162 Das Clearinghouse. a. Wagenbescliädigungen bis zum Betrage von 10,000 Mark, b. Reclamationen aus dem Verkehr mit den Güterzügen, c. Reclamationen aus dem Verkehr mit den Personenzügeu betreffen. Das Comittee ad a wird von der Conferenz dei general managers^ das ad b. von der Conferenz der goods managers^ das ad c. von der Conferenz der superintendents of the line^ je aus ihrer Mitte, gewählt. Diese Committees habeh gleichfalls feste Geschäftsordnungen und das Recht, alle ihnen zur Aufklärung der Sache nöthig scheinenden Ermittelungen anzustellen. Sie treten im unmittelbaren Anschluss an regelmässigen Vierteljahrsconferenzen der officers zusauiinen, aber ihre Entscheidungen sind definitiv d. h. bedürfen nicht der Bestätigung durch die letzteren oder das Clearinghouse' committee. Beurtheilung. Die geschilderten Einrichtungen sichern ebenso eine gründliche Prüfung der vorkommenden Fragen, wie die pünkt liche und ausreichend schnelle Erledigung. Sie gewähren üei’ einzelnen Bahn die vollständigste Garantie dafür, dass sie nicht zu etwas, nach ihrer Ansicht Nachtheiligem gezwungen wird; andererseits hindert ihr Widerspruch nicht das %ü' standekommen eines Beschlusses überhaupt, sondern nur die Geltung speciell tür sie, so dass wenigstens für die übrigen Bahnen die Sache geregelt ist. Allerdings ist zuweilon ^^n dem Recht zu dissentiren, Gebrauch gemacht, aber es scheint in neuerer /eit immer seltener vorzukommen. Die Mnln scheinlichkeit, dass Beschlüsse von nicht allgemeiner /weck mässigkeit gefasst werden, ist, bei der stattfindenden gründ liehen Piüfuiig aller Prägen, auch wirklich gering, um so meh als jede Bahn ohne Rücksicht auf ihren Umfang nur l^n Stimme hat, und also eine einseitige Interessenpnlit^^ schwer duichdringen kann. Dies muss der einzelnen waltung geichfalls einleuchten und ihr die Unterwerfn"« unter die gefassten Beschlüsse leichter machen. Obglei|^^J Einfluss der Verwaltungen gleiche Stimmberechtigung haben, grösserenBaimen. übifigeiis docli der Eiufiuss der grösseren Bahnen übci