64 v. dlufse s; : Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. Jedes Regulativ hat zu enthalten die Bezeichnung des Hafens und der dazu gehörigen Vorhäfen, der zu Zollstraßen angewiesenen Einfahrten, sowie der zur Löschung und Einnahme von Ladungen bestimmten Landungs- und Löschplätze (VZG. §§ 17 und 89). Ferner die Bezeichnung der für den Hafen und die Vorhäfen errichteten Ansageposten, Zollämter imd Abfertigungs stellen unter Angabe ihrer Befugnisse (VZG. §§ 18, 74, 75, 128). Sodann die Angabe der zur See zu beobachtenden Kontrolbestimmungen und der auf Grund des § 121 Abs. 2 des Vereinszollgesetzes ergangenen Anordnungen, sowie anderer örtlicher in Betracht kommender Vorschriften, welche auf dem Wege zur Hafeneinfahrt, bezw. bei dem Auslaufen aus dem Hafen zu beob achten sind. Endlich haben die Regulative zu enthalten die Angabe der nach § 21 des VZG. und nach der Anweisung hiezu in Betreff der verpackt ein gehenden Gegenstände bei Ueberschreitnng der Grenze zu beobachtenden Bestimm ungen, sowie der für die Benützung der einzelnen Zollstraßen etwa ange ordneten Beschränkungen. Die Dienstanweisungen für die Beamten können auch besonders erlassen werdend) a) Besondere Erwähnung verdienen an dieser Stelle die vom Bundesrathe festgestellten unb mit 1. Jan. 1873 ins Leben tretenden Bestimmungen über die zollamtliche Behandlung der Deutschen Kriegsfahrzcuge°) (§ 404 des Bundesraths-Prot. vom 25. Juni 1872). b) Die Bestimmungen über die zollamtliche Behandlung der an den zollvereinsländischen Landungsplätzen des Bodensees anlegenden Schiffe vom 1. Juli 1870?) c) Durch Bnndesrathsbeschluß vom 27. Juni 1873°) wurde bestimmt, daß bei seewärts eingehenden Heringsladungen die Deklaration mit der Bezeichnung „im Disput" als eine für die Begleitscheinertheilung genügende anzusehen sei. d) Wichtig ist ein Bundesrathsbeschluß vom 12. Okt 1878?) wonach ein Betreten fremdherrlicher Kriegsschiffe von Seiten der Zollbeamten und eine zollamtliche Revision derselben nicht stattfinden soll. Dagegen unterliegen alle aus diesen Schiffen an das Land gebrachten Gegenstände der zollamt lichen Behandlung nach den bestehenden Vorschriften und sind, ehe sie in den freien Verkehr treten, der treffenden Zollbehörde anzninelden. Für alle diese Waaren ist eine Zollbefreiung nicht begründet. Del Transport von Waaren des freien Verkehrs zu solchen Schiffen unterliegt keiner Kontrole, wenn nicht eine Ausfuhrvergütnng beansprucht wird. Die Zollbeamten haben sich daher zu überzeugen, ob die Waaren an Bord der Schiffe gelangt sind. 11. Der letzte Absatz im § 91 des VZG. enthält die Bemerkung, daß die näheren Bestimmungen wegen der Behandlung des zollpflich tigen Verkehres mit den Posten in einem besonderen Regulative ent halten seien. Dieses Regulativ wurde bereits im Jahre 1868 vom Bundesrathe •) Derartige Regulative sind erlassen für das Frische und Kurische Haff, für die SBcigfcj" Mündungen und den Hafen voir Neufahrwasser und Danzig, für Warnemunde. Rostock, Wismar,' Travemünde und Lübeck. (Jahrbücher von 1872 S. 75. 76. 108., von 1873 S. 179. 180.) 3 ) Hirlh's „Annalen" 1872 S. 1538; Jahrb. 1872 S. 69. 4) Jahrbücher 1870 S. 611. °) § 462 des Prot. ®) § 475 des Prot. Abgedruckt im Zentralbl. des Reichs v. 18«8 S. 623.