267 der Dinge zn begehen ; allein es bot sieb eben kein bequemeres Mittel der Abhilfe gegen die nun einmal bestehenden TTebel- stände der einheitlichen Silberwährung, üeberdies waren die Gefahren und Nacbtheile der Doppelwährung im Alterthum bis in das späte Mittelalter, wo der Verkehr im Allgemeinen auf so überaus niederer Stufe stand, die ]\rünzverhältnisse dgr einzelnen Länder isolirt waren, die moderne Arbitrage gar nicht existirte, minder gross als gegenwärtig. Nichtsdesto weniger haben die alten Gesetzgeber die von ihnen angenom mene Werthrelation niemals als etwas für alle Zeiten unabän derlich Feststehendes betrachtet; sie veränderten dieselbe, wenn sich die lyfarktverhältnisse änderten, was in der That, wie- im l.^Capitel nachgewiesen wurde, im Verlaufe der Jahrhun derte und Jahrtausende sehr häufig geschah. Ja die Doppel währung wurde sogar in der Hegel derart aufgefasst, dass dem Wesen nach blos das eine der l\rünzmetalle, u. z. das Silber, der eigentliche Werthmesser war und derMünzfuss der Goldstücke durch Neuausprägung und Neutarifirung verändert wurde, wenn sich der Marktwerth wesentlich verschoben hatte. Die Doppelwährung, wie sie beisj)ielsweise in der zweiten Hälfte des Mittelalters in England bestand, war eigentlich eine Silberwährung, verbunden mit der gesetzlichen Ver pflichtung, (xold zum Marktwerthe an Zablungsstatt anzu nehmen. Auch den französischen Gesetzgebern. als sie vor nun mehr drei Vierteljahrbänderten an die Aenderung der bis dabin ausschliesslich auf Silber basirten Währung Frankreichs gingen, schwebte ursprünglich der Plan einer derartigen Anpas sung des Doppelwäbrungssystems an die reellen ]\larktver- hältnisse vor. Die Wertheinbeit sollte der Silberfranc sein, und Gewicht oder Werth der Goldstücke sollte je nach den Schwankungen der ^larktverhältnisse wechseln. Wäre dieser Gedanke vollständig zur Durchführutig gelangt, so wäre damit für Frankreich derselbe Zustand des (Geldwesens geschaffen worden, wie er etwa in Oesterreich vorhanden wäre, wenn hier die Duc a ten oder goldenen Zwanzig-Francsstücke zu einem vom (Gesetzgeber von Fall zu Fall festzusetzenden Cassencourse als gesetzliches Solutionsmittel gelten würden. Im französischen (Gesetze vom Jahre 1803 wurde jedoch