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        <title>Die Britische Merchant Shipping Act, 1876, und ihre Einwirkung auf die Deutschen Handels- und Schiffahrts-Verhältnisse</title>
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            <idno>826918662</idno>
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        Bibliothek
des  Instituts  für  Weltwirtschaft
an  der  Universität  Kiel

Signatur
BJJÜM
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und  ihre  Einwirkung

auf  die

Deutschen  Handels-  und  Schiffahrts
Verhältnisse.

Eingaben

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des

Vorsteher-Amtes  der  Kaufmannschaft
zu  Danzig
an
den  Fürs  ten  lleiehskiiuzler  und
das  Reichskanzler  -  Amt.

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Druck  von  Edwin  Grocning  in  Dan/ig.
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        Druck  vou  Edwin  Grooning  in  Danzig.

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jí)ie  jBritische

und  ihre  Einwirkung

auf  die

Deutschen  Handels-  und  Schiffahrts-Verhältnisse.


Zwei  Eingaben
des
Vorsteher-Amtes  der  Kaufmannschaft
zu  Danzig
an
den  Fürsten  Reicliskanzler  und
das  Reichskanzler  -  Amt.
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Sí*.  Dnrclilancht  den  llori-n  Koichskan/ler
Fürsten  von  Bismarck
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iMirclilauclit!

/  vom  Rn^lisolien  Uiitorhauso  angonoinmcne
inid  gegenwärtig  dem  Oberliause  vorliegende  Merchant
Shippinc/  Act  1876  enthält  in  ihren  §§  21  und  25
Bestimmungen,  welche  nach  unserm  Dafürhalten  für  das
Deutsche  Nationalgefiihl  verletzend  und  zugleich  für  die
materiellen  Interessen  der  Deutschen  Handelsschiftalut
sehr  nachtheilig  sind.  Das  Englische  Gesetz  unterwirft
in  §  25  auch  die  Seetüchtigkeit  und  die  Beladung
Deutscher  Schifíc,  welche  Englische  Häfen  besuchen,
einer  Kontrole,  welche  unsere  eigene  Gesetzgebung  nicht
kennt,  welche  sich  auch  für  die  Deutsche  Handelsmarine
bisher  nicht  als  nothwendig  erwiesen  hat,  und  wie  sie
Deutscherseits  niemals  gegen  fremde  Schiffe  ausgeübt
worden  ist.  Der  §  21  ferner  bedroht  Deutsche  Schiffe,
        <pb n="8" />
        4

welche  in  der  Zeit  vom  1.  Oktober  bis  16.  März  mit
Holzladung  nach  einem  Englischen  Hafen  ansgehen,
mit  einer  Strafe  bis  zu  Hundert  Pfund  Sterling,  wenn
sie  Balken,  Planken  und  Dielen  als  Deckladung  führen,
d.  h.  in  einer  Art  beladen  worden  sind,  welche  nach
Deutschen  Gesetzen  zulässig,  in  den  Deutschen  Häfen
durchaus  gebräuchlich,  und  auf  welche  die  Bauart  unserer
Ostseeschiife  geradezu  eingerichtet  ist.  England  straft
nach  diesem  Paragraphen  an  Ausländern  eine  Handlung,
welche  im  Auslande  begangen  ist,  ausländische  Schifte
und  Schiftsmannschaften  betrifft,  und  nach  den  Gesetzen
dieses  Auslandes  nicht  untersagt  noch  mit  Strafe  belegt ­
  ist.
Indem  wir  uns  erlauben,  über  diese  Angelegenheit
eine  ausführliche  Denkschrift  zu  überreichen,  bitten  wir
Eure  Durchlaucht  ganz  gehorsarnst:
„diejenigen  Schritte  thun  zu  wollen,  welche
geeignet  erscheinen,  unsere  vaterländischen
Rechts-Verhältnisse  und  Erwerbs-Interessen
gegenüber  den  Eingriften  einer  ausländischen
Jurisdiktion  zu  schützen.“
Danzig,  den  26.  Juni  1876.
Das  Vorsteher-Amt  der  Kaufmannschaft.

Goldschmidt.
        <pb n="9" />
        Die  vom  Englischen  Unterhause  angenommene
Merchant  Shippiwj  Act  1876,  welche  unterdess  bereits
an  das  Oberhaus  gelangt  ist,  enthält  in  den  §§  21  u.  25
folgende  Bestimmungen:
(Penalty  on  ships  carrying  deckloads  of  Umher  in
teinter):  21.  From  and  after  the  1st  day  oj  January,
1877,  a  ship,  British  or  foreign,  arriving  at  any  port
in  the  United  Kingdom,  ichich  has  sailed  from  any  port
beyond  the  limits  of  the  United  Kingdom  after  the  ist
day  of  October  or  bejore  the  16th  day  of  March
in  any  year,  shall  not,  while  subject  to  British  jurisdiction, ­
  carry  as  deck  cargo,  that  is  to  say,  in  any
uncovered  space  upon  deck,  or  in  any  covered  space  not
included  in  the  cubical  contents  forming  the  ship^s  registered ­
  tonnage,  any  timber,  deals,  or  battens.  If  any
timber,  deals,  or  battens,  be  caQ'ried  by  any  ship  in  contravention ­
  oj  this  section,  the  Master  of  the  ship,  and
also  the  Owner,  if  he  is  privy  to  the  ofence,  shall  be
liable  to  a  penalty  not  exceeding  õ  K  for  every  hundred
cubic  feet  of  timber,  deals  or  battens  so  carried,  and  such
penalty,  to  an  amount  not  exceeding  100  K  (ivhatever
may  be  the  maximum  penalty  recoverable)  may  be  recovered ­
  on  summary  conviction.
Provided  that  the  Master  or  Owner  shall  not  be
liable  to  any  penalty  under  this  section  in  respect  of  any
timber,  deals,  or  battens  which  the  Master  has  considered
it  necessary  to  place  or  keep  on  deck  during  the  voyage
on  account  of  the  springing  of  any  leak,  or  oj  any  other
damage  to  the  ship  received  or  apprehended.
Provided  also,  that  nothing  in  this  clause  shall
a  feet  any  foreign  ship  coming  into  any  port  oj  the  United
Kingdom  under  stress  of  iveather,  or  jor  repairs,  or  for
any  other  purpose  than  the  delivery  of  her  cargo.  —
        <pb n="10" />
        .'íM

—  6  —
(Foreign  ships,  overloading.  Application  to  foreign
ships  of  provisions  as  to  detention).  25.  Where  a  foreign
ship  has  taken  on  hoard,  all  or  any  part  of  her  cargo
at  a  port  in  the  United  Kingdom,  and  is  ichilst  at  that
port  unsafe  by  reason  of  overloading  or  improper  loading,
the  provisions  of  this  Act  voith  respect  to  the  detention
of  ships  shall  apply  to  that  foreign  ship  as  if  she
were  a  British  ship,  with  the  following  modifications:
Í)  A  copy  of  order  for  the  provisional  detention  of
the  ship  shall  he  forthwith  served  on  the  Consular  Offi,cer
for  the  State  to  tohich  the  ship  belongs  at  or  nearest  to
the  place  ivhere  the  ship  is  detained;
2)  Where  a  ship  has  been  provisionally  detained,
the  Consular  Officer,  on  the  request  of  the  Owner  or
Master  of  the  ship,  may  require  that  the  person  appointed
by  the  Board  of  Trade  to  survey  the  ship  shall  he
accompanied  by  such  person  as  the  Consular  Officer  may
select,  and  in  such  case,  if  the  Surveyor  and  such  person
agree,  the  Board  of  Trade  shall  cause  the  ship  to  be
detained  or  released  accordingly  ;  but  if  they  differ,  the
Board  of  Trade  may  act  as  if  the  requisition  had  not
been  made,  and  the  Owner  and  Master  shall  have  the
appeal  to  the  Court  of  Survey  touching  the  report  of  the
Surveyor  which  is  before  provided  by  this  Act;  and
3)  Where  the  Owner  or  Master  of  the  ship  appeals
to  the  Court  of  Survey  the  Consular  Officer,  on  the  request
of  such  Owner  or  Master,  may  appoint  any  competent
person  loho  shall  be  Assessor  in  such  case  in  lieu  of  the
Assessor  icho,  if  the  ship  were  a  British  ship,  toould  be
appointed  otherwise  than  by  the  Board  of  Trade.
In  this  section  the  expression  „Consular  OfficeC^
means  any  Consul  General,  Vice  Consul,  Consular  agent,
or  other  Officer  recognised  by  a  Secretary  of  State  as  a
Consular  Officer  of  a  foreign  State.“
        <pb n="11" />
        Es  ist  bekannt,  dass  in  England  selbst,  namentlich ­
  in  fachmännischen  Kreisen,  gegen  die  sogenannte
Plimsollsche  Schifíahrtsgesetzgebung  und  speziell  gegen
den  Inhalt  der  „Merchant  Shipping  Act  1876^^  sehr
grosse  und,  wie  wir  meinen,  auch  sehr  begründete
Bedenken  gehegt  werden.  Wir  würden  nun  freilich
in  Deutschland  kaum  einen  Anlass,  auch  kein  Recht
haben,  uns  über  die  Englische  Gesetzgebung  zu  beschweren, ­
  wenn  das  zweifelhafte  Experiment,  welches
mit  dieser  Art  maritimer  Gesetzgebung  und  polizeilicher ­
  Ueberwachung  gemacht  wird,  auf  die  Handelsschiffe ­
  Englischer  Flagge  beschränkt  bliebe.  Durch  die
oben  mitgetheilten  §§  21  und  25  der  neuen  Bill  aber
wird  auch  die  nichtenglische,  und,  wie  wir  weiterhin
nachweisen  werden,  ganz  besonders  die  Deutsche  Rhedei  ei
und  Handelsschiffährt  bei  diesem  Experiment  in  so
empfindliche  Mitleidenschaft  gezogen,  dass  an  uns  alleidings
  die  Nothwendigkeit  herantritt,  unsere  vaterländischen ­
  Erwerbsinteressen  und  Rechtsverhältnisse
gegenüber  den  Eingriffen  einer  fremden  Gesetzgebung
in  geeigneter  Weise  zu  wahren.
Es  ist  nicht  unsere  Aufgabe,  ein  massgebendes
Urtheil  darüber  abzugeben,  ob  und  in  wie  weit  sich
eine  derartige  Ausdehnung  Englischer  Jurisdiktion  aut
Schiffe  und  Angehörige  anderer  Nationalitäten,  wie  sie
durch  die  §§  21  und  25  der  neuen  Merchant  Shipping
Act  beabsichtigt  ist,  staatsrechtlich  rechtfertigen  lässt.
Wohl  aber  glauben  wir  auf  die  überaus  bedenklichen
Konsequenzen  dieses,  so  viel  wir  wissen,  in  seiner  Art
durchaus  neuen  Vorganges  aufmerksam  machen  zu  sollen.
Derselbe  ist  in  der  That  um  so  auffälliger,  als  er  von
einem  Lande  ausgeht,  das  sich  bis  dahin,  mehr  als  vielleicht ­
  irgend  ein  anderer  Staat,  der  Einmischung  in
die  Angelegenheiten  derjenigen  hremden,  welche  seine
gastlichen  Ufer  betreten,  enthalten  hat.
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—  8  —

Mit  der  neuen  Merchant  Shipping  Act  unternimmt
es  England,  nicht  etwa  nur  für  die  eigene  Handelsmarine, ­
  sondern  auch  für  die  Schiffe  und  Seeleute
anderer  Nationen  die  Rolle  einer  Art  Vorsehung  zu
spielen.  Es  unterwirft  durch  den  §  25  auch  die  Seetüchtigkeit ­
  und  die  Beladung  unserer  Schiffe  einer
Kontrole,  welche  unsere  eigene  Gesetzgebung  nicht
kennt,  und  welche  sich  auch  für  die  Deutsche  Handelsmarine ­
  noch  nicht  als  nothwendig  erwiesen  hat.  Wir
glauben  kaum,  dass  unsere  Deutschen  Schiffe  diese
Kontrole,  vorausgesetzt  natürlich,  dass  sie  nicht  in
chikanöser  Weise  gehandhabt  wird,  scheuen  dürfen:  —
aber  wir  meinen,  dass  dieselbe  für  den  Deutschen
Rheder  deshalb  allerdings  einigermassen  verletzend  1st,
weil  sie  von  der  Gesetzgebung  eines  fremden  Staates
ausgeht  und  durch  Verhältnisse  hervorgerufen  ist,
welche  ausschliesslich  in  dem  Schiffahrtsbetriebe  dieses
fremden  Staates  zu  suchen  sind.
Jeder  Kundige  weiss,  und  in  jedem  Deutschen
Hafen  kann  man  davon  erzählen,  dass  keine  Schiffe
sorgloser  abgeladen  und  gestaut,  keine  mehr  überladen
worden  sind  als  gerade  die  Englischen.  Jahrzehnte
hindurch  haben  dadurch  die  Engländer  den  vorsichtigeren ­
  Deutschen  die  Konkurrenz  in  der  Seeschiffahrt
erschwert.  Bei  der  Beladung  eines  Schifies  kann  man
annehmen,  dass  die  Selbstkosten  des  betreffenden  Transportgeschäftes ­
  durch  die  Fracht  für  einen  bestimmten
Theil  der  Ladung  gedeckt  werden,  während  die  Fracht
für  die  übrige  Ladung  den  Geschäftsgewinn  darstellt.
Wenn  nun  beispielsweise  bei  einem  Schifie  die  Fracht
für  300  Last  Weizen  den  Selbskosten  der  Reise  entspricht,
so  macht  es  für  den  Geschäftsgewinn  einen  Unterschied
von  hundert  Prozent,  ob  das  Schiff  im  Ganzen  350,
oder  ob  es  400  Last  ladet.  Dass  die  Englischen  Rheder
und  Schiffer  mit  dem  Beladen  ihrer  Schifie,  namentlich
        <pb n="13" />
        9

ihrer  grossen  Seedampfer,  durchweg  weniger  bedenklich
waren,  gab  ihnen  gegenüber  ihren  Deutschen  Konkurrenten ­
  einen  Vorsprung,  der  auf  die  grossartige  Entwickelung ­
  der  Englischen  Handelsschiifahrt,  im  Besonderen ­
  auf  die  Ausbildung  und  Rentabilität  ihrer
zahlreichen  direkten  Dampferlinien  nicht  ohne  Einfluss
gewesen  ist.  Unsere  einheimische  Gesetzgebung  hat
in  dieser  sorglosen  Stauung  und  üeberladung  der
Englischen  Schiffe,  welche  unsere  Häfen  besuchen,
niemals  einen  Anlass  gesehen,  dieselben  unter  Deutsche
Vormundschaft  zu  nehmen  und  zu  denjenigen  Vorsichtsmassregeln
  zu  nöthigen,  welche  von  den  Deutschen
Schiften  beobachtet  wurden  ;  unsere  Hafenbehörden
haben  ruhig  zugesehen,  wenn  Englische  Seedampfer  in
einem  dem  Sinken  nahen  Zustande  aus  unseren  Häfen
in  See  gingen.  Jahre  lang  haben  in  den  Preussischen
Häfen  Englische  Dampfer  verkehrt,  welche  sparsamer
brennende  Kessel  von  einer  Konstruktion  führten,  die
nach  unserer  einheimischen  Gesetzgebung  für  Preussische
Schifte  verboten  war.  Man  hat  niemals  daran  gedacht,
dieses  Verbot  auch  auf  jene  Englischen  Dampfer  anzuwenden; ­
  ebensowenig  als  man  überhaupt  die  fremden
Schiffe  derjenigen  Kontrole  unterworfen  hat,  welche
für  die  Kessel  der  inländischen  Dampfschifte  vorgeschrieben ­
  ist.  Und  doch  würde  augenscheinlich  die
Anwendung  der  bei  uns  geltenden  Vorschriften  über
die  Konstruktion  und  die  Kontrole  der  Dampfkessel
auch  auf  fremde  Schiffe  sich  weit  eher  begründen
lassen  als  die  Bestimmungen  des  §  25  der  Merchant
Shipping  Act  1876.  Denn  die  Gefahr,  welche  aus  der
übermässigen  oder  nachlässigen  Beladung  eines  Schiffes
entsteht,  kommt  im  Wesentlichen  erst  auf  See  zur
Geltung,  während  die  Gefahr  einer  Kessel  explosion
auch  im  Hafen  vorliegt,  und  daher  durch  dieselbe  nicht
allein  ein  fremdes  Schiff  und  fremde  Seeleute,  sondern
        <pb n="14" />
        auch  Gut  und  Leben  Deutscher  Staatsangehöriger  bedroht
werden.  —
Weiter  noch  als  die  Vorschriften  des  §  25  geht
§  21  der  Merchant  Shipping  Act  Nach  diesem  Paragraphen ­
  verfallt  ein  Deutsches  Schiff,  welches  in  der
'^eit  vom  1.  Oktober  bis  16.  März  etwa  von  Danzig
mit  Holzladung  nach  einem  Englischen  Hafen  ausgeht,
dort  einer  Strafe  bis  zu  hundert  Pfund  Sterling,  wenn
es  Deckladung  geführt  hat,  d.  h.  in  Danzig  in  einer
Art  und  Weise  beladen  wurde,  die  nach  Deutschen
Gesetzen  zulässig,  nach  unsern  Gewohnheiten  durchaus
gebräuchlich,  und  auf  welche,  wie  wir  unten  ausführen
werden,  die  Bauart  unserer  Schiffe  geradezu  eingerichtet
ist.  England  straft  nach  diesem  §  21  an  Ausländern ­
  eine  Handlung,  welche  im  Auslande
begangen  ist,  ein  ausländisches  Schiff  und
eine  ausländische  Schiffsmannschaft  betrifft,
und  welche  nach  den  Gesetzen  dieses  Auslandes ­
  keineswegs  untersagt  noch  strafbar  ist!
Es  ist  uns  in  der  That  unerfindlich,  aus  welchem
Kechtsgrlinde  sich  eine  derartige  Einmischung  Englischer ­
  Jurisdiktion  in  die  Angelegenheiten  fremder
Staatsangehörigen  rechtfertigen  lässt.  Allenfalls
mag  dieselbe  durch  Beweggründe  handelspolitischer
Art,  zwar  nicht  zu  rechtfertigen,  aber  doch  zu  erklären ­
  sein;  und  es  will  uns  allerdings  bedünken,
als  ob  man  in  den  massgebenden  Kreisen  Englands  bei
.Ausarbeitung  der  neuen  Merchant  Shipping  Act  wegen
der  kiinttigen  Konkurrenzfähigkeit  der  Englischen  Hhederei
  gegenüber  ihren  ausländischen  Konkurrenten  Bedenken ­
  gehegt  hat  und  nun  diese  Bedenken  einfach
dadurch  hinwegzuräumen  sucht,  dass  man  die  Handelsschifiahrt
  anderer  Staaten  möglichst  in  Mitleidenschaft
zieht.  W  ir  erlauben  uns  in  dieser  Hinsicht  auf  folgende
        <pb n="15" />
        Einzelheiten  in  der  Fassung  des  Gesetzes  besonders
aufmerksam  zu  machen:
Durch  §  19  (Stowac/e  of  cargo  of  grain  etc.)  ist
vorgeschrieben:  cargo  of  which  more  than  one-third
consists  of  any  kind  of  grain,  corn,  rice,  paddy,  pulse,
seeds,  nuts,  or  nut  kernels,  herein-after  referred  to  as
grain  cargo,  shall  he  carried  on  board  any  British
ship,  unless  such  grain  cargo  he  contained  in  hags,
sacks,  or  barrels,  or  secured  from  shifting  by  hoards,
bulkheads,  or  othericise.  —  Die  Merchant  Shipping  Act
handelt  in  diesem  Paragraphen  nur  von  Englischen
Schiften;  sie  hat  darauf  verzichtet,  denselben  auch  auf
fremde  Schifte,  welche  Englische  Häfen  besuchen,  anzuwenden, ­
  und  konnte  dies  allerdings  um  so  unbedenklicher, ­
  als  derartige  kostspielige  Vorrichtungen,  wie  sie
durch  §  19  für  Englische  Schifte  vorgeschrieben  werden,
bei  den  konkurrirenden  Rhedereien  anderer  Staaten  schon
allgemein  gebräuchlich  waren,  als  sie  noch  von  den
Engländern  der  Kostenersparniss  halber  vielfach  vermieden ­
  wurden.
Ganz  anders  verfährt  aber  das  in  Rede  stehende
Gesetz  in  §  21.  Während  §  19  nur  von  Englischen
Schiften  handelt,  für  diese  aber  auch  bei  allen
Reisen  Anwendung  findet,  wird  das  Verbot,  in
der  Zeit  vom  1.  Oktober  bis  16.  März  Balken,  Planken
und  Dielen  als  Deckladung  zu  führen,  in  gleicher
Weise  auf  fremde  wie  auf  -«^ländische  Schifte  angewendet. ­
  Es  kommt  auch  für  Englische  Schiffe
nicht  zur  Anwendung,  wenn  dieselben  ihre
Ladung  in  einem  nichtenglischen  Hafen  löschen.
Die  Merchant  Shipping  Act  nimmt  also  Anstand,  eine
im  Interesse  der  Sicherheit  der  Schiftährt  für  nothwendig
erachtete  Vorschrift,  die  sie  sogar  den  fremden  Schiften,
welche  nach  einem  Englischen  Hafen  kommen,  aufnothigen
  will,  für  die  eigene  Handelsmarine  auch  dort
        <pb n="16" />
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—  12  —
durchzuführen,  wo  die  konkurrirenden  nichtenglischen
Schiffe  der  Machtsphäre  Englischer  Schiffahrtsgesetzgebung ­
  allerdings  entrückt  sind.  Nach  wie  vor  ist  es
auch  den  Englischen  Schiffen  erlaubt,  zu  jeder  Jahreszeit
mit  Balken,  Planken  und  Dielen  als  Deckladung  von
Schwedischen,  Russischen,  Deutschen  und  Nordamerikanischen ­
  Häfen  nach  Frankreich,  Spanien  und  dem
Mittelmeere  zu  fahren.  Was  die  Plimsollsche  Gesetzgebung ­
  „im  Interesse  der  Humanität“  bei  einer  kurzen
Reise  von  Schweden  nach  der  Ostküste  Englands  selbst
an  fremden  Staatsangehörigen  strafen  will,  bleibt  den
Engländern  für  die  grösseren  und  gefährlicheren  Reisen
durch  den  Atlantischen  Ozean  .und  nach  dem  Mittelmeere ­
  auch  weiterhin  gestattet!  —  Diese  Inkonsequenz
darf  man  nicht  etwa  dadurch  erklären  wollen,  dass
England  das  Verbot  der  Deckladung  bei  seinen  Schiffen
nicht  kontroliren  könne,  wenn  dieselben  zwischen  ausländischen ­
  Häfen  fahren.  Denn  der  oben  citirte  §  19
wird  ebenso  in  nichtenglischen,  wie  in  englischen  Häfen
durchgefühlt.  Die  erforderliche  Kontrole  geschieht
durch  die  Englischen  Konsuln.  —  —  Als  eine  andere
auffällige  Inkonsequenz  des  Englischen  Gesetzes  muss
es  erscheinen,  dass  nur  Balken,  Planken  und  Dielen
(Umher,  deals,  or  battens)  im  Winter  als  Deckladung
verboten  sind,  nicht  aber  auch  andere  Güter,  welche
als  Deckladung  transportirt  zu  werden  pflegen,  wie
Baumwolle  und  namentlich  Maschinen.  Auf  den  regelmässigen ­
  Dampferlinien  zwischen  England  und  dem
Europäischen  Festlande  wird  alljährlich  eine  überaus
grosse  Zahl  schwerer,  namentlich  landwirthschaftlicher
Maschinen,  Lokomobilen  etc.  als  Deckladung  über  See
befördert.  Dass  derartige  Gegenstände  als  Deckladung
ungefährlicher  sind  als  hölzerne  Balken  und  Dielen,  ist
kaum  anzunehmen.  Vielleicht  wird  aber  die  Fassung
des  Gesetzes  auch  nach  dieser  Seite  hin  verständlicher.
        <pb n="17" />
        wenn  man  in  Betracht  zieht,  dass  die  regelmässigen
Dampferlinien  zwischen  England  und  dem  Kontinent
fast  sämmtlich  in  Englischem  Besitze  sind;  dass  dagegen
nach  Ausweis  Englischer  statistischer  Nachrichten  das
Frachtgeschäft  in  Holz  mehr  und  mehr  von  den  Engländern ­
  aufgegeben  und  vorwiegend  durch  nichtenglische
Schiffe  gemacht  wird  !  —
In  der  That,  der  §  21  des  neuen  Englischen
Gesetzes  ist  beispielsweise  für  die  Deutsche  Ostseerhederei,
welche  bekanntlich  sehr  stark  bei  der  Holzverschiffung
engagirt  ist,  sehr  viel  empfindlicher  als  für  die  Engländer ­
  selbst.
Jede  Rhederei  nimmt  erklärlicher  Weise  bei  der
Bauart  ihrer  Schiffe  eine  gewisse  Rücksicht  auf  die
Art  der  Ladungen,  welche  von  und  nach  dem  Heimathshafen
  vorzugsweise  verschifft  werden.  Die  Schiffsladungen, ­
  welche  aus  den  Englischen  Häfen  exportirt
werden,  bestehen  zur  Mehrzahl  aus  Schwergut,  welches
den  Schiffsraum  nicht  bis  oben  füllt.  Daher  pflegen
die  Englischen  Schiffe,  „rank“  gebaut  zu  sein.  Der
Schwerpunkt  des  unbeladenen  Schiffes  liegt  hoch,  und
wird  erst  durch  die  Ladung  weiter  nach  unten  gebracht.
In  der  Deutschen  Ostseerhederei  herrscht  das  umgekehrte
Verhältniss  vor.  Unsere  Segelschiffe  sind  überwiegend
auf  den  Transport  von  Holz,  einer  leichten,  den  ganzen
Schiffsraum  füllenden  Waare,  angewiesen.  In  welchem
Masse  dies  der  Fall  ist,  mag  daraus  ersehen  werden,
dass  beispielsweise  im  Jahre  1873  von  den  insgesammt
1(522  Schiffen,  welche  mit  Ladung  aus  dem  Hafen
Danzig-Neufahrwasser  ausgingen,  nicht  weniger  als  1186,
d.  i.  73  Prozent,  mit  Holz,  ausserdem  noch  38  Schiffe
mit  Holz  und  Beiladung  beladen  waren,  —  und  dass
ferner  von  den  495  Seereisen  der  Danziger  Schiffe  in
ebendemselben  Jahre  1873  allein  210,  also  fast  die
Hälfte,  in  Holzladung  gemacht  wurden.  Ein  Schiff
        <pb n="18" />
        nun,  welches  mit  fichtencn  Balken  beladen  wird,  erreicht
durch  seine  volle  Raumladung  noch  nicht  denjenigen
Tiefgang,  bis  zu  welchem  es  nach  Massgabe  seiner
Tragfähigkeit  beladen  werden  darf,  und  den  es  z.  B.
mit  einer  Ladung  Steinkohlen  haben  würde.  Diesen
Tiefgang  erlangt  es  erst  durch  eine  Deckladung,  in
Rücksicht  hierauf  pflegen  wir  aber  unsere  Ostseeschifle
„steif“  zu  bauen;  d.  h.  der  Schwerpunkt  des  un  beladenen ­
  Schiffes  liegt  tief,  und  wird  durch  die  im
Schiffsraum  sich  häufende  llolzladung  sowie  durch  die
Deckslast  weiter  nach  oben  gelegt.  Daraus  erklärt
es  sich,  dass  manche  unserer  Segelschiffe  mit  Deckladung ­
  geradezu  bequemere  Seeschiffe  sind,  als  ohne
eine  solche.
Ob  und  in  wie  weit  eine  mässige  Deckladung
selbst  im  Winter,  die  Schiffahrt  besonders  gefährdet,
ist  eine  Streitfrage,  die  unserer  Meinung  nach  noch
nicht  ausgetragen  ist,  und  über  welche  auch  wir  an
dieser  Stelle  ein  massgebendes  Urtheil  nicht  abzugeben
haben,  ln  der  ursprünglichen  Vorlage  der  Merchant^
Shipping  Act  war  übrigens  von  der  Englischen  Regierung ­
  nur  beabsichtigt,  die  Deckladung  von  Balken,
Planken  und  Dielen  während  des  Winters  auf  ein
gewisses  Mass  zu  beschränken,  das  vollständige  Verbot
in  der  gegenwärtigen  Fassung  des  §  21  ist  erst  auf
PlimsolTs  Antrag  vom  Unterhause  noch  in  letzter
Stunde  beschlossen  worden.  Jedenfalls  aber  meinen
wir,  dass  bei  einer  derartigen  Gesetzgebung  auf  die
besondere  Bauart  der  Schiffe,  auf  die  Lokalität  und  die
Dauer  der  Seereisen  und  ähnliche  Verhältnisse  in  ganz
anderer  Weise  hätte  Rücksicht  genommen  werden
müssen,  als  dies  in  der  neuen  Schiffahrtsakte  geschehen
ist.  Jedem  Laien  muss  es  einleuchten,  dass  es  ein
ganz  anderes  Ding  ist,  ob  ein  Ostseeschiff',  welches  schon
nach  seiner  Bauart  auf  die  Einnahme  einer  Deckladung
        <pb n="19" />
        von  vornherein  eingerichtet  ist,  im  Winter  mit  solcher
Deckladung  von  Gothenburg  nach  Hull,  oder  ob  um
dieselbe  Jahreszeit  ein  „ranker“  Engländer  in  dieser
Beladung  von  einem  Holzhafen  der  Vereinigten  Staaten
über  den  Atlantischen  Ocean  nach  dem  Mittelmeer
segelt.  Für  die  Ostseeschiflährt  ist  das  Verbot,  nach
dem  1.  Oktober  Balken,  Planken  und  Dielen  als  Deckladung ­
  zu  fahren,  um  so  weniger  angebracht,  als  dieser
Monat  und  namentlich  seine  erste  Hälfte,  in  welcher
erfahrungsmässig  ein  lauer  Südwind  zu  wehen  pflegt,
gemeinhin  zu  den  für  die  Schiffahrt  günstigen  Jahreszeiten ­
  gehört.
Für  die  Deutschen  Ostseehäfen  entstehen  aus  der
Art,  wie  dieser  Termin  bestimmt  ist,  noch  ganz  besondere
Unzuträglichkeiten.  Holzladungen  werden  nach  England
jetzt  meist  in  der  Weise  verkauft,  dass  der  Verkäufer
die  Lieferung  bis  zum  Bestimmungshafen  und  zu  einem
Preise  übernimmt,  welcher  Kost,  Fracht  und  Assekuranz
einschliesst.  Um  nicht  später  vielleicht  eine  höhere
Fracht  zahlen  zu  müssen,  als  bei  dem  Verkaufe  kalkulirt
war,  pflegt  der  hiesige  Verkäufer  sich  rechtzeitig
Schiffsraum  zu  sichern.  Wenn  nun  durch  eine  Havarie
des  gecharterten  Schiffes,  bezw.  durch  andere  Umstände,
welche  ausserhalb  der  Einwirkung  des  Befrachters  liegen,
die  Abladung  verzögert,  und  das  Schiff  erst  nach  dem
1.  Oktober  segelfertig  wird,  so  kommt  der  hiesige  Verkäufer ­
  leicht  iu  die  Lage,  seinem  Englischen  Kunden
das  kontrahirte  Quantum  nicht  liefern  zu  können,  weil
das  Schiff  die  Deckslast,  d.  i.  etwa  10  bis  11  ®/o  der
ganzen  Ladung,  zurücklassen  muss.  —
Noch  unbequemer  ist  die  Situation  des  Schiffers.
Nach  den  Art.  644  u.  flgd.  des  Allgem.  Deutschen
Handelsgesetzbuches  hat  der  Schiffer,  sobald  er  seine
Ladung  an  Bord  genommen,  über  dieselbe  dem  Ablader
eine  Quittung,  das  Konossement,  auszustellen.  Durch
        <pb n="20" />
        dasselbe  verpflichtet  er  sich,  die  Ladung  gegen  die
vereinbarte  Fracht  am  Löschhafen  abzuliefern,  und  mit
Einern  Schiife  für  ein  etwaiges  Manko  aufzukommen.
Das  Konossement  bildet  die  Basis  des  ganzen  weiteren
Geschäftes.  Auf  Grund  dieser  Urkunde  acceptirt  der
Käufer  die  Wechsel  des  Verkäufers.  Was  soll  nun
werden  wenn  das  Schiff  Ende  September  beladen
worden  ist,  derSchifler  auch  dieKonosseniente  gezeichnet
lat  wegen  widrigen  Windes  aber  erst  am  2.  Oktober
in  See  gehen  kann?  Soll  der  Schiflfer  nun  die  Decksladung ­
  löschen  und  sich  für  das  dadurch  entstandene
Manko  an  der  Ladung  dem  Empfänger  gegenüber
haftbar  machen?  oder  soll  er  mit  seiner  Deckslast
absegeln  und  sich  in  dem  Englischen  Bestimmungshafen
der  Strafe  des  §  21  der  Merchant  Shipping  Act  aussetzen
  i
erscheint  für  die  Ostseoschiftahr
  als  ein  unglücklich  gewählter  Termin,  da  es
nicht  se  teil  ist,  dass  die  in  unser..  Ostseehäfen  überwinternden ­
  Schiffe  schon  vor  dieser  Zeit  mit  Holz
beladen  und  segelfertig  sind.  —-Wenn
  aus  den  vorstehenden  Ausführungen  hervorgeht ­
  welche  erhehlichen  Bedenken  den  Bestimmungen
der  Merchant  Shipping  Act,  wenigstens  in  ihrer  Anwendung
  auf  die  Deutsche  Rhederei,  entgegenstehen,
so  fallen  solche  Bedenken  um  so  mehr  ins  Gewicht
als  unsere  Handelssohittahrt  jenen  Bestimmungen  nicht
urch  unsere  heimische  Gesetzgebung  unterworfen  wird
sondern  durch  die  Legislatur  eines  fremden  Staates.
Wenn  man  in  England  eine  derartige  Gesetzgebung,
  wie  sie  mit  der  neuen  XcK
unternommen  ist,  im  Interesse  der  Sicherheit  der  Schifffehrt
  für  nothwendig  hielt,  zugleich  aber  befürchtete,
ass  dieselbe  sich  bei  ausschliesslicher  Anwendung  auf
die  Englische  Rhederei  nicht  werde  durchführen  lassen,
        <pb n="21" />
        17  —

ohne  die  Konkurrenzfähigkeit  der  Letzteren  und  damit
die  inländischen  Erwerbsinteressen  zu  beeinträchtigen,
so  hätte  man  immerhin  versuchen  mögen,  eine  Mitwirkung ­
  der  anderen  schifíahrttreibenden  Staaten  auf
dem  Wege  internationaler  üebereinkunft  herbeizuführen.
Dagegen  ist  eine  so  rücksichtslose  Anwendung  Englischer
Gesetzgebung  auch  auf  fremde  Schiffe,  wie  sie  in  den
§§  21  und  25  der  Merchant  Shipping  Act  versucht
wird,  ein  Vorgang,  der,  wenn  er  Seitens  anderer
Staaten  Nachahmung  findet,  für  die  gesammten  internationalen ­
  Handels-  und  Schiffahrtsbeziehungen  verhängnissvoll
  werden  muss.
Schon  heute  erwachsen  aus  der  Verschiedenheit  des
Seehandelsrechtes  in  den  einzelnen  schiffahrttreibenden
Ländern  dem  Welthandel,  dessen  Transporte  über  die
ganze  Erde  gehen,  vielfache  Schwierigkeiten  und  Nachtheile. ­
  Von  Deutschen  wie  Englischen  Schiffahrtsinteressenten ­
  ist  daher  auch  bereits  seit  Jahren  die
Herstellung  eines  internationalen  Havariegrosse-Rechtes
lebhaft  empfohlen  worden.  Ein  grosser  Theil  der
Güter-Transporte,  welche  zu  Schiff  über  See  gebracht
werden,  pflegt  nach  sogenannten  Ordre-Häfen,  und  erst
von  dort  aus  nach  denjenigen  Häfen  dirigirt  zu  werden,
wohin  unterdess  die  einzelnen  Ladungen  verkauft  wurden.
Wenn  derartige  Schiffe  unterwegs  Havarie  grosse
erleiden,  so  richtet  sich  die  Vertheilung  der  Havariesumme ­
  auf  Schiff,  Fracht  und  Ladung,  und  daher  auch
die  Höhe  der  Summe,  welche  der  Rheder  des  Schiffes
zu  erhalten  resp.  zu  erstatten  hat,  nach  dem  besonderen
Rechte  des  Löschhafens.  Ob  der  Rheder  ein  gutes
oder  schlechtes  Geschäft  macht,  hängt  also  —  abgesehen
von  den  zahlreichen  Zufälligkeiten  und  Gefahren,  welche
schon  die  See  selber  bietet,  —  noch  davon  ab,  ob  in
dem  betreffenden  Löschhafen  ein  für  das  Schiff  günstiges
oder  ungünstiges  Havariegrosse  -  Recht  gilt.
        <pb n="22" />
        -'rFipTM

—  18  —
Die  Bestrebungen,  das  Havariegrosse  -  Recht  und
andere  Theile  des  Seehandelsrechtes  international  zu
regeln,  sind  bisher  leider  noch  ohne  Erfolg  geblieben.
Mögen  aber  die  Seeschiffahrt  und  der  Welthandel
wenigstens  davor  bewahrt  bleiben,  dass  die  fremden
Schiffe,  welche  nach  den  Häfen  eines  Landes  kommen,
dort  auch  denjenigen  besonderen  Kontrolemassnahmen
und  Strafbestimmungen  unterstellt  werden,  mit  welchen
dieses  Land  die  Seetüchtigkeit  seiner  eigenen  Handelsmarine ­
  zu  überwachen  für  noth  wendig  hält!  —
        <pb n="23" />
        II.

An
(las  Reichskanzler  -Am  t

in

Berlin  W.

yln  Beantwortung  unserer  an  Sr.  Durchlaucht  den
Fürsten  Reichskanzler  gerichteten  gehorsamen  Vorstellung
vom  26,  Juni  d.  J.,  betreftend  die  Britische  Merchant
^hipping  Act^  1876,  ist  uns  von  dem  hohen  Reichskanzler ­
  -  Amte  unterm  2.  August  d.  J.  rnitgethcilt
worden,  dass  die  in  unserer  mitüberreichten  Denkschrift
dargelegten  Bedenken  gegen  die  Ausdehnung  einzelner
Vorschriften  jenes  Gesetzes  auf  die  in  den  Britischen
Häfen  verkehrenden  fremden  Schiffe  im  Wesentlichen
für  begründet  erachtet,  und  dass  desshalb  die  geeigneten
Schritte  bei  der  Königlich  Grossbritanischen  Regierung
geschehen  seien,  um,  wenn  möglich,  die  Nachtheile
abzuwenden,  mit  welchen  der  Deutsche  Handels-  und
Schiffahrts  -  Betrieb  durch  jene  Gesetzesbestimmungen
bedroht  werde.
        <pb n="24" />
        S'®«

—  20  —
Mit  unserer  lebhaften  Genugthiiung  über  diese
zustimmende  Antwort  des  hohen  Reichskanzler-Amtes
glaubten  wir  die  Hoffnung  verbinden  zu  dürfen,  dass
es  den  Gegenvorstellungen  der  Deutschen  Reichsregierung ­
  wohl  gelingen  werde,  die  Kgl.  Grossbritanische
Regierung  von  der  Berechtigung  unserer  Beschwerden
zu  überzeugen,  und  dieselbe  zu  einer  entsprechenden
Abänderung  des  damals  noch  dem  Oberhause  vorliegenden ­
  Gesetzentwurfes  zu  bewegen.  Wir  meinten
zu  dieser  Hoffnung  um  so  mehr  Anlass  zu  haben,  als  uns
nicht  unbekannt  blieb,  dass  die  Ausführungen  unserer
Denkschrift  auch  ausserhalb  Deutschlands  bei  anderen
betheiligten  schiffahrttreibenden  Staaten,  ja  dass  sie  auch
in  England  selbst  Beachtung  und  Anerkennung  gefunden
hatten.  Wir  haben  uns  indess  in  unserer  Hoffnung
vorläufig  leider  sehr  getäuscht.  Die  Merchant  Shipping
Act,  1876,  ist  unterdess  in  einer  Gestalt  publizirt
worden,  welche  in  keiner  Weise  geeignet  ist,  unsere
Bedenken  gegen  dieses  Gesetz  zu  beseitigen  oder  auch
nur  zu  vermindern,  sondern  welche,  im  Vergleich  zu
der  früheren  Fassung  des  Unterhauses,  diese  Bedenken
vielmehr  geradezu  vermehrt  hat.  —
Was  zunächst  den  §  25  des  früheren  Entwurfes
der  neuen  Merchant  Shipping  Act  betrifft,  (Foreign
Ships,  Overloading,  Application  to  foreign  ships  of
provisions  as  to  detention),  —  so  ist  derselbe  als  §  13
unverändert  in  die  definitive  Fassung  des  Gesetzes  hinübergenommen. ­
  England  beharrt  also  dabei,  diejenige
polizeiliche  Kontrole  über  Stauung  und  Beladung
der  Schiffe,  welche  ihm  für  die  eigene  Handelsmarine,
ob  mit  Recht  oder  Unrecht,  noth  wendig  und  rathsam
erscheint,  auch  auf  die  in  seinen  Häfen  verkehrenden
fremden  Schiffe  auszudehnen,  —  unbekümmert  darum,
dass  die  heimathliche  Gesetzgebung  dieser  fremden
Handelsmarinen  eine  solche  Ueberwachung  nicht  kennt.
        <pb n="25" />
        21

P
und  dass  dieselbe  sich  auch,  wenigstens  für  die  Deutsche
Handelsmarine,  noch  nicht  als  nothwendig  erwiesen
hat,  ohne  Rücksicht  ferner  darauf,  dass  die  andern
schiflfahrttreibenden  Staaten  ihrerseits  sich  einer  Anwendung ­
  ihrer  besonderen  schiifahrtspolizeilichen  Bestimmungen ­
  auf  ausländische  SchiflPe  sorgsam  zu  enthalten
pflegen,  wie  dies  auch  durch  das  eigenthümliche  Wesen
und  den  internationalen  Charakter  der  Seeschiffahrt  in
der  That  geboten  ist.
Wir  haben  bereits  in  unserer  früheren  Denkschrift
auf  die  überaus  bedenklichen  Konsequenzen  dieses  in
seiner  Art  durchaus  neuen  Vorganges  aufmerksam  gemacht. ­
  Würde  derselbe  bei  anderen  schiffahrttreibenden
Staaten  Nachahmung  finden,  d.  h.  würde  jeder  Staat
diejenigen  nationalen  Gesetze  und  Vorschriften,  durch
welche  er  für  die  eigenen  Landesangehörigen  das  Gewerbe ­
  und  den  Betrieb  der  Seeschiflahrt  regelt,  rücksichtslos ­
  auch  auf  alle  fremden  Schiffe  anwenden,  welche
seine  Häfen  besuchen,  so  müssten  daraus  der  Seeschiffahrt ­
  und  dem  Seehandel  alsbald  ganz  unabsehbare
Schwierigkeiten  erwachsen.  Schon  in  unserer  Denkschrift ­
  vom  2G.  Juni  d.  J.  ist  in  dieser  Hinsicht  auf
die  für  unsere  Deutschen  Seedampfer  vorgeschriebenen
Kesselrevisionen  hingewiesen  worden.  Es  ist  uns
mindestens  sehr  zweifelhaft,  ob  die  Kessel  derjenigen
Englischen  Dampfschiffe,  welche  in  Deutschen  Häfen
verkehren,  wenn  sie  ebenfalls  dieser  Kesselkontrole
unterworfen  würden,  dieselbe  bestehen  könnten.  Deutschland ­
  hat  indess  bisher  von  einer  derartigen  Ausdehnung
seiner  gewerbe-  und  schiffahrtspolizeilichen  Vorschriften
auf  fremde  Schifte  wohlweislich  Abstand  genommen;
—  und,  in  der  That,  müsste  es  allerdings  den  Betrieb
der  Seeschiffahrt  mehr  oder  weniger  lahm  legen,  wenn
ein  Dampfschiff  in  den  verschiedenen  Häfen,  die  es
besucht,  den  vielleicht  verschiedenartigsten  nationalen
        <pb n="26" />
        —  22  —

*

»ri

Vorschriften  über  die  Konstruktion  und  Stärke  der
Kessel  unterworfen  würde.  Wenn  erst  die  einzelnen
schiffahrttreibenden  Staaten  ihrer  nationalen  Gesetzgebung ­
  das  Recht  vindiziren,  wie  England  dies  durch
seine  neue  Merchant  Shipping  Act  allerdings  soeben
gethan  hat,  die  Seetüchtigkeit  und  Beladung  auch  ausländischer ­
  Schiffe  zu  überwachen,  so  können  sie  konsequenter
  Weise  eben  so  gut  auch  die  Kapazität  der
fremden  Schiffsführer  und  Schiffsmannschaften  in  den
Bereich  ihrer  Gesetzgebung  und  Kontrole  ziehen.
Mit  ganz  dem  Rechte  oder  Unrechte  des  §  13  der
Britischen  Merchant  Shipping  Act,  1876,  würde  Deutschland ­
  seine  Prüfungsvorschriften  für  Deutsche  Seeschiffer ­
  und  Seeleute  auch  auf  die  in  den  Deutschen
Häfen  verkehrenden  Englischen  Schiffer  ausdehnen
können.  Um  den  Vorwand  der  Humanität  brauchte
e^s^bei  nicht  zu  sorgen;  denn  die  Kapazität  des
Schiffers  ist  für  die  Sicherheit  der  Schiffahrt  gewiss
nie  it  minder  wichtig  als  Schiffsausrüstung  und  Beladung; ­
  —  und  wenn  gegenüber  einer  derartigen  Konsequenz
  der  Britischen  das
Bedürfniss  bestritten  wird,  die  in  den  Deutschen  Häfen
verkehrenden  Englischen  Schiffsführer  den  gleichen
Anforderungen  zu  unterwerfen,  welche  unsere  nationale
Gesetzgebung  an  die  Deutschen  Seeschiffer  stellt,  so
meinen  wir,  dass  ebensowenig  das  Bedürfniss  erwiesen
ist,  unsere  Deutschen  Schiffe  in  den  Englischen  Häfen
einer  Aufsicht  zu  unterstellen,  wie  sie  durch  die  neue
Merchant  Shipping  Act  eingeführt  worden  ist.  Die
Garantien,  welche  wir  gegen  eine  mangelhafte  Ausrüstung ­
  und  eine  gewissenlose  Ueberladung  der  Deutschen
Schiffe  in  unserer  eigenen  nationalen  Gesetzgebung
^wie  in  der  Tüchtigkeit  und  Gewissenhaftigkeit  der
Deutschen  Schiffsführer  und  Rheder  besitzen,  haben  sich
unseres  Wissens  bisher  als  vollständig  ausreichend  er-./.XV.



KM
        <pb n="27" />
        i  -ViL-^'  •■  ^  -C

—  23  —

wiesen.  Wenn  sie  abei’  einmal  als  unzureichend  erkannt
werden  sollten,  so  ist  es,  meinen  wir,  lediglich  Sache
unserer  eigenen  Gesetzgebung  und  keineswegs  die  Aufgabe ­
  irgend  einer  fremden  Legislatur,  neue  Garantien  zu
schaffen,  deren  Ausführung  und  Ueberwachung  alsdann
im  Auslande  durch  die  Deutschen  Konsulate,  nicht  aber
durch  die  Polizei  fremder  Staaten  zu  geschehen  hätte.
Wir  haben,  wie  schon  in  unserer  früheren  Denkschrift ­
  erwähnt  ist,  keineswegs  die  Besorgniss,  dass
unsere  Deutschen  Schiffe  diejenige  Kontrole  scheuen
dürfen,  welcher  sie  fortan  in  den  Englischen  Häfen
durch  §  13  der  neuen  Merchant  Shipping  Act  unterworfen ­
  sind,  —  vorausgesetzt,  dass  dieselbe  nicht  in
chikanöser  Weise  gehandhabt  wird.  Unsere  Bedenken
gegen  diesen  Paragraphen  entspringen  vielmehr  im
Wesentlichen  aus  einem  verletzten  National-  und  Rechts-Gefühl
  über  einen  derartigen  Eingriff  einer  fremden
Gesetzgebung  in  unseren  nationalen  Schiffahrtsbetrieb;
sie  beziehen  sich  andererseits  auf  die  Besorgniss,  dass
dieser  Vorgang  der  Englischen  Legislatur  auf  andeiei
Seite  Nachahmung  finden,  zu  Repressalien  führen  ,  und
dass  dadurch  der  naturgemäss  internationale  Charakter
der  Seeschiffahrt  und  des  AVelthandels  in  nachtheiliger
Weise  beeinträchtigt  werden  könnte.  Dennoch  können
wir  auch  die  Besorgniss  nicht  ganz  von  uns  abweisen,
dass  der  §  13  der  Merchant  Shipping  Act,  zwar  nicht
den  mit  der  Ausführung  betrauten  Englischen  Behörden
selber,  aber  doch  anderen  Leuten  in  manchen  Fällen
zu  Chikanen  eine  günstige  Gelegenheit  bieten  möchte.
Die  Praxis  wird  zeigen  müssen,  ob  und  in  wie  weit
die  Besorgnisse  vor  ungerechtfertigten  und  böswilligen
Denunziationen  durch  Stauer,  Schiffschandler  und  ähnliche ­
  Personen,  welche  in  den  Englischen  Häfen  mit
dem  Schiffsverkehr  in  Berührung  kommen,  begründet
sind,  und  ob  die  Handhabung  der  Merchant  Shipping
        <pb n="28" />
        Act  durch  die  Englischen  Behörden  unsere  Schifíe  gegen
terartige  böswillige  und  chikanöse  Denunziationen,  die
/um  Mindesten  kostspieligen  Aufenthalt  verursachen
können,  genügend  sicherstellt.  Derartige  Denunziationen
können  aber  auch  von  unzufriedenen  Schißsleuten  ausgehen, ­
  und  es  drängt  sich  daher  die  Frage  auf,  ob
nicht  hiergegen  rechtzeitig  Vorsich  tsmassregeln'  zu
treß'en  sind.  Durch  §  47  der  Deutschen  Seeinannsordnung
  vom  27.  Deobr.  1872  ist  den  Bchißsmannschaiten
  das  Hecht  gewährt,  über  die  Seeuntüchtigkeit
oder  ungenügende  Verproviantirung  der  Schifte,  für
welche  sie  angemustert  sind,  beim  Seemannsamte  Beschwerde ­
  zu  iühren  und  eine  Untersuchung  des  Schiffes,
beziehungsweise  des  Proviantes  zu  beantragen.  Leichtfertigen ­
  und  böswilligen  Beschwerden  ist  aber  zugleich
durch  die  Strafbestimmungen  des  §  94  der  Seeinannsordnung
  sowie  durch  die  Ausiührungsbestimmungen  zu
S  und  durch  dessen  Handhabung  durch  die  Scemannsaintcr
  ein  Hiegel  vorgeschoben.  Es  ist  nun
unseres  Erachtens  durchaus  nicht  unwahrscheinlich,  dass
unzufriedene  oder  böswillige  Schiff'sleute,  wenn  sic  sicli
aus  ihrem  Dienstverhältnisse  losmachen  oder  sonst  dem
Schiffsführer  Unannehmlichkeiten  verursachen  wollen,
^'tatt  sich  den  Schwierigkeiten  des  §  47  und  den  Strafainlrohungen
  des  §  94  der  Seemannsordnung  auszusetzen,
in  Englischen  Häfen  es  vorziehen  werden,  von  dem
^  Act  Gebrauch  zu  machen,
und  sich  mit  ihren  Denunziationen,  statt  an  das  Deutsche
&amp;gt;eemannsamt,  an  einen  Englischen  ,,Detaining  officer^'
/U  wenden.  Der  §  11  der
nach  welchem  der  Detaining  officer,  „wenn  ihm  dies
geeignet  erscheint«,  von  dem  Denunzianten  eine  Kaution
lur  die  Kosten  und  etwaigen  Entschädigungsansprüche
vei  langen  kann,  ist  unseres  Erachtens  in  seiner  ganzen
l'assutig  so  überaus  dehnbar  und  lässt  dem  Ermessen
        <pb n="29" />
        M

—  25  —

des  betretende»  Beamten  so  weiten  Spielraum,  dass
er  uns  gegen  die  hier  befürchteten  missbräuchlichen
Denunziationen  eine  unbedingte  Sicherheit  nicht  zu
bieten  scheint.*)  Dass  der  Denunziant  nach  Alinea  3
dieses  Paragraphen  dem  Hoard  of  Trade  für  die
Kosten  der  Anhaltung  und  Untersuchung  des  Schiffes
und  für  die  eventuellen  Entschädigungsansprüche  des
Sehiffseigners  haften  soll,  hat  bei  mittellosen  Personen
selbsverständlich  keine  Bedeutung.  Die  ganze  Sicherheit ­
  gegen  frivole  und  böswillige  Denunziationen  durch
unzufriedene  Schiffsleute  liegt  also  ebenfalls  lediglich
in  der  Persönlichkeit  und  dem  Verfahren  des  Englischen
Delainitiff  officer,  d.  h.  eines  ausländischen  Beamten,
auf  dessen  Auswahl  und  Amtsführung  Deutschland
keinerlei  Einfluss  hat.  Wir  glauben  daher,  dass  es
rathsam  ist,  in  dieser  Beziehung  durch  unsere  eigene
Gesetzgebung  eine  anderweitige  Garantie  zu  schaffen.
Nach  §  105  der  Deutschen  Seemanns  -  Ordnung
„darf  der  Schiffsmann  den  Schiffer  vor  einem  fremden
*)  §11  lautet:  ,  Where  a  complaint  is  made  to  the  Board
of  Trade  or  a  detainimj  officer  that  a  British  ship  (nach  §  13  gilt
(lies  auch  für  fremde  Schiffe)  is  unsafe,  the  Board  or  officer  map  ,  if
they  or  he  think  fit,  require  the  complainant  to  gire  security  to
the  satisfaction  of  the  Board  for  the  costs  and  compensation  which  he
may  become  liable  to  pay  as  hereinafter  mentioned.
Provided  that  where  the  complaint  is  made  by  one  fourth,
beiny  not  less  than  three,  of  the  seamen  belonging  to  the  ship,  and  is
not  in  the  opinion  of  the  Board  or  officer  frivolous  or  vexatious,
such  security  shall  not  be  r  equired,  and  the  Board  or  officer
shall,  if  the  comjilaint  is  made  in  sufficient  time  before  the  sailing
of  the  ship,  take  proper  steqis  for  ascertaining  whether  the  ship  ought
to  be  detained  under  this  Act.
Where  a  ship  is  detained  in  consequence  of  any  complaint,  and
the  circumstances  are  such  that  the  Board  of  Trade  are  liable  under
this  Act  to  pay  to  the  owner  of  the  ship  any  costs  or  compensation,
the  comjilainant  shall  be  liable  to  pay  to  the  Board  of  Trade  all  such
costs  and  compensation  as  the  Board  incur  or  are  liable  to  pay  in
respect  of  the  detention  and  survey  of  the  ship.
        <pb n="30" />
        Gerichte  nicht  belangen.  Handelt  er  dieser  Bestimmung
zuwider,  so  ist  er  nicht  allein  für  den  daraus  entstehenden ­
  Schaden  verantwortlich,  sondern  er  wird
ausserdem  der  bis  dahin  verdienten  Heuer  verlustig.“
Diesel  Paragraph  ist  in  seiner  gegenwärtigen  Fassung
unseres  Erachtens  nicht  ausreichend,  um  in  Englischen
Häfen  den  Schitfer  gegen  einen  Schißsmann  vor  einer
Denunziation  bei  dem  Board  of  Trade  oder  einem
Detaining  officer  zu  schützen.  Denn  Beide  sind  kein
„Gericht“.  Wir  meinen  uns  indess  über  die  Absicht,
welche  der  Gesetzgeber  bei  dem  §  105  der  Seemanns-Ordnung
  gehabt  hat,  nicht  zu  täuschen,  wenn  wir
annchmen,  dass  er  dem  Schitfsmann  auch  verboten
haben  würde,  den  Schilfer  auf  Grund  des  §  13  der
Britischen  Merchant  Shipping  Act  bei  dem  Board  of
oder  einem  o/y/ccr  zu  belangen,  wenn
man  im  Jahre  1872  in  Deutschland  überhaupt  an  die
Möglichkeit  einer  derartigen  Englischen  Schilfahrtsgesetzgebung
  für  fremde  Schifte  gedacht  hätte.  Unter
Jon  gegenwärtigen  Umständen  glauben  wir  desshalb  an
die  gesetzgebenden  Gewalten  des  Reiches  den  dringenden
Antrag  aut  eine  entsprechende  Erweiterung  des  §  105
der  Scemannsordnung  richten  zu  sollen,  und  bitten  wir
demgemäss  das  hohe  Reichskanzler-Amt  gehorsamst:
„dem  Bundesrathe  und  demnächst  dem  Reichs-„tage
  noch  in  seiner  bevorstehenden  Session
„eine  betreftende  Vorlage  zu  machen.“
Der  andere  in  unserer  ersten  Denkschrift  citirtc
§  21  des  Entwurfes  der  Merchant  Shipping  Act  (Denaltg
¡or  carrgingldeekloads  of  Umher  in,  winter)  hat  in  der
schhesslichen  Fassung  des  Gesetzes  als  §  24  eine  etwas
veränderte  Fassung  erhalten.  Derselbe  lautet  jetzt:
„After  the  first  day  of  November  one  thousand
eight  hundred  and  seventy  -  six,  if  a  ship,  British
or  foreign,  arrives  between  the  Iasi  day  of  October
        <pb n="31" />
        and  the  sixieenik  duij  of  April  in  anjf  year  at  any
port  in  the  United,  Kingdom  from  any  port  ont  of
the  United,  Kingdom^  carrying  as  deck  cargo,  that  is
to  say,  in  any  niicorered,  space  upon  deck,  or  in  any
cooered  space  not  included  in  the  cubical  contents
forming  the  ship's  registei'ed  tonnage,  any  wood  goods
coming  within  the  following  descriptions’,  that  is  to  say,
(a.)  Any  square,  round,  waney,  or  other  timber,
or  any  pitch  pine,  mahogany,  oak,  teak,  or  other
heavy  wood,  goods  ivhaterer;  or
(b.)  Any  more  than  five  spare  spars  or  store
spars,  whether  or  not  made,  dressed,  and  finally  prepared ­
  for  use.',  or
(c.)  Any  deals,  battens,  or  other  light  wood  goods
of  any  description  to  a  height  exceeding  three  feet
above  the  deck’,
the  master  of  the  ship,  and,  also  the  owner,  if  he  is
privy  to  the  ofence,  shall  be  liable  to  a  penalty  not
exceeding  five  pounds  for  every  hundred,  cubic  feet  of
wood,  goods  carried  in  contravention  of  this  section,
and,  suck  penalty  may  be  recovered  by  action  or  on
indictment  or  to  an  amount  not  exceeding  one  hundred,
pounds  (ivhatevcr  may  be  the  maximum  penalty  recoverable) ­
  on  summary  conviction.
Provided,  that  a  master  or  ownei'  shall  not  be
liable  to  any  penalty  under  this  section  —
(1.)  In  respect  of  any  wood  goods  which  the
master  has  considered,  it  necessary  to  place  or  keep
on  deck  during  the  voyage  on  account  of  the  springing
of  any  leak,  or  of  any  other  damage  to  the  ship
received  or  apprehended  ;  or
(2.)  If  he  proves  that  the  ship  sailed  from  the
port  at  which  the  wood  goods  were  loaded,  as  deck
cargo  at  such  time  before  the  last  day  of  October  as
allowed  a  sufficient  interval  according  to  the  ordinary
        <pb n="32" />
        duration  of  the  voyage  for  the  ship  to  arrive  before
that  day  at  the  said  port  in  the  United  Kingdom,  but
tras  prevented,  from  so  arriving  by  stress  of  weather
or  circumstances  beyond  his  control;  or
(S.)  If  he  proves  that  the  ship  sailed,  from  the
port  at  which  the  wood  goods  were  loaded  as  deck
cargo  at  such  time  before  the  sixteenth  day  of  April
as  allowed  a  reasonable  interval  according  to  the
ordinary  duration  of  the  voyage  for  the  ship  to  arrive
after  that  day  at  the  said  port  in  the  United  Kingdom,
and  by  reason  of  an  exceptionally  favourable  voyage
arrived  before  that  day.
Provided  further,  that  nothing  in  this  section
shall  affect  any  ship  not  bound  to  any  port  in  the
United  kingdom  which  comes  into  any  port  of  the
United  Kingdom  under  stress  of  weather,  or  for
repairs,  or  fttr  any  other  purpose  than  the  delivery
of  her  cargo.^^  —
Der  Paragraph  hat  also  gegen  die  frühere  Fassung,
in  welcher  er  aus  dem  Unterhause  an  das  Oberhaus
gelangte,  die  iolgenden  Abänderungen  erfahren:
1)  Während  er  nach  der  früheren  Vorlage  erst  mit
dem  1.  Januar  1877  in  Wirksamkeit  treten  sollte,  tritt
er  jetzt  schon  vom  1.  Novbr.  d.  J.  ab  in  Kraft,  —  eine
Abänderung,  in  Folge  welcher  unsere  Rhederei  und
unser  Holzhandel  von  den  Nachtheilen  dieser  neuen
Knglischen  Gesetzesbestimmung  schon  für  die  diesjährigen ­
  Holz  verlad  ungen  l)etroffen  werden,  was  sich
auch  an  unserm  Platze  bereits  empfindlich  fühlbar
2)  Nach  der  früheren  Fassung  des  Unterhauses
sollten  im  Winter  als  Deckladung  generell  verboten
werden:  ,,timber,  deals,  or  battens^',  d.  i.  Balken,
Planken  und  Dielen.  Nach  der  vom  Oberhausc  abgeänderten ­
  und  schliesslich  auch  vom  Unterhause  ange-
        <pb n="33" />
        29

nommenen  Fassung,  in  welcher  das  Gesetz  alsdann
pnblicirt  ist,  sind  —  soweit  wir  nämlich  die  Bezeichnungen ­
  richtig  verstehen  —  nur  Balken  sowie  sogenannte
schwere  Hölzer  (Any  s&amp;lt;inare^  round,  waney,  or  other
timber,  or  any  pitch  pine,  mahogany,  oak^  teak,  or
other  heathy  wood,  goods  rvhatever)  als  Deckladung
ganz  verboten,  auch  dürfen  nicht  mehr  als  fünf  Reservespieren ­
  (spare  spars  or  store  spars,  tchether  or  not
made^  dressed,  and  fmally  prepared  for  nse)  auf  Deck
geladen  werden  ;  —  dagegen  sind  gesägte  sogenannte
leichte  Hölzer  (any  deals,,  battens,,  or  other  light
wood,  goods  of  any  description)  bis  zu  einer  Höhe  von
drei  Fuss  auch  im  Winter  zulässig.
Diese  Aenderung  ist,  wenn  sie  auf  den  ersten  Blick
allerdings  als  eine  Milderung  der  früheren  Vorlage
erscheinen  mag,  doch  von  sehr  zweifelhaftem  Werthe.
Zunächst  ist  unseres  Erachtens  in  das  Gesetz  eine
bedauerliche  Unklarheit  hineingebracht  worden.  Wir
müssen  wenigstens  unsererseits  gestehen,  dass  wir  uns
keineswegs  ganz  darüber  klar  sind,  was  nach  den
Absichten  des  Gesetzgebers  und  nach  der  künftigen
Praxis  der  ausführenden  Beamten  unter  die  Kategorie
der  „leichten“  Hölzer,  welche  bis  zu  einer  Höhe  von
drei  Fuss  als  Deckladung  zulässig  bleiben,  gerechnet
werden  darf.  Soweit  wir  den  §  24  verstehen,  würden
wir  allerdings  alle  aus  leichten  Holzarten  gearbeiteten
Hölzer,  welche  nicht  zu  der  Kategorie  „tiniber^^  gehören,
wie  u.  a.  auch  Kieferne  Eisenbahnschwellen,  Minenstützen ­
  (pit  props)  Splittholz,  Brennholz,  zu  diesen
,,light  wood  goods“  rechnen;  ob  indess  diese  unsere
AufiFassung  durch  die  Praxis  der  Englischen  Behörden
bestätigt  werden  wird,  ist  uns,  wie  bemerkt,  nicht  ganz
zweifellos.  Wir  würden  daher  sehr  dankbar  sein,  wenn
das  hohe  Reichskanzler-Amt  in  der  Lage  wäre,  die
Königl.  Grossbritanische  Regierung  in  dieser  Hinsicht,
        <pb n="34" />
        —  30

und  zwar  recht  bald,  zu  einer  möglichst  ausführlichen,
authentischen  Interpretation  der  Positionen  a  und  c  des
§  24  zu  veranlassen.
Von  dieser  Unklarheit  abgesehen,  bringt  aber
uberdiess  die  neue  Redaktion  des  in  Rede  stehenden
Paragraphen  den  Holzhandel  unserer  Preussischen
Hafenplätze  und  namentlich  den  Holzhandel  Danzigs,
gegenüber  der  Konkurrenz  unserer  Nachbarn,  besonders
der  Schweden  und  Norweger,  in  eine  ungünstige  Position.
In  dem  Holzexport  der  Letzteren  nehmen  Planken  und
Dielen  (deals  and  hailens),  welche  nach  §  24  der
Merchani  Shippini)  Act  auch  im  Winter  mit  drei  Fuss
Deckladung  nach  den  Englischen  Häfen  verschilft
werden  dürfen,  eine  hervorragende  Stelle  ein.  Unser
vornehmlichster  Stapelartikel  sind  dagegen  fichtene
Balken.  Diejenigen  Dielen,  welche  wir  nach  England
exportiren,  sind  meist  von  zu  werthvoller  Qualität,  als
dass  sie  überhaupt  auf  Deck  geladen  würden;  und  aiicli
das  Geschäft  in  Kiefernen  Eisenbahnschwellen  —  welche
wir,  wie  oben  bemerkt,  vorläufig  noch  zu  den  ^,llnhi
woofZ  ,900(7^^«  des  §  24  rechnen  -  hat  sich  mehr  und
mehr  von  den  Preussischen  Holzhäfen  nach  den  benachbarten
  Russischen  Häfen  verzogen.  Es  wird  uns
daher  im  Winter,  wenn  wir  Balken  nach  Englischen
Häfen  nicht  als  Deckslast  fahren  dürfen,  an  denjenigen
„leichten  Holzwaaren«  fehlen,  welche  nach  dem  Englischen ­
  Gesetze  bis  zu  drei  Fuss  Höhe  als  Deckladung
zulässig  bleiben.  Nun  sind  aber,  wie  wir  bereits  in
unserer  ersten  Denkschrift  angeführt  haben,  die  Schiffe
unserer  heimischen  Rhederei  durchweg  darauf  gebaut,
etwa  10  bis  11  Prozent  der  ganzen  Holzladung  auf
Deck  zu  nehmen.  Dieser  erhebliche  Ausfall  wird  daher,
soweit  er  nicht  zum  Theil  unserer  Rhederei  zur  Last
fallt,  von  unserm  Holzhandel  durch  eine  entsprechende,
d.  h.  etwa  10  %  höhere  Fracht  gedeckt  werden  müssen!
        <pb n="35" />
        —  31

—  eine  Frachterhohiing,  die  für  die  Konkurrenz  mit
dem  Holzhandel  Schwedens  und  Norwegens  in  der  That
sehr  erheblich  in’s  Gewicht  fällt.  —
3)  Die  dritte,  und  zwar  bedenklichste  Aenderung,
welche  der  §  24  im  Oberhause  erfahren  hat,  betrifft
die  Begrenzung  derjenigen  Jahreszeit,  für  welche  das
Verbot  der  Deckladung  gilt.  Nach  der  früheren  Vorlage ­
  sollten  die  im  Winter  mit  Umher,  deals^  or  hnüens
als  Deckladung  von  einem  nichtenglischcn  Hafen
nach  England  kommenden  Schiffe  strafbar  sein,  wenn
sie  in  der  Zeit  nach  dem  1.  Oktober  und  vor  dem
IG.  März  ausgegangen  waren.  In  der  schliesslichen
Fassung  des  Gesetzes  ist  diese  Bestimmung  nun  dahin
geändert  worden,  dass  die  Strafbarkeit  eintritt,  wenn
das  betreffende  Schiff  in  der  Zeit  zwischen  dem
31.  Oktober  und  dem  16.  April  in  seinem  Englischen
Bestimmungshafen  ankommt,  —  „ausgenommen,  wenn
der  Schiffer  beweist,  dass  das  Schiff  frühzeitig  genug
ausgegangen  ist,  um  bei  einer  gewöhnlichen  Reisedauer ­
  noch  vor  Ende  Oktober  in  seinem  Englischen
Bestimmungshafen  anzukommen,  dass  er  aber  hieran
durch  Unwetter  oder  andere  ausserhalb  der  Gewalt
des  Schiffers  liegende  Umstände  verhindert  worden  ist,
—  beziehungsweise,  dass  das  Schiff  nicht  eher  ausgegangen ­
  ist,  als  bis  es  nach  vernünftiger  Berechnung
bei  einer  gewöhnlichen  Reisedauer  erst  nach  dem
IG.  April  in  England  hätte  ankommen  müssen,  dass
seine  Ankunft  indess  durch  eine  ungewöhnlich  günstige
Reise  beschleunigt  worden  ist.“
So  ungünstig  auch  in  der  früheren  Vorlage  die
beiden  Termine  (der  1.  Oktbr.  und  16.  März)  bestimmt
waren,  wie  dies  in  unserer  ersten  Denkschrift  ausführlich
erörtert  ist,  so  hatte  jene  Fassung  doch  den  grossen
Vorzug,  dass  der  Schiffer  genau  wusste,  woran  er  mit
diesem  Englischen  Verbot  der  Deckslast  war.  Er
        <pb n="36" />
        dürfte  in  der  Zeit  zwischen  dem  ersten  Oktober  und
dem  16.  März  nicht  mehr  mit  Balken,  Planken  und
Dielen  als  Deckladung  nach  einem  Englischen  Hafen
m  See  gehen.  Die  jetzige  Fassung  setzt  ihn  dagegen
einer  höchst  bedenklichen  Unsicherheit  aus,  solange
nicht  genau  und  allgemein  feststeht,  was  die  betreffenden
Englischen  Behörden  in  jedem  einzelnen  Falle  für  eine
gewöhnliche,  und  was  sie  für  eine  ungewöhnlich  lange
oder  kurze  Seereise  halten  werden.  Die  subjektive
Auffassung  der  verschiedenen  zuständigen  Beamten  wird
hierüber  wahrscheinlich  nicht  immer  dieselbe  sein,  sie  wird
noch  weniger  mit  der  Auffassung  des  Schiffers  immer
übereinstimmen,  und  schliesslich  ist,  von  subjektiven
Meinungsverschiedenheiten  ganz  abgesehen,  der  Begriff“
einer  „gewöhnlichen  Reisedauer«  nicht  nur  von  der
Lange  des  Weges  und  den  Wind-  und  Wetterverhältnissen ­
  abhängig,  sondern  ausserdem  auch  von
der  Bauart,  Ausrüstung  und  dem  Alter  der  Schiffe.
Was  bei  dem  einen  Schiffe  für  eine  ungewöhnlich  kurze
Reise  gehalten  werden  muss,  kann  bei  einem  andern
Schiffe  schon  als  eine  lange  Reise  erscheinen.  Es  ist
uns  in  der  That  nicht  verständlich,  wie  man  in  ein
derartiges  Strafgesetz,  welches  doch  vor  allem  Anderen
die  allerpräciseste  Fassung  verlangt,  einen  so  unbestimmten ­
  und  schwankenden  Begriff“,  wie  den  der  „gewöhnlichen ­
  Reisedauer«,  hat  hineinbringen  können.
Wenn  England  die  Vorschrift  des  §  24  in  ihrer  Anwendung ­
  auch  auf  nichtenglische  Schiffe  aufrecht  erhält,
so  muss  doch  zum  Mindesten  verlangt  werden,  dass  es
jenen  Begriff  ein  für  alle  Mal,  für  alle  zuständigen
Beamten  und,  so  weit  als  möglich,  auch  für  alle  in
Betracht  kommenden  Seereisen  etwa  in  der  Art
deklarirt,  wie  dies  zu  einem  anderen  Zwecke  in  §  60
der  Deutschen  Seemanns-Ordnung  versucht  worden  ist.
Die  betheiligten  Rheder  und  Schiffer  werden  dann
        <pb n="37" />
        —  33  —

3

wenigstens  wissen,  bis  %ii  welchem  Tage  sie  iiberhaupt
noch  mit  Holz  als  Deckladung  nach  einem  Englischen
Hafen  ausgehen  können,  und  werden  nicht  mehr  dem
ungewissen  Ermessen  eines  ausländischen  Richters  preisgegeben ­
  sein.  Wir  bitten  daher  das  hohe  Keichskanzler-Amt
  gehorsamst:
„auch  in  dieser  Hinsicht  bei  der  Königl.
„Grossbritanischen  Regierung  die  geeigneten
„Schritte  thun,  dieselbe  gleichzeitig  ferner
„zu  einer  authentischen  Interpretation  des
„Wortes  ,^sailed''  veranlassen  zu  wollen.
Wir  müssen  nämlich  gestehen,  dass  wir  auch
darüber  ungewiss  sind,  ob  bei  der  Auslegung  und  Anwendung ­
  des  §  24  (Ij  kc  proves  that  the  ship  sailed
from  the  port  at  such  time  he!ore  etc.“^)  derjenige
Tag  angenommen  wird,  an  welchem  das  Schiff  thatsächlich
  in  See  gegangen  ist,  oder  derjenige  Tag,  an
welchem  das  Schiff“  segelfertig  war,  ohne  indess
seine  Reise  wirklich  angetreten  zu  haben,  weil  es
durch  veränderten  Wind  oder  andere  unvorhergesehene
und  unvermeidliche  Umstände  noch  im  Hafen  oder  auf
der  Rhede  zurückgehalten  wurde.  Angenommen,  die
gewöhnliche  Dauer  einer  Seereise  von  Danzig  nach
London  im  Sinne  des  §  24  würde  mit  16  Tagen  gerechnet, ­
  und  ein  Schiff  wäre  vielleicht  am  12.  Oktbr.
segelfertig;  an  diesem  Tage  aber  tritt  kontrairer  Wind
ein  und  verhindert  das  Schiff,  vor  dem  16.  Oktbr.  in
See  zu  gehen.  Soll  dasselbe  alsdann,  um  sich  nicht
der  Strafe  des  §  24  auszusetzen,  seine  Deckladung  von
Balken  etc.  wieder  ausladen?  oder  darf  es  im  Vertrauen
auf  die  Ausnahme  der  No.  2  des  §  24  in  derjenigen
Beladung  nach  seinem  Englischen  Bestimmungshafen
ausgehen,  mit  welcher  es  am  12.  Oktober  segelfertig
war?  —  —  Es  liegt  auf  der  Hand,  dass  die  Entscheidung ­
  dieser  Frage  für  den  durch  die  Britische
        <pb n="38" />
        —  34

Merchant  Shipping  Act  betroffenen  Handels-  und
Schiffsverkehr  überaus  wichtig  ist.  Wenn  nämlich,
wie  es  nicht  unwahrscheinlich  ist,  nach  der  Absicht
des  §  24  derjenige  Tag  massgebend  sein  sollte,  an
welchem  das  betreffende  Schiff  wirklich  in  See  gegangen
ist,  so  würde  in  zahlreichen  Fällen  durch  diesen  Paragraphen ­
  in  den  gegenseitigen  civilrechtlichen  Ansprüchen
der  einzelnen  Contrahenten  ein  grenzenloser  Wirrwarr
angerichtet  werden.  Der  unvorhergesehene  Aufenthalt,
welchen  ein  segelfertiges  Schiff  durch  veränderten
widHgen  Wind,  durch  Desertion  von  Schiffsleuten  etc.
erleidet,  beschränkt  sich  nicht  immer  auf  wenige  Tao-e;
er  kann  unter  Umständen  Wochen  dauern.  Ein  Schiff’
welches  bereits  am  l.  Oktbr.  beladen  war,  kann  vielleicht ­
  erst  am  20.  Oktober  wirklich  in  See  gehen.
Ist  nun,  in  Rücksicht  auf  die  Britische  Merchant
Shipping  Act,  der  Deutsche  Ablader  verpflichtet,  dem
Schiffer,  welcher  schon  am  1.  Oktober  das  Konossement
  gezeichnet  hat,  das  auf  Deck  geladene  Holz
wieder  abzunehmen  ?  Kann  nicht  der  Ladungsempfänger
im  Englischen  Bestimmungshafen,  der  auf  Grund  jenes
Konossementes  (durch  welches  der  Schiffer  sich  verpflichtet, ­
  die  Ladung  gegen  die  vereinbarte  Fracht  im
Löschhafen  abzuliefern,  und  mit  seinem  Schiffe  für  ein
etwaiges  Manko  zu  haften)  die  Wechsel  des  Verkäufers
acceptirt  hat,  den  Schiffer  für  den  fehlenden  Theil  der
ursprünglichen  Ladung  aufkommen  lassen,  ihm  den
Werthbetrag  von  der  Fracht  abziehen,  eventuell  das
Schiff  mit  Arrest  belegen?  —  —
Von  solchen  Ungewissheiten  und  Unklarheiten
aber  abgesehen,  sind  die  in  §  24  bestimmten  Termine
auch  schon  an  sich  für  unser  Holzexportgeschäft  und
für  die  an  demselben  lebhaft  betheiligte  Rhederei  überaus
ungünstig.  Da  unsere  vornehmsten  Holzartikel  während
des  Winters  nicht  als  Deckladung  gefahren  werden
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        3Õ  —

dürfen,  so  werden  voraussichtlich  die  Frühjahrsverladiingen
  noch  sehr  viel  umfangreicher  werden,  als  sie
es  bereits  sind.  Nach  der  früheren  vom  Oberhause
aber  abgeänderten  Fassung  des  Englischen  Gesetzes
hätten  unsere  Schifte  wenigstens  vom  16.  März  ab  mit
Holz  in  Deckslast  nach  England  ausgehen  dürfen;  nach
der  jetzigen  Fassung  wird  dies  kaum  vor  dem  1.  April
zulässig  sein.  Es  ist  das  ein  so  später  Termin  für  den
Beginn  der  Holzverschilfungen,  wie  wir  ihn  bisher  nur
nach  ungewöhnlich  langem  Winter  und  später  Schiflffahrtseröftnung
  kennen.  In  der  Kegel  pflegen  die  in
Danzig  und  anderen  Ostseehäfen  überwinternden  Schiffe
schon  im  Laufe  des  März  beladen  und  expedirt  zu
werden.  Diese  Schiffe  werden  nun  durch  den  späten
Frühjahrstermin  des  §  24  in  die  üble  Lage  versetzt,
entweder  statt  der  gewöhnlichen  drei  nur  zwei  Reisen
machen  zu  können,  oder  ungewöhnlich  spät  nach  hier
in  Winterhafen  zu  kommen  und  sich  den  gefährlichen
Winterstürmen  der  Ostsee  aussetzen  zu  müssen.  —
Welche  Wunderlichkeiten  sich  übrigens  aus  der
veränderten  Fassung  des  §  24  ergeben,  mag  daraus  ersehen ­
  werden,  dass  nach  dieser  Fassung  für  Seereisen
zwischen  Nordamerika  und  England  Deckladungen  etwa
einen  Monat  früher  zulässig  sind  als  für  Reisen  zwischen
der  Ostsee  und  England.  Wenn  die  durchschnittliche
Dauer  einer  Reise  von  einem  Holzhafen  Nordamerikas
nach  London  auf  45  Tage,  die  gewöhnliche  Dauer  einer
Reise  von  Stettin  nach  London  auf  15  Tage  angenommen
wird,  so  kann  ein  Schiff  schon  nach  dem  2.  März  mit
Balken  u.  s.  w.  als  Deckladung  über  den  Atlantischen
Ozean  gehen,  während  es  eine  Reise  von  Stettin  nach
der  Englischen  Ostküste  erst  dreissig  Tage  später  antreten
  darf!  —  —
Wir  haben  uns  in  den  vorstehenden  Ausführungen
im  Wesentlichen  darauf  beschränkt,  diejenigen  Aendc-
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rungeii  zu  erörtern  und  zu  kritisiren,  welche  der  8  24
gegen  die  frühere  Vorlage  durch  die  Berathung  ini
linghechen  Oberhause  erfahren  hat.  Wir  glauben,  dargethan
  zu  haben,  dass  diese  Aenderungen,  wenigstens
soweit  die  durch  das  neue  Gesetz  berührten  Deutschen
Handels-  und  Schiffahrts-Interessen  in  Betracht  kommen,
keine  Verbesserungen  der  früheren  Vorlage  sind,  dass
sie  dieselbe  vielmehr  in  mehr  als  einer  Hinsicht  noch
verschlechtert  haben.  Was  nun  im  Uebrigen  die  eigen-Ihiimhche
  Auffassung  internationaler  Kechtsverhiiltnissc
betrifft,  wie  dieselbe  im  §  24,  wie  überhaupt  in  der
ganzen  Anwendung  der  Mefchanl  .V/iip/iii,,,  yld  auf
nichtenglische  Schifte,  zum  Ausdruck  gekommen  ist,  —
was  ferner  die  zahlreichen  und  auffälligen  rnkonse,,ue,lzcn
dieses  Gesetzes  angeht,  durch  welche  dessen  angeblich
nur  humane  Tendenz  aus  Gründen  eines  rücksichtslosen
Konkurrenz,ntcresses  durchbrochen  ist,  _  so  können
wir  von  muer  wiederholten  Erörterung  derselben  absehen
  und  uns  auf  die  eingehenden  Ausführungen
unserer  ersten  Denkschrift  beziehen,  welche  ia  auch
vom  hohen  Reichskanzler  -  Amte  im  Wesentlichen  als
zutreftend  anerkannt  sind.
Wir  schliessen  daher,  indem  wir  die  bereits  oben
vorgetragenen  Anträge  hier  nochmals  ziisammenfässen
mit  der  ganz  gehorsamen  Bitte:
„Hohes  Reichskanzler-Amt  wolle
1)  beim  ßundesrathe  und  Reichstage  eine  Abänderung
Jes  §  105  der  Seemanns  -  Ordnung  beantragen,
dahingehend,  dass  nach  den  Worten  „vor  einem
fremden  Gerichte“  eingeschaltet  werde  „oder
einer  fremden  Behörde“;  —
-)  Von  der  Kgl.  Grossbritanischen  Regierung  eine
authentische  Auskunft  darüber  zu  erlangen  suchen,
a)  welche  einzelnen  Holzwaaren  in  §  24  der
Merchaiil  Shipping  Acl  unter  den  sub  a.  u.  c.
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        —  37  —

genannten  Bezeichnungen  zusammengefasst,
und  welche  specie!I  unter  der  Bezeichnung
,,%///  wood  goods“-  gemeint  sind;  —
b)  welche  Frist  für  die  einzelnen  in  Betracht
kommenden  Seereisen,  namentlich  zwischen
den  Deutschen  Holzhäfen  und  den  Häfen
Englands  als  eine  „gewöhnliche  Reisedauer«
im  Sinne  des  §  24  No.  2  u.  3  anzusehen  sind;
c)  was  in  diesem  §  unter  dem  Worte  .¡sailed'"^
verstanden  ist;  —
3)  das  hohe  Reichskanzler-Amt  wolle  endlich,  eventuell
gemeinsam  mit  den  Regierungen  anderer  betheiligter
schiffahrttreibender  Staaten,  auch  weiterhin  den
ganzen  Einfluss  der  Deutschen  Reichsregierung  autbieten,
  um  England  zu  einer  Aufhebung  derjenigen
Bestimmungen  der  Merchout  Shipping  Act^  welche
sich  auf  nichtenglische  Schifte  beziehen,  zu  bewegen.« ­
  —
Danzig,  den  11.  October  1876.
Das  Vorsteher-Amt  der  Kaufmannschaft.
Goldschmidt.
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