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Stapelrecht erhalten für alle Waaren, die von Ungarn über Krakau nach
Preußen geführt wurden, und 1372 erweiterte König Ludwig dieses
Recht dahin, daß auch die von Preußen nach Ungarn gehenden Waaren
dem Krakauer Stapel unterliegen sollten. Anfangs hatte man dieses
Privilegium mit Rüchsicht auf das freundschaftliche Verhältniß zwischen
Polen und Preußen nicht rigoros gehandhabt, was sich jedoch mit dem
Regierungsantritt Jagiellos änderte, denn von da an machte Krakau
sein Stapelrecht auch den Thornern gegenüber in der schärfsten Weise
geltend, sodaß die Thorner die Krakauer Niederlage zu umgehen ver—
suchten, und dies führte wiederholt zur Beschlagnahme von Waaren.
Auch hier griff der Hochmeister ein und suchte Krakau zur Aufgabe
seines Stapelrechtes zu bewegen, aber sein Vorgehen hatte keinen Erfolg.
Diese Lage benutzte Thorn, den Hochmeister um Verleihung des Stapel⸗
rechtes anzugehen, wonach die Stadt schon längere Zeit strebte. Denn
wenn Thorn auch lange ein natürlicher Stapelort gewesen war und
die Polen sich begnügt hatten, ihre Erzeugnisse hier abzusetzen und hier
zu kaufen, was sie brauchten, so hatte sich dies, seitdem Danzig eine
bedeutende Handelsstadt geworden war, geändert. Die Polen machten
bald die Erfahrung, daß sie ihre Erzeugnisse viel besser verwerthen und
ihre Einkäufe vortheilhafter machen konnten, wenn sie mit Umgehung
des Thorner Zwischenhandels ihre Geschäfte in Danzig abwickelten.
Dieser direkte Verkehr war den Thornern natürlich höchst unangenehm,
da ihnen dadurch bedeutende Gewinne, auf die sie „nach alter löblicher
Gewohnheit“ Anspruch zu haben glaubten, entgingen, doch sie hatten
bisher kein Mittel gehabt, hiergegen vorzugehen und waren deshalb
um so mehr erfreut, als der Hochmeister ihren Bitten entsprach
und Thorn das Stapelrecht verlieh. Dem Hochmeister lag es wohl
fern, dieses Stapelrecht als eine dauernde Einrichtung anzusehen, viel⸗
mehr betrachtete er es als ein Kampfmittel, durch dessen Druck die
Krakauer zum Nachgeben gezwungen werden sollten.
Nach dem im Jahre 1403 durch Conrad von Jungingen
ertheilten Privilegium waren nur die ausländischen, nicht die preußischen
Kaufleute dem Stapel unterworfen, doch war nicht nur ein Zwang,
in Thorn Niederlage zu halten, ausgesprochen, sondern auch verboten,
eine andere Straße als die über Thorn zu nehmen. Der Niederlage unter⸗
worfen waren die folgenden Waaren: Pelze, Erze, Gewürze, Seide und
Wachs. Die fremden Kaufleute durften ihre Waaren weder weiter
in das Land hineinbringen noch sie zur See weiterführen, doch war
ihnen gestattet, mit gemünztem Gelde auch an anderen Orten, aber
nur von Einheimischen, ihre Einkäufe zu besorgen mit alleiniger Aus—