Der Clearing- houseverein.' Zweck. VI. Das Clearinghouse. Die Eisenbahnen Englands haben für ihre Gesannüt Beziehungen untereinander, in dem Clearinghousesystein kurzweg Clearinghouse eine so ausgebildete und umfassend® Organisation wie die keines andern Landes. Die gemeinsam® Abrechnung der Einnahmen aus dem directen Verkehr, welcher der Name herstammt, und an die im Auslande dab®| meist gedacht wird, bildet nur eine, zwar wesentliche ab®^ nicht einmal die wesentlichste Seite der Organisation. Verpflichtung, den directen Verkehr durch das Clearinglmns® abrechnen zu lassen, besteht nicht, und ein Theil auch anderweit abgerechnet. Für den durchgehenden Verkehr dieselben oder glei®^® Erleichterungen zu schaffen, wie wenn die verschieden®*^ Linien einer Gesellschaft gehörten : das bezeichnete die dem Clearinghouseverein gesetzliche Sanction verleihende vom 25. Juni 1850 als den Zweck desselben; und der dui®^ gehende Verkehr mit allen darauf bezüglichen Fragen denn auch der Ausgangspunkt und das Object jener Organ* sation. Ohne Competenzbedenken ist und wird noch f®* dauernd auf diesem Gebiete einheitlich geregelt, wofür Erfahrung das als nothwendig oder zweckmässig erweist allerdings auch nur dies: denn das wirkliche Bedürfniss die practische Nützlichkeit bestimmen durchweg das Hand® * der englischen Eisenbahnmänner, oft genug auf Kosten der Syst®