Käufer, und zumal die größeren, nützen ihre günstige Lage
aus und wälzen die Kosten der Packung und Verfrachtung auf
den Verkäufer über, treten mit übertriebenen Forderungen, betreffend
 das Einsenden von Mustern, die Maße usw. auf, bis endlich
 die Verkäufer durch einheitliches Vorgehen die Lage zu
bessern versuchen.!) Nicht all diese Verträge sind Kartelle;
denn sonst wäre jede Usance ein Kartell. Grunzel behauptet
auch, die Usancen nehmen den Charakter des Kartells an, wenn

!) Grunzel a, a. O, S. 39,
        <pb n="76" />
        58 II. Kapitel. Arten der Kartelle und Trusts.

die Vertragsteile sich verpflichten, nur im Sinne der Usancen
Geschäfte zu schließen.!) Dies ist aber unrichtig, denn solchen
Verträgen fehlt die Absicht der Beschränkung des Wettbewerbs,
 das charakterisierende Merkmal des Kartells. Allerdings
ist die Grenzlinie schwankend. Soweit diese Verträge als Kartelle
gelten können, teilen sie jene Eigenschaft der Preiskartelle,
die Konkurrenz selbst nicht zu beseitigen, sondern bloß ihre
Folgen abzuschwächen, und andererseits die Unabhängigkeit der
Unternehmer nur sehr wenig zu beeinträchtigen. Die Regelung
der Verkaufsbedingungen pflegt meistens in Verbindung mit den
Preiskartellen vorzukommen, schon um Mißbräuchen vorzubeugen,
denn sonst könnte das Preiskartell leicht durch Gewährung von
anderen Begünstigungen (hohe Kassaskonti, Rabatte usw.) illusorisch
gemacht werden.?) Als Beispiel eines Konditionenkartells ist auf
die Vereinbarung der Budapester und Provinzmühlen vom
Jahre 1888 hinzuweisen, die sich auf die einheitliche Nummerbezeichnung
 der Mehlsorten, die Lieferungsbedingungen, die
Bedingungen der Zurücknahme leerer Säcke und die Verpackung
 bezog.
2. Preiskartelle.
Die Preisvereinbarung kann sich auf alle Waren oder bloß
auf diejenigen beziehen, die im Kartellgebiet abgesetzt werden.
Im letzteren Fall ist also der Verkaufspreis außerhalb des Kartellgebiets
 keiner Beschränkung unterworfen.) In der Regel werden
 für das Inland höhere, für das Ausland niedrigere Preise vereinbart;
 oft ist der Export ins Ausland ganz freigegeben. Ja es
kommt sogar vor, daß das Kartell den Export mit Prämien
begünstigt, wie z. B. das österreichisch-ungarische Petroleumkartell
 (1896), welches zu Gunsten der Ölausfuhr eine Prämie
von 4 Kr. festgesetzt und den Export auch insofern begünstigt
hat, daß seine Verkaufsstätte, die „Petrolea“ A.-G., das zu Ausfuhrzwecken
 dienende Rohöl den Raffinerien für weniger als den
halben Preis lieferte.*‘) Oft pflegen auch für Grenzgebiete billigere
Preise und günstigere Verkaufsbedingungen vereinbart zu werden,
namentlich für Gegenden, wo ein .stärkeres Eindringen aus-1)

 A. a. O. S. 40.
?) Vergl. auch Liefmann a, a. O. S, 88,
3 Liefmann a, a, O. S, 89.
*) Siehe ausführlicher unten bei Besprechung des österr.-ung. Petroleumkartells.
        <pb n="77" />
        8 9. Arten der Kartelle,

69

Jändischer Konkurrenzware zufolge besonders vorteilhafter Transportverhältnisse
 zu gewärtigen ist.!)
Die Preiskartelle bestimmen oft Ausnahmsmaßregeln für den
Fall einer Outsiderkonkurrenz auf dem Kartellgebiet. Es entsteht
 hierdurch leicht eine große Divergenz zwischen den In- und
Auslandspreisen; und es ist bekannt, daß diese Divergenz die Ursache
 der heftigsten Angriffe gegen die Kartellbewegung war.
Reine Preiskartelle sind übrigens ziemlich lose und deshalb
wenig beliebte Formen der Unternehmervereinigungen. Sie
werden — wie Landesberger sagt?) — in der Regel nur als
vorläufige Abwehrmaßregeln geschlossen, um einen durch Überproduktion
 und heftigen Konkurrenzkampf unter die Produktionskosten
 herabgedrückten Preisstand vorerst auf die Höhe der
letzteren zu bringen, dann aber auf eine weitere Erhöhung des
Preisniveaus hinzuwirken. Die Schwierigkeit der Kontrolle verursacht
 im allgemeinen eine kurze Lebensdauer der Preiskartelle;
wie die Outsiderkonkurrenz, durch hohe Kartellpreise belebt,
sich soweit kräftigt, daß die Vorteile des Kartells auf ein
Minimum herabsinken, so tritt notwendigerweise die Auflösung
desselben ein.
3. Produktionskartelle.
Hierher gehören nach Liefmann®) Vereinbarungen, die sich
auf die Untersagung von Vergrößerung des Betriebes beziehen,
Vereinbarungen zur Durchführung von Betriebseinschränkungen
oder Betriebseinstellungen längerer oder kürzerer Dauer, und
endlich Einschränkungen des Produktionsquantums,
Die Betriebseinstellung kann sich; auf alle im Verband
stehenden‘ Werke beziehen und ist in diesem Falle eine zeitlich
beschränkte — in der Regel durch Einschränkung der Arbeitsdauer
 oder durch Einreihung von ARuheschichten bewirkte‘)
— oder sie beschränkt sich auf einzelne ‚unter besonders ungünstigen
 Bedingungen produzierende Werke, in welchem Falle
die Betriebseinstellung gegen Entschädigung erfolgt und auch
‘) So das österreichisch-ungarische Zuckerkartell, s. unten $ 12.
NA. a, OS. 314.
3) A. a OS. 79
') So beschlossen z. B. die Budapester Mühlen schon mehrmals eine Betriebseinschränkung
 ; einmal (im Jahre 1897) bestimmten sie das Maß der Einschränkung
in Prozenten; im allgemeinen ließen sie die Werke für eine festgesetzte Zahl von Tagen
überhaupt ruhen. Vergl. weiter unten bei Besprechung des ungarischen Mühlenkartells,
        <pb n="78" />
        79

II. Kapitel. Arten der Kartelle und Trusts,

eine dauernde sein kann. Die vollständige Betriebseinstellung
einzelner Werke führt in der Regel zum Ankauf derselben durch
die wirtschaftlich günstiger produzierenden Verbandsmitglieder,
und eignet sich deshalb diese Kartellform besonders zur Vorstufe
einer Trustbewegung.!)
Die Einschränkung des Produktionsquantums kann absoluter
Natur sein, indem eine Höchstziffer der Produktion für jedes
einzelne Werk festgesetzt wird, oder aber indirekt erzielt werden,
indem die billiger produzierenden Werke den teuerer produzierenden
für die Minderproduktion Prämien zahlen. Über die Schwierigkeit
 der Kontrolle gilt hier auch das bei den Preiskartellen Gesagte;
 sie verursacht eine Menge von Ausnahmebestimmungen
zu Gunsten und Lasten einzelner Verbandsmitglieder. Die wichtigsten
 Beispiele für derartige Produktionsbeschränkungen boten
die sogenannten Förderkonventionen der rheinisch-westfälischen
Kohlenzechen.
Die Produktionskartelle kommen auch in der Form von
Kontingentierungen (Liefmann: Kartelle höherer Ordnung) vor;
die Produktion aller Verbandsmitglieder wird auf Grund der
voraussichtlichen Nachfrage im vorhinein festgestellt und dann
auf die Mitglieder verteilt. Die Nachfrage wird auf statistischer
Grundlage ermittelt. Die Produktionsquoten werden entweder in
fixen Ziffern oder häufiger in Prozentsätzen festgestellt. Die
Quote darf nicht überschritten werden. Die Kontrolle ist jedoch
äußerst schwierig?) und bedingt einen verwickelten Kontrollapparat.
 Deshalb sind Kontingentierungen der Produktion nicht
häufig und von kurzer Dauer, Trotzdem wurden auch in Ungarn
wiederholt ähnliche Versuche gemacht. Das Eisenkartell vom
Jahre 1881 war eine Produktionskontingentierung und enthielt
überhaupt keine Preisfestsetzung; das neue Eisenkartell (1902)
fixiert auch die Preise. Das im Jahre 1896 gebildete und seither
mehrmals erneuerte Petroleumkartell kontingentierte ebenfalls die
Produktion. Dasselbe gilt vom Haggenmacherschen Mühlenkartellentwurf®),
 dem die Fachkreise eine große Wichtigkeit bei-')

 Vergl. oben S. 17 ff.
?) Vergl. das österr.-ung. Petroleumkartell unten, Das Kartell v. J. 1896 ahndete
die Übertretung des Kontingents mit empfindlichen Geldbußen; allerdings wurden,
trotzdem Übertretungen vorkamen, die Strafbestimmungen doch nicht angewendet.
2) Siehe unten,
        <pb n="79" />
        8 9. Arten der Kartelle,

74

messen. Derselbe sichert dem das Kontingent nicht voll ausnützenden
 Werk eine Prämie und belegt das Überschreiten des
Kontingents mit einer Buße.

4A. Gewinnkontingentierende Kartelle,

Bei den Gewinnkontingentierungen unterscheidet Landesberger!)
 nach Liefmann?), ob die Verbandsmitglieder den Verkauf
 ihrer Produkte selbst behalten, oder ob ein durch den Verband
geschaffenes Organ, ein Syndikat, ihnen die Produktion abkauft und
dieselbe dann auf Rechnung des Verbandes weiter veräußert. Im
ersteren Falle werden die Mitglieder in der Regel verpflichtet sein,
ihren Gewinn in eine gemeinsame Kasse einzuzahlen, an der jedes
Verbandsmitglied einen bestimmten Anteil hat. Es werden hierbei
Minimalpreise festgesetzt, unter welchen die Mitglieder nicht verkaufen
 dürfen. Für jedes abgesetzte Quantum hat das betreffende
Mitglied einen bestimmten Betrag an die Syndikatskasse zu bezahlen,
 der in der Differenz zwischen dem Minimalpreise und einem
angenommenen Grundpreise besteht. Der Grundpreis muß natürlich
 niedriger sein als der Minimalverkaufspreis und mit den
durchschnittlichen Produktionskosten der Verbandsmitglieder ungefähr
 zusammenfallen. Was die Unternehmer über den Minimalverkaufspreis
 an Gewinn erzielen, wird in der Regel nicht in die
Syndikatskasse eingezahlt, so daß jedes Verbandsmitglied auch
noch einen Unternehmergewinn für sich erzielen kann.®) Die
Verteilung des in die Syndikatskasse eingezahlten Fonds findet
natürlich nicht statt nach der Höhe des effektiven Absatzes eines
jeden Mitgliedes und der sich danach bestimmenden Höhe der
Einzahlungen — da sonst der Wettbewerb nicht aufhören würde
—, sondern nach einem im vorhinein festgesetzten Maßstab, wie
dies schon durch die oben gegebene Beschreibung der Gewinnausgleichung*)
 bekannt ist.°)
Die zweite, vollkommenere Form der Gewinnkontingentierung
besteht darin, daß das Syndikat dem Unternehmer bis zu einem
festgesetzten Quantum seine Produktion abkauft und den Gewinn

N) A. a. OS, 317.
YA. a OS 113,
) Landesberger a. a. O. S. 318.
') Siehe oben S. 64f.
5) Vergl. Landesberger a, a. O. Über Vorteile dieser Kartellform vergl,
Liefmann a. a, O0, S. 116; Landesberger a. a, ©.
        <pb n="80" />
        72

II. Kapitel. Arten der Kartelle und Trusts,

nach einem vorher festgestellten Maßstab, der sich in diesem
Falle allerdings nach dem Verhältnis der einzelnen abgekauften
Quanten richten kann, an die Mitglieder wieder verteilt. Diese
Form der Gewinnkontingentierung erfordert einen großen Kapitalbesitz
 zur Verfügung der gemeinsamen Verkaufsstelle, kommt
daher nicht häufig vor. Ihre höchste Ausbildung sollte sie erreichen
 durch die Gründung sogenannter Kartellbanken, die
in der Weise projektiert waren, daß die Unternehmer einer
Branche den Hauptkapitalsanteil für das zu gründende Institut
aufbringen, aber auch das Publikum in bescheidenerem Maßstabe
an demselben zugelassen werden soll. Die Kartellbanken hätten
die Aufgabe gehabt, allen beteiligten Unternehmungen die Produktion
 zu bestimmten Preisen abzukaufen und den Verkauf derselben
 durchzuführen. Der erzielte Gewinn, der durch die Zentralisation
 des Angebots und eigene Geschäfte der die Marktlage
beherrschenden Bank außerordentlich gesteigert werden sollte,
wäre zunächst nach einem bestimmten Plan an die Verbandsmitglieder
 abzuführen, der Rest sollte den Aktionären der Kartellbank
zufallen, unter denen natürlich wieder die Verbandsmitglieder
mit dem größten Teil des Aktienkapitals sich befänden. Sehr
ernste Verbände haben Projekte derartiger Kartellbanken
ausgearbeitet, dieselben sind jedoch bisher nicht zustande gekommen.!)

5. Absatzverteilende Kartelle,

‚Die Aufteilung des Absatzes erzeugt ein Monopol: der
Konsument kann nicht zwischen den Verbandsmitgliedern wählen,
sondern ist gezwungen, sich an das vom Kartell bestimmte Mitglied
 zu wenden. Das absatzverteilende Kartell?) schließt also
den Wettbewerb unmittelbar aus. Der Ausschluß des Wettbewerbs
 kann erfolgen durch Aufteilung des Absatzgebiets unter
den Verbandsmitgliedern so, daß jedes Mitglied auf seinem Gebiet
 mit Ausschluß der Konkurrenz der übrigen Mitglieder verkauft’);
 oder kann da, wo zu einer gewissen Zeit bloß ein bis
zwei Abnehmer dem Kartell gegenüberstehen. durch zeitliche

') Liefmann a, a, O. S. 117ff.; Landesberger a, a. O.
" Menzel (a. a. O.): „Absatzkartell“,
%) Dies war das Vorgehen des Österreichisch-ungarischen Sodakartells, siehe

unten,
        <pb n="81" />
        $ 9. Arten der Kartelle.

„a

Aufteilung des Absatzes, durch Feststellung eines Turnus zwischen
den Verbandsmitgliedern erzielt werden.!)
Was die erste Alternative betrifft, so ist dieselbe nur bei
wenigen Verbandsmitgliedern durchführbar und nur praktisch,
wenn wesentliche Transportersparnisse gemacht werden können.
Es kommt aber oft vor, daß mehrere Kartelle niederer Ordnung
zu einem absatzverteilenden Kartell zusammentreten. Dies ist lediglich
 die Organisation der meisten internationalen Kartelle. Das
neueste Beispiel hierzu bietet das zwischen Deutschland, England,
Belgien und Frankreich 1904 abgeschlossene Schienenkartell: gewöhnlich
 wird hier auch jenes Kartell erwähnt, welches die
deutsch-englische Gruppe des Dynamittrusts mit der Gruppe der
„Societe centrale de la Dynamite“ abschloß.?)
Was aber die zeitliche Aufteilung‘ des Absatzes betrifft, so
wissen wir bereits, daß es sich hier lediglich um Submissionskartelle
 handelt, deren wichtiges Beispiel die in den 60er Jahren
antstandenen Vereinbarungen der Lieferanten für Eisenbahnartikel
sind. Angeblich besteht neuestens eine ähnliche unter den
Pflasterungsunternehmern Budapests.
6. Absatzkontingentierungen.

Auch wo die Bestellungen nicht auf dem Submissionswege erfolgen,
 ist eine Kontingentierung des Absatzes möglich, indem
ein Organ hierfür aufgestellt wird (Verkaufsstelle, Verkaufssyndikat),
 welches die Bestimmung hat, die Orders in Empfang
zu nehmen und dieselben unter den Verbandsmitgliedern zu verteilen.
 Diese Kontingentierung des Absatzes sichert, wie Liefmann®)
 bemerkt, dem einzelnen‘, Verbandsmitglied ein eigentümliches
 Monopol, ein Monopol gleichsam für den einzelnen Fall,
Bei diesen Kartellen ist ein wesentlicher Teil des Umlaufprozesses
der Güter dem Unternehmer ganz entzogen: er wirkt bei dem
Einführen der Ware in den Güterumlauf überhaupt nicht mehr
mit. Das bekannteste Beispiel solcher Syndikate ist das Rheinischwestfälische
 Kohlensyndikat. Die ungarische Industrie weist
auch eine Reihe solcher Verkaufsstellen auf. Das Petroleum-1)

 Ja der Turnus braucht sogar nicht einmal im vorhinein festgestellt werden;
z. B. weist das österr.-ungar. Kupferdrahtkartell den Abnehmer von Fall zu Fall
an irgend eine Fabrik; siehe unten.
2 Liefmann a a. O. S. 87; Landesberger a. a, O, S, 314.
8) A. a, O0. S. 98,
        <pb n="82" />
        /

II. Kapitel. Arten der Kartelle und Trusts,

kartell hat die Ausnützung der Ölquellen der „Petrolea“ A.-G.
übertragen, und bei ihr kauft das Kartell der Raffinerien ein,
Das Sodakartell setzt seine Waren ebenfalls mit Vermittlung
einer Verkaufsstelle ab. Mit dem Verkauf von raffiniertem Zucker
befassen sich Banken (z. B. die Ungarische Allgemeine Kreditbank);
 die Ziegelkartelle haben eine gemeinsame Verkaufsstelle
in der Form einer Aktiengesellschaft,!) In Beziehung auf die
Gesichtspunkte, nach welchen die Verteilung der Aufträge stattfindet,
 hebt Landesberger?) folgende hervor: ı. das Maß, nach
welchem jedes Mitglied von der Erreichung des ihm zugebilligten
Absatzquantums entfernt ist; 2. die Rücksicht auf Frachtersparnis,
so daß dasjenige Werk die Lieferung erhält, welches dem Wohnsitz
 des Abnehmers am nächsten liegt; 3. sind die Bestände an
fertigen Produkten in den Werken der einzelnen Verbandsmitglieder
 nach Möglichkeit zu berücksichtigen; 4. wird auch tunlichst
 auf die Sonderwünsche der einzelnen Konsumenten Bedacht
genommen.
In Beziehung auf die verschiedenen juristischen Formen, in welchen
 das Verhältnis der Verkaufsstelle einerseits zu dem Besteller,
andererseits zu den Verbandsmitgliedern geregelt werden kann,
muß auf die Literatur verwiesen werden.?)
IL Nachfragekartelle.
Von viel geringerer organisatorischer Kraft legen jene Kartelle
 Zeugnis ab, die von den Unternehmern als Mitglieder der
Nachfrage einerseits dem Arbeitsangebot gegenüber, andererseits
den Lieferanten von Rohprodukten und Halbfabrikaten gegenüber
abgeschlossen werden. Das Bewußtsein einer Konkurrenz ist
bei den Subjekten der Nachfrage im allgemeinen unklarer als auf
Seite des Angebots; ja es pflegt überhaupt erst zu erwachen,
wenn das Angebot schon einen Monopolcharakter angenommen
hat. Bis zu diesem Punkt wird es nämlich niemand gewahr,
daß die Konkurrenz auf seiten der Nachfrage. die Preise
ebenso in die Höhe treibt, wie die Angebotskonkurrenz dieselben
drückt, und daß dies ebenso sehr im Gegensatz mit dem natür-1)
 Siehe ausführlicher unten.
HA. a. OS. 316.
®) Menzela. a. O, S, 8; Liefmanna. a, O, S, 103ff.; Landesberger
a. a, OS. 316 ff,
        <pb n="83" />
        8 9. Arten der Kartelle.

75

lichen Interesse der Nachfrage steht wie der Preissturz mit dem
des Angebots.!) Die monopolistische Stellung des letzteren bewegt
 jenen Teil der Konsumenten, welcher zufolge seiner Unternehmerstellung
 die größte Übersicht über die Marktverhältnisse
und Energie zur Verwirklichung eines richtig erkannten Entschlusses
 hat, zur Kartellbildung. Prinzipiell können diese Kartelle
 ebenso mannigfaltig sein wie die des Angebots: in Wirklichkeit
 sind aber nur zwei Typen derselben zur Entwickelung
gelangt, nämlich die der Unternehmer dem Arbeitsangebot gegenüber
 und die den Lieferanten von Rohprodukten und Halbfabrikaten
 gegenüber. Beide sind nur von Bedeutung, wenn sie
zum Schutz gegen ein straff organisiertes Angebotskartell zustande
 kommen.
Bei den ersteren werden entweder Maximallohnsätze vereinbart,
 oder wird festgesetzt, streikende Arbeiter weiterhin überhaupt
 nicht oder für eine gewisse Zeit nicht anzustellen usw.
Drohenden Streikbewegungen wird oft durch die Vereinbarung
begegnet, die Arbeit in allen konkurrierenden Werken eines
Gebiets einzustellen, wenn die Arbeiter auch nur in einem dieser
Werke streiken (Lock-out).?)
Die Kartelle der Unternehmer gegen ihre Vorgänger im
Produktionsprozeß sind teils Preiskartelle, wo die Unternehmer
sich verpflichten ihren Lieferanten keinen höheren als den vereinbarten
 Preis zu zahlen; teils Gebietskartelle, wobei einem jeden
Abnehmer sein Gebiet zugeteilt wird, wo er seinen Bedarf zu
decken hat — diese Kartelle (Rayonnierungskartelle) haben in
Deutschland und Österreich eine wichtige Rolle gespielt im Verhältnis
 der Rohzuckerfabrikanten zu den Rübenproduzenten®),
ja sogar zum Eingreifen der Gesetzgebung geführt.‘) Es können
sich Unternehmer auch vereinigen, um durch Einstellung des
Bezuges (Boykottierung) von ihren Lieferanten eine günstigere
Preispolitik zu erzwingen. Solche Vereinbarungen sind allgemein
 von kurzer Dauer und lösen sich bald auf oder gehn in
festere Organisationsformen über.5)

X

a
') Vergl. hierüber auch Schmoller, Grundriß, Bd. II S. 47 a. E. u, f,
*) Vergl. Liefmann a, a. O. S. 72f.;5 Landesberger a. a, O. S, 311.
5) Landesberger a, a. O. S, 312.
‘) Vergl. weiter unten, $ 30.
5) Beispiele bei Liefmann, a. a, O0. 5. 73—709,
        <pb n="84" />
        76

II, Kapitel. Arten der Kartelle und Trusts,

Was nun die von Menzel‘) eine „formale“ genannte Einteilung
 der Kartelle betrifft, so handelt es sich dabei lediglich
um die Erscheinungsformen, in welchen der Kartellvertrag zu
Tage tritt. Es ist eine richtige Beobachtung Grunzels, daß die
Kartelle loserer Organisation eine Neigung zum Übergang zu
einer strafferen Organisationsform aufweisen, so daß die Kartellbewegung
 auch im ganzen eine Entwicklung zu immer festeren
Formen darstellt.
Die einfachste Form der Kartelle ist der einfache Vertrag
ein Innominatkontrakt, wie Landesberger?) ihn nennt —,
wodurch die Vertragsparteien sich zu gewissen Handlungen oder
Unterlassungen verpflichten und wobei höchstens rudimentäre
Spuren einer Verbandsorganisation zu entdecken sind. Zum Zweck
größerer Geheimhaltung wird manchmal von einer schriftlichen
Aufsetzung des Vertrags abgesehen; meistens aber wird ein
schriftlicher Vertrag abgefaßt. Wo Schriftlichkeit Bedingung der
Gültigkeit des Vertrags ist — wie auf dem Gebiet des englischen
Rechts —, ist natürlich die schriftliche Form die Regel. Die
Erfüllung des Kartellvertrags wird gewöhnlich durch Vertragsstrafen
 gesichert; die Geltendmachung der Vertragsstrafe wird
durch Deponieren einer Kaution, die aus barem Geld oder Wertpapieren
 bestehen kann, oder durch Unterfertigung eines Wechsels
oder aber durch anderweitige Sicherheitsleistung (Pfand, Bürgschaft)
 erleichtert. Es kommen auch sonstige Abmachungen vor,
die als Vertragsstrafen zu dienen berufen sind, z. B. das Abbrechen
 der Geschäftsverbindung, Diffamation usw. Es fragt sich
dabei natürlich, ob und inwiefern ‚all diese Vertragsdrohungen
rechtlich realisierbar sind.
Häufig kommt in den Kartellverträgen die Vereinbarung
eines Schiedsgerichts vor. Dieser Punkt hat in jenen Rechtssystemen,
 welche den Kartellvertrag ungültig erklären, andererseits
 aber die Schiedsgerichtsvereinbarung unbegrenzt zulassen
und das Urteil des Schiedsgerichts als Vollstreckungstitel anerkennen,
 die Bedeutung, daß auf diesem Umwege die Einhaltung des
Kartellvertrags dennoch gerichtlich erzwingbar ist.?) Im übrigen

YA. a 0.5.7.
) A. a. OS. 323.
*) Vergl. in Beziehung auf die ungarischen Rechtsverhältnisse, weiter unten,
VI. Kapitel,
        <pb n="85" />
        $ 9. Arten der Kartelle.

27

kann diese Vereinbarung infolge der größeren Sach- und Fachkenntnisse
 der Schiedsrichter von erheblichem Vorteil sein.
Auf zweiter Stufe stehn jene Kartelle, die sich zwar noch
nicht zu selbständigen juristischen Personen zusammengeschlossen
haben und die daher den Boden des Vertragsrechts nicht verlassen,
 die aber gewisse Organe zur Verwirklichung ihrer gemeinsamen
 Zwecke aufstellen, lediglich zum Zweck der Vertretung
nach außen, zur Kontrolle der Einhaltung der Kartellabmachungen
oder zur gegenseitigen Abrechnung.!) In dieser Gruppe sind die
Kartelle mit selbständigen Verkaufsstellen besonders hervorzuheben,
 die entweder eine selbständige juristische Persönlichkeit
haben (als Aktiengesellschaft oder eine andere handelsrechtliche
Gesellschaft), oder natürliche Personen (z. B. ein hiermit betrautes
Verbandsmitglied), oder Firmen sind?), oder aber als bloße Kontore
des Verbandes der Mitglieder auftreten. Die juristisch eigenberechtigte
 Verkaufsstelle kann weiter bloß vermittlungsweise fungieren,
so daß aus ihren Verträgen das einzelne Verbandsmitglied selbst
berechtigt oder verpflichtet wird; sie kann Vertreterin des Kartells
 sein, in welchem Falle das Kartell selbst dem Besteller
gegenüber als aus dem einzelnen Geschäft berechtigt oder verpflichtet
 erscheint, dem einzelnen Verbandsmitglied gegenüber
das Delkredere übernimmt und die Verkaufsstelle kontrolliert;
sie kann dem dritten gegenüber aus dem Geschäft berechtigt und
verpflichtet sein als Kommissionär des Kartells oder des Verbandsmitglieds
 und demgegenüber das Delkredere tragen, und
endlich kann sie auch allein selbständig berechtigt und verpflichtet
sein, in welchem Falle sie aber Kreditfähigkeit haben muß und
der Erfolg des Kartells wesentlich von der Kreditpolitik der
Verkaufsstelle abhängt.
Die mit Verkaufsstellen arbeitenden Kartelle vertreten den
Übergang von den reinen Vertragskartellen zu denen, die als
selbständige juristische Personen erscheinen. Bei diesen ist der
Kartellvertrag in der Gesellschafts- oder Vereinssatzung inbegriffen.
 Wir finden Beispiele jeder Gesellschaftsform, die zu
Kartellzwecken verwendet wurde; wir finden Kartelle in der
Form von einfachen privatrechtlichen Gesellschaften, von offenen

‘') Menzel a, a, O. S. 8.
”) So z. B. das Bankhaus Stein als Verkaufsstelle des Weißblechverbands, vergl.
anten S 14.
        <pb n="86" />
        78

II. Kapitel. Arten der Kartelle und Trusts.

Handelsgesellschaften !), Kommanditgesellschaften, Gesellschaften
mit beschränkter Haftung?), Aktiengesellschaften®), Genossenschaften‘),
 von rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Vereinen usw.
Wir begegnen auch solchen Organisationen — mit weitgehenden
Aufsichts- und Kontrollrechten —, die in keine bestehende Form
des Vereins- und Genossenschaftsrechts einzuzwängen sind und
als Vorläufer neuer Organisationsformen gelten können.
Und endlich bilden die höchste Stufe der Erscheinungsformen
 der Kartelle, wie schon entwickelt 5), die Trusts, in welchen
die einzelnen Werke, aus deren Zusammenschluß sie entstanden,
vollkommen aufgehen, die nach außen nicht bloß ihrer juristischen
Form, sondern auch ihrer wirtschaftlichen Beschaffenheit nach
als. eine Produktionseinheit erscheinen, und die nur deshalb
Kartelle sind, weil die Art ihrer Entstehung (der Zusammenschluß
 mehrerer Unternehmungen) und ihr Zweck (Beseitigung
des Wettbewerbs) mit denen der Kartelle gleich ist.
$ ıo0. Arten der Trusts.
Hätte man versucht, die Klassifizierung der Kartelle auch
auf die Trusts anzuwenden, so hätten sich nahezu sämtliche Merkmale
 der verschiedenen Kartelle in der Form der Trusts vereinigt
wiedergefunden. Die Grundeinteilung Liefmanns unterscheidet die
Kartelle, je nachdem sie mit den Mitteln des Angebots, der Produktion
 oder der Preisregulierung die Erreichung ihrer Zwecke
anstreben. Der Trust benützt alle drei Mittel und ist noch
zentralistischer organisiert als die festesten Kartelle, denn die
wirtschaftliche Unabhängigkeit der einzelnen Teile des Trusts
wird eben durch seine Organisation gänzlich aufgehoben.
Eine Einteilung in Angebot- und Nachfragetrusts würde kaum
die existierenden Trusts in streng abgegrenzte Gruppen teilen,

*) Nach der Denkschrift über das Kartellwesen (1905) wird allerdings diese
Gesellschaftsform zu Kartellzwecken nur „vereinzelt“ gewählt (vergl, Denkschrift S. 26).
?) Die Denkschrift zählt a. a, O, 166 Kartelle auf, in welchen diese Gesellschaftsform
 benützt wurde,
*) Die Form der größeren Kartelle, in einer ganzen Reihe von Fällen benützt,
Die Denkschrift (a. a. O.) hebt besonders das Kohlensyndikat und seine Vorgänger,
das Kokssyndikat, den Brikettverkaufsverein, den Stahlwerksverband, einige Ziegeleisyndikate
 und das Nordwestmitteldeutsche Portlandzementsyndikat hervor.
*) Nach der Denkschrift (a. a. O.) in fünf Fällen angewendet, Hervorgehoben
wird die Milchzentrale und der Verband der Stärkefabrikanten.
5) Siehe oben S., 39 ff,
        <pb n="87" />
        8 10. Arten der Trusts,

79

denn jeder Trust trachtet ja seine Macht nach beiden Richtungen
geltend zu machen. Vielfach werden auch die Trusts nach ihrem
Gegenstand klassifiziert, Insbesondere unterscheiden die amerikanischen
 Schriftsteller: ı. Eisenbahntrusts, 2. industrielle Trusts,
3. Konzessionstrusts (franchises), Zu letzteren gehören z. B. die
städtischen Gas- und HElektrizitätswerke, Wasserleitungen, elektrische
 Eisenbahnen und im allgemeinen alle jene Unternehmungen,
 welche infolge der Konzession ein Monopol genießen.
Die Einteilung der Trusts kann auch nach dem Grade
der Machtvollkommenheit geschehen, in welchem der Trust
seine monopolistische Tendenz verwirklicht hat oder derselben bloß
nahekommt. Hierbei ist nicht nur die Politik des Trusts maßgebend,
 sondern die Natur jenes Industriezweiges, in welchem
der Trust entsteht. Auf dieser Grundlage unterscheiden wir
zwischen Trusts, die ein juristisches oder ein tatsächliches Monopol
genießen oder sich dem letzteren bloß nähern. &amp;gt;
ı. Das rechtliche Monopol entsteht infolge eines gesetzlichen
Privilegs, bei welchem der Trust überhaupt keine Konkurrenten
zu fürchten hat. Ein derartiges rechtliches Monopol kann einer
industriellen Entdeckung, einem Geschäftsgeheimnis zukommen.
2. Tatsächliches Monopol genießen jene Kisenbahntrusts,
welche ihre Konkurrenten eingeschmelzt haben oder Regionen
durchschneiden, in welchen der Trust über sämtliche Parallellinien
 verfügt und keine Konkurrenzbahnen existieren, Hierher
 gehören auch die sog. Konzessionstrusts,
3. Alle jene Trusts, welche kein tatsächliches Monopol erreichen
 konnten, sind je nach dem Grade erfolgreich, in welchem
sie die Herrschaft über den Markt erlangen. Die größte Machtvollkommenheit
 besitzen also jene Trusts, welche über den größten
Teil des Rohmaterials verfügen (z. B. Petroleum, Kohle etc.)
und dessen Markt beherrschen. Diese Herrschaft hat jedoch
ihre natürlichen Grenzen: infolge eines übermäßigen Mißbrauchs
entsteht jene volkswirtschaftliche Erscheinung, welche Leroy-Beaulieu
 das Gesetz der Verschiebung nennt, d. h. die Konsumenten
 werden sich der Monopolware ab- und jenen Waren zuwenden,
 die dieselbe vertreten können. (So wird z. B. statt
Petroleum ein anderes Beleuchtungsmaterial angeschafft.) Eine
monopolistische Situation wird auch durch den ausschließlichen
Besitz oder Einfluß auf die Kommunikationsmittel begründet.
        <pb n="88" />
        30

II. Kapitel. Arten der Kartelle und Trusts,

So falls es dem Trust gelingt, eine Eisenbahngesellschaft seinem
Machtkreise vollkommen zu unterwerfen. Ein charakteristisches
Beispiel ist ferner die Röhrenleitung des Standard Oil Trusts,
durch welche das Rohöl von den Quellen in die Raffinerie gepumpt
 wird; ihr verdankt der Trust hauptsächlich den Vorsprung
an Beförderungskosten, den er vor anderen Unternehmungen
genießt,
Mit Rücksicht auf die Ausdehnung unterscheiden wir
zwischen horizontalen und vertikalen Trusts. Erstere vereinigen
 vollkommen gleiche Industrieunternehmungen, letztere
umfassen sämtliche Gruppen gewisser größeren Industriezweige.
Ein klassisches Beispiel der letzteren ist der Stahltrust, welcher
sämtliche Betriebe der Stahlindustrie (Rohmaterial, Halbzeug,
Fertigfabrikate) vereinigt. Hingegen ist der Standard Oil und
der Zuckertrust nur bezüglich der Raffinierung tätig, während die
Erzeugung des Rohmaterials formell durch selbständige Unternehmer
 betrieben wird, die allerdings durch die Machtvollkommenheit
 dieser, auch die Nachfrage regulierenden Trusts stehen.
Schließlich können wir die Trusts nach den äußeren Formen
der Organisation einteilen, welche sie zur Erreichung ihres Zweckes
wählen. Diesen Standpunkt hat für die Kartelle im engeren Sinn
Menzel durchgeführt. Es darf jedoch nicht außer acht gelassen
werden, daß diese Einteilung eine rein formelle, der wirtschaftliche
Zweck dieser Gruppen identisch ist und daß dieselben Trusts
chamäleonartig ihre äußere Form verändern, um den Erfolg der
gegen sie gerichteten Gesetzgebung zu vereiteln.
Mit Rücksicht hierauf werden wir einzeln jene Trustformationen
 besprechen, welche insbesondere in den Vereinigten
Staaten aufgetreten sind.
ı. Der eigentliche Trust, den die Standard Oil Company
im Jahre 1882 gegründet hat, erhielt folgende Organisation, die
vielfach Nachahmung fand:
Die Aktionäre der zu kartellierenden Gesellschaften haben
ihren Aktienbesitz an Vertrauensmänner (trustees) übergeben,
und auch gleichzeitig diesen Auftrag als unwiderruflich erklärt.
Hierdurch üben diese Vertrauensmänner in all den beteiligten
Aktiengesellschaften das Stimmrecht aus, und verfügen über dieselben
 durch die Wahl der Direktionen. Die Vertrauensmänner
stellen für die übernommenen Aktien Bestätigungsscheine (trust
        <pb n="89" />
        8 ıo. Die Arten der Trusts,

31

certificates) aus, gegen Vorweisung welcher die Dividende
liquidiert wird. — Diese Organisation, die richtig als Aktiengesellschaft
 der Aktiengesellschaften bezeichnet wird, betrachtet man
auch heute vielfach als die typische Form der Trusts!), obzwar
dieselbe derzeit vollständig überholt ist, denn diese Formation
wurde von den Gerichten für ungesetzlich erklärt und aufgelöst,
so daß die derartigen Trusts seit jener Zeit (1893) teilweise verschwunden
 sind, teilweise ihre Organisation umgeändert haben.?)
2. Der sogenannte voting trust hat sich jedoch in ähnlicher
Form aufrecht erhalten. Bei demselben werden nicht die Aktien
zu Händen der Vertrauensmänner deponiert, sondern nur das
Stimmrecht auf dieselben übertragen; die Aktien verbleiben
weiter bei den Eigentümern, auch die Dividenden werden an
dieselben bezahlt, und es können die Aktien auch verkauft
werden, allerdings ohne an dem bereits übertragenen Stimmrecht
zu ändern. Diese Form, die auch zur Erreichung monopolistischer
Zwecke geeignet erscheint, wird neuerdings gerade zum entgegengesetzten
 Zweck: zur Verhinderung dieser Tendenzen benützt.
Dadurch nämlich, daß die Aktionäre ihr Stimmrecht übertragen,
kann verhindert werden, daß eine Konkurrenzgesellschaft über
die Administration durch Ankauf der Aktien eine Kontrolle erlange
 und dieselbe in eine schon bestehende Trustkombination
einbeziehe, selbstverständlich nur, wenn die stimmberechtigten
Vertrauensmänner den Einflüssen der konkurrierenden Trusts
widerstehen können. Ein typisches Beispiel für den voting trust
ist die Organisation der „Pure Oil Company“, welche auf
diese Weise ihre Unabhängigkeit gegenüber der „Standard Oil
Company“.-bewahren konnte.
3. Die Form der einfachen Körperschaft (corporation).
Bei dieser kauft eine Aktiengesellschaft gegen neue Aktien oder
Barzahlung die zu kartellierenden Betriebe an. Die derart erworbenen
 Unternehmungen verlieren ‚auch--formelkihre-Individualität,
 da sämtliche Fabriken durch die- Direktion‘ der Körperschaft
 administriert werden, deren Mitglieder..auch einen ansehnlichen
 Teil des Aktienkapitals vertreten; so z.B. bei dem Whiskyund
 Stahltrust.

') Vergl. unter anderen Schmoller „Allg. Volkswirtschaftslehre“ Bd, I S, 451.
?) Industrial Commission Bd. I S. 10.
Baumgarten-Meszleny.
        <pb n="90" />
        82

II. Kapitel. Arten der Kartelle und Trusts.

4. Die holding company ist eine neuere Form, mittelst
welcher versucht wird, die Organisation der älteren Trusts zu
erreichen. Die zu diesem Zwecke gegründete Aktiengesellschaft
kauft nicht die zu Kkartellierenden Unternehmungen an, sondern
einfach deren sämtliche Aktien, oder wenigstens die Aktienmajorität.
 Sämtliche Aktiengesellschaften bewahren ihre formelle
Selbständigkeit, tatsächlich aber verfügt über sie die Direktion
der holding company, die in jeder Gesellschaft die Majorität
besitzt. Auf diese Art wurde der Zuckertrust, in seiner ursprünglichen
 Form aufgelöst, unter denselben Bedingungen wieder errichtet;
 die früheren trustees wurden Direktoren der neuen holding
 company.
5. Eine eigentümliche, nur Übergangsform des Trusts gründet
sich auf die bloße Interessengemeinschaft (community of interests),
 welcher zufolge ein einheitliches Vorgehen ohne jede
zwingende Vertragsäußerung befolgt wird. Dies geschieht auch
oft nach gerichtlicher Auflösung des Trusts; der Trust zerfällt
zwar in die ursprünglichen Aktiengesellschaften, doch die Hauptinteressenten,
 gewöhnlich die früheren Vertrauensmänner, setzen
sich in Besitz der Aktienmajorität und beeinflussen auch weiter
den Betrieb, ohne diesbezüglich eine öffentliche oder ausgesprochene
 Vereinbarung zu treffen.!) So konnte die Standard
Oil Company nach ihrer Auflösung im Jahre 1892, zwar neuerdings
 als holding company umgestaltet, weiter bestehen.
Dasselbe war bei der Northern Securities Company der Fall,
nachdem dieselbe im März 1904 aufgelöst wurde. Die Interessengemeinschaft
 ist auch das Grundprinzip des Fleischtrusts, welcher
äußerlich aus 6 unabhängigen Gesellschaften besteht, die jedoch
eine einheitliche Geschäfts- und Preispolitik betreiben.

*) Diese Form des Trusts nähert sich jenen Gebilden, die Landesberger
für Europa als concerns bezeichnet. Vergl. oben S. 50.
        <pb n="91" />
        De. 8
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[IL Kapitel

Die Kartell- und Trustbewegung.
$ ıı1. In Deutschland.

ie deutsche Kartellbewegung beginnt mit dem Jahre 1860,
D gelangt aber erst 1893 zu einem eigentlichen Aufschwung.
Liefmann erwähnt in seinem im Jahre 1897 erschienenen
Werke bereits 345 Kartelle, von denen er die Entstehungszeit von
260 bekannt gibt. Seine Daten beleuchten die allmähliche, bald
aber auch rapide Entwicklung: vor 1865 bestanden 4, vor 1870: 6,
vor 1875: 8, vor 1879: 14, vor 1885: 90, vor 1890: 210, vor 1896:
260 Kartelle.
Die Nachforschungen des Zentralverbandes deutscher
Industrieller ergeben 300 Kartelle und kartellähnliche Übereinkommen
 im Jahre 1900, von welchen 220 als industrielle Syndikate
 bezeichnet sind, und zwar 80 Kartelle in der Eisen- und
Metallindustrie, 40 in der Glas- und Erdindustrie, 30 in der
chemischen, 20 in der Textil-, ıo in der Kohlen-, ıo0 in der
Nahrungsmittel-, 10 in der Papierindustrie und 20 in gemischten
Industriezweigen.
Die vom Reichsamt des Innern geleiteten kontradiktorischen
 Verhandlungen haben auch bezüglich der Kartellstatistik
 viel neue Daten ans Licht gebracht.!)
Bei Eröffnung dieser Verhandlungen erklärte Graf Posadowsky,
 daß im Jahre 1901/1902 beiläufig 400 Syndikate fest-1)

 Bisher sind die Protokolle folgender kontradiktorischen Verhandlungen
publiziert worden: Rheinisch-Westfälisches Kohlen-Syndikat, Oberschlesische Kohlenkonvention,
 Westfälisches Koks-Syndikat, Rheinisch-Westfälisches Roheisensyndikat,
Halbzeugverband, Verband deutscher Druckpapier-Fabriken, Börsenverein der deutschen
Buchhändler, Verbände der Drahtwalzwerke und Drahtstiftfabrikanten, Weißblechverband.
 Stahlverbände,
        <pb n="92" />
        34

III. Kapitel. Die Kartell- und Trustbewegung,

gestellt werden konnten. Die meisten Syndikate fallen auf die
Montan-, Eisen- und Metallindustrie, auf die chemische und
Textilindustrie, Bei letzteren Industriezweigen kann jedoch nicht
von höheren organisierten Syndikaten, sondern eher von Preisvereinbarungen
 und Produktionskontingentierungen bezüglich gewisser
 Waren gesprochen werden.
Die dem Reichstage vorgelegte Denkschrift über das
Kartellwesen (1. Teil)!) enthält eine am 30. September 1905 abgeschlossene
 ausführliche Kartellstatistik, welche 385 kartellähnliche
 Vereinbarungen umfaßt. Die Syndikate werden nach
Industriezweigen in folgende ı5 Gruppen eingeteilt: Kohlenindustrie
 ı9 Verbände, Eisenindustrie 6z, Metallindustrie ıı,
chemische Industrie 46, Textilindustrie 31, Leder- und Kautschukwarenindustrie
 6, Holzindustrie 5, Papierindustrie 6, Glasindustrie
10, Ziegelindustrie 132, Industrie der Steine und Erden 27, Tonwarenindustrie
 4, Nahrungs- und Genußmittelindustrie 17, Elektroindustrie
 2, sonstige 7.
Diese 385 Syndikate vereinigen beiläufig 12000 Betriebe.
Die gegenwärtig bestehenden Verbände sind, abgesehen von
einigen Vereinigungen (Weißblechsyndikat, Kalisyndikat, Bromkonvention),
 seit 1880 begründet worden. Bis 1895 nimmt die
Bewegung allmählich und gleichmäßig zu. Von da ab ist die
Zahl der Kartelle im raschen Steigen begriffen und im Jahre 1904
übersteigt die Zahl der in diesem Jahre begründeten Verbände
die der bisher bestandenen.
In folgendem geben wir, der Gruppierung der Denkschrift
folgend, eine kurze Übersicht der deutschen Kartellbewegung.?)
A) Das wichtigste deutsche Kartell ist das Rheinisch-Westfälische
 Kohlensyndikat, dessen Ursprung bis auf die 1870er
Jahre zurückgeleitet werden kann. Wie überall, so trachtete
man auch hier anfangs mit loseren Konventionen die Übel der
Überproduktion zu beseitigen, welche sich jedoch als ungenügend

1) Denkschrift über das Kartellwesen (I. Teil) nebst einem Anlageband, dem Reichstage
 (II. Legislatur-Periode; II. Session 1905/1906) vorgelegt am 28. November 1905,
*) Bei dieser Zusammenstellung haben wir das Hauptgewicht darauf gelegt, die
durch die bisherigen eingehenden Forschungen gelieferten Daten zusammenzufassen,
Selbstverständlich bilden die Protokolle der kontradiktorischen Verhandlungen und
der erste Teil der Denkschrift die Grundlage. Deshalb sind auch eingehender bloß
diejenigen Kartelle berücksichtigt, über welche bereits verhandelt wurde; unsere
Darstellung bietet eine Zusammenfassung und Auszug der Verhandlungen.
        <pb n="93" />
        3 ır. In Deutschland,

85

erwiesen. Das im Jahre 1893 gegründete Syndikat besitzt schon
eine ständige Organisation. Das Zentralorgan ist die Aktiengesellschaft:
 „Das Rheinisch-Westfälische Kohlensyndikat“
mit dem Sitz in Essen, Der Gegenstand des Unternehmens ist
der An- und Verkauf von Kohlen, Koks und Briketts. Durch
notariellen Akt haben sich das Rheinisch-Westfälische Kohlensyndikat
 A.-G. einerseits und die zum Syndikate gehörigen Zechen
andererseits zu einem Vertrage geeinigt. In diesem Vertrage
haben die beteiligten Zechen sich verpflichtet, zu den vertraglich
vorgesehenen Versammlungen zusammenzutreten und sich den
Beschlüssen derselben sowie den Entscheidungen der eingesetzten
Organe der Vereinigung zu unterwerfen. Die syndizierten Zechenbesitzer
 haben sich ferner verpflichtet, ihre gesamten Produkte
an Kohlen, Koks und Briketts, mit Ausnahme der zu eigenen
Zwecken, der im Landdebit abgehenden Kohlen, Koks und
Briketts und der Deputat- und Hausbrandkohlen für die Angestellten,
 dem Rheinisch-Westfälischen Kohlensyndikate zu verkaufen,
 welches dagegen die Verpflichtung der Abnahme und
des Weiterverkaufes nach Maßgabe der festgestellten Bestimmungen
 übernimmt. Die von den syndizierten Zechen gewonnenen
 Kohlen, Koks und Briketts unterliegen in Ansehung ihrer
Mengen der Kontrolle des Rheinisch-Westfälischen Kohlensyndikats.
 Dem Vorstande des Syndikats ist es jedoch auch gestattet,
Kohlen, Koks und Briketts von außerhalb des Syndikats stehenden
 Zechen anzukaufen und zu verkaufen. — Die Organe der
Aktiengesellschaft „Rheinisch-Westfälisches Kohlensyndikat“ sind:
der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Generalversammlung.
Organe der Vereinigung der zum Syndikate gehörigen Zechen:
die Versammlung der Zechenbesitzer, der Beirat und die Kommission
 zur Feststellung der Beteiligungsziffer. Das Aktienkapital
beträgt 900000 M. und besteht aus 3000 auf Namen lautende
Aktien von je 300 M., deren Übertragung an die Einwilligung der
Gesellschaft gebunden ist. Für den Verkauf und Versand der Kohlen
hat das Syndikat 4 Verkaufs- und 3 Versandabteilungen gebildet.
Die Tätigkeit des Syndikats erstreckt sich nach drei Richtungen:
 sie enthält eine Produktionskartellierung, eine Preisvereinbarung
 und eine Vertriebskartellierung.,
Als Grundlage für die Beteiligung am Gesamtabsatze gilt
diejenige Förderung, welche einer Zeche bisher im Syndikat als
        <pb n="94" />
        36

III. Kapitel. Die Kartell. und Trustbewegung,

Beteiligungsziffer zugebilligt war. Falls die Lage des Marktes
eine Einschränkung der gesamten Produktion bedingt, so findet
eine gleichmäßige prozentuale Einschränkung der Förderung statt.
Die Höhe der Kohlenpreise wird vom Syndikat festgesetzt
 und ist also nicht dem freien Ermessen der einzelnen
Zechenbesitzer vorbehalten, Die Richtpreise sind die Normalpreise
 für die Normalqualitäten; sie sollen die Grundlage für die
Verkäufe des Kohlensyndikats abgeben. Im ganzen sind etwa
1400 verschiedene Qualitäten, Sorten und Marken mit Richtpreisen
zu versehen. Die Verrechnungspreise sind die Preise, zu denen
das Syndikat von den Zechen kauft und die unter allen Umständen
 bei allen Käufen den Zechen seitens des Syndikats zu
vergüten sind. Unter Verkaufspreisen sind diejenigen zu verstehen,
 welche das Kohlensyndikat im Handelsverkehr tatsächlich
 erzielt. Die Verkaufspreise können nie ‚unter den Richtpreisen,
 wohl aber unter den Verrechnungspreisen stehen.
Die beteiligten Zechenbesitzer, Gesellschaften und Gewerkschaften
 scheiden sich in verschiedene wirtschaftliche Gruppen.
Zunächst sind die großen Qualitätsgruppen zu unterscheiden,
deren Eigenart in der Qualität der von ihnen hauptsächlich geförderten
 Kohle liegt. Am bedeutendsten ist im Syndikat die
durch die Vielseitigkeit ihrer Verwendung gegenüber den anderen
Sorten bevorzugte Fettkohle vertreten. Eine besondere Stellung
innerhalb des Syndikats nehmen ferner die kleinen Zechen ein,
d. h. solche Zechen, welche wegen ihrer geringeren technischen
Leistungsfähigkeit nur mit einer verhältnismäßig geringen Beteiligungsziffer
 eingeschätzt sind, Die „Verkaufsvereine“ endlich
stellen sich als Interessengemeinschaften unter den einzelnen, am
Syndikat beteiligten Zechenbesitzern dar.
Das Syndikat war von Anbeginn seiner Tätigkeit stets bestrebt,
 die Preise zu heben. Daß dies auch gelungen ist, beweisen
folgende Daten: für Fettförderkohle betrug der Richtpreis für das
Geschäftsjahr 1893/94 M. 7,00, 1895/96 M. 7,50, 1896/97 M. 8,30,
1899/1900 M. 10,10,
Im Februar 1904 hat die A.-G. Rheinisch - Westfälisches
Kohlensyndikat ihre Statuten verändert und ihr Aktienkapital
von M. 900000 auf M. 1500000 erhöht. Der alte Vertrag der
Zechenbesitzer wurde erneuert und im März 1904 von 100 Zechenbesitzern
 unterschrieben, die 94%, der Kohlenproduktion repräsen-
        <pb n="95" />
        $ 11. In Deutschland.

3m

tieren. Auch nach Abschluß dieses Vertrags war die Tendenz
einer engeren Konzentration fühlbar, und in ıl/, Jahren sank die
Zahl der Kartellmitglieder durch Verschmelzungen von 100 auf 80.
Auch der Gegensatz zwischen reinen und gemischten Betrieben,
 zwischen Kohlenzechen und Hüttenzechen wurde stets
schärfer. !)
Die Verbesserung des Marktes und die günstigere Lage der
Eisenindustrie kam in erster Linie den gemischten Betrieben zu
gute, weil die Preissteigerung der Kohle bereits ihren Nutzen
sicherte, während die reinen Werke infolge der Teuerung ihres
Rohmaterials (der Kohle) selbst eine günstige Situation schwer
ausnutzen können.
In paralleler Richtung mit dem Rheinisch- Westfälischen
Syndikat bewegte sich die. Entwicklung des oberschlesischen
Kartells, ohne jedoch eine ähnliche Stufe der Organisation erreichen
 zu können: die Oberschlesische Kohlenkonvention
mit 16 Mitgliedern beruht ausschließlich auf Vertragsverbindung
ohne ein gemeinsames Zentralverkaufsbureau.
Die Koksproduktion ist seit 1890 durch das Westfälische
Kokssyndikat zentralisiert. Schon zu Beginn der 80er Jahre
zeigten sich die schädlichen Folgen des Konkurrenzkampfes. Zu
ihrer Beseitigung wurde im Jahre 1882 in Dortmund die erste
Koksvereinigung gegründet, welche durch Festsetzung von
Minimalpreisen eine angemessene Verwertung des im Oberbergamtsbezirk
 Dortmund produzierten Koks erstrebte. Indessen war
diese Vereinigung namentlich infolge der niedrigen Preisangebote
der außerhalb der Konvention stehenden Kokereien weder in
der Lage, die Minimalpreise, noch die Produktionseinschränkung
aufrecht zu erhalten, so daß sie sich im Jahre 1884 wieder auflösen
 mußte. Im Jahre 1885 sind neue Vereinbarungen getroffen
worden, die im Jahre 1890 zu einem noch festeren Zusammenschluß
 durch Begründung des Westfälischen Kokssyndikats führten.
Das Westfälische Kokssyndikat konstituierte sich als eine Aktiengesellschaft
 mit dem Sitze in Bochum. Gegenstand des Unternehmens

1) Vergl. H. G. Heymann: Die gemischten Werke im deutschen Großeisengewerbe
 (Münchner Volkswirtschaftl, Studien, Heft 25, 1904). Die Entwicklung
nimmt die Richtung, daß stets mehrere Eisenwerke mit Kohlenwerken sich vereinigen,
 so z. B. A.G. Pluto mit Gruben und Hüttenverein Schalker, Zentrum mit
Rheinische Stahlwerke, ver. Carolinenglück mit Bochumer Gußstahlverein etc.
        <pb n="96" />
        38

II. Kapitel, Die Kartell- und Trustbewegung,

ist der An- und Verkauf von Koks und Kokskohle. Das Grundkapital
 beträgt 400000 Mk. und ist eingeteilt in 2000 auf den
Namen lautende Aktien von je 200 Mk., deren Übertragung an
die Einwilligung der Gesellschaft gebunden ist. Die Organe der
Gesellschaft sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Generalversammlung.
 Dieser Aktiengesellschaft steht nun das eigentliche
 Kartell gegenüber, nämlich die Vereinigung der Kokereiund
 Zechenbesitzer, welche einerseits mit der Aktiengesellschaft
und andererseits untereinander einen Vertrag abgeschlossen
haben, der bezweckt, für die Zukunft jede Konkurrenz auf dem
Koksmarkt auszuschließen und, soweit tunlich, feste Vereinbarungen
 über die Beteiligung am Gesamtabsatz sowie über
Preise und Lieferungsbedingungen zu erreichen.
Im Jahre 1895 wurde zwischen den Kohlen- und Kokssyndikaten
 ein Vertrag abgeschlossen, nach welchem das Rheinisch-Westfälische
 Kohlensyndikat den Alleinverkauf der derzeitigen
sowie der später noch hinzutretenden Koksproduktion ihrer Mitglieder
 dem Kokssyndikat übertrug. Als Grundlage für die Beteiligung
 am Gesamtabsatz gilt die von der Kommission zur
Feststellung der Beteiligungsziffern festgesetzte Einschätzung,
welche auf Grund der tatsächlichen Leistungsfähigkeit und mit
Rücksicht auf den Zweck der Anlage vorzunehmen ist. Falls
die Lage des Marktes eine Einschränkung der gesamten Produktion
 bedingt, so hat eine gleichmäßige prozentuale Einschränkung
der Produktion durch Beschluß der Versammlung der Kokereibesitzer
 zu erfolgen. Ein zweites Mittel, wodurch das Kokssyndikat
 seine Zwecke zu erreichen sucht, liegt in der Feststellung‘
 der Preise. Die Preise werden vom Aufsichtsrat auf Vorschlag
 des Vorstandes festgesetzt. Der Aufsichtsrat normiert Verrechnungspreise.
 Das Kokssyndikat tritt den beteiligten Kokereibesitzern
 gegenüber als Selbstkäufer auf. Das Kohlensyndikat
hat die durch Unterschreitung der Verrechnungspreise entstehenden
 Verluste zu tragen. Was das Westfälische Kokssyndikat über
die Verrechnungspreise hinaus tatsächlich erzielt, verbleibt der
liefernden Kokerei und wird derselben monatlich gutgeschrieben.
Die kartellierten 44 Unternehmungen halten 862 Koksöfen im
Betrieb. Ihre Produktion stieg während der letzten ıo Jahre
von 4 Millionen auf 8 Millionen Tonnen. Am ı. April 1904
löste sich das Kokskartell gleichzeitig mit der Dortmunder
        <pb n="97" />
        8:11. In Deutschland.

89

Brikettvereinigung (mit 28 Mitgliedern und einer Jahresproduktion
von ıl/, Millionen Tonnen) auf und wurde in das Rheinisch-Westfälische
 Kohlensyndikat inkorporiert.
Mehrere lokale Syndikate wurden zwischen den Braunkohlenwerken
 abgeschlossen, von welchen wir den „Hessischen
Braunkohlenverkaufsverein“ (gegr. 1905; 6 Mitglieder) hervorheben.

In der Kohlenindustrie sind ferner 6 Handelsgesellschaften
tätig; die bekanntesten sind die „Rheinische Kohlenhandel
und Reederei G. m. b. H.“ (gegr. 1903; 39 Mitglieder), die
„Westphalia“ (1896; 31 Mitglieder) und „Glückauf“ (1896;
8 Mitglieder). Das Zentralorgan ist bei sämtlichen eine G. m. b. H.
Ein interessantes Licht auf die Kartellbewegung wirft die
neueste Geschichte der „Hibernia-Bergwerksgesellschaft“.
Im Jahre 1873 gegründet, gewann sie seit 1887 durch Einschmelzung
 ähnlicher Unternehmungen stets an Bedeutung. So
hat sie z. B. im Jahre 1903: 3540972 M. für neue Einrichtungen
investiert und vergrößert stets ihren Betrieb, Im Juni 1900 hat
sie 17000000 Quadratklafter Bergwerksgebiet angekauft, so daß
sie derzeit über ein Bergwerksgebiet von 84000000 Quadratklafter
 verfügt und in der Jahresproduktion des „Rheinisch-Westfälischen
 Kohlenkartells“ mit 5416500 Tonnen -teilnimmt.

Die deutsche Regierung hielt es unter diesen Umständen
für angezeigt, dieses Bergwerksunternehmen anzukaufen und
wollte die Verstaatlichung auf 5° iger Grundlage durchführen.
Dieses Bestreben begegnete jedoch lebhaftem Widerspruch;
mehrere deutsche Finanzinstitute, unter ihnen auch die Dresdner
Bank gründeten die Gesellschaft „Herne“ zum ausschließlichen
Zweck, die Aktien der Hibernia anzukaufen und dem Verkehr
zu entziehen. Die im Herbst 1904 abgehaltene Generalversammlung,
 bei welcher von dem ganzen Aktienkapital (53500000 M.)
Aktien im Nominalwert von 32356400 M. vertreten waren
(also nicht den Statuten gemäß 2/, des Gesamtkapitals), verwarf
 den Expropriationsantrag der Regierung mit großer
Majorität. Nach dem Mißerfolg dieser Aktion wurden neue
Verhandlungen eingeleitet und auch ein Plan tauchte auf, nach
welchem der preußische Staat — welcher übrigens mit seinen
Kohlenbergwerken keineswegs eine für das Publikum günstigere
        <pb n="98" />
        JO

III, Kapitel. Die Kartell- und Trustbewegung.

Preispolitik befolgte wie die privaten Bergwerke!) — auch in
das „Rheinisch-Westfälische Syndikat“ eintreten soll.
Von anderer Seite wird betont, daß der Staat die Mißbräuche
der Kartelle durch eine wirksame Konkurrenz in Gleichgewicht
halten sollte. Insbesondere hat Bergrat Gothein ausgeführt ?),
daß die Verstaatlichung so von technischem, wie von wirtschaftlichem
 Standpunkte sämtliche Nachteile des Monopols nur noch
steigern würde, Um die Machtposition des Syndikats zu erschüttern,
 schlägt Gothein eine Modifikation des Berggesetzes
vor, welche die Verleihung neuer Bergrechte verbietet, Hierdurch
 könnte der Staat, seinen jetzigen Bergwerksbesitz mit den
noch freien Bergwerken ergänzend, im Interesse der wirtschaftlichen
 Entwicklung eine wirksame Konkurrenz anfangen, die
Übermacht der Kartelle brechen und derart die allzu hohen Preisbildungen
 verhindern. Zu diesem Zwecke könne ferner der Staat
auch die Herabsetzung der Frachttarife und die zeitweilige Erleichterung
 des Imports ausländischer Kohlen veranlassen.
B, Auch auf dem Gebiete der deutschen Eisenindustrie
hat die Kartellbewegung einen großen Aufschwung genommen.
Die kontradiktörischen Verhandlungen (Heft 5, Seite 2) stellen
das Bestehen von 44 Konventionen, Kartellen und Syndikaten fest,
ohne die loseren Vereinbarungen und die Preisfestsetzungen von
Händlervereinigungen zu berücksichtigen. Laut den statistischen
Zusammenstellungen des Jahres 1903, bestehen in der Eisenindustrie,
 abgesehen von den Schlossereien und Schmieden beiläufig
 14000 Betriebe, wovon 4962 mit anderen Betrieben verbunden
 sind.
Um die Kartellbewegung der Eisenindustrie darzustellen,
haben wir zwischen den 3 Produktionsprozessen derselben: Roheisen,
 Halbzeug und Walzwerkbetrieb zu unterscheiden. Während
in Österreich-Ungarn diese 3 Produktionsstadien in einheitlichen

1) Insbesondere betont dies Goldstein im Archiv für Sozialwissenschaft und
Sozialpolitik (Bd. 20 S, 610). Dieselbe Tatsache wurde auch bei den kontradiktorischen
 Verhandlungen durch Kirdorf » Stinnes und andere konstatiert
{Kontr. Verh. Bd, I S. 117, 227, 232). So erhöhten die staatlichen Bergwerke am
1. Juli 1900 zur schwersten Zeit der industriellen Krisis die Kohlenpreise und haben
dieselben auch seitdem nicht herabgesetzt, trotzdem hierdurch dem Kohlenmangel
abgeholfen und die wirtschaftliche Entwirrung hätte erleichtert werden können.
?) Die Verstaatlichung des Kohlenbergbaues; Vortrag gehalten in der volkswirtschaftlichen
 Ges, zu Berlin am 20, Januar 1905,
        <pb n="99" />
        $ ı1. In Deutschland,

3 %

Unternehmungen vereint sind, wirken in Deutschland außer den
gemischten auch reine Werke, welche sich ausschließlich mit
dem einen oder anderen Produktionsprozeß beschäftigen.
In der Hochofenindustrie Deutschlands sind beiläufig 30000
Betriebe beschäftigt, wovon auf den rheinisch- westfälischen Industriebezirk
 18000 entfallen (Heft 5, Seite 167). Die kontradiktorischen
 Verhandlungen haben sich hauptsächlich mit der Konzentrationsbewegung
 im genannten Bezirk beschäftigt.
Im Jahre 1873 wurden in der rheinisch-westfälischen Hochofenindustrie
 „statistische“1) Verbände gegründet, aus welchen
im Jahre 1886 der Rheinisch- Westfälische Roheisenverband für
Gießerei, Bessemer, Thomas und Qualitätspuddeleisen entstanden
ist. Im Jahre 1889 erfolgte die Gründung‘ der Rheinisch-Westfälischen
 Verkaufsstelle für Qualitätspuddeleisen. Aus dieser Vereinigung
 ging auch das Rheinisch-Westfälische Roheisensyndikat
 in Düsseldorf im Jahre 1897 hervor. Das Syndikat
bezweckt die Regelung der Erzeugung und des Absatzes der
verschiedenen Sorten Roheisen, die Verhütung des gegenwärtigen
 verlustbringenden Wettbewerbes und die Erzielung
angemessener Verkaufspreise. Jedes einzelne der syndizierten
Werke hat Anspruch auf die Abnahme und Pflicht zur Lieferung
einer bestimmten Menge Roheisen. Als Grundlage für die Beteiligung
 jedes einzelnen Werkes an der Gesamtheit der eingehenden
 Aufträge gilt die Anteilziffer. Der Verkauf erfolgt durch
eine Verkaufsstelle. — Die Organe des Syndikats sind die
Hauptversammlung, der Ausschuß, der Beirat und die Geschäftsstelle.

Auf ähnlicher Grundlage ist der Verein für den Verkaut
von Siegerländer Roheisen in Siegen mit 35 Mitgliedern
organisiert. Er beruht also gleichfalls auf einer Preiskartellierung
 und dem Verkauf durch eine Verkaufsstelle. Die Verkaufspreise
 werden vom Vorstande festgesetzt. Am Ende jedes
Kalenderhalbjahres wird für alle bis dahin zum Versand gebrachten
 und fakturierten Roheisenmengen der durchschnittliche
Verrechnungsgrundpreis ermittelt. Diejenigen Mitglieder, welche
mehr erzielten, haben dieses Mehr zu Gunsten der anderen herauszuzahlen.
 Der Verkauf des von den Syndikatsmitgliedern

ı) Vergl. Kontradiktorische Verhandlungen Heft 5.
        <pb n="100" />
        9

III. Kapitel. Die Kartell- und Trustbewegung.

hergestellten Roheisens‘ findet durch eine Verkaufsstelle statt.
Die bedeutsamsten Unterschiede in der Organisation des Rheinisch-Westfälischen
 Roheisensyndikats und des Vereins für den Verkauf
 von Siegerländer Roheisen bestehen darin, daß das
erstere den Absatz nach dem Auslande seinen Mitgliedern freigegeben
 hat, und ferner, daß es keine Produktionseinschränkung
vorsieht,
Das Lothringisch-Luxemburgische Kontor für den
Verkauf von Roheisen hat derzeit 9 Mitglieder, ist ähnlich
organisiert; die Mitglieder können nur durch die gemeinsamen
Kaufstellen Geschäfte abschließen,
Diese 3 bedeutendsten Syndikate haben auch untereinander
neue Syndikate gebildet; so entstand das „Roheisensyndikat
zu Düsseldorf“, welches am ı. Januar 1904 die beiden früher
erwähnten Syndikate in sich aufnahm, und die Thomas Roheisenverkaufsstelle
 mit 38 Mitgliedern. Zwischen diesen
Syndikaten und deren Kundschaften hat es auch an Reibungen
nicht gefehlt, wobei auch der Rechtsweg beschritten wurde.!)
Die Gesamtbeteiligungsziffer beim Rheinisch-Westfälischen Roheisensyndikat
 betrug 1125600 t; davon entfallen auf die reinen
Hochofenwerke 665 600 t und auf die gemischten Werke 460000 t.
Der Versand des Roheisensyndikats in Düsseldorf betrug im
Jahre 1900 1098964 t. Gegenüber der Beteiligungsziffer betrug
sonach der Minderversand 653756 t. Die Preise der Ausfuhr
betrugen im Jahre 1898 5,41 M. durchschnittlich pro Meterzentner,
 im Jahre 1899 6,64 M., im Jahre 1900 7,91 M., im
Jahre 1901 5,82 M., im Jahre 1902 5,53 M. Über Erzeugung,
Verbrauch, Export und Preise des Roheisens geben die Tabellen,
die den kontradiktorischen Verhandlungen (Heft 5, Seite 136
und 138) vorgelegt wurden, Aufklärung.
Wie aus denselben ersichtlich, war das Düsseldorfer Kartell
imstande, die Preise hoch zu halten, und obzwar die Richtigkeit
 dieser Daten bemängelt wurde (siehe Heft 5, Seite 183), so
Jäßt sich doch feststellen, daß die Exportpreise bedeutend niedriger
waren, wogegen insbesondere Prof. Wagner (Heft 5, Seite
189—190) gerechtfertigte Bedenken erhob. Zweifellos erleichtern
die niedrigen Exportpreise die Konkurrenz der weiter arbeiten-1)

 Vergl. weiter unten, Kapitel V.
        <pb n="101" />
        8 ır. In Deutschland.

0”

den ausländischen und gefährden hierdurch die Interessen der
inländischen Industrie.?)
Die Regelung der Roheisenproduktion ist auch das Ziel des
Oberschlesischen Roheisensyndikats, welches die Produktion
 unter seinen 7 Mitgliedern aufteilt und den Verkauf
zentralisiert hat.
Der Halbzeugverband, im Jahre 1896 begründet, wurde
im Jahre 1901 neu organisiert und besitzt 19 Mitglieder. Die
Erzeugnisse, welche den Gegenstand des Syndikats bilden, sind
Flußeisenfabrikate, nämlich Rohblöcke, vorgewalzte Blöcke und
Bramen, Knüppel und Platinen aus Thomas-, Bessemer- und
Siemens-, Martin-Flußeisen, soweit sie zur Lieferung ins Inland
einschließlich Luxemburg und der deutschen Freihafengebiete
bestimmt sind, und sofern sie nicht im eigenen Betriebe weiterverarbeitet
 werden. Für den Verkauf freigegeben ist der Export
und ferner das Halbfabrikat von sogenannter härterer Qualität.
Zur Regelung des Anteils an den zum Verkauf kommenden
Mengen sowie für die am Schlusse jedes Kalenderjahres erfolgenden
 Lieferungen sind für die einzelnen Werke Beteiligungsziffern
festgestellt worden. Der Verkauf erfolgt durch eine Verkaufsstelle,
 welcher ausschließlich die Regelung des Absatzes und die
Vermittlung der Verkäufe auf Grund der von den vereinigten
Werken festgesetzten Preise und Bedingungen obliegt. Jedes
Mitglied ist verpflichtet, die ihm im Rahmen seines Anspruchs
zugewiesenen Mengen zu liefern und selbst herzustellen. Die
Verkaufsstelle schließt mit den Käufern nicht direkt ab, die Abschlüsse
 bedürfen vielmehr zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung
des mit der Ausführung betrauten Werkes, welches auch hinsichtlich
 der Abwickelung des Geschäfts sich direkt mit den
Kunden benimmt und allein als Verkäufer gilt; die durch die
Verkaufsstelle vermittelten Abschlüsse geschehen daher für Rechnung
 und Gefahr der einzelnen Mitglieder, welche das Delkredere
zu tragen haben. Die Abrechnung findet in der Weise statt, daß
Mehr- oder Minderlieferungen über oder unter dem jeden Mitgliede
zustehenden prozentualen Anteil am Gesamtlieferungsquantum
festgestellt und mit 3 M. für ı t gegenseitig ausgeglichen werden.
Die Preise werden von der Hauptversammlung festgesetzt, und

ij Vergl. oben S. 27.
        <pb n="102" />
        94

IM, Kapitel, Die Kartell- und Trustbewegung.

zwar auf Grund von Schnittpunkten. Die verbundenen Werke
erhalten die gleichen Durchschnittspreise ab Schnittpunkt.

Die Organe des Halbzeugverbandes sind die Hauptversammlung,
der Vorstand und die Verkaufsstelle. Zu den wesentlichsten Befugnissen
 der Hauptversammlung gehört die Festsetzung des Zeitraumes,
 für welchen verkauft werden darf, und die Festsetzung der
Preise. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dessen
Stellvertreter sowie aus sechs Mitgliedern bezw. deren Stellvertretern.
 Dem Vorsitzenden liegt die allgemeine Leitung des
Verbandes ob. Die Verkaufsstelle erhält ihre Weisungen von
der Hauptversammlung bezw. dem Vorstand. Sie vermittelt
den Verkauf der Produkte der einzelnen Mitglieder nach Maßgabe
 der ihr erteilten Weisungen und der oben dargelegten
Grundsätze. Um die Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen
 zu sichern, hinterlegt jedes Mitglied des Verbandes eine
Kaution in Wechseln. Die Höhe der Strafen wegen Zuwiderhandlungen
 gegen die Vertragsbestimmungen wird je nach dem
Umfange der Vertragsverletzung durch die Hauptversammlung
bestimmt. Alle aus Anlaß des Kartellvertrages etwa entstehenden
 Streitigkeiten sowohl der Mitglieder unter einander als auch
der Mitglieder und des Verbandes werden mit Ausschluß des
Rechtsweges durch ein Schiedsgericht endgültig entschieden. —
Die Tätigkeit des Halbzeugverbandes hat eine steigende Tendenz
der Halbzeugpreise (vergl. Tabelle Heft 5, S. 139) und die Erhöhung
 der Spannung zwischen Flußstabeisen und Thomasknüppel
(Heft 6, S. 495—496) zur Folge gehabt. Dies hat nun die wirtschaftlichen
 Gegensätze zwischen den gemischten und reinen
Walzwerken nur noch gesteigert. Infolgedessen haben 42 reine
Walzwerke sich zur Wahrung ihrer Interessen gegen den Halbzeugverband
 vereinigt, Insbesondere erachten sich diese durch
die billige Ausfuhr des Halbzeuges für geschädigt, wogegen sie
sich nur auf dem Wege entsprechender Gegenorganisation schützen
zu können glaubten.
Die neueste Erscheinung auf dem Gebiete der deutschen
Eisenindustrie ist die im Jahre 1904 entstandene Stahlwerksverband-Aktiengesellschaft
 in Düsseldorf, welche die
Kisenindustrie in den erwähnten drei Produktionsstadien, also auch
in horizontaler Richtung, umfaßt und mehrere Kartelle, so auch
den Halbzeugverband, in sich aufgenommen hat. Die Organi-
        <pb n="103" />
        $ ır. In Deutschland,

95

sation beruht einerseits auf einem Vertrag der 31 Stahlwerke,
andererseits auf den Verträgen, welche der Verband mit seinen
Mitgliedern abschloß, laut welchen die Aktiengesellschaft die
Produktion ihrer Mitglieder verkauft. Die Organe des Verbandes
sind die Generalversammlung, der Beirat und die Direktion;
ihnen steht die Aktiengesellschaft mit ihren gesetzlichen Organen
gegenüber, — Der Kartellvertrag ist per ı. März 1904 bis 30.
Juni 1907 abgeschlossen, wird aber in Ermangelung von vorhergehender
 halbjähriger Kündigung auf weitere 5 Jahre, also bis
30, Juni 1912 verlängert. — Die dem Stahlwerkverband angehörenden
 Werke produzieren jährlich 7900000 t Rohstahl, während
 die ganze Stahlproduktion Deutschlands im Jahre 1903
3801515 t betrug. Die syndizierten Erzeugnisse sind sämtliche
Walzprodukte. Dieselben werden in 2 Klassen eingeteilt, die
erste enthält die Halbfabrikate, Eisenbahnmaterial und, Träger,
die zweite Klasse sämtliche übrigen Walzprodukte, Der Verkauf
 der zur ersten Klasse gehörigen Produkte geschieht durch
den Stahlwerksverband selbst, bei den anderen werden die Bestellungen
 verteilt. —.Das über die Verrechnungspreise erreichte
Plus wird den Verbandsmitgliedern zu gute geschrieben.
Der Stahlwerksverband bedeutet eigentlich eine Vereinigung
von verschiedenen Fabrikationszweigen der Eisenindustrie. In
dieser Beziehung weist er gewisse Ähnlichkeiten mit dem amerikanischen
 Stahltrust auf, ohne jedoch die sich ihm anschließenden
Unternehmungen zu verschlingen. Er trachtet — wie dies
Dr. Völcker ausführt!) — seine Politik mit jenen Kartellen in
Einklang zu bringen, welche im Produktionsprozeß der Eisenindustrie
 vorausgehen oder folgen, er trachtet ferner die Preise
der Stahlprodukte in einer Höhe zu erhalten, welche in richtigem
Verhältnis mit dem Preise des Rohmaterials steht.
Durch die Tätigkeit des Stahlwerksverbandes hat der Export
in Halbzeug abgenommen, bei Röhren, Draht und bei Erzeugnissen
 der Kleinindustrie zugenommen. Trotzdem sind auch nach
Gründung des Stahlwerksverbandes Klagen gegen denselben
erhoben worden, insbesondere wegen zu hoher Halbzeugpreise
für den Inlandgebrauch und wegen Verweigerung jeder Ausfuhrvergütung
 an indirekte Halbzeugverbraucher. Die Situation

1) Vergl. den ausgezeichneten Artikel des Regierungsrats Völcker, Syndikus
des Verbandes, Revue Economique Internationale, Jahrgang 1904, III. Bd. S, 725.
        <pb n="104" />
        36

III. Kapitel. Die Kartell- und Trustbewegung,

der reinen Werke wurde zwar gebessert, jedoch jene Mißstände,
die während der kontradiktorischen Verhandlungen zutage gejangten,
 nicht gänzlich aufgehoben.
Dem Stahlwerksverband ist es auch gelungen, ein internationales
 Kartell bezüglich der Schienen und Träger zustande
zu bringen, auf welches wir in unserem $ ı7 zurückkommen.
Der Oberschlesische Stahlwerksverband ist mit dem
1. Januar 1905 ins Leben getreten. Seine Mitglieder sind zu
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitze in
Berlin zusammengetreten, welche die Erzeugnisse der Verbandsmitglieder
 in den vollsyndizierten Artikeln Walzeisen, Universaleisen
 und Grobblechen für eigene feste Rechnung zu Preisen
ankauft, die den Gestehungskosten annähernd entsprechen
(Tabellenpreise), und welche diese Waren für Gemeinschaftsrechnung
 verschleißt. Der beim Verkauf nach Abzug aller Unkosten sich
ergebende Überschuß gegen die Einstandspreise wird nach Schluß
eines jeden Geschäftsjahrs in den einzelnen Fabrikationsgruppen
gesondert ermittelt, und an die an diesen Fabrikationen beteiligt Gewesenen
 mit einem einheitlichen Satz pro 1000 M. Fakturenwert zurückerstattet.
 Das Kartell hat ı0 Mitglieder. Die eingeschätzte
Jahresmenge der Erzeugung beträgt, soweit es sich um die voll
syndizierten Produkte Walzeisen und Grobbleche handelt, zirka
410000 t mit einem Jahreswerte von zirka 48 bis 50 Millionen
Mark. Der gemeinschaftliche Verkauf umfaßt nicht die schweren
Walzfabrikate wie beim Düsseldorfer Stahlwerksverband, sondern
hauptsächlich die verschiedenen Arten des Stabeisens. Vom
ı. Januar bis Ende Mai 1905 betrug der Verbandsabsatz laut
Angaben des Verbandes nach dem Inlande zirka 135000 t im
Werte von zirka 16000000 M., nach dem Auslande zirka ı1 000 t
im Werte von zirka 1250000 M.
Unter den Kartellen, die die Stahlwerke abgeschlossen haben,
sind ferner die wichtigsten der Stahlformgußverband in Düsseldorf
 mit 34 Mitgliedern und der Stahlformgußverband der
oberschlesischen Werke mit 8 Mitgliedern, ferner jene Syndikate,
 die sich auf einzelne Stahlprodukte beschränken (Radwerke,
 Radreifenwerke, Drehstahl- und Gleichstahlgemeinschaft,
Schiffsbaustahlvereinigung etc.).
Der Weißblechverband führt seinen Ursprung auf das
Jahr 1862 zurück, ist also eines der ältesten Kartelle, welches
        <pb n="105" />
        8 ır. In Deutschland.

07

trotz der primitiven Organisation seine Aufgabe erfüllen konnte.
Das Verkaufskontor war schon bei der Gründung das Bankhaus
 J. H. Stein in Köln. Ursprünglich waren 6 Betriebe
beteiligt. Später sind noch einige Werke beigetreten, andere
stellten die Fabrikation wieder ein, so daß derzeit das Weißblechverkaufskontor
 5 Mitglieder und Betriebe umfaßt (Dillingen,
Hayingen, Rasselstein, Hüsten, Nachrodt). Der Hauptzweck der
Vereinigung war die Beseitigung des Wettkampfes und die Bekämpfung
 des englischen Imports. Der Vertrag läuft immer
ein Kalenderjahr weiter, wenn er nicht bis Mitte des Jahres
gekündigt wird. Organe der Vereinigung sind: Generalversammlung,
 Ausschuß, Geschäftsführer. Die Geschäftsführung verteilt
die Aufträge monatlich auf die Werke nicht nach bestimmten
Quoten, sondern unter Berücksichtigung der Wünsche der Besteller,
 der Frachtverhältnisse und des Umfanges der letztjährigen
Lieferung der Werke. Für etwaige Übertretungen kann eine
Strafe von ı00 M. per Kiste bestimmt werden. Die jährliche
Produktion (siehe Ausweis der kontradiktorischen Verhandlungen
Heft 9 S. 155), welche im Jahre 1887 13800 t im Werte von
4,7 Millionen M. ausmachte, stieg sukzessive und betrug im Jahre
1904 47700 t im Werte von 14,2 Millionen M. Die Preise zeigen
eine sinkende Tendenz (Heft 9 S. 182), hauptsächlich infolge
Vervollkommnung der Fabrikation: im Jahre 1873: 82,60 M.,
1895: 20,23 M., 1900: 39,80 M., seitdem schwanken die Preise
zwischen 32—36 M. Für die Festsetzung der Preise kommen hauptsächlich
 die in England und Nordamerika geltenden Notierungen in
Betracht, welche, trotzdem die Preise des wesentlichen Rohmaterials,
des Zinnes, steigen, eine sinkende Tendenz aufweisen (Heft 9 S. 184).
Eine Tatsache ist es, daß die deutsche Produktion stets hinter
dem Bedarf zurückgeblieben ist, und daß die Preise stets höher
gehalten werden konnten als die englischen Notierungen, zuzüglich
 Zoll- und Transportkosten. Die Konvention ist nur für
das Inland abgeschlossen, da der Export ganz unbedeutend
(Heft 9 S. 59) erscheint.
Unter den mit der Eisenindustrie zusammenhängenden Syndikaten
 ist das Walzdrahtkartell von hervorragender Bedeutung,
Am 1ı7. Juli 1897 ist das deutsche Walzdrahtsyndikat in
Hagen entstanden, welches sich nur auf das Inlandsgeschäft
erstreckte. Am 31. Dezember 1901 löste sich das deutsche Walz-Baumgarten-Meszleny.
        <pb n="106" />
        98

HI. Kapitel. Die Kartell- und Trustbewegung.

drahtsyndikat auf, und am ı. Januar 1902 trat der Verband
deutscher Drahtwalzwerke ins Leben. Derzeit gehören ihm
25 Mitglieder an (Kontr. Verh. Heft 8 S. 697). Die Verkaufsstelle,
 die Bankfirma Delbrück Leo &amp;amp; Co., besorgt den Kauf
und Verkauf von Walzdraht aller Art für eigene Rechnung,
soweit er nicht in den eigenen Verfeinerungsbetrieben der Walzwerke
 zur Verarbeitung gelangt; namentlich gehört auch das
Auslandsgeschäft zu der Tätigkeit der Verkaufsstelle. Die erste
Inlandspreisbestimmung des Verbandes deutscher Drahtwalzwerke
gründete sich auf den Satz, den der Verband von seinem Vorgänger,
 dem deutschen Walzdrahtsyndikat, übernommen hatte; es
war das der Preis von ı25 M., der dann infolge erhöhter Halbzeugpreise
 im Februar 1902 auf 130 M. erhöht, im September
1902 aber, als das Geschäft im Laufe des Sommers zurückgegangen
 war, auf ı20 M. herabgesetzt wurde. Dieser Preis blieb
vom September 1902 das ganze Jahr hindurch in Kraft, wurde
ab ı. Januar 1904 auf 112,50 M. ermäßigt, um Anfang Mai d. J.
wieder auf die ursprüngliche Höhe von ı20 M. gebracht zu
werden. Die Preise waren also nur geringeren Schwankungen
‘110—130 M.) ausgesetzt (Kontr. Verh. Heft 8 S. 597).
Der Verband deutscher Drahtstift-Fabriken, im September
 1898 gegründet, hat 81 Mitglieder und schließt sich in
seiner Organisation genau an diejenige des Walzdrahtsyndikats
an. Die Verbandswerke sind nach ihrer geographischen Lage in
vier Hauptgruppen eingeteilt. Die verbundenen Firmen haben
sich gegeneinander verpflichtet, Walzdraht und gezogenen Draht
nicht von bestehenden oder neu errichteten Konkurrenzunternehmungen
 zu kaufen und wegen Verkaufs und Lieferung von
Walzdraht und gezogenem Stiftdraht an inländische Stiftfabrikanten,
welche dem Verbande nicht angehören, sich den Bestimmungen
des geschäftsführenden Ausschusses zu unterwerfen. Die Abnehmer
 des Verbandes sind Groß-, Mittel- und Kleinhändler.
Bezüglich der Fabrikation von KEisenröhren sind die bedeutendsten
 das Gas- und Wasserrohrsyndikat mit 21 Mitgliedern
 und das Siederohrsyndikat mit ı7 Mitgliedern; das
Verkaufsbureau ist bei beiden eine G. m. b. H.
In der Kleineisenfabrikation sind nicht weniger als
16 Syndikate tätig, so das Nähnadel-, Stahlfeder-, Eisengabel-,
Bügeleisen-, Schlössersyndikat etc.
        <pb n="107" />
        $ ır. In Deutschland.

99

Die Eisenhändler haben sich in 8 Syndikaten vereinigt,
von welchen die 6 bedeutendsten Eisenträger verkaufen.
C. In der Metallindustrie überwiegen die festeren Kartellformen;
 die wichtigsten sind folgende: Verband deutscher
Tuben- und Spritzkorkenfabriken (gegründet 1904; 7 Mitglieder),
 Verband deutscher Zinnfolienfabrikanten (1899;
8 Mitglieder), Vereinigte schlesische Zinkwalz werke (1904;
4 Mitglieder), 2 Syndikate der Bleirohrfabrikanten, ferner
der Kupferblech- (1904; 28 Mitglieder), der Kupferdraht-(1901;
 25 Mitglieder) und Kupferrohrverband (1904; 11 Mitglieder).

D. Die chemische Industrie zeigte sich stets der Entwicklung
 der Syndikatsbewegung günstig. Das Syndikat
deutscher Sodafabriken wurde im Jahre 1900 gegründet und
neuerdings bis 1910 verlängert. Derzeit hat es ıo Mitglieder;
die Verkaufsstelle ist eine Einzelfirma, nach innen eine gewöhnliche
 Gesellschaft, deren Mitglieder die dem Kartell beigetretenen
Firmen sind. Der Ursprung des Staßfurter Kalisyndikates
reicht auf das Jahr 1876 zurück; eine festere Organisation erhielt
es schon im Jahre 1879, 1884 und 1898. Am ı. Juli 1904 wurde
das Zentralorgan des Kalikartells, welches derzeit 29 Mitglieder
hat, in eine Gesellschaft m. b. H. umgewandelt. Der Vertrag
ist bis Ende 1909 abgeschlossen. Die deutsche Salinenverwaltung
 teilt sich in die nord- und süddeutsche Gruppe, die
wieder in mehreren Unterverbänden organisiert sind. Der
Neckarsalinenverein gehörte zu den ältesten deutschen Syndikaten.
 In der Industrie der Salze, Säuren und Alkalien ist
ferner hervorzuheben die Chlormagnesium-Konvention (1870;
7 Mitglieder), die deutsche Ammoniak verkaufsvereinigung
 G. m. b. H. (Sitz in Bochum, gegründet 1895 bis Ende
1910, 47 Mitglieder). Das in der Statistik der Denkschrift nicht
erwähnte Kohlensäure-Syndikat ist im Jahre 1900 entstanden
und zwar mit 42 Mitgliedern, deren Fabriklager einen Kapitalswert
 von 35 Millionen Mark repräsentieren,
In der Industrie der chemischen Präparate ist das wichtigste
Syndikat die Bromkonvention, die mit dem Kalisyndikat in
engem Kontakt steht. Die geschäftsführende Firma ist die Aktiengesellschaft
 Vereinigte Chemische Fabriken zu Leopoldshall.
 Das Syndikat wurde im Jahre 1876 gegründet und
        <pb n="108" />
        100 IT. Kapitel. . Die. Kartell- und Trustbewegung,

besitzt 15 Mitglieder. Die Preise wurden auch neuerdings (Dezember
1905) wesentlich herabgesetzt. Zahlreiche Kartelle sind ferner
in der Industrie der Mineral- und Pigmentfarben (Bleiweiß,
Litophenweiß, Zinnober, Zinnoxid), der trockenen Destillation
(Holzgeist, Teer, Benzol, Benzin, Zeresin, Parafin), der künstlichen
 Farbstoffe (Alikarin und Indigo), der Sprengstoffindustrie
(Pulver, Munition und Dynamit), der Kerzen- und Seifenindustrie
 und der Industrie der künstlichen Düngemittel
tätig. Unter letzteren sind hervorzuheben die süddeutsche Dün gerkonvention
 (1896; ı5 Mitglieder) und mehrere Superphosphat-Syndikate.

E. In der Textilindustrie hat die Kartellbildung erst in
neuester Zeit eingesetzt, doch kommen nur Konditionskartelle
und Vertragsverbindungen ohne straffere Organisation vor.
Unter den Spinnereien ist der Verband deutscher Juteindustrieller
 G.m. b. H. (1901; 26 Mitglieder) und die Vereinigung
 deutscher Kammgarn-Buntspinnereien (1905; 18 Mitglieder)
 zu erwähnen. Unter den Syndikaten der Weberei sind
die wichtigsten: „Verband der deutschen Kravattenstofffabrikanten“
 (gegründet 1903 mit 40 Mitgliedern), die „Allgemeine
 deutsche Zanellakonvention“ (gegründet 1895;
26 Mitglieder), der „Verband von Fabrikanten von Jacquard-Doppel-Moquette“
 (gegründet 1903; 9 Mitglieder) und die
„Deutsche Samtbandkonvention“ (1904; 20 Mitglieder);
letztere stellt nicht bloß die Preise fest, sondern verteilt auch
den Absatz prozentual nach Maßgabe bestimmter Beteiligungsziffern
 unter seinen Mitgliedern. — Auch im Veredelun gsbetrieb
 sind mehrere Färberei- und Appretur-Syndikate und
Vereinigungen entstanden. Die Konvention sächsisch-thüringischer
Färbereien und Appreturanstalten (gegr. 1894; 27 Mitglieder)
enthält auch eine Vereinbarung von Mindestlöhnen. Dieses
Syndikat hat mit dem Verband sächsisch-thüringischer Webereien
eine Vereinbarung abgeschlossen und hierdurch eine Konzentration
 sämtlicher Zweige der sächsisch-thüringischen Textilindustrie
zustande gebracht.
F. In der Lederindustrie sind mehrere Häuteverwertungsgenossenschaften
 und insbesondere der „Verband deutscher
Häuteverarbeitungsvereinigungen“ zu erwähnen. In der
Kautschuk-Industrie sind auch meistens Verkaufskartelle
        <pb n="109" />
        8 11. In Deutschland.

[01

wirksam, so die Ballkonvention, die Gummipuppen- und Gummischuhsyndikate.

G. Auch in der Holzindustrie sind hauptsächlich Syndikate
zur Verwertung der Fertigprodukte entstanden, so zum Verkauf
von Stühlen, Holzrahmen, Spiegelrahmen und Türbekleidungen, und
der Verband Deutscher Jalusien- und Rolladenfabriken,
G. m. b. H. (gegründet 1903, bis 1908; mit 97 Mitgliedern.) Das
neueste Syndikat auf diesem Gebiete (1905) ist die „Zentrale
deutscher Parkettfabrikanten“, welche in Berlin zur Kontingentierung
 der Produktion, Organisation des Verkaufs und
gemeinschaftlichen Einkauf des Rohmaterials gegründet wurde.
Die gegenwärtigen 25 Mitglieder repräsentieren* 50°, der Gesamtproduktion
 Deutschlands, und die Zentralorganisation kann
laut Vertrag erst dann protokolliert werden, wenn 70%, der
gesamten Produktion in diesem Syndikat vereinigt sein wird.
H. In der Papierindustrie ist die Anzahl der Kartelle verhältnismäßig
 gering. Die Denkschrift (S. 60) schreibt dies dem
Umstande zu, daß der Übergang von der Fabrikation einer
Papiersorte auf die andere sehr leicht und so das Sinken der
Preise durch Einschränkung der Überproduktion aufzuhalten ist.
Das wichtigste Kartell auf diesem Gebiete ist das Druckpapiersyndikat,
 dessen Zentralorgan in der Form einer Gesellschaft
mit beschränkter Haftung im Jahre 1900 errichtet wurde. Das
Stammkapital der Gesellschaft beträgt 255400 M. Die einzelnen
Gesellschafter (Syndikatsmitglieder) haben auf dieses Stammkapital
bestimmte Stammeinlagen übernommen. Die Gesellschafter verpflichten
 sich bei eintretendem Bedarf zum Zweck der Erweiterung
 der Einrichtungen zur Leistung von Nachschüssen bis zum
Höchstbetrage von 50%, ihrer Stammeinlagen. Die Organe der
Gesellschaft sind: ı. der Aufsichtsrat, 2. die Versammlung der
Gesellschafter, 3. die geschäftsführende Stelle. Derzeit hat das
Syndikat 33 Mitglieder, darunter 11 Aktiengesellschaften.
Das Syndikat erreicht seine Ziele durch Produktions-Kontingentierung,
 Preisvereinbarungen und Vertriebskartellierung.
Für die Dauer des Vertrages, also für einen Zeitraum von 5 Jahren,
hat das Syndikat eine Gesamtquote der Papierproduktion festgesetzt.
 Zwecks Ermittelung dieser Gesamtquote und zugleich
um eine Unterlage für den Verkauf aus einer Hand zu gewinnen,
 wurde die Gesamtproduktion der verschiedenen Sorten
        <pb n="110" />
        102 II. Kapitel. Die Kartell- und Trustbewegung.

Druckpapier jeder der syndizierten Fabriken für einen bestimmten
Zeitraum ermittelt. Die Gesamtquote bildet die Grundlage für
sämtliche Verrechnungen unter den Gesellschaftern. Es ist auch
für eventuelle prozentuale Einschränkung des Kontingents gesorgt,
und diejenigen Kartellmitglieder, die wegen Mangel an Aufträgen
in der Produktion zurückgeblieben sind, erhalten eine Vergütung
von 2 M. per Meterzentner. Bei der Preisfestsetzung seitens des Syndikats
 sind zweierlei Preise zu unterscheiden: die Verrechnungspreise
 und die Verkaufspreise. Da der Verrechnungspreis den
Syndikatsmitgliedern unter allen Umständen gezahlt werden muß,
so hat er den Charakter eines Minimalpreises. Der Gewinn der
Gesellschaft wird nach den notwendigen Abschreibungen !/, jährig
den Gesellschaftern ausbezahlt. Der Verkauf erfolgt durch das
Syndikat, welches Verkaufsstellen und Filialen errichtet hat.
Sämtliche Syndikatsmitglieder überweisen alle nach der Errichtung
 der Gesellschaft bei ihnen eingehenden Preisanfragen, Aufträge
 und alle den Verkauf von Druckpapier überhaupt betreffenden
 Korrespondenzen den gemeinsamen Verkaufsstellen zur
direkten Erledigung. Das Syndikat hält grundsätzlich bei der
Verteilung der Aufträge an die liefernden Mitglieder die alten
Geschäftsverbindungen aufrecht. Das Syndikat hat auch die allgemeinen
 Verkaufsbestimmungen festgestellt.
Auf Verbandsrechnung wurden abgesetzt im Jahre 1901
218368 Meterzentner zum Durchschnittspreise von 26,09 M. Für
das erste Halbjahr betrug der Durchschnittspreis 26,84 M., für
das zweite Halbjahr 25,65 M. Seit Gründung des Syndikats ist
also ein stetiger Rückgang der Verkaufspreise eingetreten.
Der Grund dieser in der Geschichte der Kartelle seltenen
Erscheinung liegt darin, daß das Druckpapiersyndikat zu einer
Zeit der geschäftlichen Hochkonjunktur zustande gekommen ist
und die Preise schon damals stiegen, als über die Gründung
eines Kartells unterhandelt wurde (vergl. Referat der kontr.
Verh., Heft 4 S. 13—14).
Bei Behandlung der Papierkartelle erwähnt die Denkschrift
auch den Börsenverein der deutschen Buchhändler, obwohl
 bezüglich desselben während der kontradiktorischen Verhandlungen
 mit Recht die Frage aufgeworfen wurde, ob derselbe
überhaupt als ein Kartell zu betrachten sei. Insbesondere hat
Liefmann (Heft 7 S. 243) die Ansicht vertreten, der Börsen-
        <pb n="111" />
        $ ır. In Deutschland,

103

verein sei kein Kartell, kein monopolistischer Verband, nur die
Verleger, die ja souverän im Preise sind, seien solche Monopolisten;
 denn sie könnten die Preise ihres Buches für sich allein
festsetzen und könnten mithin mit anderen Verlegern über den
Preis ihres Buches kein Kartell bilden, Wohl aber seien die
einzelnen Kreis- und Ortsvereine der Sortimenter, die untereinander
 wieder in einem gemeinsamen Kartell stehen, wirkliche
Kartelle. Er betrachtet also diese Vereinigung bloß als eine
Art Allianzverband der Sortimenter.
Bereits im Jahre 1825 gegründet, bestrebt der Börsenverein,
allgemein gültige geschäftliche Bestimmungen im Verkehr der
Buchhändler unter einander sowie der Buchhändler mit dem
Publikum aufzustellen, insbesondere auf die Feststellung des
dem letzteren zu gewährenden Rabatts hinzuwirken. Die Mitglieder
 des Börsenvereins haben sich verpflichtet, gegen den
Willen des Verlegers den Verlag desselben an solche Buchhändler
 und Wiederverkäufer, welche vom Börsenvereinsvorstande
oder durch die Hauptversammlung von der Benutzung der Einrichtungen
 und Anstalten des Börsenvereins ausgeschlossen sind,
sowie an solche Vereine, welche Bücher und Zeitschriften mit
unzulässig hohem Rabatt abgeben, nicht zu liefern. Dem Börsenverein
 ist es gelungen, unter wesentlicher Beseitigung der gegenseitigen
 Unterbietungen allgemein gültige Verkaufsnormen festzusetzen
 und durchzuführen, die bei den Verkäufen an das Publikum
den Rabatt entweder ganz verbieten oder ihn nur in Höhe von
2-—5°%, des Ladenpreises bestehen lassen, mit Ausnahme der
Bibliotheken, die einen 5— 10%, igen Rabatt genießen.
In der durch die Einschränkung des Kundenrabatts bewirkten
Verteuerung der Bücher erblickte der Akademische Schutzverein
 in Leipzig eine Verhinderung der Ausbreitung des deutschen
Geistes und eine Erschwerung der Jugendbildung und stellte sich
diesem Bestreben des Börsenvereins entgegen. Die kontradiktorischen
 Verhandlungen haben die diesbezügliche literarische
Polemik!) fortgesetzt. Trotzdem ist es gelungen, im Laufe der

') K. Bücher: Der Deutsche Buchhandel und die Wissenschaft, Denkschrift
im Auftrage des Akademischen Schutzvereines, — Theorie und Praxis, Antwort
bearbeitet vom Vorstande des Verbandes der Kreis- und Ortsvereine im deutschen
Buchhandel. — Vom deutschen Buchhandel, vier Aufsätze von Fr. Paulsen und
W. Ruprecht etc.
        <pb n="112" />
        104 III. Kapitel. Die Kartell- und Trustbewegung.

Verhandlungen eine Annäherung der Interessenten zu erzielen,
indem der folgende Antrag des Professor Adolf Wach einstimmig
 angenommen wurde:
„Der Börsenverein Deutscher Buchhändler und der Akademische Schutzverein
werden eine gemeinschaftliche Kommission einsetzen, zu welcher von beiden Parteien
je 11 Mitglieder deputiert werden. Es ist bei der Zusammensetzung dafür zu sorgen,
daß die verschiedenen Interessentengruppen vertreten sind. Die Aufgabe der Kommission
 ist, eine Verständigung dieser Interessentengruppen anzubahnen. Den Vorsitz
führt Herr Reichsgerichtsrat Dr. Spahn“ (Heft 7 S. 573).
I. Unter den Syndikaten der Glasindustrie ist der Verband
der Flaschenfabriken mit 32 Mitgliedern hervorzuheben; der
Vertrag, im November 1904 abgeschlossen, läuft bis Ende 1909.
Der Verband deutscher Spiegelglas-Fabriken ist als G. m.
b. H. organisiert (1894; 7 Mitglieder) und auf dem ganzen Gebiet
des deutschen Zollvereins tätig.
K. In der Ziegelindustrie entstehen infolge der Höhe der
Frachtkosten zumeist Lokalsyndikate, welche teilweise in strafferen
Organisationen, teilweise aber auch in losen Preiskonventionen
wirksam sind. Unter den fest organisierten Syndikaten sind zu
erwähnen die „Kölnische Ziegelei-Syndikat A. G.“, die
im Jahre 1904 155 Millionen Ziegel produziert und 112 Millionen
verkauft hat, das „Ziegelei-Syndikat für Hamburg und
Umgegend G. m. b. H.“, welches im Jahre 1904 bei 10% iger
Betriebsreduktion 338 Millionen Ziegel produziert und 285 Millionen
 Ziegel abgesetzt hat, und das „Rheinisch-Westfälische
Ziegel-Syndikat G. m. b. H.“, das in ıo Unterabteilungen
geteilt, im Jahre 1904 trotz 50%, Betriebsreduktion 596 Millionen
Ziegel verkaufen konnte. Die Berliner Ziegelvereini gung hat
sich neuerdings aufgelöst.
L. Bezüglich Stein- und Erdwaren ist insbesondere die
Konzentration der Zementindustrie bemerkenswert. Das neueste
Zementkartell ist das „Rheinisch-Westfälische Zementsyndikat
 G, m. b. H.“ (gegr. 1895; 24 Mitglieder) und die Aktiengesellschaft
 „Nordwest-Mitteldeutsches Portlandzementsyndikat“
 (gegr. 1900; 59 Mitglieder), Die Zementsyndikate
haben auch untereinander Kartelle abgeschlossen. Mehrere Syndikate
 sind in der Kalk-, Asphalt-, Gips- und Marmorindustrie
entstanden.

M. In der Tonwarenindustrie sind vier Syndikate tätig;
das wichtigste ist die „Vereinigung deutscher Porzellan-
        <pb n="113" />
        $ ır. In Deutschland,

105

fabriken G. m. b. H.“ (gegr. 1900; 66 Mitglieder); das Syndikat
hat seine Tätigkeit auch außerhalb Deutschlands erstreckt.
N. In der Nahrungsmittelindustrie ist der „ Verkaufsverband
 Norddeutscher Molkereien“ zu erwähnen, welcher
auf genossenschaftlicher Basis organisiert ist. Auch die Mühlen
haben mehrere Syndikate abgeschlossen. Gemeinsame Verkaufsbedingungen
 vereinbarten die Kakao- und Schokoladefabrikanten.
Das Zuckersyndikat G. m, b. H., im Jahre 1900 mit 393 Mitgliedern
 gegründet, hat sich infolge der Brüsseler Konvention
im Jahre 1903 aufgelöst; dieses Syndikat umfaßte nur die Rüben
verarbeitenden Fabriken, während die weiterverarbeitende Zuckerindustrie
 sich in dem Syndikat der Zuckerraffinerien vereinigt
hat, welchem 48 Raffinerien, 56 Weißzuckerfabriken und 5
Melasseentzuckerungs- Anstalten angehörten; auch dieses letztere
Syndikat löste sich im Jahre 1903 auf. — Zur Verwertung von
Branntwein aller Art wurde die Zentrale für Spiritusverwertung
 G. m. b. H. im Jahre 1899 errichtet, welcher 100 Gesellschafter
 mit 108 Spritfabriken beigetreten sind; ferner stehen
mit ihr 411ır MBrennereien in Lieferungsvertragsverbindung.
Mehrere lokale Kartelle haben die Brauereien abgeschlossen.
Beachtenswert ist ferner die Zentrale für Milchverwertung
(gegr. 1901 für die Mark Brandenburg), welcher 884 Mitglieder,
darunter 153 Genossenschaften angehören.
O. In der Elektrizitätsindustrie erwähnt die Denkschrift
bloß 3 Syndikate. Die „Vereinigung deutscher Starkstromkabel-Fabrikanten“
 wurde mit Beteiligung der Firma
Siemens und Halske im Jahre 1904 gegründet und hat derzeit
ı1 Mitglieder. Das Glühlampensyndikat (gegr. 1903) ist
eine G. m. b. H. mit 16 Mitgliedern; durch ihre Mitwirkung
ist es neuestens gelungen, das internationale Glühlampenkartell
zustande zu bringen. Die „Vereinigung deutscher Elektrizitätsfirmen“
 ist kein festorganisiertes Syndikat, sondern
eine lose Vereinigung, die auf ı —2 Jahre durch Vertrag begründet
 wird.
P. Unter den sonstigen Kartellen erwähnt die Denkschrift
das Asbest-, Leinöl-, Dampfturbinen- etc. Syndikat. Das wichtigste
jedoch ist die Fusion der Elbschiffahrtsgesellschaften, die im
Jahre 1904 zustande gekommen ist. Auch vorher bestand eine
Vertragsvereinigung zwischen den 4 Schiffahrtsgesellschaften,
        <pb n="114" />
        106 III. Kapitel, Die Kartell- und Trustbewegung.

laut welcher die Lieferungsverbindungen und Preise durch ein
Kartell festgesetzt wurden. Drei dieser Gesellschaften fusionierten
unter der neu begründeten Firma „Vereinigte Elbschiffahrtgesellschaften
 A. G.“ und diese trat in ein Vertragsverhältnis
mit der „Deutsch-Österreichischen Dampfschiffahrts-Aktiengesellschaft“,
 die an der Fusion nicht teilnahm. Wir
sehen also, daß die Konzentrationsbewegung in Form dieser Aktiengesellschaft
 auch in der deutschen Dampfschiffahrt ihren Anfang nahm.
Nicht als Kartell, sondern als eine trustähnliche Kapitalkonzentration
 ist die Firma Krupp zu betrachten, welche am
24. April 1903 sich in eine Aktiengesellschaft mit 160 Millionen
Mark Kapital umgestaltet hat.
Auch in Deutschland erreichen demnach die Kartelle eine
stets straffere Organisation und nähern sich mehr und mehr den
industriellen Fusionen und Konzentrationen.!)

$ ı2. Österreichisch- ungarische Kartelle.
Infolge des gemeinsamen Zollgebietes erstrecken sich die
österreichischen und ungarischen Kartelle meistens auf beide
Länder. Aus streng juristischem Standpunkte wäre eine Vereinbarung
 österreichischer und ungarischer Interessenten als internationales
 Kartell zu betrachten, woraus unter anderem auch folgt,
daß im Falle eines Rechtskonfliktes das internationale Privatrecht
zu bestimmen hätte, welche Maßregeln in Anwendung kommen. —
Ökonomisch genommen jedoch besitzen Kartelle, welche innerhalb
eines Zollgebietes tätig sind, dieselben Merkmale, wie jene, die nur
in einem politisch abgegrenzten Gebiet zur Wirksamkeit gelangen.
Trotzdem gibt es Kartelle, die sich ausschließlich auf Österreich,
 und solche, die sich ausschließlich auf Ungarn beschränken.
So umfassen die lokalen Vereinigungen, wie z. B. die Ziegelkartelle,
 ihrem Wesen nach kleinere Territorien. In anderen
Industriezweigen sind abgesonderte österreichische und ungarische
Kartelle infolge von Zwistigkeiten und Mißtrauen der Interessenten
entstanden. Es ist auch nicht selten, daß im Laufe der Entwicklung
 die österreichischen und ungarischen Produzenten
manchmal in streng abgesonderten, manchmal in parallel wirkenden,
 manchmal in gemeinsamen Kartellen tätig sind.

1) Vergl. noch den Nachtrag am Schlusse dieses Werkes,
        <pb n="115" />
        8 ı2. Österreichisch-ungarische Kartelle.

107

Mit Rücksicht hierauf kann man bei Behandlung der österreichischen
 und ungarischen Kartelle 3 Gruppen unterscheiden:
die gemeinsamen Kartelle, die, spezifisch österreichischen und die
spezifisch ungarischen Kartelle. Bei dieser Einteilung wären
jene Kartelle, die in jedem Lande separat organisiert sind, jedoch
durch den Vertrag dieser beiden Kartelle in wirtschaftlich einheitlicher
 Beziehung stehen, wie z. B. das Eisenkartell, als gemeinsame
 Kartelle zu behandeln. Ferner muß berücksichtigt
werden, daß Veränderungen dieser Konstellation sehr häufig
sind: das gemeinsame Kartell kann in kurzer Zeit zerfallen und
die separat organisierten Kartelle vereinigen sich oft, um eine
straffere Organisation zu erreichen.
Bei Behandlung der Kartellbewegung haben wir das Hauptgewicht
 auf das eingehende Studium einzelner wirtschaftlich bedeutender
 Kartelle gelegt. Die Erlangung und die Kontrollierung
 der diesbezüglichen Daten war mit mancher Schwierigkeit
verbunden. Das Erfordernis der Öffentlichkeit, welches den Ausgangspunkt
 einer jeden Kartellreform bildet, hat die Kartellkreise
 der Monarchie noch kaum durchdrungen, so daß in vielen
Fragen die Geheimhaltung der diesbezüglichen Vereinbarungen
unsere Aufgabe erschwert, Die im folgenden mitgeteilten
Daten!) entnehmen wir den Jahresberichten der ungarischen
Regierung, den industriestatistischen Veröffentlichungen, den
Ausweisen des statistischen Amtes über den Exporthandel, den
Jahresberichten und Denkschriften der Handelskammern und
freien Vereinigungen, finanziellen Jahrbüchern und preisstatistischen
 Zusammenstellungen, den Mitteilungen des Budapester
 statistischen Amtes, selbstverständlich auch mit eingehender
Berücksichtigung der Literatur und der diesbezüglichen Fachschriften.
 Wir sind auch im Besitz der wichtigeren Kartellverträge,
 deren größten Teil wir jedoch nur unter der Bedingung
erhalten konnten, den Text derselben nicht zu publizieren. Die
Resultate und Konsequenzen dieser Verträge werden wir trotzdem
 wiederholt berücksichtigen. Wenn schließlich hinzufügt
wird, daß wir auf dem Wege von privaten Erkundigungen und
Besprechungen sowie durch kritische Sichtung des Materials

*) Einen großen Teil des Urkunden- und statistischen Materials — welches
wir in‘ dem ungarischen Originalwerk in extenso mitgeteilt haben — müssen wir in
Jlieser Ausgabe kürzer zusammenfassen,
        <pb n="116" />
        108 III, Kapitel. Die Kartell- und Trustbewegung.

in dieses sonst abgeschlossene Gebiet einzudringen trachteten:
so sind alle jene Quellen erwähnt, mit deren Hilfe wir die Kartellund
 Trustbewegung darzustellen versuchen.
Eine verläßliche und authentische Kartellstatistik kann derzeit
noch nicht mitgeteilt werden. Eine im Jahre 1891 erschienene
Kartellstatistik von Mandello erwähnt bloß 8 spezifisch ungarische
Kartelle. Grunzel nimmt 50 österreichische und ungarische Kartelle
 an. Wir glauben nicht zu übertreiben, wenn wir die Zahl
der heutigen österreichischen und ungarischen Kartelle auf 100
setzen, wovon beiläufig die Hälfte auf ausschließlich österreichische
Kartelle entfällt, was auch dem industriellen Übergewicht dieses
Landes entspricht.

Das Eisenkartell.
Die Preisdepression des Jahres 1876 sowie die stets heftigere
Konkurrenz hat den Zusammenschluß der Beteiligten zu einer
zwingenden Notwendigkeit gemacht. Das am ı5. Dezember 1878
abgeschlossene österreichische Schienenkartell war auf diesem
Gebiete der erste Versuch. Doch schon im Jahre 1881 ist das
Eisenkartell zustande gekommen, und zwar in der Form, daß einerseits
 die ungarischen, andererseits die österreichischen Eisenwerke
sich kartellierten und diese beiden Kartelle eine Vereinbarung
abgeschlossen haben, nach welcher der Absatz der Eisenproduktion
 des gemeinsamen Zollgebietes nach geographischer Lage,
Produktionsfähigkeit und Hilfsmittel der Fabrikanten geregelt
wurde, Am 1ı7. Januar 1890 erhielt das gemeinsame Kartell
eine straffere Organisation. Das Verhältnis zwischen österreichischen
 und ungarischen Produzenten wurde durch periodisch
erneuerte Vereinbarungen geregelt, deren letzte im Jahre 1897
abgeschlossen und bis zum Jahre 1901 verlängert wurde. Dieselbe
 hat zum Grundprinzip, daß den ungarischen Fabriken der
Absatz in Ungarn, den österreichischen Fabriken der Absatz in
Österreich zukommt, jedoch bis zu 135000 Meterzentner der Import
 von Österreich nach Ungarn und bis zu ı 15000 Meterzentner
der Import von Ungarn nach Österreich frei bleibt.
Daß diese Vereinbarung für die ungarische Eisenindustrie
nur günstige Resultate erzielt hat, beweist der Umstand, daß die
Produktion vom Jahre 1881 bis 1901 um 50%, gestiegen ist und
die einzelnen Werke ihre Lage konsolidieren und ihre Be-
        <pb n="117" />
        $ ı2. Österreichisch-ungarische Kartelle,

109

triebseinrichtungen verbessern konnten. Allerdings waren auch
Reibungen mit dem österreichischen Kartell nicht immer zu vermeiden.
 Die Spannung hat im Jahre 1900 sich zu einem förmlichen
 Kartellkrieg entwickelt, der nach 2jährigem Kampfe durch
Abschluß eines neuen Kartellvertrags beendet wurde. Die Geschichte
 dieses höchst interessanten Kartellkampfes ist folgende:
Die Hernadthaler Eisenindustrie-Aktiengesellschaft hat mit einem
Aktienkapital von ıo0 Millionen Kronen ein bedeutendes Eisenwerk
 gegründet und wollte ihre Aufnahme in das Kartell auf
dem Wege einer forcierten Konkurrenz erzwingen. Dies ist
nicht gelungen, die Gesellschaft selbst arbeitete sogar mit
empfindlichem Verlust. Diese Sachlage hat die Rimamuränyer
Aktiengesellschaft, das größte ungarische Eisenwerk, zur Erweiterung‘
 seines Machtkreises benützt, indem es die Aktien der
Hernadthaler Gesellschaft ankaufte.!) Jedoch selbst nach diesem
Vorgang wurden die Erzeugnisse der Hernadthaler Gesellschaft
zu billigen Preisen nach Österreich exportiert. In diesem Vorgehen
 der Rimamuränyer Aktiengesellschaft hat das österreichische
Kartell eine kontraktswidrige Handlung erblickt und hielt sich
für gezwungen, den Preis herabzusetzen und schließlich das
Kartell am 20. Oktober 1900 zu kündigen. Gleichzeitig‘ hat
auch die österreichische  Staatsbahngesellschaft als Eigentümerin
der Eisenwerke Resicza das ungarische Schienenkartell gekündigt.
Die Preisreduktion wurde von den österreichischen Eisenwerken
 begonnen, die in Budapest Stabeisen für ı8 Kronen anbieten
 ließen. Im Laufe des weiteren Konkurrenzkampfes sind
die Preise der Träger auf ı7 Kr., die der Bleche auf 23 Kr.
gesunken, was beiläufig den deutschen Eisenpreisen entspricht,
während unter normalen Verhältnissen die österreichisch-ungarischen
 Preise infolge des Zollsatzes um 5—8 Kronen höher sind.?)
Nach langwierigen Unterhandlungen wurden endlich beide
Kartelle, so das österreichische, wie das ungarische, im Jahre
1902 erneuert und im Mai desselben Jahres ist auch eine Ver-1)

 Zur selben Zeit hat die Rimamuränyer Aktiengesellschaft sämtliche Aktien
der Blechfabrik „Union“ angekauft, um sich der Konkurrenz dieser Aktiengesellschaft,
die zu billigem Preise lieferte, zu entledigen.
?) Die Wirkung des Konkurrenzkampfes ist auch aus der Preisnotierung der
Rimamuränyer Aktien ersichtlich. Die Preisnotierungen betrugen (1. Januar): im
Jahre 1899 665 K., 1900: 479.50 K., 1901: 468 K., 1902: 468 K., 1903: 485.56 K.,
1904: 502 K., 1905: 519.50 K.
        <pb n="118" />
        110 IM. Kapitel. Die Kartell- und Trustbewegung.

ständigung zwischen beiden Kartellen gelungen und ein Vertrag
bis ı912 abgeschlossen worden. Dieser Vertrag kann jedoch
mit %/, Majorität der Kartellmitglieder auch binnen Jahresfrist
gekündigt werden. Das gemeinsame Kartell wird durch ein
Exekutiv-Komitee in Wien und in Budapest vertreten.
Die großen österreichischen Werke, die den Kern des
Syndikates bilden, sind folgende: Prager Eisenindustriegesellschaft,
Böhmische Montangesellschaft, Witkowitzer Werke, Alpine Montangesellschaft
 und die Werke des Erzherzogs Friedrich. -
Die Mitglieder des ungarischen KEisenkartells sind: Die
Rimamuränyer und Hernadthaler, Resiczaer und die Union-Aktiengesellschaft
 sowie die staatlichen Eisenwerke Diös-Györ
und Zölyom-Brezö6. Wir sehen also, daß der ungarische Staat
als Kartellmitglied an dessen Gewinn teilnimmt. Mit Ausnahme
zweier kleinen Walzwerke sind sämtliche ungarische ins Kartell
eingetreten.
Das Eisenkartell erstreckt sich in mehreren Unterabteilungen
auf alle hauptsächlichsten Erzeugnisse der Eisen- und Stahlproduktion,
 denn auch die kartellierten Werke vereinen die drei
Stadien der Eisenproduktion (Hochofen, Halbzeug, Walzfabrikat).
Während also in Deutschland der Gegensatz zwischen reinen
und gemischten Werken zu verschiedenen sich gegenüberstehenden
 Kartellbildungen geführt hat, erstreckt sich das ungarische
Eisenkartell auf Stab- und Fassoneisen, Eisenträger, Grobblech,
Schienen, Eisenbahnkleinmaterial etc. Bezüglich anderer Produkte
sind selbständige Kartelle zwischen den dieselben erzeugenden
Walzwerken zustandegekommen, die sich jedoch dem erwähnten
Kartell anschließen (österreichisch - ungarisches Feinblechkartell,
Verband der Draht- und Drahtstiftefabriken). ;
An das Eisenkartell schließen sich mehrere Verkaufskartelle
der ungarischen und österreichischen Eisenhandlungsfirmen (Stabeisen-Syndikat
 der Wiener Eisen-Großhändler, Träger-Syndikat
der Wiener Baueisenhändler, Syndikat der ungarischen Eisen-Großhändler,
 Ungarisches Trägersyndikat etc.) an.
Das ungarische Eisenkonstruktionskartell hat sich im Jahre
1905 aufgelöst; dasselbe hat die im Wege von Konkurrenzausschreibungen
 erhaltenen Aufträge zwischen seinen Mitgliedern aufgeteilt.
Die Wirkung des KEisenkartells zeigt sich in den Preisschwankungen
 der Produkte. Die Kurventafel I (S. 111) zeigt die
        <pb n="119" />
        Tafel LI

&amp;amp; zld rer Zr
A: Ung Roheisen
AB: Kommerz (ss,
C: Fagonecsen
D: Badtrager.
a; Defferenz von Ai B
PB: Differenz von As €:
X: Differenz von Aü

Anmerkung :
Zee Defferenzor fSpeinningen]
 ergeben «ton
DBeteichrerdibeen, der
welchen die Werduug

Ber Kenailil)r YA RLI ara zal

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| 18831 2884| 1885 1886 | 1887 4388 | 889 | 4890 | /891 | s892 va93| 0494 | 08951 1896| 189X\| 1898| 0899| 1900| 1904 \ 1902| 1903| 1904| 4905
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        <pb n="120" />
        12

; Il. Kapitel. Die Kartell- und Trustbewegung.

Preise des Roheisens, Gußeisens, Stabeisens und Eisenträger. Die
Bruttokosten der Produktion ergeben sich, wenn wir von dem
Preis der Fertigprodukte die zur Erzeugung derselben Quantität
nötigen Rohmaterialpreise abziehen. Diese Differenz, die sogenannte
 Spannung, zeigt am besten das Resultat der Kartelltätigkeit.

Das Eisenkartell vom Jahre 1891 hat, wie ersichtlich, binnen
einiger Monate die Preise bedeutend gesteigert, so daß die Spannung
 19—20 Kronen betrug. Das andere Extrem ist in der
Periode des Konkurrenzkampfes 1900—1902 ersichtlich.
Neuerdings wurde der Fortbestand des Kartells dadurch
fraglich, daß die Werke des Erzherzogs Friedrich durch eine
Aktiengesellschaft angekauft wurden und sich das Gerücht verbreitete,
 daß dieselbe die Kündigung des Kartells beantragen
wird. Die Friedrichswerke hatten im Kartell eine Beteiligung von
8%, ihre Produktion an Walzware betrug im vergangenen Jahre
450000 Meterzentner, ihr Besitz umfaßte ein Areal von 2545
Joch; die Anzahl ihrer Arbeiter betrug 12000. Die Umwandlung
der Teschener Werke in die österreichische Berg- und Hüttenwerks-Aktiengesellschaft
 hatte einen Preissturz sämtlicher Eisenwerkaktien
 zur Folge, welcher in der zweiten Hälfte Dezember 1905
sich immer mehr akzentuierte. Die Befürchtungen der am
Kartell interessierten Kreise haben sich jedoch nicht bewahrheitet.
In der am 17. Januar 1906 stattgefundenen Plenarsitzung verschiedener
 Verbände des Eisenkartells erfolgte keine Kündigung
des Kartells; dasselbe wurde sogar auf weitere 5 Jahre (bis 1917)
verlängert. Bis ı902 blieb die bisherige Beteiligungsziffer an der
Produktion unverändert und vom Jahre 1912 bis 1917 wurde den
Friedrichswerken eine Plusquote von 70000 Meterzentner für
5 Jahre zugesichert.
Das Kupferdrahtkartell.
Das Kupferdrahtkartell entstand im Jahre 1890 aus der
Vereinigung von fünf großen Fabriken, von denen drei in Österreich,
 zwei in Ungarn im Betrieb sind. Außerhalb des Kartells
stehen drei Fabrikanten; während aber die kartellierten Fabriken
eine Produktionsfähigkeit von 6000 Tonnen besitzen und 3000
Tonnen fabrizierten, haben die letzteren im Jahre 1903 bloß 300
Tonnen produziert, so daß das Kartell bei den jetzigen Verhält-
        <pb n="121" />
        S 12. Österreichisch-ungarische Kartelle,

113

nissen 90%, der Produktion in Händen hat. Der Kartellvertrag
lief Ende 1905 ab. Das Zentralorgan des Kartells ist das
Evidenzbureau der Vereinigten Kupferdrahtfabriken
(Wien), welches die Produktion kontingentiert und die Preise
reguliert; den Verkauf besorgen unmittelbar die Fabrikanten.
Dasselbe Zentralorgan vermittelt auch die Kartellvereinbarungen
der ungarischen und österreichischen Kupferwalzfabriken.

Das Jutekartell.

Die Jahresproduktion der österreichischen und ungarischen
Jutefabriken beträgt zirka 50000000 Säcke. Da überdies unter
der Bezeichnung gebrauchter Säcke jährlich 9 Millionen zollfrei
importiert werden, hat die Überproduktion stets größere Dimensionen
 angenommen. Aus diesem Grunde verlangen die Jutefabrikanten
 schon seit Jahren, daß der mit dem Import getriebene
Mißbrauch auf gesetzlichem Wege verhindert werde, ohne dadurch
 die Zurücksendung der beim Getreide- und Zuckerexport
benützten Säcke unmöglich zu machen.
Seit 1895 sind die Jutepreise zufolge der günstigen indischen
Produktion auf 10—11 © per Tonne gesunken und demgemäß
haben auch die Jutefabrikanten den Preis der Säcke reduziert,
In dieselbe Zeit fällt die Noternte in Ungarn, so daß die Fabrikate
trotz der niedrigen Preise nur schwer placiert werden konnten.
Die Folge davon war eine zügellose Konkurrenz, durch die der
Markt in eine ungünstige Lage geriet.
IJnter der Einwirkung dieser Umstände haben sämtliche
österreichische und ungarische Jutefabriken mit Ausnahme zweier
Firmen ein Kartell abgeschlossen, welches jedoch bloß jenen
niedrigsten Preis fixierte, zu welchem die kartellierten Unternehmungen
 liefern dürfen.
Zur Verhinderung der Überproduktion verpflichteten sich
die kartellierten Unternehmungen, ihre Produktionsfähigkeit nicht
zu erhöhen. Außerdem wurden die Lieferungstermine, die Gewichtsgarantien,
 Bezeichnungen etc. durch einheitliche Bedingungen
festgestellt (Konditions-Kartell).
Das Kartell nahm auch die Vermittlungskaufleute auf, die
sich an die Preise und Bedingungen zu halten hatten, wogegen
sie bedeutende Preisbegünstigungen erhielten. Zu diesem ersten
Baumgarten-Meszl6ny. .
        <pb n="122" />
        114

Il, Kapitel. Die Kartell- und Trustbewegung.

Kartell gehörten ı4 Fabriken und 28 Kaufleute. Der Erfolg
der Kartellierung wurde durch die plötzliche Preissteigerung der
Rohjute vereitelt; der minimale Preis erwies sich nämlich für zu
niedrig, so daß die Fabrikanten diesen Preis bei ihren Geschäftsabschlüssen
 bedeutend überschreiten mußten. Wenngleich daher
die Jutepreise sich nach Abschluß des Kartells erhöhten, so ist
dies ausschließlich der Preissteigerung der Rohware zuzuschreiben,
 und der Vorwurf, daß dies durch das abgeschlossene
Kartell verursacht wurde, kann nicht als gerechtfertigt gelten.
Die Fabrikanten arbeiteten im Gegenteil fortwährend mit Verlusten,
 so daß die größte österreichische Firma, die I. Österr.
Jutespinnerei, für das Jahr 1900 keine Dividende zahlen konnte.
Unter solchen Umständen erwies sich der Abschluß eines derartigen
 Kartells als unabweisbar, um den Verkauf durch eine
entwickeltere Organisation zu zentralisieren und tür die erforderliche
 Einschränkung der Produktion Sorge zu tragen. Das alte
Kartell löste sich daher am 3o. April 1901 auf, und am
ı. Mai desselben Jahres trat das neue Kartell ins Leben, als
dessen Zentralorgan eine Gesellschaft gebildet wurde, deren Aufgabe
 es war, die in den vereinigten Fabriken erzeugten Jutefabrikate
 und Halbfabrikate zu verkaufen und zu verwerten.
Diese Gesellschaft („Vereinigte Jutefabriken“) hat ihre Hauptniederlage
 in Wien, ihre Filiale in Budapest. Derselben traten
sämtliche österreichische und ungarische Fabriken bei und ihre
Dauer wurde bis 31. Dezember 1908 festgesetzt.
Das Zentralverkaufsbureau besitzt eine selbständige juristische
Persönlichkeit, die Fabrikanten aber sind an dem Gewinn und
Verlust im Verhältnis ihrer effektiven Lieferungen beteiligt. Bezüglich
 der Produktion und der Verkaufsbedingungen wurden
die vom Kartell schon früher vereinbarten Bestimmungen aufrecht
 erhalten.
Die Notwendigkeit des Jutekartells ist auch darin begründet,
daß die Konsumenten seiner Fabrikate, die Mühlen und Zuckerfabriken
 als Einkaufskartelle über eine derartig beherrschende
Macht verfügen, daß die Jutefabrikanten dieselbe nur im Wege
der Vereinigung wettmachen konnten.
Die Wirkung und Macht der Konsumenten auf das Kartell
beweist am besten die gemeinsame Aktion der Mühlen. Ehe
nämlich das gemeinsame Verkaufsbureau der Jutefabriken er-
        <pb n="123" />
        $ ı2. Österreichisch-ungarische Kartelle,

115

richtetwurde und seine Tätigkeit aufnahm, hielten die Budapester
und die Provinzmühlen in Temesvar eine Konferenz, in welcher
zum Zwecke der Verhinderung des Zustandekommens des neuen
Kartells beschlossen wurde, die Säcke vom Ausland zu beziehen.
Tatsächlich wurden etwa 2!/, Millionen Säcke importiert; die
Gründer des Jutekartells ließen sich nun, durch diese Aktion
eingeschüchtert, mit den Mühlen in Unterhandlungen ein, die die
beiden Mühlenvereine vermittelten. Als Resultat dieser Unterhandlungen
 gelangte das Jutekartell mit den Mühlen zu folgender
 Vereinbarung: Die Jutefabrikanten sind verpflichtet, den
Mitgliedern des Mühlenvereins die Säcke zu Preisen zu liefern,
deren Basis der in Dundee notierte Preis der rohen Jute
bildet. Die Spekulation ist dadurch hintangehalten, daß der Einkauf
 nur vom August bis Februar erfolgen kann, in welcher Zeit
bloß effektive Rohjute auf den Londoner, Hamburger und Dundeer
Markt gelangt. Die Mühlen verpflichteten sich dagegen, ausschließlich
 beim Kartell einzukaufen.
Während des Bestandes des Kartells wechselten die Rohjutepreise
 in raschem Aufeinander und betrugen Ende 1902
13,10 ©, Anfang Januar 1903 ı4 ©, anfangs November ı2, Ende
1903 13, März 1904 131/,, Ende Oktober 1904 141/,, November bis
Dezember 1904 16—161/, £. Dabei verursachte auch die schlechte
Qualität der Jute den vereinigten Fabriken großen Schaden.
Zu den hohen Preisen und der geringen Qualität des Rohmaterials
 gesellten sich noch die ungünstigen Verkaufsverhältnisse,
 so daß die Lage der Jutefabriken trotz des Kartells keine
günstige genannt werden kann. Im Jahre 1903 machten namentlich
 zwei Umstände ihre ungünstige Wirkung geltend: der eine
ist die bedeutende Betriebsreduktion der großen ungarischen
Mühlen in den ersten sechs Monaten des Jahres, die die Verminderung‘
 des Säckeverbrauches nach sich zog; der zweite die
schwierige Lage der Zuckerindustrie.
Der Verminderung des Bedarfes entsprechend haben die
Jutefabriken nicht nur die ı6prozentige Betriebsreduktion des
ganzen Jahres, die bereits 1902 eingetreten war, aufrecht
erhalten, sondern während drei Monate eine weitere, 25-prozentige
 Betriebsreduktion vorgenommen. Andererseits ist
wohl der Export gegen das Jahr 1902 um ein Viertel gestiegen,
allein dieser Umstand konnte bei der Konkurrenz der unter

«3
        <pb n="124" />
        116 II. Kapitel. Die Kartell- und Trustbewegung.

günstigeren Verhältnissen produzierenden Staaten nur zur Weitergabe
 der angehäuften Bestände, aber nicht zum Gewinn beitragen.
Im Jahre 1904 blieben infolge der ungünstigen Getreide- und
Zuckerrübenernte viel größere Bestände zurück als Ende des vorhergegangenen
 Jahres, Die Situation hätte sich jedoch noch viel
ungünstiger gestaltet, wenn die Forcierung des Exportes dem
Kartell nicht gelungen wäre, was zur Folge hatte, daß wenigstens
 10%, der Produktion placiert werden konnten. Wenn wir
noch in Betracht ziehen, daß die durchschnittlichen Betriebseinschränkungen
 15%, der normalen Produktion und die Anhäufung
 der Vorräte 5%, derselben betrugen, so ist ersichtlich,
daß zirka 70°, der Fabrikate für den inländischen Konsum verblieben.
 Mit Rücksicht auf diese ungünstige Lage beschlossen
die Jutefabriken, den Betrieb bis Ende September 1905 um 25%
zu reduzieren.
Die Preise der Jutefabrikate konnten keineswegs im Verhältnisse
 der durch die Betriebsreduktion entstandenen erhöhten
Fabrikationskosten und des hohen Preises des Rohmaterials erhöht
werden, weil dies zufolge der starken Konkurrenz Deutschlands
mit ihrer Überproduktion und starkem Angebot unmöglich wurde.
Das Jutekartell mußte sich daher angesichts der mächtigen
Konsumenten und der starken ausländischen Konkurrenz damit
zufrieden geben, seine kritische Lage zu erleichtern, ohne die
Aufschraubung der Preise oder eine Höhertreibung des Gewinnes
auch nur versuchen zu können.

Das Zuckerkartell und dessen Auflösung.
Das erste Zuckerkartell ist am ı. Oktober 1891 abgeschlossen
worden und konnte sich nach zweimaliger Verlängerung bis
1. Oktober 1894 erhalten. Das Grundprinzip dieses Kartells war,
daß es den Absatz Österreich-Ungarns auf 2300000 Meterzentner
bestimmte, denselben unter die Kartellmitglieder austeilte, den
ausländischen Export jedoch frei ließ. Die Kampagne 1894/95
zeigte nur allzu rasch, daß die Zuckerpreise ohne Kartell nicht
zu halten waren; so notierte Rohzucker, welcher Ende 1893 auf
34,86 Kr. gestanden, Ende des Jahres 1894 mit 23,34 Kr.; Zuckerraffinade
 mit Abzug der Steuer sank von 54 Kr. auf 36,50, so
daß die sogenannte Spannung von 20 Kr. auf 8 Kr. zurückging.
        <pb n="125" />
        8 12. Österreichisch-ungarische Kartelle,

117

Hierzu kam noch der Umstand, daß mehrere Rohzuckerfabrikanten
 auch ihren Betrieb auf Zuckerraffinerie ausdehnen wollten.
Schließlich machte auch das Sinken der Zuckerpreise am Weltmarkt
 den Abschluß eines neuen Kartells wünschenswert.
Am ı. Oktober 1895 gelang es endlich, auf 2 Jahre
ein Kartell der Raffinerien abzuschließen. Bei demselben
wurden jedoch nicht nur der Zuckerabsatz und die Verkaufsbedingungen
 festgesetzt, sondern auch das Monatskontingent
bestimmt und durch ein Pönale von 20 Kr. per Meterzentner
gesichert.
Am ı7. Dezember 1896 wurde die Genossenschaft der
österreichisch-ungarischen Zuckerfabriken gegründet,
welche eine gegen die Raffinerien gerichtete Organisation der
Rohzuckerfabriken bildete. Die widerstrebenden Interessen dieser
beiden Kartelle wurden durch einen neuen Kartellvertrag geregelt,
 welcher, im Juli 1897 abgeschlossen, am ı. Oktober 1902
ablief.
Durch dieses neue Kartell, an welchem 1ı7o Rohzuckerfabriken
 und 58 Raffinerien teilnahmen, verpflichteten sich die
Rohzuckerfabriken, ihren Bedarf ausschließlich an die kartellierten
Raffinerien abzugeben und ihren Betrieb auf Raffinerie nicht
auszudehnen. Andererseits dürfen die Raffinerien nur von den
kartellierten Rohzuckerfabriken kaufen und selbst keine neuen
Rohzuckerfabriken errichten. Die Verkaufspreise werden durch
die Kartellierung monatlich in einem Maximal- und Minimalpreis
bestimmt. Hierbei wird den Rohzuckerfabriken seitens der
vereinigten Raffinerien von dem im Inlande verkauften Rohzucker
 (3 000000 Meterzentner) die Differenz zwischen der monatlichen
 Durchschnittsnotiz für Rohzucker und dem garantierten
Mindestpreis von 30 Kr. per Meterzentner vergütet. Diese Vergütung
 kann jedoch nicht mehr als 8 Kr. per Meterzentner betragen
 und höchstens nach ı101!/, Millionen Meterzentner Rohzucker
 berechnet werden. Das Exekutivorgan dieses Kartells war
ein Komitee, dessen 3 Mitglieder die Zuckerraffinerien und 3 die
Rohzuckerfabriken vertraten. Das Direktionskomitee des Raffineriekartells
 wurde durch die österreichische, ungarische und
böhmische Gruppe konstituiert.
Dem Zuckerkartell schloß sich ferner die Rayonnierungsvereinbarung
 der Rohzuckerfabriken an, nach welcher jede
        <pb n="126" />
        118

III. Kapitel. Die Kartell- und Trustbewegung.

Fabrik nur die Produktion des nächstgelegenen Gebietes ankaufen
 kann; hiervon kann nur dann abgegangen werden, falls
jene Zuckerfabrik ihre Einwilligung gibt, der nach der Rayonnierung
 das betreffende Gebiet zukäme.!)
Den Verkauf der Zuckerraffinade besorgten die Fabriken
teilweise selbst, teilweise auch durch Vermittelung von Banken
wie die Union-Bank Prag, die Kreditanstalt Brünn, Länderbank
Wien, Ungarische Allgemeine Kreditbank Budapest.
Die weitere Entwicklung der Zuckerindustrie wurde durch
den Abschluß der Brüsseler Konvention beeinflußt, die durch Abschaffung
 der Ausfuhrprämien und Herabsetzung des Zuckerzolles
{auf 5!/, bis resp. 6 Fres.) eine gründlich veränderte Lage schuf.
Die Durchführung der Konvention wurde Ratifikationsgesetzen
vorbehalten, deren Überwachung einer ständigen Kommission
anvertraut ward. Dieselbe hat jedoch das österreichische Gesetz
vom 31. Januar 1903 und das ungarische Gesetz vom 28. Januar
1903, welche die Produktion von Österreich auf 2777340 Meterzentner,
 für Ungarn auf 863 660 Meterzentner, für Bosnien auf
26000 Meterzentner kontingentiert hatte, als den Vereinbarungen
widersprechend zurückgewiesen, so daß neue Gesetzentwürfe 'eingereicht
 werden müssen; bis zu der Zeit haben die beiden
Finanzminister Österreichs und Ungarns im Verkehr von Österreich
 nach Ungarn eine Surtaxe von 3 Kr. so H. per Meterzentner
 mit rückwirkender Kraft vereinbart, die bereits derzeit
evident gehalten wird,
Im ersten Jahr nach der Brüsseler Zuckerkonvention sind die
Zuckerpreise im Auslande gestiegen, im Inlande gesunken. Die
rapide Zunahme des Zuckerkonsums hat die Preise allmählich
gebessert, es zeigte sich jedoch nur allzubald, daß ‘die Erhöhung
 des Konsums hauptsächlich auf den Umstand zurückzuführen
 war, daß die Zwischenhändler und das konsumierende
Publikum ihren Vorrat in der Hoffnung der Preisdepression nicht
erneuert hatten. Die Kampagne 1904/1905 mit ihrem verminderten
 Konsum und sinkender Preistendenz schlug bereits in das
Gegenteil um. Insbesondere wurde dies nach den maßlosen
Spekulationen in Frankreich (Cronier, Jaluzot) fühlbar.

*) Ein österreichischer Gesetzentwurf will den Abschluß derartiger Rayonnierungskartelle,
 die seitens der Landwirtschaft vielfach angegriffen wurden, verbieten. Vergl,
weiter unten, Kap. V.
        <pb n="127" />
        8 ı2. Österreichisch-ungarische Kartelle.

119

Das Zuckerkartell hat sich nach seinem Ablauf am 30. Oktober
 1902 infolge der Brüsseler Zuckerkonvention nicht erneuert,
 und nur Verkaufsbureaus setzten ihre Wirksamkeit resp.
die Abwickelung ihrer Geschäfte fort; so das „Zentralverkaufsbureau
 der Chropiner Zuckerfabrik-Aktiengesellschaften für Zuckerverkäufe
 der österreichischen Zuckerraffinerie“ und das Verkaufsbureau
 von 40 ungarischen Zuckerraffinerien. Es treten jedoch
bereits Bestrebungen zutage, die einen neuen Zusammenschluß
der Interessenten bezwecken.
Die statistischen Daten der Zuckerproduktion und des Zuckerexportes
 beweisen zweifellos die rasche Entwicklung der ungarischen
 Zuckerindustrie. So betrug die Zuckerproduktion Ungarns in
der Kampagne 1894/95 1083473 Meterzentner, in der Kampagne
1901/1902 2920555 Meterzentner; nach Abschluß der Brüsseler
Konvention zeigt die Produktion eine sinkende Tendenz und beträgt
 in der Kampagne 1904/1905 2090000 Meterzentner. Der
Zuckerexport des gemeinsamen Zollgebietes erreichte im Jahre
1901 seinen Maximalbetrag mit beiläufig 7000000 Meterzentner
im Werte von 176000000 Kr., woran Ungarn mit 26,22%, beteiligt
 war. Der Brüsseler Konvention ist es zuzuschreiben, daß
im Jahre 1904 bereits nur 5 Millionen Meterzentner exportiert
wurden.
Die Wirkung des Zuckerkartells und seiner Schicksale
auf die Preisbewegung veranschaulicht nachstehende graphische
Zeichnung (Tafel II auf S. 120). Die unterste Linie zeigt den Preis
der zur Produzierung eines Meterzentner Zucker nötigen Rübe.!)
Die Differenz des Rohzuckers (Notierung Außig) und des Rübenpreises
 mit Abzug der Produktionskosten ergibt den Reingewinn
der Rohzuckerfabrikanten. Die Differenz zwischen Rohzuckerund
 Zuckerraffinade, die sog. Spannung, zeigt den Bruttogewinn
der Zuckerraffinerie.
Die Untersuchung der Preisbildung, der Exportverhältnisse
und des Konsums weist darauf hin, daß die Zuckerkartelle ihre
günstige Lage in vielen Richtungen mißbrauchten, und ihre

1\ Dieser ändert sich selbstverständlich nach dem Zuckergehalt und dem Preis
der Rübe, so daß diese Ziffer durch Multiplikation des jährlichen Rübenpreises und
Zuckerinhaltsprozentes gewonnen wurde. Im Durchschnitt sind 7*/, Meterzentner
Rüben zur Produktion von 1 Meterzentner Rohzucker nötig. Da der Rübendurchschnittspreis
 2.10 K. per I Meterzentner beträgt, gewinnen wir einen Durchschnittsainheitspreis
 von 15.75 K. (Die Preise schwanken zwischen 14!/,—18 Kronen).
        <pb n="128" />
        Z) zÄläraemg:
A: Zeörchwehmintspreie des ser Erzseigeing von 1 Meterzentner Rohsicker wferden!ichen
3 Pens von. 000 kg Rohrzeicher, 88° ab Arzsrig. Aribergqucnbiwne
C: Preis von. 100kg rafferserleen, dönvorrteäertem "eher in Beretegoest,
A: Breesacfferenz | Snanming.) zwirdhen A eine 3,
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        8 ı2. Österreichisch-ungarische Kartelle.

121

Auflösung — wie dies die bisherigen Erfahrungen zeigen — keinen
tieferen Schaden im volkswirtschaftlichen Leben verursacht hat.
Wir müssen aber auch anerkennen, daß die ungarischen Zuckerfabriken,
 da der Export frei geblieben ist, ihre Produktionsfähigkeit
 vergrößerten und ihren Betrieb verbesserten. Ein endgültiges
Urteil über die neuere Entwicklung der Zuckerindustrie wäre
voreilig. Die beiden letzten Kampagnen zeigen ein gänzlich
verschiedenes wirtschaftliches Bild: eine unerwartete Steigerung
des Konsums und unverhofft hohe Preise in den Jahren 1903/1904
und einen plötzlichen krisenhaften Rückgang in den Jahren
1904/1905. Während die erstere Kampagne jenes wirtschaftliche
Grundgesetz illustriert, daß die übertriebene Preiserhöhung den
Konsum künstlich verengt, schlägt die letztere Kampagne in das entgegengesetzte
 Extrem um: sie zeigt einen abnehmenden Konsum
bei abnehmenden Preisen. Die Erklärung dieser Erscheinungen
gibt jene richtige Beobachtung Schmollers, daß der Konsum auf
die Preisbildung nur schwerfällig und nach längerer Zeit zurückwirkt,
 und daß die Intensität dieser Rückwirkung von der Stärke
jener Motive abhängt, die dieselbe in den einzelnen Konsumenten
erwecken. Insbesondere ist dies bei jenen Konsumartikeln zu beachten,
 welche nicht dem unbedingten Lebensbedürfnis dienen, so
daß ihr Konsum leichter eingeschränkt werden kann. Es ist
daher eine längere Zeit notwendig, bis die durch die erwähnten
Ereignisse entstandenen Schwankungen aufhören und die Zuckerpreise
 ihre normale Gleichgewichtsposition wieder erlangen werden.

Das Petroleumkartell.

Am ı. Mai 1903 kam‘ die Vereinbarung zwischen den österreichischen
 und ungarischen Petroleumraffinerien zustande. Die
Antezedenzien derselben waren die seit dem Jahre 1890 fühlbar
gewordene Überproduktion, die Depression der Petroleumpreise
und die Konstituierung des österreichischen Petroleumraffinerie-Vereins,
 der. es angesichts der lebhaften Konkurrenz der ungarischen
 Petroleumindustrie für zweckmäßig fand, behufs Kontingentierung
 der Produktion sämtlicher österreichischer und ungarischer
 Petroleumraffineriefabriken eine Vereinbarung zu treffen.
Der Vertrag vom Februar 1893 enthält jedoch weder über die
gemeinschaftliche Beschaffung des Rohöls, noch über die Fest-
        <pb n="130" />
        122 II. Kapitel. Die Kartell. und Trustbewegung.

stellung der Verkaufspreise irgendwelche Dispositionen. Dieses
Kontingentierungskartell erwies sich nicht als zweckentsprechend,
weil die einzelnen Unternehmungen in der Furcht vor der Gefahr,
daß sie selbst das kontingentierte Quantum nicht zu verkaufen
imstande sein werden, ihren Produkten durch Gewährung
niedrigerer Preise Absatzplätze zu verschaffen, bestrebt waren.
Inzwischen entstanden in Trebinia und in Pozsony neue Ölraffinerien,
 die die schädliche preisdrückende Wirkung nur noch
erhöhten. .Anfangs 1897 sind die Preise infolgedessen rapid
gesunken.
Das erwähnte Kartell vom Jahre 1893 wurde von 54 österreichischen
 und ungarischen Fabriken geschlossen und das aufgeteilte
 Kontingentquantum betrug jährlich ı 569695 Meterzentner.
Die Fabriken erhöhten jedoch, der Steigerung des Konsums angemessen,
 auch die Produktion und erzeugten im ersten Kontingentjahre
 ı 687 171,81 Meterzentner, im zweiten 1817792,41 Meterzentner,
 so daß schon im ersten Jahre eine Überproduktion von
250000 Meterzentner sich ergab. Dabei fabrizierten die außerhalb
 des Kartells stehenden Raffinerien im Betriebsjahre 1893/94
101 834,59 Meterzentner, um 1894/95 137458 Meterzentner, die
der Besteuerung unterlagen. Nach diesen Daten betrug daher
die Produktion in der Zeit der kartellartigen Kontingentierung
im ersten Jahre ı 789 000,50, im zweiten Jahre ı 955 250,42 Meterzentner,
 so daß das geplante Kontingent von 1ıl!/, Million
beträchtlich überschritten wurde. Am 22. April 1895 wurde das
Kontingent in einem neuerlichen Vertrag auf 1650184 Meterzentner
 erhöht. An dieser Vereinbarung partizipierten 53 Fabriken,
aber schon in der Saison 1895/96 ergab sich bei einer Produktion
von 1881 156,81 Meterzentner eine neuere Überproduktion von
2500971 Meterzentner, zu welcher noch die 994094 Meterzentner
betragende Produktion der nicht kartellierten Raffinerien kam,
so daß sich in dieser Saison eine abermalige Erhöhung der Überproduktion
 einstellte, da anstatt ı 650184 Meterzentner ı 980056
Meterzentner produziert wurden.
Am 30. April 1897 lief das Petroleumkartell ab, man vermochte
 sich jedoch über die Bedingungen des neuen Vertrags
nur schwer zu einigen, so daß das neue Kartell, an welchem
72 Fabriken mit einem Gesamtkontingent von ı 955832 Meterzentner
 teilnahmen, erst im Juli 1898 ins Leben treten konnte.
        <pb n="131" />
        8 ı2. Österreichisch-ungarische Kartelle,

123

Dieses Kartell trachtete die Überschreitung des Kontingents in
der Weise hintanzuhalten, daß den exportberechtigten Fabriken
Prämien bis zu 4 Kronen gesichert wurden, die aus dem Beitragsfonds
 sämtlicher kartellierter Fabriken geleistet wurden.
Die nicht kartellierten sechs Fabriken produzierten insgesamt
180000 Meterzentner.
Ende April 1901 löste sich das Kartell infolge der unerwarteten
 Steigerung der galizischen Rohölproduktion und der
Gründung neuer Fabriken auf. Der Preis des Petroleums, der
früher zwischen 35—45 Kronen schwankte, sank bis April 1902
— also während eines Jahres — auf 30 Kronen, der jedoch auf
die Nachricht eines neuen Kartellabschlusses plötzlich wieder stieg.
Das Scheitern der Verhandlung hatte sodann einen neuen Preissturz
 zur Folge.
Am ı. November 1903 kam schließlich das Kartell der österreichischen
 und ungarischen Raffinerien zustande, an welchem
32 größere und 62 kleinere Fabriken partizipierten. Dieses Kartell
ist ein produktionskontingentierendes und preisfixierendes Kartell,
insofern die Plenarversammlung der Kartellmitglieder die Quantität
und den Preis des der Besteuerung unterliegenden Petroleums
monatlich feststellt (liberiert). Gleichzeitig traf das Kartell mit
der am 13. Juli 1903 in Österreich gebildeten Aktiengesellschaft
„Petrolea“ bezüglich der Beschaffung von Rohmaterial eine
für seine Mitglieder bindende Vereinbarung.
Die Petrolea vereinigt 85°, der- galizischen Rohölproduktion
und wurde gegründet, um den Preis des Rohöls durch Einlagerung
 der Vorräte vor großen Preisverlusten zu bewahren.
Die Raffineure hatten nämlich besonders nach Auflösung des
Kartells den Preis des Rohöls — das große Angebot ausnutzend
— herabgedrückt, um ihren bisherigen Gewinn aufrecht zu erhalten.
 So fiel der Preis des, Rohöls, der im Jahre 1901 auf
7 Kronen stieg, im Jahre 1902 bereits auf 1,30 Kronen.
Die Petrolea setzte nun einen Preis von 4 Kronen als
Minimalgrenze der inländischen Verwertung fest und war, wie das
Jahr 1903 bewies, tatsächlich imstande, die Überproduktion dieses
Jahres einzulagern.
Das Kartell der Raffineure schloß mit der Petrolea einen
Vertrag ab, laut welchem sich der Preis des Rohöls nach einer
im voraus festgesetzten Skala dem Preise «des raffinierten Öls
        <pb n="132" />
        124 IL, Kapitel. Die Kartell. und Trustbewegung.

anpaßt. Dadurch erscheint der Produktionsgewinn der Raffineure
gesichert und wurde auch die Lage der der Petrolea angehörenden
Quellenbesitzer auf eine sichere Basis gestellt.
Die kartellierten Raffineure trachteten ihre Überproduktion
im Zollausland zu placieren und suchten zunächst in Deutschland
ein Absatzgebiet. Dies brachte das Kartell letzthin (1904) in
einen Konflikt mit der Standard Oil Company und der Interessentengruppe
 derselben, welche die Kontingentierung des Exports
erzwingen will. Sie beabsichtigt daher teils aus Pression, teils
aber um auf dem Markte Österreich- Ungarns zu erscheinen,
sowohl in Galizien wie in Ungarn Raffinerien zu errichten.
Der erste Schritt hierzu war die Erhöhung des Aktienkapitals
der Vacuum Oil Company von 200000 Kronen auf 3 000000.
Man glaubt nämlich, daß diese Gesellschaft berufen ist, amerikanische
 Interessen zu vertreten. Im Jahre 1905 begann die Vacuum
Oil Company mit der Errichtung ihrer Raffinerien in Dzieditz
und Almäsfüzit6. Das Petroleumkartell sicherte dieser Gesellschaft
 ein kleines inländisches Kontingent und den dänischen und
schweizerischen Export bis 30. April 1907 unbeschränkt zu.
In der letzten Zeit nimmt. der internationale Konkurrenzkampf
 der Petroleumkartelle immer größere Dimensionen an und
der Waffenstillstand trat nur infolge des Brandes der Bakuer
Quellen (September 1905) ein. Auch die österreichischen und
ungarischen Raffinerien waren gezwungen, ihren Export zu
organisieren. Nachdem eine jährliche Überproduktion von
120000 Tonnen raffiniertem Petroleum in Österreich-Ungarn nicht
placiert werden kann, liefert die Petrolea behufs Entlastung des
inländischen Marktes das entsprechende Rohölquantum zu ermäßigtem
 Preise denjenigen Fabriken, die nachweisen, daß sie
dieses Quantum in raffiniertem Zustand exportieren. Zu diesem
Zwecke wurde bereits im Jahre 1902 das Exportbureau der österreichischen
 Petroleumraffinerien geschaffen, das infolge der Konkurrenz
 der Standard Oil Company eine straffere Organisation
erforderte. Es wurde daher am ı. Juli 1904 die Aktiengesellschaft
 für österreichische und ungarische Mineralölprodukte gegründet,
 welche den Exportverkauf von 21 österreichischen und
ungarischen Petroleumraffinerien übernahm.
Die Petroleumindustrie Ungarnshatte selbstverständlich anfan gs
große Schwierigkeiten zu überwinden, weil sie hinsichtlich des
        <pb n="133" />
        8 ı2. Österreichisch-ungarische Kartelle.

125

Rohmaterialbedarfes beinahe ausschließlich auf die galizischen
Quellen angewiesen ist und daher die Konkurrenz mit den österreichischen
 und besonders galizischen Raffinerien, mit der Transportspesendifferenz
 belastet, aufnehmen muß. Der große Kartellgewinn
 bot jedoch für diesen Nachteil reichliche Entschädigung.
Die Daten der Import- und Exportstatistik bieten ein klares
Bild der Situation.
Der Import gestaltete sich in den letzten Jahren folgendermaßen:

Im Jahre aus Österreich aus Rumänien
Meterzentner Meterzentner
1898 735 000 233400
1899 796 798 195865
L900 836625 185231
[901 1054987 [91 141 24 168
1902 1210032 223625 32040
[903 1742 855 224 500 10218
1904 1679840 225585 —

Diese Ziffern beweisen daher, in welcher abhängigen Lage
sich die ungarische Petroleumraffinerie gegenüber der österreichischen
 (galizischen) Rohölproduktion befindet. Die ungarischen
Fabriken zahlten im Jahre 1902 3751000 Kronen, im Jahre 1903
5,75 Millionen Kronen für österreichisches Rohöl.
Die Preisgestaltung des Petroleums wird in der nachstehenden
graphischen Tabelle (Tafel III auf S. 126) klar veranschäulicht. Die
als Basis dienenden Daten sind beim Rohöl die Boryslawer, beim raffinierten
 Öl die Budapester Preise, die Differenz zwischen denselben ist
der Bruttogewinn der Raffinerie, von dem die Steuer (13 Kronen),
der Faßwert (5 Kronen) und die Fabrikationskosten abgezogen
werden müssen. Die preissteigernde Wirkung des Kartells ist
eine offenbare; in den kartellfreien Jahren fallen beide Linien mit
10 resp. 12 Kronen, mit Abschluß des Kartells aber steigen sie
wieder zur Höhe der früheren Kartellpreise,
Das Petroleumkartell zeigt ferner auch die Wirkung der
Konkurrenz der außerhalb des Kartells stehenden Fabriken. Bei
jeder Erneuerung der Kartellvereinbarung ist es gezwungen,
neue Unternehmungen aufzunehmen; die Zahl seiner Mitglieder
hat sich auf diese Weise innerhalb ız2 Jahre von 54 auf 94
erhöht.
        <pb n="134" />
        Tafel TIL

Erklärung.
A: Rodkpetroteum
BZ: Raffönsertes Pebro?
A: Spaemüäng zwischen
A sie BD.

x

zo Wa
1893 | 1894 | 895 | 1896 | z897 | 1398

*
AROQ | 4900 | ADOL

5
4902 | 4903 | 1094 | 1906 | 7906 .

4
C

4

fu
_

—
ho?

; Vontungenbtieningsuberein komme‘

7

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"=[3


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br

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N ah}

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+

w x Ü Si
9&amp;gt; | 41898 | 4809 | 7900 Jsor | 7902 | 7903)

engl:

frce

Onlımgent. YÜberetnkommer

Karte? (res

TS
al
—+—+ -

SS

AL HK
1904 ] APIS | 7908

Raffinerie hkartell.

En a ng,
        <pb n="135" />
        8 ı2. Österreichisch-ungarische Kartelle.

127

Das Kunstdüngerkartell.

In Ungarn, als Agrikulturstaat, besitzt das Kunstdüngerkartell
 und dessen Einfluß auf die Landwirtschaft besondere
Wichtigkeit.
Die wichtigste Gattung des Kunstdüngers ist das? Superphosphat,
 welches aus seinem Rohmaterial, dem Phosphat, auf
chemischem Wege hergestellt wird.
Die Thomasschlacke hängt mit der Eisenproduktion zusammen
und namentlich in Deutschland konnte die Firma Hoyermann &amp;amp; Co.
demselben große Verbreitung verschaffen.
In Ungarn sind seit 1891 Kunstdüngerfabriken entstanden,
die sich aber beinahe ausschließlich mit der Fabrikation von
Superphosphat befassen. In den 90er Jahren drückten die deutschen,
hauptsächlich aber die galizischen Fabriken die Preise herab; dazu
kam, daß Fabrikate von schlechter Qualität als vollwertige auf
den Markt gelangten. Die Konkurrenz ging so weit, daß sie
selbst vor Unkorrektheiten nicht zurückscheute.
Unter der Einwirkung des erbitterten Konkurrenzkampfs
wurde im Frühjahr 1897 das österreichische und ungarische
Kunstdüngerkartell gebildet, welches sich hauptsächlich auf die
Superphosphatfabrikation bezieht. Das Kartell wurde auf 5 Jahre
abgeschlossen und im Jahre 1902 auf weitere 5 Jahre erneuert.
Das Kartell ist ein produktionskontingentierendes und .preisfixierendes
 Kartell. ;
Die Preise werden nicht durch die Prager Zentrale, sondern
vom Ausschuß festgesetzt, in welchem die größeren Interessenten
vertreten sind. Die Produktion wird auf Grund der vorjährigen
Lieferungen prozentweise aufgeteilt. Hierbei werden die ungarischen
Fabriken gegenüber den österreichischen nicht in den Hintergrund
gedrängt, so z. B. fabriziert die Hungariafabrik unter den österreichischen
 und ungarischen Fabriken das größte Kontingent:
17%, der Gesamtproduktion. Den Verkauf besorgen die einzelnen
Fabriken selbst, sie sind jedoch verpflichtet, jede Bestellung dem
betreffenden Kontrollbureau behufs Verbuchung vorzulegen.
Österreich-Ungarn ist zur Dezentralisation der Kontrolle in
vier Gruppen geteilt (ungarische, niederösterreichische, mährische
und böhmische). Das Kartell traf zur Erhaltung der Preise mit
den Wiederverkäufern eine Vereinbarung, laut welcher dieselben
        <pb n="136" />
        i28

III, Kapitel. Die Kartell. und Trustbewegung.

einen 6%,igen Nachlaß erhalten, den Konsumenten und Kaufleuten
 aber keinen Nachlaß gewähren und unter den vom Kartell
festgesetzten Preisen nicht verkaufen dürfen. Aus den Daten
der Export- und Importstatistik kann konstatiert werden, daß sich
der Bedarf an Kunstdünger ständig steigert, daß das Kartell
jedoch weder den Export wesentlich zu erhöhen, noch den Import
zu. verringern vermochte.
Bei der Beurteilung der Preisgestaltung müssen wir auf den
Preis des am meisten benötigten Rohmaterials, des amerikanischen
(78 %igen) Floridaphosphats und der fertigen Ware Rücksicht
nehmen. In der nachfolgenden Tabelle ist der Preis des ersteren
nach Prozenten und Tonnen in Fiume, die letztere nach Kilo-%/,
der Phosphorsäure des Superphosphats dargestellt.
1890 Superphosphat kg°% 74—82 H.
1891 „N 278
1892 » 9 70—72
1893 „1, 62—68
1894 m 64—66
1895 » ; » 53—57 »
1896 » ) 46 »
1897 „oo 57 »
1898 ‚59 »
1899 “% 50—58
1900 » 57% »
1901 57 *
1902 56
1903
1904

1890 78°, Phosphat 7,60 K.
1891 78% 7:60
1892 78%, 7,02
1893 78% 6,44 »
1894 78°% 6,64 »
1895 78% 518
1896 78% 4,68
1897 78%, 4,68
1898 78% 5,66
1899 78° 722
1900 78 °% 6,64
1901 78% 6,24 »
1902 78% » 5,86
1903 78% ” 5,66
1904 78% 05 5,66

Das Kartell vermochte daher bloß bei seiner Konstituierung
eine Preissteigerung hervorzurufen; gegenwärtig sind die Preise
beiläufig wieder auf ihren Stand vor Abschluß des Kartells
gesunken, obgleich der Preis des Rohmaterials, namentlich in
den ersten Jahren des Kartells, entschieden gestiegen ist. Gegen
das Kartell entwickelte der ungarische Landesagrikultur-Verein
 eine lebhafte Agitation, weil dasselbe angeblich die
Situation zu sehr ausnutzt. Die Preisgestaltung bietet hierfür,
besonders in der letzten Zeit, keinen genügenden Beweis und
der Vergleich mit den ausländischen Preisen ist deshalb nicht
maßgebend, weil die deutschen Fabriken viel billiger arbeiten
und das Material viel wohlfeiler erhalten.
Es ist jedoch außer Zweifel, daß sich der Gewinn der Kunstdüngerfabriken
 seit dem Kartellabschluß vergrößert; so zahlt die
        <pb n="137" />
        8 ı2. Österreichisch-ungarische Kartelle.

120

Hungariafabrik, welche 1892—1898 noch keine Dividende zahlen
konnte, seitdem ständig 6%, und konnte auch ihre Reserve erhöhen.
 Der Kurs ihrer Aktien (der erst seit vier Jahren notiert
wird) ist in dieser Zeit von 205 auf 290 Kronen gestiegen.
Das Sodakartell.
Auf dem Gebiete der Sodaindustrie waren bis zum Jahre 1882
in Ungarn eine Fabrik (Erste ungarische Sodafabrik, Fritz Müller
&amp;amp; Co., Nagy-Bocskö), in Österreich drei Fabriken tätig.
Im Jahre 1883 wurden zwei neue, der modernen technischen
Entwicklung entsprechende, vollkommen eingerichtete Fabriketablissements
 gegründet, und zwar in Szczakowa und in
Ebensee. Die erstere ist auf eine Jahresproduktion von 800
bis 900, die letztere von 1000 Waggons eingerichtet. Beide sind
Ammoniak-Sodafabriken nach dem System Solvay, während die
früheren das Leblanc-System befolgten. Die alten Fabriken
suchten ihre Position im Konkurrenzkampfe durch Herabdrücken
der Preise zu behaupten, doch konnten die beiden neuen Unternehmungen
 ihre Ware infolge des vollkommenen Systems um so
viel billiger offerieren, daß die alten Fabriken an den Rand des
Ruins gebracht wurden und die Fabrik in Bocskö die Soda-Fabrikation
 gänzlich einstellte.
Die Überproduktion wurde in einem im Mai 1888 abgeschlossenen
 Kartellübereinkommen geregelt, demzufolge eine
Zentralverkaufsstelle kreiert und der Betrieb reduziert wurde.
Das Kartell, welches das Hauptgewicht darauf legte, daß die
Fabrikation der interessierten Etablissements mit dem inländischen
Konsum in Einklang gebracht werde, hat zur verhältnismäßigen
 Aufteilung der einlangenden Bestellungen ein Verkaufsbureau
 etabliert, was Ersparungen bei den Frachtspesen ergab.
Das Zentralverkaufsbureau befindet sich in Wien; dasselbe übernimmt
 sämtliche Bestellungen und teilt sie bei Berücksichtigung
der erwähnten Gesichtspunkte im Verhältnis ihres Kontingents
unter den Fabriken auf.
Die durch das Kartell konsolidierte Geschäftslage machte die
Errichtung der Ammoniak-Sodafabrik in Marosväsärhely möglich,
 auf welche sich das Kartell auf Wunsch der ungarischen
Regierung zur Wahrung der Parität ebenfalls erstreckte. Mittlerweile
 begann jedoch mit Unterstützung der bosnischen Landes-Baumgarten-Meszleny.
        <pb n="138" />
        130

XII. Kapitel. Die Kartell- und Trustbewegung.

regierung Ende 1893 die Lukavacer Fabrik ihre Tätigkeit und,
da das Soda in Bosnien kaum einen nennenswerten Markt besitzt,
 überflutete sie Österreich und Ungarn mit ihren Produkten.
Die Folge davon war ein neuerer Preissturz, so daß die alten
Fabriken, namentlich die Bocskoer und Petrovacer, nur mit Verlust
 arbeiten konnten. Es dauerte ı8 Monate, bis die kartellierten
 Unternehmungen endlich zur Einsicht gelangten, daß sie auch
die Lukavacer Fabrik einbeziehen müßten, wenn sie nicht mit
fortwährenden Verlusten arbeiten wollten.
Die im neuen Kartell vereinigten Sodafabriken produzieren
zirka 1000000 Meterzentner Soda, und zwar die Ebenseer,
Szczakowaer, Lukavacer und Marosväsärhelyer Solvay-Fabriken
750000 Meterzentner, die vier Leblanc-Fabriken 250000. Meterzentner.

Die Preisgestaltung stellt folgende Tabelle dar:
Sodacalcin (100°)
100 kg, K.

Tahr

38
30
20,50
34,50
35—38
35—36,50
331
Das Kartell, in welchem modern eingerichtete Fabriken mit
den alten Fabriken vereinigt waren, hat daher anfangs die Preise
ermäßigt, die sich jedoch mit Erstarkung des Kartells, wenn auch
nicht wesentlich, wieder erhöhten,
In Bezug auf den Export haben sich die österreichischen,
ungarischen, bosnischen, deutschen, belgischen, russischen, französischen
 und englischen Sodafabriken auf Initiative der Firma
Solvay darüber geeinigt, daß sie miteinander auf ihren Konsumgebieten
 nicht konkurrieren. Infolge dieser Vereinbarung placieren
die österreichischen und ungarischen Fabriken ihre Fabrikate derzeit
 bloß im Zollinland.

1882
1888
1897
L900
1902
1903
1904

21,50
15,50
I5
16,50
15,50—17,50
15,50—17
16

Das Leimkartell.

Dieses Kartell ist schon deshalb von Interesse, weil es dem
amerikanischen Trustsystem sehr nahe steht. Zur Bekämpfung
        <pb n="139" />
        8 ı2. Österreichisch-ungarische Kartelle.

131

der ausländischen und hauptsächlich der amerikanischen Konkurrenz
 wurde das Aktienkapital der Ersten Pester Spodiumund
 Leimfabrik A.-G. in der Generalversammlung vom 27.
März 1903 durch Emission von 5000 Stück Aktien auf 3 000000 Kr.
erhöht und die Aktien der fünf mit ihr konkurrierenden ungarischen
 Fabriken angekauft.
Unter diesen stellte die Temesvarer und Pozsonyer Fabrik
den Betrieb ein; die erstere wegen ihres veralteten Systems
letztere wegen Mangels an Rohmaterial. (Auch das erinnert an
das Vorgehen der Trusts.) In Betrieb blieben bloß die Budapester,
Fiumaner und Liptöszentmiklöser Fabrik, Zu demselben Zwecke
wurde die Wiener Aktiengesellschaft für chemische Industrie
 gegründet, die mit einem Aktienkapital von 14000000 Kr.
19 ähnliche österreichische Fabriken ankaufte!), welche jährlich
120000 Meterzentner produzierten. Beide Aktiengesellschaften
schlossen sodann ein Kartell. Die Aktionäre der ungarischen
wie der österreichischen Aktiengesellschaft sind übrigens dieselben,
so daß diese Gesellschaften auch durch die Interessengemeinschaft
miteinander verknüpft sind (community of interest), Die
Wiener Zentralstelle kollationiert die Preise, stellt den Schlüssel
der Materialbeschaffung und der inländischen Lieferungen fest
und zwar im Verhältnis von %/, für Ungarn, %, für Österreich,
Der Export ist frei, jedoch infolge des hohen Zolles besonders
nach Rußland und Rumänien erschwert; der englische und
französische Markt ist hingegen offen, da die Ware daselbst zollfrei
 ist.?)
Vor der Fusion im Jahre 1903 bestanden Kartellübereinkommen
 aus dem Jahre 1898.
Der Preis für Leim betrug vor dem Jahre 1898 65—70 Kr.,
von 1899—1902 60 Kr., seit April 1903 (seit der Vereinigung)
55 Kr.
Der Preis des Rohmaterials, der Knochen, schwankt zwischen
6,20 und 6,80 Kr. Durchschnittlich wird aus 6 Meterzentner
Knochen ı Meterzentner Leim hergestellt.)

4‘) Die Statuten der Gesellschaft bezeichnen die Herstellung chemischer Produkte
und die finanzielle Beteiligung an ähnlichen Unternehmungen als ihren
Zweck,
7) Der Importzoll in Österreich-Ungarn beträgt 4 Gulden in Göld.
8) Das Knochenkartell siehe unter den internationalen Kartellen.
        <pb n="140" />
        132

II. Kapitel. Die Kartell- und Trustbewegung.

Da die Preise stetig fallen, wird der Gewinn des Kartells
nur durch die Ersparungen der billigeren Produktion und in
Transportspesen gesichert.
Die „Erste Pester Spodiumfabrik“ zahlte vor dem ersten
Kartell (1898) 5%, seitdem 8-—10°%, Dividende.

Das Kohlensäurekartell.

In den Kreis der chemischen Industrie gehört auch das
Kohlensäurekartell. Der Import aus Ungarn nach Österreich
 und Bosnien und aus Österreich nach Ungarn ist bei demselben
 ausgeschlossen, wofür das ungarische Kartell das österreichische
 entschädigt. Das Zentralorgan des ungarischen Kartells
 ist der „Verband der Ungarischen Kohlensäureindustriegesellschaften“,
 welcher den Verkauf der Kohlensäure
 besorgt und die Lieferung unter den einzelnen Fabriken
aufteilt. Die Mitglieder des Verbandes sind verpflichtet, die
Kohlensäure im Verhältnis ihrer Beteiligung in Behältern einzuliefern
 und diese dem Verbande zur Benützung leihweise zu
überlassen.

$ ı3. Kartelle in Ungarn.
Das Spirituskartell und dessen Auflösung.
Dieses Kartell kam im November 1899 zustande und trat
mit Zustimmung sämtlicher bedeutenderen ungarischen Spiritusfabrikanten
 am ı. Februar 1900 ins Leben. Die Hauptursache,
die zur Bildung des Kartells führte, war die neue Kontingentierung
 der Spiritusproduktion, welche laut G.-A, XXII v.J. 1899
beträgt für

industrielle Spiritusfabriken . . . . . 338,956 HL
Jandwirtschaftliche Spiritusfabriken . . 460,103
neugegründete landwirtschaftliche Spiritusbrennereien
 . . . » 1.0 + 53,941 »
zusammen 857,000

Den Ausfall in der Spiritusproduktion wollten die Spiritusindustriellen
 .durch Abschluß eines Kartells ausgleichen. Der
Kartellvertrag vom Jahre 1900 wurde am 17. Februar 1902 mit
        <pb n="141" />
        $ 13. Kartelle in Ungarn.

133

Gültigkeit bis 31. August 1907 erneuert.) Wenn jedoch das
Spiritussteuergesetz modifiziert werden sollte, kann das Kartell
schon früher, auf Wunsch von %, des im Übereinkommen vertretenen
 Stammkontingents, eventuell bereits am 31. August 1905,
aufgelöst werden.
Die Plenarversammlung der Kartellmitglieder vereinbart in
jedem Monate:
ı. Die für die Lieferung bestimmte Quantität, die weniger
als 30000 Hl. nicht betragen kann, und an welcher jede Fabrik
im Verhältnisse ihres Kontingents partizipiert;
2, den minimalen Verkaufspreis des rohen, raffinierten und
Brennspiritus gewöhnlicher Qualität, unter welchem keine der
kartellierten Unternehmungen zum Verkauf offerieren darf.
Das Zentralorgan des Kartells ist die Plenarversammlung,
in welcher die Kartellmitglieder im Verhältnis ihres Kontingents
persönlich oder durch ihre Bevollmächtigten stimmberechtigt
sind.

Das Exekutivorgan des Kartells ist das aus zwei ordentlichen
 und drei Ersatzmitgliedern bestehende leitende Komitee,
welches berechtigt ist, in die amtlichen Einnahme- und Ausgabeverrechnungen
 der Mitglieder über die Konsumsteuer Einsicht
zu nehmen und die eingelieferten Daten und Ausweise zu kontrollieren.

Den Verkauf besorgen unmittelbar die einzelnen Fabriken,
doch ist der Verkauf unter dem fixierten Preis untersagt und mit
einem Pönale von 6 Kr. per Hl. belegt.
Der Vertrag bindet die Mitglieder nicht nur hinsichtlich des
Preises und des Quantums, sondern ist gleichzeitig ein Konditionskartell,
 da auch die Lieferzeit, der Übernahmetermin, die Verpflichtungen
 des Verkäufers im Falle der Verweigerung der
Übernahme und sämtliche auf den Spiritusverkauf bezüglichen
Bedingungen (Kredit, Faßleihe etc.) in demselben festgestellt sind.
Im Falle der Anzeige des vertragswidrigen Verhaltens eines Mitgliedes
 urteilt ein Schiedsgericht, welches aus zwei Mitgliedern
des leitenden Komitees, aus zwei vom Kartell namhaft gemachten
 Mitgliedern und eines von diesen gewählten Präsidenten

*) Sämtliche größeren Spiritusfabrikanten sind dem Kartell beigetreten, welches
bei seiner Begründung 1904 22 Mitglieder besaß,
        <pb n="142" />
        . 34 N, Kapitel. Die Kartell- und Trustbewegung,

besteht. Zur Entscheidung sonstiger strittiger Angelegenheiten
wurde die Kompetenz des Budapester Börsengerichtes festgestellt.

Die Spirituspreise gestalteten sich mit Abzug der Steuern
folgendermaßen:
Vor dem Kartell
Kampagne 1894/95
1895/96
1896/97
1898/99
1899/00

Durchschnittspreis
31,75 Kronen
32,50
38.—
35:75
38,25

Nach dem Kartell
Kampagne 1900/01
1901/02
1902/03
1903/04

41,24
40,50
37:25
43,751)

99

Der Preis des raffinierten Spiritus wird ständig mit 3 Kr.
äber dem Preise des Rohspiritus gehalten.?)
Aus der Preisgestaltung kann kein Schluß auf den Einfluß
des Kartells gezogen werden, denn die Modifikation des Spiritusgesetzes
 und die Konkurrenz Österreichs, die im Jahre 1901
ihren Höhepunkt erreichte, bildete einen viel stärkeren Preisfaktor,
 als die Wirksamkeit des im Verhältnis zu den landwirtschaftlichen
 Fabriken ohnehin ein geringes Quantum produzierenden
 Kartells,
Ein klareres Bild bietet der Vergleich der ungarischen
und österreichischen Preise. In Österreich ist nämlich ein Kartell
 nicht zustande gekommen und da die Produktionsverhältnisse
in Österreich im großen und ganzen ähnliche sind, zeigt eine
Vergleichung der Preise, ob und inwiefern das Kartell die Situation
ausnützte.

*) Zu Beginn der Kampagne 1904/05 stieg der Preis auf 51l!/, Kronen, zum
Schluß derselben sank er auf 38'/,, so daß die Haussebewegung des Jahres 1904, die
infolge der schlechten Maisernte entstand, wieder ausgeglichen wurde und der Preis
von Rohspiritus wieder auf den Durchschnittspreis von 1903 zurückkehrte.
?) Diese Differenz schwankte zwischen 3 und 5 Kronen, damit aber die Erhöhung
 derselben von neuen Raffineuren nicht ausgenützt werde, erhält das Kartell
die Differenz seit einigen Jahren mit 3 Kronen aufrecht.
        <pb n="143" />
        $ 13. Kartelle in Ungarn,

135

Preis des Rohspiritus in Budapest: Preis des Rohspiritus in Wien:
Durchschnitts- Durchschnitts-Kampagne
 preis in Kr. Kampagne preis in Kr.

1897/98 B-1898/99
 35,70
1899/00 38,27
1900/01 41,25
1901/02 40,50
1902/03 37,25
1903/04 43:75

1897/98
1898/99 37:—
1899/00 41,20
1900/01 41,60
1901/02 38,30
1902/03 39,40
1903/04. 45,10

30,—

Aus dieser Zusammenstellung wie aus obigen Daten geht
hervor, daß die Vereinigung der ungarischen Spiritusfabrikanten
die Preise nicht wesentlich erhöhte und eher die Verhinderung
des Preissturzes und Stabilisierung der Preise anstrebte. Die
mäßige Preiserhöhung kam auch den außerhalb des Kartells
stehenden und in erster Reihe den landwirtschaftlichen Spiritusfabrikanten
 zugute, deren Aufschwung zum Teil diesem Umstand
 zu verdanken ist,
Die dem Kartell nicht angehörenden Spiritusfabrikanten
haben sich zum größten Teile diesen Preisen und den Verkaufsbedingungen
 gefügt, ebenfalls ein Beweis davon, daß das Kartell
seine Situation nicht mißbrauchte.
Die ungarische Spiritusproduktion ist in der Kampagne
1900/1901 gegen diejenige des Vorjahres von 1005490 Hl.
(a 100%) auf 997787 HL gesunken, während die österreichische
in derselben Periode von.1413331 Hl. auf 1517417 HL stieg.
In demselben Zeitraum ging die Quantität des besteuerten
Spiritus in Ungarn von 810800 HL auf 789354 Hl. zurück,
während dieselbe in Österreich von 974903 Hl. auf 1040591 Hl.
sich vermehrte.
Der ungarische Spiritusexport ins Zollausland hat in der
Kampagne 1900/1901 gegen dieselbe Periode des Vorjahres abgenommen,
 und zwar von 86946 Hl, auf 53110 Hl, während der
österreichische Export, obgleich auch dieser eine Abnahme zeigt,
noch immer 204354 Hl. betrug. Der gesamte ungarische Export
nach Österreich und dem Zollauslande zusammen belief sich im
Jahre 1901 bloß auf 72830 Meterzentner, während er noch im
Jahre 1900 116890 Meterzentner ausmachte. Noch auffallendere
Ziffern zeigt der Spiritusverkehr mit Österreich. Während
        <pb n="144" />
        136 III. Kapitel, Die Kartell- und Trustbewegung.

nämlich der ungarische Spiritusexport nach Österreich gegen das
Jahr 1900 von 42276 Meterzentner auf 22843 Meterzentner zurückging,
 stieg der Spiritusimport aus Österreich nach Ungarn von
21242 Meterzentner auf 74366 Meterzentner, also auf dreieinhalbmal
 so viel. Österreich hat daher im Jahre 1901 um 51700
Meterzentner mehr Spiritus nach Ungarn exportiert als von
Ungarn dahin transportiert wurde, .
Diese Differenz hob sich im Jahre ı902 auf 62100 Meterzentner,
 sank jedoch schon 1903 beträchtlich herab und betrug
1904 nur mehr 4469 Meterzentner. Das gestörte Gleichgewicht
ist daher derzeit wieder hergestellt, wenngleich die Produktion
die einstige Höhe nicht mehr erreichen konnte. Konstant erhöht
sich jedoch, wie es scheint, die Produktion des steuerfreien und
besonders des denaturierten Spiritus,
Die neueste Wendung ist die Auflösung des Spirituskartells,
Da der Ausschuß sich in der monatlichen Preisfeststellung nicht
einigen konnte und die Direktion ihre Demission einreichte, hat
ein Kartellmitglied der Raaber Spiritus- Aktiengesellschaft eine
Klage zur Feststellung der Auflösung des Spirituskartells eingereicht.
 Das Budapester Börsenschiedsgericht hat in seinem Urteil
vom 31. Oktober 1905 in diesem Sinne entschieden und ausgesprochen,
 daß das Aufhören der Wirksamkeit der Kartellorgane
auch die Auflösung des Kartells zur Folge hat, und daß die Kartellmitglieder
 durch den Vertrag, dessen Voraussetzung die monatliche
 Feststellung der Preise war, unter den erwähnten Umständen
nicht mehr gebunden sind. — Welche praktische Folgen dieses
Urteil auf die Entwicklung der Spiritusindustrie haben wird, und
ob nicht die Abschließung eines neuen modifizierten Kartellvertrages
 geplant wird, läßt sich derzeit nicht beurteilen.

Das Mühlenkartell.

Auf dem Gebiete der ungarischen Mühlenindustrie kann von
Kartellbestrebungen nur in dem Sinne die Rede sein, insofern
die großen Dampfmühlen!) hinsichtlich der Einschränkung der

1!) Die Wasser- und Windmühlen, sowie die kleineren Mühlen besitzen bloß
eine lokale Bedeutung; die Mahlfähigkeit der großen Handlungsmühlen steigert sich
stetig. Nach den industriestatistischen Erhebungen des Jahres 1899 bestanden in
Ungarn 165 Mühlen. In denselben befanden sich 230 Dampfmaschinen mit 42 192
Pferdekräften, 156 Lokomobilen mit 402 Pferdekräften, 27 Turbinen mit 2791 Pferde-
        <pb n="145" />
        $ 13. Kartelle in Ungarn.

137

Produktion zeitweilig Vereinbarungen abmachten und die Verkaufsbedingungen
 einheitlich gestalteten.
Die erste Betriebsreduktion wurde in der am 17. April 1887
abgehaltenen Mühlenversammlung beschlossen. An zwingenden
Gründen fehlte es nicht; infolge der Verminderung der Rentabilität
der Mühlenindustrie und der ausländischen Agrarzölle hatte der
Export mit immer größeren Schwierigkeiten zu kämpfen. Die
Betriebsreduktion begann am ı. Mai 1887; infolge der guten Ernte
sind jedoch die Weizenpreise gefallen, so daß die kartellierten
Mühlen am ı. September mit voller Kraft die Arbeit aufnahmen,
und das Jahr 1888 verlief unter günstigen Geschäftsverhältnissen
ohne Kartellabschluß.
Im Jahre 1889 hatten sich die Mehlvorräte infolge der reichen
Ernte der beiden vorhergegangenen Jahre angehäuft, während
die Preise nach der schlechten Ernte des Jahres 1889 stiegen;
das machte eine neue Bestriebseinschränkung notwendig, welche
vom 1. September 1889 bis Ende August 1890 andauerte.
Die vorzügliche Ernte des Jahres 1890, die den Weizenpreis
wesentlich herabdrückte, erhöhte in Verbindung mit der vorhergehenden
 Betriebsreduktion die Rentabilität der Mühlenindustrie
in bedeutendem Maße,
Vom Jahre 1891 an steigerte sich die Mahlfähigkeit der Budapester
 Mühlen infolge der Besserung ihrer technischen Einrichtung
wesentlich und konstant. Der ungarische Mehlexport hob sich
ständig, bis im Jahre 1897 die Reaktion eintrat. Die mit den
ungarischen Staatsbahnen getroffene Vereinbarung der Mühlen
hinsichtlich der Dirigierung des zollausländischen überseeischen
Mehlexports über Fiume enthielt Verfügungen, die eine im
gemeinsamen Einvernehmen vereinbarte Betriebseinstellung‘ unmöglich
 machten. Die überaus schlechte Ernte des Jahres 1897
(22650000 Meterzentner gegen 41271000 Meterzentner des Vorjahres)
 und der Vollbetrieb der Mühlen führten zu einer Krise.
In der Beratung vom 25. Oktober 1897 haben sowohl die
hauptstädtischen wie die Provinzmühlen eine Betriebsreduktion

kräften, 21 Wassermühlen mit 448 Pferdekräften, Der Kohlenkonsum betrug
2796900 Meterzentner, die Weizenmehlproduktion 10 546900 Meterzentner, Der
Wert der Gesamtproduktion belief sich auf 359453 000 Kronen, Die Zahl der
Handlungsangestellten war 902, die der industriellen 188, der Arbeitsleiter 179, der
Arbeiter und ‘Taglöhner 8447, zusammen I0374.
        <pb n="146" />
        138 III. Kapitel. Die Kartell- und Trustbewegung.

von 40—50°%, vereinbart und diese ursprünglich bis Ende März
1898 abgeschlossene Vereinbarung bis Ende Juli desselben Jahres
verlängert. Das ist die einzige quantitativ (prozentuell) festgestellte
Betriebsreduktion in der Geschichte der ungarischen Mühlenkartelle.
Hierauf verstrich eine längere Zeit ohne Kartell und die auf
den Abschluß eines solchen gerichteten verschiedenen Versuche
führten zu keinem Resultat, weil sich die einzelnen Mühlen über
die Art der Betriebsreduktion nicht einigen konnten und Mißtrauen
 gegen ihre Konkurrenten hegten. Der im Jahre 1899
entstandene Weizenring erschwerte ebenfalls den Export. Die Aufhebung
 des Mahlverkehres aber verursachte die Entwertung des
feinen Mehls dadurch, daß der Nutzen des Exports desselben
nach dem Zollauslande illusorisch gemacht wurde.
Im Jahre 1902 wurde die Regelung der Produktion geradezu
zur Existenzfrage und die ungarischen Mühlenunternehmungen
beschränkten vom Januar 1902 bis zur Beendigung der Ernte die
Produktion in der Weise, daß die Budapester Mühlen wöchentlich
drei, die Provinzmühlen 2!/, Tage pausierten. Seitens der österreichischen
 Mühlen wurden Verhandlungen auch darüber gepflogen,
daß die ungarischen Mühlen die einheitliche Regelung der Produktion
 mit den österreichischen in einer gemeinschaftlichen
Vereinbarung feststellen sollten, doch waren die ungarischen Mühlen
dazu nicht geneigt, Sämtliche Budapester Mühlen nahmen übrigens
zur zweckmäßigen Ausnutzung der ausgezeichneten Ernte vom
Jahre 1902 (44800000 Meterzentner) den vollen Betrieb auf. Infolge
 der günstigeren Konjunkturen konnten im Ausland größere
Schlüsse erfolgen, aber auch im Zollinland trat eine derart
günstige Situation ein, wie sie seit Jahren nicht beobachtet
wurde. Infolge der gänzlichen Konsumierung der Vorräte und
der schlechten Obst-, Mais- und Kartoffelernte vergrößerte sich
der Brotbedarf, und da die österreichische Getreideernte verregnet
 war und dadurch an Mahlfähigkeit bedeutend litt, da ferner
die österreichischen Wassermühlen infolge der Dürre ihren Betrieb
erst spät im Herbst aufnehmen konnten, wurde die Anfrage nach
ungarischem Mehl eine sehr rege, so daß die ungarischen Dampfmühlen
 die günstige Konjunktur voll ausnutzen konnten.
Im Jahre 1903 wurde die Betriebsreduktion ähnlich wie im
Vorjahre vereinbart: vom Beginn des Jahres bis zur Einheimsung
der Ernte. Die Budapester Mühlen ruhten wöchentlich 11%,
        <pb n="147" />
        $ 13. Kartelle in Ungarn.

139

die Provinzmühlen zwei Tage; nach der Ernte nahmen sie den
vollen Betrieb wieder auf.
Am 4. November 1904 kam unter Vermittlung der Provinzmühlen
 eine neue, auf die einzelnen inländischen Handlungsmühlen
sich erstreckende Vereinbarung zustande, laut welcher die Mühlen ihre
Arbeitskraft nicht ganz ausnützten. Die Geltung derselben währte
anfänglich bis Ende Juli ı905. Die Provinzmühlen arbeiteten
auch dann noch nicht mit voller Kraft, und die Budapester Mühlen
verlängerten die Gültigkeit der Vereinbarung um einen Monat,
Wir gruppieren die Dauer der Kartellperioden:
£. Betriebsreduktion vom 1, Mai 1887 bis 1. September 1887
„1. September 1889 „ 1. September 1890
» 1, Oktober 1897 „ I. August 1898
„18. Juni 1902 „ 15. August 1902
nn I. Januar 1902 „ 15. August 1903
„ 4. November 1904 „ 371. August 1905

x“

Die Entwicklung der Mühlenindustrie und den Einfluß der
Kartelle auf die Betriebsreduktion zeigen folgende Daten:
Mahlprodukte der ungarischen Mühlen in 1000 Meterzentner,
Jahr Mehl Kleie Zusammen Seetr bios
1886 3807 1093 5024
1887 3947 1103 5247
1888 4757 1325 6222
1889 4456 1308 5915
1890 4593 1315 6061
1891 4647 1332 6097
1892 4583 1347 7176
1893 5376 1650 7178
1894 5465 1542 7007 7949
1895 6164 1618 7782 8270
1896 6387 1720 8107 6892
1897 5267 1464 6731 6075
1898 4604 1331 5935 5808
1899 5328 1359 6687 7471
1900 5767 1535 7311 6069
[901 6096 1563 7632 7795
[902 5436 1352 6788 6948
1903 6336 1553 7889 8956
1904 5985 1462 7447 7567
        <pb n="148" />
        140 III. Kapitel. Die Kartell- und Trustbewegung.

In den mit fetten Zahlen bezeichneten Jahren wurden Kartellvereinbarungen
 getroffen; wir sehen aber, daß die Mühlen im
Vergleiche zur Konjunktur auch in den kartellfreien Jahren ihren
Betrieb häufig aus eigener Entschließung reduzierten.!)
Unter den Betriebsreduktionen stand bloß diejenige vom
Jahre 1897 auf prozentueller Basis (40— 50%), während die übrigen
bloß die Anzahl jener Tage fixierten, an welchen der Betrieb allwöchentlich
 pausierte. Es ist offenbar, daß diese Art der Betriebsreduktion
 eine sehr primitive ist und zur Quelle fortwährender
Reibungen und gegenseitigen Mißtrauens wurde. Nichtsdestoweniger
 kam unseres Wissens kein Fall vor, daß das in der
Kartellvereinbarung festgestellte Pönale auch nur einmal zur Anwendung
 gelangt wäre.
Eine gründliche Regelung der Produktion und eine systematische
 Feststellung derselben enthält der Karl Haggenmachersche
 Kartellentwurf. Der Autor trat mit demselben gegen
Ende 1889 hervor. Es soll dadurch der Betrieb der Budapester und
Provinzmühlen dem Konsum angemessen eingeteilt werden und sozusagen
 automatische Betriebsreduktionen erfolgen. Der Plan konnte
nicht durchgeführt werden, weil man sich in dem Quantum des Kontingents
 und in dem prozentuellen Verhältnis, nach welchem die
einzelnen Mühlen den Mahlbetrieb einrichten sollten, nicht einigen
konnte. Zwei Jahre, bis Mitte 1902 dauerten die eingehenden
Verhandlungen, in deren Verlauf der ursprüngliche Gedanke oft
modifiziert wurde. In der am 20. und 21. März 1002 in Budapest
 abgehaltenen Sitzung der Vertreter von ıo Budapester und
9 großen Provinzmühlen wurde zwar ein Übereinkommen definitiv
abgefaßt, es konnte jedoch infolge von späterhin eingetretenen
Hindernissen doch nicht zustande kommen.
Trotzdem gebührt diesem Plan eines straff organisierten Mühlenkartells
 eine so hervorragende Bedeutung, daß wir die wesent-*)

 Die tägliche Mahlfähigkeit der Budapester Mühlen war im Jahre 1904 folgende;
 Elisabeth Dampfmühlen A.-G, 4300 Meterzentner; Pester Walzmühlen A.-G.
3000 Meterzentner; Erste Budapester Dampfmühlen A.-G. 4400 Meterzentner; Luisenmühle
 A,-G. 4000 Meterzentner; Pester Müller- und Bäckermühle 2300 Meterzentner;
Viktoriamühle 2500 Meterzentner; Gisella Dampfmühle 3300 Meterzentner; Haggenmacher-Mühle
 1600 Meterzentner; Hungaria Dampfmühle 1600 Meterzentner; Concordia
Dampfmühle 2370 Meterzentner, zusammen 30070 Meterzentner. Die Erste Budapester
Dampfmühle, die Luisenmühle und Pester Müller- und Bäckermühle haben sich im
Jahre 1904 vereinigt. Es ist daher klar, daß die Budapester Mühlen ihre Mahlfähigkeit
nicht ganz ausnützten.
        <pb n="149" />
        8 13. Kartelle in Ungarn.

{41

lichsten Bestimmungen desselben anführen: Nach dem definitiven
Entwurf hätte die prozentuelle Beteiligung der erwähnten Mühlen
(Quote) im vorhinein festgestellt werden sollen. Diese Beteiligung
wäre dem Mahlbetrieb freigegeben worden. Die Verrechnung, wieviel
 aus dem jährlich gemahlten Quantum für die einzelne Mühle
frei wäre, würde am Schluß des Jahres vorgenommen werden;
diejenige Mühle, welche mehr als das auf sie entfallende freie
Quantum mahlt, hätte nach jedem Meterzentner bis 5%, des freien
Quantums ı Kr. 80 H., darüber hinaus 3 Kr. 80 H. zu zahlen,
dagegen erhielten jene Mühlen, die weniger mahlen, nach jedem
Meterzentner eines bis 7%, betragenden Minus ı Kr. 80 H. als
Prämie. Das Jahr würde in 28tägige Mahlperioden geteilt; zu
Beginn einer jeden Periode würde eine Sitzung abgehalten, in
welcher das in der betreffenden Mahlperiode zu mahlende Gesamtquantum
 in der Weise festgestellt würde, daß jede Mühlenfirma
 die Quantität anmeldet, die sie zu mahlen beabsichtigt. Die
Summierung‘ dieser Anmeldungen würde das Gesamtquantum ergeben
 und gleichzeitig klarstellen, wieviel vom angemeldeten
Quantum frei ist und wie viel nicht. In diesem Stadium hätten an
der Anmeldung noch Änderungen vorgenommen werden können.
Dadurch sollte bezweckt werden, daß die durch die Majorität für
richtig erkannte Konjunktur zur Geltung gelange. Die übrigen
nicht kontingentierten Provinzmühlen wären verpflichtet gewesen,
in den einzelnen Perioden den Mahlbetrieb zu reduzieren und
zwar genau in dem Maße, in welchem die kontingentierten Firmen
die Reduktion vornahmen. Die Vereinbarung war auf 3 Jahre
in Aussicht genommen, während welcher Zeit keine einzige Mühle
ihren Betrieb. resp. ihr Kontingent hätte erhöhen können. Für
den Fall des Vertragsbruches war ein hohes Pönale festgesetzt.
Die regelmäßige Abwickelung hätte das Zentralbureau versehen,
für strittige Fälle war ein Schiedsgericht in Aussicht genommen,
dessen Mitglieder im voraus namhaft gemacht worden wären.
Außer den Betriebsreduktionen müssen wir uns auch mit den
von den Mühlen vereinbarten einheitlichen Bedingungen befassen
(Konditionskartell). Ende der 80er Jahre wurden gleichzeitig mit
der Bildung des Landesmühlenvereins vier verschiedene Vereinbarungen
 getroffen, welchen sich sämtliche Budapester und die
meisten Provinzmühlen unterworfen haben. Diese Vereinbarungen
bezogen sich;
        <pb n="150" />
        142 III. Kapitel. Die Kartell- und Trustbewegung.

1. auf die Einheitlichkeit der Nummerbezeichnung des Mehls
(diese Vereinbarung‘ unterfertigten außer den Budapester nur
einige Provinzmühlen);
2. auf die Feststellung der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen
 (zweimonatlicher Termin, vorhergehende Feststellung
der Qualität und Gattung, Skontobestimmungen);
3. auf den Rückkauf der benützten leeren Säcke und
4. auf die einheitliche Verpackung des Mehls,
Die drei letzteren Vereinbarungen wurden von allen Budapester
 Mühlen angenommen, während die Provinzmühlen teils
alle, teils nur einige der Vereinbarungen akzeptierten.
Vor der Auflösung des ungarischen Landesmühlenvereins
(1896) begannen sämtliche Mühlen mit der Umarbeitung dieser
Vereinbarungen. Der Entwurf wurde auch fertiggestellt, aber
infolge der Zögerung der Provinzmühlen ist die bindende Kraft
der vier Vereinbarungen erloschen. Die Budapester Mühlen haben
jedoch — mit einer einzigen Ausnahme — die Geltung der Vereinbarungen
 aufrecht erhalten, ja sie ließen sogar im Jahre 1899
eine neue bindende Vereinbarung in Geltung treten, die noch
heute in Wirksamkeit ist.
Zu Ende des Jahres 1902 verkauften die Provinzmühlen im
Gegensatz zur Vereinbarung der Budapester Mühlen ihre Mahlprodukte
 zu Terminen über zwei Monate. Dies sowie die Konkurrenz
 der österreichischen Mühlen veranlaßte die Budapester
Mühlen, diese Verfügung des Verkaufsübereinkommens Mitte 1903
außer Kraft zu setzen. Infolge der dadurch entstandenen neuen
Konkurrenz unternahmen die Provinz- und die Wiener Mühlen
anfangs 1904 Schritte, um eine neue Verkaufsvereinbarung zu
textieren, Der ungarische hauptstädtische Mühlenverein (gegründet
1897) wies diese Annäherung der Österreicher entschieden zurück,
überarbeitete jedoch die das 2., 3. und 4. Übereinkommen zusammenfassende,
 im Jahre 1902 mit allen ungarischen Mühlen durchberatene,
 aber nicht in Geltung gelangte Vereinbarung aufs neue
und dieser Entwurf wird gegenwärtig durch die Gruppenpräsidenten
des Landesvereins der Provinzmühlen verhandelt.
Der auf die Preise ausgeübte Einfluß des Mühlenkartells ist
kaum festzustellen. Zunächst erstreckten sich die Betriebsreduktionen
 auf eine sehr kurze Zeit und traten parallel mit ungünstigen
Verhältnissen auf. Dazu kommt, daß die Getreidepreise großen
        <pb n="151" />
        $ 13. Kartelle in Ungarn.

143

Schwankungen ausgesetzt sind und auch die Quantität der
Ernte von Jahr zu Jahr bedeutende Änderungen aufweist, Wir
sehen daher von der Preisgestaltung — die eher die Kartellbildung
 beeinflußt, als daß sie von derselben veranlaßt wäre —
ab und teilen in folgendem die neueren Daten des ungarischen
Mehlexports mit:
Der gesamte Mehlexport Ungarns betrug
im Jahre Tausend Wert in Davon wurden
Meterzentner Millionen Kr. nach Österreich exportiert
139236
7189 1631092
5753 168014
1860 165850
5669 146962
5862 156462
7080 166992
7992 176757
7714 182818
7149 190438

5203

Aus dieser Zusammenstellung ist ersichtlich, daß die beiden
Kartelljahre 1902 und 1903 eine Entwicklung des Exports aufweisen,
 während das Kartell- aber Notjahr 1897 einen starken
Rückgang zeigt, der sich in den beiden folgenden kartellfreien
Jahren 1898 und 1899 nicht bessert.
All dies bekräftigt daher, was wir bereits aus der Geschichte
der Mühlenkartelle wissen, daß nämlich von einer Beeinflussung
der Preise und von einer starken Kontrollorganisation, welche
die Quantität der Produktion auf längere Zeit feststellen würde,
bisher keine Rede war, sondern daß die betriebseinschränkenden
Verträge bloß unter dem Druck der zwingenden Notwendigkeit
zustande kamen und mit dem Aufhören derselben sofort gelöst
wurden. Diese Kartelle waren daher bei weitem nicht imstande
und beabsichtigten auch nicht die Produktionsverhältnisse zu
lenken, sondern standen gerade im Gegenteil unter dem unmittelbaren
 Eindruck der Produktionsverhältnisse, an die sie sich anschmiegten.

Das Ziegelkartell,

Die Ursache der Bildung des Ziegelkartells als eines lokalen
Kartells, liegt in dem Umstande, daß die Frachtspesen der Ziegel
        <pb n="152" />
        144

III. Kapitel. Die Kartell- und Trustbewegung.

im Verhältnis zum Preise derselben sehr große sind und die
Konkurrenz der entfernter gelegenen Fabriken auch schon dadurch
 ausgeschlossen erscheint.
In den Jahren 1886—1896 nahm die Bauindustrie in Budapest
einen großen Aufschwung. Später aber stellte sich die Reaktion
ein mit allen nachteiligen Folgen der Bauspekulation. Der Mietzins
 fiel um 20—30°%,; die Zahl der leerstehenden Wohnungen
und Lokale wuchs fortwährend, und die Bauunternehmung hatte
gänzlich aufgehört.
Diese Stagnation im Baugewerbe erreichte im Jahre 1899
ihren Höhepunkt und die Ziegelpreise, die sich im Jahre 1896 auf
40—50 Kr. (1000 St.) erhöhten, fielen auf 24 Kr. herab. Dazu
kam das erhöhte Angebot, weil die große Dividende zur Gründung
mehrerer Ziegelfabriken geführt hatte, so daß im Jahre 1899 der
erbitterte Konkurrenzkampf von 24 Fabriken die Preise drückte.
Alle diese Umstände wiesen direkt auf die Notwendigkeit
des Kartellschlusses hin, der am 2. Januar 1900 auch perfekt
wurde. Das Verkaufs- und produktionsfixierende Organ des
Kartells ist die „A.-G. zum Verkauf gewöhnlicher Mauerziegeln“
 mit einem Aktienkapital von 1000000 Kr., welches
aus 1000 St. Aktien per 1000 Kr. Nominale besteht. Die Aktien
befinden sich im Besitz der kartellschließenden Ziegelfabriken.
Diese Aktiengesellschaft schließt ferner unter gleichen Bedingungen
 die Verträge mit den kartellierten Ziegelfabriken ab.
In diesen Verträgen wird die Jahresproduktion der kartellierten
Fabriken festgestellt, deren vierteljährlich festgestelltes Quantum
die Fabriken nach dem zum Jahresbeginn kundgemachten Einheitsverkaufspreise
 zu liefern und die Aktiengesellschaft zu übernehmen
verpflichtet ist. An der Differenz zwischen dem Weiterverkaufsund
 dem einheitlichen Einkaufspreise sind die einzelnen Fabriken
mit 80%, die Aktiengesellschaft mit 20%, beteiligt.
Die Ziegelfabriken verpflichteten sich ferner, daß sie in Budapest
 und in einem Umkreise von 20 Km. von der Hauptstadt
ohne Vermittlung des Zentralorganes Mauerziegeln nicht verkaufen
 oder mittelbar nicht liefern werden. Die Überschreitung
dieses Verbots unterliegt einem Pönale von 20 Kr. per 1000 St.
Die Einschränkung einer neuerlichen Konkurrenz wird durch
die Bedingung bezweckt, daß die Ziegelfabriken ihre Etablissements
weder vergrößern, noch neue Fabriken errichten, ankaufen oder an
        <pb n="153" />
        $ 13. Kartelle in Ungarn.

147

solchen partizipieren dürfen. Nach den mit Umgehung dieser
Verpflichtung auf den Markt gebrachten Ziegeln. ist ebenfalls
das erwähnte Pönale zu zahlen.
Zur Entscheidung strittiger Fragen ist das Budapester Börsengericht
 berufen. Im Falle der Beanstandung des gelieferten
Materials durch den Käufer entsendet die Aktiengesellschaft eine
dreigliedrige Kommission, und wenn die Einwendung für gerechtfertigt
 befunden wird, kann die Aktiengesellschaft andere Ziegeln
liefern, bis die kartellierte Fabrik einwandfreies Material zu liefern
vermag.
Das Kartell bezieht sich bloß auf Mauerziegeln!) und wurde
bis 31. Dezember 1904 abgeschlossen und auf weitere 5 Jahre
verlängert.
Das Kartell stellte den Einheitspreis mit 32 Kr. fest.
Viele haben dem Ziegelkartell eine glänzende Zukunft prophezeit,
 doch ist diese Voraussagung nicht ganz eingetroffen, obgleich
mittlerweile im Baugewerbe eine entschiedene Besserung eingetreten
 ist.
Die Hoffnung nämlich, daß die Errichtung des gemeinsamen
Verkaufsbureaus die Erhaltung eines Minimalpreises von 32 bis
34 Kr. (1000 St.) ermöglichen wird, erfüllte sich nicht, weil ein Teil
der Ziegelfabriken, die eine Jahresproduktion von 40 Millionen St,
vertreten, sich dem Übereinkommen nicht angeschlossen hatten,
worauf der Konkurrenzkampf gegen dieselben eröffnet wurde, den
das Angebot der nahe gelegenen Provinzfabriken noch verschärfte.
Infolgedessen war die gemeinsame Verkaufsstelle genötigt, den
Minimalpreis von 32 Kr. auf 29—30 Kr. zu reduzieren und überdies
 mit Rücksicht auf den verminderten Bedart das Ziegelkontingent
 der kartellierten Fabriken zu verringern. Der Preis im
Jahre 1903 war daher beinahe ebenso niedrig als der, welcher
vor dem Kartell bestand.
Es .ist jedoch zweifellos, daß in der Ziegelindustrie eine
Besserung eingetreten ist, die jedoch mehr den günstigen Verhältnissen
 als der Wirksamkeit des Kartells zuzuschreiben ist.
Die in der Budapester Ziegelindustrie eingetretene Besserung
zeigen folgende Daten: Die Kohlenbergwerks- und Ziegelfabrik
A.-G. hat im Jahre 1903 ca. 24,12 Millionen St. Ziegel fabriziert
1) Alle anderen Ziegelgattungen und Steine (Keramit, Chamotte und trocken
gepreßte Ziegel) stehen außerhalb des Kartells und sind frei verkäuflich.
Baumgarten-Meszleny.
        <pb n="154" />
        146 III. Kapitel. Die Kartell- und Trustbewegung.

und 23!/, Millionen St. abgesetzt, d. h. mehr als im Jahre 1902
(21 Millionen St.). Die Steinbrucher Dampfziegelfabrik-Gesellschaft
 fabrizierte 10,8 Millionen und lieferte ı2,2 Millionen St.,
etwas mehr als im Vorjahre. Die Neustifter Ziegel- und Kalkbrennerei
 A.-G. lieferte um ı Million mehr Ziegel und Dachschiefer
als im Vorjahre; ebenso hat die Budapester Ziegel- und Kalkbrennerei
 A.-G. im Jahre 1903 8!/, Millionen St. (gegen 7 Millionen
im Vorjahre) abgesetzt. Im Jahre 1904 hat sich die Produktion
wegen der häufigen Arbeitseinstellungen und des hohen Tagelohnes
 nicht vermehrt, obgleich diese Produktion nicht der vollen
Leistungsfähigkeit der ungarischen Ziegelfabriken entspricht und
nicht einmal den vierten Teil derselben erreicht.
Es beweist die verhältnismäßig günstigere Situation des Baugewerbes,
 daß im Laufe des Jahres 1903 die hauptstädtische Behörde
 resp. die Privatbautenkommission der Residenz insgesamt
276 Baulizenzen erteilt, und zwar für 18 vierstöckige, 44 dreistöckige,
 28 zweistöckige, 33 einstöckige und 153 ebenerdige Gebäude.
 Obgleich diese Zahl hinter derjenigen vom Jahre 1897
(818 Baulizenzen) stark zurückbleibt, ist die Besserung augenscheinlich,
 namentlich gegen die Jahre 1898 und 1900, in welchen
diese Zahl 137 und 170 betrug.
Ein günstiges Symptom ist ferner, daß die Einfuhr des Baumaterials,
 des Zeug- und Bauholzes auf das Gebiet der Stadt
Budapest, wenn sie auch derjenigen der Jahre vor dem Eintritt
der Baukrise noch bei weitem nicht gleichkommt, gegenüber
den vorhergehenden zwei Jahren eine entschiedene Erhöhung
zeigt, was aus folgenden Ziffern hervorgeht. Die Einfuhr der
Stadt Budapest war:

1898 1900 1901 1902 1903 1904
Meterzentr, Meterzentr. Meterzentr. Meterzentr. Meterzentr, Meterzentr.
Baumaterial , . . 6308214 3539063 3042075 3071956 3691100 3429788
Zeug- und Bauholz 1798836 1056501 0927917 1044084 1216928 1430320
Eisen-u, Stahlwaren 1847727 794113 762219 678652 675585 3856622

Den Einfluß des Kartells zeigen die Kursveränderungen der
Aktien der namhafteren Ziegelfabriken:
Steinbrucher Steinbrucher Neustifter Ziegel-Jahr
 Dampfziegelei A,-G, Ziegelei A.-G. und Kalkbrennerei
1. Januar 1899 1450 Kr. 690 Kr. 478 Kr.
I. Januar 1900 1100 516 : 264
        <pb n="155" />
        3 13. Kartelle in Ungarn,

[47

Jahr
1. Januar 1901 550 350 »
t. Januar 1902 510 280 » 150
1. Januar 1903 739 » 350 » 175 »
1. Januar 1904 920 460 308
31. Dez. 1904 1040 485 » 318
In den beiden ersten Jahren des Kartells sind die Preise
fortwährend gefallen, eine Steigerung ist nur seit 1902 wahrnehmbar
 und auch diese ist eher der günstigen Lage als dem
Kartell zuzuschreiben. Aber auch die letzten Kurse bleiben
hinter den dem Kartell vorhergehenden Kursen vom ı. Januar
1899 weit zurück, zu welcher Zeit die Krise auftrat.
Schließlich fügen wir zur Vergleichung die Wiener Ziegelpreise
 bei, die ebenfalls einen Beweis dessen ergeben, daß das
Wiener Kartell vom Jahre 1900 mit viel mehr Erfolg tätig war,
und daß diesem gegenüber das Budapester Kartell die Erhöhung
der Preise nicht anstrebte, oder vielmehr nicht erreichen konnte:

Steinbrucher
Dampfziegelei A.-G.

Steinbrucher Neustifter Ziegel-Ziegelei
 A.-G. und Kalkbrennerei

5

Wiener Ziegelpreise:
1890 1895 1896 1897 1898
28—30, 36—40, 46—48, 43—48, 44—49 Kr.
1899 1900 I901 1902 1903 1904
42—45, 40—42, 39—42, 39—42, 40—45, 42—47 Kr.

Losere Vereinbarungen.

Eine kartellmäßige Vereinbarung bestand zwischen den drei
großen Kohlenwerken, die die größeren Kohlenkonsumenten
(Fabriken und Großhändler) teils auf Grund der vorhergehenden
Geschäftsverbindung, teils nach ihrer örtlichen Lage zur Ersparung
der Transportspesen untereinander aufteilten, so daß die größeren
Kohlenkonsumenten ihren Bedarf bloß bei ihren bisherigen Lieferanten
 decken konnten, weil die kartellierten Unternehmungen
unter dem Vorwande, daß ihre Produktion bereits okkupiert sei,
denjenigen die Lieferung verweigerten, die laut Einteilung
(Rayonnierung) zu den Abnehmern einer anderen Gesellschaft
gehören. Diesem Übereinkommen sind die angesehensten Ge-Ssellschaften
 beigetreten, so die Nordungarischen vereinigten

1n*
        <pb n="156" />
        148 N. Kapitel. Die Kartell- und Trustbewegung.

Kohlenbergbau-Aktiengesellschaften, die Ungarische allgemeine
Kohlenbergbau-Aktiengesellschaft und die Salg6ö-Tarjäner Steinkohlenbergbau-Aktiengesellschaft,
 wenn auch die Vereinbarung
nicht vor die Öffentlichkeit gelangte und einige der Gesellschaften
 deren Existenz oder die bindende Kraft derselben nicht
anerkennen.)
Derselbe Grundgedanke — die Beibehaltung der Klienten —
leitet das Kartell der Versicherungsgesellschaften. Im
Sinne der Vereinbarung wird ein Versicherungsvertrag mit einer
Partei, die bereits bei einer Gesellschaft versichert ist, von einer
anderen Gesellschaft nicht abgeschlossen. Durch dieses Vorgehen
trachten die Gesellschaften den unlauteren Wettbewerb auszuschließen
 und den Mißbrauch mit 8 485 des Handelsgesetzes
(Lösung des Vertrags durch Unterlassen der Prämienzahlung)
unmöglich zu machen. Dabei existieren nach unseren Privatinformationen
 Vereinbarungen über das Prämienminimum und
die Rückversicherungsquote, so daß die Freiheit der Konkurrenz
hierdurch beträchtlich eingeschränkt erscheint, obgleich die Verringerung
 der Konkurrenzspesen (namentlich der Agentenprovisionen,
 Annoncenkosten etc.) nicht erreicht werden konnte,
Es ist eine beachtenswerte Erscheinung, daß die ungarischen
Seifen- und Kerzenfabriken, wenn sie sich auch dem österreichischen
 Kartell nicht anschlossen, ohne formelle Verpflichtung
sich den österreichischen Preisen fügen und einander durch Herabdrücken
 der Preise keine Konkurrenz machen.
Auch die Kaufleute schließen immer häufiger Verkaufspreiskartelle.
 Ein solches konnte sich im Manufakturgeschäft
nicht erhalten. Gegenwärtig besitzen das Kartell der ungarischen
 Eisengroßhändler, der Verein.der ungarischen
Petroleumgroßhändler und der Verein der ungarischen
Zuckergroßhändler eine ständige Organisation. Die beiden
letzteren trachten die Gewinneinbuße infolge des Fabrikantenkartells
 einzubringen, indem sie die teueren Einkaufspreise durch
ein Verkaufskartell ausgleichen resp. auf die Konsumenten zu
überwälzen bestrebt sind.

\ Auf dem Gebiete der ungarischen Kohlenindustrie sind letzthin trustartige Erscheinungen
 aufgetaucht, welche nach Paul Mandel hauptsächlich dadurch hervorgerufen
wurden, daß die ung. Staatsbahnen bei ihren Bestellungen einzelne große Kohlenwerke
bevorzugten. Paul Mandel empfiehlt zur Vermeidung dieses Mißbrauches die Abhaltung
 einer Enquete bei Zusicherung der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses.
        <pb n="157" />
        8 ı3. Kartelle in Ungarn.

149

Allgemein bekannt sind die Kartellvereinbarungen der
Budapester Bäcker, die schon oft die Intervention des hauptstädtischen
 Munizipiums notwendig machten.
Schließlich erwähnen wir wegen ihrer Eigentümlichkeit die
Vereinbarung der Raaber Großhändler, daß sie von jenen
Fabrikanten, die unmittelbar an kleinere Kaufleute verkaufen,
nicht einkaufen, dieselben daher buchstäblich boykottieren.

Fusionen.

Eigentliche Trusts gibt es in Ungarn nicht. Es können
höchstens einige Fusionen und zentralistische Bestrebungen konstatiert
 werden.
So haben sich in neuerer Zeit mehrere Konkurrenzunternehmungen
 teils durch Vereinigung, teils durch Verschmelzung
zu einem Ganzen zusammengeschlossen,
Um nur einige Beispiele anzuführen:
Die Elisabethmühle kaufte im Jahre 1896 die Pannoniamühle
 an und hält beide Fabriken gemeinsam im Betrieb.
Die Erste Budapester Dampfmühle hat im Januar 1904
die Aktien der Müller- und Bäckermühle und der Luisenmühle
gegen eigene Aktien umgetauscht; so wurde die Leitung der drei
Fabriken in eine gemeinsame Unternehmung vereinigt, wenngleich
die drei Firmen ihre Selbständigkeit bewahrten.
Im Jahre 1899 fusionierten die Fabriken Danubius und
Schönichen-Hartmann zu einer Aktiengesellschaft.
Ähnliche Erscheinungen treten besonders häufig auf dem
Gebiete der Eisenindustrie hervor. So hat die Rimamuränyer
Eisenwerks-Aktiengesellschaft im Jahre 1896 die „Union“
Blech- und Plattenfabrik übernommen und die Aktien der Hernädtaler-Aktiengesellschaft
 an sich gebracht.
Alle diese Erscheinungen bringen natürlich nur jene Eigenschaft
 des Trustsystems zur Geltung, daß der gemeinsame Betrieb
mit Ersparnissen verbunden ist und große Organisationen bei der
modernen wirtschaftlichen Entwicklung im Konkurrenzkampf das
Übergewicht besitzen; jener Grundgedanke des Trustsystems hingegen,
 daß die Herrschaft über ganze Industriezweige und der
Ausschluß der Konkurrenz erreicht werde, konnte von diesen
Organisationen auch nicht annähernd verwirklicht werden.
        <pb n="158" />
        150 HI. Kapitel. Die Kartell- und Trustbewegung.

Es ist ferner interessant, daß, während in der Heimat der
großen Trusts, in den Vereinigten Staaten, die in dieser Weise
das Übergewicht erlangenden und den ganzen Markt beherrschenden
 Industrieunternehmungen Finanzinstitute und Verkehrsunternehmungen
 in ihre Machtsphäre einbeziehen konnten, die Tendenz
der Entwicklung in Ungarn gerade in entgegengesetzter Richtung
sich bewegt.
Die schwache ungarische Industrie ist im Gegenteil auf die
Unterstützung der Finanzinstitute angewiesen und gelangt so zu
den infolge der günstigen Konjunkturen immer mehr erstarkenden
Kreditinstituten — allerdings gegen Gewährung entsprechender
Darlehen und Unterstützungen — in ein Abhängigkeitsverhältnis.
Wenn daher in Ungarn die Zentralisation der Industrieunternehmungen
 überhaupt eintreten sollte, wird dies durch Anschließung
 an den Machtkreis einzelner Banken geschehen, welche
Tendenz auch bei der Untersuchung der gegenwärtigen Gestaltungen
 bereits wahrnehmbar ist,
Die Gefahr der Vertrustung — insofern dieselbe überhaupt
 eine Gefahr genannt werden kann — ist schon wegen des
Mangels der objektiven Bedingungen nicht vorhanden, denn die
Unternehmungslust ist keine so lebhafte, als daß sie riesengroße
Kapitalien in einen Industriezweig investieren und dieselben den
Chancen dieser Industrie ausliefern würde.

$ 14. Kartelle in Österreich,

Jene österreichischen Kartelle, die mit den ungarischen vereinigt
 vorgehen, haben wir in den vorhergehenden Abschnitten
behandelt. Es erübrigt nur noch, uns mit jenen Kartellen zu
beschäftigen, die ausschließlich in Österreich tätig sind.!)
Das Spiegelglaskartell kam zwischen den vereinigten
österreichischen Spiegelglasfabrikanten zustande; der Verkauf erfolgt
 durch eine Zentralverkaufsstelle. Das Kartell wurde im
Jahre 1900 bis 31. Juni 1905 abgeschlossen. Infolge des Kartells
sind die Preise um 30—40°, gestiegen.
Neueren Datums ist das österreichische Zementkartell,
welches am 29. März 1901 ins Leben trat. Seine Antezedenzien
 waren die Entstehung neuer österreichischer Fabriken,

1) Vergl. hierüber ausführlich: Grunzel a. a, 0.
        <pb n="159" />
        $ 14. Kartelle in Österreich,

I5I

die Erhöhung der Leistungsfähigkeit der früheren Fabriken, infolgedessen
 der Portlandzementpreis, der 1898 500 Kr. betrug,
im Sommer 1900 auf 350 Kr. fiel Das Organ des Kartells ist
der Verband österreichischer Portlandzementfabriken,
dem sich 20 Fabriken mit einer Produktion von 65000 Waggons
Portlandzement anschlossen. Das Zentralorgan ist ein Aufsichtsrat,
 der aus den Vertretern der bedeutendsten Fabriken besteht.
Der Verkauf erfolgt im gemeinsamen Betrieb und die Lieferung
wird unter den Fabriken in dem Sinne geteilt, daß stets die dem
Bestellungsort zunächst gelegene Fabrik die Lieferung besorgt.
Im Jahre 1900 entstand das Wiener Ziegelkartell, welchem
 sich im Jahre 1905 mehrere neue Fabriken anschlossen.
Den Kommissionsverkauf besorgt die „Wienerberger Ziegelfabriksund
 Baugesellschaft“.
Von geringerer Bedeutung sind, wenn auch immer mehr zu
engerer Kartellorganisation hinneigend, die Emailgefäß-, Asbest-,
Zellulose-, Kaolin-, Porzellan-, Holzmaterial- und Papierkartelle,
Zu erwähnen ist das Kartell der Wiener und Brünner Bierbrauereien,
 der Gablonzer Glasfabriken, Flaschen-, Stearin- und
Porzellanfabriken etc. Neuere Gestaltungen sind: das Margarinekartell,
 in welchem sich die vier größten Wiener Margarinefabriken
 vereinigten, und der Verband der Vigogne- Spinner
Österreichs, welcher gleichmäßige Zahlungs- und Lieferungsbedingungen
 bestimmt.
Das Kartell der böhmischen Braunkohlenproduzenten — eine
Versandkonvention — wurde am ı. Juli 1903 auf ein Jahr geschlossen,
 aber nach seinem Ablauf nicht erneuert. Während
also in Deutschland die Kohlenindustrie die mächtigste Kartellentwicklung
 aufweisen kann, ist sowohl in Österreich wie auch
in Ungarn ein straffes organisiertes Syndikat nicht zustande ge
kommen.
Das Zündwarenkartell wurde am ı. Juni 1903 durch die
Vereinigung der sechs größten österreichischen Fabriken. begründet.
 Diese Fabriken produzieren 80 Milliarden Zündhölzer,
repräsentieren also 70%, der Gesamtproduktion, Anfangs war
die österreichische Länderbank die gemeinsame Verkaufsstelle,
aber. man hegt die Absicht, nach Einbeziehung einiger
ungarischen Fabriken diese sechs österreichischen Fabriken
zu einer Aktiengesellschaft zu vereinigen, welche bei gemein-
        <pb n="160" />
        152 III. Kapitel, Die Kartell- und Trustbewegung.

samer Leitung und Besserung der Einrichtung die Produktion
wohlfeiler gestalten soll. Die zu diesem Zwecke gegründete Aktiengesellschaft
 „Solo“ erwarb bisher die Aktien von acht Gesellschaften,
 darunter einer ungarischen. Diese Vereinigung nähert
sich zweifellos schon dem amerikanischen Trustsystem.
Von ähnlicher Beschaffenheit. ist die im Jahre 1899 gegründete
 Aktiengesellschaft österreichischer Fezfabriken.!)
Das Stammkapital der Gesellschaft ist 6200000 Kr. und die Vereinigung
 geschah‘ in der Weise, daß diese Aktiengesellschaft
7 Fabriken ankaufte, 3 Fabriken auflöste und deren Fabrikate
übernahm. Der ausschließliche Verkauf der Fabrikate ist der
Konstantinopeler Firma Oroszdi &amp;amp; Back anvertraut. Die Aktiengesellschaft
 zahlte in den letzten Jahren durchschnittlich eine
Dividende von 9%.

$ 15. Die Trustbewegung in den Vereinigten Staaten.
In den Vereinigten Staaten von Nordamerika folgte dem
Kriege vom Jahre 1860 ein jäher industrieller und wirtschaftlicher
 Aufschwung, der jedoch nach kurzer Zeit in einen heftigen
Konkurrenzkampf und eine damit verbundene industrielle Krise
umschlug. In dieser Zeit bildeten sich die sogenannten Pools,
die vollkommen identische Erscheinungen mit den europäischen
Kartellen sind. Unter diesen ist der whisky pool zu erwähnen,
der ein Produktions- und Anteilskartell war, das durch die
Addiston Pipe Company gebildete Submissionskartell, die
Kohlenkartelle und die Eisenbahnkartelle, welche die Transportprämien
 aufteilten, die Konkurrenz untereinander ausschlossen. Diese
Kartelle erwiesen sich jedoch nicht als dauerhaft, da derlei Vereinbarungen
 auf prozessualem Wege nicht geltend gemacht
werden konnten. Infolge des häufigen Vertragsbruches und
des gegenseitigen Mißtrauens erwies sich zur Erreichung des
Kartellzwecks eine andere Form nötig. ‘ Diese Umstände verursachten
 die Ausgestaltung des Trustsystems, welche auf das
Jahr 1882, auf die Gründung des Petroleumtrusts, zurückgeführt
 werden kann. Es war dies der erste erfolgreiche Versuch,
 vom Kartellsystem, welches positive Ersparungen nicht
1) Trustartige Gestaltungen sind auch die Fusionen, die wir oben (S. 149) erwähnten.
        <pb n="161" />
        8 15. Die Trustbewegung in den Vereinigten Staaten. 153

bieten konnte, sich einer einheitlich organisierten Produktion zu
nähern.
Daß sodann diese Form, wie wir dies oben (S. 42 ff, 78f£)
auseinandersetzten, verschiedene Umwandlungen erlitt, ändert an
dem Gange der wirtschaftlichen Entwicklung gar nichts. Mit der
aufblühenden Industrie wuchsen auch die Trusts empor und die
Epoche des finanziellen Aufschwungs zeigte sich für die Bildung
neuer Aktiengesellschaften besonders geeignet. Namentlich im
Jahre 1899, als sich der amerikanische Geldmarkt der Aufnahme
von Trustaktien günstig erwies, wurde das ganze Gebiet der Industrie
 von diesen Neugestaltungen umnetzt.
Willoughby verweist in seinem, unter dem Titel „Ihe concentration
 of industry in the United States“ (Yale Review 1808)
erschienenen Artikel auf jene zentralisierende Tendenz, welche
auf dem Gebiete der amerikanischen Industrie und des Geschäfts
unzweifelhaft einen großen volkswirtschaftlichen Nutzen und Ersparungen
 resultierte. Diese Tendenz zeigte sich auch schon vor
der Zeit der neuen, kolossalen Trusts.
Zur Illustrierung dieser Tatsache führt er folgende Daten an:
In den Vereinigten Staaten waren

Industrie- Angestellte
unternehmungen
im Jahre 1870 252 148 2053996
„mn 1880 253562 2700000
1890 322638 4476884

Jahresproduktion
in Dollar
3385860354
5349191458
9056764996

so daß
1870 auf jedes Institut 13428 Dollar, auf jeden Angestellten 8,15
1880 ” # 21100 » ä # » 10,66
1890 # # 28071 # » " » 13,88
entfallen.
Im Jahre 1898 entstanden Neugründungen im Nominalwerte
von 900000000 Dollar und im Jahre 1899 zählt das Jahrbuch
des Journal of Commerce 353 Trusts mit einem Nominalwerte
von 5832882842 Dollar; gegen Ende dieses Jahres veranschlagt
es das gesamte Grundkapital der Trusts auf 6,8 Billionen und
das neueste, im Jahre 1904 erschienene Werk Moodys „Truth
about the Trusts“, eine der besten Materialsammlungen, schätzt
        <pb n="162" />
        154 III. Kapitel. Die Kartell- und Trustbewegung.

die Kapitalisierung der industriellen, Eisenbahn- und gemeinnützigen
 (konzessionierten) Trusts mit 20379162 511 Dollar.!)
Natürlich besteht der größte Teil dieser Grundkapitalien in
Stammaktien, deren Wert zumindest ein zweifelhafter ist; die
Prioritätsaktien erreichen im Durchschnitt sogar kaum den
Nominalwert der Börsennotierung. Doch wenn man auch von
alledem absieht, verfügen diese modernsten Riesenorganisationen
noch immer über so ungeheueres Vermögen, daß die Lösung
des Machtproblems die öffentliche Meinung lebhaft beschäftigt.
In folgendem stellen wir nur einige solcher Trusts dar,
welche wegen ihrer speziellen Bedeutung oder typischen Eigentümlichkeiten
 besonders beachtenswert sind. Im Band XIX
(S. 1120) des Berichtes der Industrial .commission finden wir
das auf Grund amtlich gesammelter Daten zusammengestellte
Verzeichnis der Industrietrusts. Auch erhellt aus demselben,
daß es kaum einen Industriezweig gibt, auf welchem derlei
Trusts nicht tätig wären. Namentlich sind es die Lebensmittel-,
Petroleum-, Bier-, Tabak-, Papier-, Weberei-, Leder-, Gummi-,
Holz-, Glas-, chemische, Eisen-, Stahl-, Maschinen- (besonders
Nähmaschinen, Bicycles und Schreibmaschinen) und Elektrizitäts-Industrie,
 in welcher die Trusts vorherrschen.

Der Petroleumtrust.
Der Ursprung der Standard Oil Company ist auf das Jahr
1865 zurückzuführen.
Die Petroleumquellen wurden um die Mitte des Jahres 1860
entdeckt, Zur Ausbeutung der auf dem Gebiete der Ölraffinerie
gemachten neueren Entdeckungen haben drei Petroleumraffineure
im Jahre 1867 die Firma Rockefeller, Andrews and Flayler mit
einem Kapital von 500000 Dollar gegründet. Die Firma wurde
im Jahre 1870 in die Standard Oil Company des Staates Ohio
umgewandelt. Im Jahre 1870 hielt sie bloß 4% der gesamten

!) Littlefield wies in seiner am 6. Februar 1903 gehaltenen Rede die durch
das Informationsbureau des Kongresses zusammengestellte Liste der industriellen Trusts
vor, in der 453 Trusts angeführt erscheinen mit einer Summe von beiläufig 9 Billionen
und 340 konzessionierte Trusts mit 4*/, Billionen. Nach seinen Angaben belaufen
sich die Eisenbahntrusts auf 11 Billionen Dollar, so daß seine Rechnungen mit derjenigen
 Moodys so ziemlich übereinstimmen, Siehe: Congressional Record, 57.
Kongreß, 2. Session, Seite 6611.
        <pb n="163" />
        $ ı5. Die Trustbewegung in den Vereinigten Staaten, 155

Petroleumraffinerie in Händen; 1871 wurden ihr infolge des
zügellosen Konkurrenzkampfes der diversen KEisenbahnlinien
Begünstigungspreise eingeräumt, und sie konnte die Waren aus
ihren in Ohio liegenden Fabriken zu denselben Preisen nach
Newyork, also in eine beinahe zweimal so große Entfernung
befördern, als ihre Konkurrenten in Pittsburg. Während
der Krise, 1872, wurden die Eisenbahntransportpreise. abermals
reduziert.
Im Jahre 1874 erhöhte sich das Kapital der Standard Oil
Company auf 3500000 Dollar und sie konzentrierte nunmehr
die Hälfte der gesamten Petroleumraffinerie in ihren Fabriken.
In.der Zeit zwischen 1874—1877 entstanden die Röhrenleitungen
 (pipe lines), mit deren Hilfe das Petroleum in große
Entfernungen und daher auch von den Quellen in die Raffinerien
gepumpt werden konnte. Die erste Röhrenleitung war die
Mutual-Pipe-Line, der gegenüber die Standard Oil Company sich
der United Pipe-Line-Gesellschaft anschloß, welche sich stetig
vergrößerte und die Röhrenleitungen ihrer Konkurrenten an sich
brachte.
Die Eisenbahngesellschaftı Pennsylvania gründete nun gegen
diese Gesellschaft die Empire Transportation Company und führte
einen maßlosen Konkurrenzkampf gegen die zur Standard Oil
Company gehörenden Eisenbahnen und Röhrenleitungen. Das
Resultat war eine abermalige Reduktion der. Transportpreise,
deren Nutzen auch jetzt der Standard Oil Company zu statten
kam.
Am 17. Oktober 1877 war die Pennsylvania-Eisenbahn gezwungen,
 der weiteren Fortführung des Kampfes zu entsagen,
und die Vereinbarung, mit welcher derselbe beendigt wurde,
teilte den Petroleumtransport zwischen den nennenswerten Linien
prozentual auf.!)
Zur selben Zeit brachte die mit der Standard Oil Company
verbündete United Pipe-Line-Company die Linie ihres stärksten
Konkurrenten, der Empire Transportation Company, um 3000000
Dollar käuflich an sich. Die Macht der Standard Oil Company
war damals bereits gesichert: sie hielt die Newyorker Zentraleisenbahn
 in ihrer Macht, verfügte über die Newyorker Linie
1) Vergl. Montague: The rise and progress of the Standard Oil und Yves
Guyot: Le truste du petrole.
        <pb n="164" />
        156 II. Kapitel. Die Kartell- und Trustbewegung,

der Erie-Eisenbahn, überdies waren die Öltransportwagen sowohl
 der Erie, wie der Newyork Central- und der Pennsylvania-Bahnen
 ausschließlich ihr Eigentum. Die Röhrenleitungen aber,
die sich anfänglich gegen sie wendeten, hatte sie sich teils angeschafft,
 teils unterdrückt.
In das Jahr 1879 fällt der Abschluß des sogenannten Standardbündnisses,
 welches in der Vereinbarung der leitenden Männer
von ı5 Gesellschaften bestand und dahin ging, zur Wahrung der
gemeinsamen Interessen ein einheitliches Vorgehen zu beobachten.
Im Jahre 1881 belief sich das Kapital der Standard Oil
Company auf 3500000 Dollar.
Während dieser ganzen Zeit genossen die Standard Oil und
ihre Alliierten nicht nur niedrige, sondern begünstigte Transportpreise
 und ihre Gegner (so namentlich Lloyd in seinem Zzitierten
 Werk, S. 95) finden darin die ausschließliche Ursache ihrer
Erfolge.
Im Jahre 1882 bildete sich der berühmte Standard Oil Trust.
Dodd, der Rechtsanwalt der Gesellschaft, schildert die Geschichte
der Entstehung des Trusts folgendermaßen:
„Der Kontrakt hat den Charakter des früher bestandenen
Bündnisses in keinem wesentlichen Punkte geändert. Sein Wesen
bestand im gemeinsamen Besitze der Aktien verschiedener
Gesellschaften. Diese Gesellschaften hätten sich in einer Organisation
 vereinigen können, doch zeigte es sich für zweckmäßig,
in jedem Staate einen besonderen Verein zu organisieren, so daß
dieser Verein in allem nach den Gesetzen des betreffenden Staates
vorgehen könne. Zu diesem Behufe wurde das Aktienkapital
sämtlicher Gesellschaften in die Hände von Vertrauensmännern
‘rustees) gelegt, die sodann ein Zeugnis darüber ausstellten, in
welchem Verhältnisse jeder Eigentümer bezüglich der im Trust
enthaltenen Aktien beteiligt war. Die Trustees befanden sich im
ausschließlichen Besitze der Aktien und der Kontrakt trug auch
dafür Sorge, daß auch im Falle der Emission eines neuen Aktienkapitals
 die neuen Aktien nur in die Hände der Vertrauensmänner
 gelangen konnten. Ursprünglich hatten 39 Gesellschaften
diesen Kontrakt unterfertigt; dieselben gruppierten sich später in
20 Gesellschaften.“
Laut Bericht der Industrial commission (Band I, S. 301) repräsentierte
 die Kapitalisierung aller dieser Gesellschaften einen
        <pb n="165" />
        8 15. Die Trustbewegung in den Vereinigten Staaten. 157

Nominalwert von 102237000 Dollar, welchen Wert jedoch das
Gesellschaftsvermögen nach den verläßlichsten Schätzungen um
19397612 Dollar überstieg.
Am 9. Oktober 1883 verpflichtete sich der letzte mächtige
Konkurrent der Röhrenleitung, die Tidewater Pipe-Line Comp.
gegen die Zusicherung eines Jahresertrages von 500000 Dollar,
sich mit 11°/, des Petroleumverkehres zu begnügen.
Am 1ı. Oktober 1887 traf die vereinigte Gesellschaft der
Ölproduzenten mit der Standard Oil Company eine Vereinbarung
über die Reduktion der Ölproduktion. Die angehäuften Vorräte
beliefen sich damals auf 31 Millionen Barrels, so daß die Preise
unter die Produktionskosten herabsanken.
Im Jahre 1887 trat die interstate commerce act ins
Leben, die die Begünstigung in den Eisenbahntransportpreisen
untersagte. Die industrielle Kommission hat keine positive Daten
darüber erhoben, daß die Standard Oil-Gesellschaft auch nach
dieser Zeitperiode niedrigere Fuhrspesen genossen hätte (Report
1900, Band I, S. 158); ihre Gegner stellen dies jedoch als sehr
wahrscheinlich hin. Sie verwiesen unter anderen namentlich aut
den Mißbrauch, daß die Eisenbahnbediensteten bei der Abwägung
der Öltransportwagen Abrundungen vornahmen, welche der Gesellschaft
 zum Vorteile gereichten.
Dabei wendeten die Eisenbahnen auch weiterhin bei Massenwaren,
 oder solchen, die am Sitze der Gesellschaft aufgegeben
wurden, günstigere Tarife an, so daß der Standard Oil Trust
auch nach Inkrafttreten der interstate commerce act ungesetzliche
 Vorteile erhielt.
Im Jahre 1891 geschah seitens des Staates Ohio der erste
Schritt, um diese neue Trustbildung, als gegen das Verbot des
Gesetzes Sherman verstoßend ?), unmöglich zu machen.
Das Gericht gab am 2. März 1892 der Klage Folge, sprach
das Verbot aus, daß die Interessen der unterschiedlichen Gesellschaften
 den Trusts anvertraut werden, und erklärte diese Form
der Trusts als solche, welche den Handel beschränkt und dem
Gemeinwohl widerstrebt, und daher für gesetzwidrig.
Dem Richterspruch zufolge löste sich der Standard Oil Trust
auf und die Aktien wurden den 20 gründenden Gesellschaften zu-1)

 S. weiter unten, Kap. V.
        <pb n="166" />
        158 HI. Kapitel, Die Kartell. und Trustbewegung.

rückerstattet. Obgleich sie jedoch formell der Entscheidung des Gerichtes
 entsprachen, haben dieselben Personen, die früher Trustees
waren, in diesen 20 Gesellschaften die Mehrheit des Aktienkapitals
an sich gebracht und beherrschen seitdem im gegenseitigen Einvernehmen
 die Gesellschaften ebenso als früher mittels des Trusts,
An der wirtschaftlichen Situation des Standard Oil Trust hat daher
 dieses Urteil nichts geändert,
In das Jahr ı890 fällt die Entstehung der United States
Pipe-Line und der erbitterte Kampf der in die Machtsphäre
der Standard Oil gehörenden Röhrenleitungen um die Erhaltung
des Monopols ihrer Leitung; zu diesem Zwecke trachtete man
den Weg der neu projektierten Röhrenleitung‘ zu verlegen, die
Eisenbahnen aber gestatteten nicht, daß die Röhren längs ihrer
Geleisedämme geleitet werden. In allen auf diese Weise entstandenen
 Prozessen und Streitigkeiten schob die Standard Oil
Company die in ihre Machtsphäre gehörigen Eisenbahngesellschaften
 vor und blieb selbst im Hintergrund. Zwischen den
Eisenbahnangestellten und den Arbeitern der Gesellschaft fanden
wahrhaftige Kämpfe statt; selbst in der unmittelbaren Nähe
Newyorks, in Hoboken, war das Einschreiten des Militärs nötig.
Schließlich entschied das höchste Gericht New-Jerseys zum Nachteil
 der neuen Röhrenleitung. Die definitive Lösung war auch
hier die, daß die das Interesse der Standard Oil vertretenden
Gruppen teils einen Vertrag abschlossen, zum Teile aber das
Röhrennetz des auf diese Weise besiegten Konkurrenten ankauften,

Im Jahre 1897 Konstituierte sich die Pure Oil Company
in New-Jersey mit einem Kapital von ı Million Dollar, von
welchem 377000 Dollar tatsächlich eingezahlt wurden. Diese
Gesellschaft organisierte sich in der Form des sogenannten
voting trust‘), wodurch das mit den Aktien verbundene Stimmrecht
 für die Dauer von 20 Jahren auf 15 Personen überantwortet
wurde. Die Industrial Commission (XIII. Band S. CXXI) gelangt
jedoch auf Grund der Zeugenschaft J, W. Lee’s zu der Konklusion,
 daß die Pure Oil Company dennoch nicht als eigentlicher
Trust betrachtet werden kann, denn die Tatsache, daß ein Teil
des Aktienkapitals zum Zwecke der Stimmenabgabe gebunden

!) Vergl. Seite 81.
        <pb n="167" />
        $ 15. Die Trustbewegung in den Vereinigten Staaten, 159

sei, mache die Gesellschaft nicht zum Trust, um so weniger, als
der ausschließliche Zweck der in dieser Weise gebildeten Gesellschaft
 gerade darin bestehe, das Monopol der Standard Oil zu
brechen und durch Unübertragbarkeit des Stimmrechtes den Ankauf
 der Aktien durch die Standard Oil zu verhindern.
Im Jahre 1899 trat in der Organisation der Standard Oil
Company eine neue Veränderung ein, insofern die New-Jerseyer
Standard-Gesellschaft in eine .holding company umgestaltet
wurde und ihr Stammkapital auf 110000000 Dollar erhöhte,
Im Sinne der Statuten und des Charters wurde diese Gesellschaft
nicht nur zur Petroleumraffinerie gebildet, sondern sie war auch
zum Ankauf von Aktien jedweder anderen Aktiengesellschaft berechtigt.
 Das eingestandene Ziel der Gesellschaft war nämlich, die
Aktien der gesamten in ihre Interessensphäre gehörenden Gesellschaften
 nach und nach an sich zu bringen. Seit 1900 wurden
angeblich Aktien im Nominalwerte von 97000000 Dollar angekauft,
 deren Marktkurs 650000000 Dollar ausmachte. Der innere
Wert der Aktien der Gesellschaft übertraf demnach bei weitem
den Nominalwert derselben.
Archbold, der Direktor der Gesellschaft, hat daher recht,
wenn er darauf verweist, daß der gegen die Trusts erhobene
Vorwurf, ihr Kapital sei verdünnt und ihre Gründung diene zu
Börsenspekulationen, die Standard Oil Gesellschaft nicht treffen
kann.
Auch ist es Tatsache, daß die Petroleumpreise seit der nahezu
vierzigjährigen Tätigkeit dieser Gesellschaft eher abgenommen
haben, als gestiegen sind, Dem gegenüber beruft man sich
darauf, die Technik der Raffinerie habe einen so hohen Grad erreicht,
 daß durch den Verkauf der nahezu 200 Nebenprodukte
(wie Gasolin, Naphtha, Paraffin etc.) die Raffinerie selbst, wenn
sie mit großem Kapital betrieben wird, kaum Kosten verursacht.
Obgleich sich daher die Preise nicht erhöhten, sind sie dennoch
nicht um so viel gefallen, als dies der billigeren Produktion entsprochen
 hätte. Der Gewinn-Unterschied zwischen dem raffinierten
 Petroleum und dem rohen Öl aber wurde durch Ausbeutung
der monopolistischen Situation der Standard Oil-Gesellschaft unzweifelhaft
 erhöht. Übrigens ist auch Tatsache, daß die Gesellschaft
 im Jahre 1892 eine Dividende von 12%, zahlte, die sich
rapid und stetig erhöhte und im Jahre 1901 48%, betrug,
        <pb n="168" />
        160

III. Kapitel. Die Kartell- und Trustbewegung.

Der Trust hat als kolossale Geldmacht seinen Einfluß nicht
nur auf die amerikanische Petroleumindustrie ausgedehnt, sondern
auch in Europa den Kampf aufgenommen.!) Nach den Angaben
der Industrial commission (1900, I, Band, S. 568) befinden sich
90%, des Petroleumexportes und 80°%, des amerikanischen
Petroleumhandels in den Händen der. Standard Oil. Besonders
stark ist die Konkurrenz in Rußland zwischen der Firma Nobel
und der Standard. Yves Guyot gelangt in seiner zitierten
Broschüre, nachdem er die Petroleumindustrie, die Preisfluktuation
und den Export eingehend darstellt, zu der Konklusion, daß die
Standard Oil ihre Überlegenheit nicht mißbrauchte und ihre
Einnahmequellen nicht so sehr durch die Ausbeutung ihrer
Monopollage, als durch Ausnützung der Röhrenleitung, der
Wohlfeilheit der Raffinerie und durch industrielle und Transportersparungen
 erhöhen konnte.

Der Stahltrust.
Der Stahltrust ist der größte Trust Amerikas. Dabei besteht
er selbst in der Gruppierung schon vorher gebildeter Trusts,
Die in ihm vereinigten Unternehmungen gehören nicht nur zur
selben Industriebranche, sondern zu sämtlichen Industriezweigen
der Stahlfabrikation, so daß sich der neue Trust nicht nur in
horizontaler, sondern auch in vertikaler Richtung ausbreitet.
Die Bildung desselben folgte der kritischen Lage der Stahlindustrie
 Amerikas. Jene großen Unternehmungen, die selbst
durch neuere Verschmelzungen entstanden, waren zur Fortsetzung
des Konkurrenzkampfes nicht genügend gefestigt. Ihnen gegenüber
 beruhte die Überlegenheit ihres mächtigsten Konkurrenten:
der Carnegie Steel Company in ihrer vorzüglichen Einrichtung
und ihren riesenhaften Investitionen. Die berühmte Carnegiesche
Homestead-Fabrik besaß im Jahre 1890 eine jährliche Leistungsfähigkeit
 von 295000 Tonnen, im Jahre 1898, nach kaum acht
Jahren, hat sich ihre Leistungsfähigkeit auf 2 260000 Tonnen erhöht,
also nahezu verzehnfacht. Auch ihre Reserven erreichten eine beträchtliche
 Höhe; bei Herstellung von Halbprodukten konnte sie
innerhalb eines Flächenraumes von 800 Quadratkilometern ohne beträchtliche
 Konkurrenz ähnlicher Industrieunternehmungen arbeiten.

1) Vergl. auch oben S, 124.
        <pb n="169" />
        8 15. Die Trustbewegung in den Vereinigten Staaten. 161

Der Carnegie-Gesellschaft standen die Federal Steel Comp.
und die National Steel Comp. gegenüber, die sich ebenfalls
mit der Herstellung von Halbprodukten befaßten, während die
National Tube, die Steel Hoop und die American Steel and
Wire Gesellschaften fertige Fabrikate produzierten. Wenn wir
noch in Betracht ziehen, daß sich die letzteren Gesellschaften
gleichfalls durch Verdünnung des Aktienkapitals konstituierten
und die unzweifelhaften Anzeichen einer überwertigen Kapitalisierung
 aufwiesen, so ist es klar, daß sie gar nicht hoffen konnten,
den Konkurrenzkampf mit der Carnegie-Gesellschaft, deren realer
Wert auf 304 Millionen Dollar geschätzt wurde, mit Erfolg aufzunehmen.

Folgende Tabelle!) stellt die Vermögensverhältnisse der
wichtigeren Gesellschaften dar.

Name
der Gesellschaft

Stammkapital Obligationsin
 Dollar schuld in
Dollar

Reserve- Verhältnis
kapital zwischen Stammin
 Dollar und Reservekapital
 in Prozenten
99745200 34538000 4579742

Federal Steel . .
American Steel and
Wire . . . 090000000 101272 10062530 1,1
National Tube. . 80000000 — 8678365 10,8
National Steel. . 59000000 4434000 23706391 5,8
American Tin Plate 46325000 — 2613426 5,6
American Steel Hoop 33 000000 — 3046896 9,2

408070200 39073272 32687350 Durchschnitt:
7,05

Die in den Trust eingetretenen Gesellschaften besaßen daher
infolge ihres verhältnismäßig geringen Reservekapitals und ihrer
großen Schulden keine materielle Kraft zu neuen Investitionen,
und die Einbeziehung der Carnegie-Gesellschaft war daher für sie
eine Lebensfrage.
Am 25. Februar 1901 konstituierte sich im Staate New-Jersey
mit 3 Millionen Dollars die United States Steel Corporation,
welche ihr Kapital am ı. April 1901 auf 1100 Millionen erhöhte.
Die Hälfte der Aktien, 550 Millionen, sind Stammaktien, die
andere Hälfte Prioritätsaktien. Zum Ankauf der Carnegie-Gesell-')

 Vergl. Meade, Trust-Finance S. 196,
Baumgarten-Meszlöny.
        <pb n="170" />
        162

III. Kapitel. Die Kartell- und Trustbewegung.

schaft aber wurden Prioritätsobligationen in der Höhe von 304
Millionen emittiert.
Der Trust nahm ı3 Unternehmungen in sich auf. Die Zahl
seiner Arbeiter wird auf !/, Million geschätzt.
So bildete sich durch Vermittlung J. P. Morgans der Stahltrust,
 der sämtliche bisher entstandenen Industrieunternehmungen
und Kartelle in seinen Dimensionen übertraf, Zur Veranschaulichung
 der Größe des in demselben enthaltenen Vermögens berufen
 sich die Amerikaner darauf, daß diese Summe den zehnten
Teil der Industrie der Vereinigten Staaten und !/22 der Industrie
der ganzen Welt repräsentiert, und daß dieselbe dem Werte des
seit der Entdeckung Amerikas in sämtlichen Bergwerken der Welt
gefundenen Goldes und Silbers gleichkommt.
Der Gründungsnutzen der Firma Morgan kann nur mittelbar
geschätzt werden, da sie im Sinne des Kontraktes Aktien im
Werte von 106800000 Dollar gegen eine Barzahlung von 26
Millionen übernahm. Der Anfangskurs der Stammaktiennotierung
betrug 487/%, so daß die finanzierende Firma im Falle der
Realisierung der Papiere um diesen Preis einen reinen Nutzen
von 52 Millionen Dollar erzielt hätte — ohne Zweifel der größte
Gewinn, der im Wege der Gründung je erreicht wurde.
Zweifellos ist aber auch, daß dieses riesenhafte Kapital den
realen Wert der verschmolzenen Fabriken bedeutend überstieg.
Am besten erging es der Carnegie-Gesellschaft, die ihre vorteilhafte
 Position auch beim Verkauf ihres Betriebes auszunützen
wußte.
C. Schwaab, der Präsident der United States Steel Corporation,
 erblickte in der Konstituierung der Gesellschaft einen großen
Vorteil der Industrie und der Produktion, insofern die mit allen
Stadien der ganzen Stahlindustrie sich beschäftigenden Fabriken
in eine Einheit zusammenschmolzen.
Dem gegenüber hegte Carnegie bezüglich der Zukunft des
Steel Trust keine kühnen Hoffnungen und indem er sich damit
zufrieden gab, sein eigenes Unternehmen mit einem riesenhaften
 Gewinn verkauft zu haben und sich seinen Rücktritt von
der Konkurrenz teuer. bezahlen zu lassen, zog er sich von
der weiteren Beteiligung am Schicksal des Trusts zurück:
„Ich war, sagte er, ein Stahlfabrikant, aber kein Wertpapierfabrikant.“
        <pb n="171" />
        8 15. Die Trustbewegung in den Vereinigten Staaten, 163

Die nächste Zukunft hat ihm teilweise recht gegeben. Die
Krise im Juli 1903 hat in den Werten des neuen Trusts große
Verheerungen angerichtet.
Am 30. April 1901 erreichten die Aktien des Stahltrusts
folgenden Kurs: die Prioritätsaktien notierten 1005/,, die Stammaktien
 55 Dollar; d. h. nach diesem Kurse hätte der Kurswert
der 1100 Millionen Nominale des Trusts kursgemäß 800 Millionen
Dollar betragen.
Am 21. Juli 1903 war der Kurs 681/, und 21%; nach den
Prioritäts- resp. nach den Stammaktien, was einem Werte von
458 Millionen, oder einem Wertverlust von 342 Millionen entspricht.
 Im August desselben Jahres gab Präsident Schwaab
seine Demission, und seitdem befindet sich die technische Leitung
des Instituts in den Händen Coreys, die finanzielle aber in denjenigen
 des Präsidenten Frick.
Der Stahltrust war daher, obgleich in seinen Grundlagen
großangelegt und ohne Zweifel auf einer kühnen Berechnung
basiert, infolge der mittlerweile eingetretenen Börsenkrise nur um den
Preis großer Erschütterungen imstande, sich aufrecht zu-halten,
Die Lage des Trusts wurde durch die Entstehung einer kapitalkräftigen
 Konkurrenz im Jahre 1904 noch mehr erschwert, Im
Sommer dieses Jahres lieferte die Pittsburg Steel Company
1500 Tonnen Eisenbarren für die Republic Iron and Steel
Company mit einem Preisnachlaß von 4 Dollar (der Preis sank
von 23 Dollar auf 19), Mittlerweile wurde in Buffalo mit riesigen
 Fabrikseinrichtungen die Lackawanna Steel Company
gebildet, die ebenfalls die Konkurrenz mit den Trustfabriken aufnahm.
Auch hieraus ist ersichtlich, daß die Beibehaltung der Herrschaft
 über den Markt auch für so riesenhafte Unternehmungen
schwer ist, und daß die Aussicht auf Nutzen in Amerika in kurzer
Zeit die Mobilisierung eines neuen Kapitals und die Entstehung
einer neuen Konkurrenz zur Folge hat. .
Im Jahre 1905 haben sich jedoch, infolge der günstigeren
wirtschaftlichen Konjunktur und des großen Aufschwunges der
Stahlindustrie!) die Preise wesentlich gehoben. Auch der Stahl-')

 In der im Mai 1903 abgehaltenen Generalversammlung des internationalen
Vereines der Eisenwerke (Iron and Steel Institute) verwies der neugewählte
Präsident Hadfield ebenfalls auf diese günstige Entwickelung, welcher zufolge der
5ffentliche Bedarf in Amerika jetzt bereits 23 Millionen Tonnen absorbieren wird.
        <pb n="172" />
        164 IIT. Kapitel, Die Kartell- und Trustbewegung.

trust stärkte sich von neuem, was in dem hohen Kurse seiner
Aktien (im September 1905 notierten seine Prioritätsaktien 107%/,)
und im günstigen Geschäftsergebnis des ersten Quartals 1905
(23025896 Dollar Einnahmen, was gegenüber dem ersten Quartal
des Jahres 1904 einem Plus von 9816410 Dollar gleichkommt)
zum Ausdruck gelangt. So konnten nun auch die Preise erhöht
und ein bedeutender Gewinn realisiert werden. Es zeigte sich
abermals, daß der Aufschwung der Industrie vieles gut machen
kann — manchmal sogar die Sünden, die bei den Trustfinanzierungen
 begangen wurden.

Der Kohlentrust.

Der Anthrazit-Kohlentrust besitzt eigentlich keine einheitliche
Organisation, sondern besteht in der Gruppierung der verschiedenen
 Unternehmungen der interessierten Eisenbahngesellschaften.
Der Trust wurde durch den großen Arbeiterstreik im Jahre 1902
bekannt, wobei 145000 Arbeiter die Arbeit einstellten.
Die Anthrazit-Region liegt im Staate Pennsylvanien, dessen
Verfassung es den Gesellschaften verbietet, sich mit Bergarbeit
und Transport gleichzeitig zu befassen, Zur Vermeidung dieses
Verbotes haben teils die Eisenbahnen besondere Kohlengesellschaften
 gegründet, über welche die Eisenbahnen vollständig
verfügten, teils aber haben sich die Kohlengesellschaften im Wege
des Ankaufes von Aktien in den Besitz der Eisenbahngesellschaften
 gesetzt.
Vom Jahre 1890 bis 1900 hat sich der Anthrazittransport
von 35 Millionen auf 45 Millionen Tonnen und der Gesamttransport
 auf den interessierten Bahnen von 270 Millionen Tonnen auf
373 Millionen Tonnen erhöht.
Der Vereinigung ging der Konkurrenzkampf der Reading-Eisenbahn
 voraus, der im Jahre 1901 in einer Fusion seine Lösung
fand. Die Eisenbahnen kauften durch Vermittlung der Reading-Gesellschaft
 die Aktien der 9 interessierten Gesellschaften an.
Die Gesellschaften bewahrten zwar ihre Selbständigkeit, aber die
Interessengemeinschaft ist eine unzweifelhafte. Sie ist auch aus
der Tatsache ersichtlich, daß 88 Personen 107 Direktionsstellen
innehaben, so daß die Verbindung dieser Gesellschaften auch in
der Person der Direktoren besteht. Die Pennsylvania Coal
        <pb n="173" />
        8 15. Die Trustbewegung in den Vereinigten Staaten. 165

Company machte einen Versuch, eine neue Konkurrenz zu beginnen,
 aber innerhalb kurzer Zeit gelangten ihre Aktien in den
Besitz der Erie-Eisenbahn und mit dieser Vereinigung trat sie in
den Dienst der gemeinsamen Interessen,
Im März des Jahres 1902 forderte die Vereinigung der
Bergarbeiter die achtstündige Arbeitszeit, ferner die Erhöhung
des Lohnes um 60%, per Kohlentonne, genaue Wägung und Anerkennung
 der Arbeitervereine. Die Verhandlungen zwischen den
Werken und den Arbeitern führten zu keinem Resultate und am
ı5. Mai proklamierte die Arbeitervereinigung den allgemeinen
Streik, der immer gefährlichere Dimensionen annahm, weil sich
auch die Pumparbeiter der Bewegung anschlossen, wodurch die
Überschwemmung der Bergwerke zu befürchten war. Der Streik
dauerte bis zum Oktober, und auch da konnte nur die Vermittlung
 des Präsidenten Roosevelt und die Delegierung eines gewählten
 Schiedsgerichts die Arbeiter zum Einstellen des Streikes
bewegen. Ohne Zweifel wirkte auch die öffentliche Meinung mit,
da der Kohlenmangel mit Herannahen des Winters eine drohende
Gestalt annahm. Das Schiedsgericht bestand aus 7 Mitgliedern
und beschloß nach Einvernahme zahlreicher Zeugen eine 10°/ ige
Lohnerhöhung, die Herabsetzung der Arbeitszeit um eine Stunde
(für Bergarbeiter 9, für Heizer 8 Stunden) und sprach gleichzeitig
aus, daß der Eintritt in den Arbeiterverein keinen Grund zur
Entlassung bilde, dagegen eine prinzipielle Anerkennung des
Arbeitervereines von den Arbeitgebern nicht gefordert werden
könne.

Die Kkolossalen Dimensionen des Streikes zeigen folgende
Ziffernangaben: Vom Mai bis Ende Oktober betrug die Anthrazitkohlenproduktion
 im Jahre 1900 20,8 Millionen Tonnen, im Jahre
1901 22,2 Millionen und 1902 4,1 Millionen Tonnen. Der durch
den Streik verursachte Schaden beläuft sich nach maßgebender
Schätzung auf 104 Millionen Dollar, wovon 28 Millionen auf
Arbeitslöhne, 52 Millionen auf den Entfall des gewöhnlichen
Kohlenverkaufs, ı2 Millionen auf Gewinnausfall bei Fuhrlöhnen,
3 Millionen auf die Kosten der militärischen und der Polizeiintervention
 und 5 Millionen auf den Verlust des lokalen Handels
entfallen.

Es ist besonders charakteristisch für den Kohlentrust, daß er
scheinbar mit Verlust arbeitet, insofern er den Eisenbahngesell-
        <pb n="174" />
        166 IM. Kapitel. Die Kartell- und Trustbewegung.

schaften verhältnismäßig zu hohe Transportpreise zahlt, Das ist
aber nur ein scheinbarer Verlust, weil die KEisenbahnunternehmungen
 und die Bergwerksaktiengesellschaften einer gemeinsamen
 Interessensphäre angehören und daher dem scheinbaren
Verlust ein bedeutender Gewinn der KEisenbahngesellschaften
entspricht.
Tatsache ist aber, wie dies ‚auch die Industrial Commission
betont, daß der Kohlentrust seitens der Eisenbahngesellschaften
keine Begünstigung erhält,

Der Zuckertrust.

Der Zuckertrust bildete sich im Jahre 1887 infolge des
früheren starken Konkurrenzkampfes. Im Jahre 1884 fiel die
Differenz zwischen Rohzucker und raffiniertem Zucker auf 7 ı Cent,
infolgedessen von 40 Zuckerraffinerien 18 in Konkurs gerieten,
Der im Jahre 1887 gebildete Trust verfügte über 80°%, der
Zuckerraffinerien. Als Trust aufgelöst, wurde er in der Form
der American Sugar Refining Company neugegründet, ohne
daß dies im Geschäftsgange eine größere Veränderung oder
Erschütterung verursacht hätte. Der Zuckertrust verdankt seine
Existenzbasis dem hohen Zuckerzoll, der ihn von der aus-Jändischen
 Konkurrenz befreit. Aus diesem Grunde gestalten
sich die Änderungen im Zolltarif direkt zu einer Existenzfrage
der Gesellschaft.
Im Jahre 1887 betrug‘ der Importzoll 84 Prozent, Dieser
Zollsatz wurde infolge des Zolltarifes vom Jahre 1890 wesentlich,
auf beiläufig 52 Prozent, herabgesetzt, während der Wilsontarif,
der sämtliche Zölle herabsetzte, den Zuckerzoll neuerdings erhöhte.
Der Zuckertrust mußte daher in der legislativen Körperschaft
zur Verteidigung seiner Interessen einen stetigen Kampf führen,
und es ist allgemein bekannt, daß er diesen Kampf nicht
gerade mit den moralischsten Mitteln zu führen bestrebt war.
Namentlich sollen mehrere Mitglieder des Bundeskongresses die
Interessen des mächtigen Trusts vertreten. Seine heutige Kapitalisierung
 sind 72000000 Dollar, die zur Hälfte als Prioritätsund
 zur Hälfte als Stammaktien emittiert wurden. Mit den
Änderungen der Zolltarife waren diese Aktien in ständiger
Fluktuation und wurden beliebte Spekulationspapiere.
        <pb n="175" />
        8 ı5. Die Trustbewegung in den Vereinigten Staaten, 167

Der Fleischtrust.

Im Fleischgeschäfte der Vereinigten Staaten spielen 6 große
Firmen eine leitende Rolle. Dieselben verfügen alle über riesige
Schlachtbrücken (packing houses), wohin die lebende Ware
aus den westlichen, tierzuchttreibenden Staaten transportiert, das
Fleisch und alle Nebenprodukte aufgearbeitet und in ihren mit
Kühlapparaten versehenen Wagen hauptsächlich in die östlichen
Staaten und namentlich in die fleischkonsumierenden Zentren, in
die großen Städte abgeliefert werden.
Die erwähnten 6 Firmen, die in der Form von Aktiengesellschaften
 tätig sind und mehrere kleinere Konkurrenzunternehmungen
in sich vereinigten, sind:
Armour &amp;amp; Co,, Illinois . . ..
Swift &amp;amp; Co,, Illinois . . 2...
Nelson Morris &amp;amp; Co., Illinois, deren
Mitglieder:
Fairbank Canning Company,
Älinois. . 40.000000
Moris &amp;amp; Co., Maine. . . .
National Packing Comp., New-Jersey
Schwarzschild &amp;amp; Sulzberger Comp.,
New-York . .......
Cudahy Packing Company, Illinois

2)
2)

Die National Packing Company, an welcher die vier größten
der erwähnten Firmen interessiert sind, hat mehrere Konkurrenzunternehmungen
 und Besitztümer angekauft. Eine andere
äußere Verbindung als die erwähnte Interessengemeinschaft
besteht bisher nicht, obgleich die National Packing Company
angeblich deshalb gegründet wurde. um sämtliche Gesellschaften
auch äußerlich in einen Trust zu vereinigen. Trotzdem befolgen
sämtliche erwähnte Gesellschaften bezüglich der Geschäfts- und
Preispolitik dasselbe Vorgehen.
Bei Gründung dieser Gesellschaften spielte der Promoter überhaupt
 keine Rolle, der größte Teil der Aktien bildet privates
oder Familieneigentum, und infolgedessen kann von einer übermäßigen
 Kapitalisierung nicht die Rede sein, wie dies auch der
        <pb n="176" />
        168 III. Kapitel. Die Kartell- und Trustbewegung,

Bericht des Commissioner of Corporations!) konstatiert (S. 39).
Bezüglich der Herrschaft des Trusts über den Markt geht aus
den statistischen Daten hervor, daß von den im Jahre 1903 geschlachteten
 12500000 Stück die genannten sechs Gesellschaften
5500000, also beiläufig 45%, schlachteten. Trotzdem übt der
Trust eine dieses Verhältnis noch bedeutend überragende Herrschaft
 über den Markt aus, weil von der in den mittelamerikanischen
 großen Zentren geschlachteten Quantität 98%, auf ihn
entfallen und er 70—90%, des Fleischbedarfes der Großstädte
(New-York, Philadelphia, Boston usw.) liefert.
Seine eigentlichen Konkurrenten entstehen hauptsächlich in
den kleineren lokalen Fleischhauereien, und dieselben waren, wie
es sich beim Streik im Jahre 1904 herausstellte, imstande, unter
außerordentlichen Umständen bei der reduzierten Lieferungsfähigkeit
 des Trusts den Markt zu versorgen.
Die Macht des Trusts kommt den Tierzüchtern gegenüber
zur Geltung, denen gegenüber er als Einkaufskartell die Preise
reguliert, er kommt aber auch als Verkaufskartell den Detailhändlern
 gegenüber zur Geltung, die bei Strafe des Boykotts
gezwungen sind, sich an seine Preisfeststellungen und Bedingungen
zu halten. .
Nach der vor dem Commissioner of Corporations gemachten
Äußerung E. F. Swifts wurden im Jahre 1903 von dem Gewinne
von 3 Millionen Dollar 1750000 Dollar Dividende, im Jahre
1904 von dem Gewinne von 3800000 Dollar 21ı00000 Dollar
als Dividende gezahlt, was einer Dividende von 6—8°/, entspricht,
außerdem wurde ein bedeutendes Plus erübrigt und dem beträchtlichen
 Reservefonds einverleibt.?)
Infolge des Streiks im Jahre 1904 und der gegen den Trust
erhobenen zahlreichen Anklagen wendete sich die öffentliche

‘) Report of the Commissioner of Corporations on the Beef Industry, March 3 1905,
?) S. Report S, 297. Der Report gelangt übrigens bezüglich des Gewinnes
zu der Konklusion (S. 267), daß die Preise keine maßlosen genannt werden können,
und daß der Nutzen der „packers“ im Vergleiche zum riesigen Umsatz und im Verhältnisse
 zur Zahl der geschlachteten Tiere und der Quantität des Fleisches ein geringer
ist, aber infolge großer Betriebsersparnisse und Ausnützung der Nebenproduktionen
erhöht wird. „Infolgedessen erhält der Konsument die Ware billiger, als wenn das
Geschäft auch weiter in Händen der lokalen, kleinen Fleischbänke geblieben wäre,
Die Ersparnis, welche diese großen Packers beiden Betriebskosten und Verwertung
der Nebenprodukte erreichen, ist im Vergleich zu den alten Schlachtbrücken viel
größer, als der Nutzen, den sie sich erwerben.“
        <pb n="177" />
        8 15. Die Trustbewegung in den Vereinigten Staaten, 169

Meinung immer mehr gegen die Geschäftsmethode des Trusts,
und auch das Gericht fand es nötig, in der Sache einzuschreiten,
indem der Richter Grosscup jenes Vorgehen als gegen das
Gesetz Sherman verstoßend bezeichnete und der Gesellschaft die
weitere Befolgung desselben untersagte. Nachdem das Verbot
wirkungslos blieb, wurde das Verfahren gegen den Fleischtrust
 „wegen Respektwidrigkeit (contempt) gegenüber dem
Gerichte“ und wegen Vergehens gegen das Gesetz Sherman
eingeleitet.
Am 21. Februar 1905 wurden nahezu 200 Zeugen vor Gericht
 geladen und am darauffolgenden 20. März begann vor der
Grand Jury die Verhandlung gegen den Trust, in deren Folge
am ı. Juli die 6 Aktiengesellschaften resp. ı7 Direktoren derselben
 unter Anklage gestellt wurden. Das Urteil steht noch aus.

Der Whisky-Trust.

Die Spiritusindustrie war in den 80er Jahren durch die hohe
Steuer und durch die Temperenzbewegung bedroht, Die miteinander
 konkurrierenden 80 Fabriken arbeiteten daher mit Verlust
 und waren in ihrem Bestande gefährdet, Die früheren
Kartellversuche waren resultatlos, weil man nicht imstande war,
für die Verbilligung der Produktion Sorge zu tragen.
Im Jahre 1890 konstituierte sich die Destilling and Cattle
Feeding Company mit einem Grundkapital von 35000000
Dollar, welche ihre Tätigkeit damit begann, daß sie von 80
Fabriken 68 außer Betrieb setzte und den Bedarf in den am
besten eingerichteten und modernsten Fabriken herstellte. Dabei
entließ sie 300 Handlungsreisende, was man zum Beweise dafür
anzuführen pflegt, daß die Konzentration die schädlichen und
überflüssigen Ausgaben der Konkurrenz einzustellen geeignet ist.
(S. Jenks S. 24 „the wastes of competition“.) Der Erfolg der
Kombination entsprach jedoch kaum den Erwartungen. Der Trust
vermochte die Konkurrenz nicht niederzuringen, da die Verzinsung
 des zum Ankaufe der 80 Fabriken nötigen beträchtlichen
Kapitals den Betrieb verteuerte und hindernd auf den Geschäftsgang
 wirkte.
Im Jahre 1894, als im Staate Illinois ein Gesetz eingeführt
 wurde, welches es untersagte, bei der Verschmelzung von
        <pb n="178" />
        [70 IIT. Kapitel. Die Kartell- nd Trustbewegung,

Unternehmungen die Zahlung anstatt mit Bargeld mittels Aktien
zu bewerkstelligen, war der Trust genötigt, sich aufzulösen, und
eine neue Gesellschaft, die American Spirit Manufacturing
Company übernahm sein Geschäft, Eine Schöpfung derselben
ist die Spirit Distributing Company, durch deren Vermittlung
 es gelang, mehrere bedeutende Konkurrenten, so
namentlich die Kentucky Destillery in den Interessenkreis
des Trusts einzubeziehen.

Royal Backing Powder Company.
Der Kapitalisierungsplan dieses Trusts weicht von dem gewöhnlichen
 ab. Das Stammkapital besteht aus 10000000 Dollar
Prioritätsaktien und 10000000 Dollar Stammaktien; für die
Sicherstellung einer 6prozentigen Dividende der Prioritätsaktien
wurde folgendermaßen vorgesorgt: wenn dieser 6prozentige Zins
6 Monate im Rückstand wäre, so können Aktionäre, die wenigstens
 50000 Dollar Prioritätsaktien vertreten, eine Generalversammlung
 einberufen, Direktoren wählen und die Leitung des
Betriebes so lange in Händen halten, bis sämtliche Rückstände
der Dividende bezahlt sind. Nach den Statuten der Gesellschaft
ist ferner die weitere Emission von Prioritätsaktien und die Aufnahme
 eines Hypothekar-Darlehens untersagt, wenn die Besitzer
der Prioritätsaktien ihre Zustimmung nicht erteilten (s. Bericht
der Industrial Commission 1901, 13. Bd., S. XX.).

$ 16. In den übrigen Staaten.

Französische Kartelle und Trusts.
Frankreich ging vom Freihandelsystem stufenweise zum
Schutzzollsystem über, und das Gesetz vom Jahre 1889, welches
die Zölle um 25%, erhöhte, hat auch die Entwicklung der Kartellbewegung
 immer mehr gefördert.
Das wichtigste französische Kartell ist das „Comptoir Industriel
 von Longwy.“ Dasselbe ist das Zentralorgan der
Eisenindustrie, welches die Verwertung der Eisenerzprodukte bezweckt.
 Die auswärtige Konkurrenz hat es nicht zu befürchten, weil
der mit einem Zoll von 15—20 Franks belastete Import jährlich
        <pb n="179" />
        8 16. In den übrigen Staaten,

171

bloß 100000 Tonnen beträgt, während die gesamte Produktion
2567000 Tonnen ausmacht. Dieses Verkaufsbureau ist als Aktiengesellschaft
 organisiert, im Jahre 1876 entstanden, und sein Streben
bildet die zweckmäßige Verwertung der Produkte der Eisenwerke.
 Der Vorteil des Bureaus besteht darin, daß es den Transport
 resp. die Effektuierung der Bestellungen in einer Weise
bewerkstelligt, welche die größtmöglichen Ersparnisse sichert. Die
Vereinigung des kaufmännischen Betriebsteils sämtlicher Unternehmungen
 reduziert die Spesen des Verkaufes auf 15—20 Centimes
per Tonne. Das Bureau beruft sich auch darauf, daß es die kaufmännische
 Tätigkeit seiner Mitglieder überflüssig macht und
daher mittelbar die Entwicklung der Industrie fördert.
Trotzdem ist es zweifellos, daß das Bureau die Preise besonders
 im Jahre 1897 übermäßig erhöhte!) und im Jahre 1899
die Produktion und den Verkauf einschränkte, um Seine Preise
hoch halten zu können. Es ist jedoch Tatsache, daß infolge
seiner Wirksamkeit die Preise eine gewisse Stabilität aufweisen.
Beinahe 60%, der Roheisenproduktion Frankreichs stammt aus
dem Departement Meurthe et Moselle. Die größere Hälfte dieser
50%, aber, ca. 38%, gehören dem Verband des Longwy-Bureaus an.
Dasselbe bestimmt in jedem Monate den Preis des Koks und
auf Grundlage desselben auch den Durchschnittspreis des Roheisens.
 Der große Erfolg des Bureaus hatte die Entstehung ähnlicher
 Gesellschaften zur Folge. Solche sind das Comptoir des
Aciers, Comptoir des Poutrelles, Comptoir des Toles et Larges
Plats, Comptoir des Ressorts et Carosseries etc,
Die Zuckerraffinerie-Fabriken haben sich ebenfalls frühzeitig
 kartelliert. Die leitenden Kartellfirmen sind die Firmen
Lebaudy und Say. Bei der neuesten Gestaltung haben sich
die 10 größten Fabriken in einem regelrechten Trust vereinigt, der
nach Leroy-Beaulieu eine so große Macht zentralisierte, daß
ohne Investition von 25—30 Millionen Franks eine nennenswerte
Konkurrenz gegen denselben nicht aufzukommen vermag, In der
im September 1905 entstandenen Krise, die durch eine unbändige
Hausse-Spekulation (Cronier, Jaluzot) verursacht wurde, erlitten
mehrere am Trust beteiligte Unternehmungen empfindliche Verluste,
 so daß der Fortbestand desselben fraglich wurde.

) Vergl. Duchaine a. a.0. S.448 und Vilain, Le Fer, la homille et la metallurgie.
        <pb n="180" />
        172 MI. Kapitel, Die Kartell- und Trustbewegung,

Ein Kartell bildeten die französischen Lebens- und Unfall-Versicherungsgesellschaften
 zur Feststellung einheitlicher
Prämientabellen.
Im Jahre 1881 traten die zur Ausbeutung des Salzgehaltes
des Atlantischen und Mittelländischen Meeres gebildeten Gesellschaften
 in ein Kartell zusammen.
Das Kupferkartell war ein mißlungener Versuch, weil der
auf diese Weise entstandene Verein nach Investition von 50000000
Franks den Konkurs anmeldete,
Der Verein der Ölraffineure ist eigentlich nichts anderes als
die Filiale des Standard Oil.
Auf dem Gebiete der chemischen und der Textilindustrie
sind ebenfalls mehrere Kartelle in Wirkung.
Schließlich müssen wir das älteste französische Kartell erwähnen,
 die „Societe Charbonniere de la Loire“, welches
durch die Vereinbarung der Kohlenwerke von St. Etienne im
Jahre 1840 gegründet wurde. Später wurde es als Compagnie
Generale de la Loire umgebildet und nahm 82 % der Produktion
des Kohlengebietes in sich auf. Infolge Verordnung vom Jahre
1852 wurde der Verein aufgelöst,

Englische Kartelle und Trusts.

Unter den europäischen Staaten nähert sich England am
meisten dem Trust-System der Vereinigten Staaten, insofern
sich die Verschmelzung großer Aktiengesellschaften zur Fortsetzung‘
 einer erfolgreichen Industrie immer mehr als notwendig
erweist,

So besitzt die Salt Union ein Aktienkapital von 4200000
Pfund, die United Alkali Company ein. solches von 8 200000 Pfund,
die Bradford Dyers Association eines von 4500000 Pfund.
Die Gesellschaft der Tapetenfabrikanten verfügt ebenfalls
 über ein großes Kapital und kontrolliert ihren Industriezweig
beinahe ausschließlich. Im erfolgreichen Konkurrenzkampf mit
Amerika erstarkte die Imperial Tobacco Company, die mit
einem Stammkapital von 17500000 Pfund gebildet wurde.
Zur entsprechenden Durchführung des Kohlenverkaufs fusionierten
 8 Konkurrenzgesellchaften mit einem Kapital von 2800000
Pfund unter der Firma W. Cory and Sons.
        <pb n="181" />
        8 16. In den übrigen Staaten.

173

Dabei wurden auch Kartellvereinbarungen getroffen, welche
aber der Kontrollwirkung der Schutzzölle entbehrten. Bei einzelnen
 Industriezweigen genügten jedoch auch die auf diese Weise
erreichten Ersparnisse nicht, denn die ausländische Konkurrenz
war um so schwerer fühlbar, als es eben die fremden kartellierten
 Industrieunternehmungen waren, die sich in dem eine
Freihandelspolitik betreibenden England ein Absatzgebiet zu
sichern trachteten.
Die Kombinationsform verursachte übrigens in England
keineswegs so große Übel und war nicht mit ähnlichen Übertreibungen
 der Kapitalisierung verbunden wie in Nordamerika.
Das wird durch das englische Aktiengesetz vom Jahre 1900 verhindert,
 welches bei Geschäftsübertragungen die Verwendung von
beeideten Schätzmeistern vorschreibt.
Unter den englischen Industriekombinationen ist besonders die
Bedstead Manufacturers Association von Interesse, welche
nach den Prinzipien Smiths auf einer gemeinschaftlichen Vereinbarung
 der Arbeiter und Arbeitgeber beruht.
Dieses System, welches unzweifelhaft einem richtigen Grundgedanken
 entspringt, nämlich der gegenseitigen Berücksichtigung
der Interessen der Arbeiter und Arbeitgeber, ist freilich mit starker
Erhöhung der Preise verbunden; die Bedstead Manufacturers
Association, die anfänglich mit großem Erfolge tätig war, hat
letzthin, nachdem im Jahre 1900 von 35 Fabriksindustriellen nur
16 der Vereinbarung beigetreten sind, den an den Geschäftsgang
der früheren 10 Jahre geknüpften Erwartungen nicht entsprochen.
Die Arbeitslöhne, die sich um 40%, erhöhten, sind allerdings seit
1900 abermals in Abnahme begriffen.!)
In Belgien ist die Kartellbewegung auch deshalb von besonderem
 Interesse, weil Belgien seit 1865 das freihändlerische
System akzeptiert hat und seine Kartelle seitdem nicht nur
keine Rückbildung zeigen, sondern zweifellose Anzeichen einer

1) Gelegentlich der deutschen Kartell-Enquete hat Bueck, Sekretär des
Zentralverbandes deutscher Industriellen, das Verzeichnis der englischen Kartelle
vorgelegt, um damit die Ansicht zu bekämpfen, daß die Kartellbildung in England eine
unbedeutende sei. Dieses Verzeichnis (Kontradiktorische Verhandlungen 6. Heft S. 377)
enthält zirka 40 Kartelle und 11 Trusts; er rechnet jedoch in dieselben die „amalgamations“,
 „combinations“, „agreements“ und „fusions“ ein (vergl. im Gegenteil Liefmann
 S. 65, 13.—16. Anmerkung). Eine besondere Bedeutung mißt Bueck den in
der Textilindustrie entstandenen Unternehmungsvereinigungen bei.
        <pb n="182" />
        174 III. Kapitel. Die Kartell. und Trustbewegung.

größeren Konzentration aufweisen; bis zur Trustform haben sich
jedoch diese Kartelle nicht erhoben.!)
Als transitorische Gestaltungen können die Vereine der
Diamantenschleifer und der Schuhfabriken erwähnt werden. Das
Zentralorgan des Vereins der belgischen Porzellan-Fabriken besitzt
 noch nicht den Charakter einer rechtlichen Persönlichkeit,
Den eigentlichen Kartellorganisationen nähern sich bereits die Kartelle
 einiger Marmorbergwerke und Ziegelfabriken. Das Lütticher
Kohlenkartell vereinigt 87%, der zu seinem Gebiete gehörenden
Produktion. Kartellverbände bildeten die Lokomotivfabrikanten,
die Weberei- und Spinnereifabriken, die Zuckerraffinerien,
Schienenfabrikanten usw. Zwischen den Feuerversicherungs-Instituten
 kamen gewisse Vereinbarungen zustande, laut welchen
gemeinsame Vertragsbedingungen und Tabellen festgestellt wurden.
Die Direktoren der Gesellschaften halten monatlich Konferenzen
ab, und alljährlich wird eine andere Gesellschaft mit der Vertretung
des Kartells betraut.
Nach der Ansicht des wiederholt zitierten Duchaine haben
die belgischen Kartelle im großen und ganzen einen günstigen
und mäßigenden Einfluß geübt, die Übersättigung des Marktes
verhindert und die Preise auf den Grad einer gehörigen Rentabilität
 erhoben. Auch klagen die Konsumenten nicht über dieselben,
 weil sie nicht danach strebten, die Preise unverhältnismäßig
zu erhöhen. ;
Im Kreise der russischen Kartelle sind die Zucker- und
Petroleumkartelle besonders wichtig.
Das Zuckerkartell, die berühmte Normirofka, kam im Jahre
1887 zwischen 171 Fabrikanten zustande, sie bestand bis zum Jahre
1895; nach ihrer Konstituierung‘ schlossen sich 201 Fabrikanten
ihr an, denen jedoch 21 Outsider Konkurrenz machten. Das
Resultat des Kartells war die Erhöhung der inländischen Preise
und die Entwicklung eines billigen Exports nach dem Ausland.
Ein kaiserlicher Ukas vom 20. November 1895 erteilte der
Regierung das Recht, jährlich den inländischen Maximalpreis

1) Das erwähnte Werk Duchaines S. 459 schreibt es irrtümlicherweise
dem Freihandel zu, daß noch keine Trusts entstanden sind. Wenn wir den Entwicklungsgang
 näher prüfen, gelangen wir eher zu einem entgegengesetzten Resultate,
Daß übrigens der Trust auch beim Freihandelssystem entstehen kann, beweist das
Beispiel Englands am besten,
        <pb n="183" />
        8 16. In den übrigen Staaten.

175

und die im Inland placierbare Quantität zu bestimmen, das heißt,
die Regierung besorgte von nun an, was das die Produktion kontingentierende
 Kartell als seine Aufgabe betrachtete. Der über diese
Quantität erzeugte Zucker zahlt doppelte Steuer, wofern er nicht
für den Export bestimmt ist. Die russische Regierung hat daher,
 obgleich sie keine Exportprämien gewährte, die Zuckerindustrie
dennoch auf den Export angewiesen.
Das Petroleumkartell trachtete besonders dem Übergewicht
der amerikanischen Standard Oil Company entgegenzuwirken.
In der Ölproduktion der Welt ist Amerika mit 28 Millionen Meterzentnern,
 Rußland mit ı2 Millionen Meterzentnern vertreten. Das
erste Kartell wurde im Jahre 1886 abgeschlossen, das zweite, an
dessen Spitze Rothschild stand, bestand von 1893 bis 1898 und
wurde auch der Unterstützung der Regierung teilhaftig, insofern
es Transportbegünstigungen erhielt.
In der entwickelten Industrie Russisch- Polens entstanden
gleichfalls mehrere Kartelle. So bezweckte das Syndikat der
Kohlenindustriellen eine Einschränkung der Produktion und
eine Preiserhöhung. Ihm stellten die polnischen Fabrikanten ein
Gegenkartell entgegen (Einkaufskartell), aber mit wenig Erfolg,
weil sie die Preise nicht herabdrücken konnten. Im Jahre 1900
war der Preis der Kohle ein so hoher, daß die russische Verwaltung
 eingreifen mußte und die Warschauer Kohlenhändler bei
Sttafe verpflichtete, die Preise von 2 Rubel auf 1,50, später auf
1,30 zu reduzieren.
Im Jahre 1902 konstituierte sich die „erste russische Aktiengesellschaft
 zum Handel mit metallurgischen Fabrikaten“, die
als Verkaufsbureau von ı6 — eine Jahresproduktion von
165 Millionen Pud vertretenden -— kartellierten Unternehmungen
 fungiert.
Auch die Warschauer Lampenfabrikanten schlossen zur Verdrängung
 der ausländischen Konkurrenz ein Kartell; demselben
schlossen sich später auch die Moskauer und Petersburger Fabrikanten
 an.
Die in der Webereiindustrie eingetretene Überproduktion
drängte die Fabriken bereits in eine Krise.!) Infolge des 1901

1) Die Zahl der Webstühle erhöhte sich von 1890-—1899 von 3457 auf 6001,
also um 76.2°%/,; im Jahre 1900 wurden in Rußland 16 Millionen Pud Wolle
verarbeitet,
        <pb n="184" />
        176 III. Kapitel. Die Kartell- und Trustbewegung.

geschlossenen Kartells wurde die Produktion reduziert und die
schädlichen Folgen der Überproduktion hörten auf,
Das im Jahre 1900 entstandene Zementkartell, dessen Verkaufsbureau
 sich in Warschau befindet, erhöhte die Preise von
3 Rubel auf 3,30.
Wir erwähnen noch das Kartell der Papierfabriken vom
Jahre 1901, die Zündholz-, Leim- und Stärkekartelle, das Kartell
der elektrischen Beleuchtungsunternehmungen in Petersburg und
schließlich das Syndikat der Feuerversicherungsgesellschaften,
welches bereits seit 1877 besteht.
In Italien bestehen die Vorbedingungen der Kartellbildung
besonders in der KEisenerzindustrie. Im Jahre 1896 entstand
die Agentia Commissionaria metallurgica, welche sich 1900
unter dem Namen Agentia Commissionaria siderologica
Italiana umwandelte und als Verkaufsorgan von Rohstoffen zumeist
 an Weiterverarbeiter absetzt. Man erwähnt ferner die Vereinigung
 der Webereifabriken von Mailand; im Jahre 1902 traten
auch die karrarischen Marmorbergwerke mit einer Jahresproduktion
von 250000 Meterzentnern in Kartell.
In Spanien verdient der Verein der Zuckerraffineure mit
einem Kapital von 25000000 Franks Beachtung, der sowohl seitens
der Vertreter der agrarischen Interessen, wie auch seitens des
konsumierenden Publikums einer starken Abneigung begegnete;
die ersteren griffen denselben wegen der Beschränkung der Zuckerrübenzucht
 an, während er im Publikum wegen der Verteuerung
des Zuckers unbeliebt ist.
Wenn wir schließlich noch erwähnen, daß in Rumänien
die Petroleumraffinerie-Fabriken unter der Leitung der Steana
Romana ein Kartell bildeten, daß
in derSchweiz dieMühlen und Uhrmacher in Kartell traten, daß
in Holland die Kohlenhändler kartellartige Vereinbarungen
trafen und schließlich
in Dänemark sich die Bierbrauer von Kopenhagen vereinigten,
 so haben wir von den wesentlichsten Erscheinungen der
Kartell- und Trustbewegung Rechenschaft gegeben.
Der Vollständigkeit halber muß noch bemerkt werden, daß
Spuren dieser neuen volkswirtschaftlichen Gestaltung auch in Japan,
Indien, Chile, Argentinien, besonders aber in Australien vorzufinden
 sind.
        <pb n="185" />
        $ 17. Internationale Kartelle und Trusts.

177

$ 17. Internationale Kartelle und Trusts.

Wenn wir den Entwicklungsprozeß der internationalen Kartelle
 überblicken, sehen wir, daß deren Entstehung, Veränderung
und Auflösung vielleicht eine noch häufigere ist als die der gewöhnlichen
 Kartelle. Wir könnten beinahe sagen, daß sich die
Organisation und Stabilität des internationalen Kartells zu derjenigen
 des auf ein Land sich erstreckenden so verhält, wie
die Stabilität letzterer zu der des Trusts. Das darf uns auch
nicht wundernehmen. Die Änderungen der von zahllosen verschiedenen
 Umständen abhängenden Faktoren der Weltwirtschaft
können die internationalen Vereinigungen in ihren Grundbedingungen
 gefährden; sie können auch durch die Verschiebung der
Machtlage und durch politische Verhältnisse beeinflußt werden.
Indem nun das internationale Kartell mehrere divergierende
Bestandteile in einer loseren Organisation vereinigt, kann es sich
naturgemäß leichter in seine Elemente auflösen.
Dort, wo die internationalen industriellen Vereinigungen einen
beständigeren Charakter besitzen, drängt sich der Trust mit seiner
die Produktion in ein einheitliches Unternehmen fassenden Organisation
 immer mehr in den Vordergrund. In der Zukunft wird
daher, wie es scheint, den Trusts auch auf dem Gebiete der
internationalen Vereinigungen eine große Rolle zukommen. Ob
es sodann gelingen wird, die über die ganze Erde sich ausbreitenden
 Industriezweige in eine Einheit zu fassen, ob über die
Industrie ganzer Länder herrschende Trusts dereinst miteinander
Kartellverträge abschließen, oder ob diese internationalen Gebilde
in ihrem gegenwärtigen Zustande verbleiben werden: das wird die
spätere Entwicklung lehren.
Wenn wir die Gattungen der bereits aufgelösten und der
bestehenden internationalen Kartelle betrachten, finden wir, daß
es namentlich die chemische Industrie ist, auf deren Boden dieselben
 am besten gedeihen. Der Grund hierfür liegt darin, daß
in dieser Industrie verhältnismäßig wenig Fabriken tätig sind
und die Waren derselben (wenigstens in ihrer Form als Rohmaterial)
 durch Zölle nicht belastet sind. Nur so ist es zu erklären,
 daß die meisten chemischen Artikel international kartelliert
 sind oder waren; wir erwähnen nur die Karbol-, Zink-, Quecksilber-,
 Borax-, Kunstdünger-, Soda-Kartelle etc.
Baumgarten-Meszleny.
        <pb n="186" />
        8
17

III. Kapitel. Die Kartell- und Trustbewegung.

Weitere derartige Kartelle entstanden in der Elektrizitätsund
 in der Emailleindustrie; das Spiegelglaskartell hat sich nach
einjährigem Bestande aufgelöst.
Alle Vorbedingungen des Gedeihens der internationalen Kartelle
 finden wir auch auf dem Gebiete der Schiffahrt vor, wo der
Zweck der wiederholten Vereinigungen in der Feststellung der
Transportpreise und in der Verhinderung der Konkurrenz besteht,

Die neueste Erscheinung auf diesem Gebiete ist der Schifffahrtstrust,
 dessen Heimat die Vereinigten Staaten sind, der
jedoch seine Machtsphäre durch Kontrakte und Aktienankäufe
auch auf die europäischen Unternehmungen ausdehnte und auf
diese Weise das wichtigste internationale Kartell schuf, welches
bisher entstanden ist. Am ı. Oktober 1902 bildete sich die
International Mercantile Marine Company mit einem Aktienkapital
 von ı20 Millionen Dollar, das zur Hälfte aus Prioritäts-,
zur Hälfte aus Stammaktien bestand und ihre Tätigkeit mit der
Emission von 75 Millionen Prioritätsobligationen begann. Dieser
Trust konstituierte sich als Gesellschaft des Staates New-Jersey,
wollte jedoch seinen Wirkungskreis nicht nur auf die Befriedigung
des Transportes der Vereinigten Staaten, sondern auch auf die
Kontrolle der gesamten internationalen Schiffahrt ausdehnen.
Die Hauptrolle in der Gründung des Trusts führte J. P. Morgan,
der die Aktien folgender Gesellschaften erwarb: Leyland (49 Schiffe,
295000 Tonnen), White Star (29 Schiffe, 266000 Tonnen), American
and Red Star (24 Schiffe, 181000 Tonnen), Atlantic Transport
(23 Schiffe, 183000 Tonnen) und Dominion (14 Schiffe, 110000
Tonnen).
Die beiden großen deutschen Schiffahrtsgesellschaften, der
Norddeutsche Lloyd und die Hamburg-Amerika-Packetfahrt-Aktiengesellschaft
 haben mit ihren 190 Schiffen und
1093 000 Tonnen Tragfähigkeit ihre Unabhängigkeit bewahrt, sind
jedoch ebenfalls mit dem amerikanischen Trust in eine kartellartige
Vereinbarung getreten. Die deutschen Gesellschaften haben sogar
zur Sicherung ihrer Selbständigkeit ihre Statuten in der Weise
geändert, daß zum Direktor nur ein deutscher Reichsangehöriger
gewählt werden kann, wodurch sie sich davor bewahren wollten,
daß ihre Aktien angekauft oder sie durch großangelegte Ankäufe
majorisiert werden. Die zwischen der amerikanischen Gesellschaft
        <pb n="187" />
        8 17. Internationale Kartelle und Trusts.

179

und den deutschen Gesellschaften getroffene Vereinbarung ist im
wesentlichen folgende:
Die deutschen Gesellschaften zahlen dem Trust jährlich einen
Betrag, der der Dividende eines Aktienkapitals von 20000000
Mark entspricht; dagegen zahlt der Trust den deutschen Gesellschaften
 jährlich 6%, auf 20000000 Mark. Die Kartellorganisation
 besteht in einem Komitee, in welches der amerikanische
Trust und die deutschen Gesellschaften je zwei Mitglieder entsenden.
 Die das Kartell schließenden Parteien sind verpflichtet,
sich gegenseitig zu unterstützen, und regeln die Transportpreise
in einem besonderen Kontrakt; die Transportpreise der Passagiere
dritter Klasse werden untereinander aufgeteilt, Die Entscheidung
strittiger Fragen wird einem zu wählenden oder durch das Komitee
namhaft zu machenden Schiedsgerichte anheimgestellt, Der Kontrakt
 hält das Privileg der Hamburg- Amerika-Gesellschaft auf
den Linien New-York—Ostasien und New-York-— Ostindien auch
fernerhin aufrecht.
Den erwähnten beiden großen deutschen Schiffahrtsgesellschaften
 haben sich auch andere kontinentale Schiffahrtsunternehmungen
 alliiert, mit welchen zusammen sie eine nach den
Prinzipien des sogenannten Poolsystems organisierte Gruppe
bilden; mit den beiden leitenden deutschen Unternehmungen
schloß sich auch diese Gruppe dem Morgantrust an. Mitglieder
dieses Pools sind die Hamburg-Amerika-Linie, der Norddeutsche
Lloyd, die belgische Red-Star Line, die Holland- Amerika-Linie
und die französische Compagnie Transatlantique. Der Bund, der
den Namen Nordatlantischer Dampferlinien- Verband
führt, hat sich zur vollsten Kooperation vereinigt, So zwar, daß
prozentual das Verhältnis festgestellt wurde, nach welchem sich
die einzelnen Unternehmungen an dem Personenverkehr zwischen
Europa und Amerika beteiligen. Es wurde festgestellt, wie viel
vom Gesamtverkehr jede dieser Unternehmungen mit Rücksicht
auf den Fassungsraum und die Zahl der Fahrten der Schiffe
beanspruchen kann, und demgemäß werden auch die Verrechnungen
 vorgenommen. Das Zentralverrechnungsbureau befindet
 sich in Jena, diesem unterbreitet jedes Mitglied des Pool
seinen Verkehrsausweis, und wenn ein Mitglied mehr transportiert
hat, als nach der prozentualen Feststellung auf dasselbe entfällt,
liefert es das Plus an die Kasse des Pools ab, die dasselbe jenen

12 *
        <pb n="188" />
        180 III. Kapitel. Die Kartell- und Trustbewegung,

Mitgliedern zuweist, deren prozentuale Anteilnahme verkürzt erscheint.
 Auf diese Weise ist die Konkurrenz ausgeschlossen und
die Gesellschaften können die jeweiligen Transportprämien jederzeit
 einheitlich regulieren. ;
Die Wirksamkeit der International Mercantile Marine
Company erregte in England wie auch in Amerika große
Antipathien. AKEinerseits lehnte sich die öffentliche Meinung in
England dagegen auf, daß englische Linien in amerikanischen
Besitz gelangen, andererseits aber hielten auch die finanziellen
Kreise die für die englischen Gesellschaften gezahlten Summen
für einen so hohen Preis, daß sie an der Rentabilität des Unternehmens
 zweifelten. So bezahlte z. B. der Trust für die Aktien
der Leyland Linie mit einem Nominalwert von 1800000 Pfund,
2347000 Pfund in bar.
Dem gegenüber hielt es England für nötig, die Cunard-Gesellschaft
 zu stärken und zu subventionieren. Die Subvention
wurde von der englischen Regierung wesentlich erhöht und, um
das englische Unternehmen gegenüber der stets mehr erstarkenden
kontinentalen Konkurrenz zu festigen, gewährte sie der Cunard-Linie
 ein zinsenfreies Darlehen von mehreren Millionen zu dem
Zwecke, zwei neue Dampfer mit dem neuesten Turbinensystem
zu erbauen, deren Bestimmung es wäre, hinsichtlich der Größe,
Fahrgeschwindigkeit und inneren Einrichtung die gegenwärtig
im Verkehr befindlichen Dampfer allesamt zu überflügeln und
damit das stark anschwellende Prestige der deutschen Unternehmungen
 zu schwächen.

Beim Eintritt der amerikanischen Krise erlitten auch die
Aktien des neuen Trusts einen Kursverlust. Die Prioritätsaktien
wurden mit 75 Dollar, die Stammaktien mit 25 Dollar eingeführt,
 fielen jedoch im Juli 1903 auf 9, resp. auf 41/2 Dollar; das
Mißtrauen offenbart sich am besten darin, daß die 41/;prozentigen
Obligationen auf 75 fielen.
Die freie und unabhängige Konkurrenz der außerhalb der
Trusts und Pools stehenden Cunard-Gesellschaft schädigte in
immer empfindlicherer Weise die Interessen der alliierten Schifffahrtsgesellschaften,
 weil das auf seine Hegemonie zur See eifersüchtig
 wachende England die Cunard-Gesellschaft in ihrem
Konkurrenzkampfe gegen die vereinigten Schiffahrtsgesellschaften
        <pb n="189" />
        $ 17. Internationale Kartelle und Trusts,

181

mächtig unterstützte. Dieser Kampf spitzte sich am meisten
zu, als die Cunard- Gesellschaft auf Grund des mit der ungarischen
 Regierung geschlossenen Vertrages die Fiume—Newyorker
Fahrten aufnahm, die dazu berufen waren, die zahlreiche Auswanderung
 aus Ungarn und dem Balkan den nordeuropäischen
Häfen zu entziehen. Der in seinen Geschäftsinteressen angegriffene
 nördliche Pool begann nun im Vereine mit den übrigen
Unternehmungen des Morgantrusts den in seiner Schärfe bisher
ohne Gleichen dastehenden Tarifkampf. Die Fahrpreise zwischen
Europa und Amerika wurden auf 40 Mark reduziert, um: die
Cunard-Linie zu Grunde zu richten; und der Friede wurde erst geschlossen,
 als die Feindseligkeiten beiden Parteien mehrere
Millionen Schaden zugefügt hatten. Die kämpfenden Parteien
rüsteten im gegenseitigen Einvernehmen ab, aber der Zweck,
daß auch die Cunard-Gesellschaft in die Reihe der im Trust vereinten
 Unternehmungen eintrete, konnte bis heute nicht erreicht
werden.
Übrigens muß erwähnt werden, daß die Vereinigung in der
Form von Pools auf dem Gebiete der Seeschiffahrt nicht zu den
Seltenheiten gehört. Für gewisse Relationen mit lebhafterem Verkehr
 gründen einige interessierte Unternehmungen einen Pool für
den Waren- oder Personentransport und stellen prozentual die Beteiligung
 eines jeden Mitgliedes fest. Es werden gemeinsame Verrechnungsbureaus
 unterhalten und jedes Mitglied hat laut Verrechnung
 das Einnahmeplus einzuzahlen, oder erhält die Mankosumme
 von den übrigen. In dieser Weise schützen sie sich vor
gegenseitiger Konkurrenz und vermögen die Fahrpreise in angemessener
 Höhe zu halten.
Die Geschichte des Schiffahrtstrusts lehrt, daß diese mit so
großem Kapital unternommene Konsolidation keinen besonderen
Erfolg aufzuweisen hat. Auch dieser Trust verfolgte, gleich dem
in derselben Zeit gegründeten Stahltrust, das Ziel, seine Aktien mit
Gewinn zu placieren und die Konkurrenz vollkommen auszuschließen;
 seitdem sind vier Jahre verstrichen, die Aktien des
Schiffahrtstrusts erlitten eine ungeheuere Kurseinbuße, die das
in dieselben gesetzte Vertrauen vollkommen erschütterte, obzwar
auch der Trust ein internationales Kartell abschloß und mit den
mächtigen Schiffahrtsunternehmungen ein einheitliches Vorgehen
beobachtete.
        <pb n="190" />
        182 IM. Kapitel. Die Kartell- und Trustbewegung.

Aus der Firma J. &amp;amp; P. Coats Limited entwickelte sich der
Zwirntrust, der die englischen, amerikanischen und belgischen
Unternehmungen vereinigte. Die Firma wurde im Jahre 1830
gegründet und im Jahre 1884 in eine Aktiengesellschaft umgestaltet,
 die über ein Aktienkapital von 3750000 Pfund Nominale
verfügte und 2000000 Pfund Obligationen emittierte. In den
90er Jahren gründete sie im Verein mit drei Konkurrenzfirmen
ein gemeinschaftliches Verkaufsbureau, absorbierte jedoch in kurzer
Zeit ihre Kompanisten, wodurch ihr Aktienkapital auf 10000000
Pfund erhöht wurde (1896). Diese große Aktiengesellschaft besitzt
 16 Fabriken, unter anderen auch in Amerika, Rußland und
Kanada und beschäftigt in England allein 5000 Arbeiter. Unter
der Einwirkung der amerikanischen Konkurrenz entstand eine
neue Konsolidation, in der Weise, daß eine neue Zentralgesellschaft
 mit 2750000 Pfund gebildet wurde, die 15 Unternehmungen
absorbierte, deren Aktien zum größten Teile in die Hände der
Firma Coats übergingen.
Später entstand eine engere Verbindung zwischen der
American Thread Co, und der English Sewing Cotton Co. Im
Jahre 1898 bemühte sich die Firma Coats als Spinnereifabrik die
Hegemonie über die Halbfabrikate produzierenden Spinnereien
zu gewinnen und kaufte zu diesem Behufe die Fine Cotton Spinners
 and Doublers Association an, die aus der Vereinigung von
31 Unternehmungen entstand, und deren Kaufpreis mehr als
4000000 Pfund betrug.
Neuerlich gesellten sich dieser Firma mehrere Unternehmungen,
unter welchen besonders die belgischen Fabriken von Bedeutung
sind. Dieser internationale Trust, der sich aus einer Gesellschaft
heraus entwickelte, vereinigt daher gegenwärtig die Industrien
Amerikas, Englands, Belgiens und Rußlands in einem Trust.
Das Boraxkartell entstand in den 80er Jahren; die österreichischen
 und ungarischen Fabrikanten schlossen sich demselben
 im Jahre 1895 an. Dieses Kartell ist ebenfalls durch
amerikanische Konkurrenz veranlaßt worden. Dasselbe erstreckt
sich auf Deutschland, die Vereinigten Staaten, Frankreich und
Österreich-Ungarn und verpflichtet die beteiligten Fabriken, das
gesamte Rohmaterial (Borkalk) aus derselben Zentrale, von der
Borax Consolidated Aktiengesellschaft aus London, zu beziehen,
Der Preis wurde auf Grund der Preisrelationen zwischen Borax
        <pb n="191" />
        $ 17. Internationale Kartelle und Trusts,

183

und Borkalk nach einer Skala in der Weise festgestellt, daß die
minimale Spannung aufrechterhalten werden könne. Am Kartell
sind die meisten großen europäischen Fabriken beteiligt, doch
drücken einige kleinere Konkurrenten auch seit Bestand des
Kartells die Preise, Die ungarischen und österreichischen Fabriken,
die am Kartell beteiligt sind, sind die folgenden: Rademacher
(Prag), Buschbeck (Aussig), Lyoneser Borax, die Raffineriefabrik
der erwähnten Borax. Consolidated und die ungarische Firma
„Chemikalienfabrik Dr. Theodor Heidelberg“. Die österreichische
und ungarische Produktion beträgt jährlich 200 Waggon.
Das Produktionskontingent ist nach Ländern geteilt. Die
Einhaltung dieser Einteilung wird durch hohe Pönalen gesichert,
die jedoch bisher nicht entrichtet werden mußten. In den einzelnen
 Zollgebieten kann eine Fabrik im Sinne der Vereinbarung
mehr, die andere weniger absetzen; die Ausgleichung erfolgt
durch die Verrechnungsbureaux, so daß jene Fabrik, die ihr
Kontingent überschritt, verpflichtet ist, die Differenz in raffiniertem
Borax. zum durchschnittlichen Jahrespreis von derjenigen Fabrik
zu übernehmen, die ihr Kontingent nicht erreichte.
Da das Rohmaterial im Gebiete des Zollinlands zollfrei ist,
raffinierter Borax aber einem Zoll von 5 Kronen in Gold pro
Meterzentner unterliegt, sind die ungarischen und österreichischen
Preise um diese Differenz höher. Eine Erhöhung der Preise ist
schon infolge der auswärtigen Konkurrenz unmöglich. Das
Kartell hat die Preise nicht gehoben und die stetig sinkende
Tendenz des letzten Jahrzehnts ist eine Folge des Sinkens des
Borkalkpreises.
So kostete im Jahre 1894 der Meterzentner raffinierter Borax
80 Krr., im Jahre 1895 68 Kr. Gegenwärtig beträgt dieser Preis
37 Kr., gegenüber dem Borkalkpreis von 20 Kr.
Der Erfolg des Kartells liegt hauptsächlich darin, daß die
Differenz zwischen dem Rohmaterial und dem Raffinement ständig
 über der Grenze der Rentabilität erhalten werden konnte.
Die Nobel Dynamit Compagnie entstand 1886 aus der
Vereinigung der Glasgower, Dresdener, Hamburger und Oplawener
Fabriken.
Der Sitz der Nobel Dynamit Trust Co. Ltd. ist London und
ihr Aktienkapital beträgt 60 Millionen Mark. Dieselbe sicherte
sich sowohl durch einen Kartellvertrag wie durch Aktienkäufe
        <pb n="192" />
        184 MI. Kapitel. Die Kartell- und Trustbewegung,

einen immer größeren Marktkreis. So schloß sie mit mehreren
Schießpulverfabriken wie der Rottweiler Pulverfabrik Rottweil-Hamburg,
 den Kölner Vereinigten Rheinisch-westfälischen Pulverfabriken,
 der Rohrschacher Firma Kramer &amp;amp; Buchholz, der Walsroder
 Firma Wolf &amp;amp; Co. im Jahre 1899 Kartellverträge mit Gültigkeit
 bis zum Jahre 1905 ab.
Mit dem Dynamittrust stehen folgende Gesellschaften in Verbindung:
 die Rheinisch-westfälische Sprengstoff A.-G, in Köln
mit 4000000 Mk., die Sprengstoff A.-G. Cosmos in Hamburg mit
1200000 Mk. und die Erzgebirgische Dynamitfabrik A.-G. in
Geyer mit 1000000 Aktienkapital. Alle diese Fabriken sind
scheinbar unabhängig, aber. der größte Teil ihrer Aktien sind in
den Händen der Zentralgesellschaft, ja die durch gemeinsame Interessen
 verknüpften Gesellschaften legen den Gewinn zusammen
und teilen denselben im Sinne gewisser besonderer Vereinbarungen
unter sich auf. Die Dynamit-Gesellschaft Nobel besitzt auch in
Ungarn (Pozsony) eine Fabrikniederlassung.
Das internationale Knochenkartell ist wie das Boraxkartell
 ebenfalls ein Kartell für die Beschaffung von Rohmaterial,
Knochen sind das Rohmaterial der Leim- und Spodiumfabrikation,
 und das Kartell wollte hauptsächlich der Ausfuhr des
Rohmaterials und einer hierdurch entstehenden Hemmung in der
Herstellung dieser Fabrikate begegnen.
Von Interesse ist noch bei diesem Kartell, daß die deutschen
Fabrikanten mit den dänischen und schwedischen, die österreichischen
 und ‘ungarischen Fabrikanten aber mit den italienischen
im Kartell stehen, und daß daher infolge des deutschen, österreichischen
 und ungarischen Kartells die Industrien aller sechs
Staaten ein gemeinschaftliches Vorgehen befolgen, obgleich keine
unmittelbare Kartellverbindung zwischen sämtlichen Interessenten
abgeschlossen wurde.
Das Glühlampen-Kartell wurde von den wichtigsten deutschen,
 österreichischen, ungarischen, holländischen und Schweizer
Fabriken im Jahre 1903 auf 10 Jahre geschlossen, aber auf Kündigung
 von drei Viertel der zum Kartell gehörenden Unternehmungen
 kann es auch früher gelöst werden. Die Verkaufsstation
 des Kartells ist eine in Berlin gebildete Gesellschaft
mit beschränkter Haftung (Verkaufsstelle vereinigter Glühlampenfabriken
 G. m. b. H.) mit ı Million Mk. Aktienkapital.
        <pb n="193" />
        $ 17. Internationale Kartelle und Trusts,

185

Das Kartell kauft die gesamte Produktion der einzelnen Fabriken
zu fixierten Preisen und teilt das nach dem Verkauf erzielte
Erträgnis unter seinen Mitgliedern auf. Die zum Kartell gehörenden
 Fabriken haben eine Produktionsfähigkeit von 40
Millionen Lampen und fabrizierten im Jahre 1903 271, Millionen
 Stück. Es gelang schon während der kurzen Zeit
der Tätigkeit des Kartells die Preise der Glühlampen zu erhöhen.!)

Gegenüber diesem Kartell bildete sich im Jahre 1904 die
Glühlampen-Einkaufs-Genossenschaft der österreichischen
und ungarischen Elektrizitätsfabriken. Der zwischen den beiden
abgeschlossene Vertrag regelt namentlich die Transportmodalitäten
und die Erprobung der Lampen. ”
Die neuesten internationalen Kartelle sind die Schienenund
 Träger-Kartelle. Beide wurden auf Initiative des
Düsseldorfer Stahlwerksverbandes im November 1904 gegründet,
 das Resultat ihrer Wirksamkeit und die Tatsache ihres
Bestandes kam jedoch erst Mitte 1905 zur Kenntnis der Öffentlichkeit.

Das frühere Schienenkartell konnte sich nur von 1884—1886
behaupten, besonders deshalb, weil die zu große Beteiligung
Englands an der Produktion nicht länger aufrecht erhalten
werden konnte. Infolge der Auflösung des Kartells sanken
die Schienenpreise immer mehr, und zwar hauptsächlich wegen
der billigen auswärtigen Verkäufe. Aus diesem Grunde waren
auch die belgischen und englischen Fabriken im Interesse der
Erhaltung ihres Exports gezwungen, eine Vereinbarung zu treffen.
An dem neugegründeten Schienenkartell nahmen die deutschen,
englischen, belgischen und französischen Fabriken teil; das
Zentralorgan des Kartells ist das Bureau in London, welches
die Bestellungen unter den verschiedenen Gruppen aufteilt,
wobei die Gebietseinteilung der Lieferungen im vorhinein bestimmt
 wird, .
Der amerikanische Stahltrust schloß sich mit den dortigen
Schienenfabriken diesem Kartell an und die österreichischen und

1) Im Jahre 1905 hat die A.-G, Bergmann, welche mit ihrer Jahresproduktion
von I Million Lampen dem Kartell bedeutende Konkurrenz bot, mit demselben
ebenfalls eine Vereinbarung getroffen,
        <pb n="194" />
        186 IT. Kapitel, Die Kartell- und Trustbewegung.

ungarischen Eisenkartelle sind ebenfalls mit demselben in Beziehung
 getreten.
Das Träger-Kartell ist in ähnlicher Weise organisiert;
seine Verkaufsstelle befindet sich in Düsseldorf. Beide internationale
 Kartellverträge wurden für die Dauer von zweieinhalb
Jahren geschlossen. Die Jahresproduktion der kartellierten Unternehmungen
 beträgt beim Schienenkartell ı 400000 Tonnen, beim
Trägerkartell 460000 Tonnen.
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IV. Kapitel.

Wirkungen der Kartelle und Trusts.

$ ı8. Im allgemeinen.

je Untersuchung der Wirkungen der Unternehmerverbände
D ist eine der schwersten und verwickeltsten ökonomisch-wissenschaftlichen
 Aufgaben. Wie im allgemeinen das Studium
der gesellschaftlichen Bewegungen, So wird auch unser Problem dadurch
 unendlich kompliziert, daß die unmittelbaren Wirkungen Rückwirkungen
 hervorrufen, welche, wieder auf die Ursachen wirkend,
dieselben in ihrer Intensität, Verbreitung und Richtung wesentlich
beeinflussen. Dies ist aber der Unterschied zwischen dem Wirken
der Kräfte auf bewußte und auf unbewußte Wesen; erstere trachten
sich vor unliebsamen Einflüssen zu schützen, angenehme und
förderliche hervorzurufen; sie schätzen und wägen die Zukunft ab
und handeln dem Resultat dieser Schätzung gemäß. Das Gesetz
der Kausalität setzt also nicht an einem, sondern an mehreren
Punkten ein; es gibt einen Konflikt der widerstreitenden Kräfte,
dessen Ende im vorhinein zu bestimmen, meist unmöglich ist.
Immer aber unmöglich ist dies bei verhältnismäßig jungen sozialen
Bewegungen; nicht nur weil die nötige vielseitige Erfahrung fehlt,
sondern hauptsächlich deshalb, weil diese Bewegungen in ihrer
weiteren Entwicklung oft ganz andere Resultate hervorrufen, als
in der ersten Periode ihres Kampfes ums Dasein.
Und dieser Kampf ums Dasein ist für die Kartelle und Trusts
noch bei weitem nicht ausgefochten. Sie kämpfen mit den Gesetzgebungen
 um rechtliche Anerkennung, kämpfen mit den Outsiders
 um wirtschaftliches Weiterbestehen, kämpfen nach Staaten
abgesondert untereinander um den wirtschaftlichen Sieg.
        <pb n="196" />
        188 IV. Kapitel. «Wirkungen .der Kartelle und Trusts.

Für die Beurteilung der Kartellbewegung ist selbstredend
die vor- oder nachteilige Wirkung maßgebend, die sie auf den
wirtschaftlichen und ethischen Zustand unserer Gesellschaft ausübt,
Kartelle und Trusts, aus dem modernen Verkehr entsprungen, Angebot
 und Nachfrage, Weltmarkt und Preisschwankungen voraussetzend,
 wirken naturgemäß zu allererst auf den Verkehr selbst
zurück, auf die Preisbildung und Preisschwankungen, auf die Subjekte
 des Angebots und der Nachfrage. Diese Wirkungen müssen
zuerst einzeln für sich betrachtet werden; nur wenn sie und ihre
Wechselwirkungen klar gelegt sind, kann ein richtiger Schluß
auf den sozialen Wert der ganzen Bewegung gezogen werden.

$ 19. Die Wirkung der Kartelle und Trusts auf die Produktion.
Die Wirkung der Kartellbewegung auf die Produktion ist
verschieden, je nachdem die Produktion selbst oder ihre Subjekte
in Betracht gezogen werden. Beide werden ungemein verschieden
beurteilt. Was den ersten Gesichtspunkt betrifft, so rühmen es
Kartellfreunde als besondere Vorteile der Kartelle, daß sie die
Vervollkommnung der Produktionstechnik fördern, die Produktionskosten
 vermindern, die Qualität der Produkte verbessern. Die
Gegenpartei wieder betont, das Kartell schädige die Selbständigkeit
 des Unternehmers und lege den kräftigsten Hebel der Vervollkommnung
 der Produktion, nämlich das Bewußtsein lahm, daß
der Unternehmer ausschließlich auf seine eigene Kraft angewiesen
sei, und daß jede Verbesserung seiner Produktion ausschließlich
ihm zugute komme; der freie Wettbewerb garantiere das äußerste
Anspannen der individuellen Fähigkeiten, während eine Beschränkung‘
 oder Beseitigung desselben gerade diese wertvollste Kraftentfaltung
 als zwecklos erscheinen lasse. All diese Argumente
können mit einer Fülle von Beispielen bekräftigt werden. Die
Beispiele sind treffend, beide Teile haben recht. Doch es muß
unterschieden werden: nicht alle Kartelle üben all diese Wirkungen
aus und nicht in gleichem Maße. Und diese Unterscheidung soll
zunächst durchgeführt werden.
Wir sahen (S. 63, 68), daß die Preis- und Konditionenkartelle
den Wettbewerb selbst überhaupt nicht einschränken, sondern bloß
dessen Folgen zu beseitigen suchen. Diese Kartelle sind demnach vom
Standpunkt der Produktion einfach indifferent. Es kann höchstens
        <pb n="197" />
        $ 19. Die Wirkung der Kartelle und Trusts auf die Produktion. 189

davon die Rede sein, daß sie, insofern sie den Produzenten
überhaupt günstiger stellen, auch die Produktion selbst fördern,
da es vorauszusetzen ist, daß der Produzent einen Bruchteil des
erhöhten Gewinnes in seine Unternehmung investieren, d. h. intensiver
 produzieren wird als vorher.
Die Wirkung der produktionseinschränkenden Kartelle auf
die Produktion ist schon nicht mehr so mittelbar, sondern im
Gegenteil recht tiefgehend, Diese Kartelle verteuern die Produktion,
 indem sie die Produktionskosten relativ erhöhen, gleichviel,
 ob es sich um zeitlich oder quantitativ beschränkende Kartelle
handelt. Nur wenn die Reduktion durch die vollständige Aufhebung
 einzelner Werke vor sich geht, kann die Zentralisation
derselben im Schlußergebnis eine Ersparnis nach sich ziehn. Derselbe
 Vorgang wirkt auch in der Richtung günstig, daß er dem
technischen Fortschritt den Weg bahnt, denn naturgemäß werden
die am teuersten und schlechtesten produzierenden Werke eingestellt,
 wo technische Meliorationen sich am wenigsten bezahlt
machen. Betreffs der Wirkung der beschränkenden Kartelle auf
die Konkurrenz und durch diese auf die Vervollkommnung der
Produktion besteht dasselbe, was soeben von den Preis- und
Konditionenkartellen gesagt wurde.
Die Kontingentierung der Produktion verteuert dieselbe ebenfalls
 aus dem schon erwähnten Grund, daß gleichbleibende Produktionskosten
 auf weniger Produkte verteilt werden. Vom Standpunkt
 der Produktionstechnik ist diese Kartellierungsmethode an
sich gleichgültig. Hingegen bietet die Frage, ob die gewinnkontingentierenden
 Kartelle durch Ausschluß der Konkurrenz
nicht vollständig den Trieb zu technischen Verbesserungen lahm
legen, eine empfindliche Angriffsstelle dieser Kartellierungsart.
Solche Kartelle sichern den einzelnen Unternehmern einen im
vorhinein festgestellten, von der Güte der Produktion unabhängigen
Gewinn. Es steht also nicht in ihrem Interesse, lukrativer zu
produzieren, namentlich die Produktionskosten auf jede denkbare
Weise und so auch durch die Vervollkommnung der Technik herabzusetzen.
 Trotzdem macht sich diese Reaktion auch hier nicht
in ihrer vollen Schärfe geltend. Die Erhöhung des Gesamtgewinnes
 liegt auch bei solchen Kartellen im Interesse des einzelnen,
 da die auf ihn fallende Quote dadurch auch entsprechend
erhöht wird. Andrerseits wirkt aber das Bewußtsein, daß die
        <pb n="198" />
        190

IV. Kapitel. Wirkungen der Kartelle und Trusts,

bessere Produktion seines eigenen Werks ebenso gut auch den
schlechter Produzierenden zugute kommt, unbedingt hemmend
auf die Entwicklung der Technik, da dies doch nichts anderes
als eine Prämie für schlechte Produktion bedeutet. Nun darf aber
nicht vergessen werden, daß eine schlechte Produktion mit hohen
Kartellpreisen einen sicheren Sieg für die Outsider-Konkurrenz bedeutet,
 und daß die Aussicht auf diesen Sieg eine solche an einem
halbwegs entwickelten Markt auch unbedingt hervorrufen wird.
Dies ist die Ursache der schon oft beobachteten Erscheinung, daß
sich Gewinnkontingentierungen nur in Gewerben mit annähernd einheitlicher
 Produktionsmethode erhalten konnten, wo eine eventuell
später entdeckte Verbesserung leicht in allen Werken durchzuführen
 war. Freilich steht dem noch immer das Gespenst der
Auflösung des Kartells gegenüber, wo im freien Wettkampf der
Kräfte eine technische Erfindung dem Unternehmer einen unschätzbaren
 Vorsprung vor seinen Konkurrenten sichern kann.
Hieraus folgt wieder, daß die Kontingentierungen der Vervollkommnung
 der Produktion um so günstiger sind, je stärker sich
die einzelnen Unternehmungen aneinander anschließen und je mehr
daher die Möglichkeit der freien Konkurrenz in den Hintergrund
tritt. Wo aber die einzelnen Unternehmungen vollauf ihre Selbständigkeit
 einbüßen wie beim Trust: da steht der Vervollkommnung
der Produktion nichts mehr im Wege.
Die absatzverteilenden Kartelle lassen die Produktion frei,
üben aber doch mittelbar eine Wirkung auf sie aus. Wird dem
Produzenten ein gewisses Absatzgebiet zugeteilt, so kann er die
Produktion dem Absatz besser anpassen, denselben leichter überblicken
 und dadurch beträchtliche Ersparnisse an Lagermiete, verdorbenen
 und verschleppten Waren etc. erzielen. Wichtig ist auch
die Ersparnis an Frachtspesen. Andrerseits vermindern diese
Kartelle unstreitig den Wettbewerb, ja sie schließen ihn sozusagen
aus, was auf die Vervollkommnung der Produktion ungünstig wirkt.
Wieder aber bietet dem die Möglichkeit und der Erfolg der Outsiderkonkurrenz
 ein nicht zu verachtendes Gegengewicht.
Was endlich die Nachfragekartelle betrifft, so können diese,
insofern sie sich auf Rohprodukte, Hilfsstoffe und Halbzeug beziehen,
 für die Produktion nur vorteilhaft sein, da sie eben nur
so lange aufrecht erhalten bleiben wie sie Vorteile bieten. Insofern
 sie sich aber gegen die Arbeiter richten, so sind sie meistens
        <pb n="199" />
        $ 19. Die Wirkung der Kartelle und Trusts auf die Produktion. 191

nur Mittel des Lohnkampfes!) und müssen von diesem Standpunkt
aus beurteilt werden. Bezwecken sie jedoch ein ständiges Herabdrücken
 des Arbeitslohnes oder im allgemeinen des Standard der
Arbeiter, so können sie kaum für die Produktion günstig erachtet
werden, denn es ist bekanntlich der schlecht bezahlte Arbeiter
die teuerste Arbeitskraft.
Im allgemeinen kann also die Wirkung der Kartelle auf
die Produktion als eine nicht ungünstige bezeichnet werden. Und
indem wir das feststellen, nehmen wir in erster Linie auf die
riesenhafte Entwicklung der Produktionstechnik und des Verkehrs
Rücksicht, die in allerletzter Zeit vor sich ging, und die den
Glauben an die alleinseligmachende Wirkung des freien Wettbewerbs
 eben in Beziehung auf die technische Vervollkommnung
gründlich zu erschüttern geeignet ist. Besonders ist der fabelhafte
 Fortschritt der Industrie der Vereinigten Staaten auf die
Konzentration des Betriebs in großem Stil zurückzuführen. Wir
zählen in dieser Beziehung einige Daten auf, die wir dem Referat
der Industrial Commission (XIX. Final Report S. 620 ff.) und dem
Werk Montagues „Trusts of to-day“ (1904) entnehmen. Es
kommt hier zu allererst die Verbesserung und vollkommenere
Organisierung des Produktionsvorgangs in Betracht, welche, dem
Großbetrieb eigen, die Quelle aüußergewöhnlicher Ersparnisse bilden
 kann. So vermochte die Destilling Company of America
die Quantität des aus einem Büschel Mais erhältlichen Branntweins
 von 3!/, Gallons auf 4%, Gallons zu erhöhen, was zur Zeit
einen um einen halben Gallon größeren Ertrag bedeutet als
der Durchschnitt des Produktionsertrags der übrigen Raffinerien
der Vereinigten Staaten. Dieses Resultat wird durch Verwendung
der besten Maschinen und der besten Produktionsmethoden erreicht.
 Was die Frage der Organisierung betrifft, so teilte die
National Salt Company ihr Produktionsgebiet, um die engen
Beziehungen mit dem Handel aufrecht zu erhalten und das Schließen
von Geschäften auf viele tausend Meilen zu vermeiden, in eine Anzahl
 von Rayons ein, innerhalb welcher ihre einzelnen Werke, von
gewissen allgemeinen Anordnungen abgesehen, selbständig arbeiten.
 Jedes Rayon erstattet täglich eine Meldung von seinen

1) So z. B. im letzten Lohnkampf der Budapester Baumeister und Arbeiter,
wo die ersteren als Antwort auf den von seiten der Arbeiter eingeleiteten Boykott
mit Arbeitseinstellung antworteten. Vergl. „Budapesti Hirlap“ 3. September 1904,
        <pb n="200" />
        192 IV. Kapitel. Wirkungen der Kartelle und Trusts.

Verkäufen; die Bücher werden monatlich geschlossen und Bilanzen
verfertigt, welche die Produktion, Gewinn, Verlust und Ursachen
derselben veranschaulichen. Das Beispiel wurde von vielen Unternehmungen
 befolgt.
Eine weitere Erscheinung der vollkommeneren Organisierung
ist die ständige Beschäftigung der einzelnen Werke und die
zweckmäßige Verteilung der Bestellungen. Havemeyer hält
für die größte Ersparnis der American Sugar Refining
Compahy den Umstand, daß die besten Werke bis zur höchsten
Grenze ihrer Produktionsfähigkeit ständig beschäftigt sind. Bei
der Gründung des Trusts wurden mit Ausnahme von sechs oder
sieben alle Raffinerien eingestellt. Der Umstand, daß diese sechs
oder sieben Werke ihre volle Produktionsfähigkeit entwickeln,
bedeutet einen Gewinn von !/; Cent per Pfund. Tritt in der
Nachfrage ein Rückgang ein, so wird der Betrieb nur in der
Raffinerie von Brooklyn reduziert, dem am besten ausgerüsteten
und geschicktest geleiteten Werke des Trusts, dessen Bestimmung
 es eben deshalb ist, die Produktion der Nachfrage anzupassen.
 Seine Produktion wird von Tag zu Tag kontrolliert
und alles aufgeboten, um einer Überproduktion vorzubeugen.
Der mit der Produktionseinschränkung verbundene Verlust wird
somit auf ein Werk konzentriert. Durch ein ähnliches Vorgehen
erspart sich die United States Rubber Company 4—8°%, an
Produktionskosten.
Es gibt aber auch noch andere Methoden, mittels welcher
die Trusts Nachfrage und Angebot im Gleichgewicht halten. Die
International Silver Company setzte die Zahl ihrer Warenlager
 von ı5 auf 5 herab. Die oben erwähnte United States
Rubber Company stellt das Gleichgewicht durch eine beträchtliche
 Herabminderung‘ ihrer Warenvorräte her. In allen diesen
Fällen gibt es an Versicherungsgebühren, Mietzins, Interessen und
Manipulationskosten wesentliche Ersparnisse. Im Branntweingeschäft
 erreicht wieder die Destilling Company of America
dasselbe Gleichgewicht eben dadurch, daß sie alle Hauptarten
der Ware ständig auf Lager hält, um jeder Nachfrage genügen
und den Absatz, der sonst verloren ginge, sichern zu können.
Dieselbe Politik ermöglicht der American Sugar Refining
Company meistens einen !/,; Cent größeren Gewinn per Pfund
als seinen Konkurrenten.
        <pb n="201" />
        8 19. Die Wirkung der Kartelle und Trusts auf die Produktion. 193

Anderweitige Ersparnisse folgen aus einer besseren Verteilung
der Produktion. Vor Gründung der American Steel Hoop
Company war jedes Werk, um der Nachfrage nach den verschiedensten
 Formen und Größen zu genügen, gezwungen, zahlreiche
 Walzen von verschiedenem Umfang in Betrieb zu halten.
Dies ist mit beträchtlichem Zeitverlust verbunden, da das Werk
ruhen muß, bis die Walzen ausgetauscht werden. Der Trust ließ
aun durch jedes Werk nur eine Ware von bestimmter Größe
herstellen und verteilte bei größeren Bestellungen dieselben je
nach Maß der herzustellenden Ware. Dies bedeutet mindestens
einen Extragewinn von ı Dollar per Tonne. Von ähnlicher
Wirkung ist auch die strategische Verteilung der Werke, Ehe
die American Steel and Wire Company gegründet wurde,
erstreckte sich das Drahtgeschäft im Bestreben, den Konsumenten
 in seinem eigenen Vaterland aufzusuchen, auf das Gebiet
von zehn Staaten, von Massachusets bis Washington. Dadurch,
daß die Käufer sich an das nächstliegende Werk wenden
konnten, ersparte sich der Trust 500000 Dollar Frachtspesen
jährlich. Ähnliche Gründe bewogen die American Sugar
Refining Company sowie die Continental Tobacco Company,
 ihre Werke in sechs Staaten zu zerstreuen, die American
Tin Plate Company, in fünf Staaten Vertretungen aufzustellen
usw. Die Wichtigkeit dieser Ersparnisse leuchtet sofort ein,
wenn man bedenkt, daß z. B. in der Salzindustrie 30—60°%, des
Preises der Ware durch Frachtspesen absorbiert werden. -
In jenen Gewerbezweigen, wo der Konkurrenzkampf vorher
ein heftiger war, bedeutet das Trustsystem wesentliche Ersparnisse
an Reklamespesen und Reisenden. Die Destilling Company
of America entließ 300 Reisende, eine jährliche Ersparnis von
rund einer Million Pfund. Die United States Rubber Company
 ersparte 25°, der einschlägigen Ausgaben, und die American
Steel and Wire Company kam statt 300 mit 15—20 Reisenden
 aus. Infolge der geringeren Bedeutung der Geschäftsreisen
ist man im Trust-Regime in der Lage, weniger hoch bezahlte
Leute als Reisende zu beschäftigen. Die Royal Baking Powder
Company fand es vorteilhaft, an Stelle von Reisenden mit einem
Jahresgehalt von 3000 Dollar Leute mit ı8 Dollar pro Woche
anzustellen. Dasselbe gilt auch betreffs der Reklamespesen.
Wenn ıo Unternehmungen, die sämtlich in den Zeitungen in-Baumgarten-Meszleny.
        <pb n="202" />
        194 IV. Kapitel. Wirkungen der Kartelle und Trusts,

serieren, Bilder drucken lassen für die Detailverkäufer, Häuser,
Planken, Felsen im ganzen Land mit ihren Reklamen anmalen
und die Gunst der Käufer durch Geschenke sich zu sichern
trachten, sich in einen Trust verschmelzen, so können sie sich
fürderhin mit einigen Warenmarken für ihre Erzeugnisse begnügen,
und erzielen denselben Erfolg. Hierin bestand der Hauptvorteil
der International Silver Company, die 60%, der Plattsilberwaren
 der Union herstellte: sie zog eine ganze Menge von Warenmarken
 aus dem Verkehr, verbreitete aber die volkstümlich gewordene
 „Rogers 1847“ energischer als je. Die Vorteile dieses
Vorgehens konnten auch andere Trusts erproben. Die American
Chicle Company erreichte ihren Hauptgewinn durch die energisch
 angekündigte Marke ihres Kaugummis; dasselbe ist das
Geheimnis des kolossalen Erfolges der in origineller Packung
auf den Markt gebrachten Biskuits der National Biscuit
Company.
Ebenfalls aus den riesenhaften Dimensionen des Betriebs
folgt die überaus günstige Lage der Trusts beim Einkauf des
Rohstoffes. Die American Sugar Refining Company, die
Hauptkäuferin des Rohzuckers, kann nicht bloß die besten Märkte
aufsuchen, sondern bekommt die Ware auch mit !/,; Cent billiger.
Die Standard Oil Company, Hauptkonsumentin des Rohöls
und Eigentümerin der Rohrleitungen, vermag den Preis des Rohöls
 zu regulieren und eine Preissteigerung unmöglich zu machen,
Die American Thread Company erspart mindestens 5° durch
En-gros-Ankauf des Baumwollbedarfs. Eine schwierige Frage ist
die der Sicherung des Rohstoff bedarfs; ihre meisterhafte Lösung
ist der United States Steel Corporation gelungen. Durch
Besitz der Minen von Lake Superior und Minnesota ist sie in
der Lage, jeden beliebigen Erzguß herzustellen. Die Hälfte des
Koksbedarfs der Vereinigten Staaten befriedigt dieser Trust und
eine Flotte von ı12 Schiffen sichert ihm den ständigen Transport
auf den großen Seen zu den Hütten.
Endlich ist auch die Sicherung der nötigen Geldmittel ein
ergänzender Bestandteil des Riesenbetriebs der Trusts. Sie wird
erreicht durch das Aufrechterhalten einer ständigen Verbindung
des Trusts mit irgend einem Geldinstitut, was gleichzeitig eine
günstigere Verzinsung nach sich zieht. Die Rockefeller-Gruppe
 allein verfügt heute bloß in New-York City über ein
        <pb n="203" />
        8 19. Die Wirkung der Kartelle und Trusts auf die Produktion. 195

Bankkapital von 108 Millionen, ein Depot von 474 Millionen und
ein Anleihekapital von 323 Millionen Dollar. Diese Gruppe mit
der Morganschen Firma zusammen verfügt beinahe über die
Hälfte des Bankkapitals von New-VYork.
Wie das Trustsystem in Amerika, so ist auch das Kartellsystem
 in Europa vom Standpunkt der Vervollkommnung der
Produktion dem Zustand des freien Wettbewerbs in manchen
Punkten überlegen. Landesberger hat diese Momente in seinem
Referat!) vortrefflich geschildert, und es kann hier daher einfach
auf ihn verwiesen werden. Allerdings darf man sich dem nicht
verschließen, daß für den Unternehmer in der heutigen Wirtschaftsordnung
 nicht die größere Produktivität, sondern die größere
Rentabilität allein ausschlaggebend ist, und daß dies letztere Motiv
vielleicht kräftiger bei dem nicht kartellierten als bei dem kartellierten
 Unternehmer wirksam ist. Zu weit geht aber wieder in
seinen Folgerungen hieraus Pohle?), wenn er meint, die Kartellbewegung
 habe von diesem Gesichtspunkt nichts vor dem freien
Wettbewerb voraus. Und ebenso ist auch das Bedenken unbegründet,
 das Kartell erhalte eben die technisch unvollkommenen
Werke künstlich am Leben.
Was nämlich den Einwand Pohles betrifft, so sahen wir,
wie kräftige Motive auch bei den am strengsten organisierten
Kartellen für die Vervollkommnung der Technik bestehen bleiben,
und daß das Kartell mit einheitlichster Organisation, der Trust,
geradezu zum Bannerträger des technischen Fortschritts wurde.
Wir sahen auch andererseits, wie bei den loseren Kartellen das
individuelle Interesse des einzelnen Unternehmers wach gehalten
wird, besonders betreffs der Minderung der Produktionskosten,
was hauptsächlich eben durch Einführung von technischen Meliorationen
 zu erreichen ist. Die Hauptsache ist aber das Psychologische
 der Frage: entweder lebt in den Verbandsmitgliedern
das kräftige Bewußtsein der Gemeinschaftlichkeit der Interessen,
und dann wird jeder gern die Verbesserungen der Produktionstechnik
 seinen Genossen zur Verfügung stellen und dadurch den
technischen Fortschritt des ganzen Industriezweiges fördern; oder
aber herrscht Eifersucht und Angst vor künftiger Konkurrenz

‘') A. a. O. S. 328 ff.
2 A. a. OO, S. 118 ff.
        <pb n="204" />
        196 IV. Kapitel. Wirkungen der Kartelle und Trusts.

vor, und dann wird das Verbandsmitglied, welches sich im Besitz
von wesentlichen technischen Vorteilen fühlt, bei erster Gelegenheit
 das Kartell sprengen und damit der fördernden und entwickelnden
 Wirkung des freien Wettbewerbs den Weg ebnen.
Begründeter scheint der Einwand, das Kartell erhalte technisch
 minderwertige Werke künstlich am Leben. Unstreitig
mildert das Umsichgreifen der Karteilidee den Verlauf der Krisen
und hilft einer Anzahl von Werken, die sonst in kritischen Zeiten
untergehen würden, über dieselben hinweg.!) Ist denn aber die
Rettung wirtschaftlicher Existenzen ein Übel, oder vielmehr ein
Verdienst? Und ist die Milderung des Verlaufs der Krisen nicht
die einzige wirklich wichtige und epochemachende Errungenschaft
der Kartelle, als Erscheinungsformen der gesellschaftlichen Selbsthilfe?
 Doch auch abgesehen hiervon, wirkt jenes ökonomische
Gesetz, wonach bei wachsender Nachfrage immer ungünstiger
produzierende Anbieter zum Markt gelangen, innnerhalb der einzelnen
 Kartelle ebenso sicher wie im freien Wettbewerb, woraus
folgt, daß ungünstiger produzierende Werke für die Dauer nur
aufrecht erhalten werden, wenn dies in der wachsenden Nachfrage
ökonomisch begründet ist. Ist dies aber der Fall, so wäre es
ein viel größeres Übel, wenn ein Teil der Nachfrage überhaupt
unbefriedigt bliebe, als daß schwächere Werke langsamer eingehen.
 Denn dies wird durch die Kartellierung nicht beseitigt,
sondern bloß aufgeschoben: eine überaus große Verschiedenheit
in der technischen Stufe der kartellierten Unternehmungen kann
für die Dauer nicht bestehen. Sie führt entweder zur Aufsaugung
der Schwachen, oder zwingt sie, die Mächtigen in ihrer Entwicklung
 einzuholen.?)

$ 20. Die Wirkung der Kartelle und Trusts auf die Unternehmer.


Schoenlank®) hat jene allgemein bekannte Wahrheit, daß
ein richtig organisiertes und gut geleitetes Kartell für die Unternehmer
 unbedingt günstig wirkt, auch statistisch erwiesen. Zu
diesem Zweck verglich er die Dividenden und die Preise bei ein-')

 Siehe weiter unten $ 23.
?) Vergl. z. B. das österreichisch-ungarische Sodakartell, oben S. 129 ff.
8) A. a. O. Kap. XVI; Archiv für soziale Praxis, Bd. 3 S. 520ff.
        <pb n="205" />
        $ 20. Die Wirkung der Kartelle und Trusts auf die Unternehmer. 1197

zelnen kartellierten Gewerben vor und nach Beginn der Kartellepoche,
 und fand, das Kartell habe beide, von einzelnen Ausnahmen
 abgesehen, beständig erhöht. Nach Schmoller‘!) trieben
die Syndikate den Kurs der Kohlenaktien von 40—50%, auf 300
bis 400%. Zum selben Resultat gelangte betreffs der Trusts. die
Industrial Commission.?) Doch sichern die Kartelle den Unternehmern
 auch noch andere Vorteile, die besonders in der Stabilisierung
 der Produktion ihren Ursprung haben. Überhaupt sehen
wir bereits, daß die günstige Wirkung der Kartelle auf die
Produktion in der Erhöhung des Unternehmergewinns ihren 'Ausdruck
 findet.
Diese Stabilisierung, die größere Gleichmäßigkeit in der
Produktion, wird besonders bei den absatzverteilenden Kartellen
und Produktionskontingentierungen erreicht; bei den ersteren,
weil dem Unternehmer ein eigenes Absatzgebiet zugewiesen wird,
dessen Eigenheiten leicht ausfindig zu machen sind®%, bei den
letzteren aber infolge unmittelbarer Festsetzung des Produktionsquantums.
 Doch andere Arten der Kartelle höherer Ordnung
haben mittelbar die gleiche Wirkung. So schließt z. B. die Gewinnkontingentierung
 wenigstens jene größeren Schwankungen
aus, die nicht so sehr durch die verschiedene Intensität der Nachfrage
 als durch das Bestreben bedingt sind, mit Hilfe der Anspannung
 der Produktion die Produktionskosten relativ zu vermindern.
 Und betrachten wir die Produktionserfolge der gut
organisierten Kartelle, so werden wir anerkennen müssen, daß die
Planmäßigkeit der kartellierten Produktion im Gegensatz zur
Produktionsanarchie des freien Wettbewerbs einen wesentlichen
Skonomischen Fortschritt bedeutet.
Diese größere Gleichmäßigkeit der Produktion und, was damit
 Hand in Hand geht, des Unternehmergewinnes wird allerdings
 nicht von allen Seiten als eine Errungenschaft begrüßt.
Nicht ganz ohne Grund wurde der Kartellbewegung vorgeworfen,
daß sie eine sozialpolitisch nicht erwünschte Einkommensverteilung
wenigstens begünstige: sie hindere die gesetzmäßige Herabminderung
 des Unternehmergewinnes, ja führe zur Petrifizierung
desselben. indem sie die industrielle Unternehmung zu einer Art

I) Generalversammlung des Vereins für Sozialpolitik, Mannheim, 1905.
’) Bd. XIX, Final Report.
‘) Vergl. oben S. 72.
        <pb n="206" />
        198 IV. Kapitel, Wirkungen der Kartelle und Trusts,

Renteninstitut umwandle. Und diese Konzentration der Güterherstellung,
 die Umwandlung der Einzelunternehmungen in Aktiengesellschaften
 überwälze einen immer größeren Teil der eigentlichen
 Unternehmertätigkeit auf die Schultern bezahlter Beamten
und vermindere gleichzeitig infolge der Monopolstellung der kartellierten
 Unternehmungen wesentlich das Kapitalrisiko.
Dieses Bedenken ist übertriebem, Eine größere Gleichmäßigkeit
 des Unternehmergewinnes ist noch nicht gleichbedeutend
mit dem Schwinden des Risikos überhaupt; es handelt sich nur
um die Verteilung des Risikos auf alle Unternehmer und um
eine Erleichterung für den einzelnen. Und wird auch anerkannt,
daß die durch die Kartellbewegung hervorgerufene Vermögensverteilung
 dem Ideal einer solchen nicht entspricht: so ist damit
noch nichts Schlechtes über die Kartelle gesagt. Denn auch in
der Wirtschaftsordnung des freien Wettbewerbs ist die Vermögensverteilung
 vom Ideal weit entfernt. Ja, es kann behauptet werden,
 daß sie nie eine gerechte ist, nachdem sie nie durch einen
prinzipiellen Gesichtspunkt, sondern durch die Zufälligkeiten des
struggle for life geregelt wird. Indem also einzelne Gruppen
eben unter den Schutzflügeln des freien Wettbewerbs als Selbstverteidigung
 gegen diese Zufälligkeiten eine gewisse Gleichmäßigkeit
 ihres Einkommens erzielen: haben sie sich kein Einkommen
gesichert, welches ihnen billigerweise nicht zukäme., Bloß wenn
dieses Einkommen ein so übermäßiges wäre, daß es auch im Zustande
 des freien Wettbewerbs eine auffallende Ungerechtigkeit
enthielte, also eben auch eine Ausbeutung der erwähnten Zufälligkeiten
 des Lebens darstellte: könnten die Kartelle auf Grund
der heutigen Gesellschaftsordnung als Ursache einer sozialpolitisch
ungerechten Vermögensverteilung verpönt und gegen sie auch
von seiten der Staatsgewalt nachdrücklichere Repressivmaßregeln
angewendet werden.
Ob nun die Kartelle die’eben gezogenen Grenzen einer
nicht unberechtigten Vermögensansammlung in der Tat überschritten
 oder möglicherweise überschreiten werden, ist Auffassungssache
 und kaum endgültig zu entscheiden. Uns dünkt, als würde
sich das Bild und die Gliederung der modernen Gesellschaft kaum
wesentlich ändern, wenn wir uns die europäischen Kartelle —
wir sprechen jetzt nicht von den Trusts — wegdenken. Die
Kartellbewegung ist nur eine Phase der vielseitigen zentralistischen
        <pb n="207" />
        $ 20. Die Wirkung der Kartelle und Trusts auf die Unternehmer. 199

Tendenz der heutigen Gesellschaft, derselben Tendenz, die den
Groß- und Maschinenbetrieb, den Weltverkehr, die riesenhafte
Entwicklung des Kredits und die Spekulation ins Leben rief.
Das enge Zusammenschließen der einzelnen gleichinteressierten
Individuen, das Zustandekommen von wenigen großen Einheiten
an Stelle der vielen kleinen, involviert schon an und für sich
auch die wesentliche Vergrößerung der Vermögens- und Einkommensunterschiede;
 und halten wir es nicht für ungerecht,
wenn Agrarier die Staatsgewalt zur Aufstellung hoher Schutzzölle
 zwingen, wenn Genossenschaften ihren Mitgliedern durch
Ausschluß des Zwischenhandels eine wohlfeilere Anschaffung der
Lebensbedürfnisse sichern, wenn Arbeiter sich höhere Löhne und
achtstündige Arbeitszeit ertrotzen: so dürfen wir Gewerbeunternehmungen
 nicht versagen, sich gegen die potenzierten Gefahren
der immer größeren und verderblicheren Schwankungen des
Weltmarktes durch Zusammenschluß zu schützen. Je weiter die
Volkswirtschaft in der Befriedigung zukünftiger, in der Gegenwart
 noch nicht wahrnehmbarer Bedürfnisse vorschreitet; je mehr
die Spekulation, das Rechnen mit unsicheren zukünftigen Begebenheiten,
 integrierender Bestandteil jeder geschäftlichen Unternehmung
 wird; je größeres stehendes Kapital, je mehr Umsatzkapital
 in der Unternehmung riskiert werden muß: um so
berechtigter ist jene gegenseitige Versicherung, die in der Kartellbildung
 liegt und die das Risiko aufteilt, mildert, eventuell auch
beseitigt.
Der Maßstab also, der bei der Beurteilung der durch die
Kartelle hervorgerufenen oder begünstigten Einkommensverteilung
anzulegen ist, muß ein ziemlich hoher, den großen Zügen der
heutigen Weltwirtschaft entsprechender sein. Und es wird kaum
behauptet werden können, daß die durch die Kartelle erzielten
Gewinne, an diesem Maßstab gemessen, als ganz übermäßig hoch
erschienen. Nur eine Gefahr ist nach dieser Richtung hin zu verzeichnen,
 und zwar eben deshalb, weil die Kartelle bereits die
Grenze des Erlaubten erreicht haben, und weil die gesellschaftliche
 Entwicklung einem größeren Umsichgreifen der Bewegung
und einer Verschärfung der Gegensätze in der Einkommensverteilung
 eher günstig als hinderlich zu sein scheint. Der Zeitpunkt
wird also wohl bald herangerückt sein, wo die anschwellende
Flut eingedämmt und ihrer weiteren Verbreitung auch von seiten
        <pb n="208" />
        200 IV. Kapitel. Wirkungen der Kartelle und Trusts.
der Staatsgewalt ein energisches Veto gegenübergestellt werden
muß.
Schlimmer jedoch steht die Sache mit den Trusts, die nicht
nur jedem gegenüber, mit dem sie in Berührung kommen, eine
übermäßige wirtschaftliche Macht entfalten können, sondern auch
einzelnen Beteiligten ganz enorme und unberechtigte Vorteile
sichern. Die Industrial Commission hat auch anerkannt, daß die
Ausübung der Machtfunktion des Trusts in den Händen einzelner
 weniger konzentriert sei, und daß diese wenigen ein unverhältnismäßig
 großes Einkommen erlangen. Andrerseits hebt
aber die Industrial Commission auch hervor!), die Trusts hätten
die Lebenshaltung der Gesellschaftsklassen mit geringem Einkommen
 gehoben und die Unterschiede zwischen diesen im allgemeinen
 gemildert, was in seiner ökonomischen Wirkung einer
günstigeren Einkommensverteilung gleichkommt.
Ob also Kartell oder Trust, ob die durch sie hervorgerufenen
und verschärften Gegensätze in der Vermögens- und Einkommensverteilung
 schon vorhanden sind oder vorläufig nur drohen: auf
jeden Fall sind all das nur Einzelsymptome des großen zentralistischen
 Zugs unserer Zeit und nur in unserer freien Gesellschaftsordnung
 möglich; sie sind also nicht von der Kartellbewegung
hervorgerufen, und wollen wir sie beseitigen, so muß das Grundprinzip
 unserer Wirtschaftsordnung geändert, ein neuer Bau auf
neuen Grundlagen errichtet werden.
Mit Recht macht aber Fridrichowitz?) auf eine andere
Gefahr der Kartellbildung aufmerksam, der die Unternehmer
selbst ausgesetzt sind: daß nämlich die größere Ausbreitung der
Kartellbewegung das Aufsaugen der kleinen Unternehmer von
seiten der großen nach sich ziehe, Der kleine Unternehmer werde
durch die Kartellbildung von drei Seiten bedroht: erstens suchten
die Kartelle das Auftauchen von neuen Unternehmungen zu verhindern
 und führten einen gefährlichen numerus clausus in den
Verkehr ein; zweitens trachteten sie in noch größerem Maße die
schon bestehenden kleinen Unternehmungen in sich einzuverleiben
als die großen Unternehmer im freien Wettbewerb; drittens begünstige
 die Entwicklung der Kartelle überhaupt die Fusionen,
deren Zahl von Jahr zu Jahr wachsen werde. — Es ist nicht zu
1) Bd. XIX Final Report.
?) „Kartelle“, Zeitschr, f. d. ges, Staatswissenschaft, Bd. 51 S. 647 ff.
        <pb n="209" />
        $&amp;amp; 20. Die Wirkung der Kartelle und Trusts auf die Unternehmer. 201

leugnen, daß dieser dreifache Prozeß besteht und wirkt. Man
muß nur einen Blick auf das Wirken der Trusts in den Vereinigten
 Staaten werfen, um zu beobachten, wie sich die Schar
selbständiger Unternehmer unter dem Druck der Trusts zu ihren
Beamten, Agenten, Kommissionären umwandeln. Glaubwürdige
Zeugen wiesen vor der Industrial Commission auf diese Schattenseite
 der Trustentwicklung hin; auch solche, die sich im übrigen
trustfreundlich äußerten.!) Allerdings betonten wieder andere?),
der unabhängige Gewerbsmann könne seine Stellung auch
gegenüber den Trusts behalten, wenn er dieselbe mit genügender
 Intelligenz und Energie verteidige. Es hängt eben nur
vom erforderlichen Maß dieser „genügenden“ Intelligenz und
Energie ab.
Trotzdem aber die Tatsache unstreitig feststeht, darf ihre
Beurteilung dieselbe nicht einseitig als unbedingt bedauernswert
und schädlich bezeichnen. Es muß vielmehr dieselbe Tatsache
anders bewertet werden für Länder mit mächtig vorwärtsschreitender,
 aufblühender Industrie und anders für solche, wo der gewerbliche
 Verkehr sich langsamer oder überhaupt nicht entwickelt.
Die ersteren werden kaum das Schauspiel eines numerus clausus
mitmachen können: die lebhafte Nachfrage wird trotz aller Kartelle
 immer neue und neue Unternehmungen ins Leben rufen,
und das Erstehen (ja sogar schon die nahe Möglichkeit des Erstehens)
 einer Outsiderkonkurrenz ist das bewährteste Mittel, die
Kartelle in Schranken zu halten. Wir sehen eben, daß sogar
die Alleinherrschaft des Standard Oil Trust bald sein jähes Ende
erreicht. Ein zweites Beispiel liefert die österreichisch-ungarische
Sodaindustrie, wo es der lebensfähigen Outsiderkonkurrenz gelang,
 ihre Aufnahme in das Kartell geradezu zu ertrotzen.’)
Anders in Staaten und Zeiten der Stagnation, wo aber der
numerus clausus nicht im Wesen der Kartellierung, sondern
in dem der Konjunktur, nämlich im Mangel an Nachfrage, begründet
 ist. — Derselbe Unterschied ist auch bei Beurteilung der
Fusionierungstendenz maßgebend. Aufblühende Industrien rufen
Fusionierungen hervor, weil das Wachstum der Produktion und
der an sie gestellten Anforderungen auch erhöhte Spannkraft,

!) Industrial Commission Bd. I S. 34, 146, 181, 253, 295, 391, 746.
?) Ebenda Bd. XIII S. 132, 271, 203, 345, 504:
3) Siehe ausführlicher oben S. 129 ff.
        <pb n="210" />
        202

IV. Kapitel. Wirkungen der Kartelle und Trusts,

größeren Kapitalbesitz, bessere Maschinen, vielseitigere Kenntnisse,
Beherrschung und Überblick der Marktverhältnisse erheischt.
All das ist höchst erfreulich und solche Fusionen sind beneidenswerte
 Symptome einer entwicklungsfähigen und im Fortschritt
begriffenen Industrie. Anders z. B. in Ungarn, wo die schwächliche
 und vom Staat zu Tode protegierte Industrie eine beinahe
krankhafte Neigung zu Fusionierungen aufweist. Hier wären
also eventuell Maßregeln am Platze, um Bestrebungen der Kartelle,
 die auf die Unmöglichmachung der Outsiderkonkurrenz oder
auf das Verhindern des Zustandekommens einer solchen gerichtet
sind, zu begegnen.
Die mäßigende Wirkung der Outsiderkonkurrenz ist übrigens
im allgemeinen in dem Maße illusorisch, in welchem es den Kartellen
 möglich ist, dieselbe — sei es durch Gegenkonkurrenz, sei
es durch Ankauf, Einschmelzung, Aufnahme in das Kartell usw.
— zu beseitigen. Und dies gelingt den Trusts ungleich leichter
als den europäischen Kartellen. Wenn letztere mit Erfolg operieren,
 so können sie einer baldigen Konkurrenz sicher sein: entsteht
 keine solche von außen, so erwacht sie innerhalb der Kartelle
 selbst. Der Trust aber kennt kein anderes Interesse als
das eigene, spart weder Kosten, Mühe, Geschäftskniffe, noch
politische Beeinflussung, um seinen Gegner zugrunde zu richten.
Die Geschichte der Trusts liefert interessante Beispiele dafür, wie
sie es zuwege bringen, die Konkurrenten wenigstens zur Einschmelzung
 zu zwingen.
Im Jahre 1899, als Carnegie sich zum erstenmal erbötig
machte, sich ins Privatleben zurückzuziehen, stand mit der Carnegie
Steel Company einerseits die Morgansche Federal Steel Company,
andrerseits die Mooresche National Steel Company in unmittelbarer
 Konkurrenz. Derselben standen noch andere Riesenunternehmungen,
 die Rohmaterial und Halbzeug herstellten, gegenüber.
Alle diese Concerns bildeten eine so enge Vereinigung, daß sie
den Markt der Carnegie Steel Company ernstlich bedrohten.
Zur Selbstverteidigung bemächtigte sich Carnegie 1899 des Verkehrs
 auf den großen Seen und sicherte sich dadurch den Vorrat
 an Rohmaterial. Die nächsten Jahre benützte er, um eine
Reihe der riesenhaftesten und vollkommensten Werke einzurichten,
die das Rohmaterial durch alle Stadien hindurch verarbeiteten,
und verfügte damals schon über die best geführten und ausge-
        <pb n="211" />
        8 21. Die Wirkung der Kartelle und Trusts äuf die Stellung der Arbeiter. 203

statteten Stahlbetriebe. Er nahm in seinem Geschäft nie Rücksicht
 auf Dividenden. Während der zweijährigen Depressionszeit
steckte er von den Einnahmen in Hoffnung der Erhöhung derselben
 20 Millionen Dollar in sein Unternehmen. Seine Konkurrenten
 verfügten nicht über diese Vorteile. Wenn sie auch
geschäftlich nicht schwächer waren, so war die finanzielle Grundlage
 ihrer Unternehmungen doch viel unsicherer, da sie mit allen
Übeln des aufgewässerten Grundkapitals kämpften. Sie gingen
den Stahlkrieg mit einem Reservefonds von kaum 7°, ein. Und
doch mußten sie die Schlacht aufnehmen oder aber den Feind
durch Einschmelzung zum Gefährten verwandeln. Sie wählten
das letztere und 1ı901 entstand die United States Steel
Corporation.

$ 21. Die Wirkung der Kartelle und Trusts auf die Stellung
der Arbeiter.
Die sozialpolitische Bedeutung der Kartellbewegung liegt in
ihrer Wirkung auf die Arbeiter, namentlich auf die gewerblichen
Arbeiter. Die Kartelle und ihre Politik berühren die Arbeiterklasse
 im Stadium des Konsums ebenso empfindlich wie in dem
der Produktion, denn diese Bevölkerungsschicht bildet den
Hauptstock der Konsumenten der Artikel der Massenproduktion,
und hängt andrerseits in Beziehung auf ihr Einkommen ebenso
wie auf ihre soziale Freiheit von der Politik der Kartelle ab.!)
Es kommen hierbei wesentlich drei Fragen in Betracht: ı. Die
Erhöhung der Löhne im Verhältnis mit dem erhöhten Einkommen
der kartellierten Unternehmungen; 2. eine möglichst ständige
Anstellung der Arbeiter und 3. die Sicherung ihrer sozialen
Unabhängigkeit.
Was zunächst die letzte Anforderung betrifft, so kommt es
hauptsächlich auf die Form der Kartellierung an. Je straffer die
Organisation der Unternehmer, um so mehr werden sie die Fähigkeit
 und in der Regel auch die Neigung dazu haben, besonders die
Vereinigungsfreiheit der Arbeiter einzuschränken. Die einheitlichste
Organisation, der Trust, muß also — caeteris paribus — von diesem
Standpunkt aus als die gefährlichste für die Unabhängigkeit der
Arbeiter bezeichnet werden. Allerdings haben sich diese Befürch-1)

 Landesberger a. a. O. S. 341 ££
        <pb n="212" />
        204

IV. Kapitel. Wirkungen der Kartelle und Trusts,

tungen in Amerika in nur sehr geringem Maße verwirklicht.
Das durch die Industrial Commission veranstaltete Zeugenverhör
liefert einen Beweis dafür, daß die Mehrzahl der Trusts die Trade
Unions anerkennt und betreffs der Arbeitsbedingungen und
Arbeitslöhne sich mit ihren Bevollmächtigen in Unterhandlungen
einläßt. Nur ganz ausnahmsweise kommt es vor, wie z.B. in der
Tabakindustrie, daß mit den Vertrauensmännern der Trade Unions
nicht verhandelt wird; aber auch hier steht es den Angestellten
frei, in Trade Unions einzutreten. Auch die Vertreter der in dem
Stahltrust vereinigten Trusts ließen sich in Unterhandlungen mit
den Anführern der Arbeitervereinigungen ein. Allerdings behielten
 die Trusts in mehreren Fällen die Oberhand über die
Trade Unions. Die American Smelting and Refining
Company schützte sich 1899 gegen den Streik in Colorado
durch das Schließen der dortigen Werke, indem sie die Arbeit
in ihren anderswo gelegenen Fabriken erledigen ließ. Dieser
Ausweg steht den Trusts natürlich nur dann frei, wenn die Arbeiter
 in der betreffenden Industrie nicht einheitlich organisiert
sind. Sind sie es, und erstrecken sich die Trade Unions auf das
Gebiet eines ganzen oder mehrerer Staaten, so sind sie mächtig
genug, um auch den Trusts entgegentreten zu können. So vereint
 die Federation of Labor sämtliche Arbeiter von Nörd- und
Südamerika in einer einheitlichen Organisation in der Weise, daß
ihr die Trade Unions der einzelnen Industriezweige bereits größtenteils
 als Mitglieder beigetreten sind. Die Federation wurde 1881
mit 50000 Mitgliedern gegründet, zählt heute fast zwei Millionen
und hat beiläufig */, der Trade Unions in sich aufgenommen.
Die Ziele der Trade Unions wurden beträchtlich befördert durch
das System des Union Label (Unionsschutzmarke). Die Trade
Unions kennzeichnen Waren jener Unternehmungen, die sie anerkennen
 und die den Arbeitern angemessene Löhne und Arbeitsbedingungen
 gewähren, mit ihrer Schutzmarke und machen
energische Propaganda bei den Konsumenten, damit diese nur
solche Waren annehmen.
Die beste Machtprobe der Arbeitervereinigungen lieferte der
Anthrazitkohlenstreik, während dessen Verlauf die Federation of
Labor annähernd eine Million Dollar aufbrachte und welcher
mit dem Siege der Arbeiter endete. Auch gegenüber dem
Tapetentrust (Wall Paper Association) bewiesen die Arbeiter ihre
        <pb n="213" />
        8 21. Die Wirkung der Kartelle und Trusts auf die Stellung der Arbeiter. 205

Überlegenheit. In diesem Industriezweig war vor Bildung des
Trusts zwei bis drei Monate jährliche Ruhezeit eingeführt. Als
der Trust zustande kam, forderten die Arbeiter elf Monate Arbeitszeit,
 und da die Trade Union sämtliche in dieser Industrie
tätigen Arbeiter in sich schloß, mußte der Trust nachgeben. Dasselbe
 wiederholte sich, als die Arbeiter später sich die ganzjährige
Arbeitszeit erzwangen, ja der Trust war sogar genötigt, auch
eine Lohnerhöhung zu gewähren. Aus diesen Erfahrungen schloß
Burns, Präsident des Tapetentrusts, vor der Industrial Commission,
 daß die streng organisierten Arbeiter einem großen
Arbeitgeber gegenüber eine noch größere Macht ausüben können
als gegenüber mehreren.
Hingegen errang die United States Steel Corporation 1901
den Sieg über den Arbeiterstreik, da die Arbeiter nicht einheitlich
organisiert waren und der Trust in der Lage war, die Arbeit in
den übrigen Werken fortzusetzen und die Bestellungen zu
effektuieren. Und den vollständigsten Erfolg erntete über einen
Streik die Carnegie Company, welche, nicht organisierten Arbeitern
gegenüberstehend, die Vermittlung der Unions in ihren Fabriken
abweisen konnte.
Die Industrial Commission, die ihre Untersuchungen vor
Ausbruch des Kohlenstreiks beendete, entschied die Frage nicht,
welche von den Parteien im Krieg der organisierten Arbeit und
des organisierten Kapitals günstiger gestellt sei. Und trotzdem
einzelne Anführer der Union der Überzeugung Ausdruck gaben,
daß die Kapitalsanhäufung der Trusts den Bestand der Unions
und somit die Interessen der Arbeiterklasse gefährden, ist der
größte Teil der Häupter der Arbeiterschaft und besonders auch
Gompers, Präsident der Federation of Labor‘), der Ansicht, daß
die Macht der Trade Unions noch wesentlich zu erhöhen sei, und
daß die Ersparnisse der Trusts eben deshalb auch die Stellung
der Arbeiterschaft bessern werden, da es den Trade Unions gelingen
 müsse, die Beteiligung der Arbeiterschaft am erhöhten

‘) Einer der Autoren hatte Gelegenheit mit S. Gompers über die Trustfrage
zu sprechen. ‘Dieser führte bei der Gelegenheit aus, der Trust habe mehr die gut
organisierten Arbeiter zu befürchten als umgekehrt. Wie der Trust seine Lage mißbrauche,
 könnte sich die Arbeiterorganisation durch Androhung des Streiks eine
günstigere Lage sichern. Die gesetzliche Maßregelung der Trusts wäre deshalb nur
mit der Einschränkung erwünscht, daß die Arbeitervereinigungen von diesen Maßregeln
ausdrücklich ausgeschlossen würden.
        <pb n="214" />
        206 IV. Kapitel. Wirkungen der Kartelle und Trusts,

Gewinn in Form von Lohnerhöhungen zu erkämpfen. Es wird
auch darauf hingewiesen, daß die Anstellung der Arbeiter bei den
Trusts eine beständigere sei.
Hauptsächlich kommt es darauf an, ob eine Verständigung
zwischen Arbeiter und Arbeitgeber zustande kommt oder nicht.
Im ersten Fall kommt ein Teil der Ersparnisse des Trusts unbedingt
 den Arbeitern zugute. Ist doch der Lohnkrieg selbst mit
so ungeheuern Auslagen verbunden, daß anderweitige Ersparnisse
 des Trusts von ihm völlig aufgebraucht werden. Gelingt
es aber dem Trust nicht, den Warenmarkt zu kontrollieren, entsteht
 vielmehr eine energische Konkurrenz ihm gegenüber, so
wird daraus eher der Konsument als der Arbeiter Nutzen ziehen,
Natürlich ist es eine äußerst schwierige Aufgabe, diese Eintracht
zwischen Arbeiter und Arbeitgeber zustande zu bringen, und noch
mehr, aufrecht zu erhalten. Gemeinsame Ausschüsse der beiden
Parteien haben auch hier, wie in England, manches Mißverständnis
 beseitigt. Am erfolgreichsten sind solche Kompromisse, wenn
Arbeiter und Arbeitgeber im ganzen Industriezweig einheitlich
organisiert sind. Es gibt auch Trusts, die ihre Angestellten dazu
bewogen, ihre Ersparnisse in Aktien der Gesellschaft anzulegen,
und sie somit am Erfolg der Unternehmung interessierten. So
kaufen z. B. die Arbeiter der National Steel Company die
Prioritätsaktien der Gesellschaft. Von mehreren Seiten wurde
auch geplant, einen Teil der Prioritätsaktien zu einem festgesetzten
 und von den Börsenpreisen unabhängigen billigeren Preise
für die Arbeiter zu reservieren.
Ein interessanter Vorschlag der friedlichen Einigung zwischen
Arbeitern und Arbeitgebern rührt vom Birminghamer Fabrikanten
 E. P. Smith her, Es sollten Verbände (alliances) gegründet
 werden, die sämtliche Arbeiter und Arbeitgeber eines Industriezweiges
 umfaßten. Das Verhältnis der Arbeiter zu den
Arbeitgebern, die Höhe der Löhne und die annähernden Warenpreise
 würden dann von einem Ausschuß, in welchem beide
Kategorien durch eine gleiche Anzahl von Mitgliedern vertreten
wären, in der Weise festgestellt, daß Arbeitslöhne und Produktionsnutzen
 gleich angemessen erscheinen. Wages fairly high,
profits fairly large. Sollte nachher eine neue, rein kapitalistischen
 Interessen dienende Konkurrenz auftreten, so würden
die Arbeiter ihr Mitwirken verweigern und der Verband könnte
        <pb n="215" />
        $ 21. Die Wirkung der Kartelle und Trusts auf die Stellung der Arbeiter. 207

zu ihrer Bekämpfung auch eine Preisherabsetzung beschließen.
Sollten hingegen irgendwo die Arbeiter mit übertriebenen Anforderungen
 auftreten, so würde der Verband auch gegen diese
Stellung nehmen und die Anstellung solcher Arbeiter verweigern.
Über diesen Vorschlag bemerkte Jenks‘), der „forgotten man“
sei in diesem Falle der Konsument, da der Profit und Arbeits-John,
 den die Interessenten selbst feststellten, für den Konsumenten
 sicherlich zu hoch ausfallen würde. Allerdings übersieht dabei
Jenks, daß der Trust auch heute oft und gern den Konsumenten
über die eigenen Dividenden vergißt.
Al diese Versuche waren bisher nicht besonders erfolgreich.
Die Anführer der Arbeiterschaft begegnen ihnen mit Mißtrauen,
in der Befürchtung, den Trusts zu noch größerer Macht gegenüber
 den Arbeitern zu verhelfen und ihnen Lohnherabsetzungen
noch zu erleichtern. Und die Leiter der Unions sind auch keine
Anhänger dieser Lösung.
Was die europäischen Verhältnisse betrifft, so weist Landesberger
 richtig darauf hin, daß die Kartellbewegung eigentlich
erst in den letzten zwei Jahrzehnten größeren Aufschwung genommen,
 also in einer Zeit, in der das soziale Bewußtsein wenigstens
in Deutschland bereits erstarkt war und die politische Macht der
Arbeiterschaft eine solche Höhe erreicht hatte, daß die Betätigung
etwaiger Unternehmertendenzen nach dieser Richtung außerordentlich
 starke Gegenströmungen der öffentlichen Meinung hervorgerufen
 hätte.?) Ja, man könnte sagen, daß die öffentliche
Meinung sich eher eine Parteilichkeit zu Gunsten der Arbeiterschaft,
 namentlich eine Sympathie für praktisch unerfüllbare Anforderungen
 seitens derselben zuschulden kommen läßt. Davon
mag es wohl herrühren, daß sich die Kartelle in Europa kaum
jemals an der Vereinigungsfreiheit der Arbeiter vergriffen haben.
Wenn also auch eine rechtliche Anerkennung der Koalitionsfreiheit
 der Arbeiter vom allgemeinen Standpunkt unbedingt erwünscht
 und selbstverständlich ist, so muß gegenüber Klein ®)
betont werden, daß dies für die Kartelle den Charakter einer
reinen Präventivmaßregel bedeutet, in Anbetracht einer möglichen,
zukünftigen, übermäßigen Machtentfaltung.
5A. a. OS. 188.
?) Vergl. Landesberger a. a. O. S, 344.
3) Verhandlungen des 27. Deutschen Juristentages Bd, IV S, 493 a. E.
        <pb n="216" />
        208 IV. Kapitel. Wirkungen der Kartelle und Trusts.

Jedenfalls gestaltet sich aber ein Lohnkampf mit kartellierten
Unternehmungen ungleich schwieriger als mit konkurrierenden.
Namentlich bei ungünstiger Konjunktur mag ein Streik dem
Kartell ganz erwünscht kommen, und in Ermangelung einer Konkurrenz
 ist-der Unternehmer auch dem nicht ausgesetzt, daß sein
Konkurrent den Streik benutzen werde, um durch Einstellung von
Arbeitern seine Produktion zu erhöhen, seine Produktionskosten
zu vermindern und einen Teil des Absatzes seines Konkurrenten
an sich zu ziehen.!)
Was nun die Stellung des Arbeiters bezüglich der massenhaften
 Entlassungen betrifft, so wird dieselbe in der alten und
neuen Welt ungemein verschieden beurteilt. Es wird betont, wie
leicht sich Arbeitsgelegenheit im Reiche der Trusts biete, und
wie wenig wählerisch man drüben sei, wenn es heiße, Geld zu
verdienen.?) Und es ist gewiß kein Zufall, daß dieser Gesichtspunkt
 vor der Industrial Commission überhaupt nicht auftauchte.
Dennoch scheint uns der Unterschied nicht so durchgreifend.
Der Prozentsatz der Arbeitslosen war in Amerika immer ein gewaltiger.
 Er wird zeitweilig auf 30%, geschätzt.®) Unter solchen
Umständen bedeuten eine rückgängige Konjunktur und die damit
verbundenen Massenentlassungen eine wesentliche Erhöhung des
Arbeiterangebots, ziehen ein entsprechendes plötzliches Sinken
des Arbeitslohnes in der betreffenden Industrie nach sich und gefährden
 den schwer errungenen Erfolg von Kämpfen und Bemühungen
 von Jahrzehnten. Und diese Gefahr droht mit um so
bedauerlicheren Folgen, je durchgreifender die Kartellbewegung
vor sich geht; und kontrolliert das Kartell den ganzen Industriezweig,
 so bedeutet die Entlassung für eine Schar von Menschen
nicht viel Besseres wie den Hungertod. Es muß bloß auf die
allbekannte Tatsache verwiesen werden, wie schwer sich Arbeiter
entschließen, zu einem andern, wenn auch verwandten, Industriezweig
 überzugehen. Der bisher günstige Verlauf des Arbeiterangebots
 in Amerika wird also wohl hauptsächlich auf den geschäftlichen
 Aufschwung‘ zurückzuführen sein, wenn er überhaupt vorhanden
 war, und wenn das Schweigen der Protokolle der Industrial
Commission nicht seinen Grund im eigentümlichen amerikanischen

‘) Vergl. Landesberger a. a. O. S. 344; Pohle a. a. O. S. 114.
’) Vergl. Landesberger a, a, O, S. 343; Jenks a. a. O, Kap. 9.
’) Vergl. Schmoller, Grundriß, Bd. II S. 308.
        <pb n="217" />
        $ 21. Die Wirkung der Kartelle und Trusts auf die Stellung der Arbeiter. 209

Selbstgefühl hat, welches nichts beschämender und erniedrigender
findet als das Geständnis, so unbeholfen zu sein, um nicht einmal
sein tägliches Brot zu werdienen. Es wird demnach für die Trusts
ebensogut wie für die europäischen Kartelle behauptet werden
können, daß sie Arbeiterkrisen zu verschärfen, ja heraufzubeschwören
 vermögen. Ja sie müssen es sogar, wenn sie ihre
Funktion, nämlich die Anpassung des Angebots an die jeweilige
Nachfrage und die Beseitigung oder wenigstens Milderung der
Krisen, erfüllen wollen. Wie wir noch eingehender sehen werden,
geschieht dies eben durch Einschränkung der Produktion und
Ersparnisse an Produktionskosten, um eine Überfüllung der Warenvorräte
 verhüten und eine mäßige Preisreduktion durchführen zu
können. Die Krise wird jedoch hierdurch nur teilweise beseitigt, teilweise
 aber auf die Arbeiter abgewälzt. Die Produktionseinschränkung
 bedingt die Entlassung einer Anzahl von Arbeitern und verschlechtert
 dadurch den Stand des Arbeitermarktes. Geschieht
die Entlassung massenhaft, zufolge Einstellung ganzer Betriebe,
so ist eine schwere Krise kaum zu vermeiden; geht sie aber langsam
 vor sich, so wird zwar ein weniger fühlbarer, aber um so
anhaltenderer Druck auf die Löhne ausgeübt. Allerdings muß
im allgemeinen all dies Übel noch geringer bezeichnet werden,
als wenn eine allgemeine Geschäfts- oder Industriekrise das jähe
Untergehen von ganzen Unternehmungen verursacht!); doch
könnten eventuell Wege gefunden werden, die den durch derartige
Entlassungen verursachten Schaden wenigstens teilweise auf die
Unternehmer oder durch diese auf die Konsumenten zurückwälzen,
und vollends gerechtfertigt ist das Postulat, daß die schweren
Folgen von Massenentlassungen nicht ausschließlich durch die
Arbeiter getragen werden.?)
Allerdings scheint es, daß der Arbeiter sich in günstigen
Zeiten leichter zum Verlassen seiner Anstellung als der Arbeitgeber
 bei ungünstiger Konjunktur zur Entlassung von Arbeitern
entschließt. Nach Goetzke®) weist das Verhältnis der angestellten
und entlassenen Arbeiter auf dem Gebiet des Knappschaftsvereins
zu Bochum folgende Zahlen auf:

4‘) Vergl. Landesberger a. a. O0. S. 343, 344
?) Vergl. Klein a. a, O. S. 494.
%) Das Rheinisch-westfälische Kohlensyndikat, Essen 1905, S. 136.
Baumgarten-Meszleny. ..
        <pb n="218" />
        210 IV. Kapitel. Wirkungen der Kartelle und Trusts,

Auf je 100 Mann der Belegschaft entfielen:

1896
1897
1898
:899
[900
[901
[002

Zugang

45
50
zo

36
58
46
48

Abgang Durchschnittswechsel

40

42,5
47,5
49,5
53:5
55
46,5
45

2
47
42

Bekanntlich bedeutet das Jahr 1901 den Endpunkt der Hausse
und den Anfang der Baisse; trotzdem befindet sich die Bewegung
von hier ab im Abnehmen. Zweifellos ist während der Zeit der
starken Arbeiternachfrage der Arbeitgeber der nachgiebigere
Teil; woraus Goetzke‘) richtig folgert, daß es in der Hausse
meistens der Arbeiter ist, der auf günstigere Anstellung hoffend,
seinen Platz wechselt. Die angeführten Zahlen beweisen übrigens
auch, daß ein Rückgang in der Produktion, wie er im Jahre 1901
stattfand, keine tiefergreifenden Entlassungen nach sich zog.
Die Geschichte des Kohlensyndikats belehrt uns andererseits
 darüber, daß ungünstige Jahre auch das Syndikat dazu bewogen,
 Ruheschichten in größerer Anzahl einzuführen, was den
Jahreserwerb des Arbeiters wesentlich und nachteilig beeinflußt.
In günstigen Jahren übersteigt die Zahl der Arbeitstage beträchtlich
 die 300 (1900: 319); 1901 gab es eben 300; 1902 bloß 296.
Je besser natürlich der Arbeitgeber gestellt ist, und je nachdrücklicher
 er sich den Konsum auch für die Zukunft sichern kann,
um so weniger ist auch der Arbeiter solchen Einschränkungen
ausgesetzt; und dem entspricht die Tatsache, daß die nicht
syndizierten Kohlengruben (Saargebiet) auch in den günstigsten
Jahren nicht 300 Arbeitstage erreichen.
Was drittens die Lohnhöhen betrifft, so ergab sich als Resultat
 der Untersuchungen der Industrial Commission, daß sich
kein einziger Fall vorfand, wo ein Trust die Herabsetzung der
Löhne angestrebt hätte. Das Department of labor veranstaltete
auch in dieser Richtung Erhebungen und fand in Einklang mit der
Industrial Commission, daß die Trusts die Löhne wenigstens in dem
Maße erhöhten wie die Einzelunternehmungen. Natürlich hängt

7.
3
I
S.
oO.
a,
A
        <pb n="219" />
        8 21. Die Wirkung der Kartelle und Trusts auf die Stellung der Arbeiter. 211

dies einerseits mit der einheitlichen Organisation der Arbeiter, andererseits
 mit dem geschäftlichen Aufschwung und der monopolistischen
Stellung der Trusts zusammen. Und das Maß der Lohnerhöhung
steht noch immer in gar keinem Verhältnis mit den erhöhten Einkünften
 der Trusts: der Standard Oil Trust zahlt 40%, Dividenden,
hat aber die Löhne um bloß 10%, erhöht. Ferner muß bei Beurteilung
 des wirklichen Werts der Lohnerhöhungen auch die
Verteuerung des Lebens in Betracht gezogen werden, die gleichbedeutend
 ist mit der Verminderung der Kaufkraft des Geldes;
und hierüber wird oft und viel in den Vereinigten Staaten geklagt.
Übrigens verschlechtert die Kartellierung überhaupt nicht
unbedingt die Lage des Arbeiters. Die zügellose Konkurrenz
geht, wie hierauf auch Steinmann-Bucher‘) richtig hingewiesen,
nicht nur zu Lasten des Unternehmers, sondern auch des Arbeiters
vor sich; sie vermindert auch den Arbeitslohn, und beraubt die
Arbeiterschaft einer Menge ihrer Wohlfahrt dienenden, aber von
seiten des Arbeitgebers große Opfer fordernden Einrichtungen.
Die durch die Kartellierung hervorgerufene Preissteigerung aber
kommt teilweise auch dem Arbeiter zugute. In der Eisenindustrie
stiegen die Löhne 1886—1904 von 2,71 Mk. auf 4,69 per Tonne?),
unstreitig infolge der Entstehung von Syndikaten. All das Gesagte
 tritt auch bei den Forschungen über das deutsche Kohlensyndikat
 hervor, die ergeben haben, daß die Syndizierung im
allgemeinen eine Lohnerhöhung zur Folge hatte, und zwar eine
stärkere Erhöhung als zur selben Zeit bei den nicht syndizierten
Gruben eintrat. Allerdings ist auch hier festzustellen, daß die
Lohnerhöhung nicht im Verhältnis mit der erhöhten Rentabilität
der Unternehmung stand.?)
Aus der Menge der Daten greifen wir folgende als charakteristischste
 heraus:
Die Löhne befinden sich zwischen 1862—1900 ständig in aufsteigender
 Bewegung; im Ruhrrevier und in Oberschlesien fallen
sie 1900—1902 und steigen wieder 1903; im Saarrevier bleiben

1) Wesen und Bedeutung der gewerblichen Kartelle, in Schmollers Jahrbuch,
ı5. Jahrgang, S. 502 ff.
% So Engel in der Generalversammlung des Vereins für Sozialpolitik, Mann-1905.

%) Vergl. hierzu und zum folgenden Goetzke a. a, O. S. 133—165; Bueck
and Leidig, Der Ausstand der Bergarbeiter im Ruhrkohlenrevier usw., Berlin 1905;
Kontradiktorische Verhandlungen, Heft I S. 246, Heft X S. 446, 593.

heim,
        <pb n="220" />
        212 IV. Kapitel. Wirkungen der Kartelle und Trusts,

sie annähernd gleich. Die oberschlesischen Löhne sind ständig
niedriger als die andern zwei. Von 1896 an bleibt auch das Saarbecken
 hinter dem Ruhrrevier zurück und nähert sich ihm erst
1902 wieder. Im ganzen ist also, 1892 ausgenommen, der Lohn
des Ruhrarbeiters der höchste. Ja, der Unterschied wächst ständig
bis 1900, d.h. der Arbeiter nahm ständig am heranwachsenden Gewinn
 des Kohlensyndikats teil. Das Wachstum des Arbeitslohnes
in Oberschlesien betrug 1893—1900 32,66%, an der Ruhr 40,8%.
Hingegen wuchs während derselben Zeit der Lohn an der Saar
{nicht syndizierte Gruben) bloß mit 12,86%. Die Zechendirektion
Gelsenkirchen, die zum Syndikat gehört, wies für den bezeichneten
 Zeitraum ein Gewinnwachstum von 27%, und eine Lohnerhöhung
 von 26%, aus. Infolge des Rückgangs von 1901—1902
felen die Löhne des Kohlensyndikats in größerem Maße als die
in Oberschlesien und an der Saar, ja letztere erholten sich wieder
nach einem kurzen und geringen Rückfall. Mit der Besserung
der Marktlage in 1903 sind aber wieder die Ruhrlöhne die höchsten,
Was nun das Verhältnis des Unternehmergewinnes zum Arbeitslohn
 betrifft, so stiegen die Dividenden auch 1901 noch und weisen
erst 1902 einen geringen Rückfall auf; trotzdem wurden die
Löhne, wie wir sahen, schon 1901 herabgesetzt, und zwar unter
die Höhe von 1899; 1902 erreichen sie nicht einmal mehr die
Höhe von 1889, und 1903 erholen sie sich auch nur bis zur Mitte
ihrer Höhe in den Jahren 1889 und 1899. Unstreitig trafen also
die ungünstigen Geschäftsjahre die Arbeiter stärker als die Arbeitgeber.
 Aus all dem folgt, daß. das Syndikat sich nicht bloß
keine Verdienste um das Beständigwerden der Löhne erwarb,
sondern im Gegenteil die Höhe derselben größeren Schwankungen
aussetzte. Die Arbeiter der syndizierten Gruben nahmen in erhöhtem
 Maß teil an dem Gewinn der guten Jahre, doch im Augenblick
 als dieser Gewinn sich einigermaßen verringerte, wurde der
Rückfall zu allererst‘ durch Ersparnisse an den Löhnen wettzumachen
 versucht. Die absolute Lohnhöhe wurde durch das
Syndikat gesteigert, und die Reduktion überschritt nicht jenes
Minimum, welches die Löhne der nicht syndizierten Werke
vertreten. Doch steht die Lohnerhöhung mit dem Wachstum
des Unternehmergewinnes und die Lohnreduktion mit der Verminderung
 desselben nicht im Verhältnis, beide zum Nachteil des
Arbeiters.
        <pb n="221" />
        $ 22. Die Wirkung der Kartelle und Trusts auf den Zwischenhandel, 213

Ob nun all dies im Schlußergebnis zum Vor- oder Nachteil
der Arbeiterklasse gereicht, ist natürlich Auffassungssache. Einige
halten den bescheideneren, aber ständigen Lohn für vorteilhafter
als einen zeitweilig höheren, aber schwankenden!); wir sind anderer
 Meinung, besonders was die zukünftige Entwicklung betrifft,
wo zu erhoffen ist, daß auch die ökonomische Schulung und
Fähigkeit zur Selbstdisziplinierung der Arbeiterklasse soweit gedeihen
 wird, um den Überfluß der reichen Jahre zur Deckung
des Ausfalls schlechterer Zeiten beiseite zu legen. Und ist dies
erreicht, so haben die Lohnschwankungen ihre Gefährlichkeit
singebüßt.

$ 22. Die Wirkung der Kartelle und Trusts auf den
Zwischenhandel,
Die Literatur beachtet im allgemeinen die Wirkung der
Kartellbewegung auf die Kaufleute nicht in genügender Weise.
Steinmann-Bucher und Tschierschky sind die einzigen, die
diese Seite des Problems aufwerfen und auch von diesem Standpunkt
aus, wie im allgemeinen, zu kartellgünstigen Resultaten gelangen.
Die nachteilige Lage des Produzenten dem Zwischenhändler
gegenüber im Zustande des freien Wettbewerbs charakterisierte
treffend Gates vor der Industrial Commission, als er die Ursache
der Gründung der American Steel and Wire Company
folgendermaßen beschrieb: Nach dem alten System kann der Geschäftsmann
 mit einem halben Dutzend Fabrikanten in Verbindung
stehn, und unter diesen können sich ı—2 solche befinden, die
er gerecht behandelt. Im allgemeinen werden aber Stundungen
verlangt, unberechtigte Anforderungen gestellt, die jetzt viel
seltener geworden sind. Die erste Folge der Trusts war das
Aufhören der säumigen Zahlungen und das Erzwingen pünktlicher
 Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen seitens der
Geschäftsleute., Die American Steel and Wire Company
setzte die Summe der Abschreibungen infolge Uneintreibbarkeit
von 1/,% auf 1,5% herab. Im Laufe des Jahres 1890 verlor
die United States Rubber Company bei einem Verkehr von
28 Millionen Dollar kaum 1000 Dollar wegen Uneintreibbarkeit;
vor der Vereinigung betrug derselbe Verlust mehr als 100000 Dollar.

1) So Goetzke a. a O.
        <pb n="222" />
        214 IV. Kapitel. Wirkungen der Kartelle und Trusts,

Der heutigen kapitalistischen Produktion — sagt Tschierschky‘)
nach Van der Borght — tritt der teils durch die Genossenschaften,
 teils den Handel vertretene Konsum in immer engeren
Organisationen gegenüber. Besonders die Fertigwarenindustrie
leidet unter dem Druck der Gegenorganisationen; und es sind
die Preisnachlässe und andere Begünstigungen, die die großen
deutschen Warenhäuser sich zu erzwingen wußten, zur Genüge
bekannt.
Unstreitig entwendet die vorschreitende Kartellbewegung und
namentlich das Bilden von Kartellen höherer Ordnung dem Zwischenhandel
 ein gutes Stück seines Gebiets. Dem gegenüber gibt es
wieder nur einen Schutz, eine Gegenorganisation des Zwischenhandels,
 und zwar entweder in der Form, den Konkurrenzkampf
mit den Kartellen organisiert einzugehen, oder aber sich mit ihnen
zu einigen und entsprechend organisiert, die Rolle der Verkaufsstelle
 des Kartells zu übernehmen. Eine solche Kapitulation vor
der Industrie wurde an zahlreichen Beispielen beobachtet. Deutschlands
 Petroleumbedarf wird größtenteils durch zwei Großhändler
in Hamburg gedeckt, die kaum mehr sind, als Agenten des
Standard Oil Trust; der oberschlesische Kohlenhandel befindet
sich in den Händen von sechs Händlerkartellen, die den Absatz
im Einvernehmen mit dem Syndikat befriedigen.?) Auch in Österreich-Ungarn
 entstand der Verband der Petroleum- und Zuckergroßhändler
 unter dem Druck der Produzentenkartelle. Den Zweck
beider Vereinigungen bildet das Bestreben, die Erhöhung der
Einkaufspreise durch Absatzkartelle auf die Konsumenten zu
äberwälzen.
Der Betätigungsdrang des Machtgefühls der Trusts einerseits,
 andererseits die Selbstverteidigung des Zwischenhandels
schuf in Amerika das sogenannte „factor system“. Jeder Trust
ist bestrebt, auf irgend eine Weise eine Macht über den gesamten
 Handel zu erlangen. Die General Aristo Company, die
in den Vereinigten Staaten die Herstellung von photographischem

1) A. a, O. S. 44.
2) Nach der Denkschrift sind diese Kohlenhandelkartelle den Produzentensyndikaten
 vollkommen unterworfen, In der Kohlenindustrie steuert die Entwicklung
unvermeidlich der vollkommenen Ausschaltung des Zwischenhandels zu. Dies wurde
während der kontradiktorischen Verhandlungen mehrerseits betont. Vergl. auch Gothein,
 Die Verstaatlichung des Kohlenbergbaues.
        <pb n="223" />
        $ 22. Die Wirkung der Kartelle und Trusts auf den Zwischenhandel. 2 15

Papier kontrolliert, bringt ihre Waren mit einem Rabatt von 15%
in den Handel, wozu ein weiterer Rabatt von ı2°% kommt zu
Gunsten jener Abnehmer, die jede vier Monate eine Erklärung
unterschreiben, daß sie kein anderes Kollodion-, Gelatin-, Bromidoder
 Hervorrufpapier gekauft, verkauft oder auf Lager halten,
als das Fabrikat der General Aristo Company. Die Eastman
Kodak Company macht kein Geschäft mit Abnehmern, die
auch Waren ihrer Konkurrenten führen. Auf dieselbe Weise erreichte
 die Pittsburg Plate Glass Company, die 721/,%% des
amerikanischen Spiegelglases herstellt, ihre Macht. Vor Gründung
dieses Trusts regelte die National Plate Glass Jobbers
Association die Preise den Fabrikanten und Konsumenten
gegenüber. Um die Macht dieser Gesellschaft zu brechen, investierte
 der Trust vier Millionen Pfund in den Verkaufszweig
seines Geschäfts und eröffnete in ı7 Städten Warenhäuser. Als
er so den Markt sich unterworfen hatte, teilte er die Zwischenhändler
 in zwei Gruppen der Abnehmer, „a“ und „b“: die
ersteren, die Großhändler konnten zu ermäßigten Preisen en gros
kaufen; die letzteren zu höheren en detail. Der Trust lieferte
gewisse Waren um 10—50%, unter dem Herstellungspreis; nachdem
 aber gewisse Größen nur beim Trust zu haben waren, und
nachdem er all denen, die seine Preise und Größen annahmen,
einen Rabatt von 5°%, zahlbar am Ende des Jahres, gewährte,
konnte er ständig Herr des Marktes bleiben. Die American
Tobacco Company und die Continental Tobacco Company,
die insgesamt 80%, des Marktes versorgen, verdanken ihre Stellung
 den geheimen Abmachungen mit den Zwischenhändlern:
es gab eine Zeit, wo sie einen Gewinn von 2 Cent pro Dollar
und einen weiteren Rabatt von 3°, jenen Zwischenhändlern gewährten,
 die sich verpflichteten, die Waren gewisser Konkurrenzunternehmungen
 nicht zu führen.
Im eigentlichen factor-system wird nun das gleiche Vorgehen
befolgt, aber ergänzt durch die Feststellung des Preises, zu welchem
 der Zwischenhändler die Ware weiterzugeben verpflichtet
ist. In einem Zeitraum von ı—6 Monaten gibt der Großhändler
eine feierliche Erklärung („affidavit“) ab, die Preise eingehalten
und nur Ware des Trusts geführt zu haben. Dieses Vorgehen
kam im Zuckergeschäft auf und wurde bald ins Seifen- und Backpulvergeschäft
 übertragen.
        <pb n="224" />
        216 IV. Kapitel. Wirkungen der Kartelle und Trusts,

Eigentümlicherweise leidet der Konsument nicht an dem
factor system, und der Zwischenhandel begrüßt es vollends als
das Mittel der Erlösung von einem verderblichen Konkurrenzkampf.
 Verständlich wird dies bloß in Anbetracht der riesigen
Verluste, die der Konkurrenzkampf für den Kaufmann bedeutet.
Zwischen dem Destillateur und dem Konsumenten des Branntweins
 gehen jährlich 40 Millionen Dollar wegen der Konkurrenz
verloren. Ähnliche Verluste im Zuckergeschäft veranlaßten die
Zwischenhändler, bei der American Sugar Refining Company
selbst um Einführung des factor system anzusuchen. Und der
Vorstand der American Grocers Association erklärte vor
der Industrial Commission, die Händler wären ohne das factor
system gezwungen, solche Waren mit Verlust zu verkaufen.!)
Ganz ähnlich ging übrigens auch das Rheinisch-westfälische
Kohlensyndikat vor, indem es den Zwischenhändlern untersagte,
von anderen Kohle zu beziehen, und sie verpflichtete, neben
der von ihnen bestellten auch eine gewisse Quantität minderer
Kohle zu übernehmen.?) Es wurde auch von den Abnehmern
gefordert, ihren Bedarf auf ein Jahr hinaus im vorhinein zu
decken.?)
Das richtig organisierte Kartell verdrängt demnach den
Zwischenhändler, indem es ihn überflüssig macht; der industrielle
Großbetrieb saugt den Handel ebenso auf wie das Kleingewerbe
und erniedrigt den Kaufmann ebenso zu seinem Agenten wie
den Gewerbsmann zum Lohnarbeiter.‘) Unstreitig ist diese Entwicklung
 eine ökonomisch-ethisch unerwünschte, die die moderne
Gesellschaftspolitik‘' auf anderen Gebieten zu vermeiden sucht.
Durch sie wird die Abhängigkeit der Arbeit vom Kapital gesteigert,
 denn die Existenz des im Dienste der Großindustrie angestellten
 Agenten ist aus tausend Gründen stärker von der
Großindustrie und vom Großkapital bedingt als die des selbständigen
 Kaufmanns; die Übermacht des Großkapitals wird gefördert,
 die Vermögensunterschiede verschärft und einer beträchtlichen
 Anzahl von Existenzen der Boden entzogen.

1) Dies erwähnt auch Waentig a. a. O. S. 1207 Note 2. Vergl. weiter:
Preliminary Report Vol. I Part. I Pag. 225ff.; Montague a. a. O.
?) Kontrad. Verhandlungen Heft I S. 117, 154.
®) Ebendaselbst Heft IS. 115, Heft II S. 459.
*) Vergl. auch Tschierschky a. a. 0.5. 44.
        <pb n="225" />
        8 23. Die Wirkung der. Kartelle auf den Konsum und die Preisbildung. 217

Und doch verfügt dieser neuere Anstoß zur Konzentration
der Gütererzeugung, der sich in der Aufsaugung des Zwischenhandels
 durch die Großindustrie äußert, auch über alle Vorteile
der Konzentration. Das Schwinden der Mittelstufen im Güterumlauf
 verbilligt die Ware, erhöht die Kaufkraft der Konsumenten
 und dadurch den Konsum selbst. Dieser wirkt wieder belebend
 auf die Produktion zurück und unterstützt somit eben die
Großindustrie in ihrer Funktion. Was aber die Vernichtung der
Kaufmannsexistenzen betrifft, so kann die Volkswirtschaft nicht
auf die Untergrabung der Lebensmöglichkeiten einzelner bedacht
sein, wenn ihre Ausschaltung dem allgemeinen Wohl günstig ist;
und Steinmann-Bucher weist mit Recht darauf hin!), daß
den wirklich tüchtigen kaufmännischen Kräften sich ein weites
Feld der Betätigung auch im industriellen Organismus eröffne,
und es sich lediglich um einen Übertritt aus dem unsicheren
Vegetieren des Kaufmanns in eine entsprechend bezahlte und
sichere Stelle des großen industriellen Betriebs handle.

S 23. Wirkung der Kartelle und Trusts auf den Konsum und
die Preisbildung.
Wenn wir uns nun anschicken, die Wirkung der Kartellbewegung
 auf den Konsum zu untersuchen, so muß zunächst
erwähnt werden, daß diese Frage identisch ist mit dem Problem
der Wirkung der Kartelle auf die Preisbildung. Wie bekannt,
ist eine entwickelte Volkswirtschaft, namentlich großindustrielle
Produktion und vollkommen ausgebildete Geldwirtschaft Grundbedingung
 der Kartellwirtschaft; zwei Faktoren, deren Voraussetzungen
 wieder sind das Vorhandensein eines Weltmarktes und
eine durch denselben geregelte Preisbewegung. Dieser Zusammenhang
 mit der Preisbildung ist auch schuld daran, daß die
Kritik der Wirkungen der Kartelle sich überhaupt darnach richtet,
 wie dieselben vom Standpunkt des Güterverbrauchs zu beurteilen
 sind. Wir stehen also auf dem Punkt, auf welchem die
Achse des ganzen wirtschaftlichen Rades ruht, und es ist von
hier aus der ganze Mechanismus als eine Einheit zu betrachten.
Es darf nicht vergessen werden, daß es keinen Augenblick im
wirtschaftlichen Leben gibt, wo die Entwicklung, die Umgestaltung,

N A. a. OÖ.
        <pb n="226" />
        218 IV. Kapitel. Wirkungen der Kartelle und Trusts,

innehalten würde. Eine der wertvollsten Entdeckungen der
modernen Wirtschaftswissenschaft bildet die Lehre der wirtschaftlichen
 Krisen. Das wirtschaftliche Leben bewegt sich in einer anhaltenden
 Wellenlinie: Den Wellengipfel bildet die Hausse, das
Wellental die Baisse; der Übergang von der Hausse zur Baisse
wird durch eine Krise vermittelt, die heftiger oder milder, plötzlich
 aufgetaucht und rasch schwindend, oder heimtückisch langsam
 dahinschleichend bei jedem Übergang vorhanden ist. Es ist
uns unmöglich, in die Krisenlehre!) hier tiefer einzudringen; wir
stellen bloß ihre Resultate fest. Auch die eben erwähnte Wellenbewegung
 der Volkswirtschaft beruht auf den periodischen
Schwankungen des Preises und auf den Ursachen, die dieselben
hervorrufen. Eine Belebung der wirtschaftlichen Lage, das
Steigen der Waren- und Geldpreise bringen den Aufschwung
der Hausse mit sich; eine Überschätzung der aufsteigenden Bewegung,
 ein allzuhastiges Anspannen der Produktivkräfte, eine
damit verbundene Überproduktion und Stauung der Warenvorräte
ruft. dann die Krise in dem Augenblick hervor, in dem die Unterkonsumtion
 einen Grad erreicht, dem die Volkswirtschaft nicht
mehr gewachsen ist.
Es wären keine Krisen möglich, wenn der Preis immer
normal bliebe, dem faktischen Bedürfnis entspräche, nicht erst
plötzlich in die Höhe schnellte, dann allzutief sinken würde, um
nachher, einem Scheintoten gleich, unbeweglich zu bleiben. Jeder
große Betrug, jede irreelle Gewinnsucht arbeitet mit künstlichen
Preistreibereien, Jede richtige Organisation des Marktes strebt
nach einer gesunderen Preisbildung und jede Milderung der
übermäßigen Preisschwankungen lindert gleichzeitig die Verheerungen
 der Krisen. Ein richtiger, billiger, gerechter Preis ist
der beste Regulator des Wirtschaftslebens. Ein falscher Preis
führt irre und gibt Anlaß zu Mißbrauch, Wucher, Ausbeutung.?)
Unstreitig kann nun die Kartellbewegung die Preisschwankungen,
 anstatt zu mildern. in noch größere Extreme jagen,

') Vergl, hierüber Kautsky, Krisentheorie (Neue Zeit, 20. Febr, 1902); May,
Das Grundgesetz der Wirtschaftskrisen usw., 1902; Pohle, Bevölkerungsbewegung,
Kapitalbildung und periodische Wirtschaftskrisen, 1902; Spiethoff, Vorbemerkungen
zu einer Theorie der Überproduktion (Jahrbuch für die gesamte Volkswirtschaft,
[902); derselbe, Die Krisentheorien von Tugan-Baronowsky und Pohle (ebenda
(903); Schmoller, Grundriß, Bd. 2 S, 477 ff.
3) Schmoller, Grundriß, Bd. 2 S. 493.
        <pb n="227" />
        8 23. Die Wirkung der Kartelle auf den Konsum und die Preisbildung. 219

wenn ihre Anführer gewissenlose Geldmacher sind, für die der
augenblickliche Nutzen die einzige Richtschnur des Handelns
bildet. Die Kartelle können die Produktion in monopolistischer
Absicht einengen, wenn die Hausse deren Erweiterung erforderte;
sie können bei Anbruch der Baisse die Preise hochhalten, wenn
das Wirtschaftsgesetz eine stufenweise Ermäßigung derselben erheischte.
 Andererseits aber, sei es, daß die Staatsgewalt die
Kartelleitung von dieser Abenteurerpolitik abzulassen zwingt,
oder sei es, daß sie selbst auf jener hohen wirtschaftlichen und
ethischen Stufe steht, um den günstigeren Erfolgen des Augenblicks
 zuliebe das eigene wirtschaftliche Fortkommen und das
der ganzen Gesellschaft nicht aufs Spiel zu setzen: in beiden
Fällen verfügen die Kartelle über mächtige Mittel, um das Eintreten
 der Krisen hinauszuschieben, ihren Verlauf zu mildern, ja
vielleicht sogar — bei konsequenterer Ausbauung und verschärfter
 staatlicher Kontrolle — ganz auszuschalten.)
Vom Standpunkt der Allgemeinheit ist es besonders die
Regulierung der Produktion, durch die die Kartelle als Sicherheitsventile
 der Volkswirtschaft fungieren können. Eine rationelle
Beschränkung der Produktion vor dem Gipfelpunkt der Hausse
kann das Eintreten der Krise verhindern. Dann gibt es keine
Überproduktion und verursacht demzufolge das Eintreten der
Baisse keine Störung im Produktionsprozeß, und so gibt es auch
keine Krise. Die Einschränkung darf aber nicht hinter der tatsächlichen
 Nachfrage zurückbleiben: denn dies verschärft wieder
den Ansturm der Hausse, gibt zur Entstehung neuer Unternehmungen
 Gelegenheit, die nicht durch ein faktisches Bedürfnis,
sondern durch die Machinationen des Kartells entstanden, die
Krise durch ihren Sturz verschärfen. Was aber die zu befolgende
Preispolitik betrifft, so ermahnt eine Mäßigung in den Preiserhöhungen
 der Hausse den Markt zur Vorsicht, hindert eine
ungesunde Vermehrung neuer Unternehmungen, mäßigt die Sucht
nach immer weitergehender Erhöhung des Einkommens, wirkt
einer Überspannung des Kredits entgegen. In der Baisse wieder
werden die Unternehmungen vom Untergang gerettet, wenn sie
mit ihren Preisen nicht unter das Niveau der Produktionskosten
herabsteigen müssen. und dient ein Halten der Preise im Selbsti)

 S. hierüber weiter unten VI. Kapitel,
        <pb n="228" />
        220 IV. Kapitel. Wirkungen der Kartelle und Trusts.

verteidigungskampf der Unternehmer — gleichzeitig ein Kampf
der ganzen Volkswirtschaft — als feste Burg der Selbstbeherrschung.
 ‘
Mit Recht wurde demnach der oberschlesischen Kohlenkonvention
 vorgeworfen!), die Kohlenpreise auch nach Eintritt
der allgemeinen Depression im Jahre 1901, erhöht zu haben; und
ebenso berechtigt sind gleiche Klagen dem Rheinisch-westfälischen
Kohlensyndikat gegenüber.?) Im allgemeinen wird es den großen
deutschen Rohstoffkartellen übel genommen, durch zeitweilige
Preiserhöhungen ihre Kunden bewogen zu haben, längere Abschlüsse
 zu machen und sich mit beträchtlichen Vorräten an Rohund
 Hilfsstoffen vorzusehen, um den ständig wiederkehrenden
Preissteigerungen, die ihre Berechnungen wiederholt durchkreuzten,
 zu entgehen. Unstreitig verursachte dies eine nachteilige
Stabilisierung des Umsatzkapitals der deutschen Industriellen und
ein Überspannen des Betriebskredits; es beschleunigte weiter den
Ausbruch der Krise und wirkte auf ihren Verlauf ungünstig ein.
Die schon ausgebrochene Krise wurde noch verschlimmert dadurch,
 daß die Kartelle sich mehrerseits weigerten, ihre Abnehmer
von den übertrieben großen Verpflichtungen zu befreien, und daß
sie in Anbetracht der starken Einschränkung des Konsums, statt
durch eine Preisherabsetzung die Kauflust zu beleben; die Produktion
 einschränkten und die Preise möglichst hochhielten.
Die Wirkung der Kartelle auf die Preisbewegung näher betrachtet,
 muß nach Landesberger®) zwischen Kartellen von
Gewerbetreibenden, die Fertigwaren, und zwischen solchen, die
Rohstoffe und Halbfabrikate herstellen, streng unterschieden werden.
 Es ist bekannt, wie verschieden sich die Machtverteilung im
Preiskampfe gestaltet, je nachdem Produzent und Produzent, oder
Produzent und das große verbrauchende Publikum einander gegenüberstehen.
 Die Zahl der Konsumenten ist eine ungeheuer große;
eine Organisation derselben (von Konsumvereinen abgesehen) besteht
 überhaupt nicht, oder ist eine sehr lockere; ihre Fähigkeit,
Widerstand zu leisten, ist daher sehr gering und auch ihr Wille
hierzu in der Regel kein sehr reger. Dem Konsumenten treten
‘) Kontradiktorische Verhandlungen, Bd, IT S. 471.
?) Ebenda S. 458, 459.
2) A. a. O. S. 335. Im nächstfolgenden halten wir uns auch sonst an seine
trefflichen Ausführungen a. a. O.
        <pb n="229" />
        $ 23. Die Wirkung der Kartelle auf den Konsum und die Preisbildung. 221

Preisaufschläge, welche für den Produzenten außerordentlich ins
Gewicht fallen, oft in Gestalt unbedeutender Preiserhöhungen
entgegen; auch fehlt ihm die Fähigkeit und oft die Möglichkeit,
sich über das Verhältnis der Preise zu den Prodüuktionskosten zu
unterrichten.
Kartelle dieser Art müssen allerdings mitunter auf Händlerinteressen
 Rücksicht nehmen. Sie können die Preise nicht zu
straff spannen, wenn die Überwälzung des Kartellaufschlags auf
die Konsumenten nicht stattfinden kann, ohne den Händlern ihren
Zwischengewinn ganz oder teilweise zu entziehen.) Wo aber
auch diese Schranke entfällt, da ist das Ergebnis regelmäßig
eine zügellose Ausnützung der Monopolstellung seitens der Kartelle
 mit all ihren schweren sozialen Folgen. .
Anders bei Industrien, die Rohstoffe und Halbzeug herstellen
und daher wieder Produzenten als Abnehmern gegenüber stehn,
Hier würde ein Preispolitik, welche das Monopol voll auszunützen
bestrebt wäre, von den Abnehmern einerseits vermöge ihrer wirtschaftlichen
 Bildung, andererseits deshalb, weil für sie als Produzenten
 bereits kleinere Preisunterschiede merkbar werden und
ins Gewicht fallen, raschestens erkannt und unter Umständen
auch wirksam bekämpft werden. Es können sich Gegenkartelle
der Abnehmer bilden, es können insbesondere aus den Mitteln
der Abnehmerverbände Konkurrenzunternehmungen errichtet
werden. Es steht mitunter in der Hand selbst einzelner größerer
Abnehmer, sich von dem Kartell vollständig unabhängig zu machen,
indem sie zur Deckung des eigenen Bedarfes an den kartellierten
Artikeln, selbständige Betriebe errichten oder erwerben.?) Der
Gegenorganisation der Abnehmer gelingt es mitunter, das Kartell
ihrer Vorgänger im Produktionsprozeß zu sprengen, indem einer
oder mehrere derselben durch die Zusicherung, daß man ihnen die
Lieferungen übertragen werde, veranlaßt werden, aus dem Kartell
auszuscheiden. Den durch die Preispolitik eines Kartells bedrohten
Produzenten steht ihre genauere Kenntnis der Bezugsverhältnisse,
der Marktlage, der Zoll- und Frachttarife zu Gebote, um einer über-1)

 Vergl. hierüber oben $ 22.
7) Dies war besonders auch die Lage der österreichischen und ungarischen
Zuckerkartelle, bei denen immer die Raffinerien den Ausschlag gaben und den Nutzen
des Kartells genossen, während die Rohzuckerfabriken sich mit der Sicherheit der
Placierung ihrer Ware begnügen mußten,
        <pb n="230" />
        222

IV. Kapitel. Wirkungen der Kartelle und Trusts.

triebenen Preispolitik, wenn irgend möglich, durch Import aus dem
Auslande wirksam zu begegnen. Sie sind in der Lage, Surrogate in
Anwendung zu bringen, oder auch ihren Betrieb zeitweise mit erhöhter
 Intensität solchen Artikeln zuzuwenden, welche durch die
übertriebene Preispolitik des Kartells nicht bedroht werden, und
dadurch das Kartell zeitweilig lahm zulegen. Alle diese Methoden
der Abwehr sind von Produzenten, die durch Produzentenkartelle
über Gebühr bedrückt wurden, tatsächlich und teilweise mit Erfolg
angewendet worden: das Moment der Wehrlosigkeit, welches
das Postulat staatlicher Kontrolle bei der oben behandelten Art
von Kartellen rechtfertigte, würde daher hier nicht ausreichen,
um eine praktische Schlußfolgerung gleicher Art zu begründen.?)
Hingegen bleibt auch hier die nachteilige Wirkung der Kartelle
bei den einzelnen Abnehmern nicht stehn: eine ungesunde Preispolitik
 von Kartellen, welche Rohstoffe oder Halbfabrikate erzeugen,
 kann die Produktionsfähigkeit einer Volkswirtschaft nachteilig
beeinträchtigen. Namentlich ist es die Erschwerung der Konkurrenz
der inländischen Produktion mit dem Auslande, die möglichst zu
verhindern eine wichtige volkswirtschaftliche Pflicht der Staatsgewalt
 bildet, um nicht ihre ganze übrige Industrieschutzpolitik
illusorisch zu machen.?)
Aus all dem geht wenigstens so viel klar hervor, daß eine
monopolistische Stellung der Kartelle sie zu einer widernatürlichen
Erhöhung der Preise befähigt; worin unbedingt eine gewisse Gefährdung
 der normalen wirtschaftlichen Entwicklung liegt; und
unleugbar wird auch das Bestreben nach Ausnutzung des Monopols
durch diese Fähigkeit belebt. Allerdings hat auch Pohle mit
Recht die natürlichen Grenzen dieser Bestrebungen hervorgehoben.
Die Kartelle müssen nicht nur das Aufkommen einer neuen
Konkurrenz verhindern und jene Grenzen beachten, bei welchen
der Schutzzoll aufhört wirksam zu sein, sondern müssen auch
eine Gefahr des Übergangs der Konsumenten auf den Verbrauch
von Surrogaten gewärtigen. Weiter dürfen sie das Prinzip nicht
aus den Augen verlieren, wonach das größte Resultat nicht durch
die größte Belastung, sondern durch das Zusammenwirken zweier
Faktoren, der Absatzquantität und der Gewinnquote, erreicht wird.
Über eine gewisse Grenze hinaus vermindert nämlich das Steigen
!) Landesberger S. 338, 339.
?) Vergl. hierüber eingehender Landesberger, S. 339, 340.
        <pb n="231" />
        8 23. Die Wirkung der Kartelle auf den Konsum und die Preisbildung. 223

des letzteren den Verbrauch und dadurch den Bruttogewinn.
Besonders in jenen Artikeln, die weder zu den unentbehrlichen,
noch zu den ausschließlich luxuriösen gehören, offenbart sich diese
wirtschaftliche Erscheinung. Es genügt hierfür der Hinweis auf
die frappante Zunahme des Zuckerverbrauchs in Ungarn seit dem
Inkrafttreten der Brüsseler Konvention und der Auflösung des
Kartells.!) Freilich sind diese Grenzen weit genug gezogen und
innerhalb derselben genug Möglichkeiten zu mißbräuchlicher Ausbeutung
 der Monopollage.
Auf eine andere Gefahr, der der Güterverbrauch durch das
Weiterschreiten der Kartelle entgegensieht, macht Fridrichowitz?)
 aufmerksam. Sie besteht in der produktionseinschränkenden
Wirkung der Kartelle und in der Gefährdung der Befriedigung
des Güterverbrauchs selbst durch ein Überhandnehmen der Kartellbewegung.
 Eine Aushungerung der Volkswirtschaft wird zwar
jeder nüchtern Denkende für eine Chimäre halten; doch genügt
es, wenn die Produktion zum Zweck der Anspannung des Unternehmergewinnes
 in größerem Maße hinter dem Bedarf zurückbleibt,
 um die gesamte Volkswirtschaft Krisen entgegenzuführen,
deren Eintritt rechtzeitig unmöglich gemacht werden muß. Allerdings
 sorgt der Verkehr selbst dafür, daß ein solcher Mangel in
der Produktion äußerst schwer eintreten könne: die Outsiderkonkurrenz,
 die relative Teuerheit der stark beschränkten und andererseits
 die Billigkeit einer erweiterten Produktion, die Möglichkeit
des Übergangs auf Surrogate und das eben erwähnte Gesetz des
abnehmenden Gewinnes sind Schutzmittel genug, um abwarten
zu können, bis die Aushungerungsgefahr uns aus greifbarer Nähe
entgegentritt.
Ist es nun als erwiesen zu betrachten, daß die Kartelle in
der Lage sind, die Preise unbegründeterweise zu erhöhen und
somit wichtige volkswirtschaftliche Interessen zu gefährden, so
muß im folgenden zur Untersuchung geschritten werden, ob die
Kartelle dies wirklich taten, oder aber die Berufung darauf berechtigt
 sei, daß die Bewegung bloß eine Stabilisierung, aber keine
oder keine wesentliche Steigerung der Preise herbeiführte. Hierfür
 kommen in erster Linie die Erfahrungen in Betracht, die in
Amerika gemacht wurden. Jenks, der über das größte Material

) Vergl. oben S. 116
A. a. O, S. 646, 647.
        <pb n="232" />
        224 IV. Kapitel. Wirkungen der Kartelle und Trusts,

verfügt, stellt den Satz an die Spitze seiner bezüglichen Ausführungen!):
 „Der allgemeinen Meinung gegenüber sind die
Konkurrenzpreise oft, wenn auch nicht immer, höhere Preise.“
Die Kosten des Absatzes sind nämlich um so höher, je ungezügelter
 der Wettbewerb waltet. Der kommerzielle Teil des Betriebes
 verschlingt häufig einen großen Teil dessen, was im
industriellen durch den größten Aufwand an technischem und
organisatorischem Können erspart werden kann. Bei Industrien,
welche sich direkt an das Publikum wenden, kommen zunächst
die Reklamespesen, bei anderen die Spesen des Vertriebs.durch
Reisende in Betracht. Wichtig ist weiter die Verschwendung an
Frachtspesen, welche im Zustand des freien Wettbewerbs nicht
zu vermeiden sind, da die einzelnen Produzenten nicht dahin
liefern, wo es ihnen am gelegensten kommt, sondern dahin, wo
sie Abnehmer finden.?)
Und doch ist Jenks aus seiner eigenen Statistik zu widerlegen.
 Es erhellt aus ihr, daß auch die Trusts überwiegend und
oft ganz beträchtlich, die Preise erhöht haben. Mit Hinweis auf
die Daten unseres dritten Kapitels erwähnen wir hier nur einiges
aus der Geschichte des Zucker- und Petroleumtrusts. Unter dem
starken Konkurrenzdruck fiel der Hutzucker, welcher 1880 8,401
Dollar notierte, 1887 auf 5,370, der Würfelzucker während derselben
 Zeit von 9,650 auf 6,043. Der 1887 gegründete Trust
steigerte die Preise stufenweise. 1887 steht der Hutzucker auf
5,886, der Würfelzucker auf 7,150; 1886 ersterer auf 6,586, letzterer
auf 7,799. Einen mäßigen Preisfall verursachten die Jahre 1890
und 1895 zufolge der Herabsetzung der Zollsätze: 1895 stand der
Hutzucker auf 3,280, der Würfelzucker auf 4,268. 1897 steigen
die Preise wieder und zwar auf 4,079 bezw. auf 4,870. Nachdem
die Gebrüder Arbuckle 1898 im Würfelzucker mit dem Trust einen
scharfen Konkurrenzkampf aufgenommen hatten, fiel derselbe auf
4,817, und im nächsten Jahr auf 4,795. Ganz ähnlich sind die
Schwankungen der Petroleumpreise. Raffiniertes Öl notierte
1880 7,87, Rohöl ‚2,63, die Differenz betrug also 5,24. Nach
Zustandekommen des Standard Oil Trust (1882) fiel das Rohöl:
2,27, hingegen schnellte das raffinierte empor: 9,25; die Differenz
betrug nun 6,98. Als nachher 1897 die Pure Oil Company den
) S, 6—21.
?) Vergl. Landesberger a. a, O, S. 332, 333; oben S. 193.
        <pb n="233" />
        $&amp;amp; 23. Die Wirkung auf den Konsum und die Preisbildung., 225

Kampf mit dem Trust aufnimmt, sinkt die Differenz auf 4,03
und im nächsten Jahr auf 3,90. Das Ende des Konkurrenzkampfes
 wird in beiden Industrien zweifellos eine Preissteigerung
bedeuten.
Richtig hebt übrigens die Industrial Commission hervor‘),
daß das Steigen oder Fallen der Preise oft auf andere Tatsachen
zurückzuführen sei als auf die Entstehung des Trusts. Die allgemeine
 Tendenz bewegt sich in jeder vorschreitenden Industrie
in der Richtung des Sinkens der Preise, zufolge der ständigen
Verbesserung und Fortschritts im System der Produktion. Hat
also der Trust in dieser Hinsicht große Ersparnisse erzielt, so
war er in der Lage, die Differenz zwischen Rohprodukten- und
Warenpreis zu verringern und den Konsumenten billigere Preise
zu gewähren, und trotzdem größeren Gewinn zu erzielen als vorher.
 Dasselbe ist das Resultat, wenn der Trust in den Besitz
eines Monopols gelangt, sei es durch die Verfügung über das Rohmaterial,
 durch irgend ein Patent, durch die Macht des Großkapitals
oder geschäftlicher Beziehungen. Die Industrial Commission hat
die Differenz zwischen dem Preis des Rohprodukts und der fertigen
Ware in einer Reihe von Industrien statistisch verglichen und
ist zum Schlusse gekommen, daß die Trusts in vielen Fällen die
Preise, aber in beinahe allen Fällen die Preisdifferenz zwischen
Rohprodukt und Fertigware erhöhten.
Die Summe von all dem gezogen, scheint es feststellbar zu
sein, daß die Trusts nur dann geneigt sind, die Ergebnisse ihrer
günstigeren Stellung wenigstens teilweise den Konsumenten zukommen
 zu lassen, wenn sie hierzu durch die Konkurrenz gezwungen
 werden; daß weiter eine Stabilisierung der Preise nur
dann eintritt, wenn der Trust in der betreffenden Industrie die
Herrschaft an sich gerissen hat und daher die Preise nach freiem
Ermessen feststellen kann; daß demzufolge die Stabilisierung
nicht in einer den Konsumenten günstigen, sondern in einer
Höhe erfolgt, die den Interessen des Trusts entspricht, die also
beiläufig das Niveau erreicht, welches, ohne einen allzulauten
Widerspruch im öffentlichen Leben hervorzurufen, überhaupt erreichbar
 ist. Entsteht aber neue Konkurrenz, so tritt an Stelle
der bisherigen hohen Preise ein plötzlicher Preissturz, um den

1) Bd, XIX Final Report S. 620 ff.
Baumgarten-Meszleny.
        <pb n="234" />
        226 IV. Kapitel. Wirkungen der Kartelle und Trusts,

Konkurrenten aus dem Felde zu schlagen, entbrennt ein Kampf
auf Leben und Tod zwischen den Konkurrenten und entstehen
Schwankungen, die in ihrer Intensität und Dauer die schlimmsten
Zeiten des freien Wettbewerbs weit überschreiten, ;
Beiläufig dieselben Ergebnisse wirft die Untersuchung der
europäischen Preisbewegung ab. Schönlank!) erwähnt, daß
der deutsche Konsument 1899 in Kopenhagen für deutsches
Stabeisen 30—40 Mark mehr zahlen mußte als der dänische,
Die bayerische Eisenbahndirektion mußte Ende 1899 eine beträchtliche
 Lieferung einer ausländischen Unternehmung anvertrauen,
 weil die kartellierten deutschen Unternehmungen 377 bis
378 Mark forderten, während jene sich mit 310 Mark zufrieden
gab, trotzdem in diesem Preis der beinahe 16°, des Wertes betragende
 Zoll von 3 Mark inbegriffen war. Der Preis des
Thomasphosphatmehls wurde seinerzeit in einer Vereinbarung
der Fabriken mit dem Verband deutscher Landwirte bis 1887
mit 310 Mark festgestellt pro 200 Zentner, mit einem Inhalt von
20%; mittlerweile kam das Kartell zustande und die Preise
stiegen im Jahre 1888 auf 420, 460, 480 und 500 Mark, Ende
Dezember 1899 auf 510 Mark, während nach dem Ausland viel
billiger geliefert wurde. So z.B. bot ein Fabrikant 200 Zentner
17prozentiges Mehl nach Holland um 290 Mark mit dem Vorbehalt,
 dasselbe nach Deutschland nicht weiter zu verkaufen. Die
englische Salzunion trieb die Preise unmittelbar nach ihrer Entstehung
 ungemein hoch. Nach dem Märzkurs 1899 stiegen:

- sh. d. sh, d.
gewöhnliches Salz von 7,6 auf 13,6
Bittersalz » 79 „ 156
Kalkuttasalz » 86 „ 16,6
Würfelsalz » 13:6 » 35.

Auch letztens (1905) betonte Schmoller in der Generalversammlung
 des Vereins für Sozialpolitik in Mannheim, daß die
Syndikate die Kohlenpreise außergewöhnlich in die Höhe trieben.
Ihm trat Generaldirektor Kirdorff entgegen und verfocht die
Meinung, die Syndikate hielten die Preise in mittelmäßiger Höhe
stabil. Wie verhält es sich mit dieser Frage? Die kontrai)

 A. a. O.
        <pb n="235" />
        &amp;amp; 23. Die Wirkung auf den Konsum und die Preisbildung, 227

diktorischen Verhandlungen ergaben folgendes: Der Frankfurter
Großhändler Fulda ist der Meinung!), die Kohlenpreise des
Rheinisch-westfälischen Kohlensyndikats wären 1900 die niedrigsten
 Preise der Welt gewesen, und die nicht syndizierten
Gruben an der Saar und Ruhr sowie die schlesischen und
englischen hätten alle höhere Preise festgesetzt. Der Referent
Dr. Völcker teilte mit, daß die Preise der Fettförderkohlen
betrugen:

im Geschäftsjahr 1893/94 7,— Mark
1894/95 7:50 »
1895/96 8,30 »
1899/00 . . 9,10
1901/02 . . 10,10

7

während in der Zeit des freien Wettbewerbs nach Fulda?)
bei einzelnen Kohlenarten 100%, ja bei Koks 200%, Steigerungen
 vorkamen. Letzteres wird auch von Goecke®) bekräftigt.

Der Durchschnittspreis vom Stabeisen für Verarbeitungszwecke
 betrug vor Gründung des Halbzeugverbandes 1893 bis
1894 90—'100 Mark; die sogenannte Spannung — der Bruttoproduktionsgewinn
 — zirka 20 Mark. Nach Gründung des Verbandes
 (1895) stieg ersterer Preis auf 130—180, die Spannung
auf 30— 50.
Seit Zustandekommen des Druckpapierkartells hingegen
ließen in dieser Industrie die Preise eher nach. Das Kartell
kam zur Zeit günstiger Wirtschaftskonjunktur zustande, welche
schon vor Gründung des Kartells ein Hinaufschnellen der Preise
verursachte.‘)
Lehrreich sind auch die Preisschwankungen der ungarischen
Zuckerindustrie, welche die Kartellkampagnen von den kartelljosen
 deutlich unterscheiden lassen. Vergleichen wir folgende
zwei Tabellen:

) Kontradiktorische Verhandlungen, Bd. I S. 96.
* Kontradiktorische Verhandlungen, Bd. I S. 218.
‘) Kontradiktorische Verhandlungen, Bd. I S. 364.
) Kontradiktorische Verhandlungen, Heft I S. 13, 14.
        <pb n="236" />
        228 IV. Kapitel. Wirkungen der Kartelle und Trusts.

IL Kartellkampagnen:
1891/92 Preis des Pilezuckers .
1892/93
1895/96
1896/97
1897/98
1898/99
1899/00

7034
4,2
24
65,50
64,83
72,—1
72,— )
34,—2?)

HI. Kartellose Kampagnen:
1888/89 Preis des Pilezuckers . . . 73,68
1889/90 . 64,84
1890/91 59,54
1893/94 » x» 62,88%)
1894/95 » x» 57.0

Ähnliche Resultate ergibt die Untersuchung der Differenz
zwischen den Preisen des rohen und raffinierten Zuckers; dieselben
 betrugen in Kartelljahren ı7—20, in kartellosen aber,
und zwar:

1889/90: 15,36
1890/91: 12,92
1894/95: 11,72

Ganz ähnlich die Schwankungen der Petroleumpreise. Das
Kartell löste sich am 30. April 1901 auf; vorher stand der Preis
des raffinierten Öls in den Jahren 1900 und 1901 auf 42 Kronen.
Nach Auflösung des Kartells tritt sofort der Preisfall ein; man
notiert am ı. Mai 1001 36 Kr., am ı. Mai 1902 35 Kr., am
1. Mai 1903 31 Kr.; nach Abschluß des neuen Kartells (November
 1903) schnellen die Preise auf die ursprüngliche Höhe —
42 Kr. — zurück.

1) Im vorhergehenden Jahre stieg die Steuer mit 4 Kronen.
") Neuerliche Steuererhöhung,
*) In diesem Jahre stand das Kartell formell noch aufrecht, aber seine Auflösung
 war offenkundig, Im Geschäftsjahr 1888/9 bestand zwar kein Kartell, aber
das Inkrafttreten des für die Zuckerindustrie besonders günstigen Gesetzes vom
Jahre 1888 gab zu einem plötzlichen Aufschwung Anlaß.
        <pb n="237" />
        $ 23. Die Wirkung auf den Konsum und die Preisbildung. 229

Trotzdem ist es der Outsiderkonkurrenz auch in Ungarn ab
und zu gelungen, eine Preiserhöhung hintanzuhalten. Das Sodakartell
 konnte es nicht verhindern, daß das Sodakalein, welches
1882 auf 21,50 stand und 1888 auf ı5,50 herabfiel, bis 1879 für
15 Kr. zu haben war, und ebenso, daß das Sodakaust, welches
1882 auf 38, 1888 auf 30 stand, im Jahre 1897 20,50 notierte.
Nur die Einbeziehung der Lukavazer Sodafabrik, welche vollkommener
 als die anderen ausgerüstet war, in das Kartell, hob die
Preise einigermaßen, demzufolge Sodakalein 1900 16,50, Sodakaust
 34,50, 1902 ersteres ebensoviel, letzteres 36,50 notierte,
Auch das Branntweinkartell konnte ein Sinken der Preise nicht
verhüten, trotz einer ganz kurzen Hausse; 1899/1900 notierte man
381/,, nach Gründung des Kartells 1900/01 41l/,, 1901/02 wieder
401, und 1902/03 3714.
Ebenso stimmen alle Daten darin überein, daß die Kartelle
neben Erhöhung der Inlandspreise die Auslandspreise verschlechtern,
 d.h. den Unterschied zwischen den beiden zum Nachteil
der Inlandspreise vergrößern. Was das vom wirtschaftlichen
Standpunkt aus bedeutet, ist klar: einen wesentlichen Verlust im
Saldo der Nationalwirtschaft, eine Verringerung des Ertrags des
Exports, eine Zurücksetzung des inländischen Abnehmers hinter
den Ausländer, einen Vorschub der doppelten Anomalie, daß
einerseits der inländische Konsument den Artikel, den er auch
im Inland anschaffen könnte, vom Ausland bezieht und dadurch
dessen Unternehmergewinn bereichert, und daß andererseits das
Ausland, mit den billig bezogenen Rohstoffen und Halbfabrikaten
billiger zu produzieren fähig, dem inländischen Fertigwarenmarkt
eine ausländische Konkurrenz schafft, d.h. das Einströmen ausländischer
 Fertigware verursacht.
Die Tatsachen sind offenkundig. Wir hatten schon Gelegenheit,
 auf das Vorgehen der deutschen Schienen- und Thomasphosphatmehlfabrikanten,
 sowie einiger österreichischer und ungarischer
Kartelle hinzuweisen.!) Steinmann-Bucher erbrachte den Beweis,
 daß die Kartelle hierzu gezwungen sind. Als Beispiel unterzieht
 er die Schienenausfuhr einer eingehenden Untersuchung und
stellt statistisch fest, daß die Eisenwerke die Schwankungen des
Innenkonsums durch die Ausfuhr auszugleichen suchten. Im Groß-‘}

 Vergl. oben S, 92, 226 und auch beim Zuckerkartell, S. 116.
        <pb n="238" />
        230 IV, Kapitel, Wirkungen der Kartelle und Trusts,

betrieb sind die Schwankungen der produzierten Quantitäten mit
ungeheueren Opfern verbunden und bildet deshalb die Stabilität
des Absatzes ein hochwichtiges Interesse des Produzenten. Jener
Teil der produzierten Quantität, welcher im Inlande nicht abzusetzen
 war, muß unbedingt und zu jedem Preis exportiert werden.
Um dies zu können, muß der Wettkampf mit dem Ausland aufgenommen,
 müssen daher niedere Preise festgesetzt werden. Im
Schienengeschäft entbrannte folglich ein heißer Kampf, namentlich
mit England, demzufolge der Schienenpreis am Weltmarkt 1904
bis 100 Fres. herabsank.
Wohin das führen muß? Der Weg der Entwicklung ist derselbe
 wie im Kampf der einzelnen Unternehmer. Eine Zeit lang
erbitterter Kampf mit einem schleuderhaften Sinken der Preise;
nachher, wenn der zügellose Wettbewerb bereits unerträgliche
Zustände geschaffen, ein gegenseitiges Verständigen, internationale
Kartelle. Si vis pacem, para bellum: der Friede wird sich so
gestalten, wie ihn die kriegführenden Parteien nach den geleisteten
Kraftproben verdienen. Und aus diesem Grunde ist es im Schlußergebnis
 kein reiner Verlust, was das Inland in der Form von
niederen Preisen dem Ausland zahlt; erhält oder erwirbt sich dadurch
 die inländische Produktion einen Markt, so ist dies nur
eine Investition, welche ihre Zinsen bei der Bildung internationaler
Kartelle tragen wird. In der Tat sind dieselben im Zunehmen
begriffen.) Eben auf dem Gebiet der Schienenindustrie entstand
Ende 1904 eine Verständigung zwischen den englischen, deutschen
und belgischen Fabriken zur Regelung der Produktionsverhältnisse.
 Ihr traten die französischen und amerikanischen Werke
bei. Das Resultat des deutschen Exportkampfes, die Zurückdrängung
 der englischen Industrie, kam hierbei schon zur Geltung.
Während im Schienenkartell von 1884—1886 65%, der Produktion
England, 28%, Deutschland und 7%, Belgien zukam, mußte sich
England nun mit 53!/,%, begnügen.

Wegen ihrer geringeren wirtschaftlichen Bedeutung und
seltenerem Vorkommen können wir uns kurz fassen über die
Wirkungen der Rohstoff-, Hilfsstoff- und Halbfabrikatkartelle als

) Vergl. oben S. 177 £.
        <pb n="239" />
        $ 23. Die Wirkung auf den Konsum und die Preisbildung. 231

Abnehmerkartelle. Kommt auch formell ein ähnliches Kartell
nicht zustande, so wirkt schon das Vorhandensein eines Angebotkartells
 in der Regel drückend auf die Preise der Roh-, Hilfsund
 Halbstoffe.!) In diesem Falle ergänzt also ein Abnehmerkartell
 nur das Angebotskartell und fällt mit diesem unter
denselben Gesichtspunkt. Natürlich drückt auch ein allein vorkommendes
 Abnehmerkartell die Preise. Weitere wirtschaftliche
Folgen pflegen aber solche Verbände nicht nach sich zu ziehen,
denn die angegriffenen Industrien sind in der, Lage, sich durch
Gegenorganisationen zu schützen. Wird aber durch dieselben die
Landwirtschaft oder die Arbeiterklasse bedroht, so ist staatliches
Eingreifen nötig.
Was endlich die Verbände der Produzenten gegenüber den
Arbeitern betrifft: so sind diese meistens vorübergehender Natur
und treten als bloße Symptome des Lohnkrieges auf, sind daher
von dem Gesichtspunkt dieses Krieges zu beurteilen. In Beziehung
 auf die Arbeit erscheinen die Unternehmer als Konsumenten,
 die Arbeiter aber als Produzenten; erstere sind bedingungslos
 auf das Wirtschaftsgut Arbeit angewiesen, und
deshalb können die Arbeiter, nur irgendwie organisiert, leicht
mit einem Streik oder Boykott erwidern, was um So zwingender
wirken muß, da es, wie wir sahen, ein wichtiges Interesse des
Produzenten bildet, seinen Betrieb nicht ruhen zu lassen.?)

$ 24. Zusammenfassung, Folgerungen.
Wenn nun die Wirkungen der Kartelle mit denen der Trusts
verglichen werden, so müssen wir hervorheben, daß der Trust
die Verringerung der Produktionskosten in vollkommenerem
Maße durchzuführen imstande ist als das Kartell; und es kommt
hinzu, daß der Trust, indem er gerade durch die Zusammenfassung
 der Produktion von den übrigen Organisationen der

1) Vergl. betreffs der Trusts Preliminary Report, vol. I, part. II, S. 16£,
vol. II, S. 12, 13, 22, 107, 156, 158, 279 ff. 293ff., 394f.., 402 ff., 533 ff., 538 £f.,
asw.; dieselbe Wirkung des österreichischen Zuckerkartells bespricht eingehend Landesberger
 a. a. O.
*) Die Bauarbeiter wandten in Budapest bei ihrem Streik im Herbst 1904 jene
Art des Boykotts an, daß sie zu dem Gewerbetreibenden, der ihre Bedingungen nicht
erfüllte, überhaupt nicht einstanden, so. daß derselbe keinen Arbeiter bekam; die
Meister antworteten hierauf durch Einstellung der Arbeit überhaupt, bis jene von
dieser Methode abzustehen sich erklärten.
        <pb n="240" />
        232 VI. Kapitel. Wirkungen der Kartelle und Trusts.

Kartelle sich unterscheidet, ihre Wirtschaftlichkeit auch mit den
Vorteilen der einheitlichen Produktion erhöht. Namentlich erlangt
der Trust durch die richtigere Arbeitsteilung beträchtliche Erfolge,
da es eine ganz erhebliche Zeit- und Arbeitsersparnis bedeutet,
je einen Betrieb nur zur Herstellung von einerlei oder wenigstens
gleichartigen Produkten in Anspruch zu nehmen, wodurch zufolge
 der verschiedenartigen Einstellung der Maschinen, durch
Abänderung der jedem Arbeiter zufallenden Arbeit usw. Zeit und
Arbeitskraft erspart wird.
Wir sahen ferner, daß von den Trusts nur im allgemeinen
und nur mit gewissen Einschränkungen behauptet werden kann,
was wir in Beziehung auf die Kartelle bereits feststellten, daß
sie nämlich die Preise erhöhen. Im Laufe der Trustbewegung
sind die Preise oft auch gefallen; und es ist überhaupt nicht erwiesen,
 daß dieselben ohne Einmischung der Trusts in noch
größerem Maße gesunken wären. Der Unterschied zwischen den
Inlands- und Weltpreisen ist auch den Trustpreisen eigen, da
auch bei ihnen die Notwendigkeit obwaltet, die Schwankungen
der inländischen Nachfrage durch Schaffung eines ausländischen
Marktes auszugleichen, was nur auf dem Wege der Feststellung
von Konkurrenzpreisen möglich ist; in diesem Punkt besteht also
keine Verschiedenheit zwischen Kartell und Trust. Hingegen ist
der Unterschied ganz erheblich in Beziehung auf jene Übermacht,
welche im wirtschaftlichen Leben einerseits die Trustorganisation,
andererseits die Kartellorganisation vertritt. Ein Blick auf die
aufgezählten Daten überzeugt davon, daß die Trusts in der Gesellschaft,
 im wirtschaftlichen und im staatlichen Leben überall
eine so außergewöhnliche Macht ausüben, welche mit dem Postulat
der annähernden Gerechtigkeit, die man der modernen Gesellschaftsordnung
 gegenüber aufzustellen pflegt und berechtigt ist,
überhaupt nicht im Einklang steht. Es können weder der Staat
seine Souveränität, noch die durch die Trusts in lehenartige Abhängigkeit
 geratenen Gesellschaftsklassen ihr nunmehr als zweifellos
zu betrachtendes Selbstverfügungsrecht den Trusts zu liebe aufgeben.
 Diese Gesichtspunkte sind Wichtiger als jene wirtschaftlichen
 Vorteile, welche die Trustorganisation dem Kartell gegenüber
 darbringt, weil sie sich auf die sichere Weiterentwicklung
der ganzen Gesellschaftsordnung beziehen, während jene höchstens
ein größeres oder geringeres Maß materieller Güter bedeuten. Und
        <pb n="241" />
        S 24. Zusammenfassung. Folgerungen,

233

diese, die ganze Gesellschaftsordnung mit Erdrückung bedrohende
Monstrosität kann bei den Kartellen nicht aufgefunden werden.
Das Leben des Kartells ist im Prinzip an die Zeit gebunden,
Zweck des Trusts eine Vereinigung für immer; das Kartell ist
ein gleichartiges Vorgehen mehrerer bei Aufrechterhaltung gewisser
 Selbständigkeit der einzelnen Mitglieder; der Trust eine
einzige Organisation, welche die selbständige Individualität seiner
Bestandteile vernichtet. Das Kartell wird durch das Bewußtsein
der nach seiner Auflösung eintretenden Konkurrenz im Zaum
gehalten, der gut eingeführte Trust hat sieh davor nicht zu
fürchten, er hat dieselbe für immer vernichtet. Je mehr sich
allerdings das Kartell dem Trust nähert, d.h. je enger seine
Organisation die Mitglieder miteinander vereinigt, um so imminenter
ist auch die Gefahr, daß es auch dessen Macht zu erlangen fähig
sein könnte; aber die erwähnten zügelnden Motive wirken auch
bei den vollkommensten Kartellen in vollem Maße, und es steht
einem Überhandnehmen der Kartellbewegung über das ganze gesellschaftliche
 und staatliche Leben auch die konservativere, ruhigere
Art der europäischen Wirtschaftsorganisation und die energischere
Polizeiordnung der europäischen Rechtssysteme im Wege.
Als in den Vereinigten Staaten die Notwendigkeit der Unterwerfung
 der Trusts unter eine gesellschaftliche Kontrolle in Rede
kam, gab ein Leiter einer Riesenunternehmung dem Schriftsteller
 Jenks!) die Antwort: „We control conditions“, d. h. die
Trusts sind in der Lage, die Vorbedingungen der gesellschaftlichen
 Kontrolle, die verborgensten Fäden der Gesetzgebung und
Verwaltung in den Händen zu halten.
Endlich verhindert der Trust künstlich das Geltendwerden des
Gesetzes der natürlichen Auswahl. Die Wirkung dieses Gesetzes
besteht auf wirtschaftlichem Gebiet darin, daß der Wettkampf, ein
Probestein der Eignung der Unternehmungen für die Produktion,
den unvermeidlich vernichtet, dem es nicht gelingt, die wirtschaftlichste
 Form der Produktion zur Geltung zu bringen. So entscheidet
 z. B. der Wettkampf, in welchen Produktionszweigen der
Großbetrieb am Platz ist, und in welchen der Kleinbetrieb Hoffnung
 auf mehr Erfolg hat. Wenn nun der Trust mit seiner wirtschaftlichen
 Übermacht sich auf seine Gegner legt, so verhindert

X A. a. O0. S. 211.
        <pb n="242" />
        234 IV. Kapitel. Wirkungen der Kartelle und Trusts,

er das zu Worte kommen des lebensfähigen Unternehmers und
das Eindringen einer eventuell wirtschaftlicheren Produktionsart
oder Form zugunsten der Allgemeinheit.
Der Satz Clarks!): „The mill that has never been built is
already a power in the market; for if it surely will be built under
certain conditions, the effect of this certainty is to keep prices
down“, stimmt daher nicht auf die Trusts, wenn ihnen freier Spielraum
 gelassen wird. Kein Wunder, wenn Clark die Schutzmittel
gegen die Trusts hauptsächlich darin sucht, ihnen die Vernichtung
der drohenden Konkurrenz unmöglich zu machen, ja sogar ihnen
künstlich eine Konkurrenz zu schaffen, wenn solche sich auf eine
spontane Art nicht findet.?) „Regulate them (the trusts) solely
by the power of competition and you will force them to be
alert in utilizing improvements, if they would save themselves
from the fate that has always awaited the tardy and unenterprising.“

Es kann auch jene recht bedenkliche Wirkung nicht außer
acht gelassen werden, welche die Trustbewegung im Gegensatz
 mit den Kartellen auf die sittliche Integrität des ganzen
politischen und gesellschaftlichen Lebens auszuüben scheint.
Jenks weist auch darauf hin?), daß die Trusts in der Lage
waren, durch Bestechungen die Gesetzgebung und sogar die Gerichte
 zu beeinflussen. Trotzdem ist es allbekannt, daß in den
Parlamenten einzelner Staaten oft Gesetzentwürfe eingereicht
werden, deren Zweck direkt auf die Schädigung der Trusts gerichtet
 ist, und daß sogar die im allgemeinen Interesse stehenden
Entwürfe erst die Gesetzeskraft erlangen können, wenn die interessierten
 Gesellschaften einzelnen einflußreichen Abgeordneten
beträchtliche Summen zahlen. Jenks führt hierfür ein Beispiel
an, nach welchem ein Parteiführer 150000 Dollar erhielt, trotzäem
 der betreffende Gesetzentwurf auch vom Standpunkt des
allgemeinen Interesses es verdiente, Gesetz zu werden.
Havemeyer, der Präsident des Zuckertrusts, gestand es vor
einer Kongreßkommission. daß der Trust in einzelnen Staaten

1) The Control of Trust, New York 1902 S. 13.
?) A. a. O. S. 39, 51, 58ff., 71, 74, 75. Derselbe Gedanke wurde auch bei
den deutschen kontradiktorischen Verhandlungen aufgeworfen zur Vernichtung der
monopolistischen Stellung des Kohlenkartells. Vergl. Gothein, Die Verstaatlichung
des Kohlenbergbaues,
3 A. a. O. S. 190.
        <pb n="243" />
        8 24. Zusammenfassung, Folgerungen,

235

die republikanische, in anderen wieder die demokratische Parteikasse
 unterstützt, um in jedem Staat mit der herrschenden Partei
auf gutem Fuß zu stehen.')
Freilich enthält die Fama auch nach Jenks?) auf diesem Gebiet
 viel Übertreibung; die Ursache des Übels sei hauptsächlich
in der Korruption der gesetzgebenden Körperschaften zu suchen.
Diese politischen Mißstände kämen zwar zweifellos vor, aber
es treffe hauptsächlich diejenigen die Schuld, die vor der wirtschaftlichen
 Übermacht der Trusts sich gern beugen und sich
beeilen, ihre Dienste auf Kleingeld einzuwechseln.
Mit Würdigung dieser Gesichtspunkte muß die äußerst interessante
 Schrift Hjalmar Schachts beurteilt werden, welche
in Delbrücks Preußischen Jahrbüchern, Band ıro0 (1902), erschien
 unter dem Titel: „Trust oder Kartell?“. Nach Schacht
gelinge den Kartellen weder die Hintanhaltung der.Krisen, noch
die Stärkung der inländischen Industrie im internationalen Wettbewerb,
 nach den Fürsprechern der Kartelle die beiden Hauptverdienste
 der Kartellbewegung. Die Kartelle seien keine
Betriebskonzentrationen, sondern bloß Betriebskoalitionen, ohne
einheitliche Leitung, die die Produktion nie wohlfeiler gestalten,
aber in der Regel einschränken. Zur Vermeidung der Krisen
wären zufolge der Abhängigkeit und Wechselwirkung der einzelnen
 Unternehmungen bloß die „vertikalen“ Kartelle fähig,
welche bisher nicht zustande kamen und schwer zustande kommen
können; das „horizontale“ Kartell sei hierzu nicht geeignet,
Hingegen vereinheitliche der Trust die Produktion und vermindere
hierdurch wesentlich deren Kosten; und zwar vereinheitliche er
dieselbe nicht bloß in horizontaler Richtung — d.h. er fasse
nicht bloß die Unternehmung desselben Produktionszweiges Zzusammen,
 — sondern auch in vertikaler Richtung, d. h. er unterwerfe
 den ganzen Produktionsprozeß vom Anschaffen der Rohprodukte
 angefangen bis zum Vertrieb der fertigen Ware seiner
Gewalt. Der Trust schränke die Produktion nicht ein, sondern
im Gegenteil steigere dieselbe, insofern diese Steigerung durch
die Nachfrage begründet ist. Was aber die nachteiligen Folgen
der Trusts betrifft, vermag derselben nach Schacht die Organisation
 der Arbeiter und eine nachdrückliche Kontrollpolitik der

ı) Vergl. Jenks a. a. O. S. 192.
? A. a. O. S. 39, 51, 58, 71, 74 76.
        <pb n="244" />
        236 . IV, Kapitel. Wirkungen der Kartelle und Trusts.

Staatsgewalt in genügendem Maße zu steuern. Seine Konklusion
ist auf Grund all dessen folgende: „Kartell bedeutet Stillstand
und Rückschritt der Produktion, bedeutet Schwächung im internationalen
 Konkurrenzkampf, bedeutet Stärkung antisozialer Bestrebungen,
 erhöhte Einseitigkeit in der Verteilung des Wohlstandes;
 Trust bedeutet Fortschritt der Produktion, Stärkung im
internationalen Wettbewerb, vielseitigere Verteilung des Einkommens.
 Die sozialen Mängel des Trusts sind durch: politische
Maßnahmen zu korrigieren.“ ;
Schacht übertreibt die Nachteile der Kartelle ebenso wie
die Vorteile der Trusts, was sich aus obigen Ausführungen von
selbst ergibt. Es ist unrichtig, daß die Kartelle die Produktionskosten
 nicht verminderten, unrichtig, daß der Trust die Produktion
unbedingt steigere; unrichtig, daß der Hauptzweck der Kartellbewegung
 in Hintanhaltung der Krisen und in der Kräftigung der
Produktion im ausländischen Wettbewerb bestehe, ja sogar ist
letzteres bei der heutigen geringen Zahl der internationalen Kartelle
überhaupt kaum als Zweck der Kartellbewegung zu betrachten.
Und wir sahen auch, daß der Trust viel größere und imminentere
Gefahren in sich birgt als das Kartell, und daß daher denselben
leichter bei den Kartellen, als bei den Trusts zu steuern ist.
Richtig sagt aber Tschierschky‘), daß die Trusts auf Grund
der konstruktiven kapitalistischen Auffassung die wirtschaftlich
vollkommeneren Organisationen sind und nur unter der Fülle
und Intensität der mit ihnen Hand in Hand gehenden Mißbräuche
leiden. Doch nicht jede Gesellschaft eignet sich zur Vertrustung.
Das Aufblühen derselben bedingt einen amerikanischen Reichtum
an wirtschaftlichen Schätzen und Hilfskräften, ist undenkbar ohne
das riesenhafte in sich abgeschlossene Wirtschaftsgebiet Amerikas,
ohne den Mangel der improduktiven Lasten (Militär), den gewinngierigen
 Volkscharakter, welcher überhaupt nicht als ein Ideal
der Kultur angesehen werden kann.?)
Man pflegt bei Vergleichung der Kartelle mit den Trusts
auf den prinzipiellen Gegensatz hinzuweisen, der zwischen den
Trusts als einer bewußten Konzentration des Kapitals und dem
Kartell als einer föderativen genossenschaftlichen Organisation,

') A. a. O. S. 91.
‘) Tschierschky a. a, 0. S. 94.
        <pb n="245" />
        $ 24. Zusammenfassung. Folgerungen,

237

bestände. Namentlich Tschierschky!) betont. dies, indem er
den Trust als die höchste Ausbildung der gewerblichen Produktion
hinstellt, hingegen im Kartell ein Kkünstliches Hindernis der
kapitalistischen Konzentration sieht, welches aus dem Gedanken
der Selbsthilfe entspringe ebenso wie die Genossenschaften. Diese
Auffassung gründet sich auf die künstliche Gegenüberstellung
eines, allerdings richtigen Moments beider Wirtschaftserscheinungen;
praktisch kann heute den Kartellen der großkapitalistische Zug
ebensowenig wie den Trusts abgestritten werden.
Zweifellos sind Kartelle und Trusts gleich fähig, im wirtschaftlichen
 Kampf der Staaten mächtige Waffen abzugeben, da
sie die Durchführung der riesenhaftesten Produktionsaufgaben in
kürzester Zeit ermöglichen und durch die Beseitigung der Anarchie
 der Güterherstellung die Produktivität der menschlichen
Arbeit in einem unglaublichen Maß zu steigern sich eignen;
aber andererseits können sie wieder zu Mitteln der brutalsten
Selbstsucht, der unverschämtesten Gewinnsucht und schrankenlosesten
 Ausbeutung entarten.?) Dies erkennen auch die Anführer
der Trusts an, und z. B. Rockefeller erklärt®): „The power
conferred by the combination may be abused; the combinations
may be formed for speculation in stocks rather than for conducting
 business, and for this purpose prices may be temporarily
rised instead of lowered.“ Und in der Tat droht die Gefahr,
daß zufolge der Entwicklung der Kartelle und Trusts im großen
Stile eine beinahe fürstliche Gewalt sich in den Händen einzelner,
vorläufig ohne Kontrolle, anhäuft, und zwar in den Händen solcher,
 die auf der Höhe ihrer mit einer riesigen Verantwortung
verbundenen ökonomischen Aufgabe höchstens vom wirtschaftlichen,
 aber nicht vom sittlichen Standpunkt stehen.‘) Und zur
Verringerung ihres Verantwortlichkeitsgefühls trägt auch der
Umstand bei, daß sie immer in der Lage sein werden, das
Auktorat ihrer Verfügungen und Entscheidungen auf die geduldigen
 Schultern von geschäftlichen Körperschaften zu überwälzen.
Von diesem Gesichtspunkt aus hätte daher der Staat vor allem

A. a. OS. 125.
') Waentig a. a, O0. S. 18.
*) Preliminary Report Vol. ı Part. IT S. 797. Betrefis der Gefahren des stock
watering vergl. oben S. 20ff.
4) Waentig a. a. O0. 5. 19.
        <pb n="246" />
        238 IV. Kapitel, Wirkungen der Kartelle und Trusts,

die Aufgabe, dieser riesenhaften Gewinn- und Schaffenslust
Schranken zu setzen, die es unmöglich machen, daß dieselbe zum
Nachteil der wichtigsten allgemeinen Interessen sich geltend
mache. !) .
Wir können unsere Folgerungen in folgendem zusammenfassen:
 die Kartellbewegung ist eine in die Offenbarungen des
wirtschaftlichen Lebens tief eingreifende und insofern notwendige
Phase der wirtschaftlichen Entwicklung, als der durch die freie
Konkurrenz entstandene zügellose Wettbewerb sowie die dadurch
erzeugte Überproduktion und häufigen Krisen die Kartellbildung
notwendig hervorriefen, Die Kartelle und Trusts bedeuten vom
Standpunkt der Geregeltheit, Ständigkeit und Vollkommenheit
der Produktion unbedingt einen Fortschritt und wirken im allgemeinen
 günstig auf die weitere Entwicklung ‚der Produktion; sie
scheinen geeignet, eine tiefgehende Änderung im System der
Gütererzeugung hervorzurufen. Im ersten Stadium dieser Änderung
bergen sie gegenüber ganzen Klassen der einzelnen Produktionssubjekte
 existenzielle Gefahren in sich, welche jedoch teilweise
mehr dem Wechsel des Systems an und für sich als speziell den
Unternehmerverbänden zuzuschreiben sind. Vom Gesichtspunkt
des Güterverbrauchs vermögen die Kartelle, im Falle sie Übermacht
 gewinnen, mangels nötiger Kontrolle eine Stockung in der
Befriedigung der Bedürfnisse hervorzurufen; im allgemeinen erhöhen
 sie die Preise der inländischen Produkte und verursachen
vorläufig noch Unterschiede zwischen den Inlands- und Weltpreisen;
 insofern es internationale Kartellverbände gibt, erhöhen
sie auch die Auslandspreise. Endlich sind die Kartelle und Trusts
geeignet, ausnehmend große wirtschaftliche Macht in einer Hand
aufzuhäufen und somit die Arbeit dem durch sie vertretenen
Großkapitalismus gegenüber in ein bedenkliches Abhängigkeitsverhältnis
 zu bringen und im allgemeinen die Härten und Unverhältnismäßigkeiten
 der Vermögensverteilung zu steigern.
Indem wir nun daran gehn, das Resultat dieser kurzgefaßten
Kritik vom Gesichtspunkt des ganzen Wirtschaftslebens aus zu
würdigen, so lautet das Endurteil zwar zu Gunsten der Kartellbewegung,
 aber nicht in apodiktischer Allgemeinheit, sondern
mit denselben Vorbehalten, die gegenüber jeder aufwärtsstreben-‘)

 Waentig a. a. O. S. 20. Denselben Gedanken finden wir auch in der
Message Roosevelts zum Kongresse, 1905. Vergl. weiter unten Kap. VL
        <pb n="247" />
        $ 24. Zusammenfassung. Folgerungen,

239

den und über große Tragkraft verfügenden gesellschaftlichen
Bewegung zu machen sind. Alles hängt davon ab, welchen ‚sittlichen
 Hintergrund eine Gesellschaft im allgemeinen besitzt, wie
tief in ihren Mitgliedern die Liebe zur Allgemeinheit wurzelt,
wie tüchtig sie geschult sind in der Unterordnung ihrer eigenen
Interessen, wie weit sie die Gewinnsucht, das Streben nach
Reichwerden dem Instinkt der rücksichtslosen Vernichtung des
Rivalen im Zaune zu halten verstehen. In einer gut disziplinierten,
 mit starkem Allgemeingefühl begabten, auf hoher Bildungsstufe
 stehenden Gesellschaft, wo die führenden Stellen nicht durch
proteges, sondern durch die Geeignetsten besetzt werden, die
einen Begriff haben von der Einheit der modernen Weltwirtschaft,
die die großen Organisationen der Produktion konsequent und
mit Rücksicht auf alle berechtigten Interessen zu leiten verstehen,
deren Hauptzweck im Vorwärtsbringen der wirtschaftlichen Lage
der Gesellschaft liegt und die diesem Zweck mit selbstbewußter
Politik, kühler Berechnung und unermüdlicher Ausdauer zusteuern:
in einer solchen Gesellschaft sind Unternehmerverbände unentbehrlich,
 aber unschädlich; sie sind nichts als pünktlich funktionierende
 und verläßliche Ventile, durch die überflüssige und ruhestörende
 Dämpfe aus der Gesellschaftsmaschine sich verflüchtigen
können. Und je weiter eine Gesellschaft von diesem Ideal entfernt
 ist, um so schwerere und drohendere Gefahren birgt die
Kartellbewegung in sich: um so leichter führt sie zur Aufhäufung
übermäßiger Privatkapitalien, zu ungerechten Preistreibereien, zur
Aufsaugung der Outsiderkonkurrenz, zur Ausbeutung der Arbeiterklasse,
 zur Verschlechterung der allgemeinen Sittlichkeit
und zum Sinken des ethischen Niveaus der Gesellschaft.
Doch was folgt aus all dem? Ein Verheerungskrieg gegen
die Kartelle oder aber eine Hebung des gesellschaftlichen Niveaus,
eine auf die Verbesserung der gesellschaftlich-ethischen Zustände
abgesehene nüchterne und gemäßigte Reformpolitik? Auf diese
Frage wird die Antwort auch verschieden sein, je nach der Beschaffenheit
 der einzelnen Gesellschaften, Staaten und ihrer Leiter.
Es kann Staaten geben, in welchen die Gesellschaftsethik ein so
sehr unbekannter Begriff, in welchen Interessiertheit, Nepotismus
und Molochanbetung die Sitten so sehr infiziert haben. daß Kartellbewegung
 oder freier Wettbewerb, Schutzzoll oder Freihandel,
Republik oder Cäsarismus in gleicher Weise nur die Verheerungen
        <pb n="248" />
        240 IV. Kapitel. Wirkungen der Kartelle und Trusts,

der zum Übergewicht gelangten destruktiven Kräfte fördern; es
kann weiter solche geben, in welchen eine energische, zentrale
Regierungsgewalt diese destruktiven Regungen noch im Zaun
zu halten, ja sogar in den Dienst ihrer Zwecke zu zwängen vermag,
 und sind diese Zwecke zur Hebung der allgemeinen Moral
geeignet, so kann sie vielleicht die Gesellschaft auch zu einem
geregelten Wirtschaftsleben erheben; und endlich wird es auch
Staaten geben, die schon auf jene Stufe der Organisation
gelangt sind, auf welcher auch von der Kartellbewegung die
nötigen Lehren gezogen, die ihr innewohnenden Kräfte als
Mittel zur Weiterentwicklung erworben werden und dafür gesorgt
 wird, daß der Gesellschaft diese Kräfte nicht über den
Kopf wachsen.
Es ist eine schwierige politische Frage, zu beurteilen, in
welche der erwähnten Klassen irgend eine Volkswirtschaft einzureihen
 sei; und doch bestimmt dieses Urteil die zu befolgende
politische Haltung gegenüber den Kartellen. Soviel steht fest,
daß die Korruption in Amerika nicht durch die Trusts und die
Verteuerung der Lebensbedingungen in Europa nicht durch die
Kartelle verursacht wurde; und wird von einzelnen konkreten
Staaten abgesehen und die Wirkung der Kartellbewegung auf
die Volkswirtschaft im allgemeinen ins Auge gefaßt, so stehen
den unstreitbaren Vorteilen derselben höchstens gewisse Gefahren
gegenüber, die aber mit nichten das Verdienst der Kartellbewegung
 schmälern, eine höhere Stufe der Organisation des
Produktionsprozesses, der Systematisierung desselben bedeuten,
welche die Produktion wirtschaftlicher und vollkommener gestaltet.
 Diese Gefahren aber sind in zwei Richtungen zu suchen,
teils in der monopolartigen Tendenz der Kartelle, teils in ihrer
Eigenschaft als Phasen der Kapitalskonzentration. Das Interesse
des wirtschaftlichen Lebens erheischt offenbar, den Nutzen der
Kartellbewegung unserer Wirtschaft zu erwerben, deren Gefahren
aber durch wirksame und verständige Wirtschaftspolitik vorzubeugen.
 Die jetzt erwähnten beiden Gefahren sind jedoch vom
Gesichtspunkt der Kartellfrage aus untereinander wesentlich verschieden.
 Die Kartell- oder Trustbildung ist heutzutage die
wichtigste, sozusagen einzige Form des Privatmonopols: die
mit dem Privatmonopol verbundenen Gefahren sind beseitigt,
wenn das Gebaren der Kartelle und Trusts in entsprechenden
        <pb n="249" />
        $ 24. Zusammenfassung. Folgerungen.

241

Schranken gehalten wird. Hingegen löst die Regelung der
Kartellfrage noch nicht das Problem der Kapitalskonzentration.
 Die Kartellfrage ist nämlich bloß eine Auszweigung
 desselben, neben vielen anderen wirtschaftlichen Fragen,
von deren Lösung wir noch sehr weit entfernt sind. Hierzu
kommt, daß die mit dem Privatmonopol verbundenen Übel sich
sofort merkbar machen, wenn ein derartiges Monopol entsteht; die
wirtschaftlichen Nachteile der Kapitalskonzentration hingegen sind
vorläufig noch theoretisch und bestritten, und es kann daran nur
in Verbindung mit der Kritik unserer ganzen Wirtschaftsordnung
und mit einer Stellungnahme in der Frage der zukünftigen wirtschaftlichen
 Entwicklung überhaupt gerührt werden. Vom Gesichtspunkt
 der heutigen Wirtschaftsordnung sind also die Kartelle
mit Außerachtlassung der Gefahr der Kapitalskonzentration zu
beurteilen, denn dieser Prozeß ginge ohne wesentliche Verminderung
 auch dann weiter, wenn es keine Kartelle und Trusts
gäbe, Es bleibt also als einziger Gesichtspunkt die Gefahr des
Privatmonopols. Vermag die Wirtschaftspolitik dieser vorzubeugen,
so sind die Kartelle und Trusts vom Standpunkt der heutigen
Gesellschaftsordnung aus als Mittel des wirtschaftlichen Fortschritts
 der Anerkennung und Weiterentwicklung wert, und es
müssen dieselben als normale Organe des großen Produktionsapparates
 in den wirtschaftlichen Organismus eingefügt werden.
Ob die moderne Wirtschaftspolitik diese einzige Bedingung,
nämlich die Beseitigung der mit dem Privatmonopol verbundenen
Gefahren, zu erfüllen vermag: ist noch ein Geheimnis der Zukunft.
 Wir befassen uns im folgenden eingehend mit den diesbezüglichen
 Bestrebungen und versuchen auch selbst, die Aufgabe
 zu lösen. Das Resultat ist natürlich zweifelhaft; aber die
große Zahl und Intensität der Anstrengungen und Anläufe beweist,
 daß die allgemeine Meinung noch nicht daran verzweifelt
hat, den Schlüssel des Rätsels zu finden. Und auch vom Standpunkt
 der Monopolgefahr darf eins nicht vergessen werden, nämlich
 daß Monopole auch in der Vergangenheit bestanden — unter
entsprechender behördlicher Kontrolle — ohne wesentlichen
Schaden des allgemeinen und berechtigten Privatinteresses, und
daß solche auch heute tatsächlich bestehen, ohne daß die Gesellschaft
 die Hoffnung aufgegeben hätte, ihren Mißbräuchen zu
steuern. Die großen Verkehrsanstalten, Aktien- und Versicherungs-Baumgarten-Meszleny.
        <pb n="250" />
        242

IV. Kapitel. Wirkungen der Kartelle und Trusts.

gesellschaften, Lagerhäuser usw. stehen de facto als Monopolbesitzer
 dem einzelnen gegenüber; und doch gelingt es, sie als
Diener des Publikums zu zügeln, im äußersten Falle sie durch
sich selbst im Gleichgewicht zu halten. Die Zentralisation, ein
charakteristisches Merkmal unserer Zeit, ist ein unentbehrliches
Mittel des zukünftigen Kulturfortschritts; wir müssen sie haben,
und es bleibt nichts übrig, als darauf bedacht zu sein, daß sie
Unschuldige, die mit ihr in Berührung kommen, durch ihre Wucht
nicht erdrücke.
        <pb n="251" />
        ANAARKNAAAARRAR

V. Kapitel.

Stellung der Kartelle und Trusts im
Rechtssystem.

$ 25. Allgemeine Charakteristik.
ie Kartellbewegung steht mit der heutigen Rechtsordnung
D in schroffem Widerspruch. Unsere Rechtsordnung ist
trotz des energischen Widerstandes vieler modernen Richtungen
 und Bestrebungen im Grunde eine individualistische geblieben;
 und auch die tiefgehendsten der neuen Kodifikationen
verlassen noch diese Grundlage nicht. Die Bestrebungen nach einer
sozialeren Ordnung des Gesellschaftslebens fanden nur in einzelnen
 gesellschaftlichen Einrichtungen und in den entsprechenden
Spezialgesetzen einige Anerkennung; die Grundlage des Rechts
blieb nach wie vor derselbe Individualismus, von welchem das
römische Recht ausging. ;
Der große zentralistische Zug der Neuzeit findet sich daher
mit seinen Riesenanstalten, mit seinem Großbetrieb, mit seinen
genossenschaftlichen Bestrebungen, mit seinen Verbänden einem
Rechtssystem gegenüber, welches, auf kleinere Verhältnisse geschmiedet,
 nur die einzelne Person vor Augen hat und mit den
neuen Gebilden nichts anzufangen weiß. Wird nun eines der
neuen gesellschaftlichen Probleme zu einem Rechtsproblem, d.h.
kommt irgend ein Gericht in die Lage, diesen gegenüber Stellung
nehmen zu müssen, so wird natürlich zur Analogie gegriffen und
werden die auf juristisch vielleicht ähnlichen, aber wirtschaftlich
ganz verschiedenen Verhältnissen gebildeten Rechtssätze auf die
neuen Erscheinungen angewandt. Man gelangt so zu juristisch
ähnlichen, aber wirtschaftlich ganz verschiedenen Resultaten, die
oft eben deshalb ungerecht sind. Diese formelle Gerechtigkeit

1
        <pb n="252" />
        244 V. Kapitel. Stellung der Kartelle und Trusts im Rechtssystem,

neben dem größten materiellen Unrecht ist geradezu charakteristisch
 für unsere heutige Rechtsordnung; sie ist nur dadurch
zu mildern, daß die Spezialgesetze der neuen wirtschaftlichen
Erscheinungen als ein abgeschlossenes Ganzes für sich betrachtet
werden und die Analogie nicht weiter als bis auf diese Gesetze
zurückgreift.
Was nun die Kartellbewegung selbst betrifft, so ist dieselbe
insofern in einer noch ungünstigeren Lage, als sie, wenigstens
in der alten Welt, einer gesetzlichen Regelung überhaupt entbehrt,
 und von juristischer Seite einfach nach ihrer äußeren Erscheinungsform
 als privatrechtlicher Vertrag, Verein oder Aktiengesellschaft
 beurteilt wird. Die Folgen dieser Rechtslage werden
wir unten eingehender besprechen. Vorläufig soll uns die Betrachtung
 früherer Gesetzgebungen beschäftigen, wie sie kartellähnlichen
 Bestrebungen entgegentrat. Sie sind keine Kartellgesetzgebungen;
 weder die von Menzel!) zuerst erwähnten
Reskripten der römischen Kaiser, noch die sogenannte Koalitionsgesetzgebung‘
 des Mittelalters. Trotzdem haben ähnliche Kodifikationen
 Interesse für uns, weil sie sich gegen dieselben wirtschaftlichen
 Mißstände richteten, die heute durch Mißbräuche
einzelner Kartelle hervorgerufen sind oder wenigstens entstehen
können.

S$ 26. Rechtssätze älterer

Rechte, kartellähnliche Bewegungen
betreffend.

Ein Reskript des Kaisers Zeno vom Jahre 483, „de monopoliis
 et conventu negotiatorum illicito vel artificio ergo laborum,
necnam balneatorum prohibitis et pactionibus illicitis“ (cod. IV. 59)
verbietet die Ausübung eines Monopols in Beziehung auf Kleider,
Fische oder andere Gegenstände, die zur Nahrung oder zur Befriedigung
 sonstiger Bedürfnisse dienen; es verbietet Verabredungen,
 die sich auf einen Minimalpreis beziehen, und solche,
die ausschließen wollen, daß ein Unternehmer eine Arbeit übernimmt,
 die ein anderer zu leisten verpflichtet war. Das Reskript
bedroht die Ausübung eines Monopols mit Konfiszierung des Vermögens
 und Verbannung,

1) Schriften des Vereins für Sozialpolitik, Bd. 61 S. 32; Die Kartelle und die
Rechtsordnung S. 12.
        <pb n="253" />
        $ 26. Rechtssätze älterer Rechte, kartellähnliche Bewegungen betreffend. 245

Es sind mannigfaltige Verfügungen des römischen Rechts
gegen die Verteuerung der Nahrungsmittel bekannt!); sogar
Plautus gedenkt ihrer?), und Julius Cäsars Gesetz (lex Julia de
annona) ist zum Grundstein einer ganzen kaiserlichen Ernährungspolitik
 geworden.?)
Ähnliche Mißstände riefen den Begriff des „accaparement“
im mittelalterlichen französischen Recht ins Leben. Von den
Kapitularien Karls des Großen angefangen beschäftigt sich eine
ganze Reihe von königlichen Verordnungen und Parlamentsbeschlüssen
 mit dem Vergehen des „accaparement“ und noch
Merlin führt einen Beschluß des Parlaments von Metz vom
21. Juni 1763 an, welcher einen Geschäftsmann, der, ohne mit
andern verabredet zu haben, die vorhandenen Vorräte gewisser,
zur Heilung einer Tierepidemie dienender chemischen Mittel aufgekauft
 und deren Preis ungemein erhöht hat, — im Vergehen
des Monopoliums schuldig sprach.
Und hierzu bemerkt das erwähnte Dekret:

„La Cour concoit que cette manceuvre est, dans ceux qui la pratiquent, Veffet
de Vinter&amp;amp;t le plus sordide; vouloir tirer profit du fleau accablant ä la cessation duquel
il est du devoir de tous les hommes de veiller, c’est une bassesse qui degrader l’humanite,
an m&amp;amp;me temps quelle doit soulever toute l’indignation de la Cour.“
Eine eingehendere Behandlung des mittelalterlichen französischen
 Rechts würde zu weit führen; wir berufen uns diesbezüglich
 auf das hervorragende Werk von Babled*), der die einschlägigen
 Daten mit großem Fleiß zusammengestellt hat.
Der Begriff des „accaparement“ des französischen Rechts
zielt lediglich auf den Ankauf und wucherischen Weiterverkauf
des Getreides ab; und die Wichtigkeit, die dieser Angelegenheit
beigemessen wurde, ist am besten durch die Tatsache charakterisiert,
 daß eine Verordnung vom Jahre 1709 als letztes Forum
der Accaparement- Prozesse ein eigenes Gericht einsetzte. Der
Begriff des Vergehens wurde auf den Ankauf des stehenden Getreides
 (achats de bles en vert), den Ankauf desselben außerhalb
der ständigen Märkte, auf Landstraßen und unmittelbar von Bauern
angewandt,

5) S. Menzel, Schriften des Vereins für Sozialpolitik, Bd. 61 S. 32.
?) Captivi, IV. Aufzug am Anfang.
%) Vergl. 1. 6 D. de extraordinariis criminibus 47, 11, l. 2 D. de lege Julia de
annona 18, 43.
4) Les syndicats de producteurs et detenteurs etc. — Paris 1893 S. 113—125.
        <pb n="254" />
        246 V. Kapitel. Stellung der Kartelle und Trusts im Rechtssystem.

Alle diese Verfügungen aber mußten von keinem besonderen
Erfolg begleitet gewesen sein. Der Verheerungen des am Eingang
 des 18. Jahrhunderts verbreiteten Getreidewuchers gedenkt
ein Fachmann mit Schaudern; und es ist bekannt, daß am Anwachsen
 des Hasses gegen das Königtum der Umstand wesentlich
 mitgewirkt hat, daß es den Mißbräuchen Vorschub leistete,
ja sogar Ludwig XV. selbst mit großem Nutzen an den Machinationen
 solcher Händlerverbände teilnahm.
Im deutsch-römischen Reich entwickelte sich auf Grund der
oben erwähnten klassischen Rechtssätze das Vergehen des
„dardanariatus“, „monopolium“; man verstand darunter ein absichtliches
 Gebaren, welches eine Verteuerung der Gegenstände
des Handelsverkehrs oder einen Mangel in denselben verursachte.
Besonders fielen darunter Handlungen, die die Warenpreise über
ihr natürliches Niveau erhöhten; z. B. Unternehmungen, die den
Ausschluß der Konkurrenz zwischen den Verkäufern, oder diesen
und den Käufern bezweckten, um auf diese Weise die Preise
nach Belieben festsetzen zu können. Das Verbot bezog sich daher
 auf den Massenankauf von Waren, auf Verabredungen der
Käufer, eine Ware dem Publikum nicht unter dem festgesetzten
Preis abzugeben; ebenso auf das Anhäufen und Zurückhalten
des Vorrats zum Zweck einer Teuerung, auf die Verhinderung
des Imports, auf die Vernichtung von Warenvorräten. Die
Reichspolizeioräanung vom Jahre 1577 nennt all diese Machinationen
 „betrügliche, gefährliche und ungebührliche Fürkauff“ 1)
und beklagt sich, daß die schweren Strafen, Konfiskation und
Verbannung, nichts nützten. Alles dies wurde erst durch die
neuen modernen Strafgesetzbücher im 18. und ı9. Jahrhundert
beseitigt.
Mit der Entwicklung der Innungen wurde es Sitte, die als
richtig befundenen Preise der Waren (justum pretium) behördlich
festzusetzen. Dies konnte natürlich nur Erfolg haben, wenn die
Preisfestsetzungen der Innungen ungültig erklärt wurden. Die
Polizeiordnung vom Jahre 1548 verbietet für das ganze Reich
Verabredungen der Handwerker, die von der Behörde nicht genehmigte
 Preise festsetzen; und sogar das preußische Landrecht
sagt, daß die Innung nicht berechtigt ist, den Preis der von ihren

*) Angeführt in Menzels Referat (Schriften des Vereins für Sozialpolitik Bd. 61
S. 34).
        <pb n="255" />
        $ 26. Rechtssätze älterer Rechte, kartellähnliche Bewegungen betreffend. 2497

Mitgliedern verfertigten Arbeit festzusetzen. Die Behörden fixierten
 hauptsächlich die Preise des Brotes, des Fleisches und im
allgemeinen der Waren, die dem täglichen Gebrauch dienen;
aber es kommt auch die Festsetzung von Bücherpreisen vor, in
der sog. „Frankfurter Taxe“ (17. Jahrhundert).
Daß Ungarn mit ähnlichen Mißständen kämpfte, beweisen
mehrere Verfügungen des Corpus Juris Hungarici. Ein Dekret
Karls III. (Artikel 79 des Jahres 1715, betitelt: Praejudiciosi contuberniorium
 mechanicorum abusus tolluntur) lautet z.B. folgendermaßen:


Contentantur in eo Status et Ordines quod sus majestas Sacratissima contuberniorum
mechanicorum excessus (quae quidem contubernia ratione mercium suarum venalium
statuta legibus regni praejudiciosa condere; pretium laborum et mercium ultra justum
valorem, constituta inter se gravi mulcta, ne quis leviori pretio vendere ausit, augere;
comitatensibus limitationibus se opponere; in contubernium autem socios nonnisi erga
grandem pecuniariam summam deponendam admittere; per hocque res venales rariores
et cariores efficere; nil pensi duxerunt) per renovationem articuli 71 anni 1659’);
ejusdemque strictiorem observationem; ac etiam opificum gnarorum, absque noxia
restrictione pretioque tolerabili, autoritate etiam magistratuali, in gremium suorum
fiendam receptionem; abolitis eorum universis in praejudicium legum regni qualitercunque
inductis statutis, et abusus tollendo, benigne decrevit,
I 8. Regiis tamen privilegiis, per eadem contubernia impetratis; in reliquo, salvis
 permanentibus.

Die Anordnungen dieses Gesetzartikels wurden durch Artikel
74 des Jahres 1723, 8 z wiederholt und bekräftigt.
Neuerliche Klagen wurden laut auf dem Reichstag vom Jahre
1729, u. a. auch darüber, daß
„die Zünfte sich unterstehen, ihre Aufnahmstaxen übermäßig zu erhöhen, dadurch
 das Vermehren der Handwerker zu verhindern und auf eine gewisse Zahl zu
seschränken“;
und Gesetzartikel 10 von demselben Jahre trägt dem Statthaltereirat
 auf, wo er solche Mißbräuche entdeckt, dieselben durch
Annullierung der Privilegien der Zünfte, oder auf eine andere
Weise nach Maßgabe des Gesetzartikels 74 vom Jahre 1723 zu
anterdrücken.
Die Gewerbefreiheit wurde in Ungarn 1872 durch das
Gewerbegesetz (Gesetzartikel VIII vom Jahre 1872) prinzipiell

1) Der hier angeführte Gesetzartikel betraut die Komitate mit dem Festsetzen
der Preise der Waren von Handwerkern, Meistern und Metzgern; und belegt diejenigen,
 die gegen diese Festsetzungen verstoßen, mit einer dem Wert der Ware anzemessenen
 Buße, Weiter verbietet er Ausländern, Tierfelle zum Schaden der Einwohner
 des Landes außer der Märktezeit im vorhinein anzukaufen.
        <pb n="256" />
        248 V. Kapitel. Stellung der Kartelle und Trusts im Rechtssystem,

eingeführt, hiermit das Zunftsystem aufgehoben und die angeführten
 gesetzlichen Maßregeln der Vergangenheit übergeben.
In Beziehung auf die Stellungnahme des Rechts gegenüber
der Kartellbewegung ist besonders die Rechtslage derselben in
Deutschland, den Vereinigten Staaten, in Frankreich und
Österreich maßgebend; wir betrachten deshalb diese zu allererst,
nachher den Stand der Frage in Ungarn und zuletzt in den
übrigen Kulturstaaten.

$ 27. Die moderne Rechtsentwicklung in Deutschland.

Wie schon erwähnt, haben die modernen partikulären Strafgesetzbücher
 das Koalitionsverbot nicht aufgenommen und das
Reichsstrafgesetzbuch enthält auch kein solches.!) Das Gesetz
verbietet demnach auch weder den Arbeitern noch den Arbeitgebern
 Verabredungen zur Regelung des Arbeitsverhältnisses,
Die Gerichtspraxis stimmt darin überein, daß Kartellvereinbarungen
das Prinzip der Gewerbefreiheit ($ ı Gewerbeordnung) nicht verletzen?),
 und daß sie auch keine derartige Einschränkung der individuellen
 Freiheit bilden, daß sie aus diesem Grunde unerlaubt
und nichtig wären.?) Verneint wurde auch der Vorwurf, daß
Preisvereinbarungen das allgemeine Interesse schädigten, denn
es sei von ökonomischer Seite anerkannt worden, daß auch Preisvereinbarungen
 als Faktoren der freien Preisbildung wirken
könnten, und daß dieselben an und für sich noch überhaupt keinen
Wüucher bedeuteten.
In einem konkreten Falle wurde dem Reichsgericht Gelegenheit
 geboten, zwischen Ringen, Kartellen und auf Boykott gerichteten
 Verbänden zu unterscheiden. Es ist dies der berühmte
Fall des Börsenvereins deutscher Buchhändler.*) Die Leitsätze
der Stellungnahme des Reichsgerichts in dieser Frage sind
folgende:

?) Siehe Annalen des Reichsgerichts Bd. II S, 69; Seufferts Archiv Bd, 29
Nr. 164; Bd. 35 Nr. 196; Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 38
S. 156 ff.
%) Vergl. die eben zitierte Entscheidung des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 38
S. 156ff,; Bd. ı S. 22.
3) Vergl. die sehr interessanten Ausführungen des Reichsgerichts, Entscheidungen
 in Zivilsachen Bd. 54 S. 255 ff.
4) Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 28 S. 238.
        <pb n="257" />
        8 27. Die moderne Rechtsentwicklung in Deutschland. 249

ı. Ringe sind Vereinigungen, welche zu einem spekulativen
Zweck den Markt in Beziehung auf eine gewisse Ware ihrer
Macht unterwerfen und die Betätigung der diesem Zweck gegenüberstehenden
 Kräfte zu unterdrücken bestrebt sind.
2. Von diesen Ringen sind streng zu unterscheiden Verbände
von Gewerbetreibenden desselben Industriezweiges, welche in
gutem Glauben den Zweck verfolgen, ihren Industriezweig vor
der Entwertung ihrer Produkte und vor anderen, aus den durch
einzelne durchgeführten Preisherabsetzungen folgenden Nachteilen
 zu schützen und somit seine Lebensfähigkeit zu erhalten.
3. Aus dem Prinzip der Gewerbefreiheit folgt nicht die Unantastbarkeit
 des freien Spiels der wirtschaftlichen Kräfte in dem
Maße, daß es den Gewerbetreibenden verboten wäre, die Regelung
dieser Offenbarung der Kräfte zu versuchen und schädlich scheinende
Mißbräuche zu unterdrücken.
4. Maßregeln, durch welche auf eine Erfolg versprechende
Weise absichtlich versucht wird, es einem Gewerbetreibenden
vollkommen unmöglich zu machen, daß er sich mit Produkten
versieht, die zur Weiterführung seines Gewerbes unvermeidlich,
für den Verkehr bestimmt und im Verhältnis zur Nachfrage in
genügender Menge vorhanden sind, — enthalten eine widerrechtliche
 Vermögensbeschädigung, insofern diese Maßregeln im ganzen
teilweise von Erfolg begleitet sind.
5. Veröffentlichungen, durch welche ein Gewerbetreibender
aus der Gemeinschaft seiner Berufsgenossen Öffentlich ausgeschlossen
 wird, verletzen das Recht der Persönlichkeit auf allgemeine
 Achtung und die Autorität des individuellen Handelsgeschäftes,
 auf deren Wahrung jeder Gewerbetreibende ein Recht
hat, solange er nicht widerrechtlich oder unsittlich handelt.
6. Ebenso ist rechtswidrig eine Drohung mit dem Ausschluß
aus der Gemeinschaft der Berufsgenossen, gerichtet an Personen,
die einem vorhergegangenen Ausschluß aus der Gemeinschaft
nicht Geltung verschaffen.
Allmählich ist die Rechtsprechung in Deutschland ‘begriffen,
die juristische. Natur des Kartellvertrags zu entwickeln. Wir
finden in dieser Richtung folgende höchst bemerkenswerte Ausführungen
 in einem Urteil des Reichsgerichts vom 6. November
(9021), welches über eine Vereinigung von Gewerbetreibenden
1) Entscheidungen in Zivilsachen Bd, 53 S. 22.
        <pb n="258" />
        250 V. Kapitel. Stellung der Kartelle und Trusts im Rechtssystem,

handelt zur Herbeiführung und Erhaltung angemessener Preise
für ihre gewerblichen Leistungen,
„Die Revision hat geltend gemacht, der Vertrag sei ein Gesellschaftsvertrag,
von dem der einzelne Teilnehmer aus wichtigen Gründen einseitig abgehen könne,
and der wiederholte Vertragsbruch der anderen Beteiligten mache einen rechtfertigenden
Grund dafür aus. Dem kann insofern nicht beigetreten werden, als der Vertrag der
Parteien vom Standpunkte des hier maßgebenden gemeinen Rechts aus nicht völlig
unter den Begriff einer Gesellschaft fällt. Vereinigungen von Gewerbetreibenden, die
auf Festhaltung von Mindestpreisen gegenüber den Abnehmern der einzelnen Teilnehmer
 hinwirken, sind nicht Gesellschaften im eigentlichen Sinne des Wortes; aber
sie stehen diesen nach ihrer rechtlichen Natur nahe, Denn gleich ihnen erstreben
sie einen durch das Zusammenwirken der Beteiligten zu erzielenden Erfolg, der jedem
von ihnen zugute kommen soll. Aus dieser Bestimmung des Vertrages für die Erreichung
 eines für alle Beteiligte gleich wirkenden ‚Erfolges ergibt sich die rechtliche
Notwendigkeit, daß (analog dem, was für Gesellschaften gilt) dem einzelnen Teilnehmer
 das Recht des Rücktrittes freisteht, wenn die anderen Teilnehmer den bezweckten
 Erfolg absichtlich vereiteln oder unmöglich machen. Bei einem Kartellvertrage
 läßt sich die Festhaltung des Preises nicht erreichen, wenn die meisten
Beteiligten den Vertrag nicht einhalten. Jeder, der dem Vertrage zuwider zu einem
geringeren Preise abschließt, bringt die Vertragstreuen in Gefahr, ihre Kundschaft
einzubüßen, Diese Gefahr steigert sich in dem Maße, als die Zahl der Vertragsuntreuen
 wächst, und die Möglichkeit einer Klage auf die anteilsweise Zahlung der
Vertragsstrafe wird die drohenden wirtschaftlichen Nachteile nicht immer ausgleichen.
Es muß daher in Ermangelung abweichender Bestimmungen des Vertrages davon ausgegangen
 werden, daß bei Verträgen der in Rede stehenden Art der einzelne Teilnehmer
 nur insoweit und für so lange sich hat binden wollen, als nicht die Erreichung
des gewollten Zweckes nach verständiger Beurteilung der Sachlage von den anderen
am Vertrage Beteiligten unmöglich gemacht wird.“

In der Literatur ist die Tendenz aufgekommen, die gerichtliche
 Geltendmachung des Kartellvertrags auf Grund des $ ı52
der Gewerbeordnung zu verneinen. Dieser Standpunkt degradiert
den Kartellvertrag zu einer naturalis obligatio. Das Reichsgericht
ist anderer Ansicht, nämlich, daß der zitierte Paragraph eine
spezielle Maßregel enthalte und deshalb zu einer analogischen
Ausbreitung nicht geeignet sei. Der Paragraph ist allerdings
anwendbar, im Falle ein Kartell auf die Regelung der Arbeitsverhältnisse
 gerichtete Vereinbarungen enthält; von solchen kann
das Verbandsmitglied frei zurücktreten, ohne daß gegen es eine
Klage oder Einrede stattfände. Das Recht des Rücktritts schließt
natürlich nicht aus, daß die Vertragspartei bis zum erfolgten
Rücktritt durch Klage zur Erfüllung angehalten und daß die
Nichterfüllung einredeweise vollgültig vorgebracht werden könne.!)

*) Betreffs der im $ 152 GO, angeführten Vereinbarungen ist dies immerhin
zufolge spezieller Rechtsvorschriften ausgeschlossen. Vergl. weiter unten im Text,
        <pb n="259" />
        8 27. Die moderne Rechtsentwicklung in Deutschland, 251

Ebenso steht dem nichts im Wege, daß andere Folgen des gültigen
 Vertrags wie Fälligkeit der Vertragsstrafe (BGB. $ 344),
Verantwortlichkeit des Bürgen (BGB. 8 765), Befriedigung aus
dem Faustpfand (BGB. 8 1200) eintreten. Es kann höchstens
davon die Rede sein, daß die in 88 346ff. BGB. umschriebenen
Formvorschriften des Rücktritts hier nicht zur Geltung gelangen,
da das Rücktrittsrecht in diesem Falle durch eine öffentlichrechtliche,
 also imperative Gesetzesnorm gesichert wird. Stellen wir
uns auf diesen Standpunkt, so ist die Nichteinhaltung‘ der Kartellvereinbarungen
 gleichbedeutend mit einem Rücktritt von denselben,
 und dann wäre die Erfüllung derselben unmittelbar nicht,
sondern bloß mittelbar, durch Pfand, Bürgschaft, Vertragsstrafe,
Blankowechsel usw. erzwingbar.!)
Von anderer Seite wurde wieder der Versuch gemacht, aus
den Wucherparagraphen des BGB. ($8 138, 826) für die Kartelle
gültige Rechtsregeln abzuleiten. Es wurden hierzu auch die erste
Lesung des Entwurfs (8 106) und die Motive?) herangezogen.
Es ist nun zweifellos, und wurde auch in der Literatur des öfteren
darauf hingewiesen ?), daß $ 138 den Kreis seiner Anwendung zu
ang faßt, und daß er namentlich auf die Kartelle im allgemeinen
unanwendbar ist. Das Kartell widerstrebt prinzipiell den guten
Sitten nicht, kann aber die allgemeine Ordnung verletzen, und es
hätte deshalb der entsprechende 8 106 des Entwurfs zur Regelung
der Kartelle bei richtiger Anwendung benutzt werden können.
Auch Menzel hebt hervor‘), daß der Kartellvertrag objektiv
wirtschaftlich schädlich sein könne, ohne subjektiv unsittlich zu
sein; und die im Verkehr betätigte Auffassung des anständigen
Kaufmannes, die das Reichsgericht als Richtschnur für die Sittlichkeit
 annimmt (Urteil vom ı1ı. April 1901, Juristische Wochenschrift,
 S. 349), wird den Kartellvertrag unbedingt für einen
solchen halten, der den Anforderungen der Sittlichkeit ent-1)

 Betreffs des Rücktrittsrechts des Verbandsmitgliedes im allgemeinen vergl.
weiter unten,
?) Bd. ı S. 211; vergl. auch Protokolle Bd, ı S, 224; Bericht der Reichstagskommission
 S. 28, 29.
%) Vergl. Liszt, Deliktsobligationen S. 42, 43; Eccius in Gruchots Beiträgen
Bd. 41 S. 735, 784; Deutsche Juristen-Zeitung 1899, S. 47; Archiv für bürgerliches
Recht Bd. 5 S. 218 (Kohler); Ravit im Archiv für zivilistische Praxis Bd. 58
S. 1—64; Festgabe für Dernburg S. 151; Landesberger im Jahrbuch des 26. Ju-‚istentages
 Bd. z S. 351; Menzel a. a, O, S. 34—43-1)
 A. a. O. S, 36.
        <pb n="260" />
        252 V. Kapitel. Stellung der Kartelle und Trusts im Rechtssystem.

spricht. Auch dies ein Beitrag zu der Erkenntnis, daß öffentliche
 Ordnung und gute Sitten auch juristisch nicht dasselbe
bedeuten,
Was nun an und für sich die Anwendung des Wucherparagraphen
 auf die Kartelle betrifft, so ermöglicht seine weite
Fassung in einzelnen Fällen dem Richter, sich seiner den Kartellen
 gegenüber zu bedienen. Nicht zwar unmittelbar, d.h. in
der Weise, daß dadurch der Kartellvertrag selbst ungültig erklärt
werden könnte. Dies wäre nur möglich, wenn die einzelnen
Verbandsmitglieder selbst in die Lage kämen, daß ihnen gegenüber
 der Kartellvertrag als ein wucherischer angesehen werden
müßte, d. h., daß eine Ausbeutung ihrer Notlage, Unerfahrenheit
ader ihres Leichtsinns obwaltete und zwischen ihrer Leistung und
den durch den Kartellvertrag gewährten Vorteilen -ein auffallendes
Mißverhältnis bestände. All das sind natürlich Voraussetzungen,
die kaum je eintreffen werden. Hingegen wären als wucherisch
nichtig zu erklären die Verträge zwischen Kartellmitgliedern
und dritten Personen (Arbeiter, Konsumenten), was massenhaft
angewandt, eine mächtige Waffe gegen Kartelle bilden könnte.
Freilich sind die tatsächlichen Voraussetzungen des Wuchers auch
bei der ziemlich allgemeinen Fassung des BGB. so kompliziert
und setzen so hochgradige Mißbräuche voraus, daß die Staatsgewalt
 diese Maßregel kaum auf eine wirksame Weise wird gebrauchen
 können. Schon der Umstand, daß die subjektive Beschaffenheit
 (Notlage, Unerfahrenheit, Leichtsinn) des anderen
Teiles und die Ausbeutung‘ derselben Elemente des Tatbestandes
bilden, schließt die Anwendung des Paragraphen in allen jenen
Fällen aus, in welchen das Mißverhältnis zwischen Leistung und
Gegenleistung unstreitig, ein Auftreten des Staates gegen das
Kartell also begründet ist, aber die erwähnten subjektiven Momente
fehlen oder nicht bewiesen werden können.
Die schädliche Wirkung der Kartelle ist ausschließlich durch
das Obwalten objektiver Umstände bedingt: dadurch, ob das
Kartell zufolge seiner monopolistischen Stellung sich ungerechtfertigte
 Gegenleistungen zu erzwingen vermag und erzwingt;
woraus folgt, daß jede gesetzliche Vorschrift, die die Anwendung
einer Maßregel von weiteren subjektiven Momenten abhängig
macht, ungerechterweise jenen Kartellen Vorschub leistet, die die
Volkswirtschaft zwar nicht weniger schädigen oder gefährden,
        <pb n="261" />
        8 28, Die moderne Trustgesetzgebung in den Vereinigten Staaten. 253

aber zufällig den subjektiven Tatbestandsmomenten zu entgehen
verstehen.
Als gegebenenfalls wirksam anwendbare Mittel gegen Kartelle
 wurden zur Genüge hervorgehoben 8 340 BGB. (Recht des
Gerichts zur Mäßigung der Vertragsstrafe); 8226 BGB. (Schikaneverbot);
 Art. IV des preußischen Einführungsgesetzes zum BGB.
und HGB., welch letzteres durch die Möglichkeit, eine Aktiengesellschaft
 oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien wegen
Gefährdung öffentlicher Interessen aufzulösen, an Bedeutung nur
gewinnen würde, wenn eine direkte Kartellgesetzgebung jene
5ffentlichen Interessen autoritativ umschreiben würde,
Endlich muß noch auf die bestehenden Bestimmungen zur
Bekämpfung des illoyalen Wettbewerbes hingewiesen werden,
welche hauptsächlich im Gesetz vom 27. Mai 1896 enthalten sind
und namentlich dem Outsider die Möglichkeit geben, sich gegen
widerrechtliche Angriffe der Kartelle zu schützen. Da das Gesetz
unrichtige Angaben tatsächlicher Art bestraft, gleich ob dieselben
den Anschein einer außergewöhnlich günstigen Offerte zu erwecken
 oder das Geschäft oder den Geschäftskredit eines andern
zu schädigen geeignet sind, so findet der Outsider in ihm einen
Schutzwall gegen das Selbstlob des Kartells ebenso wie gegen
seine Anschwärzung. Nichtsdestoweniger erhält das Gesetz die
Freiheit des Wettbewerbs unversehrt aufrecht, ja strebt sogar die
möglichst vollste Geltendmachung derselben an, und ahndet deshalb
 nicht jenes Geschäftsgebaren, welches offenbar auf die Vernichtung
 eines gewissen Konkurrenten abzielt, z, B. durch einen
Verkauf der Konkurrenzwaren zu Schleuderpreisen oder durch
Ablehnung des Geschäfts mit Abnehmern, die auch von dem
Konkurrenten Ware beziehen usw. Das Gesetz ist also zwar
gewissen mißbräuchlichen Gebarungen der Kartelle gegenüber
anwendbar, bietet aber keinen prinzipiellen Schutz gegen Bestrebungen,
 die den freien Wettbewerb zu terrorisieren geeignet
sind;

$ 28. Die moderne Trustgesetzgebung in den Vereinigten Staaten,

Die Wurzeln des heutigen Rechts der Vereinigten Staaten
führen zum Common Law zurück, Als die ı3 Staaten im Jahre
1776 sich vom Mutterstaat loslösten, war es das Common Law,
welches der aufrechterhaltenen partikulären gesetzgeberischen
        <pb n="262" />
        254 V. Kapitel, Stellung der Kartelle und Trusts im Rechtssystem.

Gewalt der Einzelstaaten gegenüber die Einheit und gleiche Entwicklung
 des Rechts des Staatenbundes vertrat. So gehen die
amerikanischen Juristen auch heute noch und auch in Beziehung
auf die Trustfrage auf die Urquelle des englischen Rechts, auf
Blackstones „Commentary of Law“ zurück.
In Beziehung auf die Unternehmerverbände enthält das
Common Law in zweierlei Richtungen Verfügungen. Es verbietet
 die Aufhebung der Handelsfreiheit und verbietet das
Monopol. Das englische Recht des ı5. Jahrhunderts erklärt sogar
 jenen Vertrag ungültig, durch welchen jemand auf die Fortsetzung
 seines Geschäftes verzichtet. Später wurde dieser Verzicht,
 insofern er auf eine beschränkte Zeit und auf einen bestimmten
 Ort sich bezog, als gültig anerkannt. Im amerikanischen
Common Law fand dieser Rechtssatz in der Form Aufnahme,
daß eine übermäßige („unreasonable“) Einschränkung der Handelsfreiheit
 verboten sei.
Ebenso schlug auch das Verbot des Monopols im amerikanischen
 Rechtsgefühl tiefe Wurzeln. Während in Europa die
Staatsmonopole immer mehr und mehr um sich greifen, existiert
in Amerika nur ein einziges Staatsmonopol, das der Post; und
alle jene Unternehmungen, die in Europa zumeist in den Händen
des Staates sich befinden (Eisenbahnen, Telegraphendienst, Tabakverschleiß,
 Salzverkauf usw.), sind in Amerika Gegenstände des
freien Wettbewerbs. Der Grund dieser Enthaltsamkeit der Staatsgewalt
 liegt teilweise auch in der Eigenheit der amerikanischen
Staatsverfassung. Denn wären diese Monopole solche der Einzelstaaten,
 so würden sie den Handelsverkehr zwischen diesen ungemein
 erschweren; wären sie aber Monopole des Staatenbundes,
so würden sie die zentralistische Macht desselben in einer der
amerikanischen Rechtsauffassung widerstrebenden Weise erhöhen.
Die Stellungnahme des Rechts gegen die Kartellbewegung
liegt also im Wesen des Common Law; aber ebenso wesentlich
ist diesem das Prinzip der vollen individuellen Freiheit, welches
einen staatlichen Eingriff in die vertragsmäßige Selbstbeschränkung
der einzelnen als einen Mißbrauch der Staatsgewalt bezeichnen
muß. Unter dem Einfluß des Konfliktes dieser zwei einander
gegenüberstehenden Prinzipien verstanden es die amerikanischen
Riesenunternehmungen, sich trotz der mannigfaltigen gesetzlichen
Verbote zu entfalten.
        <pb n="263" />
        $ 28: Die moderne Trustgesetzgebung in den Vereinigten Staaten, 255

Während das Common Law nur einen „unreasonable
restraint“ des Handels und des Verkehrs verbietet, zieht sich
durch die Trustgesetzgebung der Grundgedanke hindurch, daß
jede wie immer geartete Beschränkung des Handels verboten und
strafbar sei. Dies steht in Beziehung auf die Kongreßgesetze der
Vereinigten Staaten ebenso, wie auch auf die Gesetzgebung der
einzelnen Staaten.
Der erste Versuch des Kongresses, die Trustbewegung zu
regeln, war der Interstate Commerce Act, Gesetz vom
4. Februar 1887 (84 Stat. 379), welcher besonders auch in Beziehung
 auf die Vereinigung der Eisenbahnunternehmungen wichtige
 Maßregeln enthält. Das Gesetz bezieht sich auf Eisenbahnunternehmungen
 und solche Verfrachter, deren Unternehmung
sich auf das Gebiet mehrerer Staaten oder des Auslandes erstreckt.!)
Dieses Gesetz bestimmt, daß die Frachtsätze „mäßig und gerecht
(reasonable and just)“ sein müssen, verbietet die Bevorzugung
einzelner Parteien und konstituiert einen Frachtzwang: Grundsätze,
die dem System des amerikanischen Eisenbahnrechts vollkommen
neue Grundlagen gaben.
Für die Unternehmerverbände ist von grundlegender Bedeutung
 Artikel 5 des Gesetzes, welcher folgendermaßen lautet:

„Es ist allen, diesem Gesetz unterworfenen Verfrachtern verboten, mit anderen
Verfrachtern Vereinbarungen zu treffen, Verträge einzugehen oder sich zu verbinden,
zu dem Zwecke, Frachteinnahmen verschiedener Konkurrenzbahnen zu vereinigen,
oder das Brutto oder Nettoeinkommen oder einen Teil desselben unter sich aufzuteilen.
 Jeder Tag des Bestehens einer derartigen Vereinbarung wird als selbständiges
Delikt betrachtet.“

Zufolge des Artikels 7 des Gesetzes ist dem Verfrachter verboten,
 eine Vereinbarung, einen Vertrag, eine offenkundige oder
geheime Verbindung einzugehen zu dem Zweck, durch Abänderung
des Fahrplans, Transportierung in verschiedenen Wagen oder auf
irgend eine andere Art und Weise zu verhindern, daß der Transport
 von dem Ort der Aufgabe zum Bestimmungsort ohne Unterbrechung‘
 vor sich gehe.
Den Ausgangspunkt all dieser Verfügungen bildet der Satz,
daß die freie Konkurrenz der Eisenbahnen im Interesse des
Publikums stehe und eine Einschränkung derselben unerlaubt sei.

‘) Es bezieht sich also nicht auf Transporte innerhalb eines der vereinigten

Staaten.
        <pb n="264" />
        256 V. Kapitel. Stellung der Kartelle und Trusts im Rechtssystem,

Die freie Konkurrenz der Eisenbahnen sollte demnach die europäische
 staatliche Aufsicht und Kontrolle ersetzen. Dieser Versuch
 hat sich in der Erfahrung schlecht bewährt: die Konkurrenz
trieb die Eisenbahnunternehmungen, die einen ununterbrochenen
Frachtverkehr nötig hatten, in die Arme der großen Industrietrusts
 und das System der geheimen Refaktien griff immer mehr
am sich. |
Das Gesetz vom Jahre 1887 hat zur Kontrolle der Eisenbahnen
 die Interstate Commerce Commission eingesetzt,
deren Wirkungskreis durch die Gesetze vom 2. März 1889 und
vom 10. Februar 1891 so weit erweitert wurde, daß ihre Mitglieder,
die Commissioners, berechtigt und verpflichtet wurden, die Geschäftsführung
 der Frachtunternehmungen zu untersuchen und die Durchführung
 des Gesetzes zu sichern.
Das Koalitionsverbot des Interstate Commerce Act bezog
sich nur auf die Verfrachter. Es wurde verallgemeinert und wirksamer
 gestaltet durch das Gesetz vom 2. Juli 1890 (26 Stat. 209),
die berühmte Lex Sherman, die den Handel und Verkehr
gegen gesetzwidrige Einschränkungen und Monopole zu schützen
versuchte. Ihre Verfügungen sind so grundlegend, daß wir sie
wörtlich wiedergeben:

Art. 1. Jede Vereinbarung und Verbindung (combination) in Form eines Trusts
oder in anderer Form, so auch jede Verschwörung (conspiracy), welche die Einschränkung
 des Handels oder Verkehrs zwischen verschiedenen Staaten oder mit dem Ausland
 bezweckt, wird hiermit als widerrechtlich bezeichnet. Jede Person, die eine
derartige Vereinbarung eingeht oder an einer solchen Verbindung oder Verschwörung
teilnimmt, begeht ein Vergehen (misdemeanor) und wird bei Überführung mit einer
Geldstrafe bis zu 5000 Dollar oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre oder
aber nach Ermessen des Gerichts mit beiden Strafen bestraft,
Art. 2. Jede Person, die ein Monopol ausübt oder ein solches anstrebt oder
sich mit einer oder mehreren anderen Personen verbindet oder verschwört, um den
Handel und Verkehr zwischen den einzelnen Staaten oder mit dem Ausland zu
monopolisieren, begeht ein Vergehen (misdemeanor) und wird nach Überführung mit
einer Geldstrafe bis zu 5000 Dollar oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr. oder aber nach Ermessen des Gerichts mit beiden Strafen bestraft.
Art. 3. Jeder Vertrag und jede Vereinigung, sei es in Trust oder anderer
Form, so auch jede Verschwörung, ist rechtswidrig, die den Handel und Verkehr in
irgend einem Territorium !) der Vereinigten Staaten oder im Distrikt Kolumbia oder
zwischen einzelnen Territorien oder einem oder mehreren derselben und einem oder

') In den Vereinigten Staaten befinden sich jetzt folgende Territorien: Arizona,
Oklahoma, New Mexiko und Indian-Territory. Diese sowie auch der Distrikt Kolumbia
haben keine selbständige Gesetzgebung und für sie werden die Gesetze durch die
Kongreßgesetzgebung verfaßt.
        <pb n="265" />
        $ 28. Die moderne Trustgesetzgebung in den Vereinigten Staaten, 257

mehreren anderen Staaten oder dem Distrikt Kolumbia, oder mit dem Ausland, oder
zndlich zwischen dem Distrikt Kolumbia und irgend einem andern Staat oder dem
Ausland einzuschränken bezweckt, Jede Person, die einen solchen Vertrag eingeht
oder an einer solchen Vereinigung oder Verschwörung teilnimmt, begeht ein Vergehen
 (misdemeanor), und wird nach Überführung mit einer Geldstrafe bis zu
5000 Dollar oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder aber nach Ermessen
des Gerichts mit beiden Strafen bestraft.
Art, 4. Alle Circuit -Gerichte der Vereinigten Staaten werden hiermit mit der
Jurisdiktion bekleidet, der Verletzung dieser Gesetze vorzubeugen und dieselbe zu
ahnden, und es wird zur Pflicht aller Distriktanwälte der Vereinigten Staaten gemacht,
in ihrem Distrikt nach Weisung des Oberanwalts das Verfahren einzuleiten (proceedings
 in equity). Das Verfahren wird durch ein Gesuch eingeleitet, in welchem die
Sachlage vorgetragen und um die Verhütung oder Untersagung der Gesetzwidrigkeit
angesucht wird. Sind die Beklagten hiervon gesetzmäßig verständigt, so verhandelt
und entscheidet das Gericht schleunigst die Sache. Während der Schwebezeit eines
solchen Gesuchs und bis zur Endentscheidung erläßt das Gericht, falls es dies für
nötig findet, ein einstweiliges Verbot.
Art. 5. Hält das Gericht, vor welchem der in Art. 4 genannte Prozeß verhandelt
 wird, zur Feststellung des Tatbestandes das Erscheinen anderer Parteien nötig,
3o ist es berechtigt, dieselben vorzuladen ohne Rücksicht darauf, ob sie in demselben
Distrikt wohnen, wo sich der Sitz des Gerichtes befindet oder nicht; und es können
dieselben durch den Distriktsmarschall unter Geldstrafe zur Erscheinung verpflichtet
werden,

Art. 6. Jedes Eigentum, welches durch einen solchen Vertrag oder Verbindung
erworben wurde oder Gegenstand der im Art. 1 erwähnten Verschwörung bildet, kann
während der Fracht von einem Staat in.den andern oder ins Ausland zu Gunsten der
Vereinigten Staaten konfisziert und ebenso in Beschlag genommen werden wie jeder
andere Gegenstand, welcher zufolge eines bezüglichen Gesetzes im Fall eines Imports
in die Vereinigten Staaten konfisziert wird.
Art. 7. Alle, die in ihrem Geschäft oder Eigentum durch eine andere Person
oder Korporation Schaden erleiden aus einer Handlung, die zufolge dieses Gesetzes
verboten oder rechtswidrig ist, können diese bei dem Circuit- Gericht ihres Wohnsitzes
 verklagen ohne Rücksicht auf die Prozeßsumme, und den dreifachen Ersatz ihres
Schadens fordern, die Anwaltsspesen eingerechnet.
Art. 8. Dieser Ausdruck; „Person oder Personen“ — wann immer von diesem
Gesetz benutzt — faßt auch die Vereine (Aktiengesellschaften) und Genossenschaften
in sich, die in den Vereinigten Staaten, in den Territorien, in irgend einem Staat oder
im Ausland bestehen oder von deren, Gesetzen anerkannt sind.
Das Wilsonsche Gesetz vom 27. August 1894 (28 Stat. 570)
enthält auch Bestimmungen gegen die Trusts, deren hierhergehörende
 Art. 73—77 vom Dingleyschen Tarifgesetz des Jahres
r897 (30 Stat. 213) ausdrücklich aufrecht erhalten wurden.
Die erwähnten Gesetzesstellen lauten folgendermaßen:

Art, 73. Jede Verbindung, Verschwörung, Trust, Vereinbarung oder Vertrag
wird, dem allgemeinen Wohl widerstreitend, für rechtswidrig und ungültig erklärt, wenn
sie zwischen zwei oder mehreren Personen, Gesellschaften oder Korporationen zustande
kommen, deren eine vom Ausland Waren in die Vereinigten Staaten importiert, und
wenn diese Vereinigung, Verschwörung, Trust, Verbindung, Vertrag im Handel und
Verkehr die Hinderung des freien Wettbewerbs oder die Erhöhung des Marktpreises
Baumgarten-Meszleny.
        <pb n="266" />
        258 V. Kapitel. . Stellung der Kartelle und Trusts im Rechtssystem.

bezweckt in Beziehung auf eine in irgend einem Teil der Vereinigten Staaten importierte
 oder zu importierende Ware, oder aber in irgend einem Gewerbszweig, in
welchem solche Waren importiert werden oder importiert werden sollen, eine Preissteigerung
 verursacht,
Jeder, der bei dem Import einer Ware oder eines anderen Gegenstandes vom
Ausland sich mit der Verletzung dieses Teils des Gesetzes beschäftigt oder mit
einem andern hierüber übereinkommt oder sich verschwört, begeht ein Vergehen
'misdemeanor) und kann von jedem Gericht der Vereinigten Staaten mit einer Geldstrafe
 von 100—5000 Dollar und nach Ermessen des Gerichts mit einer Freiheitsstrafe
 von 3 Monaten bis zu einem Jahr bestraft werden.

Art, 74. Die Circuit-Gerichte der Vereinigten Staaten werden hiermit mit der
Jurisdiktion betraut, um der Verletzung des obigen Artikels vorzubeugen und dieselben
 zu ahnden, und die Distriktanwälte der Vereinigten Staaten werden angewiesen,
in ihrem Distrikt nach der Weisung des Oberanwalts das Verfahren einzuleiten
(proceedings in equity).
Die Artikel 75, 76, 77 sind identisch mit den Artikeln 5, 6
und 7 der Lex Sherman. Sie behandeln ebenfalls das Verhör
von auswärtigen Zeugen, die Konfiskation und das Klagerecht,
welches sich auf dreifachen Schadensersatz und auf die Prozeßkosten
 erstreckt.
Die Lex Sherman hat sich in der Praxis nicht bewährt. Die
Gerichte vertraten in den ersten Jahren der Anwendung des Gesetzes
 öfters den Standpunkt, daß der Kongreß nicht berechtigt
sei, das Recht der nach den Gesetzen der einzelnen Staaten
rechtmäßig bestehenden Vereine oder das Recht der Bürger zum
Vermögenserwerb zu beeinträchtigen, und daß er besonders auch
Handlungen, die der Einzelstaat erlaubt, nicht als strafbar erklären
 könne. Die Schlußfolgerung war, daß nur eine allgemeine
Einschränkung (general restraint) des Verkehrs und Handels verboten
 sei, als dem Common Law widerstreitend. Demnach hätte
die Sherman Act nur insofern Gültigkeit, als sie die bekannten
Sätze des Conmon Law wiederholt. Nichtsdestoweniger leitete
der Attorney General das Verfahren mehrere Male ein, doch
meistens ohne Erfolg. So z.B. fällten im Prozeß gegen den Zuckertrust
 (1894) alle drei Instanzen ein abweisendes Urteil (United
States v. E. C. Knight Company — Sugar trust — 60 Fed. Rep.
306; 60 Fed. Rep. 934; 156 U. S. 1).!) Dieser Trust vereinigte

!} Eine Aussage des Richters Barett erlangte in dieser Angelegenheit große
Bedeutung: „Freie Konkurrenz aufhebende Verträge sind, insofern sie drohende Ver-‚uste
 verhüten, als rechtmäßig zu betrachten (may be perfectly reasonable). Solche
Verträge werden nur dann unrechtmäßig, wenn sie auf die Unterdrückung des allyemeinen
 Wohls gerichtet sind.“
        <pb n="267" />
        8 28, Die moderne Trustgesetzgebung in den Vereinigten Staaten. 259

die große Mehrzahl der Zuckerraffinerien und sicherte sich durch
den Ankauf der Aktien der Konkurrenzunternehmungen ein vollkommenes
 Monopol. Das Gericht fand, daß das Produktionsmonopol
 in einem und demselben Staat nicht die gleiche Wirkung
habe mit dem des Verkehrs zwischen verschiedenen Staaten, und
daß ein solches deshalb nicht unter die Lex Sherman falle. In
den Jahren 1897 und. 1898 schlägt aber die Judikatur eine andere
Richtung ein. Der Leading Case ist der der Transmissouri Fright
Association (53 Fed. Rep. 440; 58 Fed. Rep. 58; 166 U. S. 290).
Diese Transmissouri Association war eine Vereinigung mehrerer
Eisenbahnunternehmungen, deren Betrieb sich auf das Gebiet
mehrerer Staaten erstreckte, und hatte den Zweck, einander
durch Feststellung und Aufrechterhaltung rationeller Frachtsätze
zu unterstützen. Der oberste Gerichtshof erkannte, daß diese
Vereinbarung gegen das Verbot der Lex Sherman verstoße, und
daß der Kongreß seine Kompetenz nicht überschritt, indem er
jede derartige Vereinbarung, sei sie rationell oder irrationell,
verbot.
Eine wichtige Stellungnahme des Gerichts erfolgte in der
Sache des Addyston Pipe Pool!) Die Klage wurde am
16. Dezember 1896 eingereicht, und das Circuit-Gericht fällte ein
abweisendes Urteil. Das Berufungsgericht und der oberste Gerichtshof
 haben hingegen im Sinne der Klage entschieden. Im
Addyston Pipe Pool nahmen sämtliche Eisenrohrfabriken von
36 Staaten teil, die vereinbart hatten, miteinander nur zum Schein
zu konkurrieren. Bei jeder einzelnen Konkurrenzausschreibung
bestimmte die Vereinigung selbst, welcher Fabrikant die Bestellung
 erhalten sollte, während die eigentliche Konkurrenzverhandlung
 bloß auf Grund von viel höheren und unannehmbaren
Offerten stattfand. Diese Kartellvereinbarung ganz im europäischen
 Sinne wurde also durch das Gericht auch auf Grund der
Lex Sherman als ungültig erklärt,
Von der großen Masse der Rechtsfälle greifen wir nur noch
den neuesten und interessantesten, den der Northern Securities
Company heraus. Diese Vereinigung entstand, um die Aktien
zweier Konkurrenzeisenbahnen, der Great Northern und der
Northern Pacific, zu erwerben. In der Tat waren diese Aktien
2) United States v. Addyston Pipe and Steel Company 78. Fed. Rep. 712;
85 Fed. Rep. 271; 175 U, S. 211.
        <pb n="268" />
        260 V. Kapitel, Stellung der Kartelle und Trusts im Rechtssystem.

schon vorher im Besitz derselben Kapitalisten; und es war den
Gründern eher darum zu tun, die einheitliche Verwaltung auch
äußerlich durchzuführen. Im Prozeß stellte der oberste Gerichtshof
 in seinem Urteil vom ı4. März ı904 die Ungültigkeit der
Vereinbarung, d.h. der Gründung dieser Holding Company fest,
vermied aber die Anwendung einer Geld- oder Freiheitsstrafe,
Das Urteil wurde mit einer Stimmehrheit gefällt; vier der Gerichtsräte
 (unter ihnen auch der Vorsitzende) stimmten für die
Abweisung der Klage und begründeten ihr Minderheitsvotum
auf Grund der Lex Sherman mit dem Mangel der Kompetenz.
Den Ausschlag gab das Votum des Gerichtsrats Brewer, der,
lediglich auf Grund des Interstate Commerce Act, den ‘Bereich
der prinzipiellen Stellungnahme des Gerichts auf die Eisenbahnen
einschränkte.?)
Parallel mit der Kongreßgesetzgebung entwickelten sich die
Antitrustgesetze der einzelnen Staaten. Seit 1889 entstand eine
ganze Reihe solcher, und neu errichtete Staaten wie Washington
and Wyoming nahmen das Trustverbot auch in ihr Verfassungsgrundgesetz
 auf. Derzeit bestehen in dreißig Staaten und zwei
Territorien Antitrustgesetze, und in -siebzehn Staaten wurden die
betreffenden Verfügungen in die Verfassung selbst aufgenommen.
Das Referat der Industrial Commission (Bd, 2 S. ı1—264) enthält
die Trustgesetze aller Staaten bis 1900. Mehrere von ihnen (der
Kodex von Mississippi, Kansas 1897, Michigan 1899, Nebraska
1897, North-Carolina 1899, Ohio 1898, Dakota 1897 und Texas
ı895) enthalten auch die Definition des Trusts; die meisten setzen
auch Geld- und Freiheitsstrafen ein. Am strengsten sind die Gesetze
 von Texas und Georgia. Von den wichtigeren Staaten haben
New-Jersey und Delaware kein Antitrustgesetz.
Die auf Grund dieser Gesetze entwickelte Rechtspraxis weist
eine vielfache Buntheit auf, je nach der Stellungnahme der Gerichte
 und nach den herrschenden politischen Richtungen. Am

?) Dieses Urteil hat eine große Literatur, Siehe: Albany Law Journal, April
and Mai 1904 (S. 97, 100 und 101); Harward Law Review 17. Band; C. C. Langdell,
 The Northern Securities Case under a new aspect; Sir Frederic Pollock,
The Merger Case and Restraint of Trade; B. Wyman, The Law of the Public
ballings as a solution of the Trust Problem S, ı51, 271; Victor Morawetz, The
Antitrust Act and the Merger Case S. 533; Thorndicke, The decision in the Merger
Case, Boston 1905. Auch die Begründung (opinion) der Mehrheit und der Minderheit
 sowie auch Brewers Opinion sind im Druck erschienen.
        <pb n="269" />
        8 28. Die moderne Trustgesetzgebung in den Vereinigten Staaten, 261

berühmtesten wurde der Prozeß gegen den Standard Oil Trust,
in welchem der oberste Gerichtshof des Staates Ohio die Rechtswidrigkeit
 des Trusts feststellte. Wie das in der Sache der
Addyston Pipe Company erbrachte Urteil den Niedergang det
Pool-Form bedeutete, so gab dieses Urteil der eigentlichen Trustform
 den Todesstoß. Natürlich änderte sich nur die Form, das
Wesen blieb, und weder die Kongreß- noch die Staatsgesetzgebungen
 vermochten für alle Fälle Verfügungen zu treffen, in
welchen es im Interesse der Beteiligten lag, die Intention des
Gesetzes zu umgehen. Die monopolistischen Vereinigungen bestanden
 weiter und zogen sich mit Vorliebe auf Gebiete zurück,
wohin sie die Antitrustgesetzgebung nicht verfolgen konnte.
Als geeignetes Mittel hierzu dienten die Rechtssätze des
Vereinsrechts. In den Vereinigten Staaten erlangen die Vereine
(corporations) durch eine eigene Einverleibungsurkunde (charter)
die juristische Persönlichkeit, und die Aktiengesellschaften sind
auch auf die Art der Vereine einzuverleiben. Die einverleibten
Aktiengesellschaften stehen in jedem der Vereinigten Staaten
unter dem Schutz des Gesetzes, und ihre Agenten und Bevollmächtigten
 können frei ihren Geschäften nachgehen. Vor 1889
erlaubte kein Staat die Einverleibung einer Aktiengesellschaft,
die zum Zweck des Erwerbs anderer Gesellschaften oder ihrer
Aktien gegründet wurde. Der Staat New-Jersey änderte nun
seine Gesetzgebung im Jahre 1889 und nachher im Jahre 1893
dahin ab, daß er als einen erlaubten aktiengesellschaftlichen Zweck
den Ankauf von Aktien irgend einer gewerblich produzierenden
 Bergwerks- oder Grundbesitzergesellschaft anerkannte und
auch die Emission neuer Aktien statt der erwähnten alten gestattete.
 !)
Das Beispiel von New-Jersey befolgten dann mehrere Staaten,
z. B. Delaware und sogar New-York. So entstanden die schon
besprochenen Holding Companies, die die Geschäfte mehrerer
bis dahin konkurrierender Gesellschaften mit ausschließlicher Machtbefugnis
 führten, ohne daß diese einzelnen Gesellschaften ihre
juristische Selbständigkeit eingebüßt hätten. Dieses Asyl der
Trusts wurde auch durch das schon bekannte Urteil in der Sache

1) Die bezügliche Gerichtspraxis und den Kommentar des Gesetzes siehe bei
James B. Dill, The statutory and case law, applicable to private companies with
special reference to the general corporation act of New -Jersey.
        <pb n="270" />
        262 _V. Kapitel, Stellung der Kartelle und Trusts im Rechtssystem.

der Northern Securities nicht gestürzt. Wie wir sahen, bezog sich
diese Entscheidung nur auf die Vereinigung von Eisenbahnen und
auch hier konnte sie nichts an der wirtschaftlichen Tatsache der
gemeinschaftlichen Geschäftsführung ändern.
Trotzdem gab die Bundesregierung den Kampf gegen die
Trusts noch nicht auf, und der Kongreß votierte im Jahre 1903
mehrere Gesetze, mittels welcher er teils das Einleiten des Prozeßverfahrens
 gegen die Trusts sichern wollte, teils aber zur Kontrolle
der Vereine entsprechende Organe schuf.
Zur Erreichung des ersteren Zweckes ergänzt das Gesetz vom
10. Februar 1903 (32 Stat. 823) den Interstate Commerce Act und
den Sherman Act folgendermaßen: In den Prozessen gegen die
Trusts kann der Oberanwalt der Vereinigten Staaten in der Gerichtskanzlei
 ein Zertifikat niederlegen, daß der Fall nach seiner
Ansicht von allgemeinem Interesse sei. Die Kanzlei übermittelt
die Abschrift dieses Zertifikats sofort dem Circuit-Gericht. Dasselbe
 hat die Angelegenheit dringend zu erledigen, womöglich
am nächsten Termin, und zwar, wenn tunlich, vor drei Circuit-Richtern
 oder wenigstens zwei Circuit- und einem Distriktrichter.!)
Wird das Urteil nicht einstimmig erbracht, so geht die Sache
von Amts wegen bis zum höchsten Gerichtshof. Ein Gesetz vom
25. Februar. 1903 (32 Stat. 854/903) stellt dem Justizministerium
500000 Dollar zur Verfügung, um in solchen Angelegenheiten
durch eigens dazu ernannte Beamte und Bevollmächtigte die Klage
zu erheben und das Verfahren weiterzuführen. Gleichzeitig spricht
dieses Gesetz aus, daß niemand auf Grund seiner Zeugenaussagen
oder vorgelegten Beweisen im Trustprozeß verfolgbar oder strafbar
 sei. Als Ausnahme vom allgemeinen Prinzip des Strafrechts
wird weiter festgestellt, daß die Zeugenaussage nicht verweigert
werden kann, und daß die falsche Zeugenaussage auch dann
strafbar sei, wenn der Zeuge durch Geständnis des wahren
Sachverhaltes sich einer begangenen strafbaren Handlung beschuldigte.

Ein Gesetz vom 3. Mai 1903 setzt neuerliche 500000 Dollar
für Gehälter der Oberanwaltssubstituten und anderer. Spesen des
Verfahrens aus.

1) In den Vereinigten Staaten unterscheidet man Bundes- und Staatsgerichte.
Letztere haben drei Instanzen: Circnit-courts, Circuit-courts of appeal und Supreme
courts.
        <pb n="271" />
        8 28. Die moderne Trustgesetzgebung in den Vereinigten Staaten, 263

Während alle diese Gesetze nur die erfolgreiche Vollstreckung
der Gesetze vom Jahre 1887 und 1890 sichern wollen, so bezweckt
ein Gesetz vom ı4. Februar 1903, welches das Ministerium für
Handels- und Arbeitswesen (department of commerce and labour)
aufstellte, schon die Lösung oder wenigstens die Vorbereitung der
Lösung des Problems der Aktiengesellschaften,
Laut Artikel 6 dieses Gesetzes (32 Stat. 825—827), welcher
auf Vorschlag des Abgeordneten Nelson aufgenommen wurde
(Nelson amendment), wird im Handels- und Arbeitsdepartement
 eine Sektion für Vereinswesen (bureau of corporations) aufgestellt,
 an deren Spitze der Commissioner of corporations
mit einem Jahresgehalt von 5000 Dollar und sein Stellvertreter,
der Deputy Commissioner, mit einem Gehalt von 3500 Dollar stehen.
Recht und Pflicht des Commissioner ist, unter Leitung des Departement
 für Handels- und Arbeitswesen die Geschäftsführung
von Aktiengesellschaften, Vereinen oder Verbänden zu untersuchen,
die zwischen verschiedenen Staaten oder mit dem Ausland Handel
treiben — ausgenommen die Verfrachter, die unter dem Gesetz
vom Jahre 1887 stehen; und auf Grund dieser Untersuchungen
dem Präsidenten der Vereinigten Staaten zu referieren, damit er der
Gesetzgebung die entsprechenden Vorschläge unterbreite, Die
auf diesem Wege ermittelten Daten können nach Ermessen des
Präsidenten veröffentlicht werden, In der Leitung der Untersuchung
 kommen dem Commissioner den Aktiengesellschaften
und Vereinen gegenüber dieselben Befugnisse und Rechte zu,
wie dem Vorstehenden der Interstate Commerce Commission... So
ist er berechtigt, Zeugen bei Strafe vorzuladen, das Vorlegen
von Urkunden zu fordern und den Beteiligten den Eid abzunehmen.
 Weiter gehört zum Wirkungskreis des DBureaus,
ebenfalls nach Maßgabe des Departements für Handels- und
Arbeitswesen, das Sammeln und Veröffentlichen von Daten, die
sich auf die seiner Kontrolle unterworfenen Vereine und
Aktiengesellschaften beziehen, die Versicherungsgesellschaften
inbegriffen.
Das Departement besteht erst seit einem Jahr, und es kann
daher über seine Wirksamkeit noch kaum eine Meinung geäußert
werden. An seiner Spitze steht zur Zeit Garfield; sein Stellvertreter
 ist W.D. Dana, gewesener Schriftführer der Industrial
Commission. Das Departement hat ein reiches Sstatistisches
        <pb n="272" />
        264 V. Kapitel. Stellung der Kartelle und Trusts im Rechtssystem,

Material gesammelt und dasselbe in seinem Referat (Report of
the Commissioner of Corporations, 21. Dezember 1904) veröffentlicht.


$ 29. Die moderne Rechtsentwicklung in Frankreich.
Die Assemblees der Revolution fürchteten, als sie alles zerstörten,
 was einer geschäftlichen oder gewerblichen Gebundenheit
ähnlich sah, daß diese in anderer Form wieder auftauchen könnte,
und waren deshalb Gegner jeder gewerblichen oder geschäftlichen
 Verbindung, was immer deren Zweck gewesen wäre. Die
Assembiee Constituante votierte demgemäß am 14. Juni 1791, einem
Referat von Le Chapelier zufolge, welches dieser im Namen
des Comite de Constitution vorlegte, ein Gesetz „über die Vereinigungen
 von Bürgern desselben Erwerbs“.1) Dieses Gesetz, welches
 die Lohnvereinbarungen der Arbeiter und Arbeitgeber besonders
 in Betracht zieht, sollte auch auf die preiseinschränkenden
Übereinkommen der Gewerbetreibenden angewendet werden, die
damals zwischen den Mitgliedern der aufgelösten Zünfte häufig
vorkamen. „Es ist zweifellos, sagt Le Chapelier in seinem Referat,
 daß jedem Bürger die Vereinigungsfreiheit gewährt werden
muß, ‚aber es darf gewissen gewerbetreibenden Bürgern nicht
erlaubt werden, sich zur Förderung ihrer eigenen Sonderinteressen
zu verbinden: es gibt keine Korporation mehr im Staat, es gibt
überhaupt kein anderes Interesse, als das Sonderinteresse jedes
einzelnen Individuums und das allgemeine Interesse. Es ist
niemandem erlaubt, in das Bewußtsein der Bürger den Begriff
eines dazwischen liegenden Interesses einzupflanzen und sie dem
Gemeinwohl durch das Erwecken eines korporativen Geistes zu
entfremden.“
Das Gesetz wurde auch durch die Regierung des Directoire
aufrecht erhalten, ja sogar in Beziehung auf die Strafbestimmungen
 verschärft: als Maximum wurde für die Arbeitnehmer
eine Freiheitsstrafe von drei Monaten, für die Arbeitgeber eine
Geldstrafe von 30000 Francs ausgesetzt. An Stelle dieser Strafsätze
 traten im Jahre 1810 jene der Artikel 416 und 419 Code Penal.?)

. 1) „Sur les assemblees de citoyens des m&amp;amp;mes professions,“ Einen Auszug des
Gesetzes siehe bei Babled, Les syndicats de producteurs de marchandises etc., Paris
1893, S. ı23 Note 2,
%) Siehe unten,
        <pb n="273" />
        $ 29. Die moderne Rechtsentwicklung in Frankreich. 265

Die dem obenerwähnten Gesetze nachfolgende Gesetzgebung
ging auf das System der Präventivmaßregeln über. Mit dem
Gesetz vom 4. Mai 1793 frischt die Convention die wesentlichen
Bestimmungen der alten Ordonnances auf; verpflichtet die
Fruchthändler, die Quantität ihres Vorrats der Behörde anzuzeigen;
verbietet den Einkauf außerhalb der Märkte; macht das Betreiben
des Fruchthandels von einer vorhergehenden Anmeldung abhängig,
 all dies bei Strafe. Das Gesetz bestimmt weiter, daß das
Getreide nicht zu höheren als durch die „Commission de subsistances“
 festgestellten Preisen verkauft werden dürfe. Die Preisfestsetzung
 varliert nach dem Ort des Verkaufs, und zieht auch
die relativen Werte der auf demselben Ort verkauften übrigen
Waren und die durch den Transport entstehende Differenz in
Betracht. Sie gesteht im Prinzip einen Gewinn von 5%, dem
Großhändler und 10%, dem Detailverkäufer zu. Das Gesetz erklärt
 jeden Kaufmann, der, um sich der behördlichen Preisfestsetzung
 zu entziehen, den Geschäftsbetrieb einstellt, für verdächtig.
Der Konsument darf nur beim Detaillisten einkaufen, dieser nur
beim Grossisten; die Grenze der en gros verkäuflichen Quantität
ist gesetzlich bestimmt. Das Übertreten der Taxe wurde mit
einer Geldstrafe von 300 bis 10000 Pfund, gleich zu Lasten des
Käufers und Verkäufers, belegt. Die Taxe trat am 6. Tag des
Ventose des II. Jahres in Geltung.
Die Wirkung des Gesetzes war eine fürchterliche. Die eingeschüchterten
 Landleute ließen ihre Felder unbebaut; der Verkehr
 stockte; der des Getreides hörte vollkommen auf. Um die
kritische Lage zu bessern, war die Convention gezwungen, zur
Wiederherstellung des Verkehrs eine Kommission aufzustellen
(11. September 1793), die aber mit ihren zehntausend Angestellten
und monatlichen 300 Millionen Francs Ausgaben nicht imstande
war, den Ausbruch der Hungersnot zu verhüten, so, daß in einer
öffentlichen Sitzung der Convention (21. Februar 1794) der
Antrag gestellt wurde, bürgerliche Fasttage festzustellen, damit
die Verpflegung des Volkes gesichert werde. Am 16. März mußte
die Bevölkerung von Paris auf das Verbrauchen eines gewissen
Quantums von Getreide eingeschränkt werden; nach einigen Tagen
wurden die Portionen auf die Hälfte herabgesetzt. Die Meutereien
des Germinal und Prairial waren der Todeskampf der Menge
um. Brot, Endlich wurde das Gesetz am 24. Dezember 1794
        <pb n="274" />
        266 V. Kapitel. Stellung der Kartelle und Trusts im Rechtssystem,

außer Kraft gesetzt und die Commission de subsistances am
7. Januar 1795 aufgelöst. Sie schloß ihre Rechnungen mit einer
Passiva von 1460 Millionen Francs.
Noch am 27. Juli 1793 wurde ein anderes Gesetz verlautbart,
welches das Vergehen des „Accaparement“, sei es von einer oder
mehreren Personen verübt, zum Kapitalverbrechen erklärte und
mit Todesstrafe und Vermögenskonfiskation bedrohte, gleichzeitig
den Dritteil der durch Versteigerung der konfiszierten Güter eingelaufenen
 Summe dem Anzeiger zusicherte. Das Gesetz bestimmt
 den Begriff des Accaparement folgendermaßen: „eine
Handlung, mittels welcher der Befriedigung. der elementaren
Lebensbedürfnisse dienende Waren oder Nahrungsmittel aus dem
Verkehr gezogen werden dadurch, daß dieselben, ohne täglich
öffentlich zum Verkauf angeboten zu werden, eingeschlossen gehalten
 oder dem Verderben ausgesetzt sind.“ Hiernach zählt
das Gesetz jene Nahrungsmittel auf, die es als zur Befriedigung
elementarer Lebensbedürfnisse dienend betrachtet, und verpflichtet
 jeden Besitzer solcher Waren, dieselben der Behörde anzumelden
 und ein ausführliches Verzeichnis davon an seiner Pforte
auszuhängen.
Den Beweggrund zu diesen drakonischen Maßregeln bildete
der Glaube, daß die Emigranten die Getreidehändler bestochen
hätten, um mit Hilfe der Hungersnot die Revolution unmöglich
zu machen; während doch in Wirklichkeit die Teuerung zufolge
des Niedergangs der Landwirtschaft, der Unsicherheit des Getreidehandels,
 der Unmöglichkeit einer Einfuhr von Lebensmitteln
entstand, welch letzteres Übel wieder ihren Urgrund im Krieg
Frankreichs mit den übrigen Staaten und in der durch das Taxengesetz
 hervorgebrachten Panik hatte. Und trotz der dem Anzeiger
 gesetzlich versprochenen Belohnung wurde kein einziger
Fall angemeldet, auf den die Strenge des Gesetzes Anwendung
hätte finden können.
Übrigens waren die Verfügungen des Gesetzes auch nach
der Auffassung seiner Verfasser von zeitweiligem und ausnahmsweisem
 Charakter. Artikel ı3 des Gesetzes bestimmt selbst, daß
sie seinerzeit außer Kraft gesetzt werden. Eine solche gesetzliche
 Verfügung wurde aber nicht erbracht, und so blieb das
Accaparement ein Kapitalverbrechen, bis Artikel 419 des Code
Penal dasselbe zu einem gewöhnlichen Vergehen herabsetzte.
        <pb n="275" />
        8 29. Die moderne Rechtsentwicklung in Frankreich. 267

Ebenfalls zur Verhinderung des Accaparement verbot die
Convention die Gründung von Gesellschaften zum Zweck von
Geldgeschäften. Das Gesetz vom 26.—29. Germinal des IL. Jahres
untersagt die Errichtung von „compagnies financieres“. Das
Gesetz wurde noch vom Directoire kassiert (30. Brumaire des
IV. Tahres).!)

„L’aneantissement de toutes esp&amp;amp;ces de corporations de citoyens du m&amp;amp;me Etat
et profession &amp;amp;€tant une des bases fondamentales de la Constitution francaise, il est
defendu de les retablir de fait sous quelque pretexte et sous quelque forme que ce soit“,
sagt Artikel ı des Dekrets vom 14.—17. Juli 1791; und dessen
Artikel 4 folgert hieraus:
„Si contre les principes de la libert&amp;amp; et de Ja Constitution, des citoyens attaches
aux mömes professions, arts et metiers prenaient des deliberations ou faisaient entre
eux des conventions tendant A refuser de concert ou &amp;amp; n’accorder qu'A un prix determine
je secours de leurs industries ou de leurs travaux, les dites deliberations et conventions
zont declarees inconstitutionelles, attentätoires A la libert&amp;amp; et la Declaration des droits
de ”homme, et de nul effet ....“

Und auf diesen geschichtlichen Grundlagen fußt Artikel 419
Code Penal. welcher auch heute zu Recht. besteht und lautet:

Tous ceux qui, par des faits faux ou calomnieux semes ä dessein dans le
public, par des sur-offres faites aux prix que demandaient les vendeurs eux-mömes,
par reunions ou coalitions entre les principaux detenteurs d’une m&amp;amp;me marchandise ou
denree, tendant ä ne la pas vendre ou &amp;amp; ne la vendre qu'ä un certain prix, ou qui
par des voies ou moyens frauduleux quelconque auront opere la hausse ou la baisse
iu prix des denrees ou marchandises ou des papiers et effets publics audessus ou
audessous des prix qu’aurait determines la concurrence naturelle et libre du commerce,
seront punis d’un emprisonnement d’un mois au moins, d’un an au plus, et d’une
amende de cinq cent francs A dix mille francs. Les coupables pourront de plus &amp;amp;tre
mis, par Varret ou le jugement, sous la surveillance de la haute police pendant deux
ans au moins et cinq ans au plus,
Und dann noch Artikel 420:
La peine sera d’un emprisonnement de deux mois au moins et de deux ans au
plus, et d’une amende de mille francs &amp;amp; vingt mille francs, si ces manceuvres ont €t€
oratiquees sur grains, grenailles, farines, substances farineuses, pain, vin ou toute
autre boisson. — La mise en surveillance qui pourra &amp;amp;tre prononcee, sera de cinq
ans au moins et dix ans au plus.
Untersuchen wir nun die praktische Anwendung dieser
Verfügungen.
Seit 1810 ist in allen richterlichen Urteilen dieselbe Unterscheidung
 wiederzufinden: der Artikel. soll nur angewendet werden,
 wenn infolge der Verabredung mehrerer die Preisbildung

1) Siehe alle diese Daten bei Babled, a. a. O. S. 125—130.
        <pb n="276" />
        268 V. Kapitel, Stellung der Kartelle und Trusts im Rechtssystem.

einer Ware zum Nachteil des Publikums tatsächlich beeinträchtigt
wurde, aber nicht, wenn Produzenten, ohne den Markt monopolisieren
 zu wollen, sich vereinigen, um einen lukrativen Verkauf
ihrer Produkte zu sichern. Zwei Entscheidungen, die eine vom
Cour de Paris (29. August 1830), die andere vom Cour de Cassation
(1. Februar 1834) führen ausdrücklich aus, daß eine „Coalition“
nicht vorliege, wenn mehrere vereinbaren, nicht den Preis ihrer
Waren zu erhöhen, sondern das Sinken desselben unter ein festgesetztes
 Maß zu verhüten. Ermutigt durch diese Stellungnahme
der Gerichte, taten sich die Eigentümer der südlichen und östlichen
 Salinen 1864 zusammen, um die Geschäftsleitung einer
gemeinsamen Direktion anzuvertrauen und das Sinken der Preise
— die Folge der nicht organisierten Produktion — hintanzuhalten.
 Die Besitzer der westlichen Salinen zeigten diese Bewegung
 ihrer Konkurrenten beim Staatsrat an, welcher erklärte,
die Vereinbarung der Produzenten und das Festsetzen einheitlicher
 Preise seien nützliche Maßregeln, die in keiner Weise die
Geschäftsfreiheit schädigten, und forderte die Eigentümer der
westlichen Salinen auf, dem Beispiel zu folgen, statt es anzugreifen.

Auch im Urteil vom 11. Februar 1879 des Cour de Cassation,
welches in der Sache des Jodsyndikats gefällt wurde, kommt der
Standpunkt zur Geltung, daß es zwar nicht erlaubt sei, sich zur
willkürlichen Festsetzung der Preise von Waren, die der Befriedigung
 elementarer Lebensbedürfnisse dienen, zu vereinigen, weil
dies einen auf den Marktpreis geübten unerlaubten Druck zur
Folge habe, daß aber sonst die Vereinigungsfreiheit zwischen den
Schranken des Gesetzes zu wahren sei,
Der Cour de Paris erklärte Artikel 419 C. P. unanwendbar
auf eine Vereinigung von Phosphorfabrikanten, zum einzigen
Zweck, einen Markt für ihre Waren zu schaffen und ihre Konkurrenten
 ohne Nachteil bekämpfen zu können, da das Syndikat
weder ein künstliches Steigern, noch Fallen der Phosphorwarenpreise
 verursachte (14. April 1891).!)
Noch letztens leitete die Staatsanwaltschaft des Seine-Departements
 ein Strafverfahren gegen das Syndikat der Zuckerraffinerien
ein. konnte aber die Anwendung des Artikels 419 nicht durch-‘)

 Siehe alle diese Daten bei Babled, a, a. O. 5. 153—1[(54.
        <pb n="277" />
        $ 29. Die moderne Rechtsentwicklung in Frankreich, 269

setzen. In diesem Falle war allerdings nicht von corner-artigen
Spekulationen, sondern von einer Vereinigung ständigen Charakters
die Rede, zum Zweck der Regelung der Konkurrenz und Aufteilung
 des Marktes. Die mit großem eclat angegangene Affäre
verlief im Sande, Das Gericht stellte das Verfahren am 22. März
1901 mangels eines strafbaren Tatbestandes ein,
Die Staatsanwaltschaft machte nicht einmal einen Versuch,
zahlreiche Vereinigungen strafrechtlich zu verfolgen, die die Preise
zum Nachteil des Konsumentenpublikums erhöhten und einer
ethischen Kritik keineswegs gewachsen waren.!) Und die eben
skizzierte Entwicklung der Gerichtspraxis war nur allzusehr geeignet,
 die Neigung‘ zu solchen Versuchen zu dämpfen. Seitdem
der Cour de Paris in seinem Urteil, betreffend den Secretanschen
 Kupferring (5. August 1890) die Societe des Metaux
von der Anklage der „coalition“ aus dem Grunde freisprach,
weil nicht erwiesen war, daß sie sich zum Verkauf zu einem gewissen
 Preis verpflichtet hatte: erfordert die Judikatur zur Anwendung
 des Artikels 419 den Beweis des Abschlusses eines
formalen, auf Preissteigerung gerichteten Kontraktes, was selbstredend
 in den seltensten Fällen gelingt. Es ist bekannt, daß der
Kupferring auf den Aufkauf der Kupferproduktion der ganzen
Welt und auf den möglichst teueren Verkauf derselben abzielte;
er trieb den Preis vom Juni 1886 bis Dezember 1889 von 36 %
auf 100 £ per Tonne; nach seinem Sturz sank der Kupferpreis
wieder auf 40 £. Die Tatsachen stellen den Zweck der Vereinigung
 in ein Licht, welches jeden Zweifel ausschließt; subsumierte
 das Gericht den Fall trotzdem nicht unter Artikel 419
C. P., so gab es damit der Überzeugung Ausdruck, daß die
Vorbedingungen der Anwendung dieses Rechtssatzes im Leben
nicht mehr vorhanden sind. In der Tat besteht die Meinung,
daß die erwähnten zwei Artikel des C. P. stillschweigend abgeschafft
 sind?), und zwar durch das Gesetz vom 25. Mai 1864,
betreffend die Vereinigungsfreiheit der Arbeiter und Arbeitgeber,
durch das Syndikatsgesetz (1884) und ‘das Gesetz von den
Termingeschäften (1885).
Auch neuerdings erklärte das Tribunal de Commerce de la

1) Vergl. Duchaine, a. a, O0. S. 178.
?) Vergl. Leroy-Beaulieu, Traite d’Economie Politique, Bd. IV. S, 51
Bableda. a. O0. S. 161.
        <pb n="278" />
        270 V. Kapitel. Stellung der Kartelle und Trusts im Rechtssystem.

Seine betreffs eines Kartells von Gipsfabrikanten, daß Vereinbarungen,
 nach welchen Fabrikanten sich zur Einschränkung
ihrer Produktion verpflichten, nicht unter Art. 419 Code Penal fallen,
daß daher derartige Vereinbarungen erlaubt seien, namentlich
wenn dieselben nicht von allen Produzenten eines gewissen Gebietes
 geschlossen wurden, wenn die Gesamtproduktion den
Bedarf übertrifft, und wenn die Festsetzung der Preise und der
Absatzbedingungen dem freien Ermessen der Parteien überlassen
blieb.‘
Noch schärfer ist der Gegensatz zwischen der raschen Entwicklung
 der Verkehrsverhältnisse und dem status juris auf
dem Gebiet des Privatrechts. Nach einstimmiger Rechtspraxis
fallen. die Kartelle unter Artikel 1131, 1133 Code Civil, laut
welcher
„L’obligation sans cause, ou sur une fausse cause, ou sur une cause illicite, ne
peut avoir aucun effet.“ .
„La cause est illicite, quand elle est prohibee par la loi, quand elle est contraire
aux bonnes mcoeurs ou ä&amp;amp; l’ordre public,“
Das Apellationsgericht Bourges entschied schon am 11. August
1826 — das Urteil wurde vom Cour de Cassation am 18. Juni
1828 bestätigt —, die Vereinbarung von Fabrikanten, ihre Ware
nicht unter einem festgesetzten Preis zu verkaufen, sei ungültig
„mit Rücksicht darauf, daß die Fabrikanten, indem ihrer acht den Verkaufspreis
festsetzten, die öffentliche Ordnung verletzten, welche für den Handel die vollste
Freiheit fordert.“ 1)
Denselben Standpunkt vertritt das Appellationsgericht Douai
in seinem Urteil vom ı3. Mai 1851.?)
Dem gegenüber nahm das Appellationsgericht Lyon die
Vereinbarung der Fabriken, mit dem Verkauf ihrer Fabrikate
einen bestimmten Kaufmann zu betrauen — Ohne Fixierung der
Preise — für gültig an.?)
Die Praxis blieb bis zur neuesten Zeit dieselbe. Der Cour
de Paris, welcher durch die restriktive Auslegung des Artikels 419
Code Penal den Strafweg beiläufig abschnitt, entschied eben in
Sachen des Kupferringes, 18. Dezember 1890, daß es unerlaubt
und der öffentlichen Ordnung zuwider wäre, den größten Teil

1) Dalloz, Jurispr. Generale, Oblig. Nr. 613 Note 2; angeführt bei Kohler,
Ideale im Rechte, Archiv für bürg. Recht, Heft 5 S. 220.
?) Dalloz, Rec. Period, 53, IX p. 27 et 29, ebenda,
% Dalloz, ebenda 49 II p. 69, ebendaselbst S, 221,
        <pb n="279" />
        $ 29. Die moderne Rechtsentwicklung in Frankreich. 271

der Kupferproduktion der Welt in den Händen einer Gesellschaft
zu vereinigen und somit jeden freien Wettbewerb unmöglich zu
machen, und daß die Ungültigkeit einer derartigen Vereinbarung
auch auszusprechen sei, wenn die Koalition nicht unter Artikel419
C. P.-fiele. Eine Bergwerksgesellschaft vereinbarte, um die
Gültigkeit ihres Kartellvertrags zu sichern, die Kompetenz eines
englischen Gerichts. Dieses verurteilte auch die Societe des
Metaux. Die Bergwerksgesellschaft suchte um Vollstreckung
in Frankreich an, aber die Societe argumentierte, der auf Aufkauf
 des Kupfers gerichtete Vertrag verstoße gegen die Handelsfreiheit
 und sei nach französischem Recht ungültig. Das Tribunal
de la Seine eignete sich diesen Standpunkt an und verweigerte
das Exequatur..
Und was sehen wir trotz Ungültigkeit des Kartellvertrags
und strenger strafrechtlichen Sanktionen? Die Syndikate blühen
in Frankreich, ja entwickelten sich da zu allererst: schon 1838
entstand ein Syndikat der Sodafabriken, 1840 schlossen sich verschiedene
 Frachtunternehmungen zusammen und in demselben
Jahr wurde die Societe Charbonniere de la Loire gegründet,
 die Proudhons!) Befürchtungen erweckte, und es folgte ihr
eine Reihe der verschiedensten Syndikate.?) Die Sache ist sehr
einfach: die Strafsanktion wird, wie wir sahen, nicht angewendet,
die privatrechtliche Ungültigkeit aber macht sich nur fühlbar,
wenn ein Verbandsmitglied vertragsbrüchig wird oder, um den
Kartellverbindlichkeiten zu entgehen, einen richterlichen Ungültigkeitsspruch
 provoziert. In der überwiegenden Mehrzahl
der Fälle aber, wo die Mitglieder im eigenen Interesse an der
Vereinbarung festhalten, oder wo zur Sicherung derselben Deposite,
 Deckungswechsel oder dergleichen zur Verfügung stehen,
ist die Ungültigkeit durchaus wirkungslos.) Das Schlimmste
nämlich, was ein solcher richterlicher Ausspruch zur Folge haben
kann, ist, daß das renitente Mitglied aus dem Verband ausscheidet;
derselbe bleibt aber sonst, wenn sein Bestand noch im Interesse
der Mehrzahl der Mitglieder ist, weiter bestehen, da das Urteil
dieselben weder zur Aufhebung der Vereinbarung verpflichten,
noch ihnen die schon angeeigneten Vorteile desselben nehmen

1) Vergl. Proudhon, Contradicetions Economiques, Bd. I S. 202,
?) Vergl, oben S, 170ff.; Duchaine a. a, O. S. 442—457.
3) Vergl. auch Landesberger a, a. O. S. 355.
        <pb n="280" />
        272 V. Kapitel. Stellung der Kartelle und Trusts im Rechtssystem,

kann. Das Kartell besitzt also bloß einen Outsiderkonkurrenten
mehr: ein Umstand, mit welchem eben ein erfolgreiches Kartell
für alle Fälle rechnen muß.
Die strengen Vorschriften des französischen Rechts übten
äbrigens auf die äußere Erscheinungsform der Kartelle!) eine gewisse
 Wirkung aus, so wie auch im allgemeinen die Stellung, die
die Rechtssysteme den Unternehmerverbänden gegenüber einnahmen,
 nicht so sehr auf ihr Wesen als auf ihre äußere Form
Einfluß hatte. Was das französische. Recht betrifft, so drängt
es die Kartellbewegung den Trusts und zwar den geheimen
Trusts zu, so, daß sogar die Kartelle im engeren Sinne die Form
von Aktiengesellschaften annahmen. Der Trust der Zuckerraffinerien,
der Sodatrust, der Trust chemischer Produkte (syndicat des produits
 chimiques), die Societe&amp;amp; Generale des papeteries du Limousin
sind Beispiele der ersteren; in Beziehung der letzteren weisen
wir auf die vorangegangenen Ausführungen hin.?) Diesen Tatsachen
 gegenüber behauptet umsonst Duchaine®) nach Leroy-Beaulieu,
 der französische Geist befreunde sich nicht leicht mit
der Trustherrschaft; gerade jener übertriebene Individualismus,
welchen auch sein Rechtssystem widerspiegelt, und welcher eine
wahre Anarchie der Konkurrenz schafft, drängt und zwängt die
Produktion in straffere Organisationen.*)
Außer den erwähnten gesetzlichen Bestimmungen kommen
im französischen Recht noch folgende in Betracht:
I. Artikel 412 Code Penal bezieht sich auf die Subhastationskartelle.

2. Das Berggesetz vom 21. April 1810 gestattete die Vereinigung
 mehrerer Bergwerkskonzessionen in einer Hand (Art. 31);
eine Veroränung vom 23. Oktober 1852 verbot solche Vereinbarungen,
 insofern sie sich nicht auf behördliche Konzessionen
stützten.
3. Das Gesetz vom 26. Juli 1844 verbot den Eisenbahngesellschaften
 mit Androhung der Strafen des Artikels 419
Code Penale,

') Alle diese erwähnt Duchaine a. a. O. S, 442—447 als wirkliche Trusts.
') Siehe oben S. 171.
) A. 8a OS. 440.
*) Vergl. hierüber die Ausführungen S., Rundsteins im Archiv für bürgerl.
Recht, Bd. 28 Heft ı S. 137,
        <pb n="281" />
        8 30. Die moderne Rechtsentwicklung in Österreich. 273

„de faire directement avec des’ entreprises de transport, de voyageurs ou de
marchandises par terre ou par eau, sous quelque denomination ou forme que ce
puisse &amp;amp;tre, des arrangements qui ne seraient pas &amp;amp;galement consentis avec toutes les
autres entreprises desservants les mö&amp;amp;mes routes.“

Eine behördliche Konzession schließt auch hier die Strafbarkeit
 aus.
4. Das Vereinsgesetz vom ı. Juli 1901. Dieses Gesetz (Loi
du 1. juillet relative au contrat d’association) bezieht sich nicht
unmittelbar auf die Unternehmerverbände, denn es bestimmt in
seinem $ ı den Begriff des Vereins dahin, er sei eine Vereinbarung,
 infolge welcher zwei oder mehr Personen ihre Kenntnisse
oder Tätigkeit in ständige Verbindung bringen zu einem andern
Zweck, als um einen Gewinn zu erzielen; und sagt in seinem
$ 21 Absatz z ausdrücklich: „Dieses Gesetz berührt nicht die für
Gesellschaften, gewerbliche Syndikate, Handelsgesellschaften und
Selbsthilfegenossenschaften bestehenden gesetzlichen Vorschriften“.
Da die Kartelle immer den Zweck haben, für ihre Mitglieder
einen Gewinn zu erzielen (juristisch ist Gewinn auch die Verminderung
 des Verlustes, damnum cessans): so ist das Gesetz
auf die Kartelle, wenn sie offenkundig auftreten, unmittelbar nicht
anzuwenden. Nur insofern kann das Gesetz einen Einfluß auf
die Kartelle ausüben, als sich Vereine bilden, anscheinend nicht
aus Gewinnzwecken, die in der Tat Kartellzwecke befolgen.
Einem solchen Verein gegenüber wäre, wenn diese Zwecke das
Gemeinwohl in einem Maße schädigten, daß sie aus diesem Grund
als unsittlich zu betrachten wären, $ 3 des Gesetzes anwendbar,
nach welchem jeder Verein, dessen Zweck gegen die guten Sitten
verstößt, null und nichtig ist, und er müßte laut $ 7 des Gesetzes
vom zuständigen Zivilgericht aufgelöst werden. Direkt auf die
Kartelle aber scheint 8 ı2 des Gesetzes abzuzielen, welcher lautet:

„Vereine, die größerenteils aus Ausländern bestehen, oder in deren Direktion
sich auch Ausländer befinden, oder die ihren Sitz im Ausland haben, können vom
Präsidenten der Republik, bei Vorhandensein der in Art, 75, 101 umschriebenen
Bedingungen mittels eines im Ministerrate erbrachten Dekrets aufgelöst werden, wenn
ihre Tätigkeit . ., den ordnungsmäßigen Verlauf des Waren- oder
Effektenverkehrs fälscht. ..

$ 20. Die moderne Rechtsentwicklung in Österreich.

Dem deutschen Leser wird der Rechtszustand in Österreich
und Deutschland aus der umfangreichen Kartellliteratur wohl
Baumgarten-Meszleny.

8
        <pb n="282" />
        274 V. Kapitel. Stellung der Kartelle und Trusts im Rechtssystem.

bekannt sein; wir beschränken uns daher in. diesem auf eine
skizzenhafte Darstellung und verweilen nur bei den allerneuesten
Ereignissen etwas länger.
Österreich ist der einzige Staat in Europa, welcher ausdrückliche
 Rechtsnormen in Beziehung auf die privatrechtliche Ungültigkeit
 der Kartellvereinbarung besitzt. Sie sind im sogenannten
 Koalitionsgesetz (7. April 1870, RGBl Nr. 43) enthalten,
dessen 8 4 die Ungültigkeit und Strafbarkeit solcher Koalitionen
von Gewerbetreibenden ausspricht, die auf die Erhöhung des
Preises einer Ware zum Nachteil des Publikums gerichtet sind.
Auf Grund des Referats von Menzel!) faßte in der österreichischen
 Gerichtsbarkeit eine extensive Auslegung dieser gesetzlichen
 Verfügungen Wurzel, nach welcher nicht nur Preisvereinbarungen,
 sondern jede Art von Kartellabmachungen unter
das Gesetz fallen, und daher alle diese Verträge auf Erhöhung
der Warenpreise gerichtet seien, ohne Rücksicht darauf, ob sie
mittelbar oder unmittelbar oder vielleicht auch äußerlich gar nicht
bemerkbar die Preisbildung beeinflussen; daß alle diese Verträge
demzufolge privatrechtlich nichtig seien. Es erwachse aus solchen
 nicht nur kein Klagerecht, sondern sie müßten auch incidentaliter
 als nichtige Verträge angesehen werden. Abgemachte
Konventionalstrafen könnten gerichtlich nicht geltend gemacht,
die gegebene Kaution könne zurückgefordert werden. Unter
„Gewerbsleuten“ verstehe das Gesetz jeden Unternehmer; „zum
Nachteil des Publikums“ sei die Vereinbarung auch dann, wenn
sie sich nicht auf fertige Fabrikate, sondern auf Rohprodukte
oder Halbzeug beziehe.?)
Die Praxis blieb bis zum heutigen Tage dieselbe. In einer soeben
(8, Oktober 1905) ergangenen Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof entgegen
den Urteilen der beiden Unterinstanzen mit besonderer Schärfe der Rechtsansicht
Ausdruck gegeben, daß Kartellverabredungen, die eine Verteuerung der Waren zum
Nachteile des Publikums bezwecken, rechtsungültig sind.
Es handelt sich um eine bei dem Handelsgericht eingebrachte Klage der
Wiener elektrischen Glühkörperfabrik „Watt“ gegen die Verkaufsstelle der Vereinigten
Glühkörperfabriken in Berlin, die Berliner Elektrizitätsgesellschaften Siemens &amp;amp; Halske

1) Siehe Menzel: Die Kartelle und die Rechtsordnung 1902 S. 19-—20, 37.
?) Siehe die bei Landesberger a. a. O. S. 352 angeführten Entscheidungen
des Obersten Gerichtshofes vom 20, Januar 1898 Z. 242, abgedruckt in der Samm-(ung
 von Entscheidungen zum Handelsgesetzbuch von Adler und Friedländer unter
Nummer 1987; vom 6. April 1899 ebenda unter Nummer 2073; und die Entscheidung
 des Wiener Oberlandesgerichts vom 2. Tuni 1900.
        <pb n="283" />
        $ 30. Die moderne Rechtsentwicklung in Österreich, 275

und die Allgemeine Elektrizitätsgesellschaft, auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit
der Gründungsverträge des Internationalen Glühlampensyndikats,
Nachdem die beiden ersten Instanzen die Klage gänzlich abgewiesen hatten,
gab der Oberste Gerichtshof der Revisionsbeschwerde Folge und hob das Urteil der
beiden unteren Instanzen auf. Zugleich wurden die Beweise über die von der Klage
behauptete Absicht, die Preise zu erhöhen, zugelassen, und hierüber eine neuerliche
Verhandlung angeordnet.
Die Begründung führt aus, daß in diesem Falle auf die Bestimmungen des
5sterreichischen Koalitionsgesetzes Bedacht genommen werden müsse, und sagt dann,
die Gerichte dürften zu gesetzlich verbotenen Rechtshandlungen keine Rechtshilfe
{eisten und haben demnach bei derartigen von einem Inländer im Auslande abgeschlossenen
 Verträgen immer an der Hand des Österreichischen Gesetzes zu entscheiden,
 ob diese Verträge auch in Österreich als rechtswirksam anzusehen sind.
Was die Anwendung der Bestimmung des $ 4 des Koalitionsgesetzes betrifft, hebt der
Oberste Gerichtshof hervor, daß auch, wenn die Absicht der Kontrahenten nicht
ausschließlich, sondern nur neben anderen Zwecken auch auf Preiserhöhungen
gerichtet war, die Verbotsnorm des österreichischen Rechtes zur Anwendung kommen
müsse. Allerdings könne, wenn ein solches Kartell den höheren Preis durch bessere
Qualität aufwiegt, nicht mehr gesagt werden, daß die Preise zum Nachteil des
Publikums, wie das Gesetz es erheischt, erhöht wurden. Allein auch in diesen
Fällen sei immer darauf Rücksicht zu nehmen, ob nicht trotz der besseren Qualität
die Preiserhöhung für die Minderbemittelten, also für die breitesten Schichten der
Bevölkerung, welche sich oft mit einer geringeren Qualität begnügen würden, den
erhöhten Preis der Ware aber sehr schwer oder gar nicht bezahlen können, dennoch
mit Nachteilen verbunden ist. Es waren daher nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes
alle Beweise darüber zu führen, ob von den kartellierten Fabrikanten eine Preiserhöhung
 beabsichtigt wurde, ob eine solche tatsächlich eintrat, ob infolge des Kartells
die Qualität der Glühlampen eine bessere wurde, und ob diese Verbesserung eine so sehr
bedeutende war, daß dadurch die Preiserhöhung vollständig aufgehoben wurde, damit
das Publikum in keiner Weise benachteiligt erscheint.

Mit Recht behauptet Landesberger!), die österreichische
Judikatur interpretiere das Koalitionsgesetz in einer Weise, die
den österreichischen Kartellen den Rechtsboden vollständig entzieht.
 Richtig weist er auch auf 88 595 und 598 der österreichischen
 Zivilprozeßordnung vom ı. August 1895 und auf
Artikel 23 des Einführungsgesetzes hierzu hin, aus welchen ersichtlich
 ist, daß die österreichischen Unternehmer ihren Kartellverträgen
 auch dadurch nicht rechtliche Wirkung verleihen können,
daß sie bezüglich der Streitigkeiten aus denselben auf die Entscheidung
 durch ein Schiedsgericht kompromittieren.
Trotz alledem wiederholt sich in Österreich, was wir schon
in Frankreich und in den Vereinigten Staaten sahen: trotz aller
privatrechtlichen . Ungültigkeit und Strafbestimmungen bestehen
Unternehmerverbände in großer Zahl, mit dem einzigen Unter-')

 A. a. O, S. 354.

‚Q*
        <pb n="284" />
        276 V. Kapitel, Stellung der Kartelle und Trusts im Rechtssystem.

schied, daß sie im allgemeinen in Österreich eine mehr konservative,
verteidigende Rolle spielen und daher eine Neigung zu Trustbildungen
 nicht vorhanden ist.

$ 31. Übersicht des Rechtszustandes in anderen Staaten.
Il England.
Der Kampf der Juristen gegen die Monopole und andere
Schranken der Verkehrsfreiheit beginnt schon am Anfang des
17. Jahrhunderts. Ein Gerichtsbescheid erklärt 1602 jene königlichen
 Patente, die, besonders durch Königin Elisabeth in großer
Zahl erlassen, einzelnen und Gesellschaften als Belohnung ihrer
Dienste Monopole sicherten, für ungültig. Ein Gesetz von 1623
(20 James I. Ch. 2) bestimmt, es widerstreite den Gesetzen des
Königreichs und sei deshalb null und nichtig jedes Monopol,
welches eine allgemeine Einschränkung der Handelsfreiheit enthalte,
 gründe sich dasselbe auf königliche Donation oder auf
Vertrag. Ein anderes Gesetz (28. Georg III. Ch. 53) erklärte für
nichtig und bestrafte die Vereinigung von fünf oder mehr Personen
zum An- oder Verkauf von Kohlen. Die Gerichte verfolgten
beständig das Prinzip, die Schaffung von Monopolen widerstreite
dem Common Law, und zwar auch dann, wenn dasselbe nicht
das Verfügen über die ganze vorhandene Menge oder den
größeren Teil der Ware enthält; es genüge, wenn die Vereinbarung
 sich auf Warenmengen erstreckt, deren Besitz es ermöglicht,
 den Preis zu einer gewissen Zeit und an einem bestimmten
Ort je nach Bedarf der Besitzer zu erhöhen. Einen früheren Erlaß
 des Königs Georg II. (12. Georg III. Ch. 71), welcher das
Vergehen des „forestalling“, „regrating“, „engrossing“,
„monopoly“ aufhob, ließen die Gerichte, als dem Common Law
widerstreitend, beiseite.!)
Lord Kenyon legte noch im Jahr 1800 das erwähnte Prinzip
 einem seiner Urteile zugrunde, welches auch heute noch die
Bedeutung eines leading case besitzt. Und trotzdem die erwähnten
 alten Gesetze im Laufe des 19. Jahrhunderts außer Kraft
gesetzt wurden (vergl. 788 Victoria, Ch. 24), so halten die Gerichte
 doch wenigstens an dem Grundsatz fest, Vereinbarungen,
1) Vergl. Steinbach, Der Staat und die modernen Privatmonopole, 1903,
S, 21, 22.
        <pb n="285" />
        8 31. Übersicht des Rechtszustandes in anderen Staaten, . 277

die auf einen „general restraint of trade“ gerichtet sind, d.h.
die den freien ‘Wettbewerb vollkommen auszuschließen und ein
allgemeines Monopol zu schaffen bezwecken, für nichtig zu erklären.!)
 | |
Lord Chief Justice Erle erklärte 1888 im Parlament, jede
rechtswidrige Einschränkung des freien Handels falle unter den
Begriff des Vergehens der „conspiracy“; und die Court of Queen’s
Bench sprach in einem Prozeß über ein Kartell von Schiffsbesitzern,
 welches ein Monopol zu schaffen versuchte, aus:
„Wird erwiesen, daß der eigentliche Zweck solcher Vereinigungen
nicht eine anständige Unterstützung der Interessen der Mitglieder,
sondern eine systematische Vernichtung jedes Wettbewerbs war,
so liegt eine dem Gesetz unterworfene Rechtsverletzung vor“.?)
Zu erwähnen sind noch die sogenannten „Combination-Laws“,
die ursprünglich Vereinigungen von Arbeitern zu regeln bestimmt
waren, mittels welcher dieselben die Löhne und Arbeitsbedingungen
feststellten. Die betreffenden Rechtsregeln wurden aber durch
die Rechtsprechung auch auf die Vereinigungen der Arbeitgeber
übertragen. Ein Gesetz von 1800 (40 Georg IIL Ch. 106) versuchte
 die Unterdrückung dieser Arbeitervereinigungen, und
brandmarkte dieselben als conspiracy; später erlitt, wie bereits
berührt wurde, der Begriff der conspiracy eine monopolfeindliche
Erweiterung. Nach einer einjährigen Gültigkeit der 5 Georg IV.,
Ch. 95 trat an ihre Stelle 1825 ein Gesetz individualistischer
Richtung (6 Georg IV., Ch. 120), Das Prinzip der individuellen
und Vereinigungsfreiheit sucht zu vereinigen ein Gesetz von 1875,
die Conspiracy and Protection of Property Act (38 und 39, Victoria,
 Ch. 86) und ein weiteres von 1876, die Trade Union Act
{39 und 40, Victoria, Ch. 22).3)

I. Rußland.
Im russischen Recht ist bloß &amp;amp; 242 des Strafgesetzbuches
von 1903 zu erwähnen, welcher Vereinigungen, die die Verteuerung

1) Vergl. Beach a. a. O. S. 9; Steinbach, Government control of trusts,
in der Aprilnummer 1902 des International Monthly S. 480. Leading case der
modernen Judikatur in dieser Frage ist: Mogul Steamship Company v. Mc. Gregor
Gow &amp;amp; Comp., 1892, Appeal Cases, 25 (Lord Halesbury). Vergl. Landesberger
a. a. OO. S, 356.
') Babled a. a. O, S, 104.
3) Eine eingehende Kritik all dieser Gesetze siehe bei Dicey, The Combination
Laws in Harward Law Review 1904 (Bd. ı7 S; 511).
        <pb n="286" />
        278 V. Kapitel, Stellung der Kartelle und Trusts im Rechtssystem.

von Nahrungsmitteln oder anderen Bedarfsartikeln bezwecken, mit
Strafe belegt. Das russische Privatrecht behandelt den Kartellvertrag
 als ungültig.!)
IIL Italien.
In Italien fällt unter Strafe jede betrügerische Gebarung, die
das Steigen oder Fallen der Löhne, der Preise von Waren oder
Börsenpapieren auf einem öffentlichen Markt oder der Börse verursacht;
 die Strafe ist eine Freiheitsstrafe von 3 bis 30 Monaten
und eine Geldstrafe von 500 bis 3000 Lire (Strafgesetzbuch vom
30. Juni 1889, Artikel 293). Mit einer Strafe von einem bis zu
fünf Jahren und 500 bis 5000 Lire wird derjenige bedroht, der
durch betrügerisches Gebaren einen Mangel oder Teuerung in
Lebensmitteln verursacht (ebendaselbst, Artikel 326).?)
Hervorzuheben ist noch 8 299 des Strafgesetzbuchs, welcher
Vereinbarungen verbietet, die eine Einschränkung des Wettbewerbs
 bei öffentlichen Versteigerungen und bei privaten, die
auf Rechnung von Behörden abgehalten werden, enthalten.
Übrigens erkennt das italienische Recht die Gültigkeit der
Kartellverträge an.®)

IV. Belgien.
1886 wurden die Artikel 419 und 420 Code Penal aufgehoben.
Es ist interessant, daß während des ganzen Bestandes des Code
Pönal in Belgien, d.h. seit 1830, die erwähnten Verfügungen nur
ein einziges Mal angewandt wurden, als 40 Bierbrauereien 1853
die Bierpreise erhöhten.‘) An ihre Stelle trat Artikel 311 des
neuen belgischen Code Penal, welcher die Anwendung betrügerischer
 Mittel, um Preiserhöhung oder Preissturz in Nahrungsmitteln,
 Waren oder im allgemeinen Verkehr befindlichen Papieren
oder Werten hervorzurufen, mit Strafe belegt. Das Vergehen
der „coalition“ ist also entfallen. Die privatrechtliche Gültigkeit
der Kartellverträge wurde von den Gerichten wiederholt anerkannt.)


') Vergl. Duchaine, Les Associations de producteurs, 1903 S. 483.
') Vergl. Duchaine a. a. O. S. 482.
®) Vergl. Kohler, Aus dem Patent- und Industrierechte, 1889, Bd. I S. 86 ff,;
Marghieri, Sindacati di difesa industriale, 1898, S. 14; Quatrocchi, Sulla validitä
dei contratti di sindacato industriale, 1903, S. 9, 15,
*) Duchaine a, a, O. 481.
3) Duchaine a. a. O0. S. 482.
        <pb n="287" />
        8 32. Die Stellungnahme des ungarischen Rechts gegenüber den Kartellen. 270

V. Andere Staaten.

Die Schweiz und Holland bestrafen betrügerische Handlungen
 zum Zweck der Erhöhung der Preise gewisser Nahrungsmittel.)
 Vergleiche noch Strafgesetzbuch von Spanien, $8 557,
558, 593, wo die Koalitionen der Unternehmer nicht erwähnt
werden; Strafgesetzbuch von Portugal, einziger Paragraph des
Artikels 276.
Endlich noch ein Wort über die Gesetzgebung von Kanada.
Wie in den Vereinigten Staaten, so sind auch hier Kartelle und
Trusts verboten; dabei ist die Regierung berechtigt, betreffs gewisser
 Nahrungsmittel die Einfuhrzölle zeitweilig abzuändern.
Werden nun diese Nahrungsmittel zu monopolisieren bedroht, so
setzt die Regierung die Zölle herab, hebt dadurch den Import
und drückt die Preise somit auf das normale Niveau zurück,
Übrigens erklärt das Grundgesetz vom 2. Mai 1899 (52 Victoria,
Ch. 61) gewisse Arten der Teilnahme an einem Trust als strafbar.
 So z. B. wird bestraft ı. das Verabreden mit einer Person
oder Gesellschaft zur widerrechtlichen Beschränkung der Möglichkeiten
 der Verfrachtung, Herstellung, Ablagerung einer Ware;
z. die Hinderung oder Beschränkung des Warenverkehrs; 3. die
widerrechtliche Verhinderung oder Einschränkung der Herstellung
oder die widernatürliche Erhöhung des Preises der Ware; 4. die
widerrechtliche Hinderung oder Einschränkung des Wettbewerbs
bei der Produktion, dem Absatz, der Verfrachtung einer Ware
oder bei der Versicherung von Waren oder Personen. Wie ersichtlich,
 ist es dem freien Ermessen des Richters anheimgestellit,
ob ein Warenpreis jene Grenze überschreitet, die der natürlichen
Preisschwankung‘ entspricht. Die im Gesetz vorgesehene Strafe
ist eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren bis zum Maximum und eine
Geldstrafe von 200 bis 4000 Dollar.?)

$ 32. Die Stellungnahme des ungarischen Rechts gegenüber
den Kartellen.

Das ungarische Rechtssystem teilt den Standpunkt jener
Qtaaten. die eine ausdrückliche einheitliche Regelung der Kartelle

) Duchaine a. a. O. S. 508; Strafgesetzbuch von Holland $ 334.
) Duchaine a. a. O.
        <pb n="288" />
        280 V. Kapitel. Stellung der Kartelle und Trusts im Rechtssystem.

nicht aufweisen, Über die Stellungnahme des ungarischen Rechts
können wir uns nur durch die mosaikartige Zusammenstellung
von Rechtssätzen ein klares Bild schaffen, die bei ihrer Entstehung
nicht eben die Kartelle vor Augen hatten, sondern anderweitige
Beziehungen und Handlungen, die nur zufällig auch im juristischen
Sinn mit den Kartellen oder‘ Kartellübereinkommen zusammenfallen.
 Die Bewegungen des ungarischen Rechts den Kartellen
gegenüber sind bloße Reflexbewegungen; ihre Wirkungen auf
die Kartelle sind vom Gesetzgeber nicht gewollt, noch vorausgesehen.

Eine ausdrückliche Verfügung enthält aber das ungarische
Recht über jene Kartelle, die sich auf das Feststellen der Arbeitslöhne
 beziehen. Eine Bestimmung des Gewerbegesetzes nämlich
(Artikel XVII vom Jahre 1884, 8 162) lautet folgendermaßen:

„Unterredungen der Gewerbsleute, welche durch Unterbrechung des Betriebs
oder Entlassung von Arbeitern oder Gehilfen, eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen,
 besonders eine Herabsetzung der Löhne bezwecken, oder solche der
Arbeiter oder Gehilfen, welche durch gemeinsamen Ausstand die Arbeitgeber zur
Gewährung höheren Lohnes oder besserer Arbeitsbedingungen zu zwingen trachten,
ebenso alle jene Vereinbarungen, durch welche die Unterstützung jener, die an diesen
Unterredungen festhalten, oder die Schädigung derjenigen, die davon abstehen, bezweckt
wird, — sind ungültig.“

Dieser Paragraph, welchem übrigens 8 2 des österreichischen
Koalitionsgesetzes vom 7. April 1870 zugrunde liegt, enthält die
gesetzliche Enunziation der liberalen Arbeiterpolitik, eine einfache
und leichte Stellungnahme in den Lohnkämpfen, davon ausgehend,
daß die formelle Gleichstellung des Arbeiters mit dem Unternehmer
 den Ansprüchen des Rechtsstaates genüge. Indem der
Paragraph die darin umschriebenen Vereinbarungen privatrechtlich
 ungültig bezeichnet, nimmt er ihnen den gerichtlichen Schutz,
verweigert den Schadensersatz wegen Nichterfüllung, bezeichnet
die eventuell ausbedungene Vertragsstrafe als nicht klagbar,
nimmt auch einem gegebenen Faustpfand und einer geleisteten
Bürgschaft ihre Wirksamkeit und läßt sogar einem gegebenen
Wechsel gegenüber — innerhalb der Grenzen des gutgläubigen
Verkehrs — eine Einwendung zu. Das zufolge einer solchen
Vereinbarung Geleistete kann immerhin nicht zurückgefordert
werden, aber nur deshalb nicht, weil dieselbe, beiderseitig unerlaubt
 (turpis causa bilateralis), überhaupt keinen privatrechtlichen
 Schutz beanspruchen kann.
        <pb n="289" />
        $ 32. Die Stellungnahme des ungarischen Rechts gegenüber den Kartellen. 281

Zum Ausgleich der Reibungen der Arbeiter und Arbeitgeber
konstituierte das Gewerbegesetz einen Einigungsausschuß, welcher
 unter dem Vorsitz des Vorstandes der Gewerbebehörde aus
sechs Arbeitgebern und sechs Arbeitern bezw. Gehilfen, besteht.
Ein späteres Gesetz (8 35 Gesetzartikel XX VIII vom Jahre 1893)
ermächtigt den Handelsminister zur Ernennung eines Gewerbeaufsehers
 behufs Schlichtung der Zwistigkeiten, wenn der Einigungsausschuß
 kein Resultat erzielte.
Der ganze sozialpolitische Versuch, welcher übrigens schon
als Gesetzentwurf zu ernsten Bedenken Anlaß gab‘), muß übrigens
als praktisch ziemlich wertlos bezeichnet werden.
Die Verabredungen selbst sind nicht strafbar; dies sind
nur jene Handlungen, die Arbeiter oder Arbeitgeber‘ zum
Zweck des Zustandekommens, Verbreitens oder Durchführens
solcher Vereinbarungen in der Geltendmachung ihres freien Willens
 durch Drohung oder tätliche Beleidigung hindern oder zu
hindern trachten. Solche Handlungen werden als Übertretungen
mit einer Geldstrafe bis zu 300 fl. und einer Freiheitsstrafe von
30 Tagen geahndet ($ 164 des Gesetzes).
Die Gerichtspraxis ging aber weit über den Wortlaut des
Gesetzes hinaus und behandelt als privatrechtlich ungültig nicht
nur jene Verträge, die eine Herabsetzung oder Erhöhung der
Löhne durch Entlassung bezw. Streik bezwecken, sondern alle
Verträge, die diesem Zwecke, wenn auch mit andern Mitteln,
dienen. So wurde durch den höchsten Gerichtshof eine Klage
abgewiesen, die sich darauf gründete, daß der Beklagte, der sich
dem Kläger gegenüber verpflichtet hatte, seinen Arbeitern nicht
höhere als die verabredeten Löhne zu zahlen, dieser Vereinbarung
zuwider handelte.
Eine zweite ausdrückliche gesetzliche Bestimmung über eine
andere Art von Kartellen enthält das Strafgesetzbuch für Übertretungen
 (G.A., XL. vom Jahre 1879), dessen 8 128 von den
Subhastationskartellen handelt und denjenigen als strafbar erklärt,
der durch Verabredung oder Versprechen irgend eines Vorteils
zur Vereitelung oder Verminderung des Resultats einer öffentlichen
 Versteigerung mitwirkt oder zu diesem Zweck eine Belohnung,
 einen Gewinnanteil oder eine andere Vergütung annimmt.

N) Vergl. Bela Földes in „Nemzet“, 13.—15. Febr. 1884.
        <pb n="290" />
        282 V, Kapitel. Stellung der Kartelle und Trusts im Rechtssystem,

Obwohl diese Strafbestimmung selbst kaum je angewendet wurde,
ziehen die Gerichte doch den Schluß der privatrechtlichen Ungültigkeit
 jener Verträge, die auf die Vereitelung oder Minderung
des Erfolges öffentlicher Versteigerungen gerichtet sind. Und
auch hier geht die Gerichtspraxis über den eigentlichen Sinn des
Gesetzes hinaus, und gründet darauf den Satz, daß auch die
Vereinbarungen, die auf den Ausschluß eines freien Wettbewerbes
bei privaten Konkurrenzen gerichtet sind, keine Gültigkeit haben.
Ebenso werden übrigens durch die ungarische Gerichtspraxis
die Kartelle im allgemeinen behandelt. Der oberste Gerichtshof
hat wiederholt ausgesprochen, daß Verträge, die den im Interesse
des verzehrenden Publikums eingeführten freien Wettbewerb ausschließen
 und hierdurch auf die Schädigung des Publikums abzielen,
 den guten Sitten zuwider laufen und deshalb eine richterliche
 Anerkennung nicht beanspruchen können. Aus demselben
Grunde wurde auch ein Wechsel, welcher zur Sicherung des
Kartellvertrags unterschrieben worden war, als nicht einklagbar
abgewiesen. Und in allerneuester Zeit stellte sich der oberste
Gerichtshof sogar auf den Standpunkt, der Kartellvertrag sei auch
dann ungültig, wenn er, von bloß einigen Vertretern der betreffenden
 Industrie geschlossen, den Wettbewerb nicht vollkommen
 ausschließt, denn das, was seine Ungültigkeit hervorruft,
sei nicht der Erfolg, sondern die Absicht der Kontrahenten.
Zweifellos bedeutet diese Stellungnahme der ungarischen Gerichte
eine ungerechte Härte gegen die Kärtelle und ist weder vom
juristischen noch vom ökonomischen Standpunkt gerechtfertigt.
Juristisch ist es unrichtig, einen Ungültigkeitsgrund in einer Absicht
 zu finden, die sich auf unzureichende Mittel stützt, d. h.
deren Durchführung im konkreten Fall das allgemeine Wohl nicht
beeinträchtigen würde. Ökonomisch aber ist der Standpunkt,
daß die Kartelle unbedingt und in jeder Form dem Gemeinwohl
widerstritten, geradezu unhaltbar. Es wäre mindestens in jedem
konkreten Fall zu untersuchen und als Tatbestand festzustellen,
ob die betreffende Kartellvereinbarung nichts als ein Angriff auf
das Interesse des Publikums, oder aber vielmehr eine durch die
Marktlage begründete Verteidigungsmaßregel der betreffenden
Industrie gegen einen vernichtenden Preiskampf, oder vielleicht
sogar eine Maßnahme bedeute, welche die ganze Volkswirtschaft
vor einer verderblichen Krise schützt. Sind die Gerichte nicht
        <pb n="291" />
        8 32. Die Stellungnahme des ungarischen Rechts gegenüber den Kartellen, 283

in der Lage, all dies aufzuklären, so folgt hieraus nicht eine unbedingte
 Ungültigkeit, sondern im Gegenteil eine unbedingte Gültigkeit
 der Kartellverträge, da doch im allgemeinen der Ungültigkeitsgrund
 erwiesen und bis dahin der Vertrag als gültig behandelt
 werden muß. Und endlich ist dieser Standpunkt der Gerichte
 auch wegen seiner Unzweckmäßigkeit zu verwerfen; denn
da nach ungarischem Prozeßrecht ein Schiedsgerichtsurteil einen
vollstreckbaren Titel enthält!), so brauchen die Kartelle nur ein
Schiedsgericht zu vereinbaren, um der Ungültigkeit des Kartellvertrags
 aus dem Wege zu gehen.
Gegen ein Fleischkartell wäre 8 53 des Gewerbegesetzes anwendbar,
 welcher die Behörden zur Vornahme außerordentlicher
Maßregeln ermächtigt für den Fall, daß die Versorgung einer
Gemeinde mit Rindfleisch im Zustand des freien Wettbewerbes
nicht gesichert schiene. Ähnliche Vorschriften desselben Gesetzes
schließen auch eine Kartellierung des Schornsteinfeger-, Dienstmann-,
 Dienstvermittlungsgewerbes, der Unternehmungen zur Beförderungen
 von Personen und der Apotheken aus.
Durch eine Schiedsgerichtvereinbarung sind die Kartelle in
der Lage, sich der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu entziehen. Die
betreffenden Gesetzesstellen (&amp;amp; 495. G-A. LIV vom Jahre 1868)
knüpfen die Schiedsgerichtvereinbarung an gar keine materiellen
Voraussetzungen; gegen das Urteil des Schiedsgerichts findet
Berufung und Nichtigkeitsklage nur auf Grund formeller Mängel,
Klagerneuerung aber überhaupt nicht statt, und eine neue
Klage ist auch nur im Fall einer unterlaufenen strafbaren Handlung
 möglich. Das Urteil des Schiedsgerichts ist Vollstreckungstitel.?)

Wir müssen noch einen Blick auf das Vereinsrecht werfen,
welches, mangels spezieller Verfügungen, auch auf die Kartelle
Anwendung findet. Dasselbe ist in den Verordnungen des

*‘) S. weiter unten,
?) Das Börsenschiedsgericht zu Budapest war zweimal in der Lage, über Kartelle
einen Spruch zu fällen. Das eine Mal (Zahl 142/1902) handelte es sich um eine Feststellungsklage,
 die auf Bestand eines Ziegeleikartells gerichtet war. Das Schiedsgericht
zejahte die Gültigkeit und den Bestand der Verpflichtung. Der zweite Fall hatte ein
Unmöglichwerden des Zwecks eines Preiskartells, nämlich das Scheitern der Versuche,
einen satzungsmäßigen Beschluß über die Preisfestsetzung hervorzurufen, zu grunde,
Es wurde auf Aufhebung des Vertrags geklagt, und das Gericht erkannte der Klage
gemäß,
        <pb n="292" />
        284 V. Kapitel. Stellung der Kartelle und Trusts im Rechtssystem,

Ministers des Innern vom 29. April 1873, z. Mai 1875 und 26.
Februar 1898 enthalten. Nach diesen Verordnungen sind die
Vereinssatzungen dem Minister des Innern vorzulegen. Die Vereine
 stehen unter der Aufsicht der Munizipien. Die Aufsichtsbehörde
 kann Verfügungen und Beschlüsse, die der Satzung
widerstreiten und das allgemeine Interesse, oder das Vermögensinteresse
 der Mitglieder gefährden, annullieren. In krasseren
Fällen kann der Verein suspendiert oder auch aufgelöst werden.
Diese Bestimmungen sind in jede Satzung aufzunehmen. Geheime
 Vereine sind aufzulösen. Die Teilnahme an der Leitung,
den Sitzungen oder irgend einem Wirken eines suspendierten oder
aufgelösten Vereins wird als Übertretung mit einer Freiheitsstrafe
bis zu 15 Tagen und einer Geldstrafe bis zu 100 Gulden geahndet.
 Insofern also Kartelle sich in der Form von Vereinen bildeten,
 so werden sie der Regierung auf Leben und Tod ausgeliefert:
 der Minister des Innern wird die Satzung eines dem
allgemeinen Interesse widerstreitenden Kartells nicht genehmigen,
ähnliche Verfügungen oder Beschlüsse eines Kartells aber annullieren,
 Unseres Wissens ist ein Kartell in dieser Form auch nicht
zustande gekommen.
Anders verhält es sich mit den Handelsgesellschaften, die
nicht unter der Aufsicht der Verwaltungsbehörden, sondern unter
der der Gerichte stehen, welche Aufsicht aber, eine rein formelle,
sich bloß auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und
der Satzungen und auf die Sicherung der Einzelrechte der Mitglieder
 beschränkt. Nur in Beziehung auf die Genossenschaften
läßt das Gesetz!) eine gerichtliche Auflösung auch aus dem Grunde
zu, daß sie ihr Wirken auf Zwecke erstrecken, die von den im
Gesetz umschriebenen abweichen. Diese Zwecke sind aber so
allgemein gehalten, daß jedes beliebige Kartell sich ruhig als
Genossenschaft konstituieren kann.
Es kommen noch einige Gesetzentwürfe, namentlich der Entwurf
 eines bürgerlichen Gesetzbuches, der Entwurf der Zivilprozeßordnung,
 ein Wuchergesetzentwurf, der Entwurf eines Genossenschaftsgesetzes
 und der eines Gesetzes über den unlauteren
Wettbewerb in Betracht.?)

‘) HGB. $ 248; vergl. auch $ 223.
*) Über den von Dr. Paul Mandel verfaßten Kartellgesetzentwurf s. weiter
unten S. 28°7ff.
        <pb n="293" />
        $ 32. Die Stellungnahme des ungarischen Rechts gegenüber den Kartellen, 285

Der im Jahre 1900 veröffentlichte erste Entwurf eines bürgerlichen
 Gesetzbuches 1äßt die Kartellfrage außer acht. Mittelbar
ist hierher zu beziehen 8 956, nach welchem ein Vertrag unsittlichen
 Inhalts oder ein solcher, der der öffentlichen Ordnung zuwiderläuft,
 nichtig ist. Als Beispiel dieser Nichtigkeit wird im
8 957 zuallererst der wucherische Vertrag umschrieben, „mittels
welchem eine Partei mit Ausnutzung der Unerfahrenheit, des
Leichtsinns oder der beengten Lage der Gegenpartei, sich!) eine
den Wert seiner eigenen Leistung unverhältnismäßig übersteigende
Gegenleistung ausbedingt.“ Die ganz allgemeine Fassung des
Wucherparagraphen würde ihn gegebenenfalls auch gegen die
Kartelle anwendbar machen, z. B. wenn diese sich auf unentbehrliche
 Nahrungsmittel beziehen. Er würde nur nicht viel
nützen, da infolge der Nichtigkeit das Geleistete zurückerstattet
werden muß. Schuf nun das Kartell wirklich ein Monopol, so
wird jeder sich hüten, diese Folge der Nichtigkeit zu ziehen, da
er doch die Ware nirgends billiger bekommt; ist dies aber nicht
der Fall, so fehlt die Voraussetzung des Paragraphen: „beengte
Lage“, Wichtig ist noch der eben zitierte Paragraph deshalb,
weil er den Gerichten die Funktion anheimstellt, festzustellen,
ob die Gegenleistung den Wert der Leistung unverhältnismäßig
übersteigt. Diese Funktion ist ganz dieselbe wie jene, durch
welche festzustellen wäre, ob ein Kartell bei seinen Preisverabredungen
 jene Grenze wesentlich überschreitet, die die objektive
ökonomische Lage vorschreibt. Jene unverhältnismäßige Gegenleistung
 ist eben nichts anderes als ein unverhältnismäßig hoher
Preis, den Begriff des Preises im allgemein ökonomischen Sinn
genommen; und diese Unverhältnismäßigkeit ist wieder nichts
anderes als eine Höhe, die die objektive wirtschaftliche Lage
nicht rechtfertigt. Wir werden noch darauf zurückkommen, daß
der Entwurf und sogar ‚das geltende Recht die Gerichte für
diese Funktion geeignet erachten. ; a
Das Besagte gilt auch von dem Wuchergesetzentwurf, welche
den Tatbestand auf dieselbe Weise wie der Entwurf des bürgerlichen
 Gesetzbuches umschreibt ($ 6). Der Gesetzentwurf würde
übrigens auf Kartelle selten Anwendung finden, da diese nach
S ı1 auf handelsrechtliche Verträge, durch welche der Vermögens-‘)

 Das Wort „sich“ ist nach den Motiven unrichtig und zu streichen,
        <pb n="294" />
        286 V. Kapitel. Stellung der Kartelle und Trusts im Rechtssystem.

vorteil zu Lasten eines protokollierten Kaufmanns ausbedungen
wurde, ausgeschlossen ist.
Um auf den Entwurf des bürgerlichen Gesetzbuches noch
einmal zurückzukommen, muß dessen $ 959 hervorgehoben werden,
 laut welchem ein Vertrag, mittels welchem jemand auf das
Betreiben eines Gewerbes oder einer andern Beschäftigung zu
Gunsten eines andern verzichtet, nichtig ist. Und nachher fährt
der Paragraph fort:

„Unterwirft sich jemand bloß in Beziehung auf eine gewisse Zeit oder auf ein
bestimmtes Gebiet einer ähnlichen Beschränkung, so ist der Vertrag gültig, insofern
sich die Beschränkung notwendig erweist, damit die andere Partei in ihrem Gewerbe
oder Beschäftigung durch die Konkurrenz des verpflichtenden Teils nicht geschädigt
werde.“

Widerstreitet es aber der Absicht des Gesetzgebers nicht,
daß jemand zwischen den angeführten Grenzen auf einen ganzen
Erwerbszweig verzichtet, so wird das Prinzip der individuellen
Freiheit — denn diese soll beschützt werden — um so weniger
dadurch gefährdet, wenn jemand sich in Beziehung auf sein Gewerbe
 bloß gewissen Beschränkungen unterwirft, z. B. sich verpflichtet,
 unter einem gewissen Preis nicht zu verkaufen, über
eine gewisse Quantität nicht zu produzieren, usw. Vom Standpunkt
 des Entwurfs wäre also ein auf eine gewisse Zeit oder ein
bestimmtes Gebiet beschränkter Kartellvertrag gültig, wenigstens
insofern er sich notwendig erweist, um die Verbandsmitglieder
vor der Konkurrenz der übrigen zu schützen. — Die andere
Seite der Sache, nämlich ob ein Konkurrenzverbot als dem konsumierenden
 Publikum schädlich, ungültig betrachtet werden soll,
berührt der Entwurf nicht, ein Mangel, der sich unangenehm
geltend machen würde.
Der Entwurf schließt Vereine mit geschäftlichem, gewerblichem
 oder überhaupt ökonomischem Zweck von seinem Gebiete
aus ($ 21, Absatz 2). Bildeten sich also Kartelle in der Form
eines privatrechtlichen Vereins, so würden sie der Rechtsfähigkeit
 entbehren, dadurch aber gleichzeitig der nachdrücklicheren
öffentlichrechtlichen Aufsicht entwischen, der die Vereine unterworfen
 sind.1)

*) Den Begriff des „nicht rechtsfähigen Vereins“ hat der Entwurf nicht übernommen.
        <pb n="295" />
        $ 32, Die Stellungnahme des ungarischen Rechts gegenüber den Kartellen, 287

Der Entwurf der Zivilprozeßordnung verdient unsere Aufmerksamkeit
 wegen seiner Verfügungen betreffend die Schiedsgerichtsvereinbarung.
 Diese Verfügungen weichen kaum vom
geltenden Recht ab. Es bleibt also den Kartellen auch auf
Grund dieses Entwurfs der Ausweg offen, sich durch eine Schiedsgerichtsvereinbarung
 der Gerichtsbarkeit der ordentlichen Gerichte
und somit auch der privatrechtlichen Ungültigkeitserklärung zu
entziehen.
Eine nachdrücklichere Beaufsichtigung der in der Form von
Genossenschaften entstehenden Kartelle würde durch das Inkrafttreten
 des Entwurfes eines Genossenschaftsgesetzes möglich,
welcher im Auftrag des Justizministers von Dr. Franz Nagy
verfaßt, im Jahre 1904 im Druck erschien. Laut diesem könnte
die Genossenschaft vom beaufsichtigenden Gericht mit Beschluß
aufgelöst werden, wenn sie ihr Wirken auf andere als vom Gesetz
vorgesehene Zwecke erstreckte, Verbote des Gesetzes wiederholt
außer acht ließe oder Handlungen beginge, die das allgemeine
Wohl gefährden ($ 83, Punkt 2).
Endlich muß noch der Entwurf eines Gesetzes über den unlauteren
 Wettbewerb erwähnt werden, den der Handelsminister
1899 veröffentlichte, Der Entwurf stellt an die Spitze seiner Verfügungen
 den Satz: „Jede Handlung, die berechtigte Geschäftsinteressen
 eines Konkurrenten zu schädigen geeignet ist und
gegen die guten Sitten oder den geschäftlichen Anstand verstößt,
ist verboten.“ Die Motive des Entwurfs gedenken ausdrücklich
der Kartelle und besonders der boykottartigen Preisherabsetzungen
derselben. Zuwiderhandlungen sollen als Übertretungen bestraft
und dem Beklagten die betreffende Handlung untersagt werden, der
Geschädigte erhält einen Schadensersatzanspruch. Die privatrechtliche
 Gültigkeit des Kartellvertrags oder der demzufolge geschlossenen
 Verträge wird nicht berührt.
Die angeführten Entwürfe enthalten wie ersichtlich keine zielund
 selbstbewußte Kartellpolitik. Sie setzen den heutigen Rechtszustand
 in dieser Hinsicht fort. Anders der Entwurf eines Kartellgesetzes,
 den Dr. Paul Mandel im Auftrage des Handelsministers
im Jahre 1904 verfertigt und veröffentlicht hat. Der Gesetzentwurf,
 aus 22 Paragraphen bestehend, betitelt sich als Gesetzentwurf
 über die Kartellverträge und bestimmt den Begriff derselben
 als einen Vertrag, mittels welchen die Parteien gegen-
        <pb n="296" />
        288 V. Kapitel. Stellung der Kartelle und Trusts im Rechtssystem. ©

seitig eine freiwillige Einschränkung ihrer Produktions- oder
Geschäftsfreiheit vereinbaren. Im allgemeinen wird auch der
Kartellvertrag dem Privatrecht unterstellt, jedoch mit wesentlichen,
 im weiteren Verlauf des Entwurfs umschriebenen Beschränkungen
 ($ ı). Zur Gültigkeit des Vertrags wird eine
schriftliche Fassung gefordert. Wesentlicher Inhalt und Generalien
des Vertrags sind im Schriftsatz anzugeben ($ 2). Über die
Kartellverträge soll im Handelsministerium ein Register geführt
und die Einregistrierung im Amtsblatt verlautbart werden (8 5).
Die Offenkundigkeit der Verträge wird auch dadurch verbürgt;
daß auf schriftliches Ansuchen jedem eine Abschrift eines beliebigen
 Kartellvertrags verabreicht werden soll ($ 6). Der
Kartellvertrag ist nur gültig, wenn er einregistriert und verlautbart
 wurde ($ 9). Bis dahin sind auch jene Verträge ungültig,
 die im Rahmen der dem Kartellvertrag unterliegenden
Unternehmungen mit dritten Personen geschlossen wurden (8 10).
Der Kartellvertrag ist anfechtbar, a) wenn darin zum Zweck des
Ausschlusses dritter Personen aus der Konkurrenz von den Verkehrspreisen
 auffallend verschiedene Ausnahmspreise oder ein
Verweigern der Lieferung von Waren vereinbart wird; b) wenn
darin die Verkehrspreise zum Zweck der Ausbeutung des Publikums
 und mangels sonstiger auf die Preisbildung einwirkender
außerordentlicher Umstände so geregelt oder beeinflußt werden,
daß die Differenz zwischen Produktionskosten und Verkehrspreis
den allgemein üblichen Gewinn auffallend unverhältnismäßig
übersteigt ($ ı2). Die oben erwähnten und ähnliche Boykottmaßregeln
 ziehen auch eine Schadensersatzverpflichtung nach sich
{$ 13), Die Anfechtung besorgt der Handelsminister von Amts
wegen und betraut damit den königlichen Staatsanwalt ($&amp;amp; 15);
ihre: Form ist eine Klage, die beim zuständigen Gerichtshof eingereicht
 wird ($ 17); ihre Folge die Außerkraftsetzung des
Kartellvertrags und die Löschung der ihm zufolge entstandenen
Verbandsorganisation ($ 14), Zur Lösung der Sachverständnis
erfordernden Fragen sollen zwei Kommissionen eingesetzt werden;
die begründete Gutachten abzugeben berufen sind. Ihre Mitglieder
sollen vom Justizminister auf je sechs Jahre ernannt und: beeidet
werden ($ 20). Dies die wesentlichen Bestimmungen des Entwurfs,
 der übrigens dem deutschen Publikum, auch abgesehen
von der. Tagespresse, insofern nicht ganz unbekannt ist, als er
        <pb n="297" />
        $ 32. Die Stellungnahme des ungarischen Rechts gegenüber den Kartellen. 289

von Professor K. Diehl-Königsberg in Goldschmidts Zeitschrift
für das gesamte Handelsrecht (Band 56, 1905) und S. Rundstein
im Jahrbuch der internationalen Vereinigung für vergl. Rechtswissenschaft
 und Volkswirtschaftslehre (Band 8, 1905) in einigen
wesentlichen Punkten besprochen wurde. Wir behalten uns unsere
Stellungnahme zu diesem Entwurf für das nächste Kapitel vor,
wo uns die Vorschläge zur Lösung des Kartellproblems beschäftigen
 sollen.

Baumgarten-Meszleny.

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        <pb n="298" />
        =,

—

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VL Kapitel.

Vorschläge zur Lösung des Problems.

$ 33. Allgemeine Bemerkungen.

ie Untersuchung des herrschenden Rechtszustandes bringt
D den unvermeidlichen Schluß mit sich, daß die rechtliche
Regelung der Kartelle und Trusts in allen Staaten bisher
noch unbefriedigend, in den meisten aber überhaupt fehlt, und
daß eben deshalb ihre rechtliche Stellung als eine zufällige,
von anderweitigen Dispositionen der einzelnen Rechtssysteme
bedingte erscheint. ;
Dieser Rechtszustand veranlaßte natürlich Gesetzgebung und
Wissenschaft zu einer ganzen Reihe von kodifikatorischen Versuchen.
 An der Spitze steht Österreich mit einem Gesetzentwurf,
der den Gegenstand ex professo behandelt; die Vereinigten
Staaten stehen noch im Vorbereitungsstadium der Sammlung des
Materials, welches in den Bänden der reports der Industrial
Commission Verkörperung fand. In Deutschland wurde November
1905 das erste Heft einer Denkschrift über das Kartellwesen dem
Reichstag vorgelegt und veröffentlicht; und Ungarn besitzt bloß
einen Privatentwurf eines Kartellgesetzes, der allerdings in amtlichem
 Auftrage angefertigt wurde. Was die wissenschaftliche
Seite der Sache betrifft, so ist der Vorrang der deutschen Literatur
 zuzuerkennen, die in ihrer bald kaum übersehbaren Fülle
von Produkten auch an kodifikatorischen Vorschlägen das meiste
bietet. Ihr schließt sich Österreich an, wo besonders der erwähnte
 Gesetzentwurf eine wertvolle Kritik und bemerkenswerte
Vorschläge hervorrief. Das Trustproblem blieb Amerikas Eigentum,
 obwohl einzelne europäische Schriftsteller, namentlich Deutsche
 und Franzosen, sich auch an diesen Gegenstand wagten.
        <pb n="299" />
        $ 34. Kodifikatorische Versuche in Deutschland, 291

$ 34. Kodifikatorische Versuche in Deutschland.

In Deutschland reichten Abgeordneter Heil und Genossen
noch 1900 während der Verhandlungen über die Kohlennot einen
Antrag bei dem Reichstag ein, „der Reichstag wolle beschließen,
die verbündeten Regierungen zu ersuchen, einen Gesetzentwurf
vorzulegen, durch welchen eine sachgemäße Reichsaufsicht für
solche Kartelle. und Syndikate eingeführt wird, deren Geschäftsgebarungen
 einen nachweislich monopolistischen Charakter angenommen
 haben“ (Reichstagsdrucksachen 1901, Nr. 94).!) Im
selben Jahre brachten Gröber und Genossen den Beschlußantrag
 ein:
„Der Reichstag wolle beschließen, die verbündeten Regierungen zu ersuchen,
zum Schutze des Mittelstandes im Gewerbe, insbesondere im Interesse des Kleinhandels
 ... II, eine Enquete über die Wirkungen der gewerblichen Kartelle, Syndikate
 und Ringe zu veranstalten“ (Reichstagsdrucksachen, 1901/1902 Nr. 81).

In der Sitzung der Zolltarifkommission vom ı4. Jan. 1902
wurden wieder zwei Anträge eingebracht, einer von sozialdemokratischer,
 der andere von liberaler Seite. Der erstere lautet
wie folgt:

„Der Bundesrat ist verpflichtet, die Zölle für vom Ausland eingehende Waren
aufzuheben und deren zollfreie Einfuhr zuzulassen, wenn die gleichartigen Waren von
deutschen Verkaufsvereinigungen (Syndikate, Trusts, Ringe und dergl.) nach dem oder
im Auslande billiger verkauft werden als im deutschen Zollgebiet. Die getroffenen
Anordnungen sind dem Reichstage sofort, oder wenn er nicht versammelt ist, bei
seinem nächsten Zusammentritt mitzuteilen. Sie sind außer Kraft zu setzen, wenn der
Reichstag seine Zustimmung nicht erteilt.“

Der Wortlaut des zweiten eben erwähnten Antrages ist folgender:


„Der Bundesrat ist berechtigt, die Zölle auf solche Erzeugnisse, für welche im
Inlande Kartelle, Trusts, Verkaufsvereinigungen oder Betriebsmonopole bestehen,
nerabzusetzen oder aufzuheben, * Die getroffenen Anordnungen sind dem Reichstage
sofort oder, wenn er nicht versammelt ist, bei seinem nächsten Zusammentritt mitzuteilen,
 Sie sind außer Kraft zu setzen, wenn der Reichstag die Zustimmung nicht erteilt,“

Auch bei Beratung der Eisenzölle wurde beantragt:

„Der Bundesrat ist verpflichtet den Zollsatz außer Kraft zu setzen, sobald von
Firmen, die dem Eisenkartell angehören, Roheisen und nicht schmiedbare Eisenilegierungen
 für das Ausland unter dem für das Inland festgesetzten Preis verkauft
werden.“

1) Vergl. zu diesem Antrag: Denkschrift, betr, die Verhandlungen des deutschen
Reichstages über die Kohlenfrage, bearbeitet vom Verein für die bergbaulichen Interessen
 im Oberbergamtsbezirk Dortmund, Essen 1901. Verhandlungen, Mitteilungen
und Berichte des Zentralverbandes deutscher Industrieller.
        <pb n="300" />
        202 VI. Kapitel. Vorschläge zur Lösung des Problems,
Me

_ Die Anträge wurden in der Kommissionssitzung vom ı. Oktober
 erneuert und am 30. Oktober im Plenum wieder eingereicht.
Hier erklärte Staatssekretär Graf Posadowsky, die Regierung
habe bereits einen Fragebogen!) an die Bundesstaaten gerichtet
und auch sonst die aus öffentlichen Verhandlungen und auf literarischem
 Wege erreichbaren Daten gesammelt. Auch die Gerichte
 der Bundesstaaten wären aufgefordert worden, über Rechtsstreitigkeiten,
 die sich auf das Kartellwesen beziehen, Bericht zu
erstatten. Den Leitern größerer Kartelle wäre Gelegenheit geboten
 worden zu einer vertraulichen Mitteilung der Verhältnisse
des Kartells. Endlich wäre die Veranstaltung kontradiktorischer
Verhandlungen in Vorbereitung, an denen die Vertreter der
Kartelle, der Hauptabnehmer kartellierter Unternehmungen und
unabhängige Fachleute teilnehmen sollten, Die Ergebnisse der
Untersuchung sollten, insofern dem nicht die Pflicht der Wahrung
von Geschäftsgeheimnissen entgegenstände, in einer umfangreichen
Denkschrift veröffentlicht werden.
Die kontradiktorischen Verhandlungen wurden mittlerweile
abgehalten, und der erste Teil der oben erwähnten Denkschrift
erschien und wurde dem Reichstag am 28. November 1905 vorgelegt
 (Reichstagsdrucksachen, 11. Legislaturperiode, II. Session
1905—1906 Nov. 4.). Die kondradiktorischen Verhandlungen
selbst wurden auch veröffentlicht und behandeln in drei Bänden
(1, Steinkohlen und Koks, 2. Druckpapier und Buchhandel, 3.
Eisen und Stahl I. Teil) folgende Syndikate: Rheinisch-Westfilisches
 Kohlen-Syndikat, Oberschlesische Kohlenkonvention,
Westfälisches Koks-Syndikat, Rheinisch-Westfälisches Roheisensyndikat,
 Halbzeugverband, Verband deutscher Druckpapier-Fabriken,
 Börsenverein der deutschen Buchhändler, Verbände der
Drahtwalzwerke und Drahtstiftfabrikanten, Weißblechverband,
Stahlverbände.
Die Berichte über die Verhandlungen veröffentlichen meistens
wörtlich die Ausführungen der einzelnen Redner, ausgenommen
die von ihnen als vertraulich bezeichneten Teile. Anfangs führte
Geheimrat van der Borght, später Geheimrat Delbrück den
Vorsitz. Als Referenten fungierten die Regierungsräte Voel-1)

 Der Fragebogen, ursprünglich aus 25 Fragen bestehend, erhielt später eine
neue Fassung in 14 Fragen, die im allgemeinen hinlänglich bekannt sind. Vergl.
auch S. 84.

DNS —
        <pb n="301" />
        8 34. Kodifikatorische Versuche in Deutschland. 293

cker, Gross und Albert. Die Verhandlung selbst wurde in
parlamentarischer Form gehalten und stets betont, daß eine Fragestellung,
 um die einzelnen Teilnehmer zur Bekanntgabe derjenigen
Daten zu veranlassen, die sie geheim halten wollen, nicht stattfinden
 werde. Demgegenüber wurde schon während der Vorbesprechung
 insbesondere von den Professoren Schmoller und
Brentano die Notwendigkeit des Zeugniszwanges betont (Kontr.
Verh. Heft ı S. 13 und 17). Die Denkschrift gibt der Meinung
Ausdruck, daß diese Bedenken nicht gerechtfertigt waren. Sie
beruft sich darauf, daß die Kartellvertreter stets gern und eingehend
 Auskunft gegeben und die Verhandlungen dazu beigetragen
 haben, eine Annäherung und Einigung der interessierten
Kreise anzubahnen (Denkschrift S. ı4 und 15).
Die letzte kondradiktorische Verhandlung fand am 20. und
21. Juni 1905 statt; doch ist noch eine Fortsetzung derselben
geplant.!) Die Veröffentlichung der Denkschrift wurde durch
einen Antrag der Abgeordneten Spahn, Gröber und Schaedler
 bei der zweiten Beratung des Reichshaushaltsetats für 1905
veranlaßt. Derselbe ging dahin, den Reichskanzler zu ersuchen,
„dem Reichstage tunlichst bald eine Denkschrift über die für die
Produktion, den Preis und den Vertrieb von Waren gebildeten
Kartelle, . Syndikate und Interessengemeinschaften vorzulegen,
welcher die Vertragsbestimmungen dieser Gesellschaften angefügt
 sind.“
Die Angaben über die Organisation der Verbände werden
durch die in einem Anlageband abgedruckten Statuten und Verträge
 ergänzt. Dieselben sind nach den ı5 Industriegruppen der
Denkschrift (siehe S. 84) zusammengestellt und veranschaulichen
die innere Organisation der Kartelle, die Ausgestaltung der Beziehungen
 der einzelnen Mitglieder zum Verbande und zur Geschäftsstelle
 des Verbandes sowie zueinander.
Was die Denkschrift selbst betrifft, so enthält sie in dem
bisher erschienenen ersten Teil eine Einleitung, eine Übersicht
über die bestehenden Kartelle mit ihren Satzungen und dann eine
Erörterung einzelner Syndikate. Die Statistik reicht bis zum
30. September 1905. Genossenschaftliche Vereinigungen, sei es
für Produktion. Kauf oder Verkauf, wurden, wenn sie nur lokaler

1) Während des Druckes vorliegender Schrift sind weitere Verhandlungen über die
Spiritus- und Tapetensyndikate abgehalten worden. Vgl.Nachtrag am Ende dieses Werks,
        <pb n="302" />
        204 VI. Kapitel. Vorschläge zur Lösung des Problems.

Natur waren, ausgeschieden, ebenso ausländische und internationale
Verbände. Es handelt sich also nur um Syndikate und Preisverbände,
 die in Deutschland ihren Sitz haben und über lokale
Zwecke hinausgehen. Als Kriterium für den Charakter eines
gewerblichen Kartells galt die Bindung an den Preis, die
Festsetzung eines Höchst- und Mindestpreises. Aber nicht
nur die Industrien, die Produktionsgesellschaften, sondern auch
Kaufverbände und Händlervereinigungen sind in die
Enquete einbezogen worden, hingegen Interessengemeinschaften,
 die zu einem einzigen Unternehmen fusioniert
sind, vorläufig nicht. Dieses wichtige Kartellgebiet soll. später
besonders behandelt und in dem nächsten Teil der Denkschrift
berücksichtigt werden. Man schied diese Gemeinschaften vorerst
aus, weil sie für die Statistik, die zuerst in Frage kam, sich wenig
eignen und dann auch, weil eine Untersuchung hier wenig Erfolg
gehabt hätte. Ohne Angabe von genauen Bestimmungen, die
zum Teil das Geschäftsgeheimnis berührt hätten, hätte diese Enquete
 wenig Wert besessen; es sei aber anzunehmen gewesen,
daß hier die gewünschten Auskünfte verweigert worden wären.
Man sieht, die amtliche Enquete ist keine vollständige; sondern
auf die Kartelle und Syndikate im engeren Sinne begrenzt.
An den ersten Teil der Denkschrift soll sich nach dem Plane
der Regierung eine Zusammenstellung der ‚auf die Kartelle‘ bezüglichen
 Bestimmungen der inländischen und ausländischen
Gesetzgebung. unter Berücksichtigung der wichtigeren Entscheidungen
 der obersten Gerichtshöfe anschließen. Ferner sollen
die Ergebnisse der Kartellenquete an der Hand einer Preisstatistik
 gewürdigt werden. „Dabei soll das Material, soweit
sich die in den Verhandlungen festgestellten Verhältnisse geändert
haben, ergänzt und nötigenfalls durch Ausdehnung der Untersuchung
 auf andere Kartelle erweitert werden.“
Noch zwei Teile sollen der ersten Denkschrift folgen; und
dann erst wird es möglich sein, die Gesetzgebung in. Aktion
treten zu lassen, für die alle diese Untersuchungen nur eine
vorbereitende Arbeit bedeuten (vgl. Anhang dieses Werks).
Die Statistik selbst 'hat folgende Rubriken: ı. Name und
Firma des Kartells, 2. Sitz des Kartells, 3. Name und Wohnort
des Vorstandes usw., 4. Zahl der beigetretenen Firmen, 5. Erzeugnisse,
 auf die sich. der Kartellvertrag erstreckt, 6. Zweck des
        <pb n="303" />
        8 34. Kodifikatorische Versuche in Deutschland, 295

Kartells, 7. Organisationsform des Kartells, 8. Örtliche Ausdehnung,
 9. Jahr der Gründung und vereinbarte Dauer, 10. Besondere
Bemerkungen.
Während die amtlichen Kreise bisher nur eine vorbereitende
 Tätigkeit entwickelt. haben, besprachen die halbamtlichen
der Rechts- und Wirtschaftswissenschaft eingehend die rechtliche
Regelung der Kartelle. Der 26. deutsche Juristentag setzte noch
im Jahre 1902 die Frage auf seine Tagesordnung in der Form:
„Welche Maßnahmen empfehlen sich für die rechtliche Behandlung
 der Ringe und Kartelle?“ Dem Juristentag lagen zwei
Gutachten. vor; das eine von Professor Heinrich Waentig
(Greifswald, Verhandlungen des deutschen Juristentags, Band ı,
S. 63), das andere von Dr. Julius Landesberger (Wien, a. a. O.,
S. 294). Ersterer hält einen Eingriff in der Richtung erwünscht,
daß die Neigung der Interessenten — Arbeiter und Konsumenten —
zur Selbsthilfe erweckt und begünstigt und der Wettbewerb im
Verkehr durch Öffentlichkeit der Kartellsatzung und sämtlicher
auf die Preisfeststellung, Absatz- und Lieferungsverhältnisse und
auf die produzierten Quantitäten bezüglicher Beschlüsse gestärkt
werde. Gegebenenfalls wäre zu erwägen, ob nicht eine Verstaatlichung
 die Kartellbewegung in einer oder der anderen Industrie
ablösen sollte. Landesberger hingegen wünscht eine verwaltungsrechtliche
 Handhabung der Frage und seine Postulate sind:
staatliche Aufsicht, Offenkundigkeit der Kartellsatzung, Anmeldepflicht
 im Falle der Abänderung derselben, öffentliches Kartellregister,
 Feststellung des Mimimums des Inhalts des Kartellvertrages,
Anmeldepflicht in Bezug auf gewisse Kartellbeschlüsse und ein
Kartellgericht mit streng umschriebener Jurisdiktion.
Der Juristentag wies die Frage an die dritte (Strafrechts)-Abteilung;
 wie der Vorsitzende hervorhob, ohne damit Stellung‘ zu
nehmen in der Frage, ob die Lösung des Problems auf dem Gebiet
des Strafrechts oder anderweitig zu suchen sei. In der Abteilung
brachte Menzel einen. Beschlußantrag vor, wonach der Juristentag
 der Überzeugung Ausdruck gebe, daß zur rechtlichen Regelung
 der Kartelle vor allem erwünscht sei a) die Aufstellung
eines Kartellregisters und b) die Statuierung einer Aufklärungspflicht
 den Verwaltungsbehörden gegenüber von seiten der kartellierten
 Unternehmer, ihrer Organe und Kommissionäre; und
daß er die Ausbildung des Rechts der wirtschaftlichen Verbände
        <pb n="304" />
        296 VI. Kapitel. Vorschläge zur Lösung des Problems.
ah ———— A

und namentlich der Aktiengesellschaften wünschenswert halte in
der Richtung, daß es der Staatsgewalt ermöglicht werde, diesen
Verbänden gegenüber das allgemeine Interesse zu wahren.
Gegen den Antrag nahm der Korreferent Landgerichtspräsident
 Nentwich (Gleiwitz) Stellung. Sektionschef Dr. Klein
(Wien) äußerte sich auch gegen den Antrag Menzel und betonte
die Notwendigkeit einer ergänzenden Gesetzgebung, um die
Geltung der allgemein anerkannten privatrechtlichen Prinzipien,
die von den Kartellen gewissermaßen verwischt wurden, wieder
zur alten Herrschaft zu verhelfen.
Wenig Anklang fanden Kulemanns Ausführungen; die
Anträge Boyens, Thumin, Scherer, Simon sind auch zu erwähnen.
 Die Abteilung nahm endlich Menzels vermittelnden
Antrag an und beschloß, die Kartellfrage dem Plenum des
Juristentages zu unterbreiten. Das Plenum aber wies sie, als
noch nicht genügend geklärt, dem nächsten Juristentag zur neuerlichen
 Beratung zu.
Somit wurde die Debatte im September 1904 in Innsbruck
wieder aufgenommen und gab Dr. Klein Anlaß zu neuerlichen
geistvollen Ausführungen. Sein Vortrag entrollt ein einheitliches,
oft überraschend grelles Bild der ganzen Kartell- und Trustbewegung.
 Nachher scheidet er vor allem jene Maßregeln aus,
die er bei der gerichtlichen Behandlung der Kartelle ausgeschlossen
 haben will. Es sind ihrer drei. Es kann seines Erachtens
 zu allererst keine Rede von einem Verbot der Kartelle
 und deren zivil- oder strafrechtlicher Unterdrückung sein,
Nur die schädliche Ausübung des Monopols sei zu bekämpfen.
Ferner ist er ein Gegner der verwaltungsrechtlichen Regelung
des Kartellwesens und hält eine Registeranmeldung und die Veröffentlichung‘
 der Kartellverträge für wirkungslos, sobald eine inhaltliche
 Zensur ausgeschlossen ist. Der dritte Punkt, in dem er
das Einschreiten der Gesetzgebung zurückweist, ist eine einheitliche
 obligatorische Rechtsform für Kartellvereinigungen, die nur
die Form der Association einschränken würde, ohne ihrem Wesen
nahezutreten.
Der Hauptpunkt, an welchem die Gesetzgebung zur Lösung
der Kattellfrage einsetzen muß, sei die Frage der Preishaltung.
Auch die bestehenden Strafgesetze hatten schon durch ihren Bestand
 als Drohung wohltätig gewirkt. Als Organ der staatlichen
        <pb n="305" />
        8 34. Kodifikatorische Versuche in Deutschland. 297

Aufsicht hält er eine Art Beschwerdeinstanz gegen abnorme, die
Allgemeinheit schädigende Preisgestaltung vor Augen. Es wäre
dies eine unter Zuziehung von Sachverständigen entsprechend
zusammengesetzte Kommission, die auf Anrufen einer Gemeindevertretung,
 eines größeren Produktions- oder Händlerverbandes
die gegen die Preisfestsetzung vorgebrachten Beschwerden kontradiktorisch,
 jedoch nicht öffentlich behandelte. Nur die Entscheidung
 selbst sollte veröffentlicht werden. Die Autonomie der
industriellen Kreise wäre durch Einbeziehung von Delegierten der
Fachkreise in diese Kommission gewahrt. Dieses „Preisrichteramt“
 hätte nicht über die Moralität, sondern über die Berechtigung
der Kartellpreise und über die Höhe des Kartellaufschlags zu
entscheiden. Es wäre mehr ein Einigungsamt, als eine Spruchstelle,
 Die Mitglieder oder die Leiter der Kartelle, die an den
durch die Kommission mißbilligten Preisen. festhalten, sollten die
Fähigkeit zur Bekleidung gewisser bürgerlicher Ehrenämter verlieren.
 Eventuell könnte der Beschluß der Kommission auch
auf die bereits abgeschlossenen Rechtsgeschäfte zurückwirken
und zu Schadensersatz verpflichten.
Außer dem Verhalten der Kartelle zu ihren Abnehmern
wären auch ihre Beziehungen zu den Arbeitern und Kartellmitgliedern
 durch die Gesetzgebung zu beeinflussen. So wäre die
Koalitionsfreiheit der Arbeiter gesetzlich zu sichern und die Auflösung
 des Dienstverhältnisses im Interesse der Angestellten an
einen längeren Termin (6 Monate) zu binden, damit die Arbeiter
durch Betriebseinstellungen und. Reduktionen nicht allzu hart getroffen
 werden. Schließlich wären die Kartellmitglieder sowie
die Konkurrenten des Kartells gegen Zwang, Drohung, Schikane
und unlauteren Wettbewerb zu Schützen, wobei insbesondere
$ 826 BGB. in Betracht gezogen werden soll. Im ziemlich allgemein
 gehaltenen Schlußantrag Kleins sind alle diese Vorschläge
nur teilweise enthalten. Sein Schlußantrag lautet:
„Der Juristentag ist der Ansicht, daß die Ordnung der
Fragen, die bisher durch den Kartellierungsprozeß und die
Tätigkeit der Kartelle hervorgerufen wurden, hauptsächlich
der Verwaltungspolitik und der Wirtschaftsgesetzgebung
zufällt.

Er hält jedoch rasch eingreifenden und tunlichst wirksamen
 Schutz gegen übertriebene, wirtschaftlich ungerecht-
        <pb n="306" />
        298. VI. Kapitel. Vorschläge zur Lösung des Problems.

fertigte Preissteigerungen, zumal gegen solche, wodurch
die Wirtschaft der minder bemittelten Klassen. empfindlich.
getroffen wird, und die Gewährung der gleichen Koalitionsfreiheit,
 welche die Unternehmer genießen, an die Arbeitnehmer
 für unerläßlich, Ü
Was die eigentliche Behandlung der Kartelle anlangt,
so hält der Juristentag die gesetzliche Anerkennung des
rechtsgültigen Bestandes der Kartelle für notwendig und
ist der Überzeugung, daß auch im Bereiche des Kartells
Normen und Geist des herrschenden Privatrechts uneingeschränkt
 zur Herrschaft kommen und jedermann hier
den vollen und gleichen Schutz seiner Interessen und
seiner Persönlichkeit genießen müsse wie im übrigen
Rechtsverkehre.
Inwiefern zu diesem Zwecke Änderungen oder Ergänzungen
 des geltenden Rechts erforderlich sind, hat sich
nach der Besonderheit der einzelnen territorialen Rechtsordnungen
 zu bestimmen.“
In der Abteilung entwickelte sich eine lebhafte Debatte, und
viele. Redner wollten den Standpunkt zur Geltung bringen, daß
eine gesetzliche Regelung der Kartelle überhaupt überflüssig sei,
Insbesondere wurde die Idee der Preiskontrolle lebhaft angegriffen.
 In diesem Sinne sprachen Scharlach, Vossen und Abt.
Ferner beteiligten sich noch an der Debatte Hirsch, Landesberger,
 Heymann und Ullmann, Namen, die aus der Kartellliteratur
 rühmlichst bekannt sind. Nachdem eine Vermittlungsproposition
 Ullmanns auch durch Klein angenommen wurde,
lautet der mit überwiegender Majorität angenommene Beschluß
der Sektion wie folgt:
„Der Juristentag hält staatliches Eingreifen gegen
etwa übertriebene, wirtschaftlich ungerechtfertigte Preissteigerung
 für empfehlenswert und die Gewährung der
gleichen Koalitionsfreiheit, welche die Unternehmer genießen,
 an die Arbeitnehmer für unerläßlich.“
Auch die Plenarsitzung akzeptierte mit großer Mehrheit diesen
Beschluß, trotzdem mehrere Redner und insbesondere Dr. Scharlach
 eine neue Besprechung der Frage im Plenum beantragten.
Eine Lösung des Problems ist natürlich in diesem ziemlich
allgemein gehaltenen und farblosen Ausspruch des Juristentags
        <pb n="307" />
        8 34. Kodifikatorische Versuche in Deutschland. 299

nicht zu finden; das Resultat der Beratungen ist bloß die Anerkennung
 der Notwendigkeit und Möglichkeit eines positiven gesetzlichen
 Einschreitens.
Die Kartellfrage kam auf dem Mannheimer Kongreß des
Vereins für Sozialpolitik im September 1905 wieder aufs Tapet.
Die Debatte wurde durch das Referat Schmollers eingeleitet.
 Dasselbe endete in einer Anzahl positiver Vorschläge für
eine Kartellgesetzgebung, von denen namentlich der Gedanke
der Vertretung des Staates in der Verwaltung jener großen
Aktiengesellschaften, deren Kapital 75 Millionen Mark überschreitet,
 durch ein Viertel der Aufsichtsräte und Direktoren, welche
vom Staate ernannt werden, und der einer Beteiligung des Staates
an dem ı0 Prozent übersteigenden Reingewinn vollkommen neu
ist und in den Kreisen der Industriellen sofort lebhaften Widerspruch
 hervorgerufen hat. Ebenso großen Beifall wie das Referat
Schmollers fanden die Ausführungen Kirdorfs, wenn auch
manchmal während des Vortrags des letzteren der Widerspruch sich
in lebhafter Weise äußerte. Professor Schmoller ging davon aus,
daß die Kartellfrage heute die wichtigste sei; denn sie habe eine
grundstürzende Umwälzung der 2000 Jahre bestehenden wirtschaftlichen
 Grundsätze im Gefolge und führe in gerader Linie zum
sozialistischen Staat. Der Grundsatz der freien Konkurrenz gehe in
die Brüche. . Naturgemäß entstehe die Frage, wie sich der Staat
gegen ‘diese Organisationen zu benehmen habe. Die Kohlenwerte
seien unerhört gestiegen, und wenn es auch richtig sein mag, daß
die Preise vorher vielleicht zu niedrig waren, So sind sie jetzt der
Ausdruck einer Machtäußerung großer Korporationen. : Die Konsumenten
 und auch die Verfeinerungsindustrie werden bedrängt,
der Großhandel sei um seine Position gebracht.‘ Die Preise
werden nicht mehr durch Angebot und Nachfrage, sondern durch
Beschlüsse kleiner Gremien herbeigeführt. Der letzte Erfolg sei
die Aufhebung der Gewerbefreiheit und die Entstehung von
Monopolen. Soll hier der Staat ruhig zusehen? Eine Verstaatlichung
 wäre nur in zwei oder drei Industrien möglich, etwa bei
der Kohle. Er halte dies jedoch für eine falsche Maßregel, wenn
er auch für die Vermehrung der Kohlengruben des Staates im
Ruhrgebiete wäre, und bedauert deshalb das Scheitern der
Hibernia-Aktion, die nicht der Beginn der Verstaatlichung war.
Mit der Teilnahme des Staates am Syndikat würde dem. Staate
        <pb n="308" />
        300 VI. Kapitel. Vorschläge zur Lösung des Problems.

genug Einfluß verschafft worden sein, nur war das Veto gegen
die Preiserhöhung nicht genügend, es müßte ihm auch Einfluß
auf eine Preisermäßigung zustehen, Die Kartellgesetzgebung
werde die nächsten hundert Jahre mit Detailgesetzen beschäftigen.
Besondere Gesetze seien jetzt schon bei der Kohle möglich, wo
die Verhältnisse schon reif sind. Im allgemeinen müsse die Publizität
 erzwungen werden, Ferner solle, um gewisse Mißbräuche
auszuschließen, folgendes gesetzlich bestimmt werden: ı. bis wohin
 die Kartelle die öffentlichen Gerichte ausschließen dürfen;
2. bis wohin ihre Strafgewalt gegen ihre Mitglieder gehen
dürfe; 3. bis wohin Exklusivverträge, die den Abnehmern verbieten
 wollen, anderswo Waren zu nehmen als beim Kartell,
reichen dürfen; 4. ob und wie weit die Kartelle ein ungleiches
Recht für ihre Mitglieder statuieren dürfen. Gegen Kartellexportprämien,
 unbillige Preisfeststellungen könne durch Eisenbahntarife,
 Zollpolitik und Handelsverträge eingegriffen werden. Der
Staat müsse trachten, die Preisfestsetzung aus einseitigen Anordnungen
 in Kompromisse zwischen organisierten Verkäufern und
Käufern zu verwandeln. Dies gelte auch für die Lohnfestsetzung.
Außerdem müsse, wie Professor Menzel zuerst betont habe, auch
eine Änderung der Aktiengesetzgebung eintreten, denn sonst
würde man nur Trusts erzwingen, welche die Gefahr, daß die
Spekulation und Spekulanten an die Spitze treten, befördern. Er
verlange Bestimmungen, wonach bei Aktiengesellschaften von
75 Millionen Mark Kapital an ein Viertel der Aufsichtsräte und
Direktoren durch den Reichskanzler und die Landesregierung
mit der Verpflichtung, die politischen und wirtschaftlichen öffentlichen
 Interessen zu wahren, zu ernennen wäre. Der 10 Prozent
übersteigende Gewinn sei mit dem Staate und dem Lande zu teilen.
Ausländische Aktionäre sollten kein Stimmrecht haben. Hierdurch
 werde die Selbständigkeit der Unternehmen doch entsprechend
 gewahrt. Er tritt schließlich für die Kartelle gegen
die Trusts ein, welch letzteres System Schwindel zeitige, brutale
Gewaltmenschen in die Höhe bringe, während die Kartelle ein
wichtiges Glied in der Erziehung des Volkes und eines kaufmännischen
 Beamtentums seien.!)

*) Vergl. zu Schmollers Ausführungen seinen Aufsatz in Schmollers Jahrbuch,
19065, viertes Heft S. 1265 ff.
        <pb n="309" />
        8 34. Kodifikatorische Versuche in Deutschland. 301

Geheimer Kommerzienrat Kirdorf, Generaldirektor der
Gelsenkirchener Bergwerksgesellschaft und Präsident des Kohlensyndikats
 erklärt, die Syndikate seien Kinder der Not; viele
Schattenseiten, die behauptet werden, seien nur Schlagworte.
Wenn angeblich eine Privatmonopolbildung entstehe, so seien
hier Mißbräuche nicht von langer Dauer, denn die Verhältnisse
 bedingen eine Änderung. Ein Staatsmonopol werde man,
wenn es noch so schlecht sei, nicht los. Übermäßige Preisfeststellungen
 werden nicht lange anhalten, da die eigenen Zwecke
geschädigt werden.und der Absatz abnähme, Die Preisschwankungen
 seien seit dem Syndikat geringer geworden, die Preise
wären genau der Lohnsteigerung gefolgt. Die großen industriellen
 Verschmelzungen seien nur durch das Syndikat gefördert,
 nicht verursacht worden. Was den Schmollerschen Vorschlag
 rücksichtlich der Beteiligung des Staates an der Leitung
anlangt, so ziehe er die Verstaatlichung vor. Denn entweder
werden die Beamten immer überstimmt, oder sie seien ein
bureaukratischer Einschlag. Er halte für die richtigste Lösung
der sozialen Frage die Schaffung reichlicher Arbeitsgelegenheit,
für welche die Syndikate sorgen müssen und werden,
Es sprachen noch die Professoren Liefmann, Lotz, Diehl,
G. Cohn, ferner Dr. Gothein, Dr. Willbrandt, Dr. Leydig,
Geheimrat Rothenburg, A. Weber, Pfarrer Naumann,
M. Weber, Dr. Voglstein, K. Wiedenfeld, die Arbeitersekretäre
 Erkelenz und Fischer. Wenn auch die Fragen
der großen Kartellpolitik und deren Folgen wiederholt gestreift
wurden, so stand doch eigentlich die Diskussion über die deutschen
 Kohlen- und Eisensyndikate im Vordergrunde, und wie
Alfred Weber (Prag) richtig bemerkte, bildete die unausgesprochene
 Frage, ob der preußische Staat in das Kobhlenkartell
eintreten soll, den Grundton der ganzen Debatte. So sehr die
Meinungen auch auseinandergingen, so herrschte doch in einem
Punkte vollkommene Übereinstimmung, nämlich in der Ablehnung
 des Schmollerschen Vorschlages auf Eintritt des
Staates in die Leitung der großen Aktiengesellschaften, und
eigentlich blieben nur der Gedanke der Publizitätspflicht der Kartelle
 sowie einzelne von Schmoller empfohlene Maßregeln gewisser
Grenzbestimmungen gegen Zwangsmaßregeln der Kartelle nach
außen und gegen ihre Mitglieder, von den Befürwortern einer
        <pb n="310" />
        302 VI. Kapitel. Vorschläge zur Lösung des Problems,

Kartellgesetzgebung unangefochten, Prinzipien, die Professor
Menzel sowie Klein, letzterer mit der Idee der Unterstellung
der Kartelle unter das gemeine Recht, schon früher ausgesprochen
hatten. Die Versammlung schloß mit dem ‚von Rathgen gehaltenen.
 Schlußresume, in welchem eigentlich nicht viel mehr als
dieses negative Resultat konstatiert wurde.

$ 35. Versuche zur Lösung des Trustproblems in den
Vereinigten Staaten.

Seit fünfzehn Jahren steht die Trustfrage im Mittelpunkt der
wissenschaftlichen und politischen Diskussion, ohne bisher ihrer
Lösung nahe gerückt worden zu sein. All der Haß, welcher in
der Kulturwelt gegen die Anhäufung von Vermögen und ungerechtfertigte
 Kapitalrente sich angesammelt, zieht in den Krieg
gegen die amerikanischen Trusts; und all die Hartnäckigkeit und
Zähigkeit, mit welcher selbsterworbenes Gut verteidigt, all das
Raffinement, womit dasselbe zu vergrößern versucht wird, all
die Macht, die die Herrschaft über ganze Gebiete der Produktion
den Trusts gesichert hat, wird zur Verteidigung derselben ins
Treffen geführt. Wir sahen, wie die Gesetzgebungsversuche der
heunziger Jahre gescheitert und wie es den Trusts gelungen ist,
sozusagen unter dem Schutz der gegen sie gerichteten Gesetzgebung
 weiter zu gedeihen. Dies wurde wesentlich erleichtert
durch die praktischen Schwierigkeiten, die sich aus der Verfassung,
 namentlich aus dem Verhältnis des Machtkreises der
Einzelstaaten zu dem des Kongresses ergeben. Die Aktiengesellschaften
 unterstehen der Kontrolle der Einzelstaaten, aber nur
insofern, als sie kein „interstate commerce“ treiben, sondern mit
ihrem Geschäft innerhalb der Grenzen des Einzelstaates bleiben.
Nachdem die Trusts den Binnenhandel ebenso gut wie den Außenhandel
 betreiben, so ist schon in diesem Punkt ein unlösbarer
Zusammenstoß von Kompetenzen gegeben. Um die Kontrolle
der Aktiengesellschaften zu verschärfen, sind eine Reihe von
Gesetzentwürfen ausgearbeitet worden. Wir heben bloß die
New-York Business Companies’ Act!) hervor, welche auf
Veranlassung Roosevelts ı900 verfaßt wurde. Zweck des Entwurfs
 war. den soliden Aktiengesellschaften größere Vorrechte

1) Text‘ des Entwurfs siehe im Anhang bei Jenks a. a, 0. S. 270.
        <pb n="311" />
        $ 35. Versuche zur Lösung des Trustproblems in den Vereinigten Staaten. 203

zu sichern, andererseits aber sie zu öffentlicher Rechnungslegung
anzuhalten und die Verantwortung der Direktoren zu verschärfen.
Der Entwurf sollte nur Gültigkeit haben für Gesellschaften, die
sich ihm unterwarfen und bei ihrem Zustandekommen ihn zugrunde
 legten. Das Wesentlichste der erwähnten Vorrechte war,
daß die Gesellschaft jede Art von Vermögen, die eigenen Aktien
und solche anderer Gesellschaften inbegriffen, zu verkaufen und
zu ‚erwerben berechtigt wurde. Man hoffte, durch diese Verfügung
 sämtliche bessere Gesellschaften veranlassen zu können,
sich dem Gesetz zu unterwerfen. Die erwähnten Beschränkungen
bestanden im wesentlichen darin: die Gesellschaft müsse ein
öffentliches Bureau halten, in welchem die Aktionäre den Stand
und die Übertragung des Aktienkapitals. zu jeder Zeit erfahren
könnten; gegen Errichtung eines Dollars könne jeder eine Abschrift
 der Inkorporationsurkunde von der Gesellschaft erlangen,
aus welcher der Wirkungskreis der Direktoren ersichtlich sei.
Zur Änderung des Geschäftes und zu neuer Aktienemission sei
eine 4/, Mehrheit der. Aktionäre erforderlich und auf Wunsch
müsse die Gesellschaft die Aktien der in der Minderheit gebliebenen
 Aktionäre im Nominalwert einlösen. Die neue Satzung
sei jedem Aktionär einzusenden, ebenso die ergänzte Liste der
Aktien. Ein größerer Einfluß. der Aktionäre ist überhaupt ein
Grundzug. des Gesetzes. Wichtig ist auch die Bestimmung, daß
Aktien nur gegen Barzahlung zu notieren. .sind, es sei denn,
daß. der Vertrag, auf Grund dessen andere Gegenleistungen an
Zahlungsstatt angenommen. werden, veröffentlicht wird. ;
Littlefield brachte beim Kongreß 1901 einen neuen Gesetzentwurf
 ein, den das Abgeordnetenhaus auch votierte, den
aber der Senat verwarf. Grundzüge des Entwurfs sind: Anmeldepflicht
 der interstate commerce treibenden Gesellschaften und ein
eventueller Besteuerungszwang. Die Anmeldepflicht bezieht sich
auf alle wesentlichen Verhältnisse der Korporationen; besonders
bemerkenswert auch auf die Frage, ob der Gegenwert der Aktien
in Geld oder anderen Leistungen besteht — im letzteren Falle
muß auch Art und Charakter derselben und ihr realer Geldwert
bezeichnet werden; sie erstreckt sich auch auf die Schulden der
Gesellschaft, .die Bezahlung ihrer Beamten und den Lohn ihrer
Arbeiter. Die Anmeldung geschieht durch die Ausfüllung eines
vom Finanzminister für solche Zwecke verfaßten Fragebogens.
        <pb n="312" />
        304 VI. Kapitel. Vorschläge zur Lösung des Problems.

Der Kassierer oder irgend ein anderer, von den Angelegenheiten
der Gesellschaft unterrichteter Beamter kann verpflichtet werden,
seine Aussage auch eidlich zu bekräftigen, der Eid ist aber gegen
die betreffende Person als Beweis nicht anwendbar. Nach 8 3
des Entwurfs sind alle ihm unterworfenen Korporationen, deren
Grundkapital nicht in bar oder in als Bargeld gültigen Marktwerten
 eingezahlt sind, mit einer jährlichen Steuer von ı°%, des
nicht eingezahlten Grundkapitals zu belegen. Nach der rückständigen
 Steuer sind 6%, Zinsen zu zahlen, und das ganze Vermögen
 der Korporation haftet in erster Linie zur Deckung dieser
Zinsen, Nichteinhaltung der wesentlichen Bestimmungen zieht
einen Prozeß nach sich, auf Grund dessen die Korporation zur
Einstellung ihres Außenhandels angehalten wird.
Noch schärfere Maßregeln sind im Antrage des Senators
Hoar enthalten, der aber auch nicht angenommen wurde. Er
richtet sich besonders gegen Machinationen der Trusts, mittels
welcher Konkurrenten aus dem betreffenden Geschäftszweig ausgeschlossen
 werden sollen, und will ihnen mit scharfen Geld- und
Freiheitsstrafen begegnen.
All diesen Anträgen gegenüber stellte sich die republikanische
Partei, mit Präsident Roosevelt an ihrer Spitze, auf einen vorläufig
abwartenden Standpunkt. In den üblichen jährlichen „messages“
weist Roosevelt gewöhnlich auf die großen Verdienste der Gründer
 und Mitarbeiter des geschäftlichen .Aufschwungs hin und
wünscht vorderhand bloß eine staatliche Feststellung und Veröffentlichung
 der Tatsachen, und nachher eine entsprechende
Regelung des zwischenstaatlichen Verkehrs. Besonders scharf
wird der Zusammenhang zwischen der Schutzzollpolitik und den
Trustmißbräuchen geleugnet. Und in der Tat ist die Überzeugung
von der Nützlichkeit des Schutzzollsystems so sehr in das allgemeine
 Bewußtsein gedrungen, daß eine Maßregelung der Trusts
durch Herabsetzung oder Beseitigung der Zölle einfach undurchführbar
 erscheint. Es wird als eine unumstößliche Wahrheit behandelt,
 daß eine ähnliche Maßregel die blühende Industrie zugrunde
 richten würde, ohne den Trusts Mißbräuche unmöglich zu
machen. Man fürchtet sogar ein Vernichten der ohnedies mit
Schwierigkeit kämpfenden Konkurrenten der Trusts.
Von einer andern Seite versucht dem Problem beizukommen
ein offenes Schreiben des Attorney General Knox (1903). Er
        <pb n="313" />
        835. Versuche zur Lösung des Trustproblems in den Vereinigten Staaten, 305

will das gewerbliche Monopol dadurch beseitigen und den freien
Wettbewerb sichern, daß die Verkehrsanstalten gezwungen werden,
 die Verkehrswege zu denselben Tarifen den kleinen Gewerbsleuten
 zu eröffnen wie den Trusts. Wie weit sich dieser Gedanke
in der Gesetzgebung Bahn gebrochen, ist schon erörtert worden;
zu erwähnen bleibt nur noch, daß Anträge, die die Abgeordneten
Nelson und Cullow einbrachten, denselben Grundgedanken zu
verwirklichen suchen.
Besonders wichtig für unsere Frage ist die Wirksamkeit der
Industrial Commission, die durch das Gesetz vom 2. Juni 1898
organisiert wurde. Die Kommission bestand aus fünf Mitgliedern
des Abgeordnetenhauses, fünf Senatoren und neun Sachverständigen.
Ihr Bestand war zuerst auf zwei Jahre geplant, aber später bis
zum 15. Februar 1902 verlängert. Aufgabe der Kommission war,
mehrere wichtige Probleme des wirtschaftlichen Lebens der Vereinigten
 Staaten (Auswanderung, Arbeit, Landwirtschaft, Gewerbe
und Verkehr) zu studieren, vom Resultat ihrer Erhebungen dem
Kongreß Meldung zu erstatten und eine entsprechende gesetzgeberische
 Lösung vorzuschlagen. Sie wurde gesetzlich ermächtigt,
 Zeugen zu verhören und dieselben zu beeidigen. Die Meldung
 der Kommission ist eine aus zwölf umfangreichen Bänden
bestehende Arbeit, deren L, II., XIII. und XIX. Band das auf
die Trusts und gewerblichen Verbände bezügliche Material enthalten.
 Band I (Trusts and industrial combinations, preliminary
report) befaßt sich mit der Organisation und Geschichte von zwölf
großen gewerblichen Trusts, bringt die bezüglichen Zeugenverhöre
und veranschaulicht den Zusammenhang zwischen der Bildung
von Verbänden und den Preisschwankungen in tabellenartiger
Zusammenstellung, faßt das Resultat der Untersuchung (review
of evidence) S. 1—39 zusammen und tritt mit positiven gesetzgeberischen
 Vorschlägen auf. Band II enthält Auszüge sämtlicher
 Gesetze, die auf die Trusts Anwendung finden; Band XII
enthält das auf die gewerblichen Trusts bezügliche Material;
endlich Band XIX ist eine Zusammenfassung der Resultate des
ganzen Werkes.
Im allgemeinen wird das Wirken der Kommission als ein
objektives und gründliches betrachtet. Die einzige Einwendung,
die als berechtigt gelten kann, bezieht sich auf ihre Befangenheit
gegenüber der Schutzzollfrage, indem sie alles, was ei Postulat
Baumgarten-Meszleny.
        <pb n="314" />
        306 VI. Kapitel. Vorschläge zur Lösung des Problems,

auf Herabsetzung der hohen Schutzzölle zur Folge hätte haben
können, a priori aus dem Bereich der Untersuchung ausschloß.
Sonst sind die Schlüsse der Kommission im allgemeinen gerechtfertigt
 und gründen sich größtenteils auf glaubwürdige Dokumente
und auf wörtlich wiedergegebene Zeugenaussagen.)
Die Kommission fand als Endergebnis folgende Postulate?):
Die Gründer der Trusts und Kartelle, die sich in der Form einer
Aktienemission an das Publikum wenden, sollen verpflichtet
werden, eingehende Aufklärungen über die Organisation der
Unternehmung, den Wert der Kapitalien und Leistungen, abzugeben,
 auf Grund derer die Emission erfolgt. Jeder Prospekt,
welcher diese Daten nicht enthält, sei als betrügerisch zu betrachten
 und ziehe die Verantwortung der Gründer und ihrer Genossen
nach sich. In dem Einverleibungszeugnis, welches öffentlich zu
besichtigen sei, müssen die Art des Geschäftes der Unternehmung
sowie Rechte und Pflichten der Direktoren aufgezählt werden.
Die Direktoren oder Beauftragten (trustees) seien zu verpflichten,
jährlich wenigstens einmal einen durch einen Sachverständigen
beglaubigten Bericht über den Vermögensstand der Gesellschaft
zu veröffentlichen, den Mitgliedern der Gesellschaft sei aber das
Recht einzuräumen, die Protokolle der Direktionssitzungen zu
besichtigen, um ihr Vermögen gegen Mißbräuche seitens der
Direktoren und trustees schützen zu können. Vor der jährlichen
Generalversammlung müsse den Mitgliedern ein Verzeichnis der
Aktionäre zur Verfügung gestellt werden, welches ihre Adresse
und Beteiligung aufweist. Die Trusts seien zu verpflichten, jährlich
 einen eidlich bekräftigten Bericht zu veröffentlichen, welcher
ihr Soll und Haben, Gewinn und Verlust ersichtlich macht.
Diese weitgehende Öffentlichkeit soll nach Auffassung der Kommission
 unter andern auch die Folge haben, die Konkurrenz im
Falle eines übertrieben hohen Gewinnes zu ermutigen und somit
die Konsumenten gegen überspannte Preise zu sichern. Die
Kommission hält weiter wünschenswert die Vereinheitlichung der

1) Als Materialien lagen der Kommission unter andern die Untersuchungen der
Kommissionen der Senate von New-York und Pennsylvania sowie die Protokolle der
Trustberatung von Chicago (13.—16. September 1899) vor, Zu dieser Beratung
wurden die Gouverneure sämtlicher Staaten, die Vertreter der Handels-, Gewerbe- und
Arbeiterverbände und hervorragende volkswirtschaftliche Gelehrte der Universitäten
zugezogen. Sie lieferte ein umfangreiches und wertvolles Material.
?) Band XIX, S. 649£.
        <pb n="315" />
        $ 35. Versuche zur Lösung des Trustproblems in den Vereinigten Staaten. 307

Trustgesetzgebung und ein für das ganze Gebiet der Union gültiges
 Korporationsrecht, so daß alle Gesellschaften und Verbände,
die zwischenstaatliches Geschäft betreiben, sich auf Grund des
neuen Rechts neu organisieren müssen. Die Kommission wirft
auch die Idee einer einheitlichen Besteuerung und Aufsicht auf
und empfiehlt dem Kongreß ebenso wie der Gesetzgebung der
Einzelstaaten, eine unverhältnismäßige Überkapitalisierung gesetzlich
 zu verbieten. Endlich wünscht sie die auf die Unterdrückung
der Konkurrenz gerichteten Machinationen der Trusts, namentlich
die sog. factor’s agreements!) und boykottartigen Preisherabsetzungen
 für strafbar erklären zu lassen.
Dem großen Eifer in der Suche nach dem Schlüssel des
Trustproblems während der Jahre 1898—1903 folgte im Jahre
1904 ein plötzlicher Stillstand. Ursache dieser Erscheinung waren
die Vorbereitungen zur Präsidentenwahl, während welcher man
der Erörterung dieser heiklen Frage gern aus dem Wege ging.
Attorney General Knox, der im März 1904 die Klage gegen
die Northern Securities Company mit Erfolg vertritt, schied,
im Juni desselben Jahres zum Senator erwählt, von seiner Stelle
und übergab sein Amt dem gewesenen Marineminister Moody.
Die allgemeine Meinung wähnte auch hierin einen Wechsel in
der Richtung der Trustpolitik zu finden.
Trotzdem kam die Frage nie ganz vom Tapet. Die Mitglieder
 des Kongresses Esch und Townsend brachten 1904
einen nach ihnen benannten Gesetzentwurf ein, der geeignet gewesen
 wäre, eine wesentliche Verbesserung des Tarifwesens
herbeizuführen, Die Interstate Commerce Commission soll diesem
Entwurf zufolge nicht nur das Recht haben, die hohen Tarife
einer Bahn zu beanstanden, sondern auch die ihr nötig erscheinende
 Herabsetzung derselben ziffermäßig zu bestimmen.
Der von der Kommission festgesetzte neue Tarif hätte sofort in
Kraft zu treten und so lange zu gelten, bis eventuell gegen die
Beschwerde der Bahn das ordentliche Gericht eine andere Reduktion
 ausspreche.‘ Der Vorschlag bedeutet selbstverständlich
einen tiefen Eingriff in das Tarifbestimmungsrecht der Bahnen,
die außerdem verpflichtet sein sollten, nur einen Tarif, und zwar
für alle Verfrachter denselben, zur Anwendung zu bringen. Die

1) Vergl. oben S. 214,

0 8
        <pb n="316" />
        308 VI. Kapitel. Vorschläge zur Lösung des Problems,

Vertreter der Bahnen protestierten auf das entschiedenste, sie beteuerten,
 daß ein solches Gesetz den Ruin aller betroffenen
Bahnen verursachen müßte, daß einzig und allein die Verwaltung
einer Bahn die entsprechende Frachtrate bestimmen könnte.
Niemals würde ein Normaltarif allen amerikanischen Bahnen zu
Grunde gelegt werden können, und die Bestimmung eines passenden
 Tarifes für jede einzelne Bahn seitens der Kommission wäre
eine Unmöglichkeit. Nichtsdestoweniger nahm der Kongreß den
Gesetzentwurf an, aber im Senat stieß die Verabschiedung desselben
 auf Widerstand. Doch auch der Senat wagte es nicht,
den Gesetzentwurf, der von der allgemeinen Stimmung des Landes
getragen wird, zu verwerfen. Er möchte ihn aber gerne abschwächen
 und überwies ihn der Kommission für Interstate
Commerce zur Berichterstattung. Diese Kommission hat nun
beschlossen, vorerst eine große Enquete zu veranstalten, in der
bereits Handelskammern, KEisenbahndirektoren, Verfrachter etc.
zum Worte kamen und sich teils für, teils gegen die staatliche
Festsetzung der Tarife aussprachen. Die Überzeugung, daß
etwas geschehen müsse, ist allgemein, die Meinungen weichen
nur darin von einander ab, ob nicht gerechte und gleichmäßige
Tarife auf einem andern Wege als dem vorgeschlagenen zu erreichen
 wären.
Während der Wahlkonventikel behandelt die republikanische
ebenso wie die demokratische Partei die Frage der Trusts, auf
deren Unterstützung beide rechnen, mit einer gewissen Zurückhaltung.
 Trotzdem sind beide über die Notwendigkeit eines gesetzlichen
 Vorgehens gegen die Trusts einig.
Das Programm der Regierung der Union für die Trustfrage
wird wohl am schärfsten in der letzten Botschaft Roosevelts
an den Kongreß (1905) enthalten sein. Der Präsident erklärt,
er sei kein prinzipieller Gegner der Trusts; nur verlange er die
Möglichkeit, Abhilfe zu schaffen, sobald greifbare Gefahren aus
der durch die Vereinigung von Organisationen ins Ungemessene
wachsenden Kapitalsmacht entstehen. Es solle die Möglichkeit
geboten werden, diese Organisationen eventuell energisch unterdrücken
 zu können, und er glaubt,. daß hierzu die Erlassung
eines Gesetzes durch den Kongreß, welches eine regulierende
Tätigkeit mit Oberaufsicht des Staates ermögliche, hinreichen
werde. „Was wir brauchen, ist nicht etwa das Verbot jedes
        <pb n="317" />
        $8 35. Versuche zur Lösung des Trustproblems in den Vereinigten Staaten. 309

Übereinkommens, ob gut oder böse, welches auf eine Einengung
der Konkurrenz abzielt, sondern eine angemessene Oberaufsicht
und Regulierung, welche es verhindert, daß sich eine solche Einengung
 zu einem öffentlichen Schaden auswächst, ebenso andere
Auswüchse, die sich nicht gerade aus der Einengung der Konkurrenz
 ergeben.“ Allerdings enthält die Botschaft auch die
Andeutung, daß der Kongreß vielleicht zur Erlassung eines derartigen
 Gesetzes heute nicht kompetent sei und hierzu eine
Verfassungsänderung notwendig sein könnte, Bei der Schwierigkeit,
 in Amerika eine Verfassungsänderung durchzuführen,
würde dies eine Verschiebung der Aktion auf unbekannte Zeit
bedeuten.
Was die ungemein reichhaltige Trustliteratur betrifft, so ist
darin eine ganz unglaubliche Verschiedenheit und Fülle gesetzgeberischer
 Vorschläge vertreten. Trotzdem sind einige Gruppen
zu unterscheiden, die vielleicht den Überblick erleichtern können.
Die erste Gruppe bilden jene Vorschläge, die auf die Beseitigung
der Kompetenzzusammenstöße einerseits der Kongreß-, anderseits
 der Einzelstaatsgesetzgebung und auf die einheitliche Regelung
 des zwischenstaatlichen Verkehrs gerichtet sind. Dies ist
natürlich auf zweierlei Arten möglich: es kann der ganze Verkehr
entweder dem Kongreß oder aber den KEinzelstaaten unterstellt
werden. Ersteres wurde schon 1897 von der Trustkommission
in New-York vorgeschlagen, ist aber schon deshalb schwierig,
weil es eine Änderung in der Verfassung zum Nachteil der Unabhängigkeit
 der Einzelstaaten erfordern würde. Und sogar die
Industrial Commission betont, daß diese Maßregel eine mit dem
Grundgedanken der amerikanischen Staatenverfassung kaum vereinbare
 Zentralisation bedeuten würde. Andererseits hätte eine
Erweiterung der Kompetenz der Einzelstaaten auf die Regelung
des zwischenstaatlichen Verkehrs eine Vielheit der gesetzlichen
Maßregel zur Folge, die eine unabsehbare Reihe von Wirren und
Unsicherheiten züchtete. Staaten, in welchen eine antitrustliche
Richtung vorherrscht, würden die Trusts von ihrem Gebiet überhaupt
 ausschließen, andere wieder sich jeder Aufsicht enthalten,
um sich die mit dem Betrieb der Trusts verbundenen Einkünfte
zu sichern. Als vermittelnde Lösung tauchte der Plan auf, den
Kongreß nur mit der Aufsicht über die zwischenstaatlichen Handel
 betreibenden Gesellschaften zu betrauen. Aber auch die Ver-
        <pb n="318" />
        310 VI. Kapitel. Vorschläge zur Lösung des Problems.

fassungsmäßigkeit dieser Lösung ist fraglich, und auch diese entbehrt
 allgemeiner Sympathie, wie dies aus dem Fall des Antrags
Littlefield erhellt.
Die zweite Gruppe bilden die auf das Verbands- und Aktiengesellschaftsrecht
 gerichteten Vorschläge. Auch hier kommt eine
strengere Fassung des Rechts der Einzelstaaten (New-VYork
Business Companies Act) oder die Schaffung eines einheitlichen
 Rechts in Frage, letzteres aber nur in der Form einer
freiwilligen Unterwerfung der betreffenden Gesellschaften (J. B.Di1l).
Letztere Lösung begünstigte auch Professor Huffcut, ein Sachverständiger
 der Industrial Commission.!) Mit Recht konnte er
sich auf den Präzedenten der National Banking Act berufen,
welche die an sie geknüpften Hoffnungen rechtfertigte. Die
Öffentlichkeit und Beaufsichtigung der Aktiengesellschaften gehört
 auch hierher. Es werden alle Grade und Stufen einer solchen
 vorgeschlagen. Die bisherigen Erfahrungen lehren, daß
eine Öffentlichkeit, die bloß auf die Verlautbarung der Satzungen
und Gründungsverträge (meistens gleichlautende Blanketten) sich
erstreckt, an sich nicht genügt. Ein obligatorischer Reservefonds
und die Realität-der Apports (Verbot des „watering“) sind Maßregeln,
 die die neuere deutsche und englische Gesetzgebung bereits
 als befolgungswürdige Beispiele darbietet.,
Zur dritten Gruppe gehören die Vorschläge zu energischerem
Eingreifen und strafrechtlichem Vorgehen. Die Radikaleren fordern
geradezu einen staatlichen Konkurrenzkampf gegen die Trusts,
ihre Verstaatlichung durch Enteignung und ihre Belastung mit
schweren Steuern. All diesen sozialistisch angehauchten Maßregeln
 ist aber der amerikanische Geist ungemein abhold, und
deshalb finden dieselben wenig Anklang. Auch solche, die die
Trusts auf jede Art und Weise vernichten wollen und von der
Kongreßregierung eine Verweigerung der Postbeförderung den
Trusts gegenüber fordern, berühren die Maßregel einer schweren
Besteuerung mit großer Vorsicht. Eine andere interessante Idee
ist die, die Monopol ausübenden Trusts zu öffentlichen Gesellschaften
 erklären zu lassen, wodurch ihre Preisfestsetzungen usw.
einer öffentlichen Kontrolle der Gerichte untergeordnet würden.
Eine vierte Gruppe endlich wünscht das Rechtssystem der

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        <pb n="319" />
        8 35. Versuche zur Lösung des Trustproblems in den Vereinigten Staaten. 311

Vereinigten Staaten in Punkten, die mit den Trusts nur mittelbar
 zusammenhängen, entsprechend auszubilden, so das Patentrecht,
 das Eisenbahnrecht und die Schutzzollfrage; und es ist
interessant, daß die Mehrheit der Sachverständigen in der Industrial
 Commission sich auch so geäußert haben, daß das Publikum
durch die Kartelle der Eisenbahnen nur gewinnen könnte, wenn
die Regierung" die Frachtsätze in genügender Weise kontrollieren
würde.
Die innerhalb dieser Gruppen bestehende große Verschiedenheit
 der Ansichten schließt eine eingehende Besprechung der
Literatur aus; wir müssen uns auf die kurze Skizzierung der
Reformvorschläge von einzelnen hervorragendsten Vertretern derselben
 beschränken.
Henry Adams, Professor an der Universität Michigan,
wünscht in einem Artikel der North American Review die volle
Durchführung der Öffentlichkeit der Handelsgesellschaften, nicht
aur im Sinne der Publizierung des Gesellschaftsvertrags, sondern
Offenkundigkeit der ganzen Geschäftsgebarung und einheitliche
gesetzliche Form der Buchführung (statutory book keeping). Zur
Sicherung‘ dieses Zweckes sollen die Beamten dieser Gesellschaften
mit dem Charakter von quasi öffentlichen Beamten bekleidet und
mit erhöhter Verantwortlichkeit belegt werden. Die Öffentlichkeit
als Weg zur Lösung betont auch W. M. Collier („The trusts“).
C. N. Backer („Monopolies and the people“) legt das
Hauptgewicht ebenfalls auf die zweckmäßige Beaufsichtigung
der Monopol ausübenden Gesellschaften. Der eigentliche Eigentümer
 des natürlichen Reichtums der Erde sei das Volk; übergehen
 Vermögensobjekte. in den Besitz von einzelnen, so sollen
sie dieselben im Interesse der Allgemeinheit handhaben, und die
Erfüllung dieser Pflicht zu beaufsichtigen, obliegt dem Staat.
Besonders bei den Eisenbahnen sei eine Vertretung der Regierung
in der Direktion erwünscht. Denselben Standpunkt vertritt auch
Ch. F. Beach („Trust and Economic Evolution,“ 1894).
Andrew Carnegies Werk, „The empire of business“ 1902,
ist schon wegen der Person seines Autors von Interesse. Es hat
sine trustfreundliche Tendenz und geht davon aus, daß nur jene
Trusts bestehen können, die sich mit einem mäßigen Nutzen zufrieden
 geben, den sie nicht durch Schädigung des Publikums,
sondern durch Minderung der Produktionskosten erreichen,
        <pb n="320" />
        312 VI. Kapitel. Vorschläge zur Lösung des Problems,

In den Werken von J. B. Clark, Professor an der Universität
 New-York („Philosophy of Wealth“, „Distribution of Wealth“
und „Control of Trusts“), offenbart sich der Grundgedanke, daß
den Trusts alle Mittel genommen werden müssen, durch welche
sie bei der heutigen wirtschaftlichen Ordnung in der Lage sind,
ihre erfolgreicher und billiger produzierenden Konkurrenten zu
unterdrücken. Es müßte also vor allem das Prinzip der gleichen
Begünstigung bei den Eisenbahnen durchgeführt und eine Abweichung
 davon unmöglich gemacht werden. Dies erfordere eine
Reform des Eisenbahnrechts in der Richtung, daß nicht die
Konkurrenz der Eisenbahnen, sondern eine staatliche Aufsicht
und Kontrolle billige und gerechte Frachtsätze garantiere, Es
seien ferner alle jene Arten der illoyalen Konkurrenz zu verbieten
 und zu strafen, denen gegenüber der einzelne Produzent
sich schwer oder überhaupt nicht wehren kann. Namentlich örtliche
 Preisherabsetzungen oder solche von gewissen Waren zur
Unterdrückung des Wettbewerbes; das „factor’s agreement“, d. h.
Gewährung von Begünstigungen an Händler, die sich verpflichten,
 ausschließlich die Waren des Trusts abzusetzen usw. Endlich
 sei das Verbot des Monopols, welches schon im Common Law
enthalten ist, entsprechend auszubilden.
Einen vermittelnden Standpunkt nimmt James B. Dill ein,
der sich vor der Industrial Commission als Rechtsfreund von
Aktiengesellschaften mit einem Aktienkapital von 500—1000
Millionen Dollar bezeichnete.
Einer der Verfasser hatte Gelegenheit mit Herrn Dill über
diese Fragen auch persönlich Rücksprache zu nehmen; derselbe
war so freundlich, sein Gutachten mit Berücksichtigung der
Resultate der Trustkommission im Herbst 1904 in ein Memorandum
 zusammenzufassen. Sein Ausgangspunkt ist, daß die
Trusts als kräftigste wirtschaftliche Faktoren der Vereinigten
Staaten über die Grenzen der einzelstaatlichen Gesetzgebung
hinausgewachsen sind. Eine Einheitlichkeit der einzelstaatlichen
Gesetzgebung: könne nicht erreicht werden und es liege im
Interesse der wirtschaftlich gesunden Trustformationen, daß ihre
Angelegenheit durch einheitliche und bessere Gesetze geregelt
und ihr Gebaren auch der Öffentlichkeit in authentischer Form
bekannt gegeben werde. Es sei eine unverkennbare Tendenz
der finanzkräftigen Trusts, sich von den mehr oder weniger auf
        <pb n="321" />
        £ 35. Versuche zur Lösung des Trustproblems in den Vereinigten Staaten, 313

Börsenspekulationen beruhenden Korporationen, auch nach außen
hin erkenntlich, möglichst scharf abzusondern. Dies wäre durch
das System eines nationalen Inkorporationsgesetzes zu erreichen.
Ebenso, wie die Nationalnotenbanken auf Grund einer Inkorporierung
 durch die Union entstanden sind, könnten die industriellen
Kombinationen eine von Staats wegen festgesetzte Organisationsform
 annehmen; es bliebe ihrem Ermessen vorbehalten, als staatliche
 Gesellschaften oder als Gesellschaften der Federation aufzutreten
 und im letzteren Falle einen Zwischenstaatshandel zu
betreiben. Bei diesem System würde das Publikum leicht jene
Trusts, die sich der strengeren Kontrolle der Federation unterwerfen,
 zu schätzen und von spekulativen Börsenunternehmungen
zu unterscheiden wissen.
In seiner Vorlesung in der American Economic Association,
in seiner auf der Konferenz von Chicago gehaltenen Rede und
in anderen Werken vertritt Dill den Antrag, daß jede Gesellschaft,
 die zwischenstaatlichen Handel zu treiben wünscht, sich
einer Eintragung in ein Register unterwerfen könne, welche
einerseits mit dem Vorteil einer Befreiung von den Steuern der
Einzelstaaten und mit der Unterwerfung unter die Kompetenz
der Gerichte der Union, andererseits aber mit der schärferen
Kontrolle und größeren Öffentlichkeit verbunden wäre. Eine
obligatorische Eintragungspflicht als Voraussetzung der Berechtigung
 zum zwischenstaatlichen Handel vertritt W. S. Logan in
der American Law Review.
Nach R, T. Ely („Monopolies and Trusts“, 1900) sind die
gesetzgeberischen Versuche gescheitert. Nur eine Revision des
Gesellschaftsrechts und die Milderung der monopolisierenden
Wirkung des Patentgesetzes könnten helfen. Dabei empfiehlt
er eine stufenweise Reform des Schutzzoiltarifs, Verschärfung
der staatlichen Kontrolle und eine progressive Erbschaftssteuer
zur Hintanhaltung des Prozesses der Vermögenskonzentration.
J. Grosscup, Oberlandesgerichtsrat in Chicago, hielt am
ı2. Dezember 1902 bei der Jahresschlußfeier der Universität
Nebraska eine erfolgreiche Rede über die Trustreform. Der Lex
Sherman ward vielleicht von keiner Seite ein vernichtenderes
Urteil zuteil. Das Gesetz müsse außer Kraft gesetzt werden,
denn streng und unpartelisch angewandt, verbiete es sogar die
Vereinigung zweier Kleinkrämer zur Verminderung der Geschäfts-
        <pb n="322" />
        314 VI. Kapitel. Vorschläge zur Lösung des Problems.

kosten. Der jetzige Zustand verursache eine unhaltbare Rechtsunsicherheit
 und mache das gute Recht des Landes von der
Willkür der Administration abhängig. Die Reform müsse bei
der verbindlichen Festsetzung des Aufsichtsrechts und -pflicht
der Regierung, bei der größtmöglichen Öffentlichkeit besonders
der Rechnungslegung einsetzen. Es müsse für die Realität der
Apports und Kontrolle neuer Emissionen gesorgt werden. Letztere
hätten überhaupt nur Platz, wenn durch sie neue Werte geschaffen
 würden, und auch dann nur mit Zutun der Regierung
in der Weise, daß die Erhöhung der Werte teilweise den Arbeitern
 zugute komme, was schon bei der Gelegenheit der Inkorporation
 vertragsmäßig gesichert werden müsse. Seinen trustfeindlichen
 Anschauungen hat J. Grosscup auch in dem Prozesse
gegen den Fleischtrust Ausdruck gegeben.
A. T. Hadley, Vorstehender der Universität Jale, macht in
seinem Handbuch der Ökonomie folgenden Vorschlag: ı. Erhöhte
 Verantwortlichkeit der Direktionsmitglieder; 2. Abänderung
der rechtlichen Natur des Arbeitsvertrages, um die Arbeiter vor
den Machtmißbräuchen der Trusts zu schützen; 3. größere Vorsicht
 bei Festsetzung hoher Einfuhrzölle. Eine Aufhebung des
Zollschutzes und Verstaatlichung der gewerblichen Unternehmungen
 hält er in Amerika für undurchführbar.
Jenks (a. a. O. S. 200ff.) wünscht der Interstate Commerce
Commission das Recht der Überprüfung der Bücher der Eisenbahnen
 zu erteilen. Eine Reform des Patentrechts fordert auch
er in der Richtung, daß der Erfinder kein gesetzliches Monopol
genieße, sondern von dem, der die Erfindung ausnützt, bloß
eine angemessene Entschädigung verlangen könne, um ihre Verbreitung
 nicht zu hindern. Eine Aufhebung des Schutzzolls hält er
für unangebracht, denn diese Maßregel würde in erster Linie die
Konkurrenten der Trusts treffen, ja sogar eventuell zur Errichtung‘
 internationaler Trusts führen. Auch er ist ein Anhänger
der Reform des Gesellschaftsrechts und. der Verschärfung der
Verantwortlichkeit der Direktoren und Gründer. Auch er wünscht
die weitestgehende Öffentlichkeit bis zu der Grenze, wo sie anfängt,
 das Geschäft zu hindern. Besonderes Gewicht legt er in
dieser Hinsicht auf eine ausführliche Verlautbarung der Gewinne
der Trusts. Ein offenkundig übermäßiger Gewinn würde zu
neuer Konkurrenz den Anstoß geben und Forderungen der Ar-
        <pb n="323" />
        835. Versuche zur Lösung des Trustproblems in den Vereinigten Staaten. 315

beiter einen festen Hinterhalt bieten. Viel. sei auch von einer
einheitlichen Trustgesetzgebung der angeseheneren Staaten zu
erwarten, namentlich wenn sie fremden Gesellschaften nur unter
gewissen Voraussetzungen Einlaß gewährten. Durch diese Maßregel
 würde dasselbe erreicht, als durch die Durchführung einer
für die ganze Union obligatorischen Einverleibung, aber ohne die
Schwierigkeit der Verfassungsänderung. Eine Besteuerung und
die damit verbundenen Kontrollen begünstigt Jenks nicht. Ihre
Folgen wären für die Industrie viel zu nachteilig,
H. D. Lloyds „Wealth against Commonwealth“ (1894) ist
eins der volkstümlichsten trustgegnerischen Werke. Die Mißbräuche
 der Trusts erreichten solch’ unerhörte Dimensionen, daß
ein staatlicher Eingriff unvermeidlich sei, Das Prinzip des Monopols
 und die Macht der Trusts sei mit der Demokratie unvereinbar,
 weil sie die Staatsgewalt für ihre privaten Zwecke ausbeute.
Deshalb fordert er die energischsten Maßregeln: gelingt eine
Demokratisierung und Beaufsichtigung der Monopole nicht, so
wünscht er eine Enteignung der Trusts als sicherstes Mittel zum
Schutz des öffentlichen Interesses.
D. S. Meade („Trust Finance“ S. 374 ff.) behandelt die Frage
hauptsächlich vom Standpunkt der Reform des Gesellschaftsrechts.
Er hält eine federative Gesetzgebung erwünscht, sowie auch Durchführung
 des Öffentlichkeitspostulats, doch dürfe man sich damit nicht
begnügen. Ein größeres Übel als die Überkapitalisierung sei der
Mangel an Reservefonds. Ein solcher von 25—50 °%, müßte verbindlich
 vorgeschrieben werden; bis dieser nicht erreicht, dürfte
nur ein Teil (!/;) des Gewinnes als Dividende verteilt werden.
Dies würde eine Vergrößerung der Investitionen und eine Sicherheit
 des allgemeinen Geschäftsganges zum Erfolg haben.
Van der Lip, gewesener Staatssekretär, Vizepräsident der
National City Bank!) gab wiederholt in seinen verschiedenen
Schriften sowie auch in einem Memorandum, in welchem er den
Verfassern seinen Standpunkt in der Trustfrage mitzuteilen die
Güte hatte, seinen trustfreundlichen Anschauungen Ausdruck.
Das Trustsystem erreiche seiner Ansicht nach bessere ökonomische
Resultate und vereinfache die Administration. Der amerikanische
Export habe seine Entwicklung hauptsächlich den Trusts zu

ıy Autor der vielgerühmten Schrift „Die Amerikanische Invasion in Europa“.
        <pb n="324" />
        316 VI. Kapitel. Vorschläge zur Lösung des Problems.

verdanken. Als allein nötige Reform bezeichnet er eine strengere
Kontrolle der Emission von Aktien und Anlagepapieren. Der
Aktieninhaber wäre in erster Reihe zu schützen; eine größere
Öffentlichkeit würde am geeignetsten sein, hierfür die nötigen
Garantien zu bieten. Das Interesse der Konsumenten hingegen
sei durch das stetige Vordringen der Konkurrenz genügend gewahrt,
 zumal bei einer gesetzlichen Sicherung von gleichmäßigen
Transportpreisen.

$ 36. Gesetzgebungsversuche in Österreich.
Die österreichische Regierung reichte, vielen von Gemeinden
und Korporationen eingebrachten Gesuchen und im Abgeordnetenhaus
 erfolgten Interpellationen Folge leistend, in der zwölften
Session am ı. Juni 1897, in der dreizehnten Session am ı2. Oktober
 desselben Jahres, in der vierzehnten Session am 29. Mai
1898 und endlich in der fünfzehnten Session am 3. Oktober desselben
 Jahres einen Gesetzentwurf zur Regelung des Kartellwesens
ein. Bei der zweiten Unterbreitung erfuhren die 88 5,7 und 9 nicht
unwesentliche Abänderungen.
Der Entwurf handelt über Kartelle von Verbrauchsgegenständen,
 die der mit der gewerblichen Produktion in engem Zusammenhang
 stehenden mittelbaren Besteuerung unterworfen sind.
Sein objektives Geltungsgebiet ist also sehr beschränkt. Der
Entwurf erwähnt beispielsweise als Artikel, die ihm unterstehen,
den Zucker, Branntwein, Bier, Mineralöl und Salz; letzteres
natürlich nur insofern, als bei dessen Umsatz der Privatunternehmung
 Raum bleibt (Verschleiß, Zwischenhandel, Export). Die
Schwerfälligkeit dieser Umschreibung findet — wie dies Landesberger‘)
 richtig bemerkt — ihren Grund darin, daß dieselbe in
einem schon eingebürgerten älteren Gesetz, im Grundgesetz vom
21. September 1867 bereits angewendet wurde. Die Beschränktheit
 des objektiven Geltungsgebiets des Entwurfs wurde von der
Kritik, die übrigens selbst eine kleine Literatur ausmacht. mit

1) Der österreichische Kartellgesetzentwurf, in Grünhuts Zeitschrift Bd. 24 S. 575 ft.
*) Hervorzuheben sind: Wittelshofer im Archiv für soziale Gesetzgebung und
Statistik Bd. 13 S. 147; Grünberg in Schmollers Jahrbuch Bd, 21 Heft 4; Landesberger
 a. a. O.; Derselbe in den Verhandlungen des 26. Deutschen Juristentages
S, 366 ff.; Pohle a. a. O, S. 133; Ofner im Zentralblatt für die juristische Praxis,
1897 S. 634; Rosenberg in der Zeitschrift für Staats- und Volkswirtschaft Bd. 8:
        <pb n="325" />
        $. 36. Gesetzgebungsversuche in Österreich.

317

Recht als seine schwächste Seite bezeichnet. Die in den Motiven
enthaltene Begründung dieser Selbstbeschränkung, daß nämlich
dafür steuerpolitische Gesichtspunkte maßgebend waren, namentlich
 die Sicherung der Einnahmen der mittelbaren Besteuerung,
hat die allgemeine Meinung nicht als richtig anerkannt. Besonders
 verwarf sie die Unterscheidung zwischen geregelten und
nichtgeregelten Kartellen. Die Motive selbst erkennen als Mangel
an, daß die Kartelle der Rübenbauer, insofern sie sich nur auf
das Züchten und den Preis der Rüben beziehen, dem Gesetz
nicht unterworfen wären, im Gegensatz zu den auf die Anschaffung
 und den Preis der Rüben bezüglichen Kartellen der Rohzuckerfabrikanten.
 Die erwähnte Beschränkung wurde auch angefochten,
 weil man durch sie den ausdrücklich betonten Zweck,
Erfahrungen zu einer endgültigen Regelung des Kartellwesens
zu sammeln, gefährdet sah. Man befürchtete eine Einseitigkeit
dieser Erfahrungen, zumal der Maßstab der Einschränkung ein
ganz willkürlich gewählter und es nicht ersichtlich sei, warum
z. B. ein Mineralölkartell mehr der öffentlichen Kontrolle bedürfe
als ein Kohlen- oder Eisenkartell.
Der Entwurf hebt bei der Begriffsbestimmung des Kartells
drei Merkmale hervor und zwar ı. Wesen des Kartells: Verband
selbständiger Unternehmer; 2. Mittel des Kartells: gemeinsames
Vorgehen, besonders Beschränkung oder Ausschluß des freien
Wettbewerbs; 3. Zweck des Kartells: ein Erlangen maßgebenden
Einflusses auf die Produktions-, Preis- oder Absatzverhältnisse.
Theoretisch ist diese Definition unstreitig zu weit gefaßt. Der
Gesetzgeber fordert als Zweck des Verbandes nicht eine einheitliche
 Regelung der Produktion und des Absatzes, sondern begnügt
 sich mit einem maßgebenden Einfluß auf die Produktions-,
Preis- und Absatzverhältnisse; als Mittel des Kartells begnügt er
sich mit dem „einheitlichen Vorgehen“ — das übrige ist bloß
als Beispiel erwähnt. Mit Recht hebt Grunzel!) hervor, daß
streng genommen beinahe jeder gewerbliche und Handelsfachverein
 unter den Paragraphen fallen würde, denn es genüge

Loen, Soziale Praxis Bd. 6 und Handelsmuseum Bd. ı2; Singer in der „Zeit“
19. Juni 1897; Strauß in „Juristische Blätter“ 13. und 19. Juni 1897; Winter in
„Neue Zeit“ 15. Jahrgang Nr, 44; Schäffle in der Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft
 Bd. 54 Heft 3 u. 4.
’) A. a. O0. S. 185.
        <pb n="326" />
        318 ‘ VI Kapitel. Vorschläge zur Lösung des Problems,

hierzu der Beschluß, wonach eine Ware fürderhin nicht dutzendweise,
 sondern zehnweise verpackt, Säcke nicht mehr zurückgenommen
 oder statt solcher Fässer gebraucht, Neujahrsgeschenke
nicht mehr gegeben würden usw. Das Gesetz müßte angewandt
werden auf Vereine zur Hebung des Exports und auf sämtliche
Genossenschaften. Die Macht der administrativen Behörde, zumal
 die Anwendung gewisser Sanktionen (8 7) von ihrem Ermessen
 abhängt, würde durch das Gesetz eine unerwünschte
Steigerung erfahren.
Als höchstes Prinzip stellt der Entwurf jenes der staatlichen
Beaufsichtigung auf. Der Kartellvertrag wird an die Form der
Notariatsurkunde gebunden, um Verheimlichung des wahren
Sachverhalts zu verhindern. Der Zweck würde kaum erreicht
werden. Dem Notar ist es unmöglich, die wahre Absicht und
eigentlichen Zwecke der Kontrahenten ausfindig zu machen, Der
Vertrag und jede spätere Abänderung sind beim Finanzministerium
anzumelden. Der erste Text des Entwurfs enthielt noch keine
Maßnahme über das Kartellregister. Unter dem Druck der in
der Literatur ausgeführten Argumente!) wurden als $ 5 die entsprechenden
 Bestimmungen aufgenommen.
Hingegen tauchten der Anmeldepflicht der Kartellbeschlüsse
gegenüber berechtigte Bedenken auf. Der Zweck, das ganze
innere Geschäftsgebaren des Kartells, die Größe des den Teilnehmern
 zufallenden Gewinnes und ihren Einfluß auf den Konsum
 behördlich beobachten zu können, wäre kaum erreichbar;
eine rücksichtslose Anwendung dieser Maßregeln könnte aber
ganze Industrien lahm legen. Eine entsprechende Aufschlußpflicht
 der Kartelle würde eventuell auch einen vielseitigeren
Einblick in das Getriebe der Kartelle gestatten als eine lästige
behördliche Kontrolle. Wenig beruhigend ist auch die Verfügung,
wonach es dem Ermessen des Finanzministers anheimgegeben
wird, ob ein Kartellbeschluß den Preis einer Ware oder Leistung
in einem der objektiven wirtschaftlichen Lage des betreffenden
Gewerbes nicht entsprechenden Maße und in einer Weise erhöht
oder herabsetzt, die das staatliche Steuereinkommen oder die
Steuer- oder Absatzfähigkeit der Bevölkerung mindert (8 7).

*) Vergl. Landesberger in Grünhuts Zeitschrift a. a. O.; Wittelshofer
a, a, O. S. 125; Pohle a. a, O0. S. 136.
        <pb n="327" />
        8 36. Gesetzgebungsversuche in Österreich.

319

Bekanntlich ist die Beurteilung dieser Momente eine der schwierigsten
 nationalökonomischen Aufgaben. Es würde von der persönlichen
 Disposition, ökonomischen Schulung und Auffassung des
jeweiligen Finanzministers abhängen, wie und wem gegenüber
die gesetzliche Sanktion zu handhaben sei. Nicht weniger labil
sind die tatsächlichen Voraussetzungen, an die der Bescheid des
Ministers gebunden ist, nämlich die Preisbildung, die Konkurrenzverhältnisse
 und andere auf die Konjunktur maßgebend wirkende
Umstände. Die Regierung würde die durch das Kartell hervorgerufene
 Veränderung sicherlich nicht mit dem Tatbestande vergleichen,
 welcher ohne Kartell vorhanden wäre, denn dann müßte
sie ja jeden Kartellbeschluß annullieren; unter den maßgebenden
Tatsachen würde also auch der Bestand des Kartells selbst Platz
nehmen, und es müßte untersucht werden, ob der betreffende
Beschluß auf übermäßigen Gewinn abzielt, d.h. ob er eine durch
die Konjunktur nicht gerechtfertigte Preisveränderung bezweckt.
Die Regierung wünscht der hieraus folgenden Notwendigkeit
einer behördlichen Preisfestsetzung dadurch zu entgehen, daß sie
sich nur das Recht zur Untersagung einer Preisveränderung
vorbehält, hingegen die auf‘ das Aufrechterhalten bereits erreichter
 Preise gerichteten Beschlüsse freigibt. Dies ist aber eine Inkonsequenz,
 denn ein ungerechtfertigter Gewinn kann in beiden
Fällen gleich erzielt werden. Und eben durch diese Inkonsequenz
verfällt die Regierung der Notwendigkeit einer behördlichen
Preisfestsetzung; denn indem der Minister eine Preisänderung
untersagt, setzt er ebenso als justum pretium den eben vorhandenen
 Preis, wie er eine Konservierung eines Preises sanktioniert
unter Umständen, welche dessen Herabsetzung oder Erhöhung
fordern würden.!) Die Strafbestimmungen des Entwurfs (8 16)
greifen infolge des weitgefaßten Begriffs des Kartells zu weit;
sie könnten für das Ganze der Verbände ökonomischen Zwecks
den Todesstoß bedeuten.
Die gesetzliche Regelung des Kartellwesens erfuhr einen
neuen Anstoß durch den von seiten des Industrierats 1900 aufgestellten
 Kartellausschuß. Die von letzterem betrauten Referenten
 Karl Urban und Julius Reich legten in der Sitzung
vom 1ı0. Januar 1901 ihr Referat vor, dessen auch vom Aus-1)

 Vergl. Grunzel a. a, O. S. 188.
        <pb n="328" />
        320 VI. Kapitel. Vorschläge zur Lösung des Problems,

schuß angenommenes Resultat in folgende Punkte zusammenzufassen
 ist:
1. Es besteht die Notwendigkeit der gesetzlichen Regelung
der Kartelle,
2. Die Regelung hat sich auf sämtliche Kartelle zu erstrecken,
darf also nicht, wie in der Regierungsvorlage, auf einzelne Industriezweige
 beschränkt werden.
3. Die Regelung hat auf administrativem Wege mittels wirtschaftspolitischer
 Maßregeln zu erfolgen.
4. Wichtigste Vorbedingung derselben ist die Einregistrierung
der Kartelle; das Register muß mit einer gewissen Publizität
ausgestattet werden und die wesentlichen Merkmale der einzelnen
Kartelle, aber nicht ihre sonstigen Beschlüsse, enthalten.
5. Während der Zeit ihres Wirkens unterstehen die Kartelle
staatlicher Aufsicht.
6. Dem gegenüber gewährt ihnen der Staat die Anerkennung
ihrer Gültigkeit.
7. Als Aufsichtsbehörde fungiert das Handelsministerium.
8. Neben ihm ist ein Fachsenat (Kartellsenat) aufzustellen.
In den Details weichen natürlich auch die Ansichten der
beiden Referenten vielfach voneinander ab.!) Ohne auf dieselben
weiter einzugehen, gedenken wir nur noch des Schemas der anzuwendenden
 Maßregeln, welches Reich aufstellte für den Fall,
daß die Kartelle ihre wirtschaftliche Stellung in einem das Publikum
 schädigenden Maße ausnützten. Er schlägt nämlich vor,
der Handelsminister sollte folgende Verfügungen im Verordnungswege
 und eventuell im Einvernehmen mit dem Ressortminister
ins Leben treten lassen:
a) zeitweilige Erhöhung oder Herabsetzung der Zollsätze,
die sich auf Gegenstände des Kartells beziehen, solange, bis die
durch das Kartell verursachte Schädigung beseitigt erscheint;
b) die Erhebung von Ausfuhrzöllen oder Einführung von
Ausfuhrverboten auf Artikel, die Gegenstand des Kartells
bilden;
c) Ermäßigungen in den Frachtsätzen für den Import von
Konkurrenzwaren und Erhöhung der Frachtsätze für den Export
der Kartellwaren;

!‘) Vergl. Grunzel a, a. 0.
        <pb n="329" />
        8 36. Gesetzgebungsversuche in Österreich,

nn 321

d) Erleichterung der Gründung von Konkurrenzunternehmungen,
 die sich mit Herstellung derselben Artikel beschäftigen
wollen wie das Kartell, namentlich:
1. Gewährung von Steuerfreiheit,
2. Gestattung zollfreien Imports der zur Einrichtung des Betriebs
 nötigen Maschinen,
3. Gewährung von billigeren Frachtsätzen bei der Anschaffung
von Rohmaterial und Lieferung der fertigen Ware,
4. Überlassung der dem Staat zur Verfügung stehenden
Rohprodukte zu billigen Preisen, endlich
5. Verzinste oder zinsfreie Subvention;
e) Unterstützung der Verbände der Konsumenten, die geeignet
 sind, gegen Mißbrauch treibende Kartelle dem Publikum
einen Schutz zu bieten, namentlich Gründung und Unterstützung
von Verbrauchsgenossenschaften;
f) liberalste Handhabung des Refaktialverfahrens in Beziehung
auf Kartellwaren.
Mit Beachtung all dieser Vorschläge wurde 1901 ein neuer
Entwurf veröffentlicht, der sich übrigens auch an 8 ı4 des Gesetzes
 vom 7. April 1870 anlehnt. Nach 8 ı des neuen Entwurfs
 sind Kartelle Vereinigungen oder Verbände selbständiger
Unternehmer zu dem Zweck, durch gemeinsames Vorgehen und
besonders durch einmütige Beschränkung und Aufhebung des
freien Wettbewerbs, die Produktion, den Preis, die Anschaffungsund
 Absatzverhältnisse maßgebend zu beeinflussen. Solche Kartelle
werden eines Rechtsschutzes teilhaftig, wenn sie im Handelsministerium
 angemeldet wurden.
Der Entwurf schreibt also eine Anmeldung bloß fakultativ
vor und beschränkt sich darauf, hierzu durch das Versprechen des
Rechtsschutzes anzuspornen. In Ausnahmefällen aber kann der
Handelsminister auf Antrag des Kartellrats gewisse Kartelle bei
Strafe zur Anmeldung zwingen ($ 7a), Diese Anmeldepflicht erstreckt
 sich auf die Statuten, deren Änderung und auch auf die
Auflösung des Kartells (&amp;amp;$ 4). Sie geschieht zum Kartellregister
und wird vollinhaltlich in den hierzu bestimmten Blättern verlautbart
 ($ 5). Dabei kann der Handelsminister auf gewisse Artikel
bezügliche Kartelle auf Antrag des Kartellrats nach Bedarf auch
verpflichten, sämtliche Kartellbeschlüsse, die die Bestimmung von
Preisen, Produktionsquanten, Absatz- und Angebotsverhältnissen
Baumgarten-Meszl&amp;amp;ny.
        <pb n="330" />
        322 VI. Kapitel. Vorschläge zur Lösung des Problems.

bezwecken, binnen 24 Stunden anzumelden. Doch dient der Inhalt
 dieser Anmeldung bloß zur Kenntnis des. Kartellrats und
wird nicht veröffentlicht (8 7 a).
Die Kartelle unterstehen einer staatlichen Aufsicht, welche
in Beziehung auf die Geschäftsführung sich auch auf solche
Einzelunternehmungen erstreckt, deren. patentrechtlich nicht geschützte
 Waren dem freien Verkehr tatsächlich entzogen sind.
Die Aufsicht wird vom Handelsministerium und dessen Organen
sowie vom Kartellrat ausgeübt. Der Kartellrat wählt aus seiner
Mitte einen aus fünf Mitgliedern bestehenden Einigungssenat, der
in außerordentlichen Fällen durch die an den Sitzen der Handelskammern
 zu bildenden Einigungsausschüsse vertreten wird (88 9, 10).
Der Kartellrat hält auf Antrag eines Mitglieds Enqueten ab, stellt
Anträge zur Weiterentwicklung des Kartellwesens und verhandelt
über einschlägige Fragen ($ 16). Im allgemeinen aber geht der
Rat nur auf Grund einer Klage vor, welche glaubhaft macht,
daß der Bestand eines Kartells oder die Tätigkeit der daran
beteiligten Unternehmer beträchtliche Schäden verursacht oder
wenigstens solche, die die wirtschaftliche Lage oder Leistungsfähigkeit
 des Klägers wesentlich beeinflußt. Im Falle einer solchen
 Klage wird vor allem ein geheimes Einigungsverfahren vor
dem Einigungsrat, bezw. Einigungsausschuß, eingeleitet (8 10).
Ist dies erfolglos, so wird vor dem Kartellrat ein öffentliches
Schiedsverfahren abgehalten, im Verlauf dessen der Rat berechtigt
 ist, Sachverständige und Zeugen, namentlich Produzenten und
Konsumenten der kartellierten Waren unter Handschlag zu verhören
 und überhaupt jede auf den Streitfall bezügliche Untersuchung
 durchzuführen ($ ı1). Leistet eine Partei dem Beschluß
des Rats in acht Tagen keine Folge, so entscheidet in letzter
Instanz der Handelsminister, der jedoch den Antrag des Kartellrats
 nur aus wichtigen Gründen außer acht lassen kann (8 14).
Wird von seiten des Kartells oder eines Unternehmers die Zwangslage
 anderer bei der Produktion, Anschaffung oder Absatz einer
Ware offenbar rechtswidrig oder wucherisch ausgenutzt und hierdurch
 ein anderer wirtschaftlich geschädigt, so kann der Handelsminister
 dem Kartell oder Unternehmer auf Antrag des Kartellrats
 auferlegen, von dieser Handlungsweise binnen acht Tagen
abzulassen, bei einer Ordnungsstrafe bis zu 20000 Kronen (8 18).
Nützen aber die Kartelle ihre wirtschaftliche Lage dermaßen aus,
        <pb n="331" />
        8 36. Gesetzgebungsversuche in Österreich,

323

daß dadurch ’andere bei der Produktion, Anschaffung oder Absatz
ihrer Waren beträchtlich, auf eine ihre wirtschaftliche Lage und
Leistungsfähigkeit' wesentlich beeinflussende Weise geschädigt
werden, so kann der Handelsminister verordnungsweise, eventuell
im Einvernehmen mit den interessierten Ressortministerien, Verfügungen
 allgemeinen Charakters veranlassen, die sich im großen
und ganzen mit den soeben besprochenen Vorschlägen Reichs
decken (8 15):
Endlich besagt 8 ı9 des. Entwurfs, daß Vereinbarungen,
mittels welcher auf das Klagerecht Kartellen gegenüber verzichtet,
 oder dasselbe beschränkt wird, ungültig sind ebenso wie
auch Vereinbarungen, die das Überwälzen ‚der Vermögensnachteile
 der im Entwurf vorgesehenen Strafen auf andere Personen
bezwecken.
Die Mißbräuche der Rohzuckerfabriken!) bewogen die
Regierung, im Herbst 1905 einen Gesetzentwurf, dem Abgeordnetenhause
 vorzulegen über das Verbot der Kontingentierung des
Rübenankaufs. Im Abgeordnetenhaus ist der Entwurf bereits
durchgegangen. Nach dem Entwurf sollen Vereinbarungen
zwischen Eigentümern, Pächtern, Leitern und anderen Angestellten
 der Raffinerien zur Festsetzung von Rübenrayons untersagt
 und nichtig sein. Ähnliche Verabredungen der Rübenproduzenten
 seien bloß gültig, insofern sie über die Lieferung von
Rüben an genossenschaftliche Zuckerfabriken oder den Ausschluß
von Lieferungen an zahlungsunfähige Fabriken verfügen. Die Verabredung
 von Vertragsstrafen für untersagte Vereinbarungen
sei ebenfalls ungültig, das hierfür Bezahlte zurückzuerstatten.
Die Verabredung eines Schiedsgerichts sei unwirksam. Der
Rübenlieferungsvertrag dürfe die Vereinbarung, wonach der
Produzent bloß für die Quantität hafte, nicht enthalten. Erhält
der Produzent den Rübensamen von der Fabrik, so hafte er
bloß für die tatsächliche Verwendung des Samens und ordnungsmäßige
 Behandlung der Rüben. Der Fabrikant dürfe nicht den
Rübenpreis einseitig herabsetzen oder wegen mangelhafter Qualität
 Abzüge machen. Wer durch die oberwähnten Verabredungen
beim An- oder Verkauf der Rüben die andere Partei schädigt
und gleichzeitig wirtschaftliche Vorteile erreicht, die bei freiem

OF

1) Vergl. oben S. 118,
        <pb n="332" />
        324 VI. Kapitel. Vorschläge zur Lösung des Problems,

Wettbewerb ausgeschlossen wären, oder wer im Interesse der
Abschließung, Verbreitung oder Erzwingung dieser Verabredungen
die Eigentümer, Pächter, Direktoren, Werksleiter oder andere Angestellte,
 Agenten und Rübeneinkäufer oder die Rübenproduzenten
 beim Ankauf oder Lieferung der Rüben in der Geltendmachung
 ihrer Willensfreiheit durch Einschüchterung oder Gewalt
hindert oder zu hindern versucht, begehe, sofern seine Handlung
keiner schwereren strafrechtlichen Beurteilung unterliegt, eine
Übertretung und werde mit einer Freiheitsstrafe von 8 Tagen
bis 3 Monaten oder einer Geldstrafe bis 2000 Kronen bestraft,

$ 37. Der ungarische Kartellgesetzentwurf.
Ehe wir auf unsere Schlußbetrachtungen, die Vorschläge zur
Lösung des Problems übergehen, noch eine Kritik des neuesten
Kartellgesetzentwurfs, des ungarischen; er hat bisher noch nicht
nach Verdienst die Fachkreise beschäftigt, trotzdem er schon 1904
im Druck erschien.!)
Auf der Grundlage des Öffentlichkeitsprinzips aufgebaut,
fordert der Entwurf zur Gültigkeit des Kartellvertrags schriftliche
 Form, zur Vollwirksamkeit desselben Eintragung ins Kartellregister
 auf Grund einer Anmeldung beim Handelsminister, und
Verlautbarung. Bis dies nicht geschehen, sind Verträge, die
durch Kartellmitglieder mit dritten Personen geschlossen wurden,
auch diesen gegenüber ungültig, Dies ist die einzige Sanktion
der Anmeldepflicht.
Wirtschaftlich unberechtigte Maßnahmen der Kartelle sollen
teilweise eine Anfechtbarkeit der betreffenden Rechtsgeschäfte,
teilweise eine Schadenersatzverpflichtung nach sich ziehen. Beides
ist die Folge einer wucherischen Preisfestsetzung, der Verpflichtung
 zu Maßnahmen, welche auf die Ausschließung des Outsiders
aus der Konkurrenz oder auf die Verweigerung von Warenlieferungen
 gerichtet sind. Die Anfechtung erfolgt von Amts
wegen durch den Staatsanwalt im Auftrag des Handelsministers
auf dem Klagewege. Zum Schadenersatz sind verpflichtet jene
1) Vergl. über den Entwurf: Dr. K. Diehl in der Zeitschrift für das gesamte
Handelsrecht Bd. 56; Dr. S, Rundstein im Jahrbuch der internationalen Vereinigung
für vergleichende Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre, 8. Bd. 1. Abteilung
S. 192; „Zur Kartellfrage“, in der Frankfurter Zeitung 12. Dez. 1905.
        <pb n="333" />
        $ 37. Der ungarische Kartellgesetzentwurf,

325

Unterzeichner des Kartellvertrags, die die Tat unmittelbar verübten,
 die mit der Führung der Kartellgeschäfte betraute Person,
Firma, Handels- oder Aktiengesellschaft oder Genossenschaft.
Die Schadenersatzpflicht erstreckt sich auch auf nicht angemeldete
oder nicht verlautbarte Kartelle.
Der Entwurf stellt auch Sachverständigenkommissionen auf,
die dem Gerichte auf Ansuchen ihre Meinung abgeben.
Wie ersichtlich, erstreckt sich der Entwurf nur auf einen
verhältnismäßig geringen Teil des Gebiets des Kartellwesens.
Er regelt nur Gültigkeit, Anfechtbarkeit und Rechtsfolgen des
Kartellvertrags; gibt keine Handhabe zur Wiederherstellung‘ des
Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage, läßt die Staatsgewalt
 nur in repressiver Weise, nach verübter Tat und nur in
den auffallendsten Fällen des Kartellwuchers, Boykotts und der
illoyalen Konkurrenz eingreifen und schützt das große Publikum
in den überaus zahlreichen Fällen unberechtigter, aber doch nicht
eben wucherischer Preiserhöhungen überhaupt nicht. Hierzu
kommt, daß eine, wenn auch erfolgreiche Anfechtung eines
Kartellbeschlusses gar keine Gewähr für die Nichtanwendung
desselben enthält; sie hat nichts als die privatrechtliche Ungültigkeit,
 d. h. Unklagbarkeit und eventuell condictio sine causa zur
Folge, natürlich nur, wenn der Beschluß durch die Kartellmitglieder
 aus freien Stücken nicht erfüllt wird. Auch die Schadenersatzpflicht
 wird sich in den meisten Fällen auf ganz unbedeutende
 Summen beziehen und deshalb illusorisch bleiben,
wenigstens was den Schutz des Konsumenten (das weitaus
wichtigste Problem der Kartellgesetzgebung) anbelangt.
Wie ersichtlich, legt sich der Entwurf in seinen Reformvorschlägen
 weitgehende Selbstbeschränkung auf. Hierbei geht
er offenbar davon aus, daß eine durchgreifende Lösung der Frage
während des Bestandes der Zollgemeinschaft nur im Einvernehmen
 mit Österreich zu schaffen wäre, andererseits aber die
Sanierung der schreiendsten Mißstände dringend notwendig erscheint.


$ 38. Vorschläge zur Lösung des Problems.
Die kaum zu überwältigende Fülle der gesetzgeberischen
Vorschläge einer eingehenden Kritik zu unterziehen, wäre eine
wenig lohnende, aber unerquickliche Aufgabe. Die Verschieden-
        <pb n="334" />
        326 VI. Kapitel. Vorschläge zur Lösung des Problems,

heit der Meinungen setzt schon bei dem Ausgangspunkt ein, ob
überhaupt ein Eingreifen der Staatsgewalt wünschenswert, möglich
und zeitgemäß wäre; und sie setzt sich fort durch die Frage des
Öffentlichkeitspostulats, der staatlichen Kontrolle, der zuständigen
Behörden, der Möglichkeit des Rechtswegs, bis zu den großen
Problemen der Verstaatlichung der Industrie, der Berechtigung
des Schutzzollsystems, der Neuorganisation der Güterherstellung,
Die Notwendigkeit eines positiven Eingreifens der Staatsgewalt
 halten wir Kulemann!), Wäntig”?, Schneider®),
Nentwig*) und neuestens Völcker5) gegenüber durch die bisherigen
 Ausführungen erwiesen. Es ergab sich eine Übermacht
der Unternehmerverbände, die, in einem schreienden Mißverhältnis
zu den ihnen gegenüberstehenden wirtschaftlichen Kräften, das
Gleichgewicht dieser ernstlich bedrohen. Es ergab sich, daß
einzelne Faktoren des wirtschaftlichen Lebens außerstande sind,
mit Erfolg einen Kampf mit ihnen einzugehen. Und es ergab
sich die Möglichkeit einer vollkommenen Unterwerfung sogar der
Staatsgewalt selbst gegenüber den großen Kapitalkonzentrationen.
Es handelt sich nun darum, einen Kriegsplan zur Beseitigung
all dieser Gefahren und womöglich zur Zähmung der widerspenstigen
 Elemente zu entwerfen; einen vielverzweigten und
festgefügten Kriegsplan, welcher demgemäß: nur als Ganzes aufgefaßt
 und beurteilt werden darf.
Die Offenkundigkeit der Kartelle ist jedenfalls das erste
Erfordernis jeder staatlichen Kartellpolitik. Sie kann aber nicht
energisch durchgeführt werden ohne eine ausgiebige Inanspruchnahme
 der Aussetzung von Geldstrafen. Ja man ist sich sogar
darüber einig, daß diese die üblichen Grenzen weit übersteigen
müssen. Die Verheimlichung des Kartellvertrags wird oft mit
Vermögensvorteilen verbunden sein, welchen gegenüber die üblichen
 Strafsätze als Bagatelle erscheinen. Deshalb müßte sich
auch ihre Höhe nicht so sehr nach der Schwere der Handlung,
als nach dem Vermögen und Einkommen der Kartellmitglieder
richten.

') Verhandlungen des 26, Deutschen Juristentages, Bd. 3 S. 326.
’) Ebendaselbst Bd. ı S, 70.
”) Verhandlungen des 27. Deutschen Juristentages, Bd. ı S. 33.
) Verhandlungen des 26. Deutschen Juristentages, Bd. 3 S. 298.
‘; Deutsche Juristen-Zeitung, 1904 S. 789.
        <pb n="335" />
        $ 38. Vorschläge zur Lösung des Problems.

327

Al dies ist aber nur Voraussetzung des gesetzgeberischen
Eingreifens ebenso wie die Aneignung der Mittel zur Ausübung
der staatlichen Oberherrschaft. Als solche kommen zu allererst
in Betracht jene gesetzlichen Verfügungen, die es den Kartellen
nicht nur verbieten, sondern unmöglich machen, sich einem
Schiedsgerichte zu unterwerfen und auf diesem Wege gleichsam
 außerhalb des Rechtssystems zu stellen. Am zweckentsprechendsten
 ist die Verweigerung der Vollstreckung von
schiedsgerichtlichen Urteilen in Kartellsachen. Ein anderes
Mittel zu demselben Zweck bietet die Frage der Rechtsfähigkeit
der Kartelle. Zweifellos ist ihnen diese zu gewähren, aber mit
einer doppelten Beschränkung. Einmal soll.sie nur jenen Kartellen
 zukommen, die ihren Pflichten betreffs der Offenkundigkeit
Genüge getan haben. Zweitens aber soll sich der Staat das
Recht der Auflösung des Kartells vorbehalten. Schwierig ist es
aber, diese zwei Beschränkungen auf eine wirksame Weise auszugestalten.
 Und doch ist es davon abhängig, ob der Staat den
Kartellen gegenüber die Überhand behalten kann. Das Auf-Jösungsrecht
 ist noch leichter zu sichern. Eine energische behördliche
 Kontrolle und hohe progressive Strafsätze auf das Zusammenbleiben
 des Kartells wird genügen. Doch die Sache hat
auch eine andere, bisher noch nicht genügend beleuchtete Seite.
Organisationen (Vereine, Handelsgesellschaften, Korporationen,
Verbände usw.) können aufgelöst werden, doch nicht ein Vertrag.
Die Waffe des Auflösungsrechts versagt, wenn das Kartell sich
in keiner Organisation verkörpert, sondern aus bloßen Verabredungen
 besteht. Hier muß also an Stelle der Auflösung die
Nichtigkeitserklärung treten. Doch kann Auflösung und Nichtigkeit
 unmöglich auf dritte Personen wirksam sein. Die Sicherheit
des Verkehrs wäre in ihrer Grundlage erschüttert, wenn die
Verträge des aufgelösten Kartells mit dritten Personen ungültig
würden. Es hätten demzufolge noch die Kartellmitglieder ein
Klagerecht auf Rückgabe des Geleisteten. Wäre dies vom
Gesichtspunkt der Kartellmitglieder erwünscht (z. B. zufolge
einer entsprechenden Änderung in der Konjunktur), so könnten
sie eventuell selbst die Auflösung bezw. Nichtigkeit des Kartells
hervorrufen, um ihren Verpflichtungen zu entgehen. Dies darf
nicht gestattet werden. Dritten Personen gegenüber kann Auflösung
 und Nichtigkeit bloß die eine Folge haben, sie zur Rück-
        <pb n="336" />
        328 vL Kapitel. Vorschläge zur Lösung des Problems,

forderung der Differenz zwischen dem gegebenen und dem Marktpreis
 zu berechtigen. An Analogien fehlt es weder im römischen
Recht (actio quanti minoris), noch im heutigen (Minderungsklage,
 Wucherprozeß). Gleichzeitig wird durch diese Maßnahme
eine wirksame Stütze des Verfahrens gegen gemeinschädliche
Kartelle gewonnen (vergl. weiter unten).
Viel schwieriger jedoch gestaltet sich die Frage, wie die
Rechtsfähigkeit der Kartelle auszustatten sei, um die Erwerbung
derselben seitens des Kartells als vorteilhaft erscheinen zu lassen.
Und doch wäre das nicht nur wegen der Kontrolle, sondern auch
vom Standpunkt der ökonomischen Entwicklung der Kartelle
begehrenswert, denn es würde die Entstehung vollkommenerer
Kartellformen begünstigen. Vorläufig steht uns zu diesem Zweck
keine entsprechendere Handhabe zur Verfügung als die, die
Kartelle auch mittels Strafbestimmungen zur Offenkundigkeit
 zu zwingen und den vor der Öffentlichkeit erschienenen
Kartellen die Rechtsfähigkeit zu verleihen. Im Verlauf der
weiteren Ausführungen werden sich aber Mittel ergeben,
die zur Begünstigung der rechtsfähigen Kartelle zu gebrauchen
 sind.
Es wird heute wohl — zumal auf dem Gebiet des deutschen
Rechts — kaum mehr bestritten werden, daß dem Kartellvertrag
die prinzipielle privatrechtliche Gültigkeit nicht zu versagen ist.
Und zwar nicht nur aus dem spekulativen Grund, daß er im allgemeinen
 und schlechthin als unsittlich und gemeingefährlich nicht
betrachtet werden kann; sondern hauptsächlich aus Zweckmäßigkeitsgründen,
 vor allen Dingen dem: den nicht ausbeuterischen
und deshalb die Offenkundigkeit nicht scheuenden Kartellen eine
günstigere Stellung zu sichern. Die Anerkennung der privatrechtlichen
 Gültigkeit und die Verweigerung des Rechtswegs
gegenüber den gemeinschädlichen Kartellverträgen wird geeignet
sein, sie zur Beobachtung einer entsprechenden Selbstbeherrschung
zu bestimmen.
So ausgerüstet, kann erst der Staat an die Frage herantreten,
 wie er im speziellen das Wirtschaftsleben gegen schädigende
Eingriffe .der Kartelle schützen und die weiteren Folgen der
Kartellbewegung beeinflussen soll, ohne die in ihr liegende
mächtige Triebkraft zu unterbinden und ohne doch untätig zu
bleiben, wo wichtige Interessen einen Eingriff erheischen.
        <pb n="337" />
        8 38. Vorschläge zur Lösung des Problems,

329

Diese Interessen sind in Beziehung auf die Fähigkeit, sich
gegen Angriffe der Kartelle zu verteidigen, äußerst verschieden,
Namentlich die mittleren Stufen des Produktionsprozesses, die
Rohprodukten-, Halbzeug- und Fertigwarenindustrie sowie die
Großhändler, sind in der Lage, durch Gegenorganisationen den
Kartellmißbräuchen ihrer Vorgänger im Produktionsprozeß die
Stirn zu bieten. Schwieriger schon verteidigt sich der Arbeiter,
und sozusagen überhaupt nicht, der letzte Konsument. Ausgangsund
 Endpunkt des Güterumlaufs sind die schwächsten. Die Befestigung‘
 dieser zwei Punkte ist die schwierige Aufgabe. Und
von den beiden ist wieder letzterer derjenige, dessen kräftiger
Schutz den Erfolg des Problems verbürgt. Der Arbeiter, einheitlich
 organisiert, konnte sich hie und da zum gleichberechtigten
 Gegenüber des Arbeitgebers emporschwingen; eine wirksame
Arbeiterschutzpolitik, die energische Sicherung der Vereinigungsfreiheit,
 können ihn vor dem Dunkel der lehenartigen Unterwerfung
 retten. Doch auch für den Arbeiter ist die wesentlichste
Seite seiner Position seine Stellung als Konsument. Der wichtigste
Verbraucher von Massenartikeln ist der Arbeiter; und die Massenartikel
 sind diejenigen, die die Kartellentstehung begünstigen.!)
Dem Konsumenten sagt man umsonst, er möge sich organisieren,
 namentlich zu Konsumgenossenschaften zusammentreten.?)
Die Form, in welcher die Genossenschaft dem heutigen Weltverkehr
 standhalten könnte, ist noch nicht gefunden, Entweder
nehmen diese teil an der Spekulation und an den Schicksalen
des Weltmarktes und verwandeln sich in Kürze zu Unternehmungen
 mit Gewinnzwecken wie alle andern, oder aber sie
verbleiben im Bereich der Selbsthilfe, ringen jedoch dann gewöhnlich
 mit den Schwierigkeiten der teuren Administration, der
Unkenntnis der Marktverhältnisse, der Unfähigkeit, die Preise zu
beeinflussen, und können nicht daran denken, mit den Riesenunternehmungen
 den Kampf aufzunehmen.
Dem Konsumenten muß demnach gegen unberechtigte
Preiserhöhungen von außen her geholfen werden. Und diese
Hilfe ist auf zweierlei Arten denkbar, obwohl bisher das Gewicht
stets nur auf eine Art der Abhilfe gelegt wurde, nämlich auf

') Siehe oben S, ı1,
? So Wäntig, auf dem 26, Deutschen Juristenta;
. g (Verhandlungen Bd. I S. 70);
Hitschmann, Über Kartelle, S. 14. 8 7°);
        <pb n="338" />
        330 VI. Kapitel. Vorschläge zur, Lösung des Problems,

die Verhinderung unberechtigter Preissteigerungen. Als Mittel
wurden bald die Nichtigkeit der preissteigernden Kartellvereinbarungen?!),
 bald die Entziehung staatlicher Begünstigungen ?),
bald eine schwere Besteuerung der‘ großen Industrieunternehmer,
bald die Herabsetzung der Schutzzölle®), bald der Ausschluß der
Kartelle von öffentlichen Submissionen*), bald die Einschränkung
des Unternehmergewinnes®), bald die Enteignung des ganzen
Industriezweiges‘®) und andere unzählige Reformen postuliert. Die
meisten dieser Vorschläge scheitern.an dem einen Punkt, welcher
bisher nicht unschädlich zu machen war, daß nämlich jede Be-Jastung
 der kartellierten Industrie im Endergebnis den Konsumenten.
 bedrückt; denn solange das Kartell sich im Besitz des
Monopols befindet, überwälzt es die Belastung in der Form einer
Preiserhöhung auf das konsumierende Publikum.
Die Reformvorschläge dürften demnach nicht so sehr die
Belastung der kartellierten Industrie als die Erhöhung der Kaufkraft
 des Konsumenten vor Augen halten. Gelingt dies, so ist
derselbe wirtschaftliche Zweck auf eine der Allgemeinheit günstigere
Weise erreicht, denn es wird die Staatsgewalt nicht gezwungen,
mit der einen Hand zu zerstören, was sie mit der andern schuf.
Vielmehr wird es ihr möglich, die in den letzten Jahrzehnten so
weit vorgeschrittene Industrieschutzpolitik mit derselben Energie
weiter zu verfolgen und den Konsumenten doch dieselbe wirtschaftliche
 Lage zu sichern, als fände eine allgemeine Preisermäßigung
 statt. Die Belastung der Großindustrie wird hierbei
allerdings nicht zu vermeiden sein; doch sie wird nicht als eine
industriefeindliche Repressivmaßregel erscheinen, sondern als bloßes
Mittel zur Herbeischaffung der Kosten der Reform und wird sich
eben deshalb zwischen den hierdurch gezogenen mäßigen Grenzen
bewegen.

1) So Klein a, a, O. Bd. III S. 314; Hirsch a, a, OÖ. S. ı2; Boyens
a. a. O. Bd. III S. 337.
7 Liefmanna. a. O. S. 197; Grunzel a. a, O. S, 171.
7 So die Handelskammer zu Kiel, in ihrem Bericht 1901, S. 72; Pohle
a, a. O.S. 128; Grunzel a. a. O.S. 67; Hitschmann a, a, O0.S. 14; Eberstadt
 a. a, O.'S. 30; Lotz a. a. O. S.' 27. . Vergl. auch „Nation“, 1902 S. 713;
Bericht des Deutschen Reichstages, X. Legislaturperiode, 2. Session, 207. Sitzung,
*) Pohle a. a. O. S, 129; Grunzel a, a. O. S. 270.
5) Maya. a, O. S. 57.
5 Liefmann a. a. O. S. 196; Hückinghaus a, a. O. 5. 29.
        <pb n="339" />
        8 38. Vorschläge zur Lösung des Problems.

331

Auf welche Weise wäre nun die Kaufkraft der Konsumenten
mittels staatlichen Eingriffs entsprechend zu heben? Es kann
heute weder an eine staatliche Erhöhung des Geldwerts, noch an
eine entsprechende Geldleistung an die einzelnen Konsumenten,
noch überhaupt an irgend eine Maßregel gedacht werden, die
nicht automatisch gleichzeitig die Kaufkraft zu erhöhen, unbegründete
 Preissteigerungen zu verhindern oder wenigstens zu
erschweren und die hierzu erforderlichen Geldmittel hervorzubringen
 geeignet wäre.
Diese dreifache Wirkung auszuüben, ist unseres Erachtens
nur eine Politik fähig, welche ı. die öffentlichen Lasten in dem
Verhältnis auf die Besitzer der kartellierten Industrien überwälzt,
in welchem sie einen der natürlichen Marktlage nicht entsprechenden
 Gewinn erzielen, und in demselben Verhältnis die
Konsumenten wieder von diesen Lasten befreit; 2. durch geeignete
 Maßregeln die Überwälzung dieser Belastung auf das Publikum
 verhindert. Beide Richtungen dieser Politik schließen
mehrere Spezialmaßnahmen in sich... ;
Eine dem jeweiligen Kartellgewinn mathematisch entsprechende
Belastung der Industrie wird kaum je durchzuführen sein. Es
handelt sich auch nicht so sehr darum, als um eine annähernde
Berechnung jener Summen, welche, als rein durch die Kartellierung
 erreichter Gewinn, der Industrie zukommen., Ein auf
der Höhe der modernen Besteuerungstechnik stehendes progressives
Steuersystem, die Aufhebung oder wesentliche Einschränkung
der indirekten Steuern, können als Grundlage dieser geplanten
Überwälzung genügen. Allerdings ist eine wesentliche Erhöhung
des jetzt allgemein üblichen Maximums der progressiven Einkommensteuer,
 der Grenze des steuerfreien Einkommens, eine
Milderung der Progression in den untern und eine entsprechende
Verschärfung in den oberen Stufen unumgänglich notwendig.
In jenen Staaten, in denen die progressive Einkommensteuer
noch nicht eingeführt, wirkt die Einführung derselben schon an
und für sich in der Richtung unseres Vorschlags. Als Beispiel
der Progression das österreichische Gesetz vom 25. Oktober 1896
oder das preußische vom 24. Juni 1891 angenommen, ist die
Wirkung, die die vorgeschlagene Änderung erzeugen würde,
leicht ersichtlich. Sie würde die Kaufkraft der zur Zeit noch
steuerpflichtigen, dann aber steuerfrei werdenden Personen mit
        <pb n="340" />
        332 VI. Kapitel, Vorschläge zur Lösung des Problems.

dem ganzen jährlichen Betrag der Steuer, die der untern Steuerstufen
 aber mit der Differenz des alten und des neuen Steuersatzes
 erhöhen; gleichzeitig die oberen Einkommensklassen entsprechend
 schwerer belasten, ohne den Staatseinkünften überhaupt
Abbruch zu tun. Mit den übrigen Besitzern größerer Einkünfte
würden an den größeren Lasten auch sämtliche Kartelle teilnehmen,
die doch alle den höchsten Steuerstufen, und die meisten wiederum
den Aktiengesellschaften angehören.!) In Preußen wurden 1905 1706
Aktiengesellschaften mit einer Einkommensteuer von 12 210000 Mk.
besteuert; die Gesamtsumme der Einkommensteuer betrug 187
Millionen Mk.; die Aktiengesellschaften zahlten demnach den 1ı5.
Teil der Gesamtsumme. Die Verschärfung der Progression würde
noch eine beträchtliche Erhöhung dieses Bruchteils herbeiführen.
Allerdings bedeutet die Belastung der Aktiengesellschaften
mit der progressiven Einkommensteuer, wie sie z. B. auch in
Preußen durch das Gesetz vom 24. Juni 1891 eingeführt ist, eine
Abweichung vom reinen Prinzip der gleichmäßigen Besteuerung,
da das Einkommen derselben in der Form von Dividende bei den
einzelnen Aktieninhabern als selbständiges Besteuerungsfundament
schon in Betracht gezogen ist. Dies hat die Folge, daß andere
Gesellschaftsformen (G. m. b. H., Kommandit-, offene Handelsgesellschaft,
 Genossenschaft, privatrechtliche Gesellschaft) mit Vorliebe
in Anspruch genommen werden, um der doppelten Steuerlast zu
entgehen. In Preußen wurde die Form der G. m. b. H. gleich
nach ihrer Einführung deshalb so beliebt. Von den 385 Kartellen
der Denkschrift haben 166 diese Organisationsform gewählt.?)
Nach unserer Ansicht ist nicht bloß die Besteuerung der Aktiengesellschaften
 beizubehalten, sondern auf alle übrigen Organisationsformen
 auszudehnen. Schon vom reinen Steuergerechtigkeitsstandpunkt
 kommt die Aktiengesellschaft als selbständiges
Wirtschafts- und Erwerbssubjekt in Betracht. Ihr Gewinn gelangt
nur teilweise in den Dividenden zum Ausdruck®); sie genießen
1) Vergl. oben S. 78.
" Nach den am 14. März 1906 in zweiter Lesung gefaßten Beschlüssen der
Steuerkommission des preußischen Abgeordnetenhauses sollen übrigens die Gesellschaften
 m, b. H. einer progressiven Ertragssteuer unterworfen werden. Vergl. hierüber:
 Deutsche Juristen-Zeitung, 1906 Nr. 7 S. 423f.
®) Nach dem ungarischen statistischen Jahrbuch von 1904 betrug der Durchschnitt
 der Dividenden der Aktiengesellschaften 6°%,, der Durchschnitt ihres Gewinnes
z0°%, des Grundkapitals,
        <pb n="341" />
        $ 38. Vorschläge zur Lösung des Problems, 33 3

alle Vorteile der sozialen Ordnung und sind, als Hauptvertreter
der großen modernen Vermögenszentren, in erster Reihe berufen,
zu den allgemeinen Lasten beizusteuern. Vorausgesetzt, daß‘ es
uns gelingen wird, die Kartelle an einer Entschlüpfung von der
ihnen auferlegten Steuerlast zu verhindern, so bedeutet diese
Maßregel eine nahezu spezielle Belastung der Kartelle, da es doch
nicht kartellierten Unternehmungen freistehen wird, eine nicht
besteuerte Gesellschaftsform zu wählen.
Indem das heutige preußische Steuersystem diese Handhabe
den Kartellen freigibt, sichert es gewissen Kartellformen eine
ganz bedeutende Steuerfreiheit. Und zwar sind es eben die
weniger entwickelten Organisationsformen, in erster Linie der
unorganisierte Kartellvertrag, die diesen Vorzug genießen: ein
besonderer Nachteil für die Volkswirtschaft, wegen des ungünstigen
Einflusses, den diese Kartelle oft auf die Produktion ausüben.!)
Unstreitig muß dem abgeholfen, und Kartelle, die nicht in den
Organisationsformen, die der Einkommensteuer unterliegen, auftreten,
 mit dem entsprechenden Steuersatz belegt werden. Die
Summe der einem Kartell auferlegten Steuer muß der Steuersumme
 gleichkommen, die eine Aktiengesellschaft von ähnlichem
Einkommen zahlt.
Schmoller hat in der jüngsten (1905) Generalversammlung
des Vereins für Sozialpolitik in Mannheim vorgeschlagen, die
Aktiengesellschaften wären zu verpflichten, die Hälfte ihres 10%
überschreitenden Gewinnes an Reich und Staat (je hälftig) abzugeben;
 auch auf andere Rechtsformen, Korporationen, Privatgeschäfte
 von gleichem Umfange, welche als Geschäftsunternehmungen
 erscheinen, hätten die Bestimmungen sinngemäße
Anwendung zu finden.?) Es ist dies die Idee der speziellen Belastung
 des sog. Betterment, wie sie besonders in den neueren
Grundsteuergesetzen hie und da auch schon gesetzgeberischen
Ausdruck fand.®) Der Gewinnüberschuß, welcher keiner wirtschaftlichen
 oder kulturellen Arbeit, sondern bloß dem Wechsel des
Verhältnisses des Angebots zur Nachfrage sein Entstehen ver-1)

 Vergl. oben 88 8, 9.
’) Vergl. auch seinen Aufsatz in Schmollers Jahrbuch, 1905 4. Heft
5, 325.
8) So z. B. im preußischen Kommunalabgabengesetz vom 14, Juli 1893 und im
badischen Gesetz über die Verkehrssteuer vom 6, Mai 1899,
        <pb n="342" />
        334 VI. Kapitel. Vorschläge zur Lösung des Problems,

dankt, der „unverdiente Wertzuwachs“, soll einer schwereren Belastung
 zu Gunsten der Allgemeinheit unterworfen werden. Unleugbar
 ‚enthält der Kartellgewinn einen Koeffizienten, der die
Merkmale des unverdienten Wertzuwachses an sich trägt; die
teilweise Entziehung desselben zu Gunsten der Konsumenten
entspricht demnach dem Grundgedanken unserer Reformvorschläge,
Die praktische Durchführung der Idee hat ihre eigenen Schwierigkeiten;
 jedenfalls muß die zu entziehende Quote eine ganz erhebliche
 sein, um womöglich das Motiv zu Preiserhöhungen nahezu
zu beseitigen. Schmollers 50%, scheinen uns doch. zu hoch
gegriffen; es könnte darunter leicht dem Erwerbstrieb ein Riegel
vorgeschoben werden, welcher der Entwicklung der Industrie
die Wege verschließt. Angemessener wäre unseres Erachtens
eine Progression von 20 bis 50%, nach Maßgabe der Einkommensteuer-Skala;
 die Progression würde das Motiv zur Gewinnerhöhung
um so nachdrücklicher dämpfen, je größer die Gewinne sich gestalten.

Eine zweite Beschränkung des Schmollerschen Vorschlags
ergibt sich aus dem Erfordernis, die Besteuerung auf den Kartellgewinn
 einzudämmen, d. h. die 10% übersteigenden Gewinne,
die nicht als Folgen eines Kartells sich darstellen, dieser neuerlichen
 Belastung nicht zu unterwerfen. Es soll doch der Trieb
zur Produktionsverbesserung durch Entziehung des Gewinnes
nicht lahmgelegt werden. Die Feststellung des Kausalzusammenhangs
 ist aber so schwierig, daß es wünschenswert erscheint, ein
äußerliches, formales Kriterium zu wählen und z. B. zu sagen: die
Besteuerung findet Platz, wenn die Warenpreise während der
Besteuerungsperiode erhöht und ein 10%, übersteigender Gewinn
erzielt wurden. Diese doppelte Voraussetzung wird wohl nur
eintreffen, wenn der Gewinnüberschuß durch die Preiserhöhung
verursacht ist.
Verschärfte progressive Einkommensteuer, selbständige Belastung
 der Kartelle mit derselben und Besteuerung des übermäßigen
 Kartellgewinnes würden dem Staat einen ganz bedeutenden
 Fonds zur Erleichterung der öffentlichen Lasten der
Konsumenten zur Verfügung stellen, welcher, richtig‘ benutzt, ihre
Kaufkraft mit seinem vollen Betrag erhöhte. Dies würde nichts
anderes bedeuten, als eine Zurückleitung eines Teils des Kartellgewinnes
 zu seinem Urquell: das notwendige Endziel aller
        <pb n="343" />
        8 38. Vorschläge zur Lösung des Problems, 335

Kartellreform. Auf die mannigfaltigen Arten der Entlastung des
Publikums hier einzugehen, tut nicht not; es wurde schon auf
die Abschaffung oder Einschränkung der indirekten Abgaben
hingedeutet; und seien bloß noch erwähnt: die Ausdehnung des
unentgeltlichen Unterrichts, die Errichtung von Krankenhäusern,
Wohlfahrtseinrichtungen usw.
Neben der schärferen Belastung der Kartelle mit direkten
Steuern bietet sich noch ein weiteres Mittel zur Hebung der
Kaufkraft der Konsumenten mit gleichzeitiger Übertragung
öffentlicher Lasten auf die Kartelle, allerdings bloß auf solche,
die eine den Trusts der Vereinigten Staaten gleichkommende
wirtschaftliche und moralische Übermacht in ihren Händen vereinigen
 und eben deshalb Staat und Gesellschaft noch vielfach
mächtiger bedrohen. Die amerikanischen Vorbilder betraten aus
freien Stücken diesen Weg, und bewiesen dadurch, daß sie sich
selbst zu den mit ihm verbundenen Opfern moralisch verpflichtet
fühlten. Es handelt sich darum, Unternehmungen, die mehr als
eine gewisse. Anzahl von Arbeitern!), Maschinen von einer eine
gewisse Zahl von Pferdekräften übersteigenden Kraft beschäftigen,
 einen jährlichen Umsatz von mehr als ein gewisses Maximum
 erreichen (oder nach irgend welchem anderen Schlüssel eine
gewisse Maximalausdehnung überschreiten), zur Errichtung und
Aufrechterhaltung gewisser Wohlfahrtseinrichtungen zu Gunsten
der Arbeiter und Konsumenten ärmerer Klasse zu verpflichten.
Öffentliche Schulen, Kranken-, Findlings-, Invalidenhäuser und
ähnliche Institute sind es, an die gedacht wird. Dem Arbeiter,
dem kleinen Konsumenten bedeutet der unentgeltliche Genuß
dieser Einrichtungen ein positives Plus in seinem Wirtschaftsplan:
seine Kaufkraft erhöht sich mit dem Geldwert der auf ihn
fallenden Quote des Genusses dieser Einrichtungen. Und das
beruhigende Gefühl einer gerechten Verteilung der öffentlichen
Pflichten und einer weitgehenden staatlichen Fürsorge sind die
nicht zu unterschätzenden Begleiterscheinungen dieser Reform.
Es muß nun der Frage näher getreten werden, deren befriedigende
 Lösung wir im Vorhergehenden vorweg genommen
haben, die aber unbedingt die schwierigere Seite des Problems
ausmacht: wie eine Überwälzung der den Kartellen auferlegten
_ 2) Nach dem Statistischen Jahrbuch für Preußen waren 1905 27721 gewerbliche
 Betriebe mit mehr als 20 Personen tätig,
        <pb n="344" />
        336 VI. Kapitel. Vorschläge zur Lösung des Problems.

Lasten auf die Konsumenten unmöglich gemacht und dadurch das
Eintreffen der von allen Reformvorschlägen erwarteten günstigen
Folgen gesichert werden könnte.
Man pflegt zu sagen, gleichmäßige progressive Einkommensteuern
 seien nicht überwälzbar, da sie die wirtschaftliche Machtstellung
 der einzelnen Steuersubjekte und ihr Verhältnis zueinander
 nicht ändern. Besonders nach Verlauf längerer Zeit stelle
sich ein Gleichgewicht her, welches keine Gelegenheit dazu biete,
daß Steuern, die nachträglich vom schon erworbenen Einkommen
bezahlt werden und daher keine Bestandteile der Produktionskosten
 seien, auf andere überwälzt werden. Würde es nämlich
ein Steuersubjekt versuchen, den Preis seiner Produkte mit der
Differenz des alten und neuen Steuersatzes zu erhöhen, so hätte
er seitens der Konsumenten eben zufolge der gleichen Besteuerung
 ganz denselben Widerstand zu gewärtigen als vorher und
die Überwälzung gelänge ihm nach wie vor nur, wenn die objektive
Marktlage ihm dies gestatte.
Diese Theorie mag im Zustand der freien Konkurrenz zutreffen;
 für eine kartellierte Industrie steht jedoch gerade ihr
Gegenteil fest. Solange die Kartelle im Besitz des Monopols
sich befinden, können sie die Preise nach freiem Ermessen feststellen;
 werden sie seitens des Staates schwerer belastet, so wird
der Ausfall am Gewinn sofort durch Preiserhöhung wett gemacht.
Unser ganzes System der Entlastung des Konsumenten ist nur
durchzuführen mit Aufhebung der monopolistischen Lage der
Kartelle, Ist dies eine Schwäche des Systems, so ist es eine allen
reformatorischen Vorschlägen innewohnende, weil in dem Urgrund
des Kartellwesens selbst begründete; und sämtliche Vorschläge,
die auf eine schärfere Belastung der Kartelle hinauslaufen, müssen,
um durchführbar zu sein, dieses Joch passieren.
Der Staat wird nicht umhin können, den Konkurrenzkampf
mit den kartellierten Unternehmungen aufzunehmen. Es ist das
einzig natürliche Mittel, die Kartelle in angemessenen Schranken
zu halten, die einzige wirksame Kontrolle, die, ohne mit allen
Mängeln der Bureaukratie behaftet zu sein, auf dem natürlichen
Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage aufgebaut, mit unerschütterlicher
 Sicherheit die Gestaltung der Preise regeln kann.
Es mögen die Kartelle noch so streng verpflichtet sein, Satzungen,
Beschlüsse, Einkünfte behördlich anzumelden; es mögen in den
        <pb n="345" />
        $ 38. Vorschläge zur Lösung des Problems, 337

Direktionen und Aufsichtsräten noch so viel Staatsbeamte sitzen;
es möge, wie Schmoller in Mannheim proponiert, im Aufsichtsrat
 der Aktiengesellschaften mit 75 und mehr Millionen Mark
Kapital ein Viertel der Stimmen Personen übertragen werden,
welche der Reichskanzler und die Landesregierung als geeignet
bezeichnen, die öffentlichen Interessen wahrzunehmen; es möge
dasselbe mit Schmoller von den Direktoren gefordert werden:
jeder, der Erfahrung in ähnlichen Dingen besitzt, wird von einer
baldigen Verflachung dieser bureaukratischen Kontrolle überzeugt
sein und wird wissen, daß die meisten dieser Herren in kürzester
Zeit ebensogut die möglichst hohen Dividenden als allein seligmachend
 für Gesellschaft und Staat bezeichnen werden wie ihre
nicht vom Reichskanzler designierten Kollegen.
Bei der kolossalen Machtentwicklung schon der heutigen
Kartelle und Trusts und noch mehr der zukünftigen muß der
Staat kraftvollere Hebel in Bewegung setzen; er allein besitzt die
zur Eingehung des Kampfes notwendige wirtschaftliche und
moralische Überlegenheit, und sogar seine Kräfte werden oft stark
auf die Probe gestellt werden; doch bleibt er untätig oder wählt
unzureichende Mittel, so kann es leicht zu spät werden. Übrigens
wird die Aufrechterhaltung der Konkurrenz dem Staate wohl
weniger Schwierigkeiten bereiten, als vielleicht im allgemeinen
angenommen wird. Zunächst handelt es sich nicht um eine
Konkurrenz in sämtlichen kartellierten Industrien; es genügt, jene
Industrien zu kontrollieren, welche die Vorbedingungen der
ganzen Produktion herstellen, also etwa die Kohlen- und Eisenproduktion
 und die Herstellung von Rohstoffen und Halbfabrikaten.
Das übrige kann füglich dem freien Spiel der wirtschaftlichen
Kräfte überlassen werden. Im 20. Jahrhundert gibt es keinen
Staat, in welchem nicht auf allen Gebieten ein mächtiger Aufschwung
 und mit ihm eine nachdrückliche Konkurrenz einträte,
wenn bei billigen Kohlen und Rohstoffen übermittelmäßigen
Gewinn abwerfende Preise bestehen. Der Staat kann seine Konkurrenz
 mit kluger Berechnung den Preisverhältnissen anpassen:
er verschärft dieselbe, wenn die Kartelle unbegründete Preissteigerungen
 versuchen, und zieht sich bis zur untersten von der
Produktionstechnik zugelassenen Grenze zurück, wenn die Preise
das Angemessene nicht übersteigen. Durch praktische Beteiligung
an der Produktion wird er selbst am meisten in der Lage sein,
Baumgarten-Meszlöny, 2
        <pb n="346" />
        338 VI. Kapitel. Vorschläge zur Lösung des Problems,

die Angemessenheit der Preise zu beurteilen. Durch vielseitige
Mitwirkung gleicht er einen eventuellen Verlust auf einem Gebiet
 mit größeren Gewinnen auf dem andern aus. Ein neues Feld
für die Betätigung hervorragender wirtschaftlicher und technischer
Kräfte eröffnet sich; die staatliche Bureaukratie wird zum Weichen
gebracht, die nationale Industrie gehoben. Man’ entgegne nicht,
der Staat verstehe das Geschäft nicht: es gibt Fabrikanten-Millionäre,
 die auch nichts vom Geschäft wissen, nur eines verstehen
 — die Wahl ihrer Leute. Und dieser Wissenschaft verdanken
sie ihre Millionen. Damit dies aber auch der Staat könne, bedarf
es nur zweier Negativen: keine bureaukratische Schwerfälligkeit
und keinen Nepotismus. Es hängt lediglich vom System ab, die
Angestellten am Erfolg der Produktion so sehr zu interessieren,
daß es ihnen der Mühe wert ist, einen solchen aufzuweisen.
Schmoller sagt!): „Wir haben in Deutschland heute nach
unseren Verfassungs- und Rechtsverhältnissen, nach unseren gesellschaftlichen
 und wirtschaftlichen Zuständen, nach der Art
unseres Beamtentums gerade genug Bureaukratie, Staatsbetrieb,
Mandarinenschematismus und Parlamentsrederei; so wie die Dinge
heute liegen, garantieren die Kreise, welche heute gerade die
Kohlenwerke verwalten, sicherer den technischen und betriebsmäßigen
 Fortschritt.“ Nicht nur in Deutschland, überall in den
Kulturstaaten wird heute viel zu viel verwaltet, beaufsichtigt,
kontrolliert, unterschrieben, protokolliert und rubriziert. Doch
Staatsbetrieb muß nicht Bureaukratie bedeuten, ist nur sein Leiter
kein Bureaukrat; und Staatskontrolle muß nicht herrschen, ist nur
die Verwaltung eine verläßliche. Das Prinzip der individuellen
Verantwortung der Angestellten wird und soll auch im Staatsdienst
 seinen Triumphzug halten; je mehr die Tüchtigkeit des
einzelnen auf die Probe gestellt, je weniger die Staatsstellen zu
Sinekuren geeignet werden, um so sicherer weicht das Mandarinentum.
 Und könnte nicht eben die staatliche Konkurrenzregulierung
eine Vorschule zu einer weniger bureaukratischen, mehr geschäftsmäßigen
 Führung der geschäftsähnlichen Staatsangelegenheiten
bilden?
Sollte befürchtet werden, daß ein ähnliches Unternehmen
die Kapitalkraft des Staates allzusehr in Anspruch nähme, so

1) Das Verhältnis der Kartelle zum Staate, Schmollers Jahrbuch 1905 Heft 4 5. 349.
        <pb n="347" />
        8 38. Vorschläge zur Lösung des Problems. 339

könnte gleichzeitig ein zweites Mittel empfohlen werden, um dem
gesteckten Ziel noch mit einem Schritt näher zu kommen. Ein
Teil des beanspruchten Kapitals wird mit Papieren von geringem
Nominalwert gedeckt, und zwar so, daß für das möglichst verbreitete
Eindringen derselben in weite Gesellschaftsschichten Sorge getragen
wird. Hierdurch würde den Volksklassen geringeren Einkommens
der Ankauf dieser Papiere ermöglicht und an dem Gewinn der
industriellen Staatsunternehmungen eben diese Klassen beteiligt.
Zum Ausschluß der Agiotage und Spekulation müßte Maximum
und Minimum der Dividenden mäßig festgestellt werden (etwa
3—5°%). Dies würde bedeuten, daß der Staat einen eventuellen
Verlust allein trägt — er müßte 3°, zahlen, auch wenn er
weniger oder gar keinen Gewinn macht —, aber andererseits
auch den Nutzen über das Maximum hinaus für sich behält. Die
größere Hälfte des Grundkapitals müßte auf jeden Fall der Staat
notieren, um über das Geschäftsgebaren verfügen zu können; im
übrigen aber sind die einzelnen Unternehmungen selbständige
Aktiengesellschaften, von denen sich der Staat, wenn eventuell
eine richtige Preisgestaltung auf andere Weise gesichert erscheint,
später auch zurückziehen könnte.
Ein derartiges, mildes und doch wirksames Eingreifen des
Staates erzeugt das einzige Gegenmittel der Kartellbewegung,
eine von den Kartellen unbesiegbare Konkurrenz, ohne daß er
sich zur Verstaatlichung der ganzen Industrie oder überhaupt zu
einer tiefgehenden Umgestaltung des bestehenden Produktionssystems
 entschließen müßte. Der Staat befaßt sich auch heute
mit den verschiedensten Unternehmungen; er besitzt riesige Latifundien,
 die meistens schlecht bebaut werden, während in einzelnen
 Ländern der Mangel an Grund und Boden alle Plagen der
Zerstückelung des Grundbesitzes heraufbeschwört. Kin beträchtlicher
 Teil der immensen Einkünfte Preußens rührt von den Staatsdomänen
 her!); gewiß würden dieselben, parzelliert und in Privatbesitz
 übergegangen, noch viel gewinnbringender sein und die
Verteilung des Grund und Bodens gleichmäßiger gestalten. Schäffle
verfocht schon 1884 („Inkorporation des Hypothekarkredits“)
und noch nachdrücklicher 1895 („Deutsche Kern- und Zeitfragen,

4) Nach dem Statistischen Jahrbuch für Preußen war die Gesamtsumme der
Staatseinnahmen 1905: 2681,27 Mill. M.; davon entfielen auf Domänen: 25,20 Mül. M.;
auf Forsten: 99,75 Mill. M.
        <pb n="348" />
        340 VI. Kapitel. Vorschläge zur Lösung des Problems.

neue Folge“, S.274 f£) mit überzeugender Beweisführung die Notwendigkeit
 der Einbeziehung von staatlichem Grundbesitz in den
Bodenmarkt, je nach dem Bedürfnis der Marktlage, d.h. je nach
dem Steigen oder Sinken der Bodenpreise, um dieselben auf mäßiger
Höhe zu halten. Die hierdurch frei gewordenen Kapitalien könnten
kaum besser als in tüchtig geleiteten Industrieunternehmungen angelegt
 werden, welche mit den Syndikaten die Konkurrenz aufnehmen,
und dabei noch immer hervorragend gute Gewinne bringen könnten.
Solange freilich der Staat, statt diese Politik zu befolgen,
selbst mit den großen Rohprodukten-Syndikaten kokettiert, um,
wenn möglich, sich an ihrem Gewinn zu beteiligen: kann er nicht
an eine energischere Beschränkung ihres freien Waltens denken,
ja gerät sogar früher oder später unter ihre Herrschaft. Es kann
daher das Mißlingen des Ankaufs des Kohlenwerks „Hibernia“
seitens des preußischen Fiskus und somit seines Eintritts in das
Syndikat nur mit Freuden begrüßt werden; das Gelingen dieses
Projekts hätte seine Unabhängigkeit dem Kohlensyndikat gegenüber
 ebenso nachteilig beeinflußt, wie seine Teilnahme an anderen
großen Kartellen z. B. am Kalisyndikat ihm seine Stellungnahme
gegen die Kartelle unbedingt erschwert. Die preußische Regierung
 scheint übrigens am Scheidewege und im schweren
Kampf mit sich selbst zu stehen. Auf der einen Seite nimmt sie
Teil an den Gewinnen der Kartelle — der Staat macht keine
billigeren Preise als die Privatunternehmungen —, andererseits
reicht sie anfangs 1905 im Parlament einen Novellenentwurf zum
Berggesetz ein, nach welchem die Bergwerkseigentümer nicht
bloß verpflichtet werden, den Betrieb solange fortzuführen, als
derselbe Gewinn verspricht, sondern der Regierung das Recht
eingeräumt wird, auch wenn dies nicht der Fall wäre, aus öffentlichen
 Rücksichten (die des näheren nicht bestimmt werden) die
Fortführung des Betriebes verlangen zu können. Offenbar ist
der Zweck dieser Vorlage, den Monopoltendenzen der Kohlenkartelle
 einen Riegel vorzuschieben und namentlich zu verhindern,
daß Zechen bloß zum Zweck angekauft und gleich nachher außer
Betrieb gesetzt werden, um andere vom Bergbau auszuschließen,
Die Novelle geht demnach genau den von uns vorgeschlagenen
Weg der Schaffung einer wirksamen Konkurrenz; es muß nur
auch der weitere Schluß gezogen und auf der ganzen Linie die
Freiheit des Wettbewerbs garantiert werden. .
        <pb n="349" />
        $ 38. Vorschläge zur Lösung des Problems.

; 341

Ist der Staat nicht in der Lage, selbst die Konkurrenz gegen
mißbräuchliche Unternehmerverbände aufzunehmen, so wird ihm
voraussichtlich die Möglichkeit genommen sein, eine Belastung
der Unternehmerverbände und eine entsprechende Entlastung‘ der
Konsumenten durchzuführen und somit das natürliche Gleichgewicht
 zwischen Angebot und Nachfrage herzustellen. Es bleiben
ihm bloß Mittel, welche die Mißstände mildern und eine gründlichere
 Reform vorbereiten können. Als. solche: sind diese Mittel
natürlich durchaus nicht wertlos; man muß sich nur damit im
klaren sein, daß es sich nicht um durchgreifende Maßregeln,
sondern um eine Beseitigung der schreiendsten Inkonvenienzen
handelt. Solche Mittel sind die sog. mechanische Konkurrenzförderung
 und verschiedene Erleichterungen in der Zoll- und
Transportpolitik.
Die mechanische Konkurrenzförderung kann erfolgen durch
Subventionen, Steuernachlässe oder -Begünstigungen und vorzugsweise
 Berücksichtigung der nicht .kartellierten Betriebe bei staatlichen
 Lieferungen.!) Doch hauptsächlich kommt hier die Zollherabsetzung
 als Mittel gegenüber den Kartellen in Betracht.
Diese Maßregel wurde bereits in Deutschland öfters angeregt,
bisher‘ jedoch nur im kanadischen Zollgesetz vom 29. Juli 1897
verwirklicht, nach welchem der Gouverneur berechtigt wird, auf
Grund eines richterlichen summarischen Verfahrens feststellen zu
lassen, ob hinsichtlich irgend eines Handelsartikels ein Trust, eine
Vereinigung, Verabredung oder Verständigung irgendwelcher
Art unter den Fabrikanten oder Verkäufern besteht, um den Preis
dieses Artikels in ungebührlicher Weise zu erhöhen oder den
Vorteil der Fabrikanten oder Verkäufer in ungebührlicher Weise
zum Nachteile der Konsumenten zu vermehren. Wird ihm berichtet,
 daß ein solcher Trust usw. besteht, und gelangt er‘zu der
Überzeugung, daß diese Benachteiligung der Konsumenten durch
die geltenden Einfuhrzölle erleichtert wird, so soll er die betreffenden
 Artikel auf die Freiliste setzen oder die für dieselben festgestellten
 Zölle soweit herabsetzen, daß die Bevölkerung dadurch
der Wohltat des vernünftigen Wettbewerbs an diesen Artikeln
teilhaftig wird.

1) Wie wirksam das letztere Mittel oft sein kann, zeigen die bereits erwähnten
Klagen, die gegen die Ungarischen Staatseisenbahnen wegen einseitiger Bevorzugung
gewisser Kohlenwerke erhoben wurden; siehe S. 148 Note I,
        <pb n="350" />
        342 VI. Kapitel, Vorschläge zur Lösung des Problems,

Eine derartige Zollherabsetzung kann in Ausnahmefällen
wohltuend wirken und die anormal hohe Preishaltung mit einem
Schlag unmöglich machen. In Kanada wurde diese Maßregel
1902 gegen den Papiertrust angeblich mit gutem Erfolg angewendet,
 Freilich liegt die Schwierigkeit darin, wer über die
Zollherabsetzung zu entscheiden habe. Ist es eine administrative
Behörde, so bietet ihr Vorgehen nicht die absolute Sicherheit der
Unparteilichkeit. Wird jedoch der nicht immer schlagfertige und
nur schwer in Bewegung zu setzende Mechanismus der Gesetz.
gebung angerufen, so erfolgt der Eingriff nicht mit der nötigen
raschen Entscheidung. Am zweckmäßigsten wäre es also, die
Möglichkeit einer derartigen Zollherabsetzung bereits in den Zolltarifgesetzen
 zu statuieren und mit ihrer Durchführung ein hierzu
geeignetes, unparteiliches Organ (Kartellgericht, Kartellamt, Kartellkommission)
 zu betrauen.
Ähnlichen Zwecken dient die Ausdehnung des freien Veredlungsverkehrs,
 welche in Deutschland neuerdings viele
Anhänger fand.!) Zweck des freien Veredlungsverkehrs ist, die
weiterverarbeitenden Industrien gegen allzuhohe Kartellpreise der
Rohwaren und Halbfabrikate zu schützen. Er ermöglicht den
zollfreien Bezug ausländischer Ware zum Zweck der Weiterverarbeitung
 für den Export. Dies geschieht, indem der Zoll
bei der Einfuhr gestundet und bei der Ausfuhr definitiv erlassen
wird. Der freie Veredlungsverkehr ist also eigentlich eine vollkommenere
 Art der Zollrückvergütung.?) Er bietet zwar nur für
die weiterverarbeitenden Industrien und nur für den Export eine
direkte Abhilfe gegen die Mißbräuche der Kartelle, indirekt jedoch
 wird er auch überhaupt auf die Kartellpreise eine günstige
Rückwirkung ausüben, da die Syndikate, deren bisherige Abnehmer
 billigere ausländische Waren beziehen, weiter verarbeiten
und exportieren können, ohne sich an die Bedingungen des
Kartells halten zu müssen, schließlich doch gezwungen sind,

') Liefmann, Schutzzoll und Kartelle 1903; Kartellrundschau 1903, Heft 3;
F. Lusensky, Der zollfreie Veredlungsverkehr, Berlin 1903; Tschierschky,
Neuordnung des zollfreien Veredlungsverkehrs in Kartellrundschau 1905 S. 244.
Vergl. auch Schmidt, Zur Geschichte des deutschen Veredlungsverkehrs, Zeitschrift
für die ges. Staatswissenschaft, 1906 Heft I S. 59ff.
") Vergl. Liefmann (Schutzzoll und Kartelle, S. 48), der richtig bemerkt,
daß der Veredlungsverkehr sämtliche Vorteile der Zollrückvergütung mit vollkommen
durchgeführtem Identitätszwang gewährt.
        <pb n="351" />
        8 38. Vorschläge zur Lösung des Problems.

343

Preiskonzessionen zu machen, um ihren Abnehmerkreis zu erhalten.

In Deutschland wurde vor kurzem ein neuer Entwurf zur
Regelung des freien Veredlungsverkehrs ausgearbeitet!), der
gegenüber dem jetzigen Rechtszustand insofern einen Fortschritt
bedeutet, als er zwar das Recht der Bewilligung der Zollstundung
den einzelnen Landesbehörden nach wie vor vorbehält, jedoch
dem Bundesrat das Recht einräumt, einen Antrag auf Nachprüfung
 mit rückwirkender Kraft zu stellen.
Außer der Zollherabsetzung kann auch die Zollerhöhung
zu einem wirksamen Mittel des gegen die Kartelle gerichteten
staatlichen Vorgehens werden. Durch die Zollerhöhung werden
jedoch nicht die Mißbräuche der inländischen Kartelle gehindert,
sondern ein billiger, die einheimische Industrie schädigender
Schleuderexport der ausländischen Kartelle unmöglich gemacht
oder wenigstens erschwert. Die Zollerhöhung hat zumeist den
Zweck, die staatlichen oder privaten Ausfuhrprämien ausländischer
Kartelle auszugleichen, und geschieht zumeist durch die Aufnahme
der sogenannten Antiexportprämien- oder Dumpingklausel
in die Handelsverträge. Durch Erhöhung des Zollsatzes können
die Preise der von ausländischen Kartellen exportierten Waren
derart erhöht werden, daß sie die inländische Industrie nicht
schädigen und dieselbe mit den ausländischen Kartellen unter
gleichen Bedingungen die Konkurrenz aufnehmen kann. Die Antiexportprämienklausel,
 auch für Deutschland von vielen befürwortet,
 wurde ebenfalls in Kanada zuerst in der Praxis erprobt.
Die Anwendung eines Zollzuschlags erfolgt seit dem Herbst 1904?)
und will die billige Ausfuhr der Trusts der Nordamerikanischen
Union verhindern. Die neueste Statistik Kanadas scheint die
Folgerung zu rechtfertigen, daß dieses Bestreben nicht wirkungslos
 geblieben ist. Die Ausfuhr der Vereinigten Staaten nach
Kanada betrug nämlich
in zollpflichtigen Waren in zollfreien Waren
1903 68,5 Mill. Dollar 60,3 Mill, Dollar
1004 77:5 » ” 65,5 ” »
1905 78,8 » 73,6 » »

1) Vergl. Tschierschky in Kartell-Rundschau 1905 S. 244.
2) Vergl. den Aufsatz von Morgenroth in Kartell-Rundschau 1905 S. 615.
        <pb n="352" />
        344 VI. Kapitel, Vorschläge zur Lösung des Problems,

Wie aus diesen Zahlen ersichtlich, stieg die Einfuhr zollpflichtiger
 Waren aus den Vereinigten Staaten seit 1904 nicht
mehr wesentlich, und wenn in Betracht gezogen wird, daß durch
die Dumpingklausel auch die Preise dieser Waren sich erhöhten,
wird anzunehmen sein, daß das Quantum der eingeführten
Fertigwaren abgenommen hat.
Eine Antiexportprämienklausel finden wir auch im amerikanischen
 Zolltarif vom Jahre 1897 (Dingley Bill), und durch
die Androhung einer ähnlichen Maßnahme ist es England gelungen,
 die Brüsseler Zuckerkonvention zustande zu bringen.!)
Wäre demnach ein Staat aus eigener. Kraft oder durch
Unterstützung des unternehmungslustigen Kapitals nicht imstande,
 eine Konkurrenz der Kartelle im eigenen Lande zu
schaffen, so könnte er diesen Zweck auch durch Einberufung
der ausländischen Konkurrenz mittels einer wirksamen und vernünftigen
 Zoll- und Tarifpolitik erreichen. Auch könnten diese
zwei Richtungen parallel nebeneinander befolgt werden, denn
jedes der beiden Vorgehen hat seine eigenen Vorteile. Die inländische
 Konkurrenzunterstützung ist zugleich Industrieförderung,
ein wirksames Mittel des wirtschaftlichen Fortschritts, welchen
der Ausschluß des Schleuderexports ausländischer Kartelle nur
beschleunigen und unterstützen wird. Andererseits ist eine Zollpolitik,
 welche gegen Kartellmißbräuche durch jeweilig entsprechend
festgesetzte Zollsätze einschreitet, noch nicht gleichbedeutend mit
dem Einlaß der fremden und feindlichen Industrie, wie dies manche
allzueifrige Freunde der Kartelle behaupten, sondern eine Maßregel,
 um die einheimischen Unternehmerverbände zu rechter
Zeit zur Einsicht zu bringen. Ebenso, wie der Schleuderexport
selbst für die Kartelle eine Entlastung zur Zeit abnormaler
Überproduktion bedeutet, soll die Antiexportprämienklausel als
eine. Art Sicherheitsventil für die Abnehmer der betreffenden
Waren fungieren, um allzuhohe unverhältnismäßige Preise unmöglich
 zu machen.
Hebung der Kaufkraft der Konsumenten nebst entsprechender
Belastung der Großindustrie und Sicherung der Durchführbarkeit
dieser Reform durch staatliche Aufrechterhaltung der Konkurrenz
werden wohl genügen, um die Preisfestsetzungen zwischen die
1) Vergl. S. 118.
        <pb n="353" />
        8 38, Vorschläge zur Lösung des Problems. | 345

durch das jeweilige Verhältnis von Angebot und Nachfrage bedingten
 natürlichen Grenzen zu zwingen. Dies bedeutet aber
nicht, daß die Rechtsordnung entsprechender Maßregeln zur
Ahndung von wucherischen Preistreibereien nunmehr überhaupt
nicht bedürfte. Solche werden hie und da vorkommen, so lange
überhaupt die wirtschaftliche Ordnung sich auf dem Grundsatz
des freien Verkehrs aufbaut. Sie können um so weniger ungestraft
 geduldet werden, als das Gelingen eines derartigen Manövers
 eben diejenigen bevorzugte, die es verstehen, den ganzen
groß angelegten staatlichen Plan einer gerechten Preisregelung
zu hintergehen. Im allgemeinen wird nun zu diesem Zweck der
Wucherbegriff herangezogen und vorgeschlagen, dieses Vergehen
mit der Ungültigerklärung des wucherischen Rechtsgeschäfts,
der hieraus entspringenden Rückerstattungspflicht des Geleisteten
und entsprechender Geld- oder Freiheitsstrafe zu belegen. Die
Analogie ist unbedingt treffend, soweit sie sich auf den Tatbestand
 bezieht: eine Preisfestsetzung mit der Absicht der Ausbeutung
 des Leichtsinns, der Unerfahrenheit oder Notlage eines
andern, die den Wert der Leistung dergestalt übersteigt, daß
den Unständen nach die Vermögensvorteile in auffälligem Mißverhältnisse
 zu der Leistung stehen, — ist Wucher (vgl. BGB.
8 138). Doch ist schon ausgeführt worden, warum die Nichtigkeit
 des Vertrags und Rückleistungspflicht Monopolisten gegenüber
 nicht anwendbar oder wenigstens in den meisten Fällen
dem andern Teil äußerst nachteilig sind. Wenig Erfolg kann
man sich auch von Geld- und Freiheitsstrafen versprechen,
Erstere können kaum so hoch ausgemessen werden, daß sich ein
geschicktes Kartellmanöver trotz ihrer nicht rentiere, und werden
deshalb zu den Kartellkosten gerechnet; und bei letzteren wird
sich auch leicht die Sache ähnlich gestalten, wie bei Preßvergehen,
 für die jede besser organisierte Zeitung einen Angestellten
mit der „Absitzung“ der Strafen beschäftigt.
Erfolgreich kann das Verfahren gegen wucherische Preisfestsetzungen
 der Kartelle nur werden, wenn dasselbe ähnliche Folgen
hat, wie jenes zur Bekämpfung des Einzelwuchers, nämlich den
Verlust des ganzen Wuchergewinnes. Bei dem Einzelwucher geschieht
 dies, wenn der Wucherer infolge der Nichtigkeit des Vertrags
 alles vom andern Vertragsteil Geleistete zurückerstatten muß;
wird aber das Kartell hierzu verpflichtet, so bedeutet dies für
        <pb n="354" />
        346 VI, Kapitel, Vorschläge zur Lösung des Problems,

dasselbe im einzelnen Fall nur einen ganz minimalen Verlust.
Da es aber kaum denkbar ist, alle Geschäfte mit übermäßiger
Preisfestsetzung rückgängig zu machen, so muß in unserem Fall
der Zweck, den wucherischen Kartellen ihren ganzen Wuchergewinn
 zu entziehen, auf eine andere Weise erreicht werden. Den
Kartellen muß jener Teil ihres Gewinnes, welcher als wucherisch,
d. h. als den Wert der Leistung auf der oben umschriebenen
Art übersteigend (BGB. 8 138), festgestellt wurde, in seiner
ganzen Summe strafweise entzogen, konfisziert werden. Es
handelt sich darum, das Motiv einer übermäßigen Bereicherung
lahm zu legen; dies geschieht offenbar am wirksamsten durch
Entziehung dieser Bereicherung. Natürlich kann ein so weitgehender
 Eingriff in Privatrechte nur gebilligt werden, wenn er
von sämtlichen Garantien eines öffentlichen Verfahrens unabhängiger
 Gerichte umgeben ist. Ja es kann sogar das Postulat
nicht unterdrückt werden, für die Beurteilung des Tatbestandes
und Ausmessung der Strafe ein spezielles Forum zu schaffen.
Beide erwähnten Teile der richterlichen Funktion erfordern eine
Schulung und Gewandtheit in wirtschaftlichen Dingen, die von
den Mitgliedern der ordentlichen Gerichte heute im allgemeinen
nicht vorauszusetzen sind. Um das Vorgehen von Amts wegen
zu ermöglichen, muß auch für die Vertretung der öffentlichen
Interessen gesorgt werden. Als Träger derselben ist jedoch der
Staatsanwalt!) am wenigsten geeignet. Die Funktion des „Kartellsenats“
 erstreckt sich in erster Linie auf die Feststellung des
wucherischen Tatbestandes, d.h. die Lösung der Frage, ob die
Preisfestsetzung‘ des Kartells ihm einen Vermögensvorteil gewährt,
welcher den im Verkehr üblichen Nutzen auffallend unverhältnismäßig
 übersteigt. Zweitens muß der Senat auch die Summe
bestimmen, mit welcher der Gewinn diese Grenze überschreitet.
Das Kartell wird sodann zur Einzahlung der Differenz binnen
einer bestimmten Frist und bei Zwangsvollstreckung verurteilt.
Mit dem Kartell sind als Gesamtschuldner jene Personen haftbar,
die das Kartell oder jene juristischen Personen, durch deren Zusammenschluß
 das Kartell gebildet ist, vertreten. Die eingezahlten
 oder eingetriebenen Summen sollen einem Fonds zufließen,
welcher zu Zwecken dient, die die Kaufkraft der Konsumenten

‘) Wie dies z, B. der ungarische Kartellgesetzentwurf ($ 15) vorsieht.
        <pb n="355" />
        $ 38. Vorschläge zur Lösung des Problems.

347

zu heben geeignet sind. Auf diese Weise würde sich das Strafverfahren
 gegen wucherische Kartellpreise organisch an das
System anschließen, welches oben zur Regelung der Preisschwankungen
 im allgemeinen entworfen wurde, Wir schlugen
vor, den unverdienten Gewinnzuwachs der Kartelle mit einer
Spezialsteuer von 20—50°%, zu belegen; steigert sich dieser Gewinn
 bis zum Wucher, so soll er nicht bloß zur Hälfte, sondern
vollkommen den Kartellen entzogen werden.
Der Kartellsenat hätte ferner über die Schadenersatzansprüche
zu erkennen, natürlich nur auf Antrag des Beschädigten, übrigens
nach freiem Ermessen. Ein eventuell höherer Schaden kann
trotzdem bei den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden.
Eventuell könnte eine Pauschalsumme als Schadenvergütung nach
Analogie des Anspruchs aus Verletzung des Patentrechts eingeführt
 werden. Das Urteil muß motiviert und nach Beschreitung
der Rechtskraft veröffentlicht werden.
Wir glauben mit dieser Art der Lösung dem Ziel näher
kommen zu können als mit andern ähnlichen Vorschlägen. So
sind z. B. mit der Parlamentskommission von Klein!) schwerwiegende
 Inkonvenienzen verbunden. Er selbst mußte das fühlen:
am 27. Deutschen Juristentag nähert er sich unserm Vorschlag, will
dem Senat nur keine Jurisdiktion verleihen. Es wäre ein Urteilsspruch
 ohne die Möglichkeit, ernstlich vollstreckt zu werden. Im
entgegengesetzten Extrem bewegte sich der Vorschlag Dr. Emil
Steinbachs?), wonach das Gericht nicht nur eine kontrollierende
Funktion hätte, sondern auch den Bestand und die Tätigkeit der
Kartelle durch positive Weisungen und Vorschriften mit den Interessen
der Gesamtheit in Übereinstimmung zu bringen und denselben
auf diese Weise unter Umständen innerhalb gewisser Grenzen eine
staatliche Sanktion zu verleihen, Der Gedanke kann weder als
zweckdienlich, noch überhaupt als durchführbar betrachtet werden:
eine ähnliche Funktion des Gerichts wäre gleichbedeutend mit
der Übertragung der Leitung der Industrie an den Staat, mit
einer staatlichen Festsetzung des justum pretium, mit der
Unterbindung der in der Industrie enthaltenen Urkraft. Hierzu
käme die Schwierigkeit der Umgrenzung der Kompetenz des
Gerichts, welches leicht zu einer bloßen Benennung herabsinken

1) Am 26. Deutschen Juristentag, vergl. Verhandlungen,
?) Septembernummer 1905 der Holdheimschen Monatsschrift,
        <pb n="356" />
        348 VI. Kapitel. Vorschläge zur Lösung des Problems.

würde, zu einem einfachen Organ der exekutiven Gewalt, welches
 politischen, ja möglicherweise Privatzwecken dienstbar gemacht
 werden könnte. Endlich kann auch davon keine Rede
sein, die Feststellung des injustum pretium, wie der österreichische
 Entwurf, der Regierungsgewalt zu übertragen. Wir
nähern uns ohnedies Tag für Tag dem Polizeistaat. Entscheidungen,
 die so tief in Vermögens- und andern Interessen der
Staatsbürger einschneiden, sollen nur unter der Ägide eines
unabhängigen und unparteiischen Areopags erlassen werden
können. .
In Industrien, die sich mit Herstellung von Lebensmitteln
und anderen dem unmittelbaren Verbrauch dienenden Artikeln
befassen, ist ein erhöhter Schutz gegen ausbeuterische Tendenzen
 erwünscht. Der Ressortminister sollte berechtigt werden,
in dringenden Fällen, bei Verpflichtung einer nachträglichen
Anmeldung an das Parlament, den Produzenten solcher Artikel
zu untersagen, diese über einen gewissen Preis zu verkaufen.
Die Entscheidung wäre vor dem Kartellsenat mittels einer Klage
anfechtbar, doch bliebe sie bis zur eventuellen Aufhebung durch
den Senat in Kraft.
Die angedeuteten Vorschläge würden der Staatsgewalt die
Möglichkeit bieten, jene Übermacht über die Kartelle zu erlangen,
der sie sich im Interesse der Sicherheit und des Fortkommens
ihrer Bürger niemandem gegenüber entledigen darf. Die Kartellbewegung
 ist nicht Feind, sondern Diener der wirtschaftlichen
Entwicklung, solange sie ihren Herrn und Bändiger fühlt. Die
schwierige Aufgabe ist, dem Staat jene Übermacht zu sichern,
ohne ihm leichte Gelegenheit zu geben, sei es gegen einzelne
Unternehmerverbände, sei es gegen die ganze Bewegung, diese
Übermacht zu mißbrauchen. Daß unsere Vorschläge Mißbräuche
nicht gänzlich ausschließen, unterscheidet sie nicht von den
übrigen: ein gewisses Maß von moralischer Disziplin, von staatsmännischem
 Fernblick und von Liebe zur Allgemeinheit ist in
allen Institutionen und Einrichtungen des gesellschaftlichen Lebens
vorausgesetzt; und daß dies mit Recht geschieht, beweist nichts
Sschlagender als die Ketten wunderbarer Proben menschlichen
organisatorischen Genies und Gemeinsinns von der primitiven
Arbeitsteilung der Urvölker an bis zu den Trusts der Neuzeit.
        <pb n="357" />
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Anhang.

je ständig fortschreitende Kartellbildung so wie die stets
D sich erneuernden Bestrebungen, dieselbe in die richtigen
Bahnen zu leiten, machen es notwendig, die bisherigen
Ausführungen mit folgenden kurzen Bemerkungen zu ergänzen,
um dieselben mit den während der Drucklegung vorliegender
Arbeit aufgetauchten neuen Erscheinungen in Einklang zu bringen.
Zunächst ist neuestens in Deutschland der zweite Teil der
Denkschrift über das Kartellwesen erschienen, welcher
die Vorschriften des Zivil- und Strafrechts unter Berücksichtigung
der Rechtsprechung des Reichsgerichts zusammenfaßt. Dieser
Teil behandelt die verschiedenen Arten der Kartellorganisation,
insbesondere die Formvorschriften und Publizität, die Rechtsgültigkeit
 der Kartellvereinbarungen mit Berücksichtigung der
Gewerbeordnung, die Vertragsstrafen und die Schiedsklausel, mit
welcher die Kartelle ihre Bestimmungen zu sichern trachten.
Bei Auflösung und Ausscheiden kommen $8 39 und 43 des Bürgerlichen
 Gesetzbuchs in Anwendung, während die Kündigung in
S 723 geregelt ist. Das Verhältnis der Kartelle zu Dritten ist
mit Berücksichtigung der bereits mitgeteilten Urteile auf Grund
der 88 823, 824 und 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erörtert,
Ein Anhang zur Denkschrift enthält 19 Urteile, die wir ebenfalls
gesammelt und größtenteils in unserem 8 27 (Seite 248 ff.) bereits
besprochen haben. Nicht erwähnt, weil mittlerweile gefällt,
wurde das Endurteil in der Angelegenheit des Börsenvereins
deutscher Buchhändler!); neue Gesichtspunkte wirft es in der
Kartellfrage nicht auf. Dieselben Grundsätze kommen im Urteil
des RG. in Zivilsachen vom ı4. Dezember 1903?) zur Geltung.

‘) Vergl. oben S, 248; Denkschrift II. Teil S. 50ff.
*) Entsch, Bd. 56 S. 271ffü; Denkschrift a. a. O. S. 101 ff.
        <pb n="358" />
        350

Anhang.

Ein Beschluß des Reichsgerichts vom 15. Mai 1893 erklärt
die Kartellvereinbarung als ein Geschäftsgeheimnis, über welche
die Zeugenschaft nach 8 349 Nr. 3 ZPO. verweigert werden darf.1)
Betreffs der Schranken dieses Weigerungsrechts vergl. Denkschrift
 a. a. O, S. o3f.
Ein Urteil des Reichsgerichts vom 29. November 1900%
erklärt: „sollten die Kartellfirmen ... sich einen Teil ihres
Geschäftsgewinnes durch Preistreiberei mittels Unterbindung
der unter dem Schutze der gesetzlich gewährleisteten Gewerbefreiheit
 stehenden Konkurrenz zu verschaffen suchen, so wäre
dieser Teil ihres Gewinns ohne Zweifel ein gegen die
Rechtsordnung erworbener, ein rechtswidriger Vermögensvorteil.“

Betreffs der Begriffsunterschiede zwischen Verein und Verband
 (oben S. 36ff) vergl. die Ausführungen des Urteils des
RG. in Zivilsachen vom 2. Februar 1905, Entsch. Bd. 60 S. 94 ff,
Denkschrift a. a. O. S. 128ff.
Auch wurden die kontradiktorischen Verhandlungen
fortgesetzt, und das ıı. Heft über die Tapetenindustrie ist bereits
erschienen.?) In dieser Industrie sind 3 Verbände tätig. Der
wichtigste ist der Verein der deutschen Tapetenfabrikanten,
 dem gegenwärtig 42 deutsche Betriebe und 4 Fabriken
in Österreich-Ungarn angehören. Im Jahre 1889 gegründet, hat
er sich anfangs darauf beschränkt, dem Reklameunwesen entgegenzutreten.
 Doch auch nach der Neuorganisation im Jahre 1896
beschränkt er weder die Produktion noch den Absatz, sondern
stellt bloß Mindestpreise auf. Eine über die Regelung der Preise
hinausgehende Kontrolle des Verbandes besteht nur hinsichtlich
der sogenannten Lagerware, das heißt derjenigen Waren, die
innerhalb eines Jahres von den Fabriken nicht verkauft worden
sind. Die Mindestpreise werden alljährlich vom Fabrikantenverein
 im Einverständnis mit den Händlern festgesetzt, wobei
zugleich die von letzteren zu erhebenden Aufschläge geregelt
werden. Den Bestimmungen für den Wiederverkauf liegen
zwei Preistafeln zu Grunde, von denen die eine für das Laden-')

 Denkschrift a. a. O0, S, 58.
%) Entsch. in Strafsachen Bd. 34 S. ı5ff.; Denkschrift S. 651 ff.
‘) Auch das 12. Heft soll fertiggestellt sein, ist aber derzeit noch nicht an
die Öffentlichkeit gelangt.
        <pb n="359" />
        Anhang.

351

geschäft, die andere für das Musterkartengeschäft durch Vermittlung
 von Agenten bestimmt ist.
Dem Kartell der Fabrikanten steht die Vereinigung der
Abnehmer gegenüber, Dieselbe ist in dem Hauptverein
deutscher Tapetenhändler organisiert, welcher derzeit 378
Mitglieder hat. Die Vereinbarungen zwischen diesen beiden
Kartellen werden dadurch gesichert, daß die Händler nur von
den dem Kartell angehörigen Fabrikanten kaufen, dieselbe nur
an solche Händler verkaufen dürfen, die der Organisation beigetreten
 sind. Die Zwangsmittel des Vereins sind: die Verhängung
der Sperre, d. h. des Verbots der Lieferung an den Gesperrten,
sowie die Festsetzung von Vertragsstrafen. Allerdings sind bisher
 Sperren nur ausnahmsweise verhängt und nach kurzer Zeit
wieder aufgehoben worden (Kontr. Verh. Heft ı1 S. 117, Langhammer).
 Es ist demnach hier nur von einer loseren Verbindung
die Rede; und Prof, Liefmann hat wohl recht, wenn er seinem
Zweifel bezüglich der Beständigkeit des Kartells Ausdruck gibt
Heft ız S. 67).
Die Preise der Tapeten sind ständig gesunken, da die außerordentliche
 Entwicklung der Technik eine stets billigere Produktion
 ermöglicht. Allerdings sind andererseits auch die Reklameund
 Betriebskosten gewachsen (Heft ıx S. 129). Schließlich
sei noch der Verband deutscher Linkrustafabriken und
als Gegenorganisation die freie Vereinigung deutscher
Tapetenhändler erwähnt, der 38 größere Tapetenhandlungen
angehören.
Das ı2. Heft enthält die Verhandlungen über die Verbände
in der deutschen Spiritus-Industrie, abgehalten am 8.—10. Februar
1906. Wie bereits erwähnt (S. ıos5), ist das Kartell in der
Zentrale für Spiritusverwaltung organisiert.
Das Syndikat beruht auf dem Zusammenwirken der Spiritusbrennereien,
 die das Rohprodukt herstellen, und der Spritfabriken,
die es gereinigt oder ungereinigt verwerten. Das Vertragsverhältnis
 stellt sich seinem Wesen nach als ein in sehr großem
Umfange gehaltenes Kommissionsgeschäft dar. Den in der
Zentrale für Spiritus- Verwertung G. m. b. H. vereinigten Sprit-Fabriken
 stehen als Auftraggeber die Brenner gegenüber, von
denen jeder einzelne sich der Zentrale gegenüber durch den
Hauptvertrag vom 209. März 1899 verpflichtet hat.
        <pb n="360" />
        352

Anhang.

Für die Reinigung des Spiritus stehen im Syndikat 107
Reinigungsanstalten der 100 Gesellschafter der Zentrale zur Verfügung.
 Die Entlohnung der Spritfabriken besteht in einem
Jahresdurchschnittserlös und die Abstufung der Reinigungsprämie
entspricht der Interessengemeinschaft von Brennereien und Spritfabriken.
 Der Vertrieb, von örtlichem Absatz und einzelnen Ausnahmen
 abgesehen, wird durch das Syndikat selbst organisiert.
Die Verwertung erfolgt durch den Verkauf ungereinigter, gereinigter
 oder denaturierter Ware; eine Weiterverarbeitung findet
mit Rücksicht auf die Abnehmer nicht statt. Streitigkeiten werden
durch ein Schiedsgericht entschieden.!)
Anläßlich der kontradiktorischen Verhandlungen hat die
Zentrale eine Denkschrift überreicht (Anlage I. S. 467f) und
durch Befragung der Handelskammer wurden die Äußerungen
der Verbraucher gesammelt (Anlage IV. S. 622f)., Auch hat
der Verein deutscher Spiritus- und Spirituoseninteressenten eine
Denkschrift vorgelegt (Anlage II. S. 58of.); den Standpunkt
der außerhalb des Kartells stehenden Produzenten, deren Wettbewerb
 sich stets stärker fühlbar macht (Vergl. S. 480), vertritt
ein Bericht des Direktors Kantorowicz (Anlage III. S. 60o2f.).
Des Näheren können wir die Resultate der ausführlichen
Verhandlungen nicht erörtern. Insbesondere verdient die Verhandlung
 über die Preisbildung Aufmerksamkeit (S. 147f.), wobei der
kartellfeindliche Standpunkt durch Direktor W. Kantorowicz
vertreten wurde.
In den Vereinigten Staaten ist das gegen den Fleischtrust
eingeleitete Verfahren gescheitert, da Distriktsrichter Humphrey
die Beklagten freigesprochen hat u. z. mit der Begründung, daß
die durch den Korporationsbeamten eingeleitete Untersuchung und
die auf diese Weise erlangten Auskünfte eine strafgerichtliche
Verfolgung ausschließen. Dieses Urteil hat Präsident Roosevelt
 veranlaßt, am 18. April 1906 eine Spezialbotschaft an den
Kongreß zu richten, in welcher er die Untersuchung des Korporationskommissärs
 Garfield für unschuldig an dem Scheitern
des gegen den Fleischtrust eingeschlagenen gerichtlichen Verfahrens
ausspricht, das erwähnte Urteil aber einer scharfen Kritik unter-*)

 Seit dem Jahre 1899 sind von 109 Fällen 49 durch Schiedsspruch, 7 durch
Obmannsverfahren entschieden worden, 55 Fälle durch Vergleich oder Klagerücknahme
beendigt, die anderen Fälle sind in Schwebe.
        <pb n="361" />
        Anhang.

353

zieht und den Kongreß ersucht, durch ein Gesetz der Regierung
das Apellationsrecht zu gewähren, falls der volle Tatbestand des
Falles in dem gerichtlichen Verfahren nicht genügend festgestellt
erscheint.
Die neuerdings enthüllten Mi£bräuche und insbesondere die
gesundheitsschädliche Behandlung und Präparierung der Fleischkonserven
 haben Präsident Roosevelt veranlaßt, eine energische
administrative und legislatorische Aktion gegen den Fleischtrust
einzuleiten. — Zur Ermittelung der Geschäftsgebarung der
Standard Oil Company wurde ebenfalls eine Untersuchung
eingeleitet, deren Resultate im ausführlichen Bericht des Commissioner
 of Corporations (Report on the transportation of petroleum,
May 2. 1906) zusammengefaßt sind. Wie aus demselben ersichtlich,
erzielt die Standard Oil Company durch heimliche und verbotene
 Frachtbegünstigungen allein einen jährlichen Gewinn von
3/, Million Dollar und schädigt hierdurch ihre Konkurrenten aufs
empfindlichste.
Schließlich sei der Vollständigkeit halber erwähnt, daß die
neue Fassung des Österreichischen Gesetzentwurfes über den
unlauteren Wettbewerb, den der Industrierat am 23. April 1906
verhandelt hat, im $&amp;amp; 16 folgende Generalklausel enthält, die den
Intentionen einer ähnlichen Verfügung des Ungarischen Gesetzentwurfs
 (vergl. S. 287) entspricht. $ 16 lautet:
„Als unlauterer Wettbewerb ist nebst den in den vorstehenden Abschnitten
ı bis 4 und in den Abschnitten 4 und 5 des zweiten Teiles (1. Hauptstück, 8 33
und 8 34) dieses Gesetzes mit ihren kennzeichnenden Merkmalen angeführten Begehungsarten,
 für welche die bezüglichen besonderen Vorschriften dieses Gesetzes ausschließlich
 Anwendung finden, ferner auch jede bei dem Betriebe eines geschäftlichen
Unternehmens vorgenommene Handlung anzusehen, welche gegen die guten Sitten
gröblich verstößt und geeignet ist, den geschäftlichen Absatz oder sonst den Geschäftsbetrieb
 eines oder mehrerer Mitbewerber zu beeinträchtigen. Wegen einer solchen
Handlung besteht, wenn sie nicht ohnedies einer, besondere Vorkehrungen anordnenden
 gesetzlichen Vorschrift unterliegt, ein Anspruch auf Unterlassung der Wiederholung
oder Fortsetzung der Handlung gegen den Inhaber des geschäftlichen Unternehmens,
welcher bei dessen Betrieb die Handlung vorgenommen hat. Dieser Anspruch :teht,
wenn die Handlung nicht ausschließlich gegen bestimmte Mitbewerber gerichtet ist,
jedermann zu, der ein gleiches oder ähnliches Unternehmen ($ 2) betreibt, sowie den
in $2 genannten Vereinen und Körperschaften. Wurde durch eine solche Handlung
einem Mitbewerber vorsätzlich Schaden zugefügt, so steht diesem auch der Anspruch
auf Ersatz des Schadens zu.“

Baumgarten-Meszleny.

6%
        <pb n="362" />
        NR NN

Alphabetisches Sachregister.

Die Zahlen bedeuten Seitenzahlen,

Abbrechen der Geschäftsverbindung als
Sanktion bei Kartellverträgen 76.
Abnehmerkartelle 231,
Absatzkartellierung 66.
Absatzkontingentierungen 73. .
Absatzverteilende Kartelle 65, 72, 190, 197.
Accaparement 245, 266.
Addyston Pipe Company 152, 259.
Agentia commissionaria metallurgica 176.
— siderologica Italiana 176.
Agrikulturkartelle 13, 59.
Akademischer Schutzverein 103.
Aktiengesellschaft als Erscheinungsform
des Kartells 78.
— österreichischer Fezfabriken 152.
zum Verkauf gewöhnlicher Mauerziegeln
 144.
Allgemeine deutsche Zanellakonvention
£00,
Allgemeine Elektrizitätsgesellschaft 275.
American Chicle Company 194.
Grocers Association 216.
Smelting and Refining Company 204.
Spirit Manufacturing Company 170.
Steel and Wire Company 161, 193, 213.
Steel Hoop Company 161, 193.
Sugar Refining Company 166, 192,
193, 194, 216.
— Thread Company 182, 194.
-— Tin Plate Company 193.
— Tobacco Company 215.
Ammoniak-Sodafabrik, Marosväsärhely 129,
— Verkaufsvereinigung 99.
Angebotskartelle 67.
Anmeldepflicht der Kartellbeschlüsse 318,
Anschwärzung 253.
Anthrazitkohlenstreik 204.
— trust 164.
Antiexportprämienklausel 343.
Antitrustgesetze der Einzelstaaten in Nordamerika
 260.

Antitrustgesetze der Vereinigten Staaten
253.
Anzahl der konkurrierenden Unternehmer
bei der Kartellierung 12.
Apothekenkartell in Ungarn 283.
Appreturanstalten 100,
Arbeiter 329,
» Wirkungen der Kartelle und Trusts
auf die Stellung derselben 203,
Arbeitgeberkartelle 231.
Arbeitslöhne 204. ‘
Arten der Entstehung von Trusts 16.
= der Kartelle und Trusts 58.
= der Kartelle 67.
— der Trusts 78,
Asbestsyndikat 105. .
Aufsaugen der kleinen Unternehmer 200.
Aufteilung des Kartellgebiets 65.
Aushungerungsgefahr 223.
Auslandspreise 229,
Ausscheidung des Begriffs der Kartelle
von ähnlichen Gebilden 48.
Ausschluß des Schleuderexports 344.

Bäckerkartell 149.
Baisse 218.
Ballkonvention 101.
Bedstead Manufacturers Association 173.
Begriff der Kartelle im engeren Sinn 41.
= der Kartelle und Trusts 35.
= der Unternehmerverbände 36,
Belgische Kartelle 173.
— Red-Star-Line 179.
Berggesetzgebung, deutsche 340.
Bergwerksbetrieb als Feld der Kartellbildungen
 14.
Berliner Ziegelvereinigung 104.
Betriebseinschränkungen 69.
Betriebseinstellungen 69.
Betterment 333.
Bierbrauer von Kopenhagen 176.
        <pb n="363" />
        ‚Alphabetisches Sachregister,

355

Bierbrauereien, Wiener und Brünner 151.
Bleirohrfabrikantensyndikate 99.
Borax Consolidated Aktiengesellschaft 182.
Boraxkartell 182,
Börsenverein deutscher Buchhändler 102,
248.
Boykott 75, 149, 248.
Braunkohlenproduzenten, böhmische‘ 151.
Braunkohlenverkaufsverein, Hessischer 89.
Bromkonvention 99.
Brüsseler Zuckerkonvention 118,
Bügeleisensyndikat 98.
Bureau of corporations 263.
Bürgschaft bei Kartellverträgen 76,

Deutsche Samtbandkonvention 100.
Deutsch - Österreichische Dampfschiffahrts-Aktiengesellschaft
 106,
Diamantschleiferkartell in Belgien 174.
Dienstmannkartell in Ungarn 283.
Dienstvermittlungskartell in Ungarn 283.
Diffamation als Sanktion bei Kartellverträgen
 76,
Dingley-Bill 257, 344.
Dingleysches Tarifgesetz 257, 344-Drahtfabriken
 110.
Drahtstiftefabriken 98, 110,
Drahtwalzwerke 98.
Druckpapiersyndikat 101, 227.
Jumping 27, 343.
Dumpingklausel 343.
Düngemittel 100,
Düngerkonvention 100,
Düsseldorfer Stahlwerksverband 185.
Dynamit Trust 73, 183.
Eastman Kodak Company 215.
Einkommensteuer 331. ;
Einkommensverteilung 197,
Einschränkung des Betriebs 69,
— der Handelsfreiheit 254,
— des Produktionsquantums 70,
Eisenbahnkartelle in den Vereinigten Staaten
152.
Eisenbahntrusts 79, 152.
Eisengabelsyndikat 98.
Eisengroßhändler, ungarische 148,
Kisengroßhändlersyndikate 110,
Eisenhändlersyndikate 99,
Zisenindustrie-Kartelle, deutsche 90.
Eisenkartell, französisches 170,
— „ öÖsterreichisch-ungarisches 70, 108.
Eisenträgersyndikate 99.
Eisenzölle 291.
Elbschiffahrtgesellschaften 1705,
Elektrizitätsfirmen, deutsche 105.
Elektrizitätsindustrie: internationale Kartelle
 178.
Elisabethmühle 149.
Emailleindustrie: internationale Kartelle
178.
Englische Kartelle und Trusts 172.
English Sewing Cotton Co. 182.
Engrossing 276,
Entlassungen von Arbeitern 208.
Entstehung der Kartelle und Trusts 10.
— der Trusts 15.
Entwurf der Zivilprozeßordnung in Ungarn
287.
eines bürgerlichen Gesetzbuchs in
Ungarn 285,
eines Genossenschaftsgesetzes in
Ungarn 287.

Carnegie Steel Company 160, 202.
Charter 261.
Chemische Fabriken, vereinigte 99,
Industrie 172, 177.
Industrie, Kartelle in Österreich-Ungarn
 1371.
Chlormagnesium-Konvention 99.
Coalition 268, . .
Coats, J. &amp;amp; P., Limited 182.
Combination-Laws 277.
Commission de subsistances 265,
Commissioner of corporations 263.
Common Law 253, 276.
Community of interests 82, 131.
Compagnie Generale de la Loire 172,
— Transatlantique 179,
Comptoir des Aciers 171.
— des Poutrelles 171,
— des Ressorts et Carosseries 171.
— des Toles et Larges Plats 171,
— Industriel von Longwy 170.
Concern 50, 82, 202.
Conspiracy 277.
Continental Tobacco Company 193, 215.
Cronier 118, 171.
Cunard-Gesellschaft 180,
Dampfmühle, Erste Budapester 149.
Dampfturbinen-Syndikat 105.
Dänische Kartelle 176.
Danubius, Schiffsfabrik 149.
Dardanariatus 246.
Definition der Kartelle und. Trusts 53.
— des Trusts 44.
Denkschrift über das Kartellwesen 78,
84, 293, 349.
— über die Kohlenfrage 291,
Deputy Commissioner 263.
Destillation, trockene 100.
Destilling and Cattle Feeding Company
169,
Destilling Company of America 191, 192,
[93.
        <pb n="364" />
        356

Alphabetisches Sachregister,

Entwurf eines Gesetzes über den unlauteren
Wettbewerb in Ungarn 287.
Erhöhung der Kaufkraft des Konsumenten
 330.
Erste russische Aktiengesellschaft zum
Handel mit metallurgischen Fabrikaten
i75.
Evidenzbureau der Vereinigten Kupferdrahtfabriken
 113.
Export, billiger, nach dem Ausland 27,
229, 344.
Exportpreise, billige 27, 229, 344.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung als
Erscheinungsform des Kartells 78.
Gesetzentwurf, Österreichischer, zur Regelung
 des Kartellwesens 316. ;
— über das Verbot der Kontingentierung
des Rübenankaufs 323.
ungarischer, über Kartellverträge 287,
S. auch „Entwurf“,
Gesetzgebungsversuche in den Vereinigten
Staaten 302,
— in Deutschland 291.
— in Österreich 316,
— in Ungarn 324.
Getreidewucher 246,
Gewerbefreiheit in Deutschland 248.
— in Ungam 247.
Gewerkverein 49.
Gewinnausgleichung als Methode der Kartellierung
 64.
Gewinnkontingentierende Kartelle 7 1, 197.
Gewinnkontingentierungen 71, 197.
Gipskartell in Frankreich 270.
Glasfabriken, Gablonzer 151.
Gleichmäßigkeit der Produktion 197.
— des Unternehmergewinnes 197.
Glückauf 89,
Slühkörperfabrik „Watt“ 274.
xlühlampen-Einkaufs-Genossenschaft 185.
— Kartell 105, 184.
— Kartell in Rußland 176,
— Kartell, internationales 105.
Syndikat 105, 184.
Gompers 205.
Great Northern 259.
Großindustrie als Feld der Kartellbildung
14.
Gründe der Kartellentstehung 8,
Gummipuppensyndikate 101.
Gummischuhsyndikate 101.

Factor system 214, 307.
Factor’s agreements 214, 307.
Färbereienkonvention: 100,
Federal Steel Company 161, 202,
Federation of Labor 204.
Feinblechkartell, Österreichisch-ungarisches
110.
Fertigwarenkartelle 329.
Feuerversicherungsgesellschaften, Kartelle
in Rußland 176,
Feuerversicherungs- Institute, Kartell in
Belgien 174.
Fezfabriken 152,
Fine Cotton Spinners and Doublers
Association 182,
Flaschen-Fabriken 104, I51,
Fleischkartell in Ungarn 283.
— Streik 168,
— Trust 167, 352.
Floridaphosphat 128.
Forestalling 276,
Formale Einteilung der Kartelle 76.
Formen der Trusts 42.
Frachtspesen 224.
Franchises 79.
Frankfurter Taxe 247.
Französische Kartelle und Trusts 170.
Freier Veredlungsverkehr 342,
Friedrichswerke 112.
Fusionen 49, 149, 202.
— in Ungarn 149,

Haggenmacherscher Mühlenkartellentwurf
70, 140.
Halbfabrikatkartelle als Abnehmerkartelle
230.
Halbzeugkartelle 230, 329.
Halbzeugverband 93, 227.
Hamburg-Amerika-Linie 179.
— Packet-Aktiengesellschaft 178,
Handelsfreiheit 259.
Aandelskartelle 14.
Aauptverein deutscher Tapetenhändler 351.
Hausse 218,
Aäuteverarbeitungsvereinigungen 100.
Herabsetzung der Löhne 210,
Herne 89.
ATessischer Braunkohlenverkaufsverein 89,
Hibernia-Bergwerksgesellschaft 89, 340.
Hilfstoffkartelle als Abnehmerkartelle 230.

Gas- und Wasserrohrsyndikat 98.
Gebietskartelle als Nachfragekartelle 75,
Gegenüberstellung von Kartell und Trust
39-Geldstrafen
 zur Sicherung der Offenkundigkeit
 der Kartelle 326.
General Aristo Company 214.
General restraint of trade 258, 277.
Genossenschaft als Erscheinungsform des
Kartells 78,
= der österreichisch-ungarischen Zuckerfabriken
 117.
        <pb n="365" />
        Alphabetisches Sachregister.

357

Holding Companies 82, 159, 261.
Holland-Amerika-Linie 179,
Holländische Kartelle 176.
Holzmaterialkartell 151.
Horizontale Kartelle 235.
— Trusts 80,
Hungariafabrik 129.

Kartellbanken 72.
Kartelldefinitionen 35.
Kartelle in Belgien 173.
— in Dänemark 176.
— in der Schweiz 176.
— in Deutschland 83.
in England 172.
in Frankreich 170,
'n Holland 176.
n Italien 176,
'n Österreich 150.
in Österreich-Ungarn 106.
in Rußland 174.
in Spanien 176,
in Ungarn 132.
und Trusts, Vergleichung ihrer Wirkungen
 231.
Kartellgesetzentwurf, ungarischer 329.
Kartellierung des Absatzes 66,
Kartellregister 318,
Kartellsenat 396.
Kartell- und Trustbewegung 83.
Kartellvereinbarungen der Budapester
Bäcker 149.
Kartellvertrag 328. ,
Kaution bei Kartellvereinbarungen 76.
Kentucky Distillery 170.
Kerzenfabriken, ungarische 148.
Knochenkartell 184,
Koalitionsgesetz 274.
Kodifikatorische Versuche in den Vereinigten
 Staaten 302,
Versuche in Deutschland 291,
— Versuche in Österreich 316.
=— Versuche in Ungam 324.
Kohlenhändlerkartell in Holland 176.
Kohlenkartell, böhmisches 151,
= in Frankreich 172.
in Russisch-Polen 175.
— Lüttich 174.
Kohlenkartelle in den Vereinigten Staaten
152.
— „, ungarische 147.
Kohlenkonvention, Oberschlesische 87,
Kohlenpreise der Syndikate 226.
Kohlensäure-Kartell 99, 132.
— Syndikat 99, 132.
Kohlenstreik 165, 204, 205.
Kohlensyndikat, Rheinisch-westphälisches
84, 210, 211, 216, 226,
Kohlensyndikate 84, 210, 211, 216, 226.
Kohlentrust 164.
— in England 172.
Kokssyndikat, Westfälisches 87.
Kölnisches Ziegelei-Syndikat 104.
Kommanditgesellschaft als Erscheinungsform
 des Kartells 78.
Konditionenkartelle 62, 67, 141, 188,

[lloyaler Wettbewerb 253, 287,
Imperial Tobacco Company 172.
Indirekte Steuern 331.
[nduktive Methode 3,
[ndustrial Commission 305.
Industrielle Trusts 79.
Enternational Mercantile Marine Company
178,
— Silver Company 192, 194.
Internationale Kartelle 58, 73, 177.
— Trusts 177.
[nterstate Commerce Act 157, 255.
— Commerce Commission 256, 307.
Investment trust 45. .
[talienische Kartelle 176,
facquard-Doppel-Moquette 100.
Talusien-Fabriken 101.
"aluzot 118, 171.
jodsyndikat in Frankreich 268,
Turistentag, Deutscher 295.
Juristische Natur des Kartellvertrags 249.
Justum pretium 246, 347.
Jute 113,
Juteindustriellenverband 100,
Jutekartell, österreichisch-ungarisches 113.

Kabelfabrikanten 105.
Kalisyndikat 99.
, Staßfurter 99.
Kammgarn-Buntspinnereien 100,
Kaolinkartell 151,
Kapital, seine Rolle bei der Kartellbildung
11,
Karrarische Marmorbergwerke 176.
Kartell der böhmischen Braunkohlenproduzenten
 151.
— der elektrischen Beleuchtungsunternehmungen
 in Petersburg 176.
der Flaschenfabriken 151.
der Gablonzer Glasfabriken 151,
der Porzellanfabriken 1651,
der Stearinfabriken 151.
der ungarischen Eisengroßhändler 148.
der Versicherungsgesellschaften 148,
derWiener und Brünner Bierbrauereien
{51.
— und Trust, Gegenüberstellung 39.
Kartellausschuß 319. .
        <pb n="366" />
        358

Alphabetisches Sachregister,

Konkurrenz als Motiv der Kartell- und
Trustgründung 9.
— staatliche, gegen die Kartelle 336,
Konkurrenzförderung, mechanische 341.
Konkurrenzkampf als Ursache der Entstehung
 von Kartellen 8,
Konsum, Wirkung der Kartelle und Trusts
auf denselben 217.
Konsument 329,
Konsumgenossenschaft 329.
Kontingentierung der Produktion 70, 189.
— der Spiritusproduktion in Ungarn

Mandeischer Kartellgesetzentwurf 287,
Margarinekartell 151.
Marmorbergwerke, Kartell in Belgien 174,
Massenwaren als geeignete Objekte der
Kartellbildung 11, 13.
Mechanische Konkurrenzförderung 341.
Methoden der Kartellbildung 63.
Milchzentrale 105,
Mineral- und Pigmentfarben-Kartelle 100,
Mittel der Kartellierung 59.
Molkereienverband 105.
Monopol 79, 241.
Monopolium 246,
Monopoly 276.
Morgan, J]. P, 162,
Morgan-Gruppe 195.
Mühlenkartell in der Schweiz 176.
— ‚, ungarisches 136.

132,
Kontingentierungen als Formen der Produktionskartelle
 70, 189.
Kontore 77.
Kontradiktorische Verhandlungen 83,292,
350.
Konvention sächsisch - thüringischer Färbereien
 und Appreturanstalten 100,
Konzessionstrusts 79,
Korner 49.
Körperschaft als Trustform 81,
Krawattenstoffabrikanten 100,
Krisen als Ursachen der Entstehung von
Kartellen 8, 54, 218,
Krisenlehre 218, :
Kruppsche Fabrik 45, 106.
Kunstdüngerkartell 127.
Kupferblechverband, deutscher 99.
Kupferdrahtfabriken 99, 113.
Kupferdrahtkartell, Österreichisch - ungarisches
 112,
Kupferdrahtverband, deutscher 99.
Kupferkartell in Frankreich 172,
Kupferring 269, 270.
Kupferrohrverband, deutscher 99.
Kupferwalzfabriken 113,
Kurs der Kohlenaktien 197,

Nachfragekartelle 74, 190.
Nähnadelsyndikat 98,
National Biscuit Company 194,
— Packing Company 167,
— Plate Glass Jobbers Association 215.
— Salt Company 191.
— Steel Company 161, 202, 206,
— Tube Company 161,
Nationales Kartell 58,
Naturalis obligatio 250,
Neckarsalinenverein 99,
Nelson amendment 263,
New-York Business Companies’ Act 302,
Nobel Dynamit Compagnie 183.
Nordatlantischer Dampfer-Linien-Verband
179.
Norddeutscher Lloyd 179.
Nordwest-Mitteldeutsches Portlandzementsyndikat
 104.
Normirofka 174.
Northern Pacific 259.
Northern Securities Company 259, 307,

Lackawanna Steel Company 163.
Lampenfabrikantenkartell in Warschau 175.
Lebaudy 171.
Leimkartell 130,
— in Rußland 176.
Leinölsyndikat 105.
Lex Julia de annona 245.
— Sherman 157, 169, 256, 258.
Literatur 4.
Lock-out 75,
Lohnhöhe 210,
Lohnkampf s. Streik,
Lokales Kartell 58,
Lokomotivfabrikantenkartell in Belgien 174.
Longwy, Comptoir Industriel 170,
Lothringisch-Luxemburgisches Kontor für
den Verkauf von Roheisen 92,
Lukavazer Sodafabrik 229.

Qberschlesische Kohlenkonvention 87, 220.
Oberschlesischer Stahlwerksverband 96.
Iberschlesisches Roheisensyndikat 93,
Offene Handelsgesellschaft als Erscheinungsform
 des Kartells 77, 78.
Offenkundigkeit der Kartelle 326,
Ölraffinerie-Kartell in Frankreich 172.
Imnium 50.
Ordonnances 265,
Österreichisch-ungarische Kartelle 106,

Packing houses 167.
Papierfabrikenkartell in Rußland 176,
Papierkartelle 151,
Parkettzentrale 101,
        <pb n="367" />
        Alphabetisches Sachregister,

359

Pennsylvania Coal Company 164—165.
Petrolea Aktiengesellschaft 123.
Petroleumgroßhändlerkartell 148.
Petroleumkartell 14, 68, 70, 73, 74, 121,
174, 175.
— in Rußland 174, 175.
österreichisch-ungarisches 68, 70.
=— ungarisches 14.
Petroleumpreise 228,
Petroleumraffinerie, Kartell, Rumänien 176.
Petroleumtrust 154.
Pfand bei Kartellverträgen 76.
Phosphorsyndikat in Frankreich 268.
Pigmentfarbenkartelle 100,
Pipe lines 155,
Pittsburg Plate Glass Company 215.
=— Steel Company 163.
Plautus 245.
Pools 152, 180.
Portlandzementfabriken, Österreichische
151.
Porzellanfabriken 105, IS5I.
Porzellanfabriken-Kartell in Belgien 174.
Porzellankartell in Österreich 151.
Preisbildung, ihre Wirkung auf die Entstehung
 der Kartelle und Trusts 10, 51.
, Wirkung der Kartelle und Trusts
auf dieselbe 217.
Preisfestsetzung als Methode der Kartellierung
 63.
Preisfestsetzungen der Innungen 246.
Preiskartelle 68, 75, 188.
— als Nachfragekartelle 75,
Preispolitik der Kartelle und Trusts 220.
Preistreibereien, wucherische 345.
Privatmonopol 241.
Privatrechtliche Gesellschaft als Erscheinungsform
 des Kartells 77, .
— Gültigkeit des Kartellvertrags 250,
275, 278, 282, 328.
Produktion, Wirkung der Kartelle und
Trusts auf dieselbe 188,
Produktioneinschränkende Kartelle 189.
Produktionskartelle 64, 69, 189, 197.
Produktionskartellierung als Methode der
Kartellbildung 64.
Produktionskontingentierende Kartelle 189,
197,
Produktionskontingentierungen 189, 197.
Produktionszweige, zur Kartellbildung geeignete
 10,
Progressives Steuersystem 331.
Promoter 15,
Pure Oil Company 158.

Recht des Staates zur Auflösung des Kartells
 327.
Rechtsentwicklung in den Vereinigten
Staaten 253.
— in Deutschland 248.
— in Frankreich 264,
— in Österreich 273.
— in Ungam 279.
Rechtsfähigkeit der Kartelle 328.
Rechtsordnung und Kartellbewegung 243.
Rechtssätze älterer Rechte 244.
Rechtszustand in Belgien 278.
— in der Schweiz 279.
in England 276,
in Holland 279,
in Italien 278,
in Kanada 279.
in Portugal 279.
in Rußland 277.
in Spanien 279.
in Ungarn 279.
Red-Star-Line, Belgien 179.
Regrating 276.
Reisende 193, 224.
Reklamespesen 193, 224.
Republic Iron and Steel Company 163.
Restraint of trade 277.
Rheinische Kohlenhandel und Reederei
G, m. b. H, 89.
Rheinisch - Westfälisches Kohlensyndikat
73: 84.
— Robheisensyndikat 91.
Zementsyndikat 104.
= Ziegelsyndikat 104.
Rimamuränyer KEisenwerks - Aktiengesellschaft
 149.
Ringe 49, 248.
Rockefeller-Gruppe 194.
Rogers 1847 194.
Roheisensyndikat, Oberschlesisches 93,
— Rheinisch-Westfälisches 91.
— zu Düsseldorf 92.
Rohproduktenkartelle 329.
Röhrenleitungen der Standard Oil Company
155.
Rohstoffkartelle als Abnehmerkartelle 230.
Rohzuckerfabriken, österreichische 75, 117,
323.
Rolladen-Fabriken 101.
Royal Baking Powder Company 170, 193.
Rübenlieferungsvertrag 323.
Rücktrittsrecht 251.
Rumänische Kartelle 176.
Russische Kartelle 174.
Russisch-Polen 175.

Rayonnierungskartell 62,75, 117, 118,147.
Rayonnierungsvereinbarung derRohzuckerfabriken
 75, 117, 323.

Salinenverwaltung, deutsche 99.
Salt Union 172, 227.
        <pb n="368" />
        360 ; Alphabetisches Sachregister,

Salzkartell in Frankreich 172.
Samtbandkonvention, deutsche 100,
Say 171.
Schiedsgerichtsvereinbarung 76, 283, 323,
327.
Schienenfabrikantenkartell in Belgien 174.
Schienenkartell 73, 185.
Schienenpreise 229.
Schiffahrtsgesellschaften 105,
Schiffahrtstrust 178.
Schikaneverbot 253.
Schleuderexport 27, 344.
Schlossersyndikat, deutsches 98.
Schönichen-Hartmann, Schiffsfabrik 149,
Schornsteinfegerkartell in Ungarn 283.
Schuhfabrikenkartell in Belgien 174,
Schutzverein, akademischer 103.
Schutzzoll, sein Einfluß auf Kartelle und
Trusts 22. .
— als Handhabe d, Kartellpolitik 341.
Schweizerische Kartelle 176.
Secretanscher Kupferring 269.
Seifen- und Kerzenfabriken, ungarische 148,
Selbständiges Zollgebiet in Ungarn 34.
Sherman-Act 157, 169, 256, 258,
Siederohrsyndikat 98.
Siemens &amp;amp; Halske 274.
Societe Charbonniere de la Loire 172, 271,
Societe des Metaux 269.
Societe gen. des papeteries de Limousin 272.
Sodafabrik, Ebensee 129,
Lukavac 130. .
Marosväsärhely 129,
Szczakowa 129.
Sodafabriken, Syndikat deutscher 99,
Sodakalein 229.
Sodakartell, deutsches 99.
— österreichisch-ungarisches 11, 74, 129,
Sodakaust 229.
Sodapreise 2209,
Sodatrust in Frankreich 272.
Solo Aktiengesellschaft 152.
Spanische Kartelle 176,
Spiegelglaskartell, deutsches 104.
— internationales 178,
— Österreichisches 150, .
Spirit Distributing Company 170.
Spirituskarteil, ungarisches 132.
Spiritustrust 169.
Spirituszentrale 105, 351.
Spodium- und Leimfabrik 131.
Spritzkorkenfabriken 99.
Staatliche Beaufsichtigung 318.
Stabeisen - Syndikat der Wiener Eisen-Großhändler
 110,
Stahlfedersyndikat 98,
Stahlformgußverband der Oberschlesischen
Werke 96,

Stahlformgußverband in Düsseldorf 96,
Stahltrust 160, 204.
Stahlwerksverband - Aktiengesellschaft in
Düsseldorf 94.
— Oberschlesischer 96.
Standard Oil Company 154, 172, 175»
194, 214, 261, 353.
Stärkekartell in Rußland 176,
Starkstromkabelfabrikanten 105.
Staßfurter Kalisyndikat 99,
Steana Romana 176,
Stearinfabriken 151.
Steel Hoop Company 161, 193.
Stellung der Kartelle und Trusts im
Rechtssystem 243.
Streik bei der Carnegie Company 205.
— im Kohlentrust 204.
— im Stahltrust 205.
— im Tapetentrust 204.
— in Colorado 204.
Subhastationskartelle 66, 73, 272, 281.
Submissionskartelle 66, 73, 272, 281.
Superphosphat 127.
— Syndikate 100,
Syndikat 71, 73.
— der Feuerversicherungsgesellschaften
in Rußland 176.
— der ungarischen Eisengroßhändler 110
— der Zuckerraffinerien in Frankreich 268
— deutscher Sodafabriken 99.

Tabaktrust 204.
— in England 172.
Tapetenfabrikantenkartell in England 172,
— „, deutsches 350.
Tapetentrust 204.
Tarifgesetzentwürfe i, d. Ver, Staaten 307:
Textilindustrie 172,
Thomasphosphatmehl 226, 229,
Thomas - Roheisenverkaufsstelle 92.
Trade Unions 49, 204.
Cräger-Kartell, internationales 185.
Träger - Syndikat der Wiener Baueisenhändler
 110.
— Ungarisches 110,
Transmissouri Freight Association 259,
Transportkartell in Ungarn 283,
Transportpolitik 341. .
Trockene Destillation 100,
Trust als Erscheinungsform des Kartells 78.
— als Unternehmung 47.
certificates 80—81,
chemischer Produktein Frankreich 272.
Companies 45.
der Zuckerraffinerien in Frankreich,
171, 268, 272.
— oder Kartell? 235.
— und Kartell, Gegenüberstellung 39.
        <pb n="369" />
        Alphabetisches Sachregister,

361

Trustartige Erscheinungen in Ungarn 148.
TIrustees 80.
Frustentstehung 15, .
Frustgesetzgebung 253. .
FTrustliteratur, amerikanische, betreffs Lösung
 des Problems 309.
Trustproblem, Versuche zur Lösung in den
Vereinigten Staaten 302.
Trusts in den Vereinigten Staaten 152,
— in Ungam 149.
Tubenfabriken 99.
Turnus 66, 73.

Verband von Fabrikanten von Jacquard-Doppel-Moquette
 100. .
Veredelungsverkehr, freier 342.
Verein als Erscheinungsform d. Kartells 78,
— der deutschen Tapetenfabrikanten 350.
— der ungarischen Petroleumgroßhändler
148.
der ungarischen Zuckergroßhändler
148,
für den Verkauf von Siegerländer
Roheisen in Siegen 91.
Vereinigte Chemische Fabriken zu Leopoldshall
 99.
Vereinigte Elbschiffahrtgesellschaften 106,
— Jutefabriken 114.
—— schlesische Zinkwalzwerke 99.
Vereinigung deutscher Elektrizitätsfirmen
105.
deutscher Kammgarn-Buntspinnereien
100,
deutscher Porzellanfabriken 105,
deutscher Starkstromkabelfabrikanten
105. .
Vereinsgesetz, französisches 273.
Vereinsrecht in Ungarn 283.
Verkaufsstelle 66, 73, 77.
— der Vereinigten Glühkörperfabriken
274.
vereinigter Glühlampenfabriken G.m,
b.H. 184,
Verkaufsverband Norddeutscher Molkereien
105.
Versicherungsgesellschaften, Kartelle in
Frankreich 172,
— „, kartehierte, in Ungarn 148,
Versuche zur Lösung des Trustproblems
in den Vereinigten Staaten 302.
Vertikale Kartelle 235.
— Trusts 80.
Vertrag als Form des Kartells 76.
Vertragsstrafen bei Kartellvereinbarungen
76, 253.
Vertrustung 150,
Vigogne-Spinner I5T1.
Vorschläge, literarische, zur Lösung des
Trustproblems 309.
— zur Lösung des Problems 290, 325.
Voting trust 81, 158,
Wall Paper Association 204.
Walzdrahtsyndikat 97.
Wasserrohrsyndikat 98,
„Watt“, Glühkörperfabrik 274.
Webereien, sächsisch-thüringische 100,
Webereifabriken von Mailand 176,
Webereiindustrie in Rußland 175.
Weberei- und Spinnereifabriken, Kartelle
in Belgien 174.

Übertragung öffentlicher Lasten auf die
Kartelle 335.
Überwälzung der Steuern auf den Konsumenten
 335.
Uhrmacherkartell in der Schweiz 176.
Underselling 27, 229.
Union Label 204.
United States Pipe-Line 158,
United States Rubber Company 192, 193,

213,
United States Steel Corporation 161, 194,
203, 205.
Unreasonable restraint 255.
Unternehmer, Wirkungen der Kartelle und
Trusts auf dieselben 196.
Unternehmergewinn 197.
Unverdienter Wertzuwachs 334. ;
Unzulänglichkeit des Unternehmergewinnes
53, 55-Urproduzentenkartelle
 59,
Usancen 67.

in —

Vacuum Oil Company 124.
Verband der deutschen Kravattenstofffabrikanten
 100,
— der Draht- und Drahtstiftefabriken 1 10.
— der Flaschenfabriken 104.
— der Vigogne-Spinner Österreichs 151.
deutscher Drahtstiftfabriken 98.
deutscher Drahtwalzwerke 98.
deutscher Häuteverarbeitungsvereinigungen
 100,
deutscher Jalusien- und Rolladen-'abriken
 101,
deutscher Juteindustrieller 100.
deutscher Linkrustafabriken 351.
deutscher Spiegelglas-Fabriken 104,
deutscher Tuben- und Spritzkorken-Jabriken
 99.
deutscher Zianfelienfabrikanten 99,
österreichischer Portlandzementfabriken
 151.
sächsisch-thüringischer Webereien 100,
‚ Verein und Gesellschaft 37.
        <pb n="370" />
        362

Alphabetisches Sachregister.

Wechsel bei Kartellverträgen 76.
Weißblechverband 96.
Westfälisches Kokssyndikat 87.
Westphalia 89.
Whisky Pool 152,
— Trust 169.
Wiener Aktiengesellschaft für chemische
Industrie 131.
— Ziegelkartell 151,
Wilson Bill 257,
Wilsonsches Gesetz 257.
Wirkung der Kartelle und Trusts auf den
Konsum und die Preisbildung 2717.
der Kartelle und Trusts auf den
Zwischenhandel 213.
der Kartelle und Trusts auf die Pro-Juktion
 188,
der Kartelle und Trusts auf die Stellung
 der Arbeiter 203.
der Kartelle und Trusts auf die
Unternehmer 196.
Wirkungen der Kartelle und Trusts
186,
Wortgebrauch 3. ;.
Wucher 345.
Wüuchergesetzentwurf, ungarischer 285.
Wüucherparagraph 251.

Ziegelei-Syndikat für Hamburg und Umgegend
 104.
— kölnisches 104.
Ziegelfabrikenkartell in Belgien 174.
Ziegelkartell, Wiener 151.
Ziegelkartelle, ungarische 74, 143.
Ziegelpreise in Wien 147.
Zinkwalzwerke 99.
Zinnfolienfabrikanten 99,
Zollerhöhung 343.
Zollfreie Einfuhr 291.
Zollgebiet, gemeinsames 106.
— Öösterreichisch-ungarisches 31.
— selbständiges, ungarisches 34.
Zollgebietskartelle 59.
Zollherabsetzung 341.
Zollpolitik 341.
Zolltarifkommission, deutsche 291,
Zuckergroßhändlerkartell, ungarisches 148.
Zuckerkartell in Rußland 174.
— 6österreichisch-ungarisches 14, 116.
Zuckerkonvention, Brüsseler 118,
Zuckerpreise, ungarische 227.
Zuckerraffinerie-Kartell in Spanien 176,
— Kartelle in Frankreich 171.
Zuckerraffinerien-Kartell in Belgien 174.
Zuckerrübenproduzenten 75, 323.
Zuckersyndikat, deutsches 105.
Zuckertrust 166, 258.
Zusammenfassung der Wirkungen der Kartelle
 auf den Konsum und die Preisbildung
 231.
Zwirntrust 182.
Zwischenhandel, Wirkungen der Kartelle
und Trusts auf denselben 213.
Zündholzkartell in Rußland 176.
Zündwarenkartell 151.

Zanellakonvention 100.
Zellulosekartell 151.
Zementkartell in Warschau 176,
— österreichisches 150.
Zementkartelle in Deutschland 104.
Zeno, Kaiser 244.
Zentrale deutscher Parkettfabrikanten 101,
— für Milchverwertung 105.
— für Spiritusverwertung 105, 351.
        <pb n="371" />
        OTTO LIEBMANN, Verlagsbuchhandlung, BERLIN W. 57.

Die Neuerungen im Deutschen Aktienrechte
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 Urheberrecht an Mustern und Modellen, Patentgesetz, Gesetz betr. die Patentanwälte,
 Schutz von Gebrauchsmustern, der Warenbezeichnungen, Urheberrecht an
Myorken der Literatur und Tonkunst, über das Verlagsrecht und betr, unlauteren
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        <pb n="372" />
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Beilagen: Spruchpraxis und Literaturbeilage. — Den Abonnenten werden
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die die wichtigsten, höchstrichterlichen Entscheidungen des Vorjahres enthalten,

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des Deutschen Strafrechts

nach den Entscheidungen des Reichsgerichts zum StrGB.

zusammensestellt und herausgegeben von

Dr. M. Stenglein, + Reichsgerichtsrat a. D.

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Supplement,
bearbeitet von F. Galli, Reichsgerichtsrat a, D.
2150 Seiten G.-Lexikon-8°, kompl. in 3 Bänden 36,50 M.; in 3 eleg. Halbfranzbd, 43,50 M.
Preis des Supplementes allein 4,50 M.; eleg. geb. (passend zum Hauptwerke) 6,50 M.
Über das für den täglichen Gebrauch bestimmte Nachschlagewerk urteilt u. a. die Zeitschr.
£. intern. Privat- u. Öffentl. Recht: . .. „Zugleich gewährt die Arbeit ein Inventarium der
aus der Vielgestaltigkeit des Lebens hervorspringenden kriminalistischen Kontroversen und Probleme,
welches für die bevorstehenden Strafrechtsreformen die lehrreichsten Grundlagen
 bildet. Vorzüge wie Fehler der in der reichsgerichtlichen Judikatur vertretenen Prinzipien
rücken durch diese Art der Bearbeitung in das hellste Licht; und so fordert das Stengleinsche Werk die
Aufmerksamkeit der ganzen an der Strafrechtspflege beteiligten Kulturwelt heraus.“
Ausführliche Prospekte mit Textproben gratis. ——
Zu beziehen durch alle Buchhandlungen sowie direkt vom Verlage.

Druck von C. G. Naumann, Leipzig.
        <pb n="373" />
        <pb n="374" />
        <pb n="375" />
        <pb n="376" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
