Viertes Kapitel

Die Einteilung der Zwangsarbeiter

Die Zwangsarbeiter zerfallen in zwei Kategorien:. .
1. Die administrativ Verbannten, und -.
2,‘ Die zu Konzentrationslagern Verurteilten. .
Im administrativen Wege werden gewöhnlich ganze Familien. (meistens Bauern)
verbannt. Sie werden z.. B. im Norden in Baracken untergebracht und müssen arbeiten,
um nicht zu verhungern. Ein direkter Zwang zur Arbeit besteht nicht. Auch können
sie sich in der Umgebung frei bewegen, müssen sich aber an bestimmten Tagen zur
Kontrolle‘ bei. der GPU. melden. Von dieser relativen Freiheit haben sie aber nicht viel,
da die Entlohnung ihrer Arbeit so gering ist, daß sie den ganzen Tag (meistens im
Walde). arbeiten müssen. ;
Als eine besondere Kaste stechen sie stark ab von der übrigen Bevölkerung.
Unvergleichlich schlimmer ist das Los der Insassen der Zwangsarbeitslager, die im
Gegensatz zu den administrativ Verbannten unter steter Bewachung. leben.
Wie bereits ausgeführt wurde, setzen sich die Verbannten aus Angehörigen der
verschiedenen Berufe, Schichten und Nationalitäten zusammen. In den Lagern erwartet
 sie alle das gleiche Los: harte Arbeit, unsägliches Leid und der Tod als Befreier.
Die Spuren der mitgebrachten Merkmale der ehemaligen Zugehörigkeit zu bestimmten
Berufen und Schichten verwischen sich hier sehr schnell,
In diese äußerlich homogene Menschenmasse bringen die Bolschewisten eine neue
Gliederung hinein. Nach der Grundregel ihrer Politik: „Teile und herrsche!“ heben
sie aus der Masse der Verbannten Gruppen heraus, die auf die übrigen Verbannten
losgelassen werden. Dafür erhalten die ersteren eine bevorzugte Behandlung und Verpflegung.
 Die Bolschewisten verstehen es, diese Gliederung mit einem solchen Geschick
durchzuführen, daß sie die:Bewachung der großen Massen der Verbannten mit zahlenmäßig
 sehr geringen GPU.-Mannschaften zu bewältigen in der Lage sind. Denn aus
den ausgesuchten Verbannten. (meistens kriminelle Elemente) bilden sie regelrechte
Überwachungstruppen, die sogar mit Waffen ausgerüstet sind. Diese Bewachungsmannschaften
 (Wochrowzy; WOCHR. — wooruschennaja ochrana) sind in bezug auf:die
rechtliche und materielle Lage ganz anders gestellt als die übrigen Verbannten. Zwar
sind. auch sie. Gefangene, d. h..sie dürfen den Verbannungsort nicht verlassen, doch
können sie sich als Bewachungsmannschaften naturgemäß frei bewegen. :.: .

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