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können. Hinzuzufügen wäre noch, dass diese Arbeiter nach ihrer Verheiratung
 gewöhnlich ihre Arbeit im Bierverlag aufgeben und sich
nach anderer Beschäftigung umsehen.*) Da die Arbeiter im Bierverlag
 zur „Ortskrankenkasse der im Gewerbebetrieb der Kaufleute,
Handelsieute und Apotheker beschäftigten Personen“ gehören, so
‘assen sich aus den statistischen Angaben dieser Krankenkasse, welche
sich auf sämtliche Mitglieder beziehen, natürlich keine Rückschlüsse
auf die Arbeiter im Bierverlag machen.
Lohnverhältnisse. Entweder stehen die Arbeiter in Lohn
and Kost und erhalten ausserdem das Logis vom Brotherrn zugewiesen,
 oder sie erhalten Lohn und Kost, wohnen aber ausserhalb der
Betriebsstätte, oder endlich, sie erhalten nur Geldlohn ohne Kost**)
und Logis. Im ersteren Falle bewegt sich der Lohn zwischen 24 bis
32 Mark monatlich (nur bei jugendlichen Arbeitern geringer). Der
zweite Fall kommt praktisch nur für die geringe Zahl der verheirateten
Arbeiter in Betracht, der Lohnsatz beträgt hier 10—12 Mark wöchentlich.
 Der Lohn schliesslich ohne Kost und Logis beläuft sich in der
Regel auf 16,50 Mark pro Woche. Allerdings kann man von einem
festen Satze in keinem Falle reden, denn bei der äusserst schwankenden
 Konjunktur wechselt auch das Verhältnis von Angebot und
Nachfrage und damit die Höhe der Entlohnung sehr häufig. Im
Sommer 1900 beispielsweise, als Arbeiter für den Bierverlag überhaupt
nur sehr schwer zu erhalten waren, wurden von verschiedenen Bierverlegern
 neben Kost und Logis 36 Mark pro Monat gegeben, oder
&gt;hne Kost und Logis 24 Mark pro Woche. In den meisten Fällen
ist dem Bierverleger sehr daran gelegen, dass die Arbeiter bei ihm
wohnen, denn er kann sie in diesem Falle weit besser beaufsichtigen.
Vielfach hat er eine gesonderte Wohnung in dem Hause, in welchem
er selbst wohnt, für seine Leute gemietet, oder ihre Wohnräume
stossen direkt an die seinen. Die Wohnungen der Arbeiter,
werden von der Frau des Bierverlegers oder dem Dienstmädchen
in Stand gehalten. Mit dem Logis bei dem Brodherrn ist auch

*) Vielfach gehen sie zur Flaschenbierabteilung einer Brauerei, da
dort der Naturallohn und das Wohnen beim Brotherrn natürlich längst
abgeschafft ist.
**) Doch wird in allen Fällen der sogenannte Haustrunk gewährt,
1. h. die Arbeiter brauchen das im Betriebe getrunkene Bier nicht zu
Dezahlen.