«uHr — 8 — Mit der neuen Merchant Shipping Act unternimmt es England, nicht etwa nur für die eigene Handels marine, sondern auch für die Schiffe und Seeleute anderer Nationen die Rolle einer Art Vorsehung zu spielen. Es unterwirft durch den § 25 auch die See tüchtigkeit und die Beladung unserer Schiffe einer Kontrole, welche unsere eigene Gesetzgebung nicht kennt, und welche sich auch für die Deutsche Handels marine noch nicht als nothwendig erwiesen hat. Wir glauben kaum, dass unsere Deutschen Schiffe diese Kontrole, vorausgesetzt natürlich, dass sie nicht in chikanöser Weise gehandhabt wird, scheuen dürfen: — aber wir meinen, dass dieselbe für den Deutschen Rheder deshalb allerdings einigermassen verletzend 1st, weil sie von der Gesetzgebung eines fremden Staates ausgeht und durch Verhältnisse hervorgerufen ist, welche ausschliesslich in dem Schiffahrtsbetriebe dieses fremden Staates zu suchen sind. Jeder Kundige weiss, und in jedem Deutschen Hafen kann man davon erzählen, dass keine Schiffe sorgloser abgeladen und gestaut, keine mehr überladen worden sind als gerade die Englischen. Jahrzehnte hindurch haben dadurch die Engländer den vorsich tigeren Deutschen die Konkurrenz in der Seeschiffahrt erschwert. Bei der Beladung eines Schifies kann man annehmen, dass die Selbstkosten des betreffenden Trans portgeschäftes durch die Fracht für einen bestimmten Theil der Ladung gedeckt werden, während die Fracht für die übrige Ladung den Geschäftsgewinn darstellt. Wenn nun beispielsweise bei einem Schifie die Fracht für 300 Last Weizen den Selbskosten der Reise entspricht, so macht es für den Geschäftsgewinn einen Unterschied von hundert Prozent, ob das Schiff im Ganzen 350, oder ob es 400 Last ladet. Dass die Englischen Rheder und Schiffer mit dem Beladen ihrer Schifie, namentlich