Quellen und Literatur. 29 getreten ist, das wichtigste Material für die Gesetzgebung und Verwaltung der Zölle und Reichssteuern?) , _ ^ 0mtbeë' %et(^ëßefe^^bíatt ent^aa pinbc^ resp. Reichsgesetze, Verordnungen und Verträge;-) die Vollzugsvorschriften und Regulative hiezu, welche der Bundesrath erläßt, werden jedoch seit 1. ^an lo<- in dem Z en tr alb lati für das Deutsche Rei ch»bekannt^gemacht, welches durch die Bnndesrathsbeschlüsse vom 13. Dez. 1869, 11. April 187) und 21. Dez. 1872 ins Leben gerufen wurde. Für die Zoll- und Steuerverwaltung ber i,leistet Staaten e#ircn 1%^ befonbere WintëMôtter.') @^101^11^ Druckschrift, welche nach einem Beschlusse der 10. General-Zoll-Konferenz (§ 51 bes ßmmtprotoMea) i,„ Sßmtß. ginan&=^^nt^^crtnnl tebigirt tuutbc und heftweise seit dem Jahre 1854 zu Berlin in der Jonas sch en Verlags buchhandlung erscheint, sind die Jahrbücher der Zoll-Gesetzgebung und Verwaltung des Deutschen Zoll- und Handelsvereins. ) Dieselben sind dazu'bestimmt, eine authentische Zusammenstellung aller m den einzelnen Vereinsstaaten in Bezug auf das Zoll- und Steuerwesen ergangenen Gesetze und Verordnungen u. s. w. zu liefern, sowie für die gemeinschaftliche Verwaltung einen Vereinigungspunkt und ein Organ zur Kundgebung und gegenseitigen Mittheilung bex Fortschritte zu bilden, welche die einzelnen Vereinsstaaten in der legislativen organischen und administrativen Entwickelung des gemeinschaftlich angenommenen Handelssystems machen. Dieselben können den Zoll- und Steuerbehörden nach Form und Inhalt als Handbuch bienen und schließen sich bezüglich der ersteren an die vom Jahre 1834 bis’ durch den königlich Preußischen Geheimen Oberfinanzrath G. T. A. Poch- hammer herausgegebenen Jahrbücher der Zollgesetzgebung und Verwaltung des Deutschen Zoll- und Handelsvereins an. Als neuere Privatsammlungen von Gesetzen und Verordnungen in Zoll- und Handelssachen können unter Ändern die Annalen des Norddeutschen Bundes und Zollvereins (jetzt des Deutschen Reiches) von I)r. G. Hirth von 1868 an, das Jahrbuch für Gesetzgebung, Ver waltung, Vvlkswirthschaft im Deutschen Reich von Professor v. Holtzendorf und Brentano angeführt werden, welches seit mehreren Jahren von Prof. Dr. Schm oll er in Berlin herausgegeben wird, ferner das seit 1884 neu erschienene Jahrbuch für Finanzwissenschaft von Prof. Dr. Schanz in Würzburg. Endlich das bei Guttenberg in Berlin seit 1884 erscheinende Sammelwerk: Die Gesetzgebung des Deutschen Reiches ') Hiezu ist int Jahre 1882 ein Register im Reichsamie des Innern ausgearbeitet warden, welches die Zeit van 1867 bis 1881 umfaßt. *) Für deren gesetzliche Giltigkeit genügt die Publikation im Reichsgesetzblatte. 3 ) Da das Zentralblatt der Abgaben-, Gewerbe- und Handelsgesetzgebung m den Preuß. Staaten am weitesten zurückreicht (bis 1830) und für den grüßten Theil des Reiches gilt, so wird dasselbe zu Zitaten besonders benutzt werden. Die Amtsblätter der Zoll- und Steuerdircktionen der einzelnen Staaten beginnen erst in den 60 er Jahren. Besondere Blätter dieser Art haben Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg. Baden, Hessen, der Thüring'sche Zoll- und Handelsverein, Mecklenburg, Elsaß-Lothringen, Oldenburg und Braunschweig. *) Da dieselben die meisten Verträge, Gesetze, Verordnungen, Ministerialreskripte und Entschließungen der Direktivbehärden enthalten, werden sie in der Regel zu Zitaten benutzt werden. Sie erscheinen in Berlin, Verlag der Jonas'schen Verlagsbuchhandlung. Jeder Jahrgang enthält ein chronologisches Verzeichnis; aller in demselben aufgeführten Gesetze und Verträge' und ein alphabetisches Sachregister. Dieselben haben 1875 auf Grund ernes Bundesrathsbeschlusses v. 4. Juni 1875 (§ 227 des Prot.) aufgehört.