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Das Ergebnis der Beratungen von Panamä waren die
folgenden Vereinbarungen: ein Vertrag gemeinsamer Verbrüderung
 und eines ewigen Bündnisses, die Verabredung, in
Zukunft regelmäßige Versammlungen abzuhalten, Militärkonvention
 zur Verteidigung mit einer Zusatzklausel, verschiedene
 Erklärungen bezüglich früher zwischen einigen
Republiken geschlossener Verträge.’®) Wenn auch diese Vereinbarungen
 nicht gegenseitig und in ihrem ganzen Umfange
wegen der besonderen Umstände, in denen sich einige der vertragschließenden
 Staaten befanden, ratifiziert wurden, so wird
der Kongreß von Panamä doch dauernd in Erinnerung bleiben,
weil er „die erste internationale Friedenskonferenz gewesen
ist“77) und weil zum ersten Male in einer vielseitigen öffentlichen
 Urkunde der Grundsatz der Solidarität des amerikanischen
 Kontinents feierlich verkündet worden ist.
Die inneren Schwierigkeiten und die äußeren Konflikte
der spanisch-amerikanischen Republiken machten die unmittelbar
 auf den Kongreß von Panamä folgende Epoche sehr aufgeregt
 und unsicher. Trotzdem bestand das Gefühl der Solidarität
 weiter und gewann an Ausdehnung, wie es die Einladungen
 der mexikanischen Regierung von 1831, 1838, 1839
und 1840 beweisen, die bezweckten, die „amerikanischen
Nationen“ in einem neuen Kongresse zu vereinigen. Das vorzgeschlagene
 Programm wollte eine „Vereinigung und enges
Bündnis zwischen den neuen Staaten zur Verteidigung gegen
irgendeine fremde Invasion‘ schaffen, „die Vermittlung in
Streitfällen jeglicher Art“ annehmen und „ein Gesetzbuch des

78) Ebendaselbst, 112.
77) Alfred H. Fried. Pan-Amerika. Entwicklung, Umfang und
Bedeutung der pan-amerikanischen Bewegung (1810—1910). Berlin—
London-—New York, Maritima, 1910. 12. In dem Art. 11 des immerwährenden
 Bündnis- und Konföderationsvertrages zwischen den Republiken
 von Columbien, Zentralamerika, Peru und den Vereinigten
mexikanischen Staaten, unterzeichnet am 15. Juli 1826, wurde versinbart,
 daß jede der Republiken zwei Bevollmächtigte für eine
„Generalversammlung‘“ abordnete, die in periodischen Zwischenräumen
 zusammenkommen sollte. Der Art. 13 setzt die „Hauptpunkte
 [objetos principales] dieser Versammlung festi” einer vom
ihnen lautet: „Zu versuchen, die Versöhnung oder Vermittlung herzustellen
 in allen denjenigen Fragen, welche zwischen verbündeten
Nationen oder zwischen einer von ihnen mit einer anderen oder
anderen und mit fremden Ländern, die nicht zu dieser Allianz gehören,
 sobald die Gefahr eines Bruches bestehen oder es sich um
einen Krieg wegen Rechtsverletzungen, schwerer Beleidigungen oder
anderer Reklamationen handeln sollte.“ Int. Am. Conf, IV, 184 und ff.

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